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Reglement über die Erteilung und Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern (Einbürgerungsreglement; EBR)

121.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

23. Mai 2002 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über die Erteilung und Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern

(Einbürgerungsreglement; EBR)

Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern,

gestützt auf

–   das Bundesgesetz vom 29. September 1952 BüG; SR 141.01 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts;

–   das Gesetz vom 9. September 1996 KBüG; BSG 121.12 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht;

–   die Verordnung vom 22. Januar 1997 EbüV; BSG 121.1113 über das Einbürgerungsverfahren;

–   die Artikel 4, 7 und 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.14;

beschliessen:

Art. 1  Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Erwerb und Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern, soweit der Bund oder der Kanton Bern keine abschliessende Regelung getroffen hat.

Art. 2  Voraussetzungen

1 Bewerberinnen und Bewerber um die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts müssen die Voraussetzungen nach Bundesrecht BüG;
SR 141.05 und kantonalem Recht KBüG; BSG 121.1 und EbüV; BSG
121.1116 erfüllen.

2 Sie müssen zudem folgende Nachweise erbringen:

a.  keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen;

b.  keine Schulden gegenüber Gemeinde, Kanton oder Bund;

c.  keine Verlustscheine innerhalb der letzten 5 Jahre;

d.  Verständigungsfähigkeit in einer der schweizerischen Amtssprachen.

3 Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die bundesrechtliche Wohnsitzfrist für Einbürgerungen, wird die Integration vermutet.

4 Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein. Ergeben sich zwischen Gesuchseinreichung und Entscheid grundlegende Veränderungen, so wird das Gesuch neu geprüft.

Art. 3  Zuständigkeiten und Verfahren

1 Der Gemeinderat erteilt das Bürgerrecht der Stadt Bern oder sichert es zu.

2 Er setzt eine ständige Kommission gemäss dem Reglement vom 17. August 2000 KoR; SSSB 152.217 über die Kommissionen der Stadt Bern ein.

3 Er regelt Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl der ständigen Kommission in einer Verordnung.

Art. 4  Verfahren

1 Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 20048 ein schriftliches Gesuch auf einem amtlichen Formular einzureichen.

2 Die  Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1.
Dezember 20049 nimmt die notwendigen Abklärungen vor und überweist die Akten mit Bericht und Antrag an die ständige Kommission. Bei hängigen Strafverfahren wird das Gesuch sistiert bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils.

3 Die ständige Kommission behandelt das Gesuch und übermittelt sämtliche Akten mit ihren Anträgen an den Gemeinderat zum Entscheid.

4 Abweisende Entscheide des Gemeinderats sind der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich begründet zu eröffnen, unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.

Art. 5  Gebühren

Die Einbürgerungsgebühren richten sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 GebR; SSSB 154.11 (Anhang III, Ziff. 4.5)10 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 6  Hängige Gesuche

Vor Inkrafttreten dieses Reglements eingereichte Gesuche werden nach diesem Reglement beurteilt.

Art. 7  Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 21. Mai 2000 GebR; SSSB 154.1111 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern wird geändert wie folgt:

 

Anhang III geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1685/2005 vom 21.
  Dezember 2005; aktualisierter Tarif s. GebR; SSSB 154.1112
Gebühren und Abgaben der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200413

 

 

 

Tarif / Franken

4.5

Einbürgerungswesen

Die nachstehenden Gebühren werden pro Person erhoben; ausgenommen sind gemeinsam eingebürgerte Ehepaare oder Eltern mit Kindern, von denen die Gebühren insgesamt nur einmal erhoben werden.

Die Maximalgebühr nach Ziffer 4.5.1 – 4.5.2.2 beträgt
5 000 Franken.

 

4.5.1

Grundgebühr

    500.00

4.5.2

Zuschläge für Personen über 25 Jahren

 

4.5.2.1

für eine Aufenthaltsdauer von weniger als 20 Jahren in der Stadt Bern, pro fehlendem Jahr


      20.00

4.5.2.2

a. pro 30 000 Franken Bruttojahreseinkommen
b. pro 100 000 Franken steuerbaren Vermögens

Massgebend ist das Bruttojahreseinkommen bzw. das steuerbare Vermögen im Zeitpunkt der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.

Für Quellensteuerpflichtige ist die letzte Quellensteuerabrechnung massgebend.

Für Einkommen unter 30 000 Franken bzw. Vermögen unter 100 000 Franken wird kein Zuschlag erhoben.

Wird nur ein Ehepartner eingebürgert, wird lediglich die Hälfte des ehelichen Einkommens bzw. Vermögens zur Gebührenbemessung herangezogen.

    500.00
  2000.00

4.5.3

Jugendliche, welche die obligatorische Schulbildung mehrheitlich oder ganz nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr stellen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Bern ersuchen, wenn sie in der Stadt Bern seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch wohnen oder gewohnt haben.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt








    200.00

4.5.4

Gebühr für
a. abgewiesene Gesuche oder
b. Fälle, in denen das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt wird


    200.00
    200.00

 

Art. 8  Aufzuhebende Erlasse

Das Einbürgerungsreglement vom 4. Dezember 1921 wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

Art. 9  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 23. Mai 2002

Namens des Stadtrats


Die Präsidentin:

Annemarie Sancar-Flückiger


Die Ratssekretärin:

Annina Jegher


Volksabstimmung

Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 18. Mai 2003 angenommen.

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 1. September 2003.
In Kraft getreten am 1. Januar 2004 Gemeinderatsbeschluss Nr.
1476/2003 vom 15. Oktober 200314.

Änderung

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

1. Dezember 2004

Einbürgerungsreglement / 121.1

4 Abs. 1 und 2, 7

1. Januar 2005

 

 


Fussnoten

1. BüG; SR 141.0
2. KBüG; BSG 121.1
3. EbüV; BSG 121.111
4. GO; SSSB 101.1
5. BüG; SR 141.0
6. KBüG; BSG 121.1 und EbüV; BSG 121.111
7. KoR; SSSB 152.21
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
10. GebR; SSSB 154.11 (Anhang III, Ziff. 4.5)
11. GebR; SSSB 154.11
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1685/2005 vom 21. Dezember 2005; aktualisierter Tarif s. GebR; SSSB 154.11
13. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
14. Gemeinderatsbeschluss Nr. 1476/2003 vom 15. Oktober 2003