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Verordnung betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange (Informationsverordnung; InfV)107.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 29. März 2000 (Stand: 3. August 2011) Verordnung betreffend die Information der
Öffentlichkeit über städtische Belange Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 14ff. des
Gesetzes vom 2. November 1993 – Artikel 1 Absatz 3 und
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Oktober
1994 – Artikel 30 und 106 der
Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange. Art. 2 Grundsatz 1 Die Öffentlichkeit wird über die Tätigkeit der städtischen Behörden informiert. 2 Die Information erfolgt bei behördlichen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen, in den übrigen Fällen auf Anfrage hin. 3
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, richten sich
Information und Auskunft nach dem Informationsgesetz 2. Abschnitt: Information von Amtes wegen Art. 3 Informationsdienst der Stadt Bern 1 Die Orientierung der Medien über die Tätigkeit der städtischen Behörden erfolgt durch den Informationsdienst der Stadt Bern (Informationsdienst). Vorbehalten bleiben Artikel 5f. 2 Der Informationsdienst unterstützt die Medienschaffenden im Kontakt mit den städtischen Behörden und stellt die Gleichbehandlung aller akkreditierten Medien (Art. 9) sicher. 3 Der Informationschef oder die Informationschefin nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates teil und berät den Gemeinderat und die Verwaltung in Informationsfragen. Art. 4 Information über Gemeinderats- und Stadtratsgeschäfte 1 Der Informationsdienst verfasst die offiziellen Medienmitteilungen zu Gemeinderatsgeschäften und verbreitet sie nach ihrer Genehmigung durch den Gemeinderat. 2 Bei Geschäften von besonderer Tragweite oder Aktualität organisiert der Informationsdienst im Auftrag des Gemeinderats Medienkonferenzen und Mediengespräche. Die Direktionen können durch den Informationsdienst zur Mitarbeit herangezogen werden. 3 Zusätzliche Auskünfte über Gemeinderatsgeschäfte erteilen die dafür zuständigen Mitglieder des Gemeinderats oder der Informationschef bzw. die Informationschefin. Im Einzelfall kann der Informationschef bzw. die Informationschefin den Medienschaffenden weitere Auskunftspersonen nennen. 4 Bei Geschäften, die der Gemeinderat zu handen des Stadtrats verabschiedet, wird das Präsidium der zuständigen stadträtlichen Kommission durch eine Kopie der Medienmitteilung informiert bzw. zur Medienkonferenz eingeladen. 5 Über die Stadtratsgeschäfte, namentlich die Beantwortung parlamentarischer Vorstösse, werden die Medien durch den Versand der schriftlichen Stadtratsunterlagen informiert. Zudem haben sie die Möglichkeit, sich an den Stadtratssitzungen direkt zu orientieren. 6 Über Vernehmlassungen und andere Stellungnahmen Dritter sowie Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird die Öffentlichkeit wenn möglich nicht vor den Beteiligten orientiert. Art. 5 Information über Direktionsgeschäfte 1 Über die Tätigkeit der Direktionen informiert die Direktorin oder der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Informationsdienst. 2 Sie oder er kann diese Befugnis allgemein oder fallweise delegieren. Die direktionsinternen Zuständigkeiten sind dem Informationsdienst zu melden. 3 Der Informationsdienst ist durch die zuständige Dienststelle über erteilte Auskünfte in Geschäften von besonderer Tragweite zu orientieren, soweit die Informationen nicht bereits früher veröffentlicht wurden oder allgemein zugänglich sind. 4 Der Informationschef oder die Informationschefin kann den Medienschaffenden Auskunftspersonen aus der Verwaltung vermitteln oder direkt Auskunft erteilen. Art. 6 Polizei und Feuerwehr 1
Die Feuerwehr verfügt 2
Die Informationstätigkeit der Feuerwehr 3. Abschnitt: Information auf Anfrage Art. 7 Auskünfte 1 Formlose Anfragen werden durch die fachlich zuständige Dienststelle beantwortet. 2 Bei einer unzuständigen Dienststelle eingelangte Anfragen sind unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. 3 Die zuständige Dienststelle orientiert die Direktion und den Informationsdienst umgehend, in Geschäften von besonderer Tragweite vor der Auskunfterteilung, über die Anfrage. Art. 8 Akteneinsicht Anfragen auf Akteneinsicht werden durch diejenige Dienststelle beantwortet, die a. bei hängigen Verfahren mit der Sache befasst ist; b. bei abgeschlossenen Verfahren die Akten verwaltet. 4. Abschnitt: Akkreditierung Art. 9 1 Der Informationsdienst führt ein Verzeichnis von Redaktionen und einzelnen Medienschaffenden, die mit allen offiziellen Medienmitteilungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 bedient werden. 2 Das Verzeichnis ist für die Verbreitung der offiziellen schriftlichen Informationen massgebend. Die Fachpresse sowie Medienschaffende, die sich auf bestimmte Fachgebiete konzentrieren, können nach ihren besonderen Bedürfnissen beliefert werden. 3 Das Verzeichnis kann durch Redaktionen oder Medienschaffende ergänzt werden, die beruflich regelmässig über die Stadt Bern berichten. Schriftliche Aufnahmegesuche sind an den Informationsdienst zu richten. 4 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung einer Redaktion oder einzelner Medienschaffender nicht mehr gegeben, wird die Akkreditierung durch den Informationsdienst entzogen. 5
Gegen Entscheide des Informationsdienstes kann Beschwerde an die Präsidialdirektion
geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 Aufhebung bestehender Erlasse Die Informationsverordnung vom 27. Juni 1984 Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2000 in Kraft. Bern, 29. März 2000 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Jürg Biancone Änderung
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