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Verordnung betreffend die Prozessvertretung der Stadt Bern (Vertretungsverordnung; PVV)152.02 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 24. Juni 1998 (Stand: 31. März 2010) Verordnung betreffend die Prozessvertretung der
Stadt Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 96 Absatz 1 und 107 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember
1998 beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung a. regelt das stadtinterne Vorgehen bis zur Erteilung
von Prozessvollmachten in Verfahren, in denen die Stadt b. legt die Kompetenzen fest, welche mit einer Prozessvollmacht verbunden sind. 2. Kapitel: Generelle Prozessvollmachten Art. 2 1 Der Gemeinderat erteilt folgende generellen Prozessvollmachten zur Vertretung der Stadt: a. allen Direktionen 1. … 2. ... 3. für das Inkasso ihrer Gebühren- und Beitragsforderungen aufgrund rechtskräftiger Verfügungen oder Entscheide sowie ihrer privatrechtlichen Forderungen. b. der Präsidialdirektion für die Beschwerdeverfahren betreffend 1. Baubewilligungsverfahren, in denen die Stadt nicht
als Gesuchstellerin auftritt; 2. Entscheide des Bauinspektorats gemäss Gesetz vom 9.
September 1975 3. Reklamebewilligungen; 4. Beschwerdeverfahren gegen Planungen, die vom zuständigen Organ der Stadt rechtskräftig beschlossen worden sind; c. der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie für 1. die Beschwerdeverfahren betreffend
Verkehrsbeschränkungen und Parkkarten; 2. alle im Rahmen des Umweltschutzrechts geführten Verfahren; d. der Direktion für Bildung, Soziales und Sport für
alle im Rahmen des Sozialhilfe- und Vormundschaftsrechts geführten
Verfahren; e. … f. … g. der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik für 1. bau-, miet- und pachtrechtliche Verfahren, die in Zusammenhang stehen mit Bauten, Grundstücken und Anlagen des Finanzvermögens sowie des Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik; 2. Verfahren im Zusammenhang mit der Festsetzung und dem Bezug von Gemeindeabgaben und für Verfahren im Zusammenhang mit definitiven Veranlagungen und der Festsetzung des steuerlichen Wohnsitzes; 3. Beschwerdeverfahren betreffend die von den
Direktionen erlassenen personalrechtlichen Verfügungen (Art. 93 Abs. 2 des
Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 1991); h. ... 2 Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 sind auf generelle Prozessvollmachten ebenfalls anwendbar. 3
Vergleiche in Verfahren nach diesem Artikel sind dem Gemeinderat
vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten, wenn der Forderungsverzicht
30 000 Franken übersteigt. 3. Kapitel: Spezielle Prozessvollmachten 1. Abschnitt: Verfahren vor der Bevollmächtigung Art. 3 Eingänge 1 Die Stadtkanzlei ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme aller prozessleitenden Verfügungen in Verfahren, für die der Gemeinderat noch keine Prozessvollmacht erteilt hat (Eingänge) und für die keine generelle Prozessvollmacht besteht. 2 Die Direktionen und Verwaltungsabteilungen leiten prozessleitende Verfügungen im Sinne von Absatz 1, die ihnen durch instruierende Behörden zugestellt wurden, gleichentags an die Stadtkanzlei weiter. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Orientierungskopien von gegen die Stadt gerichteten Klage- und Beschwerdeschriften. Art. 4 Information des Gemeinderats und der Direktionen 1 Die Stadtkanzlei informiert den Gemeinderat an seiner nächsten Sitzung in geeigneter Form über Eingänge im Sinne von Artikel 3. 2 Sie stellt der ihres Erachtens sachlich zuständigen Direktion jeweils eine Vorabkopie des Eingangs zu. 3
Bis zur Zuweisung durch den Gemeinderat (Art. 5 Abs. 1) nimmt sie die
nötigen Prozesshandlungen vor. Art. 5 Zuweisung 1 In der Regel weist der Gemeinderat den Eingang a. in Gemeindebeschwerdeverfahren der
Stadtkanzlei b. in den übrigen Verfahren der sachlich zuständigen Direktion; zum Bericht und Antrag zu. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und 3. 2
In Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen personalrechtliche Verfügungen
des Gemeinderats (insbesondere Verfügungen nach Art. 92f. PRB 3 Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine andere Zuweisung vornehmen, als in Absatz 1f. vorgesehen, oder direkt die Prozessvollmacht erteilen. 4
Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung ist die jeweils beauftragte Direktion
dafür zuständig, die nötigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Art. 6 Antrag auf Prozessvollmacht 1 Nach der Zuweisung eines Geschäfts unterbreitet die beauftragte Direktion dem Gemeinderat innert nützlicher Frist einen Antrag auf Erteilung der Prozessvollmacht. 2 In Fällen, in denen eine Direktion es als notwendig erachtet, dass die Stadt ein gerichtliches Verfahren einleite oder einen aussergerichtlichen Vergleich abschliesse, unterbreitet sie dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag. 3 Anträge nach Absatz 1 und 2 enthalten: a. einen kurzen Bericht über den Prozessgegenstand, die Parteistandpunkte und die Prozessaussichten; b. den Antrag zur Erteilung der Prozessvollmacht an 1. den direktionsinternen Rechtsdienst; 2. eine juristische Mitarbeiterin oder einen
juristischen Mitarbeiter einer Direktion; 3. die Rechtskonsulentin oder den
Rechtskonsulenten; c. allenfalls einen Antrag betreffend Ermächtigung zum Beizug eines externen Rechtsbeistands; d. ausnahmsweise die Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs. 2. Abschnitt: Prozessvollmacht Art. 7 Erteilung 1
Der Gemeinderat erteilt die Prozessvollmacht. Die Stadtkanzlei eröffnet
den Beschluss umgehend. 2 Die Prozessvollmacht beinhaltet das Recht auf Substitution innerhalb der jeweils zuständigen Direktion. Art. 8 Umfang 1 Die Prozessvollmacht ermächtigt die Bevollmächtigten (Art. 6 Abs. 3 Bst. b und c), alle Massnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, die Interessen der Stadt im Prozess zu wahren. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Für alle Entscheide gemäss Artikel 9 ist dem Gemeinderat Antrag zu stellen. Art. 9 Vorbehalt 1 Der Gemeinderat befindet über a. die Anhebung von Klage- und Beschwerdeverfahren; b. die Unterziehung unter Klagen und Beschwerden; c. den selbständigen Weiterzug von Klage- oder Beschwerdeverfahren; d. die Übertragung von Klage- oder Beschwerdeverfahren an ein Schiedsgericht; e. Vergleiche über einem Betrag von 30 000
Franken; 2
... Art. 10 Berichterstattung Die bevollmächtigten Direktionen oder Personen unterbreiten dem Gemeinderat nach Abschluss des Verfahrens einen kurzen Schlussbericht über dessen Ausgang. Art. 11 Verfahrensverzeichnis Die Stadtkanzlei führt ein chronologisches Verzeichnis aller Verfahren, an denen die Stadt als Partei beteiligt ist; mit Ausnahme derjenigen gemäss Artikel 2. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung genereller Vollmachten 1 Alle bisher durch den Gemeinderat erteilten generellen Prozessvollmachten werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. 2 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer früher erteilten generellen Prozessvollmacht geführt werden, gilt die bisherige Prozessvollmacht bis zum Abschluss des Verfahrens weiter. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Bern, 24. Juni 1998 Namens des Gemeinderats
Dr. Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen
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