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Allgemeine Hinweise zur Sammlung1. Was ist die SSSB?Die Systematische Sammlung des Stadtrechts Bern (SSSB) ist die nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Rechtserlasse der Stadt Bern. Sie wurde auf Beschluss des Gemeinderats der Stadt Bern vom 8. Mai 1996 (GRB 886/1996) hin durch die Stadtkanzlei angelegt. Dieser gemeinderätliche Beschluss erging im Bewusstsein, dass die bisherige Verfügbarkeit des städtischen Rechts (eine rein chronologische, nur in einem Exemplar vorhandene Sammlung der städtischen Erlasse) modernen Anforderungen nicht genügen kann. Die Resultate einer Umfrage bei den künftigen Nutzerinnen und Nutzern, die heutigen technologischen Möglichkeiten (Intranet/Internet) und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen haben die Stadtkanzlei bewogen, die SSSB ausschliesslich in elektronischer Form anzubieten. Einzelne Erlasse aus der SSSB können jedoch gegen Gebühr bei der Stadtkanzlei Bern Stadtkanzlei@bern.ch bezogen werden. 2. Darstellung der ErlasseVoraussetzung für die elektronische Bearbeitung und Publikation ist eine einheitliche Darstellung der Erlasse. Der Gemeinderat hat deshalb am 25. Juni 1997 der Stadtkanzlei den Auftrag erteilt, die bereits in Kraft stehenden stadtbernischen Rechtserlasse gestalterisch so zu überarbeiten, dass sie eine einheitliche Form aufweisen. Diese hat er in den Richtlinien vom 22. Oktober 1997 betreffend die Darstellung städtischer Erlasse (Darstellungsrichtlinien; SSSB 103.1) verbindlich festgelegt. Im Verlauf der elektronischen Erfassung des städtischen Rechts wurden alle Erlasse gemäss den Darstellungsrichtlinien strukturiert. 3. FussnotenWas wird in Fussnoten angemerkt?
Worauf beziehen sich die Fussnoten zu den Änderungen?
4. Systematik der SSSBDie SSSB soll jederzeit mit dem aktuellen Stand des Rechts übereinstimmen. Damit sich die Nutzerinnen und Nutzer in der SSSB leicht zurecht finden, muss die Ordnung der Rechtssammlung dauerhaft sein. Die Sammlung verlangt deshalb nach einer Systematik, welche die Eingliederung neuer Erlasse ohne Schwierigkeiten zulässt. Da Bund und Kanton bereits seit längerer Zeit über eine systematische Rechtssammlung verfügen, war es naheliegend, sich bei der Systematik der SSSB an die dort gewählten Ordnungsprinzipien anzulehnen. Aufgrund der Nähe und häufigen Abhängigkeit städtischer Erlasse vom kantonalen Recht erfolgte die Ausrichtung der Systematik in erster Linie an derjenigen der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BSG). Dies hat den Vorteil, dass die SSSB-Nummer eines städtischen Erlasses häufig der BSG-Nummer des kantonalen Erlasses in demselben Sachbereich entspricht (z. B. Beschaffungsverordnung [SSSB 731.21] und Submissionsverordnung [BSG 731.21]). Diese Parallelität erleichtert die Suche nach den massgebenden Erlassen des übergeordneten Rechts. 5. Bereinigung der SSSBDie Bereinigung der SSSB erfolgt monatlich. Das Datum der letzten Bereinigung ist in der Suchmaske angegeben («Stand der Sammlung: ...»). Ein neuer Erlass bzw. die Revision eines Erlasses wird in der SSSB berücksichtigt, sobald er im Stadtanzeiger publiziert wurde und die 30tägige Gemeindebeschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist bzw. die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Datum der letzten Bearbeitung eines Erlasses wird an dessen Anfang hinter dem Erlassdatum in Klammern angegeben. Jede Änderung eines Elementes eines Erlasses wird zudem an der betreffenden Stelle durch eine Fussnote angezeigt. Formell aufgehobene Bestimmungen sind weggelassen, was ebenfalls durch eine Fussnote angezeigt wird. Die Änderungen der Erlasse sind zudem in einem Anhang zum jeweiligen Erlass angegeben (betroffene Artikel und Datum der Änderung). Einzelne Worte oder Satzteile eines Artikels, die infolge späterer inhaltlich widersprechender Vorschrift als aufgehoben oder geändert zu betrachten sind, aber formell nicht aufgehoben oder geändert wurden, werden unverändert wiedergegeben. 6. RechtskraftDie SSSB stellt ein reines Informationsmittel dar, d. h. es kommt ihr keine Rechtskraft zu. Dies bedeutet, dass niemand, der oder die durch eine in Kraft gesetzte Norm verpflichtet wird, sich auf eine nicht erfolgte Aufnahme in die SSSB berufen kann (negative Rechtskraft). Ebensowenig kann jemand aus Aufhebung eines Erlasses Rechte ableiten, falls dieser irrtümlich noch in der SSSB erscheint (positive Rechtskraft). Massgebend für die Rechtskraft städtischer Erlasse ist allein der Beschluss des zuständigen städtischen Organs und die nachfolgende Publikation im Stadtanzeiger. |