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Reglement über den Lohn, die Nebenbeschäftigungen und die Parlamentstätigkeit der Mitglieder des Gemeinderats (Entschädigungsreglement; RLNP)

152.12 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

6. März 2008 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über den Lohn, die Nebenbeschäftigungen und die Parlamentstätigkeit der Mitglieder des Gemeinderats

(Entschädigungsreglement; RLNP)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.11,

beschliesst:

1. Abschnitt: Lohn

Art. 1  Grundlohn

1 Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten einen Grundlohn von 200 000 Franken im Jahr. Dieser Betrag entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 97.75 Punkten (Basisindex Mai 2000).

2 Der Grundlohn wird jährlich im gleichen Umfang wie für die städtischen Angestellten der Teuerung angepasst.

3 Für die Auszahlung des Grundlohns sind die Bestimmungen des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 1991 Personalreglement (PRB); SSSB 153.012 sinngemäss anwendbar.

Art. 2  Zulagen und Prämien

1 Die Mitglieder des Gemeinderats haben Anspruch auf Sozialzulagen gemäss den Bestimmungen des Personalreglements.

2 Die Mitglieder des Gemeinderats haben keinen Anspruch auf Prämien gemäss Personalreglement.

2. Abschnitt: Auslagenersatz

Art. 3 

1 Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für alle dienstlich bedingten ordentlichen Auslagen jährlich folgende Spesenpauschalen:

a.  Stadtpräsidium:    16 000 Franken;

b.  Vizepräsidium:     14 000 Franken;

c.  übrige Mitglieder: 12 000 Franken.

2 Über die Entschädigung ausserordentlicher Auslagen für besonders grosse dienstliche Aufwendungen entscheidet der Gemeinderat.

3. Abschnitt: Nebenbeschäftigung, Erwerbstätigkeit, Parlamentstätigkeit

Art. 4  Begriffe

1 Nebenbeschäftigungen im Sinne dieses Reglements sind entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten, die ausserhalb des gemeinderätlichen Amts ausgeübt werden, je Mitglied des Gemeinderats einen Gesamtumfang von weniger als 8 Stunden pro Woche erreichen und nicht reine Freizeitaktivitäten sind.

2 Erwerbstätigkeiten im Sinne dieses Reglements sind entgeltliche Tätigkeiten, die ausserhalb des gemeinderätlichen Amts ausgeübt werden und je Mitglied des Gemeinderats einen Gesamtumfang von 8 Stunden pro Woche oder mehr erreichen.

3 Die Mitgliedschaft im Grossen Rat und in der Bundesversammlung stellt weder eine Nebenbeschäftigung, noch eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Reglements, sondern eine Parlamentstätigkeit dar. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung GO; SSSB 101.13.

4 Parlamentstätigkeit und Nebenbeschäftigungen können gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei dürfen Nebenbeschäftigungen einen Gesamtumfang von weniger als 10 Stellenprozenten erreichen.

Art. 5  Grundsatz

1 Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen Nebenbeschäftigungen ausüben, falls Interessenkollisionen ausgeschlossen sind und die unabhängige Ausübung des Amts nicht beeinträchtigt wird.

2 Den Mitgliedern des Gemeinderats ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten untersagt.

Art. 6  Übergangsfrist für Erwerbstätigkeiten

Während maximal sechs Monaten nach Beginn und vor Ende der Amtstätigkeit sind Erwerbstätigkeiten ausnahmsweise zulässig, falls Interessenkollisionen ausgeschlossen sind und die unabhängige Ausübung des Amts nicht beeinträchtigt wird.

Art. 7  Deklarationspflicht für Nebenbeschäftigungen

1 Sämtliche Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats sind im Jahresbericht offen zu legen.

2 Die Deklarationspflicht umfasst zusätzlich die Entschädigung und die zeitliche Belastung der jeweiligen Nebenbeschäftigung.

4. Abschnitt: Ablieferungspflicht

Art. 8  Ablieferungspflicht

1 Mitglieder des Gemeinderats, die der Bundesversammlung (National‑ oder Ständerat) oder dem Grossen Rat des Kantons Bern angehören, haben der Stadt Bern drei Viertel aller dafür ausgerichteten Entschädigungen abzuliefern. Vorbehalten bleibt Absatz 3

2 Die entgeltlichen Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats unterliegen derselben Ablieferungspflicht.

3 Für Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigungen sowie für Vorsorgeentschädigungen besteht keine Ablieferungspflicht.

Art. 9  Durchführung

1 Über die erhaltenen Beträge aus der Parlamentstätigkeit und aus den Nebenbeschäftigungen haben die Mitglieder des Gemeinderats innerhalb von 30 Tagen nach der jährlichen Schlussabrechnung gegenüber dem Gemeinderat Rechenschaft abzulegen.

2 Die abgabepflichtigen Beträge sind zusammen mit der Rechenschaftsablage der Stadtkasse zu überweisen. Nach Fälligkeit ist ein Verzugszins von 5 Prozent zu leisten.

3 Der Gemeinderat regelt Streitigkeiten über die Ablieferung durch Verfügung.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10  Aufhebung von Erlassen

Das Reglement vom 26. Oktober 2000 über die Ablieferung von Entschädigungen von Mitgliedern des Gemeinderates aus der Parlamentstätigkeit in der Bundesversammlung und im Grossen Rat des Kantons Bern (Ablieferungsreglement; ALR; SSSB 152.12 ) sowie das Reglement vom 20. Oktober 2005 über Lohn und Auslagenersatz an die Mitglieder des Gemeindrats (Lohnreglement; RLA; SSSB 152.14 ) werden aufgehoben.

Art. 11  Übergangsregelung

Die Artikel 4 und 5 gelten ab der Legislatur 2009–2012.

Art. 12  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 6. März 2008

Namens des Stadtrats


Andreas Zysset

Präsident


Annina Jegher

Ratssekretariat

Inkraftsetzung

Das Reglement tritt auf den 1. August 2008 in Kraft GRB Nr. 0898/2008 vom
4. Juni 20084.

 


Fussnoten

1. GO; SSSB 101.1
2. Personalreglement (PRB); SSSB 153.01
3. GO; SSSB 101.1
4. GRB Nr. 0898/2008 vom 4. Juni 2008