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Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung (Organisationsverordnung; OV)152.01 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 27. Februar 2001 (Stand: 30. April 2012) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel
93 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 115, Artikel 124 Absatz
2 und Artikel 126 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 beschliesst: 1. Kapitel: Grundlagen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung a. legt die Aufgaben der einzelnen Direktionen und der Stadtkanzlei fest; b. bezeichnet die Stabsstellen und die beiden obersten Organisationsebenen der Direktionen. Art. 2 Stadtverwaltung 1 Die Stadtverwaltung besteht aus den Direktionen und der Stadtkanzlei. 2
Die Direktionen sind: a. die Präsidialdirektion (PRD) b. die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE) c. die Direktion für Bildung, Soziales und Sport (BSS) d. die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (TVS) e. die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (FPI) f. … g. … 3 Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat als Stabsstelle (Art. 7). 4
Jede Direktion verfügt in der Regel über einen Direktionspersonaldienst
und einen Direktionsfinanzdienst. 5
Die Abteilungen und das Tiefbauamt 6
Die Abteilungen gliedern sich in Bereiche als Verwaltungseinheiten der
zweit- 7 Die Organisation der übrigen Ebenen obliegt den Direktionen. 2. Kapitel: Direktionen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 3 Aufgaben 1
Die Direktionen behandeln alle Geschäfte, die nach der
Gemeindeordnung 2 Sie sorgen für den Vollzug der massgeblichen Vorschriften und Beschlüsse. 3 Sie verfügen über beschlossene Kredite. 4 Sie schliessen Dienstbarkeitsverträge ab, soweit dadurch ausgelöste neue Verpflichtungen der Stadt 20 000 Franken nicht übersteigen. 5 Sie stellen dem Gemeinderat Antrag in Geschäften, für die er, der Stadtrat oder die Stimmberechtigten zuständig sind. 6 Sie sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. 7 Sie beraten und unterstützen die städtischen Behörden und Dritte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. Art. 4 Kreditüberwachung Die Direktorinnen und Direktoren sind für die Kreditüberwachung verantwortlich. Art. 5 1
Muss ein Globalkredit überschritten werden, so ist beim zuständigen
Organ ein Nachkredit einzuholen, bevor entsprechende Verpflichtungen
eingegangen werden (Art. 52 und 102 Abs. 3 GO 2 Die Direktionen beschliessen Nachkredite zu Globalkrediten bis zum Betrag von 20 000 Franken selber, sofern diese innerhalb der Direktion oder direktionsübergreifend kompensiert werden können. Art. 6 Kreditabrechnungen 1 Die Direktionen erstellen die Kreditabrechnungen über Investitionskredite. 2 Die Kreditabrechnungen werden durch das Finanzinspektorat geprüft. 3 Über die Abrechnung der vom Gemeinderat gesprochenen Kredite erstellt das Finanzinspektorat jährlich einen zusammenfassenden Prüfungsbericht an den Gemeinderat. 4 Über die Abrechnung eines durch den Stadtrat oder die Stimmberechtigten gesprochenen Kredits erstellt das Finanzinspektorat einen Prüfungsbericht an die Direktion. Die Direktion stellt dem Gemeinderat daraufhin Antrag. 2. Abschnitt: Generalsekretariate Art. 7 1 Das Generalsekretariat a. unterstützt die Direktorin oder den Direktor in der Leitung der Direktion und in der Aufsicht über die Abteilungen; b. vermittelt den Geschäftsverkehr mit dem Gemeinderat, der Stadtkanzlei und den anderen Direktionen; c. stimmt die Tätigkeiten der Abteilungen aufeinander ab; d. koordiniert die Tätigkeit der Direktion mit jener der übrigen Direktionen und des Gemeinderats; e. versieht in der Regel f. prüft die Vorlagen und Anträge der Abteilungen zuhanden der Direktorin oder des Direktors; g. unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Vorbereitung der Gemeinderats- und Stadtratssitzungen; h. führt die Geschäftskontrolle; i. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm von der Direktorin oder dem Direktor zugewiesen werden. 2
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt die Direktion in
dem durch die Direktorin oder den Direktor festgelegten Rahmen (Art. 130
GO 3
Der Gemeinderat erlässt ein Pflichtenheft für Generalsekretärinnen und
Generalsekretäre. 3. Abschnitt: Präsidialdirektion Art. 8 Aufgaben 1
Die Präsidialdirektion leitet und koordiniert das politische Controlling
des Gemeinderats. 2
Sie leitet und koordiniert die ganzheitliche
Stadtentwicklung. 3
… Art. 9 Gliederung Die Präsidialdirektion besteht aus a. den Stabsstellen Generalsekretariat (Art. 7) und
Zentrale Dienste (Art. 2 Abs. 4) b. den Abteilungen 1. Bauinspektorat 2. Stadtentwicklung mit den Bereichen – Wohnstadtmarketing/Wohnbauförderung – Aussenbeziehungen/Politisches Controlling – Statistikdienste 3. Stadtplanungsamt mit den Bereichen – Support – Bauplanung – konzeptionelle Grünplanung 4. … c. und den direkt unterstellten Bereichen 1. Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann 2. Abteilung Kulturelles 3. Denkmalpflege Art. 10 Zentrale Dienste Die Zentralen Dienste sind verantwortlich für das Personal-
und Rechnungswesen und stellen die Informatikkoordination
sicher Art. 11 … Art. 12 … Art. 13 Bauinspektorat Das Bauinspektorat a. führt das Bau- und Gewerbebewilligungsverfahren durch, leitet die Einspracheverhandlungen und stellt Anträge an die Bewilligungsbehörde; b. erteilt die kleinen Baubewilligungen; c. behandelt die mit dem Baubewilligungsverfahren zusammenhängenden besonderen Gesuche, soweit dafür nicht andere Verwaltungsstellen zuständig sind; d. koordiniert das Baubewilligungsverfahren innerhalb der Verwaltung; e. behandelt Reklamegesuche; f. ist Baupolizeibehörde und überwacht die Bauarbeiten; g. überwacht die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Art. 13bis 1 Die Abteilung Stadtentwicklung ist zuständig für das vorausschauende, innovative und koordinierende Bereitstellen von Grundlagen sowie das Planen, Koordinieren und Realisieren von Massnahmen im Bereich Stadtentwicklung. 2 Sie a. unterstützt die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten und den Gemeinderat in für die Stadtentwicklung relevanten Fragen; b. beobachtet und analysiert das für die Entwicklung der Stadt relevante Umfeld und erstattet dem Gemeinderat Bericht; c. erarbeitet Grundlagen und Konzepte sowie Stellungnahmen zu Themen der ganzheitlichen Stadtentwicklung; d. arbeitet bei Projekten mit, die stadtentwicklungsrelevante Belange betreffen und führt eigene Projekte; e. koordiniert stadtentwicklungsrelevante Bestrebungen und Massnahmen auf städtischer Ebene; f. erarbeitet wohnpolitische Grundlagen und Konzepte, setzt die wohnbaupolitischen Ziele des Gemeinderats um und koordiniert die wohnpolitischen Aktivitäten der Stadtverwaltung; g. pflegt Beziehungen zu Bund, Kanton und Agglomeration, zu Städten, Kommunalverbänden und weiteren Organisationen und berät die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten, den Gemeinderat, die Direktionen und die Stadtkanzlei in dieser Aufgabe; h. initiiert, koordiniert und begleitet das politische Controlling des Gemeinderats und bereitet insbesondere die Legislaturrichtlinien federführend vor, überwacht deren Umsetzung, erstattet darüber Zwischenberichte und bereitet den Schlussbericht federführend vor; i. führt statistische Erhebungen durch und besorgt die Datenaufbereitung sowie die Datenanalyse für die stadtbernische Statistik. Näheres regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 13ter Das Stadtplanungsamt a. erarbeitet Grundlagen und Konzepte für die räumlich-bauliche und grünplanerische Entwicklung der Stadt; b. erarbeitet die erforderlichen Nutzungspläne, Baulinien, Bauvorschriften sowie Richt- und Sachpläne; c. ist zuständig für die Gestaltung der öffentlichen
Räume in der Stadt; d. prüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den planerischen Absichten. Art. 14 … Art. 15 Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann Die Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann a. arbeitet an der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadt Bern; b. erarbeitet Konzepte und Stellungnahmen zu gleichstellungspolitischen Fragen; c. koordiniert gleichstellungspolitische Massnahmen und Bestrebungen auf städtischer Ebene; d. unterhält Kontakte zu kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Stellen, die im Themenbereich Gleichstellung arbeiten. Art. 16 1 Die Abteilung Kulturelles hat namentlich folgende Aufgaben: a. Sie bereitet Konzepte für die städtische Kulturpolitik und Kulturförderung vor und setzt diese um. b. Sie begleitet im Kulturbereich die mit Leistungsverträgen subventionierten Institutionen und organisiert deren Controlling. c. Sie ist Geschäftsstelle der Kulturförderungskommissionen, bearbeitet mit ihnen Unterstützungsgesuche für Projekte und stellt dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin Antrag für Beiträge. d. Sie ist verantwortlich für den Kulturaustausch, namentlich durch Besetzung der Austauschateliers im Ausland und in der Stadt nach Anhörung der Kulturförderungskommissionen. e. Sie betreut das Bilderarchiv der Stadt und die im Eigentum der Stadt stehenden Kunstwerke im öffentlichen Raum. f. Sie wirkt mit bei Projekten für Kunst im öffentlichen Raum. g. Sie arbeitet in kulturpolitischen Gremien der Region, des Kantons und der Eidgenossenschaft mit. h. Sie verwaltet die Spezialfinanzierung für Kunst im
öffentlichen Raum und stellt den Vorsitz der Kommission für Kunst im
öffentlichen Raum (KiöR-Kommission). 2 In der direkten Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens gemäss Absatz 1 Buchstabe c obliegen der Abteilung Kulturelles folgende Aufgaben: a. Sie bereitet die Geschäfte der Kulturförderungskommissionen und der Gesamtkommission (Kommissionen) vor und vollzieht die Beschlüsse der Präsidialdirektion. b. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der Kulturförderungskommissionen teil. c. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kulturelles präsidiert die Gesamtkommission. d. Die Abteilung Kulturelles orientiert über alle die Kommissionen betreffenden Geschäfte gegen aussen und gegenüber den Gesuchstellenden, sofern die Kommission nicht ausdrücklich anders beschliesst. e. Sie berät Kulturschaffende und Organisationen bei der Projektfinanzierung und vermittelt Infrastruktur, Arbeits- und Proberäume oder Auftrittsmöglichkeiten. f. Sie entscheidet über Gesuche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kulturförderungskommissionen fallen, namentlich weil sie: 1. das Werk verstorbener Kulturschaffender betreffen; 2. kulturgeschichtliche Themen zum Inhalt haben; 3. Information über Kultur und Kulturpolitik bezwecken; 4. einen wesentlichen soziokulturellen Bezug aufweisen; 5. vorwiegend für das Stadtmarketing von Bedeutung sind. Art. 17 Denkmalpflege Die Denkmalpflege a. erarbeitet Inventare und führt eine Dokumentation über die bauliche Entwicklung der Stadt Bern; b. befasst sich mit den denkmalpflegerischen Fragen in Bezug auf die in den Inventaren erfasste historische Bausubstanz, die dazu gehörenden Aussenanlagen und ihre Umgebung; c. prüft Baugesuche, die in Inventaren verzeichnete
Objekte berühren, und nimmt die ihr gemäss Bauordnung der Stadt Bern vom 20.
Mai 1979 d. bearbeitet Beitragsgesuche. 4. Abschnitt: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie Art. 18 1
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie ist zuständig für die
Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung, den Umweltschutz, den Erwachsenen-
und Kindesschutz, den Tierpark sowie den Bärengraben und das
Verwaltungsratsmandat Energie Wasser Bern ewb. 2 Sie ist Umweltschutzbehörde der Stadt im Sinne des übergeordneten Rechts. 3
… 4
Sie beschliesst über Anschaffungen in der Abteilung Sanitätspolizei. Art. 19 Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie besteht aus a. den Stabsstellen Generalsekretariat (Art. 7),
Direktionsfinanzdienst b. … c. den Abteilungen 1. Polizeiinspektorat mit den Bereichen – Orts- und Gewerbepolizei – Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei – … 2. Feuerwehr, Zivilschutz und Quartieramt mit den Bereichen – Ausbildung und Katastrophenschutz – Planung und Einsatz – Logistik und Infrastruktur – Support 3. Sanitätspolizei mit den Bereichen – Planung und Einsatz – Rettungsdienst und Ausbildung – Logistik 4. Amt für Umweltschutz – mit dem Bereich Stadtlabor 5. Tierpark und Bärengraben 6. Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz mit den Bereichen – Behördensekretariat – Intake-Center – Mandat-Center – Service-Center – Erbschaftsamt 7. Wirtschaftsamt d. … Art. 20 … Art. 21 Polizeiinspektorat 1 Das Polizeiinspektorat erfüllt insbesondere die Aufgaben a. der Orts-, Gewerbe- und
Marktpolizei; b. des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes
sowie der Arbeitssicherheit, soweit die Stadt Bern dafür zuständig
ist; c. der Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei; d. des Einbürgerungswesens; e. des Gemeindebussenverfahrens gemäss Artikel 58f.
des Gemeindegesetzes vom 16. Mai 1998 f. des Veranstaltungsmanagements. 2
Es nimmt gestützt auf Artikel 5 EGzZGB 3
Es nimmt gestützt auf Artikel 5 EGzZGB 4 Es nimmt im Übrigen alle ortspolizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Direktion oder Abteilung übertragen sind. Art. 22 1 Die Abteilung Feuerwehr, Zivilschutz und Quartieramt a. bekämpft Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse und leistet Hilfe in Notfällen; b. wirkt als Öl-, ABC- und Gaswehr sowie Rettungs-, Nationalstrassen- und Bahnstützpunkt; c. vollzieht in der Stadt Bern die kommunalen und kantonalen Feuerwehrschutzvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich; d. leitet die Zivilschutzorganisation Bern plus und nimmt die städtischen, kantonalen und eidgenössischen Aufgaben des Zivilschutzes wahr; e. betreibt das Ortsquartieramt und stellt militärische Einquartierungen sowie den Betrieb der Anlagen für das ausserdienstliche Schiesswesen sicher; f. koordiniert die Einsatzvorbereitung und die Führung in ausserordentlichen Lagen; g. führt die Berufs- und Milizfeuerwehr; 2 Sie bildet die Angehörigen der Feuerwehr aus und unterstützt die Ausbildung der Rettungsformationen des Zivilschutzes. Art. 23 Sanitätspolizei 1
Die Sanitätspolizei ist zuständig für den Rettungs- und Krankentransportdienst. 2
Sie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung ihrer
Mitarbeitenden. Art. 23bis Das Amt für Umweltschutz a. wirkt als städtische Umweltschutzfachstelle; b. vollzieht die rechtlichen Vorschriften zur Reinhaltung der Luft und zur Lärmbekämpfung; c. prüft Baugesuche und Planungsvorhaben in Bezug auf Umweltbelastung und Gesundheitsvorsorge; d. … e. überwacht die industriellen und gewerblichen Abwasseranlagen; f. betreibt das zentrale Stadtlabor; g. vollzieht auf dem Gebiet der Stadt die Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischkontrolle); h. setzt die städtische Energiestrategie
um; i. verfolgt einen nachfrageorientierten Ansatz für
eine nachhaltige Mobilität im Bereich des Personen- und
Güterverkehrs. Art. 23ter Der Abteilung obliegt a. die Führung des Tierparks Dählhölzli als Naherholungsraum; b. der Betrieb des Bärengrabens; c. die Erarbeitung und Vermittlung von Wissen um die Tierwelt, die Tierhaltung sowie den Natur- und Artenschutz. Art. 23quater 1 Das Behördensekretariat a. befähigt die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission zu kompetentem Handeln, indem es deren Geschäfte vorbereitet und deren Beschlüsse vollzieht; b. vertritt sie in Gerichts- und Verwaltungsverfahren; c. verwahrt die Wertschriften und Wertsachen der Mündel. 2 Das Intake-Center klärt im Auftrage der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission Gefährdungsmeldungen betreffend Erwachsene ab zur Errichtung eventueller Mandate. 3 Das Mandat-Center a. vollzieht zivilrechtliche Erwachsenen- und
Kindesschutzmassnahmen; b. vertritt Kinder nicht verheirateter Eltern im Verfahren zur Regelung der Vaterschaft und zur Sicherstellung des Unterhaltsanspruchs; c. vertritt Kinder im Scheidungsverfahren ihrer Eltern. d. sorgt im Rahmen der Kompetenzdelegation der
Direktion für Bildung, Soziales und Sport für die finanzielle Unterstützung von
bedürftigen Personen, über welche eine Erwachsenen- und Kindesschutzmassnahme
errichtet ist (delegierte Sozialhilfe). 4 Das Service-Center ist verantwortlich für die logistische Unterstützung aller Bereiche. 5 Das Erbschaftsamt erfüllt die ihm durch die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission übertragenen Aufgaben im Bereich des Erbschafts- und Testamentswesens und veranlasst beim Fehlen von Angehörigen die Bestattung Verstorbener. Art. 23quinquies Das Wirtschaftsamt befasst sich mit Fragen der Wirtschaft
und des Arbeitsmarktes. 5. Abschnitt: Direktion für Bildung, Soziales und Sport Art. 24 Aufgaben 1
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport erfüllt die städtischen
Aufgaben im öffentlichen Bildungswesen, gewährleistet die soziale Sicherheit
der Bevölkerung, fördert deren Gesundheit und Integration und ist die
zuständige Stelle in Belangen des Sports. 2
Sie ist Sozialbehörde der Stadt im Sinn der eidgenössischen und
kantonalen Gesetzgebung, soweit damit nicht die Sozialhilfekommission
beauftragt ist. 3
Sie entscheidet auf Gemeindeebene in allen Bildungs- und
Erziehungsfragen, die nicht einer andern Behörde zugewiesen
sind. Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport besteht aus a. den Stabsstellen 1. Generalsekretariat (Art. 7) inklusive
Koordinationsstelle Sucht und Fachstelle Sozialplanung 2. Direktionspersonaldienst 3. Direktionsfinanzdienst b. den Abteilungen 1. Sozialamt mit den Bereichen – Sozialdienst – … – Kompetenzzentrum Arbeit – Support 2. Schulamt 3. Jugendamt mit den Bereichen – Tagesstätten für Schulkinder – Kindertagesstätten (Kitas) – ambulante Jugendhilfe – Kompetenzzentrum Jugend und Familie
Schlossmatt – Kinder- und Jugendförderung 4. … 5. Alters- und Versicherungsamt mit den Bereichen – Beiträge – Leistungen – Alter 6. Gesundheitsdienst mit den Bereichen – Bern-Mitte – Bern-Nord – Bern-Süd – Bern-West 7. Schulzahnmedizinischer Dienst mit den Bereichen – Klinik Breitenrain – Klinik Bümpliz 8. Sportamt mit den Bereichen – Betrieb und Finanzen – Sportförderung – … c. dem direkt unterstellten Kompetenzzentrum
Integration Art. 26 … Art. 27 Sozialamt 1 Das Sozialamt a. sorgt für die Betreuung, Beratung und Unterstützung von bedürftigen Personen mit dem Ziel der Integration (Sozialhilfe); b. plant und koordiniert fürsorgerische Massnahmen für Erwachsene; c. erarbeitet die Leistungsverträge mit ausgewählten
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern im Bereich der institutionellen
Sozialhilfe (Erwachsenenbereich) und nimmt das Controlling
wahr; d. … e. stellt die Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder sicher und prüft im Auftrag der Erwachsenen- und
Kindesschutzkommission f. unterstützt erwerbslose Jugendliche bei der
Berufswahl und Erwachsene bei der beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt
und fördert mit niederschwelligen Arbeitsangeboten deren soziale
Integration. 2 Es vertritt die Direktion für Bildung, Soziales und Sport im Rahmen der Sozialhilfe in regionalen, kantonalen und schweizerischen Fachorganisationen und erarbeitet Stellungnahmen im Bereich der Sozialpolitik. Art. 27bis Das Schulamt a. nimmt bildungspolitische, planerische und innovative Funktionen für die Kindergärten und die Volksschulen, einschliesslich die Heilpädagogische Sonderschule wahr; b. organisiert das Kindergarten- und Volksschulwesen; c. fördert die Elternberatung und die Elternbildung; d. unterstützt die Schulkommissionen und Elternräte sowie die Lehrerschaft in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; e. führt freiwillige Tagesschulangebote; f. verwaltet die städtischen Ferienheime. Art. 27ter 1 Das Jugendamt a. ist Zentralstelle auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpflege; b. untersucht alle Fälle von Gefährdungen von Kindern
und Jugendlichen, beantragt bei der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission die
erforderlichen Kindesschutzmassnahmen und verfügt vorläufige Massnahmen (unter
Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission); c. klärt im Auftrag der Erwachsenen- und
Kindesschutzkommission d. trifft Abklärungen, vermittelt Platzierungen und führt Beratungen sowie die Aufsicht im Pflegekinderbereich; e. sorgt in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit
Hilfe der Lehrerschaft und der Schulleitung für eine angemessene Beschäftigung
von Schülerinnen und Schülern, die gemäss Schulrecht vom Unterricht ausgeschlossen
sind; f. sorgt im Rahmen ambulanter oder stationärer
Interventionen der Kinder- und Jugendhilfe für die Finanzierung der Massnahmen
zu Gunsten bedürftiger Personen mit dem Ziel der Integration (delegierte
Sozialhilfe); g. erarbeitet die Leistungsverträge mit ausgewählten
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern im Bereich der institutionellen
Sozialhilfe (Kinder-und Jugendbereich) und nimmt das Controlling
wahr. 2 Es stellt ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen der familienergänzenden Tagesbetreuung für Vorschulkinder sicher und führt die städtischen Kindertagesstätten und Tagesstätten für Schulkinder. 3
Es führt die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Jugendheim
Schlossmatt, Notaufnahmegruppe für Jugendliche, Wohngemeinschaft Alpenegg und
sozialpädagogische Wohngemeinschaft Schönegg und die Familienbegleitung 4 Es stellt ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sicher, fördert ihre Mitwirkung und führt die Informationsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Art. 28 … Art. 29 … Art. 30 … Art. 31 Alters- und Versicherungsamt 1
Das Alters- und Versicherungsamt erfüllt als AHV-Zweigstelle die der
Stadt gemäss Verordnung vom 4. November 1998 2
Es vollzieht das Dekret vom 16. Februar 1971 3
Es setzt sich für einen altersfreundlichen Lebensraum, insbesondere
bezüglich Wohnen, öffentlichem Raum sowie Versorgungssicherheit, und für die
Information und Integration der älteren Bevölkerung ein. 4 Im Rahmen der Aufgaben gemäss Absatz 2 amtet die Leiterin oder der Leiter des Alters- und Versicherungsamts als Fürsorgebehörde der Stadt. 5
… 6. Abschnitt: Art. 32–35 … Art. 36 … Art. 37 Gesundheitsdienst Der Gesundheitsdienst a. ist die zuständige Fachstelle für Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens und die Gesundheitsinformation; b. setzt sich ein für eine bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung; c. erarbeitet Grundlagen für die Gesundheitsplanung; d. besorgt den schulärztlichen Dienst bei den ihm zugewiesenen Schulen und Institutionen; e. erfasst und unterstützt in ihrer Entwicklung gefährdete und benachteiligte Kinder und Jugendliche; f. entwickelt Projekte zur Gesundheitsförderung und führt sie durch. Art. 38 Schulzahnmedizinischer Dienst Der Schulzahnmedizinische Dienst fördert die Gesundheit der
Zähne und des Mundes von Kindern und Jugendlichen gemäss kantonalem
Recht Art. 39 … Art. 40 Das Sportamt a. befasst sich mit den Sportangeboten für die gesamte Bevölkerung (Schulturnen, freiwilliger Schulsport, Feriensportkurse, Vereinssport, Sport für Alle); b. … c. organisiert und unterstützt Angebote und Anlässe im
Bereich der Sport- und Bewegungsförderung; d. ist zuständig für die betrieblich-organisatorische Planung und Bewirtschaftung der Turn- und Sportanlagen, der städtischen Kunsteisbahnen, der städtischen Frei- und Hallenbäder sowie des Campingplatzes Eichholz. Art. 41 Das Kompetenzzentrum Integration a. koordiniert die städtischen Bestrebungen zur Integration von Migrantinnen und Migranten; b. erarbeitet Konzepte und Stellungnahmen im integrationspolitischen Bereich, stimmt Integrationsprojekte der Stadt mit Projekten verwaltungsexterner Organisationen ab und begleitet die Umsetzung entsprechender Massnahmen; c. sorgt für Beratung, Unterstützung und Unterbringung von bedürftigen Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen mit dem Ziel der Integration, sei dies vorübergehend oder auf Dauer, respektive dem Erhalt der Rückkehrfähigkeit; d. unterhält Kontakte und fördert die Zusammenarbeit unter den öffentlichen und privaten Stellen, welche die gesellschaftliche Entwicklung im Migrations- und Integrationsbereich massgeblich beeinflussen. 7. Abschnitt: Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün Art. 42 1 Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün nimmt im Sinne der Strassenbau- und Gewässerschutzgesetzgebung die Hoheit über die Strassen und Gewässer wahr. 2 Sie sorgt für die Stadtentwässerung, für den Unterhalt und die Reinigung der Strassen sowie für die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung. 3 Sie befasst sich mit der Verkehrsplanung sowie der Verkehrslenkung und ist zuständig für die strategischen Belange des öffentlichen Verkehrs sowie das Mandat des Verwaltungsratspräsidiums von Bernmobil. 4 Sie betreibt und unterhält die städtischen Grünanlagen und Friedhöfe. Art. 43 Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün besteht aus a. den Stabsstellen 1. Generalsekretariat (Art. 7) 2. Direktionspersonaldienst 3. Direktionsfinanzdienst 4. Fachstelle öffentlicher Verkehr b. dem Tiefbauamt (Werk) mit 1. den Abteilungen 1.1 Entwicklung + Erhaltung mit den Bereichen – Erhaltungsmanagement Tiefbauinfrastruktur – Planung / Koordination – Bewilligung / Bewirtschaftung 1.2 Projektierung + Realisierung 1.3 Betrieb + Unterhalt mit den Betrieben – Baubetrieb – Strassenreinigung – Signalisation – Kanalnetzbetrieb – Garage – Liegenschaftsunterhalt / FISTA 2. dem Bereich Zentrale Dienste c. den Abteilungen 1. Vermessungsamt mit den Bereichen – Vermessung – GIS-Kompetenzzentrum – Geoinformation 2. Verkehrsplanung mit den Bereichen – Verkehrsplanung Bern West (Stadtteile Länggasse-Felsenau, Mattenhof-Weissenbühl, Bümpliz-Oberbottigen) – Verkehrsplanung Bern Ost (Stadtteile Innere Stadt, Kirchenfeld-Schosshalde, Breitenrain-Lorraine) 3. Entsorgung + Recycling – Sammeldienst mobil – Sammeldienst stationär – Projekte – Administration 4. Stadtgärtnerei mit den Bereichen – Grünraumgestaltung – Grünflächenpflege – Betriebe Elfenau – Friedhöfe und Familiengärten – Dienste Art. 43bis Die Fachstelle öffentlicher Verkehr a. erfasst die Bedürfnisse der Stadt bezüglich des öffentlichen Verkehrs; b. setzt politische Vorstellungen und Bedürfnisse in Berichte und Konzepte um; c. koordiniert Verkehrs- und Finanzpolitik auf dem Gebiet des öffentlichen Verkehrs; d. dient als Schnitt- und Koordinationsstelle zwischen der Stadt und Bernmobil. Art. 43ter Das Vermessungsamt a. besorgt Nachführung, Unterhalt und Erneuerung der amtlichen Vermessung; b. ist verantwortlich für das städtische geografische Informationssystem und zuständig für die Koordination von Anwendungen und Daten im GIS-Bereich; c. erhebt und bewirtschaftet geografische Daten und betreibt eine zentrale Datenabgabestelle; d. führt den städtischen Leitungskataster; e. legt die Gebäudenummerierung fest und führt baupolizeiliche Vermessungen (z.B. Schnurgerüstabnahmen) durch; f. übernimmt Ingenieur- und Spezialvermessungen. Art. 43quater Das Tiefbauamt a. plant, koordiniert und überwacht alle Bauvorhaben im öffentlichen Strassenraum; b. ist verantwortlich für die Projektierung, die Realisierung, den Betrieb und den Unterhalt der Verkehrsanlagen, Kunstbauten, Wasserbauten und Abwasseranlagen; c. betreibt die Garage für Spezialfahrzeuge und
–geräte der Stadtverwaltung; d. ist verantwortlich für den Betrieb des
Verkehrsmanagements. Art. 43quinquies Die Abteilung Verkehrsplanung a. erarbeitet die verkehrsplanerischen Grundlagen, Konzepte, Richt- und Sachpläne für den öffentlichen und privaten Verkehr; b. plant Vorprojekte zu Verkehrsanlagen und zur betrieblichen Verkehrsbeeinflussung (Betriebs- und Gestaltungskonzepte); c. ist verantwortlich für weitere Massnahmen zur Beeinflussung des Verkehrsverhaltens (Öffentlichkeitsarbeit, Mobilitätsmanagement); d. ist in ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuständig für die Koordination mit Nachbargemeinden, Region und Kanton; e. prüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den verkehrsplanerischen Absichten und auf ihre Auswirkungen auf den Verkehr. Art. 43sexies Die Abteilung Entsorgung + Recycling a. besorgt den Kehrichtsammeldienst und Sondersammlungen; b. betreibt stationäre Sammelstellen für Abfälle, Sonderabfälle und Wertstoffe; c. erbringt Serviceleistungen für Dritte wie Beratungen, Häckseldienst, Räumungen etc. d. setzt bei Zahlungsverzug die Abfallgebühren mittels
Verfügung fest. Art. 44 und 45 … Art. 46 … Art. 47 … Art. 48 Die Stadtgärtnerei a. plant, projektiert, gestaltet und unterhält die städtischen Grün- und Freiflächen, die Friedhöfe sowie die öffentlichen Bäume und Pflanzungen und ist verantwortlich für den öffentlichen Blumenschmuck; b. unterhält den Grünbereich der städtischen Schul- und Sportanlagen; c. ist verantwortlich für den Baum- und Uferschutz sowie den Natur- und Landschaftsschutz im öffentlichen und privaten Bereich; d. prüft Baumfällgesuche; e. stellt die Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sicher; f. betreibt Werkstätten und Produktionsbetriebe für Pflanzen sowie eine Werkstatt für gärtnerische Kleingeräte. Art. 49 … Art. 50 … 8. Abschnitt: Direktion für Finanzen, Personal und Informatik Art. 51 Aufgaben Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik übt die
mit dem Finanzwesen der Stadt verbundenen Funktionen aus, ist zuständig für
personalstrategische Fragen, versorgt die Stadtverwaltung mit
Informatikdienstleistungen, befasst sich mit Fragen der Boden- und
Wohnbaupolitik, versieht das Verwaltungsratsmandat Stadtbauten Bern Art. 52 Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik besteht aus a. der Stabsstelle Generalsekretariat (Art. 7)
inklusive Fachstelle Beschaffungswesen; b. den Abteilungen 1. Finanzverwaltung mit den Bereichen – Finanzhaushalt inklusive Direktionsfinanzdienst; – Zentralbuchhaltung; – … 2. Liegenschaftsverwaltung mit den
Bereichen – Immobilienmarkt; – Immobilienverwaltung; – Baumanagement; – Finanzen und Administration; 3. Steuerverwaltung mit den
Bereichen – Dienste; – Veranlagungsunterstützung; – Leistungszentrum Region; – Inkasso; 4. Personalamt mit den Bereichen – Personal- und Lohnwesen; – Ausbildung und Organisationsberatung; – Personalvorsorgekasse; – Direktionspersonaldienst; 5. Informatikdienste mit den
Bereichen – Stabsdienste; – Kundenservice und Betrieb; – Kommunikation und Systemtechnik; – … – Zentrale Anwendungen; 6. Schul- und Büromaterialzentrale. c. … Art. 53 Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung a. bearbeitet finanzstrategische Fragen; b. erstellt den Finanzplan, den Voranschlag der Laufenden Rechnung und das Investitionsbudget; c. führt die Jahresrechnung und konsolidiert die Sonderrechnungen; d. ist Fachinstanz für das Rechnungswesen der Stadt und erteilt den Direktionen fachtechnische Weisungen; e. stellt die jederzeitige Liquidität sicher, besorgt den zentralen Zahlungsdienst und legt selbstständig kurzfristige flüssige Mittel an; f. beschliesst über die Aufnahme von Fremdkapital
gemäss Artikel 105 GO g. bewirtschaftet die Schulden der Stadt; h. verwaltet die Wertschriftenbestände; i. verwaltet selbstständig die zweckbestimmten Zuwendungen Dritter (bei Liegenschaften nur Kauf und Verkauf); j. führt die Steuereinlagekasse für das Personal
gemäss Verordnung vom k. stellt einen angemessenen Versicherungsschutz für alle Risiken der Stadt sicher; l. befasst sich mit der Rechnungsführung und den
Subventionen sowie Beiträgen an Dritte der Direktion für Finanzen, Personal und
Informatik; m. … Art. 54 Liegenschaftsverwaltung Die Liegenschaftsverwaltung a. ist Fachinstanz für Immobilienfragen; b. erfüllt die ihr im Reglement vom 20. Mai
1984 c. begleitet den Erwerb und die Veräusserung von
Grundstücken d. bewirtschaftet e. … f. verwaltet das Rebgut in
Neuenstadt. Art. 55 1 Die Steuerverwaltung erfüllt die der Gemeinde durch die kantonale Steuergesetzgebung und durch die kantonale Finanzdirektion im gegenseitigen Einvernehmen auf die Stadt Bern übertragenen Aufgaben im Steuerwesen, soweit nicht besondere Vorschriften andere Zuständigkeiten festlegen. Namentlich a. verarbeitet sie die Steuerunterlagen der natürlichen Personen; b. führt sie das Steuerregister der natürlichen Personen, das Register der amtlichen Werte und die Register der fakultativen Gemeindesteuern; c. erhebt sie die fakultativen Gemeindesteuern; d. betreibt sie das Leistungszentrum Region; e. führt sie das Inkasso sowie die entsprechenden Sicherungs- und Erlassmassnahmen durch und verfügt bei Steuererlassgesuchen im Namen der Stadt; 2 Der Gemeinderat kann ihr darüber hinaus weitere spezifische Aufgaben erteilen. Art. 56 Personalamt Das Personalamt erfüllt die ihm im Personalreglement vom
21. November 1991 Art. 57 Die Informatikdienste a. stellen die stadtweiten und dienststellenspezifischen Anwendungen bereit und unterhalten sie; b. entwickeln Architektur und Konzepte für die Bereitstellung von Anwendungen; c. planen, stellen bereit, warten und betreuen die technische Infrastruktur, Anlagen und Netzwerke; d. erlassen Methoden und Standards im Informatikumfeld; e führen Projekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung der technischen Infrastruktur und stadtweiten Anwendungen; f. betreiben die Anlaufstelle und die Unterstützung der Benutzenden und der Kundschaft; g. beschaffen Hard- und Software; h. schliessen Verträge mit externen Dienstleisterinnen und Dienstleistern ab. Art. 58 Schul- und Büromaterialzentrale 1 Die Schul- und Büromaterialzentrale a. deckt den Bürobedarf der Stadtverwaltung; b. ist verantwortlich für den zentralen Einkauf von Lehrmitteln und Schulmaterial. 2
Das Nähere regelt die Verordnung vom 17. September 1997 Art. 58bis Die Fachstelle Beschaffungswesen a. führt die offenen und selektiven
Beschaffungsverfahren sowie die Einladungsverfahren und stellt der Beschaffungskommission
in offenen und selektiven Verfahren Antrag; b. erstellt und veröffentlicht die Inserate zu den Beschaffungsverfahren; c. ist Eingabestelle für die Angebote in offenen und
selektiven Beschaffungsverfahren sowie in Einladungsverfahren d. berät alle Dienststellen in Beschaffungsfragen und erbringt gegenüber Dritten Dienstleistungen im Auftragsverhältnis; e. prüft die Submittentenlisten für die Einladungsverfahren; f. führt das Anbieterinnen- und Anbieterverzeichnis mit den Nachweisen nach Artikel 20 ÖBV. g. führt Statistik über alle vergebenen Aufträge
oberhalb des Schwellenwerts der freihändigen Vergabe und bringt diese
Statistik der Beschaffungskommission quartalsweise und dem Gemeinderat
jährlich zur Kenntnis. 9. Abschnitt: Art. 59–63 … Art. 64 … Art. 65 … Art. 66 … Art. 67 … 3. Kapitel: Stadtkanzlei Art. 68 1
Die Stadtkanzlei ist Stabsstelle, Rechtsdienst und Sekretariat des
Gemeinderats und erfüllt die ihr gemäss Artikel 122 GO 2 Sie ist zuständig für a. die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; b. die Archivierung; c. Beziehungspflege und Repräsentation. Art. 69 Gliederung 1 Der Stadtkanzlei sind die Bereiche a. Rechtskonsulentin oder Rechtskonsulent des Gemeinderats; b. Stadtarchiv; c. Beziehungspflege und Repräsentation; unterstellt. 2
… 3
Das Ratssekretariat des Stadtrats ist der Stadtkanzlei administrativ
zugeordnet. Art. 70 Rechtskonsulentin oder Rechtskonsulent des Gemeinderats Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent des Gemeinderats a. nimmt zu den Gemeinderatsgeschäften in rechtlicher Hinsicht Stellung; b. berät die Mitglieder des Gemeinderats in
Rechtsfragen; c. ist im Auftrag des Gemeinderats rechtsetzend tätig; d. betreut die städtische Rechtssammlung. Art. 71 Stadtarchiv Das Stadtarchiv a. verwaltet das Archivgut der Gemeinde gemäss der
Verordnung vom 14. Juni 1978 b. vermittelt Auskünfte über die Stadt, soweit nicht andere Stellen dafür zuständig sind. 4. Kapitel: Art. 71bis 1
Der dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin unterstellte Informationsdienst 2 Er a. entwickelt die lang- und mittelfristigen Kommunikationsstrategien; b. plant, koordiniert und realisiert die Massnahmen
der übergeordneten Kommunikation von Gemeinderat, Direktionen und Stadtkanzlei
nach innen und aussen; c. berät und unterstützt die Direktionen und die Stadtkanzlei bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben; d. evaluiert und überprüft die Massnahmen im Rahmen
eines Kommunikationscontrollings; e. bietet dem Gemeinderat, den Mitarbeitenden der Direktionen und der Stadtkanzlei Aus- und Weiterbildung in Kommunikationsfragen an; f. führt und koordiniert die Kommunikation in Krisenfällen in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Stadtkanzlei; g. berät und unterstützt die Direktionen und die
Stadtkanzlei bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben; h. führt die Medienarbeit und redigiert die
Mitarbeitendenzeitung; i. hat die Verantwortung für den Gesamtauftritt in
der elektronischen Kommunikation (Online-Dienste Internet,
Intranet). Art. 71ter … 5. Kapitel: Art. 72 Aufzuhebende Erlasse Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 13. Juni 2000 über die Organisation der Stadtverwaltung aufgehoben. Art. 73 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Bern, 27. Februar 2001 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen
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