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Verordnung betreffend die Prozessvertretung der Stadt Bern (Vertretungsverordnung; PVV)

152.02 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

24. Juni 1998 (Stand: 31. März 2010)

Verordnung betreffend die Prozessvertretung der Stadt geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26.
Januar 20001 Bern

(Prozessvertretungsverordnung geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2. April 20032; PVV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 96 Absatz 1 und 107 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.13 geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 20004,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung

a.  regelt das stadtinterne Vorgehen bis zur Erteilung von Prozessvollmachten in Verfahren, in denen die Stadt geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 20005 Bern (Stadt) Partei ist; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0494/2003 vom 2. April 20036

b.  legt die Kompetenzen fest, welche mit einer Prozessvollmacht verbunden sind.

2. Kapitel: Generelle Prozessvollmachten

Art. 2 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 20047

1 Der Gemeinderat erteilt folgende generellen Prozessvollmachten zur Vertretung der Stadt:

a.  allen Direktionen

1.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0291/2010 vom 23. Februar 20108

2.  ... aufgehoben gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2. April 20039

3.  für das Inkasso ihrer Gebühren- und Beitragsforderungen aufgrund rechtskräftiger Verfügungen oder Entscheide sowie ihrer privatrechtlichen Forderungen.

b.  der Präsidialdirektion für die Beschwerdeverfahren betreffend

1.  Baubewilligungsverfahren, in denen die Stadt nicht als Gesuchstellerin auftritt; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 133/2000 vom 26. Januar 200010

2.  Entscheide des Bauinspektorats gemäss Gesetz vom 9. September 1975 BSG 853.1 11 über die Erhaltung von Wohnraum;

3.  Reklamebewilligungen;

4.  Beschwerdeverfahren gegen Planungen, die vom zuständigen Organ der Stadt rechtskräftig beschlossen worden sind;

c.  der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie für

1.  die Beschwerdeverfahren betreffend Verkehrsbeschränkun­gen und Parkkarten; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 200012

2.  alle im Rahmen des Umweltschutzrechts geführten Verfahren;

d.  der Direktion für Bildung, Soziales und Sport  für alle im Rahmen des Sozialhilfe- und Vormundschaftsrechts geführten Verfahren; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2.
April 200313

e.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200414

f.   … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200415

g.  der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik für

1.  bau-, miet- und pachtrechtliche Verfahren, die in Zusammenhang stehen mit Bauten, Grundstücken und Anlagen des Finanzvermögens sowie des Fonds für Boden- und Wohn­baupolitik;

2.  Verfahren im Zusammenhang mit der Festsetzung und dem Bezug von Gemeindeabgaben und für Verfahren im Zusammenhang mit definitiven Veranlagungen und der Festsetzung des steuerlichen Wohnsitzes;

3.  Beschwerdeverfahren betreffend die von den Direktionen erlassenen personalrechtlichen Verfügungen (Art. 93 Abs. 2 des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 1991); geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0291/2010 vom 23. Februar 201016

h.  ... aufgehoben gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 200017

2 Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 sind auf generelle Prozessvollmachten ebenfalls anwendbar.

3 Vergleiche in Verfahren nach diesem Artikel sind dem Gemeinderat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten, wenn der Forderungsverzicht 30 000 Franken übersteigt. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 133/2000 vom 26. Januar 200018

3. Kapitel: Spezielle Prozessvollmachten

1. Abschnitt: Verfahren vor der Bevollmächtigung

Art. 3  Eingänge

1 Die Stadtkanzlei ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme aller prozessleitenden Verfügungen in Verfahren, für die der Gemeinderat noch keine Prozessvollmacht erteilt hat (Eingänge) und für die keine generelle Prozessvollmacht besteht.

2 Die Direktionen und Verwaltungsabteilungen leiten prozessleitende Verfügungen im Sinne von Absatz 1, die ihnen durch instruierende Behörden zugestellt wurden, gleichen­tags an die Stadtkanzlei weiter.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Orientierungskopien von gegen die Stadt gerichte­ten Klage- und Beschwerdeschriften.

Art. 4  Information des Gemeinderats und der Direktionen

1 Die Stadtkanzlei informiert den Gemeinderat an seiner nächsten Sitzung in geeigneter Form über Eingänge im Sinne von Artikel 3.

2 Sie stellt der ihres Erachtens sachlich zuständigen Direktion jeweils eine Vorabkopie des Eingangs zu.

3 Bis zur Zuweisung durch den Gemeinderat (Art. 5 Abs. 1) nimmt sie die nötigen Prozesshandlungen vor. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 133/2000 vom 26. Januar 200019

Art. 5  Zuweisung

1 In der Regel weist der Gemeinderat den Eingang

a.  in Gemeindebeschwerdeverfahren der Stadtkanzlei geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom
1. Dezember 200420;

b.  in den übrigen Verfahren der sachlich zuständigen Direktion;

zum Bericht und Antrag zu. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und 3.

2 In Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen personalrechtliche Verfügungen des Ge­meinderats (insbesondere Verfügungen nach Art. 92f. PRB SSSB
153.01 21) erfolgt die Zuweisung in der Regel an die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Personalamt).

3 Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine andere Zuweisung vornehmen, als in Ab­satz 1f. vorgesehen, oder direkt die Prozessvollmacht erteilen.

4 Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung ist die jeweils beauftragte Direktion dafür zuständig, die nötigen Prozesshandlungen vorzunehmen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 200022

Art. 6  Antrag auf Prozessvollmacht

1 Nach der Zuweisung eines Geschäfts unterbreitet die beauftragte Direktion dem Gemeinderat innert nützlicher Frist einen Antrag auf Erteilung der Prozessvollmacht.

2 In Fällen, in denen eine Direktion es als notwendig erachtet, dass die Stadt ein gericht­liches Verfahren einleite oder einen aussergerichtlichen Vergleich abschliesse, unterbrei­tet sie dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag.

3 Anträge nach Absatz 1 und 2 enthalten:

a.  einen kurzen Bericht über den Prozessgegenstand, die Parteistandpunkte und die Prozessaussichten;

b.  den Antrag zur Erteilung der Prozessvollmacht an

1.  den direktionsinternen Rechtsdienst;

2.  eine juristische Mitarbeiterin oder einen juristischen Mitarbeiter einer Direktion; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 200023

3.  die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000
vom 26. Januar 200024

c.  allenfalls einen Antrag betreffend Ermächtigung zum Beizug eines externen Rechts­beistands;

d.  ausnahmsweise die Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs.

2. Abschnitt: Prozessvollmacht

Art. 7  Erteilung

1 Der Gemeinderat erteilt die Prozessvollmacht. Die Stadtkanzlei eröffnet den Beschluss umgehend. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
133/2000 vom 26. Januar 200025

2 Die Prozessvollmacht beinhaltet das Recht auf Substitution innerhalb der jeweils zu­ständigen Direktion.

Art. 8  Umfang

1 Die Prozessvollmacht ermächtigt die Bevollmächtigten (Art. 6 Abs. 3 Bst. b und c), alle Massnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, die Interessen der Stadt im Prozess zu wah­ren. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Für alle Entscheide gemäss Artikel 9 ist dem Gemeinderat Antrag zu stellen.

Art. 9   Vorbehalt

1 Der Gemeinderat befindet über

a.  die Anhebung von Klage- und Beschwerdeverfahren;

b.  die Unterziehung unter Klagen und Beschwerden;

c.  den selbständigen Weiterzug von Klage- oder Beschwerdeverfahren;

d.  die Übertragung von Klage- oder Beschwerdeverfahren an ein Schiedsgericht;

e.  Vergleiche über einem Betrag von 30 000 Franken; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26.
Januar 200026

2 ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom
26. Januar 200027

Art. 10  Berichterstattung

Die bevollmächtigten Direktionen oder Personen unterbreiten dem Gemeinderat nach Abschluss des Verfahrens einen kurzen Schlussbericht über dessen Ausgang.

Art. 11  Verfahrensverzeichnis

Die Stadtkanzlei führt ein chronologisches Verzeichnis aller Verfahren, an denen die Stadt als Partei beteiligt ist; mit Ausnahme derjenigen gemäss Artikel 2.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 12  Aufhebung genereller Vollmachten

1 Alle bisher durch den Gemeinderat erteilten generellen Prozessvollmachten werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

2 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer früher erteilten generellen Prozessvollmacht geführt werden, gilt die bisherige Prozessvollmacht bis zum Abschluss des Verfahrens weiter.

Art. 13  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Bern, 24. Juni 1998

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Dr. Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

20. Oktober 1999

Vertretungs-verordnung / 152.02

2 Abs. 1 Bst. f

15. März 2000

26. Januar 2000

Vertretungs-verordnung / 152.02

Titel, Ingress,
1 Bst. a, 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 sowie Bst. c und g, 2 Abs. 3, 4 Abs. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Bst. b, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2

15. März 2000

2. April 2003

Prozessvertre-
tungsverordnung / 152.02

Titel (Kurzbezeichnung), 1 Bst. a, 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Bst. c, d, e, f, g und h

1. Mai 2003

1. Dezember 2004

Prozessvertre-
tungsverordnung / 152.02

2 Abs. 1 Bst. b – g, 5 Abs. 1 Bst. a

1. Januar 2005

23. Februar 2010

Prozessvertre-
tungsverordnung / 152.02

2 Abs. 1 Bst. a und g

1. April 2010

 


Fussnoten

1. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2. April 2003
3. GO; SSSB 101.1
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
5. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
6. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2. April 2003
7. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
8. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0291/2010 vom 23. Februar 2010
9. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2. April 2003
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
11. BSG 853.1
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
13. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2. April 2003
14. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
15. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0291/2010 vom 23. Februar 2010
17. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
18. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
19. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
20. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
21. SSSB 153.01
22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
24. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
26. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
27. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000