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Verordnung über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsverordnung; MWV)144.11 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 20. August 2003 (Stand: 27. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat von Bern, gestützt
auf Artikel 17 des Reglements vom 24. April 2003 beschliesst: 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 1 Pflichten der Verwaltung 1
Die Sektion Kinder- und Jugendförderung des Jugendamts ist die
zuständige Fachstelle für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in
Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte nach Artikel 2
MWR 2 Im Übrigen unterstützen alle Stellen der städtischen Verwaltung Kinder und Jugendliche bestmöglich bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte. Art. 2 Ansprechpersonen 1 Der Gemeinderat bestimmt die Ansprechpersonen. Er wählt sie alle zwei Jahre neu aus dem Kreis der bestehenden Kinder- und Jugendinstitutionen der jeweiligen Stadtteile. Pro Stadtteil wird eine Ansprechperson bestimmt. 2 Das Jugendamt fordert die Kinder- und Jugendinstitutionen jeweils Ende Jahr auf, Wahlvorschläge einzureichen. 3 Entsteht den Institutionen ein Mehraufwand, wird dieser mit einem Pauschalbetrag von maximal Fr. 2000.00 abgegolten. Das Jugendamt legt die Abgeltung im Einzelfall fest. 4
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 2. Abschnitt: Kinderparlament Art. 3 Anmeldung 1 Kinder, die Mitglied des Kinderparlaments werden wollen, müssen sich bis am 30. Juni für das folgende Schuljahr beim Kinderbüro anmelden. 2 Das Anmeldeformular kann bezogen werden a. beim Kinderbüro; b. bei den Sekretariaten der Volksschulen; c. via Internet über www.kinderbern.ch. d. bei den Ansprechpersonen. 3 Kinder, die mehrere Jahre im Kinderparlament vertreten sein wollen, müssen sich jedes Jahr neu anmelden. Art. 4 Einberufung der Sitzungen 1 Die Sitzungen des Kinderparlamentes werden durch das Ratsbüro einberufen. 2 Die Einberufung kann verlangt werden von a. der Co-Präsidentin und dem Co-Präsidenten; b. 5 Mitgliedern des Kinderparlaments; c. dem Kinderbüro. Art. 5 Organisation der Sitzungen Das Kinderparlament ist frei, wie es den Ablauf seiner Sitzungen organisiert. Art. 6 Abstimmungen 1 Das Kinderparlament, seine Kommissionen und seine Arbeitsgruppen sowie das Ratsbüro fällen ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 7 Ratsbüro An der ersten Sitzung des Kinderparlaments im Kalenderjahr wird das Ratsbüro vom Parlament neu gewählt. Art. 8 Sekretariat Das Kinderbüro erledigt die administrativen Arbeiten (Finanzen, Sekretariat) des Kinderparlaments. Art. 9 Postulat 1 Überwiesene Postulate aus dem Kinderparlament werden vom Ratsbüro der Stadtkanzlei zugestellt. 2 Die Eingänge werden im Gemeinderat traktandiert und der zuständigen Direktion zur Beantwortung zugewiesen. Art. 10 Auskunftsrecht 1 Das Ratsbüro kann Gemeinderatsmitglieder zu den Sitzungen des Kinderparlaments einladen und von ihnen Auskunft verlangen. 2 Die eingeladenen Gemeinderatsmitglieder oder die von ihnen bezeichneten Mitarbeitenden sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinderparlaments verpflichtet. 3. Abschnitt: Jugendmotion Art. 11 Einreichung Die Jugendmotion ist beim Ratssekretariat des Stadtrats einzureichen. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Änderung bestehender Erlasse Die Verordnung vom 27. Februar 2001 Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Bern, 20. August 2003 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Stéphanie von Erlach Änderungen
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