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Richtlinien betreffend die Darstellung städtischer Erlasse (Darstellungsrichtlinien; DSTR)103.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 22. Oktober 1997 (Stand: 3. Januar 2012) Richtlinien Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstabe v der Gemeindeordnung der Stadt Bern
vom 30. Juni 1963 beschliesst: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Richtlinien sollen eine einheitliche Gestaltung der städtischen Rechtserlasse sicherstellen. 2 Sie sind für die gesamte Stadtverwaltung verbindlich und gelten für alle Erlasse des städtischen Rechts. 2. Abschnitt: Aufbau Art. 2 Erlasstitel 1 Der Erlasstitel enthält die Erlassform (Reglement, Verordnung etc.) und umschreibt möglichst kurz den Gegenstand des Erlasses. 2 In der Regel ist dem Erlasstitel in Klammern eine aus einem Wort bestehende Abkürzung sowie ein aus zwei bis vier Buchstaben (in der Regel Grossbuchstaben) bestehendes Kürzel beizufügen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Abkürzung nicht bereits durch die Bezeichnung eines anderen Erlasses besetzt ist. Art. 3 Ingress 1 Der Ingress steht zwischen dem Erlasstitel und der ersten Bestimmung eines Erlasses. 2 Er nennt die zur Verabschiedung des Erlasses zuständige Behörde und allfällige höherrangige gesetzliche Grundlagen, auf denen der Erlass basiert. 3 Die gesetzlichen Grundlagen sind in ihrer hierarchischen Reihenfolge, mit vollem Erlasstitel samt Erlassdatum und der offiziellen Abkürzung aufzuführen. 4 Für den Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen ist nach dem 4. Abschnitt vorzugehen. Art. 4 Hierarchie Innerhalb eines Erlasses gilt folgende Hierarchie (in absteigender Reihenfolge): Titel, Kapitel, Abschnitt, Artikel, Absatz, Buchstabe, Ziffer, Lemma. 3. Abschnitt: Schreibweise Art. 5 Bezeichnung 1 Die Bezeichnungen Titel, Kapitel und Abschnitt werden ausgeschrieben und durch Doppelpunkt von der nachstehenden Überschrift abgetrennt. Die Bezeichnung Artikel wird abgekürzt («Art.»). 2 Titel, Kapitel, Abschnitt und Artikel werden je fortlaufend mit arabischen Ordinalzahlen (1., 2. etc.) numeriert und in der Regel mit einer Überschrift versehen. 3 Absätze werden innerhalb der Artikel durch hochgestellte, kleingedruckte arabische Kardinalzahlen (1, 2, 3 etc.) numeriert. 4 Werden Abschnitte innerhalb der Absätze mit Buchstaben bezeichnet, so steht hinter diesen ein Punkt. 5 Werden Abschnitte innerhalb von Absätzen mit Ziffern bezeichnet, so geschieht dies mittels arabischer Ordinalzahlen (1., 2. etc.) in normaler Schriftgrösse. Art. 6 Aufzählungen Nach Aufzählungen hinter Buchstaben oder Ziffern wird in der Regel ein Strichpunkt gesetzt, ausser am Schluss, wo ein Punkt steht. Es heisst somit: «Die Aufenthaltsbewilligung erlischt a. mit Ablauf der Bewilligungsfrist; b. mit Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; c. mit der Ausreise.» Art. 7 Daten Bei der Angabe von Daten wird der Monat ausgeschrieben (z. B. «Verordnung vom 24. Juni 1970 über die Strassenbenennung»). 4. Abschnitt: Verweise Art. 8 Erlasse 1 Beim erstmaligen Verweis auf einen anderen Erlass ist der volle Erlasstitel samt Erlassdatum zu verwenden. 2 Für spätere Verweise können dem erstmaligen Verweis in Klammern die offiziellen Abkürzungen beigefügt werden (Art. 2 Abs. 2). Fehlen offizielle Abkürzungen, so ist auch bei späteren Verweisen der volle Titel, aber ohne Erlassdatum, zu verwenden. 3 Bei jedem Verweis ist in einer Fussnote die Fundstelle innerhalb der Systematischen Rechtssammlung anzugeben, aus welcher der entsprechende Erlass stammt (Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR]; Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG]; Systematische Sammlung des Stadtrechts von Bern [SSSB]). 4 Zusätzlich zur Fundstelle nach Absatz 3 ist eine Fundstelle innerhalb einer amtlichen Sammlung (Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS]; Bernische Amtliche Gesetzessammlung [BAG]) anzugeben, wenn die Bestimmung, auf die verwiesen wird, noch nicht in einer systematischen Sammlung publiziert wurde. 5 Als Fussnotenzeichen werden hochgestellte arabische Ziffern (ohne Klammern) verwendet. Bei erstmaligen Verweisen werden sie immer nach dem Datum des zitierten Erlasses gesetzt (z. B. «Weisungen vom 28. Juni 1972 betreffend das Submissionswesen»). Art. 9 Einzelne Bestimmungen 1 Beim Verweis auf einzelne Bestimmungen eines Erlasses ist die Bezeichnung der Fundstelle a. innerhalb des Fliesstextes auszuschreiben (z. B.: «... den massgebenden Schwellenwert nach Absatz 1.» oder: «... Schwellenwerte gemäss Artikel 10 Absatz 2 des GATT-Übereinkommens»); b. innerhalb von Klammerverweisen und in Fussnoten abzukürzen (z. B.: «..., so ist die Submissionsverordnung anwendbar [Art. 1 Abs. 1 Bst. b SubV]»). 2 Beim Zitieren von Artikeln schreibt man: a. «gemäss den Artikeln 10 und 13» (nicht: «gemäss Artikel 10 und 13»); b. «die Artikel 8–12» (nicht: «die Artikel 8 bis 12»); c. «nach den Artikeln 9, 12, 15ff. und 48» (nicht: «nach Artikel 9, 12, 15ff. und 48»); d. «nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a» (nicht: «nach Artikel 25, Absatz 3, Buchstabe a»). 3 Wird pauschal auf das übergeordnete Recht verwiesen (z. B.: «Ob und welche Bewilligungen einzuholen sind, bestimmt das kantonale Recht.»), so ist in Klammern oder Fussnoten auf die massgebenden Erlasse und deren zentrale Bestimmungen zu verweisen (z. B: « ..., bestimmt das kantonale Recht [insbesondere Art. 4f. Dekret über das Baubewilligungsverfahren; BSG 725.1 ]»). 4 Für den Verweis auf zwei oder mehr aufeinanderfolgende Bestimmungen können die Abkürzungen «f.» beziehungsweise «ff.» verwendet werden. Diese haben sich unmittelbar an die Ziffer anzuschliessen (z. B.: «... gemäss Artikel 4ff. BO.»). 5. Abschnitt: Anhänge Art. 10 1 Anhänge sind Bestandteil eines Erlasses. 2 In einzelnen Bestimmungen des Erlasses kann auf sie verwiesen werden, am Schluss des Erlasses findet jedoch kein Verweis statt. 6. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 11 Diese Richtlinien treten am 1. November 1997 in Kraft. Bern, 22. Oktober 1997 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg
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