121.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register
23. Mai 2002 (Stand:
23. November 2009)
Reglement
über die
Erteilung und Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern
(Einbürgerungsreglement;
EBR)
Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern,
gestützt
auf
– das Bundesgesetz vom
29. September 1952
1 über den Erwerb und
Verlust des Schweizer Bürgerrechts;
– das Gesetz vom 9.
September 1996
2 über das Kantons- und
Gemeindebürgerrecht;
– die Verordnung vom 22.
Januar 1997
3 über das
Einbürgerungsverfahren;
– die Artikel 4, 7 und 48
der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998
4;
beschliessen:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt den Erwerb und Zusicherung des
Bürgerrechts der Stadt Bern, soweit der Bund oder der Kanton Bern keine
abschliessende Regelung getroffen hat.
Art. 2 Voraussetzungen
1
Bewerberinnen und Bewerber um die Erteilung oder Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts müssen die Voraussetzungen nach Bundesrecht
5 und kantonalem Recht
6 erfüllen.
2
Sie müssen zudem folgende Nachweise erbringen:
a. keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen;
b. keine Schulden gegenüber Gemeinde, Kanton oder
Bund;
c. keine Verlustscheine innerhalb der letzten 5 Jahre;
d. Verständigungsfähigkeit in einer der
schweizerischen Amtssprachen.
3
Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die bundesrechtliche
Wohnsitzfrist für Einbürgerungen, wird die Integration vermutet.
4
Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt
sein. Ergeben sich zwischen Gesuchseinreichung und Entscheid grundlegende
Veränderungen, so wird das Gesuch neu geprüft.
Art. 3 Zuständigkeiten und Verfahren
1
Der Gemeinderat erteilt das Bürgerrecht der Stadt Bern oder sichert es
zu.
2
Er setzt eine ständige Kommission gemäss dem Reglement vom 17. August
2000
7 über die Kommissionen der Stadt Bern
ein.
3
Er regelt Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl der ständigen Kommission
in einer Verordnung.
Art. 4 Verfahren
1
Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Direktion
für Sicherheit, Umwelt und Energie
8 ein
schriftliches Gesuch auf einem amtlichen Formular einzureichen.
2
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und
Energie
9 nimmt die notwendigen Abklärungen vor und überweist
die Akten mit Bericht und Antrag an die ständige Kommission. Bei hängigen
Strafverfahren wird das Gesuch sistiert bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils.
3
Die ständige Kommission behandelt das Gesuch und übermittelt sämtliche
Akten mit ihren Anträgen an den Gemeinderat zum Entscheid.
4
Abweisende Entscheide des Gemeinderats sind der Bewerberin oder dem
Bewerber schriftlich begründet zu eröffnen, unter Hinweis auf das Rechtsmittel
der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.
Art. 5 Gebühren
Die Einbürgerungsgebühren richten sich nach dem Reglement
vom 21. Mai 2000
10 über
die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
Art. 6 Hängige Gesuche
Vor Inkrafttreten dieses Reglements eingereichte Gesuche
werden nach diesem Reglement beurteilt.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 21. Mai
2000
11 über die Gebührenerhebung durch die
Stadtverwaltung Bern wird geändert wie folgt:
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Anhang
III 12
Gebühren und Abgaben der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 13
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Tarif / Franken
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4.5
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Einbürgerungswesen
Die nachstehenden
Gebühren werden pro Person erhoben; ausgenommen sind gemeinsam eingebürgerte
Ehepaare oder Eltern mit Kindern, von denen die Gebühren insgesamt nur einmal
erhoben werden.
Die Maximalgebühr nach
Ziffer 4.5.1 – 4.5.2.2 beträgt
5 000 Franken.
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4.5.1
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Grundgebühr
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500.00
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4.5.2
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Zuschläge für Personen
über 25 Jahren
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4.5.2.1
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für eine
Aufenthaltsdauer von weniger als 20 Jahren in der Stadt Bern, pro
fehlendem Jahr
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20.00
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4.5.2.2
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a. pro 30 000 Franken
Bruttojahreseinkommen
b. pro 100 000 Franken steuerbaren Vermögens
Massgebend ist das
Bruttojahreseinkommen bzw. das steuerbare Vermögen im Zeitpunkt der Zusicherung
des Gemeindebürgerrechts.
Für
Quellensteuerpflichtige ist die letzte Quellensteuerabrechnung massgebend.
Für Einkommen unter 30
000 Franken bzw. Vermögen unter 100 000 Franken wird kein Zuschlag erhoben.
Wird nur ein Ehepartner
eingebürgert, wird lediglich die Hälfte des ehelichen Einkommens bzw. Vermögens
zur Gebührenbemessung herangezogen.
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500.00
2000.00
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4.5.3
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Jugendliche, welche die
obligatorische Schulbildung mehrheitlich oder ganz nach einem schweizerischen
Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr
stellen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Bern ersuchen,
wenn sie in der Stadt Bern seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch wohnen
oder gewohnt haben.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt
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200.00
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4.5.4
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Gebühr für
a. abgewiesene Gesuche oder
b. Fälle, in denen das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt wird
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200.00
200.00
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Art. 8 Aufzuhebende Erlasse
Das Einbürgerungsreglement vom 4. Dezember 1921 wird mit
dem Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 23. Mai 2002
Namens des Stadtrats
Die Präsidentin:
Annemarie Sancar-Flückiger
Die Ratssekretärin:
Annina Jegher
Volksabstimmung
Von
den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 18. Mai 2003 angenommen.
Genehmigung und Inkraftsetzung
Vom
Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 1. September 2003.
In Kraft getreten am 1. Januar 2004
14.
Änderung
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Datum der Änderung
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Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)
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Geänderte Artikel
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Inkrafttreten
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1. Dezember 2004
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Einbürgerungsreglement / 121.1
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4 Abs. 1 und 2, 7
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1. Januar 2005
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Fussnoten
1. BüG; SR 141.0
2. KBüG; BSG 121.1
3. EbüV; BSG 121.111
4. GO; SSSB
101.1
5. BüG;
SR 141.0
6. KBüG; BSG 121.1 und EbüV; BSG
121.111
7. KoR; SSSB 152.21
8. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1.
Dezember 2004
10. GebR; SSSB 154.11 (Anhang III, Ziff. 4.5)
11. GebR; SSSB 154.11
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1685/2005 vom 21.
Dezember 2005; aktualisierter Tarif s. GebR; SSSB 154.11
13. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
14. Gemeinderatsbeschluss Nr.
1476/2003 vom 15. Oktober 2003