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Verordnung für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsverordnung; UeV)152.031 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 7. Mai 2003 (Stand: 14. Januar 2010) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 68 des
Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 – Artikel 12 des
Reglements vom 30. Januar 2003 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines Art. 1 Gegenstand und Zweck 1
Diese Verordnung führt das Übertragungsreglement 2 Sie regelt a. das Verfahren, nach dem die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte zu erfolgen hat; b. die Ausgestaltung von Leistungsverträgen (Verträge) und c. die Zuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung. 3 Auf den Abschluss von Verträgen für abgegoltene Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b UeR ist Artikel 5 nicht und sind die Artikel 2 – 4 lediglich analog anzuwenden. 4
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz
2 GG 2. Kapitel: Verfahren Art. 2 Grundsätze Es wird nur mit Bewerberinnen oder Bewerbern verhandelt, bei denen sichergestellt ist, dass sie im Verhandlungszeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b UeR einhalten beziehungsweise ab Vertragsschluss Gewähr bieten für die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c UeR. Art. 3 Eignung 1 Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber bemisst sich nach ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 2 Bewerberinnen und Bewerber können aufgefordert werden, einen Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen und sich darüber auszuweisen, dass sie die in der Branche geltenden Gesamtarbeitsverträge einhalten. 3 Für die Überprüfung der Eignung können namentlich die in Anhang 2 genannten Nachweise erhoben werden. 4 Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise werden in der Ausschreibung bekannt gegeben. 5 Bewerberinnen oder Bewerbern, welche die Eignungskriterien nach Absatz 4 nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt. Art. 4 Auswahlkriterien 1 Die allgemeinen Auswahlkriterien gemäss Artikel 8 Absatz 1 UeR sind bei der Prüfung von Angeboten immer zu berücksichtigen. 2 Zusätzlich zu den allgemeinen Auswahlkriterien legt die zuständige Direktion aufgabenbezogene Auswahlkriterien (Art. 8 Abs. 2 UeR) fest. Art. 5 Auswahl 1 Die eingegangenen Angebote werden mit Hilfe einer Vergleichstabelle gemäss Anhang 3 miteinander verglichen. 2 Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erhält den Zuschlag. 2. Abschnitt: Inhalt der Verträge Art. 6 Allgemein 1 Der Vertrag gibt Auskunft über: a. die Parteien; b. die für die Aufgabenerfüllung geltenden gesetzlichen Bestimmungen; c. die vereinbarte Leistung; d. die Nebenabreden bezüglich allgemeiner und aufgabenbezogener Kriterien (Art. 7f. UeR); e. die Dauer und Beendigung; f. die Qualitätssicherung (übergeordnete und operative Ziele, Leistungs- und Wirkungsindikatoren, Standards, Controlling usw.); g. die Benutzung der städtischen Infrastruktur durch den Dritten oder die Dritte und die dafür zu leistende Abgeltung; h. allfällige Versicherungspflichten (Haftpflicht usw.); i. die personal- und gleichstellungspolitischen Vorgaben (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b UeR); j. den Preis; k. die Zahlungskonditionen; l. die Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen (Art. 10 UeR); m. die Buchführungspflicht des oder der Dritten; n. die Modalitäten des Informations- und Berichtswesens; o. die Controlling- und Kontrollfunktion der städtischen Behörden; p. das Einsichtsrecht der Stadt in die Geschäftsbücher des oder der Dritten, namentlich im Hinblick auf die Ermittlung von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen (Art. 10 Abs. 2 UeR); q. die Grundsätze des Informationsverhaltens in
analoger Anwendung der Informationsgesetzgebung r. das Verfahren zur Anpassung des Vertrags an wesentlich veränderte Rahmenbedingungen; s. das Konfliktmanagement (Art. 14). 2 Die Direktionen richten sich bei der konkreten Ausgestaltung von Verträgen nach dem Muster gemäss Anhang 1. Art. 7 Kontrolle, Sanktionen 1 Die Stadt sichert sich vertraglich das Recht, die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 UeR zu kontrollieren und Dritte für gewisse Kontrollen beizuziehen. 2 Sie vereinbart das Recht zur vorzeitigen, einseitigen Auflösung des Vertrags, wenn die oder der Dritte: a. die vereinbarte Leistung nicht oder nicht gehörig erbringt; b. die geforderten Eignungskriterien (Art. 3) nicht mehr erfüllt; c. der Direktion falsche Auskünfte erteilt hat; d. den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Stadt nicht nachkommt; e. Steuern oder Sozialabgaben nicht fristgemäss bezahlt; f. die Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 2 UeR verletzt; g. die Bilanz deponieren muss, sich in einem
Konkursverfahren oder in einem aussergerichtlichen Nachlassverfahren befindet
oder, im Falle eines Vereins, von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 77f.
Zivilgesetzbuch 3 Sie vereinbart a. eine anteilsmässige Kürzung des vereinbarten Preises, falls die Aufgabe nicht oder nicht vertragsgemäss erfüllt wird; b. eine Konventionalstrafe für den Fall, dass der Vertrag gestützt auf Absatz 2 Buchstabe f aufgelöst wird. 3. Abschnitt: Zuständigkeiten Art. 8 Auswahl Die Direktionen sind zuständig, nach Massgabe des Übertragungsreglements und dieser Verordnung a. diejenigen Dritten auszuwählen, an die öffentliche Aufgaben übertragen oder deren Leistungen abgegolten werden sollen; b. die Vertragsentwürfe mit den ausgewählten Dritten auszuarbeiten. Art. 9 Vorprüfung Die Entwürfe von Verträgen sind der Präsidialdirektion und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik zur Vorprüfung zu unterbreiten. Art. 10 Vertragsschluss 1 Die Direktionen schliessen die Verträge ab, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat. 2 Vorbehalten bleiben zudem allfällige weitere Genehmigungen gemäss übergeordnetem Recht. Diese sind durch die Direktionen im Anschluss an die Genehmigung durch den Gemeinderat einzuholen. 3. Kapitel: Qualitätssicherung 1. Abschnitt: Controlling Art. 11 Zuständigkeit der Direktionen 1
Die Direktionen tragen die Verantwortung für die Leistungen und das
vertragskonforme Verhalten der von ihnen mit der Aufgabenerfüllung betrauten
Dritten 2 Sie überprüfen, ob die vereinbarten Leistungen erbracht werden, namentlich indem sie a. die Informationen der Dritten im Rahmen des Berichtswesens auswerten (Art. 6 Abs. 1 Bst. o); b. unangemeldete Kontrollen der Leistungserbringung durchführen; c. Meldungen und Beanstandungen der Bevölkerung auswerten; d. gezielte Befragungen der betroffenen Bevölkerungskreise durchführen; e. Vergleiche mit entsprechenden Betrieben im öffentlichen und privaten Sektor anstellen. 2. Abschnitt: Berichtswesen Art. 12 Zuständigkeit der Direktion 1 Die Direktionen stellen vertraglich sicher und kontrollieren, dass die Dritten ihnen jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen. 2 Der Rechenschaftsbericht enthält sämtliche führungs- und steuerungsrelevanten Informationen für die zuständige Direktion. Er bildet die Grundlage für das jährliche Controlling-Gespräch zwischen der Direktion und der oder dem Dritten. Art. 13 Zuständigkeit des Finanzinspektorats 1 Das Finanzinspektorat überprüft zuhanden des Gemeinderats die Zweckmässigkeit der internen Überwachungssysteme in den Direktionen in Bezug auf die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte bzw. der Abgeltung von Leistungen Dritter. 2
Der Gemeinderat kann das Finanzinspektorat im Einzelfall beauftragen,
die Ordnungsmässigkeit, Richtigkeit und Zweckmässigkeit der Informationen zu
überprüfen, die von den Dritten an die Direktionen gelangen (Art. 12 Abs. 3 der
Verordnung vom 27. Februar 2001 3 Das Finanzinspektorat erstattet dem Gemeinderat jährlich, nötigenfalls auch zwischenzeitlich, Bericht über die Resultate seiner Kontrolltätigkeit. 4. Kapitel: Konfliktmanagement Art. 14 Folgende Grundsätze sind massgeblich und in die Verträge zu integrieren: a. Bei Konflikten über die Auslegung und Abwicklung der Verträge sind die Vertragsparteien verpflichtet zu verhandeln. b. Vom Konflikt nicht betroffene Leistungen dürfen nicht verweigert werden. c. Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass im Falle des Scheiterns direkter Verhandlungen eine durch die Parteien gemeinsam bestimmte Vermittlungsstelle anzurufen sei, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird. 5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 15 Einbezug bestehender Verträge Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Verträge können bei Ablauf nur nach Massgabe dieser Verordnung erneuert werden. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Bern, 7. Mai 2003 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg Anhang 1: Muster-Leistungsvertrag
1. Kapitel: Allgemeines Art. 1 Gegenstand Der Vertrag regelt Inhalt, Umfang, Qualität und Preis der Leistungen, welche [die oder der Leistungsvertragspartner bzw. -partnerin] für die Stadt im Bereich [Kurzbezeichnung der Leistung] erbringt. Art. 2 Zweck [Wiedergabe der übergeordneten Ziele. Beschreibung inwiefern die von dem bzw. der Leistungsvertragspartner bzw. -partnerin zu erbringenden Leistungen der Erreichung der genannten Ziele dienen.] 2. Kapitel: Leistungen des/der [Vertragspartner/Vertragspartnerin] 1. Abschnitt: Hauptleistung Art. 3 1 [Beschreibung der Leistungen im Grundsatz, z.B. Verein betreibt Prävention und Gesundheitsförderung für Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (bis 5 Jahre), die in der Stadt Bern wohnen. Er erfüllt diese Aufgabe mittels Pflege-, Ernährungs-, Still-, Entwicklungs-, Erziehungs- und psychosozialer Beratung.] 2 [Strukturierte Darstellung der Leistungen im Detail, evtl. unterschieden nach Haupt- und Zusatzleistungen bzw. Leistungsgruppen, z.B. „Die Beratungsstellen erbringen die folgenden Pflichtleistungen (Kernangebot): Säuglings- und Kleinkinderberatung, Hausbesuche, Telefonberatung“] 3 [Umfang und Qualität der Leistungen, Verweis auf die Anhänge.] 4 [Eigenfinanzierungsgrad bzw. Eigenleistungen] 2. Abschnitt: Weitere Leistungen [Verein XY] Art. 4 Auskünfte und Informationen Art. 5 Zusammenarbeit [Der Verein gewährleistet die nötige Zusammenarbeit mit andern Fachstellen (z.B. Jugendamt, Erziehungsberatung, Stillberatung, Kinderärztinnen und Kinderärzte).] Art. 6 [Einhalten der geltenden spezialgesetzlichen Grundlagen und Regelungen] [Aufzählung der für die Erbringung der Leistung geltenden gesetzlichen Normen; diese Bestimmung kann allenfalls durch eine entsprechende Ergänzung des Ingresses ersetzt werden] 3. Kapitel: Personelles Art. 7 Anstellungsbedingungen 1 Der Verein ist für sein Personalwesen verantwortlich. 2 Das Personalreglement garantiert den Arbeitnehmenden im Vergleich zur Stadt gleichwertige Anstellungsbedingungen. 3
Der Verein trifft geeignete Massnahmen zur Verhinderung sexueller
Belästigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes von 24. März
1995 4 Er fördert die Aus- und Weiterbildung seines Personals. Art. 8 Gehaltssystem und Teuerungsausgleich 1 Die Entlöhnung der Angestellten erfolgt nach einem Lohnsystem, das auf einer Bewertung der einzelnen Funktionen beruht. Die Bewertung kann analytisch oder summarisch erfolgen. 2 Der Verein wendet Anstellungsbedingungen an, welche die kantonalen Vorschriften über die Zulassung der Besoldungskosten zur Lastenverteilung nach Sozialhilfegesetz nicht überschreiten. 3 Das Personal ist im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu versichern. Dabei sind die Vorgaben nach Absatz 2 zu beachten. 4 Der Verein richtet seinen Angestellten den Teuerungsausgleich höchstens in demselben Umfang aus, wie ihn die Stadt ihren Angestellten gewährt. [Art. 9 Lehrstellenangebot] 4. Kapitel: Leistungen der Stadt 1. Abschnitt: Abgeltung Art. 10 Höhe [Die Stadt bezahlt für die vereinbarten Leistungen eine pauschale – bei Leistungen innerhalb einer Bandbreite „maximale“ - Abgeltung in der Höhe von Fr. xxxxx. Aufschlüsselung nach Einzelleistung und Menge, z.B. Fr. XY pro erbrachte Beratungsstunde; Berücksichtigung der Teuerung und des Lohnaufstiegs nach Artikel 9 Absatz 3 UeR] Art. 11 Zahlungskonditionen [Die Auszahlung der jährlichen Abgeltung erfolgt gemäss einem mit dem Verein vereinbarten Abrufplan.] Art. 12 Abrechnung [Wird Qualität oder Quantität der Hauptleistung gemäss Art. 3 im Rahmen einer Bandbreite vereinbart, hat eine regelmässige, d. h. quartalsweise oder trimesterielle, Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu erfolgen] 2. Abschnitt: Überschüsse und Fehlbeträge Art. 13 Überschüsse und Fehlbeträge sind Sache des Vereins. 3. Abschnitt: Weitere Leistungen der Stadt [z.B. Beratungsleistungen der Stadt gegenüber der Vertragspartnerin, Informationsleistungen, Benützung städtischer Infrastrukuranlagen gegen Entgelt etc.] 5. Kapitel: Controlling 1. Abschnitt: Aufgaben des Vereins Art. 14 Buchführungspflicht 1
Der Verein erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von
Artikel 957ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 2 Er unterbreitet der Stadt bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres nachstehende Unterlagen: a. die von der statutarischen Revisionsstelle geprüfte und von den zuständigen Organen unterzeichnete Jahresrechnung samt Jahresbericht,. Bestätigungsbericht sowie allfälliger weiterer Berichte der Revisionsstelle (Erläuterungsbericht, Management Letter usw.); b. das Budget nach Leistungsgruppen für das Folgejahr. [Art. 15
Erheben von Statistiken [z.B.: Die Ist-Werte der Leistungsindikatoren gemäss
Anhang werden von den Beratungsstellen erhoben und vom Verein zuhanden der
Schuldirektion (Gesundheitsdienst) ausgewiesen. 2. Abschnitt: Kompetenzen der Stadt Art. 17 Einsichtsrecht [z.B. Die Stadt ist berechtigt, zwecks Kontrolle des Angebots und in Absprache mit der Kontaktperson des Vereins die Beratungsstellen zu besuchen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen (Buchhaltung, Lohnabrechnungen, Statistiken, etc.) zu nehmen. Sie beachtet dabei den Persönlichkeitsschutz der Kinder, der Eltern, der Mitarbeitenden und des Trägers.] 6. Kapitel: Leistungsstörungen und Konfliktregelung 1. Abschnitt: Leistungsstörungen Art. 18 Feststellen der Leistungsstörung Stellt eine Vertragspartei fest, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nicht oder nicht genügend nachkommt, hat sie diese sofort an ihre Pflichten zu mahnen und ihr eine Frist zur Beseitigung der Leistungsstörung anzusetzen. Art. 19 Verhandlungspflicht Sind die Ursachen der Leistungsstörung nicht bekannt oder sind sich die Parteien betreffend Vorliegen einer Leistungsstörung nicht einig, so sind beide verpflichtet, sofort zu verhandeln und falls nötig die Ursachen der Leistungstörungen gemeinsam zu eruieren. Art. 20 Rückerstattungspflicht bei Leistungsstörungen 1 Wird der jährlich zu erbringende Leistungsumfang unterschritten, steht der Stadt eine angemessene Rückerstattung der Abgeltung gemäss Artikel 10 zu. 2 Minderleistungen, die durch Faktoren verursacht wurden, die durch den Verein nicht beeinflussbar sind (z. B. ausserordentlich hohe Personalmutationen oder Krankheitsabsenzen des Personals), führen lediglich insoweit zu einem Rückerstattungsanspruch nach Absatz 1, als sich für den Verein durch die Leistungsreduktion Kosteneinsparungen ergeben. Art. 21 Massnahmen zur Vermeidung künftiger Leistungsstörungen 1 Die Vertragsparteien einigen sich über Massnahmen zum Vermeiden künftiger Leistungsstörungen. 2 Die Massnahmen können sich auf die Leistungen gemäss diesem Vertrag und deren Abgeltung oder auf die Kompensation durch anderweitige, gleichwertige Leistungen beziehen. 2. Abschnitt: Konfliktregelung Art. 22 Verhandlungspflicht 1 Entstehen aus der Handhabung des Vertrags Konflikte, sind die Parteien zum Verhandeln verpflichtet. 2 Sie bemühen sich aktiv um eine Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beizug externer Fachpersonen. 3
Kann keine Einigung erzielt werden, können die Vertragsparteien den
Rechtsweg nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 Art. 23 Nicht betroffene Leistungen Vom Konflikt nicht betroffene Leistungen dürfen nicht verweigert werden. 3. Abschnitt: Vorzeitige Vertragsauflösung Art. 24 1 Der Vertrag kann gekündigt werden: a. aufgrund von Verstössen gegen diesen Vertrag; b. aus anderen wichtigen Gründen, namentlich wegen Änderungen des übergeordneten Rechts, [z.B. Lastenverteilung] oder erheblicher Verschlechterung der finanziellen Rahmenbedingungen der Stadt. 2 Die Kündigungsfrist in den Fällen gemäss Absatz 1 beträgt [X Monate] und erfolgt auf Ende eines [Monats/Jahres]. 3 Die Kündigungsfrist beträgt [X Monate] und erfolgt auf Ende eines Monats, wenn [der Verein XY] a. die Leistungen gemäss Artikel 3ff. trotz vereinbarter Massnahmen nicht oder nicht gehörig erbringt; b. die für den Zuschlag geforderten Eignungskriterien gemäss Artikel 4 UeR nicht oder nicht mehr erfüllt; c. der Stadt falsche Auskünfte erteilt hat; d. den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Stadt nicht nachkommt; e. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; f. die Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 UeR verletzt; g. von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 77f.
Zivilgesetzbuch 4. Abschnitt: Konventionalstrafe Art. 25 [Bei Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 UeR] 7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 26 Vertragsdauer 1 Der Vertrag tritt am [1. Januar 200X] in Kraft und dauert bis [31. Dezember 200X]. 2 [Der Verein] nimmt zur Kenntnis, dass er keinen Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerung hat. Art. 27 Genehmigungs- und Kreditvorbehalte 1 Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat der Stadt Bern. 2 [Bei einjährigen Verträgen: Vorliegen des rechtskräftigen Voranschlages, bei mehrjährigen Verträgen: Vorliegen des rechtskräftigen Kreditbeschlusses durch das zuständige Organ.] Art. 28 Anhang Der Anhang bildet integrierenden Bestandteil diese Vertrags.
Genehmigt durch den Gemeinderat mit Beschluss vom [XXXX], GRB Nr. [XXXX]
Anhang 2: Mögliche Eignungsnachweise
Anhang 3: Muster Vergleichstabelle
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