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Verordnung über die verwaltungsinterne Optimierung des Baubewilligungsverfahrens (Verfahrensoptimierungsverordnung; VOV)

152.014 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

23. Januar 2008 (Stand: 31. März 2010)

Verordnung

über die verwaltungsinterne Optimierung des Baubewilligungsverfahrens

(Verfahrensoptimierungsverordnung; VOV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung vom 27. Februar 2001 Organisationsverordnung; OV; SSSB 152.011 über die Organisation der Stadtverwaltung,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensrichtlinien

Art. 1  Zweck

Im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung soll das Baubewilligungsverfahren mit den in den Artikeln 3ff. genannten organisatorischen Massnahmen optimiert werden.

Art. 2  Grenzen

1 Massnahmen gemäss dieser Verordnung dürfen nicht zur Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts von Bund, Kanton und Stadt führen.

2 Die Massnahmen gemäss dieser Verordnung berühren die gesetzlichen Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren nicht.

2. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 3  Baubewilligungsteam

1 Die am Baubewilligungsverfahren beteiligten städtischen Fachstellen bereinigen ihre Stellungnahmen zu den hängigen Baugesuchen soweit möglich konferenziell (Baubewilligungsteam).

2 Das Bauinspektorat leitet das Baubewilligungsteam und wirkt auf eine rasche Bereinigung von verwaltungsinternen Differenzen hin.

3 Findet ein wichtiges Anliegen einer Fachstelle im Baubewilligungsteam ungenügende Berücksichtigung, so kann diese unmittelbar nach der Konferenz einen abschliessenden Entscheid der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten verlangen. Das Verfahren wird durch das Bauinspektorat koordiniert.

Art. 4  Verwaltungsexterne Verfahrensbegleitung

1 Ein Baugesuchssteller oder eine Baugesuchsstellerin kann beim Bauinspektorat beantragen, dass ihm oder ihr zur Optimierung des Verfahrens eine Verfahrensbegleiterin oder ein Verfahrensbegleiter beigeordnet wird.

2 Die Verfahrensbegleiterin oder der Verfahrensbegleiter soll das Vertrauen sowohl der städtischen Baubewilligungsbehörden wie auch der Baugesuchsstellerin oder des Baugesuchsstellers geniessen und dank ihres oder seines Wissens, ihrer oder seiner Erfahrung sowie ihrer oder seiner Kontakte in der Lage sein, Konflikte rasch zu erkennen und wirksam zu ihrer Lösung beizutragen. Sie oder er sorgt insbesondere dafür, dass die Baugesuche so eingereicht werden, dass sie ohne Verzug beurteilt werden können.

3 Die Verfahrensbegleiterin oder der Verfahrensbegleiter hat keine hoheitlichen Funktionen.

4 Das Bauinspektorat führt eine Liste der als Verfahrensbegleiterin oder Verfahrensbegleiter in Frage kommenden Personen.

5 Die Verfahrensbegleitung wird durch einen schriftlichen Vertrag (Auftrag) zwischen der Baugesuchsstellerin oder dem Baugesuchssteller, dem Bauinspektorat und der Verfahrensbegleiterin oder dem Verfahrensbegleiter eingesetzt.

6 Die Entschädigung der Verfahrensbegleiterin oder des Verfahrensbegleiters ist Sache der Baugesuchsstellerin oder des Baugesuchsstellers.

Art. 5  Prioritäre Verfahren

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0238/2010 vom 17. Februar 20102 kann bei Baugesuchen von grossem öffentlichen Interesse eine beschleunigte Behandlung anordnen (prioritäre Verfahren).

2 Zahl und Bedeutung der angeordneten prioritären Verfahren dürfen nicht zu wesentlichen Verzögerungen bei der Behandlung der übrigen Baugesuche führen.

3 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0238/2010 vom 17. Februar 20103 legt die für die Beschleunigung im konkreten Fall erforderlichen Massnahmen fest, beispielsweise

a.  die Einsetzung eines koordinierenden Ausschusses;

b.  die Einsetzung einer verwaltungsinternen Projektmanagerin oder eines verwaltungsinternen Projektmanagers mit fallbezogenen organisatorischen Wei-
sungskompetenzen und raschem Zugang zu den entscheidbefugten Behörden;

c.  die Festlegung eines für alle beteiligten Verwaltungsabteilungen verbindlichen Verfahrensprogramms;

d.  die Behandlung von Baugesuchen ausserhalb der Reihe ihres Eingangs.

3. Abschnitt: Begleitmassnahmen

Art. 6  Verfahrensoptimierung

1 Das Bauinspektorat ermittelt die durchschnittliche und typische Verfahrensdauer, das Verhältnis zwischen bewilligten und abgelehnten Gesuchen sowie die Gründe von erheblichen Verzögerungen.

2 Es trifft oder beantragt gestützt darauf die nötigen organisatorischen Vorkehren zur Verfahrensbeschleunigung und zur Hebung der Qualität der Bauentscheide.

Art. 7  Information der Behörden und der Öffentlichkeit

Die Präsidialdirektion informiert regelmässig in geeigneter Form über die Resultate der Erhebungen gemäss Artikel 6.

Art. 8  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

Bern, 23. Januar 2008

Namens des Gemeinderats


Alexander Tschäppät

Stadtpräsident


Jürg Wichtermann

Stadtschreiber


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

17. Februar 2010

Verfahrensoptimierungsverordnung / SSSB 152.014

5 Abs. 1 und 3

1. April 2010

 


Fussnoten

1. Organisationsverordnung; OV; SSSB 152.01
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0238/2010 vom 17. Februar 2010
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0238/2010 vom 17. Februar 2010