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Geschäftsreglement des Stadtrats von Bern (Stadtratsreglement; GRSR)151.21 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 12. März 2009 (Stand: 23. November 2009) Geschäftsreglement Der Stadtrat von Bern, gestützt
auf Artikel 49 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Sitzungen; Öffentlichkeit 1 Sitzungen des Stadtrats finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich. Der Stadtrat kann jedoch die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden für die Behandlung eines Ratsgeschäfts ausschliessen, falls dies zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nötig erscheint. Art. 2 Beschluss- und Wahlfähigkeit Der Stadtrat ist beschluss- und wahlfähig, wenn wenigstens 41 Mitglieder, dessen Präsidentin oder Präsident (Präsidium) inbegriffen (Art. 72), anwesend sind. Art. 3 Meldung der Interessenbindungen 1 Jedes Mitglied des Stadtrats unterrichtet das Stadtratssekretariat bei Eintritt über: a. seine berufliche Tätigkeit (Arbeitgeber/in; eigenes Unternehmen); b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts einschliesslich solcher, die von der Stadt subventioniert werden; c. dauerhafte Leitungs- und Beratungsfunktionen für in- und ausländische Interessengruppen unter Vorbehalt der Wahrung des Berufsgeheimnisses; d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, der Kantone und ihrer Gemeinden; e. die Ausübung wichtiger politischer Ämter; f. Mandatsverhältnisse mit der Stadt oder mit Unternehmen oder Anstalten, an denen die Stadt Bern ganz oder teilweise beteiligt ist. 2 Das Stadtratssekretariat fordert jeweils zu Beginn des ersten und des dritten Legislaturjahrs die Mitglieder des Stadtrats auf, ihm Änderungen der Interessenbindungen schriftlich mitzuteilen. Art. 4 Offenlegung der Interessenbindungen 1 Das Büro des Stadtrats wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und entscheidet im Streitfall endgültig. 2 Es kann Mitglieder des Stadtrats dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen oder es kann eine Aktualisierung gemäss Artikel 3 Absatz 2 veranlassen. 3 Das Stadtratssekretariat erstellt das Register über die Interessenbindungen aufgrund der Angaben der Mitglieder des Stadtrats und der Weisungen des Büros des Stadtrats. Dieses Register ist öffentlich und wird im amtlichen Publikationsorgan jeweils zu Beginn der Legislatur publiziert und im Internet laufend aktualisiert. Art. 5 Verpflichtung zur Teilnahme Zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats sind verpflichtet: a. die Mitglieder des Stadtrats; b. eine Vertretung des Gemeinderats; c. die Stadtratssekretärin oder der Stadtratssekretär oder im Verhinderungsfall eine Stellvertretung; d. die Leitung der Stadtkanzlei (Stadtschreiberin/Stadtschreiber oder Vizestadtschreiberin/Vizestadtschreiber). Art. 6 Informationsrechte; Verschwiegenheitspflicht 1 Jedes Mitglied des Stadtrats hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten und auf Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. 2 Soweit Unterlagen aus übergeordneten Gründen geheim gehalten werden müssen, sind sie zu bezeichnen. 3 Bei Verweigerung der Auskunft über amtliche Tätigkeiten oder Einsichtnahme in amtliche Akten kann das betroffene Mitglied des Stadtrats das Büro des Stadtrats anrufen. Dieses entscheidet nach Anhören des Mitglieds des Stadtrats und des Gemeinderats. Gegen diesen Entscheid kann der Stadtrat angerufen werden. 4 Die Mitglieder des Stadtrats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie Kenntnis von Informationen erhalten, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind. Art. 7 Gemeinderat Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stadtrats teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. Art. 8 Fachgerechte Auskunft 1 Der Stadtrat und seine vorberatenden Kommissionen können Drittpersonen als Sachverständige zu den Beratungen des Stadtrats beiziehen. Angestellte der Stadtverwaltung sind über den Gemeinderat zur Auskunftserteilung beizuziehen. 2 Der Gemeinderat kann Drittpersonen beauftragen, vor dem Stadtrat fachgerechte Auskunft zu erteilen. Art. 9 Publikum 1 Dem Publikum steht die Tribüne des Grossratssaals zur Verfügung. Personen, welche infolge einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen die Tribüne nicht benutzen können, sind berechtigt, die Ratsverhandlungen im Grossratssaal zu verfolgen. 2 Das Präsidium des Stadtrats mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe. Wer die Verhandlungen stört, wird nach Ermahnung weggewiesen. 3 Bei fortgesetzten Störungen und Kundgebungen wird die Sitzung unterbrochen und die Tribüne geräumt. Art. 10 Medienschaffende 1 Den Medienschaffenden stehen besondere Plätze zur Verfügung. 2 Ton- und Bildaufnahmen der über den Stadtrat berichtenden Medienschaffenden sind zulässig, soweit sie die Verhandlungen des Stadtrats nicht stören. 3 Im Übrigen ist für Ton- und Bildaufnahmen im Grossratssaal beim Präsidium des Stadtrats eine Bewilligung einzuholen. Kommt es zu Störungen, kann der Stadtrat auf Antrag aus seiner Mitte die Bewilligung nachträglich entziehen. Art. 11 Fraktionen; Fraktionspräsidienkonferenz 1 Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich. Zwei oder mehr der im Stadtrat vertretenen Parteien können zusammen eine gemeinsame Fraktion bilden. Die Fraktionen teilen ihre Konstituierung bis zum 31. Dezember des Wahljahrs dem Präsidium des Stadtrats zuhanden des Stadtrats mit. 2 Die Vorsitzenden der Fraktionen oder deren Vertretungen, die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Stadtrats, eine Vertretung des Gemeinderats, die Leitung des Stadtratssekretariats und die Leitung der Stadtkanzlei treten nach Bedarf unter dem Vorsitz des Präsidiums des Stadtrats zur Fraktionspräsidienkonferenz zusammen. Sie wird durch das Präsidium des Stadtrats einberufen. Sie muss auch auf Verlangen von mindestens zwei Fraktionen einberufen werden. 3 Die Vertretung des Gemeinderats, die Leitung des Stadtratssekretariats und die Leitung der Stadtkanzlei haben beratende Stimme. Das Präsidium des Stadtrats stimmt nicht mit; es verfügt über den Stichentscheid. 4 Die Fraktionspräsidienkonferenz setzt den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest. In den Kommissionen ist für eine proportionale Vertretung der Fraktionen zu sorgen. Verliert eine Fraktion während einer Legislaturperiode ihren Fraktionsstatus, wird eine neue Fraktion gebildet oder verändern sich die Fraktionsstärken, entscheidet die Fraktionspräsidienkonferenz über die Neufestsetzung des Verteilschlüssels. Der neue Verteilschlüssel gilt ab Anfang des folgenden Kalenderjahrs. 5 Sie dient der organisatorischen Vorbereitung von Debatten über komplexe Vorlagen und von Wahlgeschäften. Sie legt den Turnus für das Präsidium des Rates und der ständigen Kommissionen (Dauer und Wechsel unter den Parteien) fest. Art. 12 Entschädigungen 1 Die Mitglieder des Stadtrats beziehen für jede Sitzung ein Sitzungsgeld. Alle in diesem Artikel aufgeführten Sitzungsgelder und Entschädigungen werden jährlich der Teuerung angepasst; Basis dafür bildet der Landesindex der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2009. 2 Der Stadtrat legt auf Antrag des Büro des Stadtrats in einem besonderen Beschluss die Voraussetzungen und die Höhe des Sitzungsgeldes fest, insbesondere für die Entschädigung der a. Mitglieder des Stadtrats an Stadtratssitzungen; b. Mitglieder des Büros des Stadtrats; c. Mitglieder, Präsidien, Delegationspräsidien, Delegationen, Referentinnen und Referenten von vorberatenden Kommissionen; d. Mitglieder von vorberatenden Kommissionen mit besonders grossem Arbeitsaufwand; e. Mitglieder der Fraktionspräsidienkonferenz. 3 Das Präsidium des Stadtrats bezieht eine angemessene Spesenpauschale. 4 Jeder Fraktion wird jährlich ein einheitlicher Unkostenbeitrag von 20 Sitzungsgeldern ausgerichtet. Zusätzlich erhält sie für jedes Fraktionsmitglied sechs Sitzungsgelder. 5 Mitglieder des Stadtrats, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen jährlichen Unkostenbeitrag in der Höhe von sechs Sitzungsgeldern. 6 Das Stadtratssekretariat rechnet die Sitzungsgelder ab und zahlt sie jeweils quartalsweise aus. 2. Kapitel: Büro Art. 13 Zusammensetzung und Amtsdauer 1 Das Büro des Stadtrats besteht aus a. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stadtrats (Präsidium); b. der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten des Stadtrats (erstes Vizepräsidium); c. der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten des Stadtrats (zweites Vizepräsidium); d. zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern; e. der Stadtratssekretärin oder dem Stadtratssekretär; f. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber. 2 Das Büro des Stadtrats kann die Stadtkanzlei von den Verhandlungen dispensieren. 3 Die Mitglieder gemäss Buchstaben a–d werden in der ersten Sitzung nach Neujahr für die Dauer des Kalenderjahrs gewählt. Das Präsidium des Stadtrats ist nicht wiederwählbar. Die Mitglieder gemäss Buchstaben e–f haben beratende Stimme. 4
Das Präsidium des Stadtrats sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder 5 Bei der Bestellung des Büros des Stadtrats ist in Bezug auf die Mitglieder gemäss Buchstaben a–d auf die Fraktionen angemessen Rücksicht zu nehmen. Art. 14 Allgemeines 1 Das Büro des Stadtrats bildet die Geschäftsleitung des Stadtrats; es unterstützt das Präsidium des Stadtrats in allen Belangen, die nicht ausdrücklich einem anderen Gremium (Präsidium, Kommission, Fraktionspräsidienkonferenz) zugewiesen sind. 2 Es ist Redaktionskommission für Botschaften und verantwortlich für die Formulierung des Mehrheits- und des Minderheitsstandpunkts des Stadtrats in den Botschaften an die Stimmberechtigten. 3 Es stellt Antrag zur Wahl der Stadtratssekretärin oder des Stadtratssekretärs. Die Anstellung erfolgt gestützt auf das Personalreglement der Stadt Bern. Art. 15 Kompetenzen 1 Das Büro des Stadtrats legt fest, welche der vorberatenden Kommissionen des Stadtrats im Zweifelsfalle für ein bestimmtes Geschäft zuständig ist. 2 Es ist zuständig, falls der Entscheid des Vizepräsidiums des Stadtrats über die formelle Zulässigkeit eines Vorstosses weitergezogen wird. 3 Es befasst sich mit der vom Stadtratssekretariat geführten Terminkontrolle über die parlamentarischen Vorstösse. 4 Es hat das Recht, dem Stadtrat Anträge zu stellen. 5 Es beantragt dem Stadtrat, wer eine Anregung auf Revision des Geschäftsreglements des Stadtrats zu behandeln hat. 6 Es budgetiert die Ausgaben des Stadtrats, erstellt den Jahresbericht des Stadtrats und bewilligt im Rahmen des Produktegruppen-Budgets von Stadtratssekretariat und Stadtrat einmalige Ausgaben von über 10 000 Franken. Es bewilligt Nachkredite zu Globalkrediten des Stadtratssekretariats und des Stadtrats bis zum Betrag von 50 000 Franken; darüber hinaus gehende Nachkredite sind dem Stadtrat vorzulegen. Art. 16 Präsidium 1 Das Präsidium des Stadtrats bestimmt in Absprache mit dem Gemeinderat Tag und Traktandenliste der Sitzungen, vorbehalten bleiben Änderungen der Traktandenliste durch den Stadtrat am Sitzungstag. 2 Verschobene Geschäfte sind in der Regel am nächsten Sitzungstag zu Beginn der Sitzung zu traktandieren. 3 Das Präsidium des Stadtrats beruft den Rat zu den Sitzungen ein. Dieser ist auch einzuberufen, wenn 20 Mitglieder ein schriftliches Begehren an das Präsidium richten. 4 Es leitet die Verhandlungen, sorgt dafür, dass die Vorschriften des Stadtratsreglements befolgt werden und legt jeweils zu Beginn der Legislatur die Sitzordnung des Stadtrats fest. 5 Es führt zusammen mit der Stadtratssekretärin oder dem Stadtratssekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den Stadtrat. 6 Es ist in Vertretung des Stadtrats und zusammen mit dem ersten und mit dem zweiten Vizepräsidium des Stadtrats dem Stadtratssekretariat direkt vorgesetzt. Art. 17 Delegationen; offizielle Feiern und Anlässe 1 Das Präsidium des Stadtrats bezeichnet die Delegierten, die den Stadtrat an Veranstaltungen zu vertreten haben. 2 Es trifft, in Absprache mit der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten sowie der Leitung der Stadtkanzlei und des Stadtratssekretariats, die nötigen Anordnungen für offizielle Feiern und Anlässe in Bezug auf die Teilnahme des Stadtrats. Art. 18 Verhinderung des Präsidiums 1 Ist das Präsidium des Stadtrats verhindert, die Verhandlungen zu leiten, wird es durch das erste oder allenfalls durch das zweite Vizepräsidium vertreten. 2 Sind diese verhindert, übernimmt das letzte Präsidium des Stadtrats oder allenfalls eines der vorhergehenden oder das älteste anwesende Mitglied des Stadtrats die Vertretung. 3. Kapitel: Vorberatende Kommissionen und parlamentarische Untersuchungskommissionen 1. Abschnitt: Vorberatende Kommissionen des Stadtrats Art. 19 Allgemeines 1 Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte die ständigen und nichtständigen Kommissionen und die parlamentarischen Untersuchungskommissionen. 2 Die Kommissionen werden durch deren Präsidentin oder deren Präsidenten nach Bedarf einberufen oder auf Begehren von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern. 3 Die Kommissionen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich gegenseitig in ihrer Arbeit. Sie können sachverständige Dritte beiziehen und weitere Mitglieder des Stadtrats zu ihren Sitzungen einladen, soweit dies der Behandlung der Geschäfte förderlich ist. 4 Sie können, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen, Ausschüsse bilden, die im Namen der Kommission handeln, selber aber keine Beschlüsse fassen. Die einzelnen Kommissionen legen das Verfahren generell oder von Fall zu Fall fest. 5 Die Mitglieder des Stadtrats sind berechtigt, den Kommissionen Vorschläge zu einem Verhandlungsgegenstand schriftlich einzureichen. 6
Die Informationsrechte der vorberatenden Kommissionen und deren
Ausschüsse oder Delegationen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen
der Gemeindeordnung 7 Ist nichts anderes erwähnt, gelten für die Beratungen der Kommissionen die für den Stadtrat aufgestellten Bestimmungen sinngemäss. Art. 20 Aufsichtskommission 1 Die Aufsichtskommission besteht aus elf Mitgliedern. 2 Sie hat sämtliche Geschäfte zu prüfen und vorzuberaten, die nicht einer anderen ständigen oder einer nichtständigen Kommission zugewiesen sind. 3 Sie ist in Vertretung des Stadtrats, direkte Vorgesetzte der Ombudsperson und der oder des städtischen Datenschutzbeauftragten. 4 Sie ist zuständig für sämtliche Belange der Gemeindeunternehmen (Anstalten). Art. 21 Verwaltungskontrolle 1 Die Aufsichtskommission überwacht die Geschäftsführung der Verwaltung und der städtischen Anstalten auf Ordnungs- und Rechtmässigkeit, ohne dass sie deren Verfügungen und Anordnungen aufheben oder ändern kann. 2 Sie kann von sich aus oder auf Hinweis von Personen ausserhalb der Stadtverwaltung, von Angestellten der Stadtverwaltung oder von Mitgliedern des Stadtrats allgemeine Fragen aufgreifen und Einzelfälle untersuchen. 3 Sie kann auf Antrag der zuständigen Sachkommission die Geschäftsführung bestimmter Direktionen oder Dienststellen im Allgemeinen oder im Einzelfall untersuchen. Sie macht in diesem Fall von den ihr zustehenden Rechten Gebrauch und sorgt dafür, dass die zuständige Sachkommission in angemessener Weise in das Verfahren einbezogen und informiert wird. 4 Beanstandungen bringt die Aufsichtskommission dem Gemeinderat zur Kenntnis. Sind sie von einer gewissen Bedeutung, orientiert sie zudem den Stadtrat. Art. 22 Finanzdelegation 1 Die Finanzdelegation besteht aus je drei Mitgliedern der Sachkommissionen und trifft sich unter der Leitung des Präsidiums des Stadtrats mindestens zwei Mal jährlich. Das Präsidium des Stadtrats stimmt nicht mit. 2 Der Stadtrat wählt jeweils bis spätestens Mitte Februar auf Vorschlag der Sachkommissionen die Mitglieder der Finanzdelegation. 3 Die Sachkommissionen nehmen im Rahmen ihrer Nominationsberatung angemessen auf die Fraktionen Rücksicht gemäss Artikel 11 Absatz 4. Art. 23 Aufgaben 1 Die Finanzdelegation prüft im Sinn einer Gesamtbeurteilung das Produktegruppen-Budget, diskutiert den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan und die Berichte der externen Revisionsstelle. Sie beurteilt dabei insbesondere die finanzielle Tragbarkeit sowie die Auswirkungen auf den Gemeindefinanzhaushalt. 2 Sie prüft im Sinn einer Gesamtbeurteilung den Jahresbericht des Gemeinderats und nimmt die weiteren Aufgaben im Rahmen der Ergebnisprüfung wahr, die ihr die Gemeindeordnung zuweist. 3 Sie berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung durch die Sachkommissionen. 4 Sie stellt dem Stadtrat ihre Anträge. Art. 24 Sachkommissionen 1 Die Sachkommissionen bestehen aus je elf Mitgliedern. 2 Es bestehen drei Sachkommissionen: a. Kommission für Soziales, Bildung und Kultur (SBK); b. Kommission für Planung, Verkehr und Stadtgrün (PVS); c. Kommission für Finanzen, Sicherheit und Umwelt (FSU). 3 Die Kommission für Soziales, Bildung und Kultur behandelt Geschäfte der a. Direktion für Bildung, Soziales und Sport (BSS); b. Präsidialdirektion (PRD) mit Ausnahme der Abteilung für Stadtentwicklung, des Bauinspektorats und des Stadtplanungsamts; c. Stabsstellen des Gemeinderats. 4 Die Kommission für Planung, Verkehr und Stadtgrün behandelt Geschäfte der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (TVS) sowie der Abteilung für Stadtentwicklung, des Bauinspektorats und des Stadtplanungsamts. 5 Die Kommission für Finanzen, Sicherheit und Umwelt behandelt Geschäfte der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (FPI) und der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE). Art. 25 Aufgaben der Sachkommissionen 1 Die Sachkommissionen prüfen, soweit die ihnen zugewiesenen Direktionen oder Dienststellen betroffen sind, zuhanden des Stadtrats das Produktegruppen-Budget und den Jahresbericht. Nebst den Finanzkennzahlen prüfen sie insbesondere auch die übergeordneten Ziele und deren Verknüpfung mit den Steuerungsvorgaben und Kennzahlen. Sie leiten das Ergebnis der Prüfung an die Finanzdelegation weiter. Sie stellen dem Stadtrat ihre Anträge. Sie diskutieren den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan. 2 Sie begleiten im Sinne eines politischen Controllings die ihnen zugewiesenen Direktionen oder Dienststellen und behandeln deren weitere Geschäfte des Stadtrats. 3
Die Sachkommissionen genehmigen einstimmig Kreditabrechnungen gestützt
auf Artikel 53 der Gemeindeordnung Art. 26 Nichtständige Kommissionen 1 Der Stadtrat kann nichtständige Kommissionen einsetzen, die bestimmte Sachgeschäfte prüfen und vorberaten oder die eine Untersuchung durchführen. 2 Nach Neuwahl des Stadtrats sind nichtständige Kommissionen, die weiter amten, wenn nötig zu ergänzen. 2. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommissionen Art. 27 Einsetzung; Zusammensetzung; Aufgaben 1 Bedürfen Vorkommnisse in der Stadtverwaltung von grosser Tragweite einer besonderen Abklärung durch den Stadtrat, kann dieser zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen. 2 Der Stadtrat beschliesst über die Einsetzung auf traktandierten Antrag hin, nachdem er den Gemeinderat angehört hat. 3 Der Stadtrat gibt der Kommission einen Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz. 4 Die Untersuchungskommission befindet über ihre Infrastruktur, soweit sie nicht durch das Stadtratssekretariat gestellt werden kann, und beschliesst die dafür nötigen Ausgaben. Sie kann Expertenaufträge erteilen. 5 Die Untersuchungskommission erstattet dem Stadtrat Bericht und stellt ihm die ihr nötig erscheinenden Anträge. Art. 28 Verfahren 1
Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten
sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Bern vom 23. Mai 1989 2 Der Stadtverwaltung angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Aus wahrheitsgemässen Auskünften darf den Befragten kein Nachteil erwachsen. 3 Sollen der Stadtverwaltung angehörende Personen über Tatsachen befragt werden, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist der Gemeinderat anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission. 4 Der Gemeinderat hat das Recht, an den Befragungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Er kann sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. 5 Die Teilnahme an den Befragungen und die Akteneinsicht können dem Gemeinderat und seinem Rechtsbeistand vorübergehend verweigert werden, wenn dies im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist. Auf so erhobene Beweismittel kann nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt dem Gemeinderat eröffnet wird und er sich dazu äussern und Beweismittel nennen konnte. 6 Personen, die von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, steht das in Absatz 4 umschriebene Recht ebenfalls zu. Es gelten auch für sie die Einschränkungen gemäss Absatz 5. Die Einsichtnahme einer betroffenen Person in die eigenen Eingaben darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über die eigenen Aussagen nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 29 Präsidium; Vizepräsidium Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der ständigen vorberatenden Kommissionen werden vom Stadtrat für ein Kalenderjahr gewählt. Art. 30 Erstreckung der Amtsdauer Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der vorberatenden Kommissionen amten über das ihre Amtsdauer abschliessende Jahresende hinaus bis zur nächsten Stadtratssitzung. Vorbehalten bleibt ihre weitere Zugehörigkeit zum Stadtrat. Art. 31 Beschlussfähigkeit; Abstimmungen 1 Die vorberatenden Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder, Präsidium und Vizepräsidium eingerechnet, anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmenden. Das Kommissionspräsidium stimmt mit. Ergibt sich Stimmengleichheit, hat es den Stichentscheid. 3 Die Kommissionsminderheit kann eine Sprecherin oder einen Sprecher für ihren Antrag bestimmen, wenn der Antrag der Kommission vorgelegen ist und in der Abstimmung mindestens einen Drittel der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt hat. Sie teilt dies der Kommission unverzüglich mit. Art. 32 Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz
vom 16. März 1998 Art. 33 Akten; mündliche Orientierung 1 Die Akten der zu beratenden Geschäfte werden den Mitgliedern der vorberatenden Kommissionen zugestellt. 2 In besonderen Fällen, sofern die Kommission damit einverstanden ist, orientiert der Gemeinderat nur mündlich in der Kommissionssitzung. Art. 34 Mitwirkung von Drittpersonen Die Kommissionen können aussenstehende Sachverständige zu ihren Beratungen beiziehen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind über den Gemeinderat zur Auskunftserteilung aufzufordern. Der Gemeinderat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sowie Dritte beauftragen, vor der Kommission Auskunft zu erteilen. Art. 35 Kommissionsprotokolle 1 Die Kommissionsprotokolle der Aufsichtskommission und ihrer Delegationen und Ausschüsse sind geheim, solange die Kommission nichts Gegenteiliges beschliesst. 2 Protokolle der Sachkommissionen und der nichtständigen Kommissionen werden den Kommissionsmitgliedern, dem Kommissionssekretariat, der Protokollführerin oder dem Protokollführer verteilt. An die anderen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer geht das Protokoll nur im Umfang ihrer Anwesenheit an der entsprechenden Sitzung, ausser die jeweilige Kommission beschliesst explizit etwas anderes. 3
Kommissionsprotokolle sind gemäss dem Gesetz über die Information der
Bevölkerung vom 2. November 1993 4
Die Mitglieder des Stadtrats können beim Stadtratssekretariat die
Kommissionsprotokolle einsehen, soweit dies das Informationsgesetz Art. 36 Öffentlichkeit 1 Die Öffentlichkeit von Sitzungen und Protokollen der vorberatenden Kommissionen richtet sich nach dem kantonalen Recht, vorbehalten bleiben Absatz 2 und 3. 2 Einsicht in Protokolle von Kommissionssitzungen kann gewährt werden, wenn die Person, die das Gesuch stellt, ein wissenschaftliches Interesse an der Einsichtnahme nachweist. 3 Gesuche um Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle sind schriftlich und begründet an das Stadtratssekretariat zu richten. Das Büro des Stadtrats entscheidet auf Antrag des Stadtratssekretariats gemeindeintern endgültig. 4
Das Büro des Stadtrats hält sich bei seinem Entscheid an die Vorgaben
von Artikel 27ff. des Informationsgesetzes 4. Kapitel: Sekretariat und Protokoll Art. 37 Stadtratssekretariat 1 Dem Stadtratssekretariat obliegen für alle Gremien des Stadtrats namentlich: a. das Sekretariat und das Protokoll; b. die Beratung in Rechtsfragen; c. die Dokumentation des Stadtrats; d. der Weibeldienst; e. die Bereitstellung sämtlicher öffentlich zugänglicher Unterlagen und Daten des Stadtrats im Internet. 2 Der Stadtrat erlässt ein Pflichtenheft. 3
Das der Stadtratssekretärin oder dem Stadtratssekretär unterstellte
Personal des Stadtratssekretariats wird vom Büro des Stadtrats nach dem
Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991 Art. 38 Protokoll 1 Das Protokoll gibt Auskunft über a. Tag, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung; b. den Namen der Sitzungsleitung, die Namen der anwesenden und der entschuldigt abwesenden Mitglieder des Stadtrats sowie bei Kommissionssitzungen die Namen an der Sitzung teilnehmenden Drittpersonen; c. die Namen der Rednerinnen und Redner, den wesentlichen Inhalt ihrer Voten und, im Wortlaut, die Anträge und Beschlüsse. Bei Abstimmungen und Wahlen sind gegebenenfalls die Stimmenzahlen festzuhalten. 2 Die Verhandlungen des Stadtrats werden auf Tonträger aufgezeichnet und anschliessend protokolliert. Die Tonträger werden frühestens ein Jahr nach Genehmigung der Protokolle gelöscht. Art. 39 Genehmigung und Sammlung 1 Das Stadtratssekretariat unterbreitet den Entwurf des Protokolls der Sitzungsleitung. Heisst sie es gut, wird es vervielfältigt und den Mitgliedern des Stadtrats innert vier Wochen zugestellt. 2 Über die Genehmigung der Protokolle befindet der Stadtrat oder die betreffende Kommission. Ergänzungen oder Berichtigungen des Protokolls sind gut erkennbar zu vermerken. 3 Die Protokolle werden halbjährlich in Sammelbänden zusammengefasst und auf Verlangen (Vorbestellung) abgegeben. 4 Die einzelnen Protokolle in den Sammelbänden sind vom Präsidium des Stadtrats und der Protokoll führenden Person zu unterschreiben und im Stadtarchiv aufzubewahren. Art. 40 Originalbeschlüsse Die Originalbeschlüsse, die Schreiben des Stadtrats und die vom Stadtrat beschlossenen Reglemente werden vom Präsidium des Stadtrats und von der Stadtratssekretärin oder dem Stadtratssekretär unterzeichnet. 5. Kapitel: Sitzungen Art. 41 Tag und Zeit Die Sitzungen des Stadtrats finden in der Regel am Donnerstag im Grossratssaal mit Beginn um 17.00 Uhr statt. Wird eine Abendsitzung notwendig, beginnt diese nach einem angemessenen Unterbruch in der Regel um 20.30 Uhr. Sie soll nicht länger als bis 22.30 Uhr dauern. Art. 42 Einladung und Zustellung 1 Den Mitgliedern des Stadtrats, dem Gemeinderat und der Stadtkanzlei werden als Einladung zur Sitzung die Traktandenliste sowie die Vorträge und Anträge des Gemeinderats zugestellt. Das Stadtratssekretariat versendet diese Unterlagen mindestens 14 Tage vor der Sitzung. 2 Sachgeschäfte sind in einem schriftlichen Vortrag zu begründen. Sie werden in der Regel traktandiert, wenn die vorberatende Kommission sie verabschiedet hat. 3 In dringenden Fällen können Vorträge oder Anträge, mit einer entsprechenden Ergänzung der Traktandenliste, nach dem in Absatz 1 erwähnten Zeitpunkt zugestellt werden. Vorbehalten bleibt die kurzfristige Einberufung des Stadtrats unter besonderen Umständen. 4 Das Stadtratssekretariat lässt die an die Mitglieder des Stadtrats gehenden Unterlagen gleichzeitig den Medien, den Parteien und, zum Selbstkostenpreis, weiteren Interessierten zukommen. Art. 43 Publikation der Sitzungen 1 Das Stadtratssekretariat publiziert Ort, Zeit und Traktandenliste der Stadtratssitzungen im Amtlichen Publikationsorgan. 2 Die Publikation erscheint eine Woche vor der Sitzung und am Sitzungstag. Art. 44 Präsenzliste Bei ihrem Erscheinen im Grossratssaal tragen sich die Mitglieder des Stadtrats auf einer Liste ein. Die Liste ist massgebende Grundlage für die im Protokoll festzuhaltende Präsenz. Art. 45 Auflage der Sitzungsunterlagen Die Sitzungsunterlagen der zu behandelnden Geschäfte liegen im Grossratssaal auf. Art. 46 Publikation der Beschlüsse 1 Nach der Sitzung veröffentlicht das Stadtratssekretariat die Präsenzliste und die gefassten Beschlüsse im Amtlichen Publikationsorgan. 2
Bei Beschlüssen, die unter dem Vorbehalt der fakultativen
Volksabstimmung gefasst wurden, ist auf die entsprechenden Bestimmungen des
Reglements vom 16. Mai 2004 6. Kapitel: Beratung Art. 47 Reihenfolge der Geschäfte 1 Die Geschäfte werden, sofern der Stadtrat nichts anderes beschliesst, in der auf der Traktandenliste vermerkten Reihenfolge behandelt. 2 Sind die Referentinnen oder Referenten nicht zugegen und kann sie niemand vertreten, wird das betreffende Geschäft hinausgeschoben. Das Präsidium des Stadtrats bestimmt, wann es an die Reihe kommt. 3 Sind mehrere Geschäfte mit engem inhaltlichem Zusammenhang traktandiert, kann die Diskussion zu diesen Geschäften gemeinsam erfolgen. Art. 48 Persönliche Erklärung Fühlt sich ein Mitglied des Stadtrats persönlich angegriffen oder unkorrekt behandelt, hat es das Recht, jederzeit eine kurze mündliche Erklärung abzugeben. Vorbehalten bleiben Diskussionen im Sinn von Artikel 49. Art. 49 Aktuelle Ereignisse 1 Zu Beginn einer Sitzung kann ein Mitglied des Stadtrats den Antrag auf Diskussion zu einem aktuellen Ereignis stellen. Stimmt diesem Antrag die Mehrheit der Stimmenden zu, ist die Diskussion eröffnet. 2 Jeder Partei wird eine Redezeit von fünf Minuten eingeräumt. 3 Nach Abschluss der Diskussion kann der Gemeinderat bei einer Redezeitbeschränkung von zehn Minuten seinen Standpunkt bekanntgeben. Art. 50 Gang der Beratung 1 Das Präsidium des Stadtrats erteilt das Wort wie folgt: der Sprecherin oder dem Sprecher der vorberatenden Kommission (Mehrheit, allenfalls Minderheit), den für Fraktionen Sprechenden (Fraktionserklärungen), den übrigen Mitgliedern des Stadtrats und anschliessend dem Gemeinderat. Weitere Wortmeldungen bleiben vorbehalten. Auf Antrag aus dem Stadtrat kann diese Reihenfolge geändert werden. 2 Ist ausnahmsweise ein dringendes Geschäft von keiner Kommission beraten worden, referiert zuerst das zuständige Mitglied des Gemeinderats. 3 Das Präsidium des Stadtrats kann bei wichtigen Geschäften eine Eintretensdebatte durchführen, nach deren Schluss über das Eintreten abgestimmt wird. 4 Steht ein umfangreicher und wichtiger Erlass zur Beratung, kann der Stadtrat eine zweite Lesung und die Einsetzung einer Redaktionskommission beschliessen; letztere kann das Büro des Stadtrats oder eine eigens dafür einzusetzende Kommission sein. Anträge auf Behandlung von Artikeln, die nicht im Entwurf für die erste Lesung enthalten sind, müssen spätestens bei der ersten Lesung gestellt werden. Die Schlussabstimmung findet nach der zweiten Lesung statt. Art. 51 Ordnungsanträge 1 Ordnungsanträge beziehen sich auf die Form der Behandlung der Geschäfte, deren Verschiebung, den Schluss der Diskussion, den Abbruch der Sitzung oder die Handhabung des Stadtratsreglements. 2 Stellt ein Mitglied des Stadtrats einen Ordnungsantrag, erhält es unmittelbar nach dem aktuell Sprechenden zur kurzen Begründung das Wort. 3 Ordnungsanträge sind vor jedem weiteren Antrag zu behandeln. Sie sind sogleich und ohne Diskussion zur Abstimmung zu bringen. 4 Wird Schluss der Diskussion (Art. 57) oder Verschiebung der Beratung beantragt, so darf nur noch zu diesem Antrag gesprochen werden. Danach ist darüber abzustimmen. Wird einem solchen Antrag zugestimmt, so dürfen nur noch jene Mitglieder des Stadtrats zum Beratungsgegenstand sprechen, die vor der Antragstellung das Wort verlangt haben. Art. 52 Rückweisung 1 Rückweisungsanträge sind vor einem anderen Antrag, mit Ausnahme eines Ordnungsantrags, zu behandeln. Über Rückweisungsanträge kann auch erst zusammen mit der Hauptfrage entschieden werden. 2 Beschliesst der Stadtrat Rückweisung an den Gemeinderat, hat er anzugeben, in welchem Sinne das Geschäft abzuändern ist. 3 Ein vom Stadtrat zurückgewiesenes Geschäft ist vom Gemeinderat zuhanden des Stadtrats innerhalb von sechs Monaten zu verabschieden und sofort zu traktandieren. Art. 53 Verhandlungsordnung 1 Die Mitglieder des Stadtrats sprechen vom Rednerpult aus. 2 Das Präsidium des Stadtrats erteilt das Wort in der Reihenfolge der angemeldeten Wortbegehren, vorbehältlich Artikel 50 Absatz 1 und 2. Mitglieder des Stadtrats, die zum Verhandlungsgegenstand noch nicht gesprochen haben, erhalten jedoch zuerst das Wort. 3 Ordnungsanträge und Rückweisungsanträge können jederzeit gestellt werden. 4 Wer spricht, soll bei der Sache bleiben und sich der Kürze befleissigen. Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner vom Verhandlungsgegenstand, werden sie vom Präsidium des Stadtrats ermahnt, zur Sache zu sprechen. 5 Die Redezeit beträgt für die ersten Voten der Vertretung einer Fraktion und der Mitglieder des Stadtrats, die einen Antrag oder einen persönlichen Vorstoss begründen, zehn Minuten. Bei weiteren Voten zum gleichen Gegenstand und für die übrigen Mitglieder des Stadtrats beträgt die Redezeit fünf Minuten. 6 Auf Antrag des Büros des Stadtrats oder einer Fraktion kann der Stadtrat die Redezeit verlängern oder herabsetzen. 7 Die Redezeit für die Sprecherin oder den Sprecher der vorberatenden Kommission und für die Gemeinderatsmitglieder beträgt höchstens 15 Minuten. 8 Das Präsidium des Stadtrats erlässt eine separate Verhandlungsordnung für die Behandlung des Jahresberichts und des Produktengruppen-Budgets. Art. 54 Verletzung des parlamentarischen Anstands Wenn Mitglieder des Stadtrats den parlamentarischen Anstand verletzen, namentlich wenn sie sich beleidigende Äusserungen gegen den Rat oder einzelne Mitglieder erlauben, werden sie von der Sitzungsleitung zur Ordnung gerufen. Bleibt der Ordnungsruf ohne Wirkung, soll den Fehlbaren sofort das Wort entzogen werden. Wird gegen den Ordnungsruf oder gegen den Wortentzug Einsprache erhoben, entscheidet der Stadtrat. Dauern die Störungen fort, hat das Präsidium des Stadtrats die Sitzung unverzüglich zu unterbrechen oder aufzuheben. Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen hat der Stadtrat auf Antrag des Präsidiums des Stadtrats in erster Linie über den Ausschluss des fehlbaren Mitglieds für die Dauer der Sitzung zu entscheiden. Es findet dazu keine Diskussion statt. Art. 55 Anträge Wer einen Antrag stellt, hat ihn auf Verlangen des Präsidiums des Stadtrats schriftlich einzureichen. Art. 56 Teilnahme der Sitzungsleitung Nimmt das Präsidium des Stadtrats an der Beratung teil, übergibt es die Verhandlungsführung der Stellvertretung. Art. 57 Schluss der Beratung 1 Die Beratung wird als geschlossen erklärt, wenn niemand mehr das Wort verlangt. 2 Der Stadtrat kann seinerseits Schluss der Beratung verfügen. In diesem Fall erhalten noch diejenigen das Wort, die sich vorher gemeldet haben. 7. Kapitel: Parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiative, Petitionen an den Stadtrat, Geschäftsverkehr zwischen Gemeinderat und Stadtrat 1. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse Art. 58 Arten und Form 1 Jedes Mitglied des Stadtrats sowie die Aufsichtskommission, die Sachkommissionen und die Finanzdelegation haben das Recht, beim Präsidium des Stadtrats Motionen, Postulate, Interpellationen und Kleine Anfragen schriftlich einzureichen. Die Vorstösse können mit einer Begründung versehen werden. 2 Das Vizepräsidium des Stadtrats prüft die Vorstösse auf ihre formelle Richtigkeit. Es weist sie zurück, wenn sie a. nicht die richtige Form aufweisen; b. das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann. 3 Die gemäss Absatz 1 einreichenden Personen oder Gremien haben die Möglichkeit, formelle Mängel zu beseitigen. Machen sie davon keinen Gebrauch, entscheidet das Vizepräsidium über die Zulässigkeit des Vorstosses. Ein ablehnender Entscheid kann an das Büro des Stadtrats weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig. 4 Der Gemeinderat nimmt, mit Ausnahme Kleiner Anfragen, schriftlich zu Vorstössen Stellung. Die Antwort ist in der Regel kurz zu halten. 5 Die Beantwortung Dringlicher Motionen, Dringlicher Postulate und Dringlicher Interpellationen erfolgt schriftlich mittels Email bis spätestens Montagmittag vor dem Sitzungstag an das Stadtratssekretariat, das für die umgehende Weiterleitung an die Mitglieder des Stadtrats besorgt ist. Art. 59 Motion 1 Die Motion beauftragt den Gemeinderat, dem Stadtrat den Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Stimmberechtigten zu unterbreiten oder eine andere Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats zu treffen. 2 Die Motion wird dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht. Der Gemeinderat hat die Motion innerhalb von sechs Monaten zuhanden des Stadtrats zu verabschieden. Der Stadtrat kann auf Antrag des Gemeinderats die Frist verlängern. Der Antrag ist dem Stadtrat innerhalb der reglementarischen Frist zu stellen. 3 Wird eine Motion vom Gemeinderat oder aus der Mitte des Stadtrats bestritten, ist die Diskussion offen. Nach Schluss der Diskussion entscheidet der Stadtrat, ob er die Motion erheblich erklären oder ablehnen will. Bleibt die Motion unbestritten, wird ohne Diskussion entschieden. 4 Wird innert der reglementarischen Frist die Motion weder beantwortet, noch eine Fristerstreckung eingereicht, traktandiert das Präsidium des Stadtrats den Vorstoss ohne gemeinderätliche Antwort. 5 Wird die Motion erheblich erklärt, hat ihr der Gemeinderat innert zwei Jahren Folge zu geben, oder es ist dem Stadtrat ein begründeter Antrag auf Erstrecken der Frist, oder auf Abschreibung zu stellen. Art. 60 Motion mit Richtliniencharakter 1
Soweit der Gegenstand der Motion gemäss Artikel 59 im Bereich der
gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Motion der Charakter einer
Richtlinie gleich (Art. 59 Gemeindeordnung 2 Der Gemeinderat hat mittels schriftlicher Berichterstattung zu begründen, inwieweit er einer erheblich erklärten Motion mit Richtliniencharakter folgen will. Gleichzeitig mit Kenntnisnahme des gemeinderätlichen Begründungsberichts schreibt der Stadtrat die Motion als erledigt ab. Art. 61 Postulat 1 Das Postulat beauftragt den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu unterbreiten sei, die in den Kompetenzbereich des Stadtrats oder der Gemeinde fällt, oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu treffen sei. 2 Die Postulate werden dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht. Der Gemeinderat hat sie innerhalb von sechs Monaten zuhanden des Stadtrats zu verabschieden. Der Stadtrat kann auf Antrag des Gemeinderats die Frist verlängern. Der Antrag ist dem Stadtrat innerhalb der reglementarischen Frist zu stellen. 3 Wird ein Postulat vom Gemeinderat oder aus der Mitte des Stadtrats bestritten, ist die Diskussion offen. Andernfalls findet eine solche nicht statt. Nach Schluss der Diskussion entscheidet der Stadtrat, ob er das Postulat erheblich erklären oder ablehnen will. 4 Wird innert der reglementarischen Frist das Postulat weder beantwortet noch eine Fristerstreckung eingereicht, traktandiert das Präsidium des Stadtrats den Vorstoss ohne gemeinderätliche Antwort. 5 Erheblich erklärte Postulate gehen zum Bericht an den Gemeinderat, der dem Stadtrat innerhalb eines Jahres über die Resultate der Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen hat. 6 Elf Mitglieder des Stadtrats können innert zwei Monaten nach Zustellung des Prüfungsberichts durch das Stadtratssekretariat beim Präsidium des Stadtrats verlangen, dass ein Prüfungsbericht im Stadtrat traktandiert wird. Der Stadtrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Prüfungsberichts. Er setzt bei Ablehnung eine neue Erfüllungsfrist fest. 7 Verbindet der Gemeinderat seine Postulatsantwort mit dem Prüfungsbericht, stimmt der Stadtrat zuerst über die Annahme des Postulats ab. Wird das Postulat überwiesen, entscheidet der Stadtrat, ob der Prüfungsbericht im Sinne von Absatz 5 angenommen wird. Art. 62 Umwandlung; Rückzug; teilweise Abstimmung 1 Solange der Stadtrat über eine Motion noch nicht entschieden hat, kann sie die Motionärin oder der Motionär in ein Postulat umwandeln oder zurückziehen. 2 Solange der Stadtrat über ein Postulat noch nicht entschieden hat, kann es die Postulantin oder der Postulant zurückziehen. 3 Motionen und Postulate können teilweise zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Einreichenden damit einverstanden sind. Art. 63 Interpellation 1 Die Interpellation verlangt vom Gemeinderat Auskunft über einen Gegenstand. 2 Die Interpellation wird dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht. Der Gemeinderat hat sie innerhalb von vier Monaten zuhanden des Stadtrats zu verabschieden. 3 Wird innert der reglementarischen Frist die Interpellation nicht beantwortet, traktandiert das Präsidium des Stadtrats den Vorstoss ohne gemeinderätliche Antwort. 4 Die Interpellantin oder der Interpellant ist berechtigt, eine kurz begründete Erklärung abzugeben, ob sie oder er mit der Auskunft zufrieden ist. 5 Die Interpellantin oder der Interpellant kann Diskussion beantragen; sie findet statt, wenn dem Antrag ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Stadtrats zustimmt. Über diesen Antrag wird nicht diskutiert. Art. 64 Dringliche Behandlung 1 Motionen, Postulate und Interpellationen können dringlich erklärt werden. Eine teilweise Dringlichkeit ist nicht möglich. 2 Das Büro des Stadtrats stimmt abschliessend über den Antrag auf dringliche Behandlung ab. 3 Ist Dringlichkeit beschlossen, werden Motionen und Postulate, spätestens am achten, Interpellationen spätestens am vierten auf die Dringlicherklärung folgenden Sitzungstag behandelt. Art. 65 Kleine Anfrage 1 Die Kleine Anfrage beauftragt den Gemeinderat, über einen Gegenstand mündlich eine kurze Auskunft zu erteilen. Die Fragen müssen mit einfachem Aufwand beantwortet werden können. 2 Die Kleine Anfrage wird dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht. Die Antwort des Gemeinderats wird spätestens am vierten auf die Kenntnisnahme folgenden Sitzungstag behandelt. Im Stadtrat findet keine Diskussion statt. Die Fragestellenden sind berechtigt, eine kurze Bemerkung zur Antwort abzugeben oder vom Gemeinderat eine Zusatzfrage gleich mündlich beantworten zu lassen. Art. 66 Erwähnung im Jahresbericht Nicht behandelte Vorstösse sind im Jahresbericht aufzuführen, desgleichen erheblich erklärte Motionen und Postulate, denen noch nicht Folge gegeben oder über die noch nicht Bericht erstattet wurde. Art. 67 Ausscheiden des erstunterzeichnenden Mitglieds des Stadtrats 1 Scheidet das erstunterzeichnende Mitglied des Stadtrats eines Vorstosses aus dem Stadtrat aus, bevor sein Vorstoss behandelt worden ist, erkundigt sich das Stadtratssekretariat bei den Mitunterzeichnenden, ob sie den Vorstoss aufrechterhalten wollen und wer allenfalls an die Stelle des erstunterzeichnenden Mitglieds des Stadtrats trete. 2 Wenn keine Mitunterzeichnenden vorhanden sind, wird der Vorstoss durch ein Mitglied derselben Fraktion oder Partei vertreten und sonst abgeschrieben. 2. Abschnitt: Parlamentarische Initiative Art. 68 Zweck 1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Gemeinde eingereicht werden. 2 Für die vorläufige Unterstützung sind die Unterschriften von 30 Mitgliedern des Stadtrats nötig. 3 Das Büro des Stadtrats weist die Initiative an die zuständige vorberatende Kommission des Stadtrats. 4 Der Gemeinderat kann sich in der vorberatenden Kommission vertreten lassen. Er hat Antragsrecht. 3. Abschnitt: Petitionen Art. 69 Behandlung von Petitionen An den Stadtrat gerichtete Petitionen werden von ihm innerhalb eines Jahres behandelt und beantwortet. 4. Abschnitt: Geschäftsverkehr zwischen Gemeinderat und Stadtrat Art. 70 Stellungnahmen, Berichte und Planungserklärungen 1 Der Gemeinderat kann, wenn kein parlamentarischer Vorstoss zur Sache hängig ist, den Stadtrat von sich aus mündlich über wichtige Ereignisse oder Probleme der Verwaltung orientieren. Er meldet dies zuvor dem Präsidium des Stadtrats an, die oder der die Orientierung in der Traktandenliste vorsehen lässt oder dem Stadtrat deren Ergänzung beantragt. Eine Diskussion über die Orientierung kann von einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Stadtrats verlangt werden. 2 Der Gemeinderat kann dem Stadtrat von sich aus Berichte vorlegen, die Konzeptionen, Leitbilder, Richtplanungen und ähnliches mehr enthalten. Diese werden auf ordentliche Weise traktandiert. Eine Diskussion über die Orientierung kann von einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Stadtrats verlangt werden. 3 Der Stadtrat nimmt von Berichten zustimmend, ablehnend, mit einer Planungserklärung oder ohne wertende Stellungnahme Kenntnis. 4 Der Stadtrat beschliesst über die von Mitgliedern des Stadtrats, Kommissionen und Fraktionen beantragten Planungserklärungen. Er kann sie abändern. 8. Kapitel: Abstimmungen und Wahlen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 71 Stimmenthaltung Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied des Stadtrats das Recht, sich der Stimme zu enthalten. Art. 72 Zählung der Ratsmitglieder Bestehen Zweifel darüber, ob die für einen Beschluss oder eine Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern des Stadtrats anwesend ist (Art. 2), hat das Präsidium des Stadtrats eine Zählung zu veranlassen. 2. Abschnitt: Abstimmungen Art. 73 Entscheid Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Das Präsidium des Stadtrats stimmt nicht mit. Ergibt sich Stimmengleichheit, hat es den Stichentscheid. Art. 74 Verfahren Vor der Abstimmung gibt das Präsidium des Stadtrats eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und legt dem Stadtrat seine Vorschläge über das Abstimmungsverfahren vor. Allfällige Einwendungen sind sofort zu erledigen. Art. 75 Reihenfolge der Abstimmungen 1 Zuerst ist über Ordnungs- und Rückweisungsanträge abzustimmen (Art. 51 und 52). 2 Nach Erledigung der Ordnungs- und Rückweisungsanträge ist über Abänderungsanträge und zuletzt über gegenseitig sich ausschliessende Hauptanträge abzustimmen. 3 Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, werden zuerst in Eventualabstimmungen die Anträge einzelner Mitglieder des Stadtrats und nachher das Resultat der Eventualabstimmungen dem Antrag der vorberatenden Kommission und zum Schluss das Resultat dieser Abstimmung dem Antrag des Gemeinderats gegenübergestellt. Art. 76 Getrennte Abstimmungen Bei teilbaren Abstimmungsfragen oder zusammengesetzten Anträgen kann jedes Mitglied des Stadtrats getrennte Abstimmung verlangen. Art. 77 Ermittlung; Namensaufruf 1 Die Mitglieder des Stadtrats stimmen elektronisch ab. Ist ein Antrag unbestritten, kann ihn das Präsidium des Stadtrats ohne Abstimmung als angenommen erklären. Dies gilt jedoch nicht für Vorlagen, die an die Gemeinde gehen oder die dem fakultativen Referendum unterliegen. 2 Bei Abstimmungen nach Absatz 1 werden ermittelt und protokolliert: a. die Anzahl der 1. Ja-Stimmen; 2. Nein-Stimmen; 3. Enthaltungen; b. welche Mitglieder des Stadtrats einer Vorlage zugestimmt, sie abgelehnt oder sich der Stimme enthalten haben, sofern die Protokollierung von elf Mitgliedern des Stadtrats verlangt wird. Das Stimmverhalten der Mitglieder des Stadtrats ist öffentlich und kann unverzüglich eingesehen werden. Art. 78 Ermittlung bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems 1 Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems ermitteln die Stimmenzählenden die Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. 2 Auf Abstimmungen durch Handerheben ist Artikel 77 Absatz 2 anwendbar, wenn a. es sich um ein der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegendes Geschäft handelt; b. mindestens elf Mitglieder des Stadtrats Abstimmung unter Namensaufruf verlangen; c. das Ergebnis der Abstimmung nicht offenkundig ist. 3 Die Stimmenzählenden melden das Ergebnis dem Präsidium des Stadtrats. 4 Bei Verhinderung der Stimmenzählenden bestimmt der Stadtrat eine Stellvertretung. Art. 79 Rückkommen / Wiedererwägung 1 Mit einem Rückkommensantrag kann vor der Schlussabstimmung zu einer Vorlage verlangt werden, auf einzelne Teile der Vorlage zurückzukommen. Für ein Rückkommen im Rahmen einer zweiten Lesung gilt Artikel 50 Absatz 4. 2 Antrag auf Wiedererwägung eines Geschäfts oder eines Beschlusses zu einem Geschäft kann nur am Sitzungstag bis Sitzungsende, an welchem das betreffende Geschäft verabschiedet wurde, gestellt werden. 3 Bei Gutheissung eines Wiedererwägungsantrags wird über das Geschäft oder über den Beschluss zu diesem Geschäft frühestens in der Sitzung des Stadtrats der darauffolgenden Woche erneut beraten; Artikel 47ff. sind anwendbar. 4 Eine Wiedererwägung von Wahlgeschäften ist ausgeschlossen. 3. Abschnitt: Wahlen Art. 80 Ermittlung der Wahlergebnisse 1 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Das Präsidium des Stadtrats stimmt mit. Stehen sich zwei Kandidierende gegenüber und ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Stehen sich mehr als zwei Kandidierende gegenüber und erzielt im ersten Wahlgang keine oder keiner von ihnen das absolute Mehr, bleiben nur jene zwei in der Wahl, die am meisten Stimmen erzielt haben. Nötigenfalls entscheidet auch hier das Los. 2 Sind gleichzeitig mehrere Stellen zu vergeben, so gilt im ersten Wahlgang das absolute, nachher das relative Mehr der Stimmenden. Im zweiten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber in der Wahl, als Stellen zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für die letzte Stelle mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erzielt, bleiben alle in der Wahl. Nötigenfalls entscheidet das Los. 3 Das Mehr wird berechnet aus der Gesamtzahl der eingegangenen gültigen Wahlzettel. Leere Wahlzettel fallen ausser Betracht. Art. 81 Verfahren 1 Bei der Wahl des Präsidiums des Stadtrats wird durch Aufstehen gestimmt, bei anderen Wahlen durch Handerheben und auf Verlangen von elf Ratsmitgliedern mittels geheimer Stimmabgabe. 2 Im Falle von geheimen Wahlen kann der Stadtrat den ordentlichen Stimmenzählenden ausserordentliche beigeben. 9. Kapitel: Revision des Geschäftsreglements des Stadtrats Art. 82 Abänderungsantrag Jedes Mitglied des Stadtrats kann schriftlich beim Präsidium des Stadtrats die Abänderung des Stadtratsreglements beantragen. Der Antrag kann in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gehalten sein. Er ist innert zwei Monaten zu traktandieren. Auf Empfehlung seines Büros bestimmt der Stadtrat, wer das Geschäft vorzubereiten und Antrag zu stellen hat. 10. Kapitel: Schlussbestimmung Art. 83 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt auf den 1. Juli 2009 in Kraft. 2 Es ersetzt das Geschäftsreglement des Stadtrats von Bern vom 16. Mai 2002. Bern, 12. März 2009 Namens des Stadtrats
Präsident
Ratssekretariat
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