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Reglement über die Nichtwiederwahl und Altersvorsorge der Mitglieder des Gemeinderats (Altersvorsorgereglement; RNA)

152.13 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

8. November 1984 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über die Nichtwiederwahl und Altersvorsorge der Mitglieder des Gemeinderats

(Altersvorsorgereglement; RNA)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf Artikel 85 Absatz 2 der Personal- und Besoldungsordnung ersetzt
durch das Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991
(Personalreglement; PRB; SSSB 153.01)1,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Geltungsbereich und Zweck

1 Die Mitglieder des Gemeinderates haben bei Nichtwiederwahl oder vorzeitigem Altersrücktritt Anspruch auf die Leistungen der Gemeinde und ihrer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen.

2 Der Verzicht auf eine Kandidatur als Folge einer Nichtnomination durch die Partei wird dem vorzeitigen Altersrücktritt gemäss dem 3. Abschnitt gleichgestellt.

Art. 2  Mitgliedschaft bei der Personalvorsorgekasse

1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, bei Amtsantritt der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern beizutreten. geändert gemäss Art.
90 Abs. 1 Ziff. 2 des Reglements vom 26. April 1990 über die
Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Personalvorsorgereglement; PVR; SSSB
153.21)2

2 Über Ausnahmen vom Mitgliedschafts-Obligatorium gemäss Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik geändet gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 20083 und unter Beachtung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 BVG; SR 831.404 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3 ... aufgehoben gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR; SSSB 153.215

2. Abschnitt: Nichtwiederwahl

Art. 3 geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom
26. November 19876 geändert gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008
vom 6. März 20087  Leistungen der Gemeinde bei Nichtwiederwahl

1 Wird ein Mitglied des Gemeinderates nicht wiedergewählt, so hat es je nach Anzahl der vollendeten Amts- und Altersjahre Anspruch auf eine Abfindung oder auf eine jährliche Leistung in Rentenform.

2 Unter folgenden Mindestvoraussetzungen erhält das Gemeinderatsmitglied zulasten der Gemeinde eine in Monatsraten auszuzahlende wiederkehrende Jahresleistung gemäss Absatz 4:

a.  nach vollendetem 45. Altersjahr und 8 vollen Amtsjahren;

b.  nach vollendetem 50. Altersjahr und 4 vollen Amtsjahren.

3 In den übrigen Fällen erhält es nach drei oder mehr vollen Amtsjahren zulasten der Gemeinde für die Dauer von 3 Jahren folgende, jeweils im Januar fällig werdende Abfindung:

a.  für das 1. Jahr nach dem Austritt: 70 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen);

b.  für das 2. Jahr nach dem Austritt: 50 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen);

c.  für das 3. Jahr nach dem Austritt: 30 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen).

Weist das Gemeinderatsmitglied nur zwei volle Amtsjahre auf, so fällt die dritte Jahresrate weg. Bei weniger als zwei vollen Amtsjahren fallen die zweite und die dritte Jahresrate weg. Es besteht kein Anspruch auf Teuerungsausgleich.

4 Die Jahresleistung der Gemeinde wird wie folgt berechnet:

a.  bis zu 4 vollen Amtsjahren:
40 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen);

b.  pro zusätzliches volles Amtsjahr Erhöhung um 2½ Prozent des Jahresgrundlohns, höchstens jedoch 60 Prozent ab 12 vollen Amtsjahren.

Diese Leistung wird für jedes bis zum 55. Altersjahr fehlende volle Jahr um 2 Prozent gekürzt. Sie wird in gleichem Masse wie der Grundlohn der Teuerung angepasst.

Art. 4 geändert gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2
PVR; SSSB 153.218  Leistungen der Personalvorsorgekasse bei Nichtwiederwahl

1 Das nicht wiedergewählte Gemeinderatsmitglied kann zwischen dem Austritt aus der Personalvorsorgekasse und der Weiterführung der Mitgliedschaft wählen. Vor Erreichen des vollendeten 63. Altersjahres löst die Nichtwiederwahl keine Kassenleistungen aus.

2 Beim Kassenaustritt hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen des Kassenreglements.

3 Beim Verbleib in der Personalvorsorgekasse hat das Gemeinderatsmitglied folgende Beiträge zu leisten: geändert gemäss Stadtratsbeschluss
128/2008 vom 6. März 20089

a.  bei laufender Anpassung des versicherten Lohns und der Rente an die Teuerung:

1.  die reglementarischen Mitgliederbeiträge;

2.  folgenden Anteil an die Arbeitgebendenbeiträge, sofern es das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hat:

- Austritt vor dem vollendeten 40. Altersjahr:

8 Beitragsprozente;

- Austritt vor dem vollendeten 45. Altersjahr:

6 Beitragsprozente;

- Austritt vor dem vollendeten 50. Altersjahr:

4 Beitragsprozente;

- Austritt vor dem vollendeten 55. Altersjahr:

2 Beitragsprozente;

 

b.  bei Verzicht auf Anpassung des versicherten Lohns und der Rente an die Teuerung:

1.  einen Mitgliederbeitrag von 6 Prozent;

2.  der Arbeitgebendenbeitrag von 8 Prozent geht zulasten der Gemeinde.

c.  Hat das Gemeinderatsmitglied bei seinem Austritt das 60. Altersjahr vollendet, so übernimmt die Gemeinde sowohl die Mitglieder- als auch die Arbeitgebendenbeiträge.

3. Abschnitt: Vorzeitiger Rücktritt

Art. 5 geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom
26. November 198710  Leistungen der Gemeinde bei vorzeitigem Rücktritt

Tritt das Gemeinderatsmitglied nach Vollendung des 45. Altersjahres und nach mindestens 8 Amtsjahren von seinem Amt zurück, so hat es auch ohne Nachweis einer Invalidität je nach Anzahl der vollendeten Amts- und Altersjahre Anspruch auf folgende Abfindung oder jährliche Leistung:

a.  Hat das Gemeinderatsmitglied bei seinem vorzeitigen Rücktritt das 50. Altersjahr noch nicht vollendet und weist es weniger als 12 volle Amtsjahre auf, so erhält es zulasten der Gemeinde eine einmalige Abfindung von 80 Prozent des bei Austritt geltenden Jahresgrundlohns geändert gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6.
März 200811 (ohne Sozialzulagen). Sie wird im Monat ausbezahlt, der dem Austrittsmonat folgt;

b.  Nach Ablauf von 12 Amtsjahren oder nach Vollendung von 50 Alters- und 8 Amtsjahren hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf eine jährliche Leistung der Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 4.

Art. 6 geändert gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2
PVR; SSSB 153.2112  Leistungen der Personalvorsorgekasse bei vorzeitigem Rücktritt

1 Tritt ein Gemeinderatsmitglied ohne Nachweis einer Invalidität und ohne Anspruch auf Gemeindeleistungen gemäss Artikel 5 von seinem Amt zurück, so scheidet es aus der Kasse aus. Es hat lediglich Anspruch auf die beim Austritt vorgesehene Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Pensionierung gemäss den Bestimmungen des Kassenreglements.

2 Erfolgt der Rücktritt im Rahmen der Bedingungen von Artikel 5, so kann das Gemeinderatsmitglied zwischen dem Austritt aus der Kasse gemäss Absatz 1 und der Weiterführung der Mitgliedschaft gemäss Artikel 4 Absatz 3 wählen.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 7  Kürzung bzw. Wegfall der Leistungen

1 Hat ein ehemaliges Gemeinderatsmitglied ein Erwerbseinkommen (inkl. Ersatzeinkommen aus Versicherungsleistungen), so werden die Jahresleistungen der Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Buchstabe b um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit dem Erwerbseinkommen 80 Prozent des geltenden Gemeinderatslohns (Grundlohn zuzüglich Teuerungszulage) geändert
gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 200813 übersteigen.

2 Mit Beginn des Anspruchs auf Leistungen der Personalvorsorgekasse bzw. der AHV/IV zufolge Alter, Tod oder Invalidität entfällt der Anspruch auf Gemeindeleistungen gemäss diesem Reglement. geändert gemäss Stadtratsbeschluss
vom 26. November 198714

Art. 8  Härtefälle

1 Der Gemeinderat ist befugt, in Härtefällen im Einvernehmen mit der Budget- und Aufsichtskommission geändert gemäss Stadtratsbeschluss
128/2008 vom 6. März 200815 Ausnahmeregelungen zu treffen, insbesondere

a.  zum Zwecke der Erleichterung des Beitritts zur Pensionskasse bei hoher Einkaufsbelastung;

b.  bezüglich Ausrichtung ausserordentlicher Leistungen zwecks Erleichterung der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben;

c.  bezüglich Ausrichtung  ausserordentlicher Gemeindeleistungen bei vorzeitigem Rücktritt, sofern dieser Rücktritt aus anerkennenswerten uneigennützigen Gründen erfolgt oder im öffentlichen Interesse liegt.

2 Entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten kann die Rückerstattung solcher Leistungen oder deren Verrechnung mit Ansprüchen auf Gemeindeleistungen vorgesehen werden.

Art. 8a  Altersgrenzen

aufgehoben durch Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR;
SSSB 153.2116

Art. 9  Nach früherem Recht versicherte ehemalige Gemeinderatsmitglieder

Die nach dem Reglement des Stadtrates über die Altersversicherung des Gemeinderates vom 17. Oktober 1969 versicherten ehemaligen Gemeinderatsmitglieder bleiben weiterhin dessen Bestimmungen unterstellt.

Art. 10  Wahlrecht der aktiven Gemeinderatsmitglieder

Die aktiven Gemeinderatsmitglieder, die der Altersvorsorge gemäss Stadtratsbeschluss vom 17. Oktober 1969 unterstehen, haben sich bis spätestens 30. Juni 1990 schriftlich entweder für die bisherige Altersversicherung oder für die neue Regelung gemäss diesem Reglement zu entscheiden. Fehlt diese Entscheidung, so gilt die neue Regelung ab 1. Juli 1990. geändert gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR; SSSB 153.2117

Art. 11  Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1985 in Kraft; es ersetzt das Reglement des Stadtrates vom 17. Oktober 1969. Die Genehmigung durch die Kantonale Direktion der Gemeinden bleibt vorbehalten.

Bern, 8. November 1984

Namens des Stadtrates


Der Präsident:

Otto Messerli


Die Stadtschreiberin:

Elsbeth M. Schaad

Genehmigung und Inkraftsetzung

Von der Gemeindedirektion genehmigt am 9. April 1985.

Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

26. November 1987

Altersvorsorge-
reglement/152.13

3, 4, 5, 7, 8, 8a

6. Mai 1988

26. April 1990

Personalvorsorgereglement/153.21

2 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1–3, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2, 8a, 10

1. Juli 1990

6. März 2008

Altersvorsorge-
reglement/152.13

2 Abs. 2, 3 Abs. 2–4, 4 Abs. 3, 5, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1

1. August 2008

 


Fussnoten

1. ersetzt durch das Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991 (Personalreglement; PRB; SSSB 153.01 )
2. geändert gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 des Reglements vom 26. April 1990 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Personalvorsorgereglement; PVR; SSSB 153.21)
3. geändet gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 2008
4. BVG; SR 831.40
5. aufgehoben gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR; SSSB 153.21
6. geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom 26. November 1987
7. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 2008
8. geändert gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR; SSSB 153.21
9. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 2008
10. geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom 26. November 1987
11. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 2008
12. geändert gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR; SSSB 153.21
13. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 2008
14. geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom 26. November 1987
15. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 128/2008 vom 6. März 2008
16. aufgehoben durch Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR; SSSB 153.21
17. geändert gemäss Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 PVR; SSSB 153.21