Testament deponieren
Gegen Gebühr kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Bern zur sicheren Aufbewahrung ihr / sein Testament beim Testamentsdienst hinterlegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Testamentsdienstes quittieren den Empfang des Testamentes und deponieren dieses im Tresor. Gegen Vorweisung des Empfangsscheines und eines amtlichen Ausweises kann die Verfasserin oder der Verfasser das Testament wieder abholen.
Testament eröffnen
Der Testamentsdienst stellt die gesetzlichen Erben aufgrund von eingeholten Familienregisterauszügen der Zivilstandsämter fest und eröffnet den gesetzlichen und eingesetzten Erben und den Legatnehmerinnen und Legatnehmern das Testament der verstorbenen Person. Gesetzliche und eingesetzte Erben erhalten eine Kopie des ganzen Testamentes, Legatnehmerinnen und Legatnehmer erhalten nur den sie betreffenden Teil des Testamentes.
Erbrechtliche Bescheinigungen
Weiter stellt der Testamentsdienst Erbenscheine aus, welche die Berechtigten legitimieren, über den Nachlass zu verfügen. Der Testamentsdienst ist jedoch zur Ausstellung von Erbenscheinen nur dann nach Gesetz berechtigt, wenn ein Testament zur Eröffnung gelangte, dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, das Testament klar ist und dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf.
Ebenso erhalten Berechtigte beim Testamentsdienst die Bescheinigung über die Nichteröffnung eines Testamentes.
Das Willensvollstreckerzeugnis wird dem Willensvollstrecker oder der Willensvollstreckerin auf ausdrückliche Bestellung hin ausgestellt, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.
Kommt kein Testament zur Eröffnung, ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung berechtigt.