Eine Kindesvermögenskontrolle findet immer dann statt, wenn ein minderjähriges Kind, das bisher unter der elterlichen Sorge beider Elternteile gestanden hat, nur noch eine Inhaberin oder einen Inhaber der elterlichen Sorge hat. Dies ist bei Scheidungen der Fall, wo die gemeinsame elterliche Sorge nicht fortgesetzt wird, und auch beim Tod eines Elternteils.
Nach erfolgter Scheidung mit Zuweisung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil wird dieser vom Behördensekretariat eingeladen, ein Inventar über das vorhandene Kindesvermögen einzureichen.
Erachtet es die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission (EKSK) nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, ordnet sie die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.
Kann der Gefährdung des Kindesvermögens mit diesen Massnahmen nicht begegnet werden, überträgt die EKSK die Verwaltung an einen Beistand.
Halbwaisen werden im Nachlass des verstorbenen Elternteils in der Regel durch den Erbschaftsdienst des Erbschaftsamtes vertreten, sodass eine gesonderte Inventareinreichung nicht notwendig ist.