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Verordnung über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsverordnung; MWV)

144.11 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

20. August 2003 (Stand: 27. November 2009)

Verordnung

über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(Mitwirkungsverordnung; MWV)

Der Gemeinderat von Bern,

gestützt auf Artikel 17 des Reglements vom 24. April 2003 Mitwrikungsreglement
(MWR); SSSB 144.11 über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1  Pflichten der Verwaltung

1 Die Sektion Kinder- und Jugendförderung des Jugendamts ist die zuständige Fachstelle für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte nach Artikel 2 MWR SSSB 144.12.

2 Im Übrigen unterstützen alle Stellen der städtischen Verwaltung Kinder und Jugendliche bestmöglich bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte.

Art. 2  Ansprechpersonen

1 Der Gemeinderat bestimmt die Ansprechpersonen. Er wählt sie alle zwei Jahre  neu aus dem Kreis der bestehenden Kinder- und Jugendinstitutionen der jeweiligen Stadtteile. Pro Stadtteil wird eine Ansprechperson bestimmt.

2 Das Jugendamt fordert die Kinder- und Jugendinstitutionen jeweils Ende Jahr auf, Wahlvorschläge einzureichen. 

3 Entsteht den Institutionen ein Mehraufwand, wird dieser mit einem Pauschalbetrag von maximal Fr. 2000.00 abgegolten. Das Jugendamt legt die Abgeltung im Einzelfall fest.

4 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 20053 erstellt ein Pflichtenheft für die Ansprechpersonen.

2. Abschnitt: Kinderparlament

Art. 3  Anmeldung

1 Kinder, die Mitglied des Kinderparlaments werden wollen, müssen sich bis am 30. Juni für das folgende Schuljahr beim Kinderbüro anmelden.

2 Das Anmeldeformular kann bezogen werden

a.  beim Kinderbüro;

b.  bei den Sekretariaten der Volksschulen;

c.  via Internet über www.kinderbern.ch.

d.  bei den Ansprechpersonen.

3 Kinder, die mehrere Jahre im Kinderparlament vertreten sein wollen, müssen sich jedes Jahr neu anmelden.

Art. 4  Einberufung der Sitzungen

1 Die Sitzungen des Kinderparlamentes werden durch das Ratsbüro einberufen.

2 Die Einberufung kann verlangt werden von

a.  der Co-Präsidentin und dem Co-Präsidenten;

b.  5 Mitgliedern des Kinderparlaments;

c.  dem Kinderbüro.

Art. 5  Organisation der Sitzungen

Das Kinderparlament ist frei, wie es den Ablauf seiner Sitzungen organisiert.

Art. 6  Abstimmungen

1 Das Kinderparlament, seine Kommissionen und seine Arbeitsgruppen sowie das Ratsbüro fällen ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 7  Ratsbüro

An der ersten Sitzung des Kinderparlaments im Kalenderjahr wird das Ratsbüro vom Parlament neu gewählt.

Art. 8  Sekretariat

Das Kinderbüro erledigt die administrativen Arbeiten (Finanzen, Sekretariat) des Kinderparlaments.

Art. 9  Postulat

1 Überwiesene Postulate aus dem Kinderparlament werden vom Ratsbüro der Stadtkanzlei zugestellt.

2 Die Eingänge werden im Gemeinderat traktandiert und der zuständigen Direktion zur Beantwortung zugewiesen.

Art. 10  Auskunftsrecht

1 Das Ratsbüro kann Gemeinderatsmitglieder zu den Sitzungen des Kinderparlaments einladen und von ihnen Auskunft verlangen.  

2 Die eingeladenen Gemeinderatsmitglieder oder die von ihnen bezeichneten Mitarbeitenden sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinderparlaments verpflichtet.

3. Abschnitt: Jugendmotion

Art. 11  Einreichung

Die Jugendmotion ist beim Ratssekretariat des Stadtrats einzureichen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12  Änderung bestehender Erlasse

Die Verordnung vom 27. Februar 2001 Organisationsverordnung
(OV); SSSB 152.014 über die Organisation der Stadtverwaltung wird wie folgt geändert:

 Art. 30   Jugendamt

1 Das Jugendamt
a. – e. (unverändert)
f.       (neu) betreut das Kinderparlament.


2 (unverändert).

Art. 13  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

Bern, 20. August 2003

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Vizestadtschreiberin:

Stéphanie von Erlach


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

30. März 2005

Mitwirkungsverordnung / 144.11

2 Abs. 4

1. Juni 2005

 


Fussnoten

1. Mitwrikungsreglement (MWR); SSSB 144.1
2. SSSB 144.1
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
4. Organisationsverordnung (OV); SSSB 152.01