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Verordnung für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsverordnung; UeV)

152.031 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

7. Mai 2003 (Stand: 14. Januar 2010)

Verordnung

für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen

(Übertragungsverordnung; UeV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 68 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 GG; BSG 170.111;

–   Artikel 12 des Reglements vom 30. Januar 2003 UeR; SSSB 152.032 betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen;

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1  Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung führt das Übertragungsreglement SSSB 152.033 aus.

2 Sie regelt

a.  das Verfahren, nach dem die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte zu erfolgen hat;

b.  die Ausgestaltung von Leistungsverträgen (Verträge) und

c.  die Zuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung.

3 Auf den Abschluss von Verträgen für abgegoltene Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b UeR ist Artikel 5 nicht und sind die Artikel 2 – 4 lediglich analog anzuwenden.

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 GG BSG 170.114 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe d UeR.

2. Kapitel: Verfahren

Art. 2  Grundsätze

Es wird nur mit Bewerberinnen oder Bewerbern verhandelt, bei denen sichergestellt ist, dass sie im Verhandlungszeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b UeR einhalten beziehungsweise ab Vertragsschluss Gewähr bieten für die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c UeR.

Art. 3  Eignung

1 Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber bemisst sich nach ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

2 Bewerberinnen und Bewerber können aufgefordert werden, einen Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen und sich darüber auszuweisen, dass sie die in der Branche geltenden Gesamtarbeitsverträge einhalten.

3 Für die Überprüfung der Eignung können namentlich die in Anhang 2 genannten Nachweise erhoben werden.

4 Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise werden in der Ausschreibung bekannt gegeben.

5 Bewerberinnen oder Bewerbern, welche die Eignungskriterien nach Absatz 4 nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Art. 4  Auswahlkriterien

1 Die allgemeinen Auswahlkriterien gemäss Artikel 8 Absatz 1 UeR sind bei der Prüfung von Angeboten immer zu berücksichtigen.

2 Zusätzlich zu den allgemeinen Auswahlkriterien legt die zuständige Direktion aufgabenbezogene Auswahlkriterien (Art. 8 Abs. 2 UeR) fest.

Art. 5  Auswahl

1 Die eingegangenen Angebote werden mit Hilfe einer Vergleichstabelle gemäss Anhang 3 miteinander verglichen.

2 Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erhält den Zuschlag.

2. Abschnitt: Inhalt der Verträge

Art. 6  Allgemein

1 Der Vertrag gibt Auskunft über:

a.  die Parteien;

b.  die für die Aufgabenerfüllung geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

c.  die vereinbarte Leistung;

d.  die Nebenabreden bezüglich allgemeiner und aufgabenbezogener Kriterien (Art. 7f. UeR);

e.  die Dauer und Beendigung;

f.   die Qualitätssicherung (übergeordnete und operative Ziele, Leistungs- und Wirkungs­indikatoren, Standards, Controlling usw.);

g.  die Benutzung der städtischen Infrastruktur durch den Dritten oder die Dritte und die dafür zu leistende Abgeltung;

h.  allfällige Versicherungspflichten (Haftpflicht usw.);

i.   die personal- und gleichstellungspolitischen Vorgaben (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b UeR);

j.   den Preis;

k.  die Zahlungskonditionen;

l.   die Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen (Art. 10 UeR);

m. die Buchführungspflicht des oder der Dritten;

n.  die Modalitäten des Informations- und Berichtswesens;

o.  die Controlling- und Kontrollfunktion der städtischen Behörden;

p.  das Einsichtsrecht der Stadt in die Geschäftsbücher des oder der Dritten, namentlich im Hinblick auf die Ermittlung von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen (Art. 10 Abs. 2 UeR);

q.  die Grundsätze des Informationsverhaltens in analoger Anwendung der Informationsgesetzgebung Gesetz vom 2. November
1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; BSG 107.1) und
Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung
(Informationsverordnung; BSG 107.111)5;

r.   das Verfahren zur Anpassung des Vertrags an wesentlich veränderte Rahmenbedingungen;

s.  das Konfliktmanagement (Art. 14).

2 Die Direktionen richten sich bei der konkreten Ausgestaltung von Verträgen nach dem Muster gemäss Anhang 1.

Art. 7  Kontrolle, Sanktionen

1 Die Stadt sichert sich vertraglich das Recht, die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 UeR zu kontrollieren und Dritte für gewisse Kontrollen beizuziehen.

2 Sie vereinbart das Recht zur vorzeitigen, einseitigen Auflösung des Vertrags, wenn die oder der Dritte:

a.  die vereinbarte Leistung nicht oder nicht gehörig erbringt;

b.  die geforderten Eignungskriterien (Art. 3) nicht mehr erfüllt;

c.  der Direktion falsche Auskünfte erteilt hat;

d.  den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Stadt nicht nachkommt;

e.  Steuern oder Sozialabgaben nicht fristgemäss bezahlt;

f.   die Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 2 UeR verletzt;

g.  die Bilanz deponieren muss, sich in einem Konkursverfahren oder in einem aussergerichtlichen Nachlassverfahren befindet oder, im Falle eines Vereins, von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 77f. Zivilgesetzbuch SR 2106).

3 Sie vereinbart

a.  eine anteilsmässige Kürzung des vereinbarten Preises, falls die Aufgabe nicht oder nicht vertragsgemäss erfüllt wird;

b.  eine Konventionalstrafe für den Fall, dass der Vertrag gestützt auf Absatz 2 Buchstabe f aufgelöst wird.

3. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 8  Auswahl

Die Direktionen sind zuständig, nach Massgabe des Übertragungsreglements und dieser Verordnung

a.  diejenigen Dritten auszuwählen, an die öffentliche Aufgaben übertragen oder deren Leistungen abgegolten werden sollen;

b.  die Vertragsentwürfe mit den ausgewählten Dritten auszuarbeiten.

Art. 9  Vorprüfung

Die Entwürfe von Verträgen sind der Präsidialdirektion und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik zur Vorprüfung zu unterbreiten.

Art. 10  Vertragsschluss

1 Die Direktionen schliessen die Verträge ab, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat.

2 Vorbehalten bleiben zudem allfällige weitere Genehmigungen gemäss übergeordnetem Recht. Diese sind durch die Direktionen im Anschluss an die Genehmigung durch den Gemeinderat einzuholen.

3. Kapitel: Qualitätssicherung

1. Abschnitt: Controlling

Art. 11  Zuständigkeit der Direktionen

1 Die Direktionen tragen die Verantwortung für die Leistungen und das vertragskonforme Verhalten der von ihnen mit der Aufgabenerfüllung betrauten Dritten Art. 69 Abs. 1 GG, BSG 170.117.

2 Sie überprüfen, ob die vereinbarten Leistungen erbracht werden, namentlich indem sie

a.  die Informationen der Dritten im Rahmen des Berichtswesens auswerten (Art. 6 Abs. 1 Bst. o);

b.  unangemeldete Kontrollen der Leistungserbringung durchführen;

c.  Meldungen und Beanstandungen der Bevölkerung auswerten;

d.  gezielte Befragungen der betroffenen Bevölkerungskreise durchführen;

e.  Vergleiche mit entsprechenden Betrieben im öffentlichen und privaten Sektor anstellen.

2. Abschnitt: Berichtswesen

Art. 12  Zuständigkeit der Direktion

1 Die Direktionen stellen vertraglich sicher und kontrollieren, dass die Dritten ihnen jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen.

2 Der Rechenschaftsbericht enthält sämtliche führungs- und steuerungsrelevanten Informationen für die zuständige Direktion. Er bildet die Grundlage für das jährliche Controlling-Gespräch zwischen der Direktion und der oder dem Dritten.

Art. 13  Zuständigkeit des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat überprüft zuhanden des Gemeinderats die Zweckmässigkeit der internen Überwachungssysteme in den Direktionen in Bezug auf die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte bzw. der Abgeltung von Leistungen Dritter.

2 Der Gemeinderat kann das Finanzinspektorat im Einzelfall beauftragen, die Ordnungsmäs­sigkeit, Richtigkeit und Zweckmässigkeit der Informationen zu überprüfen, die von den Dritten an die Direktionen gelangen (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 2001 SSSB 152.018 über die Organisation der Stadtverwaltung).

3 Das Finanzinspektorat erstattet dem Gemeinderat jährlich, nötigenfalls auch zwischenzeitlich, Bericht über die Resultate seiner Kontrolltätigkeit.

4. Kapitel: Konfliktmanagement

Art. 14 

Folgende Grundsätze sind massgeblich und in die Verträge zu integrieren:

a.  Bei Konflikten über die Auslegung und Abwicklung der Verträge sind die Vertragsparteien verpflichtet zu verhandeln.

b.  Vom Konflikt nicht betroffene Leistungen dürfen nicht verweigert werden.

c.  Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass im Falle des Scheiterns direkter Verhandlungen eine durch die Parteien gemeinsam bestimmte Vermittlungsstelle anzurufen sei, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15  Einbezug bestehender Verträge

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Verträge können bei Ablauf nur nach Massgabe dieser Verordnung erneuert werden.

Art. 16  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Bern, 7. Mai 2003

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg


Anhang 1:

Muster-Leistungsvertrag

Legende / Hinweise:

Textteile in Normalschrift = zwingende Vertragsinhalte; Abweichungen sind gegenüber dem Gemeinderat zu begründen

Textteile in [ ] kursiv = zu gestaltende Vertragsinhalte, Beispiele

Der vorliegende Muster-Leistungsvertrag geht beispielhaft von einem Verein als Vertragsparter aus; auf notwendige Änderungen bei anderen juristischen Personen wird in den betreffenden Artikeln hingewiesen.

 

Leistungsvertrag

 

zwischen

 

der Stadt Bern (Stadt), vertreten durch die [Direktion, Adresse, Direktor/Direktorin]

 

[Leistungsvertragspartner/-partnerin: Name, Rechtsform, Adresse; Abkürzung; z.B.: Verein Mütter-Väter-Beratung der Stadt Bern (Verein), vertreten durch die statutarischen Organe, p. A. Frau XY, Länggassstrasse 33, 3012 Bern)]

 

betreffend

 

[Kurzbezeichnung der Leistung]

 

gestützt auf

-    [Artikel X, Y, Name der spezialgesetzlichen Grundlagen, Datum, Abkürzung, Fundstelle in der Fussnote; z.B. Artikel 134 des Gesetzes vom 3. Dezember 1961 BSG 860.19 über das Fürsorgewesen, FüG];

-    Artikel 64 Abatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 GG; BSG 170.1110 [nur bei Übertragung öffentlicher Aufgaben];

-    Artikel 27 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.111 [nur bei Übertragung öffentlicher Aufgaben];

-    das Reglement vom 30. Januar 2003 Übertragungsreglement (UeR); SSSB 152.0312 betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte;

-    die Verordnung vom 7. Mai 2003 Übertragungsverordnung (UeV); SSSB 152.03113 betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte;

-    [Statuten, Leitbilder, Konzepte etc., z.B. Statuten vom 31. März 1998 des Vereins Mütter-Väter-Beratung der Stadt Bern.]

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1  Gegenstand

Der Vertrag regelt Inhalt, Umfang, Qualität und Preis der Leistungen, welche [die oder der Leistungsvertragspartner bzw. -partnerin] für die Stadt im Bereich [Kurzbezeichnung der Leistung] erbringt.

Art. 2  Zweck

[Wiedergabe der übergeordneten Ziele. Beschreibung inwiefern die von dem bzw. der Leistungsvertragspartner bzw. -partnerin zu erbringenden Leistungen der Erreichung der genannten Ziele dienen.]

2. Kapitel: Leistungen des/der [Vertragspartner/Vertragspartnerin]

1. Abschnitt: Hauptleistung

Art. 3 

1 [Beschreibung der Leistungen im Grundsatz, z.B. Verein betreibt Prävention und Gesundheitsförderung für Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (bis 5 Jahre), die in der Stadt Bern wohnen. Er erfüllt diese Aufgabe mittels Pflege-, Ernährungs-, Still-, Entwicklungs-, Erziehungs- und psychosozialer Beratung.]

2 [Strukturierte Darstellung der Leistungen im Detail, evtl. unterschieden nach Haupt- und Zusatzleistungen bzw. Leistungsgruppen, z.B. „Die Beratungsstellen erbringen die folgenden Pflichtleistungen (Kernangebot): Säuglings- und Kleinkinderberatung, Hausbesuche, Telefonberatung“]

3 [Umfang und Qualität der Leistungen, Verweis auf die Anhänge.]

4 [Eigenfinanzierungsgrad bzw. Eigenleistungen]

2. Abschnitt: Weitere Leistungen [Verein XY]

Art. 4  Auskünfte und Informationen

Art. 5  Zusammenarbeit

[Der Verein gewährleistet die nötige Zusammenarbeit mit andern Fachstellen (z.B. Jugend­amt, Erziehungsberatung, Stillberatung, Kinderärztinnen und Kinderärzte).]

Art. 6  [Einhalten der geltenden spezialgesetzlichen Grundlagen und Regelungen]

[Aufzählung der für die Erbringung der Leistung geltenden gesetzlichen Normen; diese Bestimmung kann allenfalls durch eine entsprechende Ergänzung des Ingresses ersetzt werden]

3. Kapitel: Personelles

Art. 7  Anstellungsbedingungen

1 Der Verein ist für sein Personalwesen verantwortlich.

2 Das Personalreglement garantiert den Arbeitnehmenden im Vergleich zur Stadt gleichwertige Anstellungsbedingungen.

3 Der Verein trifft geeignete Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes von 24. März 1995 Gleichstellungsgesetz (GIG); SR 151.114 über die Gleichstellung von Frau und Mann.

4 Er fördert die Aus- und Weiterbildung seines Personals.

Art. 8  Gehaltssystem und Teuerungsausgleich

1 Die Entlöhnung der Angestellten erfolgt nach einem Lohnsystem, das auf einer Bewertung der einzelnen Funktionen beruht. Die Bewertung kann analytisch oder summarisch erfolgen.

2 Der Verein wendet Anstellungsbedingungen an, welche die kantonalen Vorschriften über die Zulassung der Besoldungskosten zur Lastenverteilung nach Sozialhilfegesetz nicht überschreiten.

3 Das Personal ist im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu versichern. Dabei sind die Vorgaben nach Absatz 2 zu beachten.

4 Der Verein richtet seinen Angestellten den Teuerungsausgleich höchstens in demselben Umfang aus, wie ihn die Stadt ihren Angestellten gewährt.

[Art. 9   Lehrstellenangebot]

4. Kapitel: Leistungen der Stadt

1. Abschnitt: Abgeltung

Art. 10  Höhe

[Die Stadt bezahlt für die vereinbarten Leistungen eine pauschale – bei Leistungen innerhalb einer Bandbreite „maximale“ - Abgeltung in der Höhe von Fr. xxxxx. Aufschlüsselung nach Einzelleistung und Menge, z.B. Fr. XY pro erbrachte Beratungsstunde; Berücksichtigung der Teuerung und des Lohnaufstiegs nach Artikel 9 Absatz 3 UeR]

Art. 11  Zahlungskonditionen

[Die Auszahlung der jährlichen Abgeltung erfolgt gemäss einem mit dem Verein vereinbarten Abrufplan.]

Art. 12  Abrechnung

[Wird Qualität oder Quantität der Hauptleistung gemäss Art. 3 im Rahmen einer Bandbreite vereinbart, hat eine regelmässige, d. h. quartalsweise oder trimesterielle, Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu erfolgen]

2. Abschnitt: Überschüsse und Fehlbeträge

Art. 13 

Überschüsse und Fehlbeträge sind Sache des Vereins.

3. Abschnitt: Weitere Leistungen der Stadt

[z.B. Beratungsleistungen der Stadt gegenüber der Vertragspartnerin, Informationsleistungen, Benützung städtischer Infrastrukuranlagen gegen Entgelt etc.]

5. Kapitel: Controlling

1. Abschnitt: Aufgaben des Vereins

Art. 14  Buchführungspflicht

1 Der Verein erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957ff. des Schweizerischen Obligationenrechts OR; SR 22015. [Bei anderen Rechtsformen als dem Verein anpassen]

2 Er unterbreitet der Stadt bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres nachstehende Unterlagen:

a.  die von der statutarischen Revisionsstelle geprüfte und von den zuständigen Organen unterzeichnete Jahresrechnung samt Jahresbericht,. Bestätigungsbericht sowie allfälliger weiterer Berichte der Revisionsstelle (Erläuterungsbericht, Management Letter usw.);

b.  das Budget nach Leistungsgruppen für das Folgejahr.

[Art. 15 Erheben von Statistiken
Art. 16 Kundinnen- und Kundenbefragungen
(etc.)
] 

[z.B.: Die Ist-Werte der Leistungsindikatoren gemäss Anhang werden von den Beratungs­stellen erhoben und vom Verein zuhanden der Schuldirektion (Gesundheitsdienst) ausgewiesen.

Die Daten werden dreimal jährlich für die Trimester Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember zugestellt. Dies geschieht für die beiden ersten Trimester in der ersten Woche des Folgemonats, für das dritte bis zum 31. Januar des Folgejahres. Vorbehalten bleibt eine allfällige Änderung des Rhythmus der Berichterstattung durch die Behörden der Stadt Bern.


Der Verein stellt der Direktion bis zum 31. Januar des Folgejahres einen Jahresabschluss per 31. Dezember zu und legt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten und die Zielerreichung der Mütter-Väter-Beratungsstellen vor, welcher sich an den Indikatoren gemäss Anhang zum Vertrag orientiert und insbesondere auch eventuelle Abweichungen von den Soll-Werten begründet.]

2. Abschnitt: Kompetenzen der Stadt

Art. 17  Einsichtsrecht

[z.B. Die  Stadt ist berechtigt, zwecks Kontrolle des Angebots und in Absprache mit der Kontaktperson des Vereins die Beratungsstellen zu besuchen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen (Buchhaltung, Lohnabrechnungen, Statistiken, etc.) zu nehmen. Sie beachtet dabei den Persönlichkeitsschutz der Kinder, der Eltern, der Mitarbeitenden und des Trägers.]

6. Kapitel: Leistungsstörungen und Konfliktregelung

1. Abschnitt: Leistungsstörungen

Art. 18  Feststellen der Leistungsstörung

Stellt eine Vertragspartei fest, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nicht oder nicht genügend nachkommt, hat sie diese sofort an ihre Pflichten zu mahnen und ihr eine Frist zur Beseitigung der Leistungsstörung anzusetzen.

Art. 19  Verhandlungspflicht

Sind die Ursachen der Leistungsstörung nicht bekannt oder sind sich die Parteien betreffend Vorliegen einer Leistungsstörung nicht einig, so sind beide verpflichtet, sofort zu verhandeln und falls nötig die Ursachen der Leistungstörungen gemeinsam zu eruieren.

Art. 20  Rückerstattungspflicht bei Leistungsstörungen

1 Wird der jährlich zu erbringende Leistungsumfang unterschritten, steht der Stadt eine angemessene Rückerstattung der Abgeltung gemäss Artikel 10 zu.

2 Minderleistungen, die durch Faktoren verursacht wurden, die durch den Verein nicht beeinflussbar sind (z. B. ausserordentlich hohe Personalmutationen oder Krankheitsabsenzen des Personals), führen lediglich insoweit zu einem Rückerstattungsanspruch nach Absatz 1, als sich für den Verein durch die Leistungsreduktion Kosteneinsparungen ergeben.

Art. 21  Massnahmen zur Vermeidung künftiger Leistungsstörungen

1 Die Vertragsparteien einigen sich über Massnahmen zum Vermeiden künftiger Leistungsstörungen.

2 Die Massnahmen können sich auf die Leistungen gemäss diesem Vertrag und deren Abgeltung oder auf die Kompensation durch anderweitige, gleichwertige Leistungen beziehen.

2. Abschnitt: Konfliktregelung

Art. 22  Verhandlungspflicht

1 Entstehen aus der Handhabung des Vertrags Konflikte, sind die Parteien zum Verhandeln verpflichtet.

2 Sie bemühen sich aktiv um eine Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beizug externer Fachpersonen.

3 Kann keine Einigung erzielt werden, können die Vertragsparteien den Rechtsweg nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 VRPG, BSG 155.2116 über die Verwaltungsrechtspflege beschreiten.

Art. 23  Nicht betroffene Leistungen

Vom Konflikt nicht betroffene Leistungen dürfen nicht verweigert werden.

3. Abschnitt: Vorzeitige Vertragsauflösung

Art. 24 

1 Der Vertrag kann gekündigt werden:

a.  aufgrund von Verstössen gegen diesen Vertrag;

b.  aus anderen wichtigen Gründen, namentlich wegen Änderungen des übergeordneten Rechts, [z.B. Lastenverteilung] oder erheblicher Verschlechterung der finanziellen Rahmenbedingungen der Stadt.

2 Die Kündigungsfrist in den Fällen gemäss Absatz 1 beträgt [X Monate] und erfolgt auf Ende eines [Monats/Jahres].

3 Die Kündigungsfrist beträgt [X Monate] und erfolgt auf Ende eines Monats, wenn [der Verein XY]

a.  die Leistungen gemäss Artikel 3ff. trotz vereinbarter Massnahmen nicht oder nicht gehörig erbringt;

b.  die für den Zuschlag geforderten Eignungskriterien gemäss Artikel 4 UeR nicht oder nicht mehr erfüllt;

c.  der Stadt falsche Auskünfte erteilt hat;

d.  den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Stadt nicht nachkommt;

e.  Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;

f.   die Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 UeR verletzt;

g.  von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 77f. Zivilgesetzbuch SR 21017). [bei anderen Rechtsformen als Verein: “die Bilanz deponieren muss, sich in einem Konkursverfahren oder in einem aussergerichtlichen Nachlassverfahren befindet.“]

4. Abschnitt: Konventionalstrafe

Art. 25 

[Bei Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 UeR]

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26  Vertragsdauer

1 Der Vertrag tritt am [1. Januar 200X] in Kraft und dauert bis [31. Dezember 200X].

2 [Der Verein] nimmt zur Kenntnis, dass er keinen Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerung hat.

Art. 27  Genehmigungs- und Kreditvorbehalte

1 Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat der Stadt Bern.

2 [Bei einjährigen Verträgen: Vorliegen des rechtskräftigen Voranschlages, bei mehrjährigen Verträgen: Vorliegen des rechtskräftigen Kreditbeschlusses durch das zuständige Organ.]

Art. 28  Anhang

Der Anhang bildet integrierenden Bestandteil diese Vertrags.

Bern,

[Verein XY
Die Präsidentin:

 

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx]

 

 

Bern,

Stadt Bern

[Die XY-Direktorin

 

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx]

 

 

Genehmigt durch den Gemeinderat mit Beschluss vom [XXXX], GRB Nr. [XXXX]

 

Anhang 2:

Mögliche Eignungsnachweise

1.

Handelsregisterauszug;

2.

Betreibungsregisterauszug;

3.

Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung beschäftigen Personen;

4.

Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe;

5.

Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Personals oder der Organe der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere aber der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe vorgesehenen verantwortlichen Personen;

6.

Nachweis über die Einhaltung der geltenden Gesamtarbeitsverträge;

7.

Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen;

8.

Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigen Leistungen;

9.

Referenz, bei denen die Direktion die ordnungsgemässe Erbringung früherer Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik und/oder des Fachs entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde;

10.

Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems;

11.

Bilanzen oder Bilanzauszüge der Bewerberin oder des Bewerbers für die letzten drei Rechnungsjahre vor der Ausschreibung;

12.

Erklärung über den Gesamtumsatz der Bewerberin oder des Bewerbers in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren;

13.

Bankerklärungen, die garantieren, dass der Bewerberin oder dem Bewerber im Falle der Aufgabenübertragung entsprechende Kredite gewährt werden;

14.

Bankgarantie;

15.

Letzter Prüfungsbericht (bzw. Bestätigungs- und Erläuterungsbericht sowie Management - Letter) der Revisionsstelle;

16.

Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe vorgesehenen verantwortlichen Personen;

17.

Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern für die letzten fünf Jahre der Ausschreibung vorangegangenen Jahre;

18.

Selbstdeklaration nach den Vorgaben der Direktion.


Anhang 3:

Muster Vergleichstabelle

 

Bewerber/in

Preis
(30%/Pkte.)     Pkte.

Qualität
(20%/Pkte.
      Pkte.

Anstellungs-
Bedingungen(5%/Pkte.)           Pkte.

Gleichstellung
(10%/Pkte.
            Pkte.

Lehrstellen

(5%/Pkte.
        Pkte.

.

Zwischen-
total

X

200 000.00       20

15

5

7

5

52

Y

180 000.00       30

10

5

2

0

47

Z

192 000.00       24

10

5

5

3

47

 

Bewerber/in

Ökologie
(5%/Pkte.)     Pkte.

Garantie
(10%/Pkte.
       Pkte.

Betriebskosten
(10%/Pkte.
       Pkte.

Termine
(3%/Pkte.)     Pkte.

Kreativität
(2%/Pkte.
    Pkte.

Total

X

2

5

8

3

1

71

Y

1

3

5

3

0

59

Z

4

7

5

3

1

67

 

Das beste Preis-Leistungsverhältnis bietet Bewerber/in X (obschon er/sie für die Erfüllung der Aufgabe die höchste Abgeltung [Preis] verlangt).

 


 

 


Fussnoten

1. GG; BSG 170.11
2. UeR; SSSB 152.03
3. SSSB 152.03
4. BSG 170.11
5. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; BSG 107.1 ) und Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; BSG 107.111 )
6. SR 210
7. Art. 69 Abs. 1 GG, BSG 170.11
8. SSSB 152.01
9. BSG 860.1
10. GG; BSG 170.11
11. GO; SSSB 101.1
12. Übertragungsreglement (UeR); SSSB 152.03
13. Übertragungsverordnung (UeV); SSSB 152.031
14. Gleichstellungsgesetz (GIG); SR 151.1
15. OR; SR 220
16. VRPG, BSG 155.21
17. SR 210