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Verordnung über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsverordnung; KgV)143.11 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 28. Juni 2006 (Stand: 3. August 2011) Verordnung Der Gemeinderat von Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2
Buchstabe c und Absatz 3 Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember
1998 – Artikel 7 des
Reglements vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund
(Kundgebungsreglement) beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Abwicklung von bewilligungspflichtigen Kundgebungen von der Gesuchseinreichung bis zum Ende der Kundgebung und von Spontankundgebungen von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung. 2 Sie regelt überdies die Benützung der Markt- und Spitalgasse für bewilligungspflichtige Kundgebungen. Art. 2 Zuständige Behörde 1
Wo das Kundgebungsreglement 2
Für die Orientierung des Gemeinderats gemäss Artikel 7 Absatz 2 Kundgebungsreglement 3
Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde in den Fällen von Artikel 6
Kundgebungsreglement 2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Kundgebungen Art. 3 … Art. 4 Einreichen des Gesuchs 1
Die Organisierenden einer Kundgebung auf öffentlichem Grund haben das Gesuch
beim Polizeiinspektorat, Veranstaltungsmanagement, 2 Gesuche für Grosskundgebungen mit voraussichtlich über zehntausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind bis spätestens sechs Wochen, Gesuche für die übrigen Kundgebungen bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. 3
Das Polizeiinspektorat 4
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie stellt bei Ausnahmegesuchen
für Kundgebungen auf dem Bundesplatz während den Sessionswochen des eidgenössischen
Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag oder während den dortigen
Marktzeiten (Art. 6 Kundgebungsreglement Art. 5 Inhalt des Gesuchs 1 Das Gesuch muss namentlich folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Veranstaltung; 2. Art der Veranstaltung; 3. Thema der Veranstaltung; 4. Veranstaltende Organisation(en); 5. Organisierende / Ansprechperson(en) und deren Erreichbarkeit; 6. Mutmassliche Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; 7. Besammlungsort; 8. Kundgebungsort; 9. Umzugsroute; 10. Zeitlicher Ablauf; 11. Organisationsdienst; 12. Infrastruktur (eingesetzte Mittel/Einrichtungen). 2
Das Veranstaltungsmanagement des Polizeiinspektorats Art. 6 Behandlung von Gesuchen 1
Das Polizeiinspektorat 2
Einzelheiten können auch später geregelt werden. Zu diesem Zweck führt
das Polizeiinspektorat Art. 7 Zusammentreffen mehrerer Gesuche 1 Gesuche können frühestens sechs Monate vor der geplanten Kundgebung gestellt werden. 2 Liegen mehrere Gesuche vor, die sich gegenseitig ausschliessen, hat grundsätzlich das zuerst eingereichte Gesuch Vorrang vor später eingereichten Gesuchen. 3 Gesuchen für Kundgebungen zu aktuellen und einen Grossteil der Bevölkerung bewegenden Themen kann jedoch der Vorrang vor früher eingereichten Gesuchen eingeräumt werden. Bereits erteilte Bewilligungen können widerrufen werden, sofern für die Betroffenen keine schwerwiegenden Nachteile entstehen. Die betroffenen Organisierenden sind vorgängig anzuhören. Art. 8 Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs 1
Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs ergehen in der Form der Verfügung
gemäss dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege 2 Wird die Bewilligung erteilt, legt die zuständige Behörde in der Verfügung die Auflagen für die Kundgebung fest. Art. 9 Durchführung der Kundgebung 1
Die Organisierenden sind Ansprechpersonen für die
Kantonspolizei 2 Sie stellen einen angemessenen Organisationsdienst sicher. 3
Die Bewilligung bezeichnet Art und Umfang eines angemessenen Organisationsdienstes
und hält fest, wie und durch wen der Kontakt zur
Kantonspolizei 3. Abschnitt: Spontankundgebungen Art. 10 Meldepflicht und Ansprechpersonen 1
Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese gleichzeitig mit dem
Aufruf dem Polizeziinspektorat oder der Kantonspolizei 2
Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat eine oder mehrere
Ansprechpersonen zu bezeichnen, die von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung
den Kontakt mit der Kantonspolizei 3
Die Meldung hat per Telefon oder durch persönliches Erscheinen beim
Polizeiinspektorat oder der Kantonspolizei 4
Die Ansprechpersonen haben den Kontakt zur Kantonspolizei 4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 11 Übergangsrecht Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt. Art. 12 Aufhebung bestehender Erlasse Die Verordnung vom 24. April 1996 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund ist aufgehoben. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Bern, 28. Juni 2006 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Vizestadtschreiber Änderungen
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