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Beistandschaft und Vormundschaft
GefährdungsmeldungenDie Abklärungen sämtlicher Gefährdungsmeldungen betreffend Kinder und Jugendliche erfolgen im Auftrag der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission (EKSK) durch die Beratungsstellen des Jugendamts. Direkt vom Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz bearbeitet werden die vom Scheidungsrichter errichteten Kindesschutzmassnahmen. Errichtung der Massnahme und Ernennung der BetreuungspersonDie stellvertretende Behördensekretärin instruiert die Verfahren, gewährt das rechtliche Gehör und beantragt der EKSK die Errichtung der Kindesschutzmassnahmen. Sie rekrutiert und ernennt die geeigneten Betreuungspersonen. Vertretung des KindesIst der Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin an der Vertretung des Kindes verhindert, oder hat er/sie Interessen zu vertreten, die denjenigen des Kindes widersprechen, so ernennt die EKSK dem Kind einen Beistand. Aufhebung der ObhutKann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat die EKSK die elterliche Obhut aufzuheben und das Kind in angemessener Weise unterzubringen. Entziehung des elterlichen SorgerechtsSind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben, so entzieht die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission den Eltern ihr Sorgerecht. Aus wichtigen Gründen können die Eltern oder ein Elternteil selber um die Entziehung des Sorgerechts nachsuchen. Regelung der VaterschaftIst die Mutter des Kindes unverheiratet, wird für das Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung der Vaterschaft und die Regelung des Unterhaltsanspruchs des Kindes zuständig ist und die Mutter berät. |
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