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Verordnung über die verwaltungsinterne Optimierung des Baubewilligungsverfahrens (Verfahrensoptimierungsverordnung; VOV)152.014 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 23. Januar 2008 (Stand: 31. März 2010) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 13 der Verordnung vom 27. Februar
2001 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensrichtlinien Art. 1 Zweck Im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung soll das Baubewilligungsverfahren mit den in den Artikeln 3ff. genannten organisatorischen Massnahmen optimiert werden. Art. 2 Grenzen 1 Massnahmen gemäss dieser Verordnung dürfen nicht zur Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts von Bund, Kanton und Stadt führen. 2 Die Massnahmen gemäss dieser Verordnung berühren die gesetzlichen Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren nicht. 2. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen Art. 3 Baubewilligungsteam 1 Die am Baubewilligungsverfahren beteiligten städtischen Fachstellen bereinigen ihre Stellungnahmen zu den hängigen Baugesuchen soweit möglich konferenziell (Baubewilligungsteam). 2 Das Bauinspektorat leitet das Baubewilligungsteam und wirkt auf eine rasche Bereinigung von verwaltungsinternen Differenzen hin. 3 Findet ein wichtiges Anliegen einer Fachstelle im Baubewilligungsteam ungenügende Berücksichtigung, so kann diese unmittelbar nach der Konferenz einen abschliessenden Entscheid der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten verlangen. Das Verfahren wird durch das Bauinspektorat koordiniert. Art. 4 Verwaltungsexterne Verfahrensbegleitung 1 Ein Baugesuchssteller oder eine Baugesuchsstellerin kann beim Bauinspektorat beantragen, dass ihm oder ihr zur Optimierung des Verfahrens eine Verfahrensbegleiterin oder ein Verfahrensbegleiter beigeordnet wird. 2 Die Verfahrensbegleiterin oder der Verfahrensbegleiter soll das Vertrauen sowohl der städtischen Baubewilligungsbehörden wie auch der Baugesuchsstellerin oder des Baugesuchsstellers geniessen und dank ihres oder seines Wissens, ihrer oder seiner Erfahrung sowie ihrer oder seiner Kontakte in der Lage sein, Konflikte rasch zu erkennen und wirksam zu ihrer Lösung beizutragen. Sie oder er sorgt insbesondere dafür, dass die Baugesuche so eingereicht werden, dass sie ohne Verzug beurteilt werden können. 3 Die Verfahrensbegleiterin oder der Verfahrensbegleiter hat keine hoheitlichen Funktionen. 4 Das Bauinspektorat führt eine Liste der als Verfahrensbegleiterin oder Verfahrensbegleiter in Frage kommenden Personen. 5 Die Verfahrensbegleitung wird durch einen schriftlichen Vertrag (Auftrag) zwischen der Baugesuchsstellerin oder dem Baugesuchssteller, dem Bauinspektorat und der Verfahrensbegleiterin oder dem Verfahrensbegleiter eingesetzt. 6 Die Entschädigung der Verfahrensbegleiterin oder des Verfahrensbegleiters ist Sache der Baugesuchsstellerin oder des Baugesuchsstellers. Art. 5 Prioritäre Verfahren 1
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident 2 Zahl und Bedeutung der angeordneten prioritären Verfahren dürfen nicht zu wesentlichen Verzögerungen bei der Behandlung der übrigen Baugesuche führen. 3
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident a. die Einsetzung eines koordinierenden Ausschusses; b. die Einsetzung einer verwaltungsinternen
Projektmanagerin oder eines verwaltungsinternen Projektmanagers mit
fallbezogenen organisatorischen Wei- c. die Festlegung eines für alle beteiligten Verwaltungsabteilungen verbindlichen Verfahrensprogramms; d. die Behandlung von Baugesuchen ausserhalb der Reihe ihres Eingangs. 3. Abschnitt: Begleitmassnahmen Art. 6 Verfahrensoptimierung 1 Das Bauinspektorat ermittelt die durchschnittliche und typische Verfahrensdauer, das Verhältnis zwischen bewilligten und abgelehnten Gesuchen sowie die Gründe von erheblichen Verzögerungen. 2 Es trifft oder beantragt gestützt darauf die nötigen organisatorischen Vorkehren zur Verfahrensbeschleunigung und zur Hebung der Qualität der Bauentscheide. Art. 7 Information der Behörden und der Öffentlichkeit Die Präsidialdirektion informiert regelmässig in geeigneter Form über die Resultate der Erhebungen gemäss Artikel 6. Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft. Bern, 23. Januar 2008 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Stadtschreiber Änderungen
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