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Verordnung über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsverordnung; KgV)

143.11 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

28. Juni 2006 (Stand: 3. August 2011)

Verordnung

über Kundgebungen auf öffentlichem Grund

(Kundgebungsverordnung; KgV)

Der Gemeinderat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.11;

–   Artikel 7 des Reglements vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement) KgR; SSSB 143.12;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Abwicklung von bewilligungspflichtigen Kundge­bungen von der Gesuchsein­reichung bis zum Ende der Kundgebung und von Spontan­kundgebungen von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung.

2 Sie regelt überdies die Benützung der Markt- und Spitalgasse für bewilli­gungs­pflichtige Kundgebungen.

Art. 2  Zuständige Behörde

1 Wo das Kundgebungsreglement KgR; SSSB 143.13 von «zuständiger Behörde» spricht, ist das Polizeiinspektorat geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 20114 gemeint. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und 3.

2 Für die Orientierung des Gemeinderats gemäss Artikel 7 Absatz 2 Kundge­bungsreglement KgR;
SSSB 143.15 ist die Direktorin oder der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie die zuständige Behörde.

3 Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde in den Fällen von Artikel 6 Kund­gebungsreglement KgR; SSSB 143.16 (Kundge­bungen auf dem Bundesplatz während den Sessions­wochen des eidgenössi­schen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag oder während den dortigen Marktzeiten).

2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Kundgebungen

Art. 3 

aufgehoben gemäss Entscheid der Regierungsstatthalterin
von Bern vom 29. November 20067

Art. 4  Einreichen des Gesuchs

1 Die Organisierenden einer Kundgebung auf öffentlichem Grund haben das Ge­such beim Polizeiinspektorat, Veranstaltungsmanagement, geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 20118 einzureichen.

2 Gesuche für Grosskundgebungen mit voraussichtlich über zehntausend Teil­nehmerinnen und Teilneh­mern sind bis spätestens sechs Wochen, Gesuche für die übrigen Kundgebungen bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.

3 Das Polizeiinspektorat geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 20119 prüft nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche. geändert gemäss Entscheid der
Regierungsstatthalterin von Bern vom 29. November 200610

4 Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie stellt bei Ausnahmegesuchen für Kundge­bungen auf dem Bundesplatz während den Sessionswochen des eid­genössi­schen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag oder während den dortigen Marktzeiten (Art. 6 Kundgebungsreglement KgR; SSSB 143.111) Antrag an den Gemeinderat. geändert gemäss Entscheid der Regierungsstatthalterin
von Bern vom 29. November 200612

Art. 5  Inhalt des Gesuchs

1 Das Gesuch muss namentlich folgende Angaben enthalten:

1.  Datum der Veranstaltung;

2.  Art der Veranstaltung;

3.  Thema der Veranstaltung;

4.  Veranstaltende Organisation(en);

5.  Organisierende / Ansprechperson(en) und deren Erreichbarkeit;

6.  Mutmassliche Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

7.  Besammlungsort;

8.  Kundgebungsort;

9.  Umzugsroute;

10. Zeitlicher Ablauf;

11. Organisationsdienst;

12. Infrastruktur (eingesetzte Mittel/Einrichtungen).

2 Das Veranstaltungsmanagement des Polizeiinspektorats geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201113 stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Art. 6  Behandlung von Gesuchen

1 Das Polizeiinspektorat geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201114 teilt den Organisierenden innert nützlicher Frist seit Eingang des Gesuchs mit, ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder nicht.

2 Einzelheiten können auch später geregelt werden. Zu diesem Zweck führt das Polizeiinspektorat geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0864/2011 vom 15. Juni 201115 mit den im Gesuch genannten Ansprechpersonen Gespräche. Diese Ansprechpersonen sind verpflichtet, den Kontakt mit dem Polizeiinspektorat geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201116 aufrecht zu erhalten.

Art. 7  Zusammentreffen mehrerer Gesuche

1 Gesuche können frühestens sechs Monate vor der ge­planten Kundgebung ge­stellt wer­den.

2 Liegen mehrere Gesuche vor, die sich gegenseitig ausschliessen, hat grund­sätzlich das zuerst einge­reichte Gesuch Vorrang vor später eingereichten Gesu­chen.

3 Gesuchen für Kundgebungen zu aktuellen und einen Grossteil der Bevölkerung bewe­genden Themen kann jedoch der Vorrang vor früher eingereichten Gesu­chen einge­räumt werden. Bereits erteilte Bewilligungen können widerrufen wer­den, sofern für die Betroffenen keine schwerwiegenden Nachteile entstehen. Die betroffenen Organisierenden sind vorgängig anzu­hören.

Art. 8  Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs

1 Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs ergehen in der Form der Verfügung gemäss dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege VRPG;
BSG 155.2117.

2 Wird die Bewilligung erteilt, legt die zuständige Behörde in der Verfügung die Auflagen für die Kundgebung fest.

Art. 9  Durchführung der Kundgebung

1 Die Organisierenden sind Ansprechpersonen für die Kantonspolizei geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom
15. Juni 201118 und halten den Kontakt mit dieser bis zum Ende der Kundgebung aufrecht.

2 Sie stellen einen angemessenen Organisationsdienst sicher.

3 Die Bewilligung bezeichnet Art und Umfang eines angemessenen Organisati­onsdienstes und hält fest, wie und durch wen der Kontakt zur Kantonspolizei geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom
15. Juni 201119 auf­recht erhalten wird.

3. Abschnitt: Spontankundgebungen

Art. 10  Meldepflicht und Ansprechpersonen

1 Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese gleichzeitig mit dem Aufruf dem Polizeziinspektorat oder der Kantonspolizei geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201120 zu melden.

2 Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat eine oder mehrere Ansprechpersonen zu bezeichnen, die von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung den Kontakt mit der Kantonspolizei geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201121 aufrecht hält oder halten.

3 Die Meldung hat per Telefon oder durch persönliches Er­scheinen beim Polizeiinspektorat oder der Kantonspolizei geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201122 zu erfolgen.

4 Die Ansprechpersonen haben den Kontakt zur Kantonspolizei geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201123 aufrecht zu erhalten, indem sie eine ständige telefonische oder persönliche Verbindung gewährleisten.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11  Übergangsrecht

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach dieser Ver­ordnung beurteilt.

Art. 12  Aufhebung bestehender Erlasse

Die Verordnung vom 24. April 1996 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund ist aufgehoben.

Art. 13  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.

Bern, 28. Juni 2006

Namens des Gemeinderats


Alexander Tschäppät

Stadtpräsident


Dr. Jürg Wichtermann

Vizestadtschreiber


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

15. Juni 2011

Kundgebungsverordnung / SSSB 143.11

2, 4–6, 9, 10

1. August 2011

 


Fussnoten

1. GO; SSSB 101.1
2. KgR; SSSB 143.1
3. KgR; SSSB 143.1
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
5. KgR; SSSB 143.1
6. KgR; SSSB 143.1
7. aufgehoben gemäss Entscheid der Regierungsstatthalterin von Bern vom 29. November 2006
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
10. geändert gemäss Entscheid der Regierungsstatthalterin von Bern vom 29. November 2006
11. KgR; SSSB 143.1
12. geändert gemäss Entscheid der Regierungsstatthalterin von Bern vom 29. November 2006
13. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
14. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
15. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
17. VRPG; BSG 155.21
18. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
19. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
20. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
21. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011