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Wohnsitzwechsel

Sowohl bei einem Wegzug als auch bei einem Zuzug, müssen Sie sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern an- bzw. abmelden. 

Wegzug innerhalb des Kantons Bern

Ziehen Sie im Verlauf eines Jahres weg aus der Stadt Bern in eine andere bernische Gemeinde, so sind Sie für das ganze Jahr in der neuen Gemeinde steuerpflichtig (massgebend ist der Wohnsitz am 31. Dezember). Sie deklarieren in der Steuererklärung das während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am 31. Dezember vorhandene Vermögen.

Wegzug in einen anderen Kanton

Ziehen Sie im Verlauf eines Jahres weg von der Stadt Bern in einen anderen Kanton, sind Sie im neuen Kanton für das ganze Jahr steuerpflichtig (massgebend ist der Wohnsitz am 31. Dezember). Sie deklarieren in der Steuererklärung das während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am 31. Dezember vorhandene Vermögen.

Wegzug ins Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht mit der Abmeldung. Eine Abmeldung ist aber nur vorzunehmen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass tatsächlich ein Wegzug erfolgt (d.h. wenn am neuen Wohnort ein neuer Wohnsitz begründet wird) und der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens ein Jahr unterbrochen wird. Andernfalls bleibt der steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz bestehen und die Person bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Vor der Abmeldung müssen Sie noch eine Steuerklärung ausfüllen (ab dem 1. Januar des entsprechenden Jahres bis zum Datum der Abmeldung) und uns einen Vertreter in der Schweiz oder eine schweizerische Zustelladresse bekannt geben. Bitte melden Sie sich spätestens 30 Tage vor dem Wegzug bei der Steuerverwaltung der Stadt Bern (Tel. 031 321 61 11), damit die Steuerveranlagung noch vor dem Wegzug ins Ausland vorgenommen werden kann. Vorbehalten bleibt eine allfällige beschränkte Steuerpflicht für Liegenschaften, Geschäftsbetriebe, etc.

Wegzug ins Ausland (z.B. Botschaftsangestellte)

Bei Personen, welche sich im Auftrag des Bundes ins Ausland abmelden, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem „normalen“ Wegzug (Ausnahme bei der direkten Bundessteuer). Die Abmeldung ins Ausland wird nur vorgenommen, wenn der Aufenthalt mindestens ein Jahr dauert. Vorbehalten bleibt eine allfällige beschränkte Steuerpflicht für Liegenschaften, Geschäftsbetriebe, etc.

Zuzug innerhalb des Kantons Bern

Wer während des Jahres nach Bern gezogen ist und am 31. Dezember seinen Wohnsitz hier hat, ist für das ganze Steuerjahr unbeschränkt in der Stadt Bern steuerpflichtig. Sie müssen in der Steuererklärung das während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am
31. Dezember des Steuerjahres vorhandene Vermögen deklarieren.

Zuzug aus einem anderen Kanton

Wer während des Jahres nach Bern gezogen ist und am 31. Dezember seinen Wohnsitz hier hat, ist für das ganze Steuerjahr unbeschränkt in der Stadt Bern steuerpflichtig. Sie müssen in der Steuererklärung das während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am
31. Dezember des Steuerjahres vorhandene Vermögen deklarieren.

Zuzug aus dem Ausland

Ziehen Sie während einer Steuerperiode vom Ausland nach Bern und haben am 31. Dezember Ihren Wohnsitz hier, so sind Sie ab Beginn des Zuzuges bis zum 31. Dezember für das erzielte Einkommen und das vorhandene Vermögen steuerpflichtig.

Alle Informationen, die Sie zu diesen Themen benötigen, können Sie der Wegleitung, den Merkblättern sowie der Internetseite der Steuerverwaltung des Kantons Bern entnehmen.


Steuerverwaltung
Schwarztorstrasse 31
3000 Bern 14

031 321 61 11
031 321 66 13

Öffnungszeiten:

Montag bis Mittwoch:
08:30-11:30 und 13:30-16:30
Donnerstag:
08:30-16:30
Freitag:
08:30-11:30
Voranmeldung erwünscht

Anfahrt:

Tram 9 ab Bahnhof Richtung Wabern Haltestelle Monbijou oder
Tram 3 ab Bahnhof Richtung Weissenbühl Haltestelle Hasler.