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Reglement über die Nichtwiederwahl und Altersvorsorge der Mitglieder des Gemeinderats (Altersvorsorgereglement; RNA)152.13 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 8. November 1984 (Stand: 23. November 2009) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt
auf Artikel 85 Absatz 2 der Personal- und Besoldungsordnung beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 1 Die Mitglieder des Gemeinderates haben bei Nichtwiederwahl oder vorzeitigem Altersrücktritt Anspruch auf die Leistungen der Gemeinde und ihrer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen. 2 Der Verzicht auf eine Kandidatur als Folge einer Nichtnomination durch die Partei wird dem vorzeitigen Altersrücktritt gemäss dem 3. Abschnitt gleichgestellt. Art. 2 Mitgliedschaft bei der Personalvorsorgekasse 1
Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, bei Amtsantritt der
Personalvorsorgekasse der Stadt Bern beizutreten. 2
Über Ausnahmen vom Mitgliedschafts-Obligatorium gemäss Absatz 1
entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und
Informatik 3
... 2. Abschnitt: Nichtwiederwahl Art. 3 1 Wird ein Mitglied des Gemeinderates nicht wiedergewählt, so hat es je nach Anzahl der vollendeten Amts- und Altersjahre Anspruch auf eine Abfindung oder auf eine jährliche Leistung in Rentenform. 2 Unter folgenden Mindestvoraussetzungen erhält das Gemeinderatsmitglied zulasten der Gemeinde eine in Monatsraten auszuzahlende wiederkehrende Jahresleistung gemäss Absatz 4: a. nach vollendetem 45. Altersjahr und 8 vollen Amtsjahren; b. nach vollendetem 50. Altersjahr und 4 vollen Amtsjahren. 3 In den übrigen Fällen erhält es nach drei oder mehr vollen Amtsjahren zulasten der Gemeinde für die Dauer von 3 Jahren folgende, jeweils im Januar fällig werdende Abfindung: a. für das 1. Jahr nach dem Austritt: 70 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen); b. für das 2. Jahr nach dem Austritt: 50 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen); c. für das 3. Jahr nach dem Austritt: 30 Prozent des beim Austritt geltenden Jahresgrundlohns (ohne Sozialzulagen). Weist das Gemeinderatsmitglied nur zwei volle Amtsjahre auf, so fällt die dritte Jahresrate weg. Bei weniger als zwei vollen Amtsjahren fallen die zweite und die dritte Jahresrate weg. Es besteht kein Anspruch auf Teuerungsausgleich. 4 Die Jahresleistung der Gemeinde wird wie folgt berechnet: a. bis zu 4 vollen Amtsjahren: b. pro zusätzliches volles Amtsjahr Erhöhung um 2½ Prozent des Jahresgrundlohns, höchstens jedoch 60 Prozent ab 12 vollen Amtsjahren. Diese Leistung wird für jedes bis zum 55. Altersjahr fehlende volle Jahr um 2 Prozent gekürzt. Sie wird in gleichem Masse wie der Grundlohn der Teuerung angepasst. Art. 4 1 Das nicht wiedergewählte Gemeinderatsmitglied kann zwischen dem Austritt aus der Personalvorsorgekasse und der Weiterführung der Mitgliedschaft wählen. Vor Erreichen des vollendeten 63. Altersjahres löst die Nichtwiederwahl keine Kassenleistungen aus. 2 Beim Kassenaustritt hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen des Kassenreglements. 3
Beim Verbleib in der Personalvorsorgekasse hat das Gemeinderatsmitglied
folgende Beiträge zu leisten: a. bei laufender Anpassung des versicherten Lohns und der Rente an die Teuerung: 1. die reglementarischen Mitgliederbeiträge; 2. folgenden Anteil an die Arbeitgebendenbeiträge, sofern es das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
b. bei Verzicht auf Anpassung des versicherten Lohns und der Rente an die Teuerung: 1. einen Mitgliederbeitrag von 6 Prozent; 2. der Arbeitgebendenbeitrag von 8 Prozent geht zulasten der Gemeinde. c. Hat das Gemeinderatsmitglied bei seinem Austritt das 60. Altersjahr vollendet, so übernimmt die Gemeinde sowohl die Mitglieder- als auch die Arbeitgebendenbeiträge. 3. Abschnitt: Vorzeitiger Rücktritt Art. 5 Tritt das Gemeinderatsmitglied nach Vollendung des 45. Altersjahres und nach mindestens 8 Amtsjahren von seinem Amt zurück, so hat es auch ohne Nachweis einer Invalidität je nach Anzahl der vollendeten Amts- und Altersjahre Anspruch auf folgende Abfindung oder jährliche Leistung: a. Hat das Gemeinderatsmitglied bei seinem vorzeitigen
Rücktritt das 50. Altersjahr noch nicht vollendet und weist es weniger als 12
volle Amtsjahre auf, so erhält es zulasten der Gemeinde eine einmalige
Abfindung von 80 Prozent des bei Austritt geltenden
Jahresgrundlohns b. Nach Ablauf von 12 Amtsjahren oder nach Vollendung von 50 Alters- und 8 Amtsjahren hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf eine jährliche Leistung der Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 4. Art. 6 1 Tritt ein Gemeinderatsmitglied ohne Nachweis einer Invalidität und ohne Anspruch auf Gemeindeleistungen gemäss Artikel 5 von seinem Amt zurück, so scheidet es aus der Kasse aus. Es hat lediglich Anspruch auf die beim Austritt vorgesehene Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Pensionierung gemäss den Bestimmungen des Kassenreglements. 2 Erfolgt der Rücktritt im Rahmen der Bedingungen von Artikel 5, so kann das Gemeinderatsmitglied zwischen dem Austritt aus der Kasse gemäss Absatz 1 und der Weiterführung der Mitgliedschaft gemäss Artikel 4 Absatz 3 wählen. 4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 7 Kürzung bzw. Wegfall der Leistungen 1
Hat ein ehemaliges Gemeinderatsmitglied ein Erwerbseinkommen (inkl.
Ersatzeinkommen aus Versicherungsleistungen), so werden die Jahresleistungen der
Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Buchstabe b um den Betrag
gekürzt, um den sie zusammen mit dem Erwerbseinkommen 80 Prozent des geltenden
Gemeinderatslohns (Grundlohn zuzüglich Teuerungszulage) 2
Mit Beginn des Anspruchs auf Leistungen der Personalvorsorgekasse bzw.
der AHV/IV zufolge Alter, Tod oder Invalidität entfällt der Anspruch auf
Gemeindeleistungen gemäss diesem Reglement. Art. 8 Härtefälle 1
Der Gemeinderat ist befugt, in Härtefällen im Einvernehmen mit der
Budget- und Aufsichtskommission a. zum Zwecke der Erleichterung des Beitritts zur Pensionskasse bei hoher Einkaufsbelastung; b. bezüglich Ausrichtung ausserordentlicher Leistungen zwecks Erleichterung der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben; c. bezüglich Ausrichtung ausserordentlicher Gemeindeleistungen bei vorzeitigem Rücktritt, sofern dieser Rücktritt aus anerkennenswerten uneigennützigen Gründen erfolgt oder im öffentlichen Interesse liegt. 2 Entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten kann die Rückerstattung solcher Leistungen oder deren Verrechnung mit Ansprüchen auf Gemeindeleistungen vorgesehen werden. Art. 8a Altersgrenzen … Art. 9 Nach früherem Recht versicherte ehemalige Gemeinderatsmitglieder Die nach dem Reglement des Stadtrates über die Altersversicherung des Gemeinderates vom 17. Oktober 1969 versicherten ehemaligen Gemeinderatsmitglieder bleiben weiterhin dessen Bestimmungen unterstellt. Art. 10 Wahlrecht der aktiven Gemeinderatsmitglieder Die aktiven Gemeinderatsmitglieder, die der Altersvorsorge
gemäss Stadtratsbeschluss vom 17. Oktober 1969 unterstehen, haben sich bis
spätestens 30. Juni 1990 schriftlich entweder für die bisherige
Altersversicherung oder für die neue Regelung gemäss diesem Reglement zu
entscheiden. Fehlt diese Entscheidung, so gilt die neue Regelung ab 1. Juli
1990. Art. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1985 in Kraft; es ersetzt das Reglement des Stadtrates vom 17. Oktober 1969. Die Genehmigung durch die Kantonale Direktion der Gemeinden bleibt vorbehalten. Bern, 8. November 1984 Namens des Stadtrates
Otto Messerli
Elsbeth M. Schaad Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Gemeindedirektion genehmigt am 9. April 1985. Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 1985. Änderungen
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