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Anhänge 1–15 zur Personalverordnung (PVO)

153.011.Anhang (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register

19. September 2001 (Stand: 12. Januar 2012)

Anhang zur Personalverordnung

Anhang 1

Grundsätze zu Aufbau-Organisation und Kaderstufen  (Art. 1 PVO)

Aufbau-Organisation

1. Normgliederung geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 1

ORGANISATIONS-EINHEITEN

RANG  LEITERIN /
LEITER

KADER-STUFE

Linie

Stab

Direktion

Tiefbauamt

Mitglied Gemeinderat

Werkdirektor/in
Stadtingenieur/in

Behörde

1
1

Abteilung

Stabsabteilung
General-
sekretariat

Abteilungsleiter/in
Generalsekretär

Abteilungsleiter-
Stellvertreter/in

1
1


2

Bereich
Betrieb

Stabsbereich

Bereichsleiter/in
Betriebsleiter/in

2
2

Sektion
Betrieb, Werkstätte

Stabssektion

Sektionsleiter/in
Werkmeister/in
Meister/in

3
3
3

(Dienst)Gruppe
Betrieb, Werkstätte

Stabsgruppe

(Dienst)Gruppenleiter/in
Meister/in
Vorarbeiter/in
Gruppenleiter/in

4
4
4
4

Als leitende Angestellte
werden Angestellte der
Kaderstu­fen 1 und 2
bezeichnet

Stabs- und Fachkader-Ränge OHNE Leitungsfunk­tion

Stv. Generalsekretär/in
Direktionsadjunkt/in
Adjunkt/in

2
2
3

2. Einstufung in zutreffende Hierarchie-Ebene

Für die zutreffende hierarchische Einstufung einer Organisationsein­heit sind folgende Kriterien massgebend:

Bedeutung der Aufgaben ausserhalb Verwaltung (in Öffentlichkeit und Politik) sowie innerhalb Verwaltung (Gesamtverwaltung, direk­tionsüber­greifend, direktionsintern, etc.);

Schwierigkeitsgrad der Aufgaben (Zielkonflikte, Meinungsspektrum, politische Exponiertheit, etc.);

Selbständigkeit/Abgrenzbarkeit des Aufgabengebiets;

Verpflichtungsgrad der Aufgabenerbringung;

Grösse/Komplexität der Organisationseinheit.

Bei der Gliederung in die Tiefe können einzelne Stufen über­sprungen werden. Somit können den Direktorinnen und Direktoren sowie der Werkdirektorin oder dem Werkdirektor geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1762/2008 vom 19. November 2008 2 Bereiche, Sektionen oder Grup­pen, den Abtei­lungs­leiterinnen und -leitern Sektionen oder Gruppen direkt unterstellt sein.

3. Erstellen von Organigrammen

Das Personalamt erlässt Richtlinien für die Gestaltung von Organigrammen.

Anhang 2

Einreihungspläne der Richtfunktionen (Art. 25 PVO)

1. Einreihungsplan Administration und Informatik geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1034/2010 vom 23. Juni 2010 3 , Technik und Handwerk

ohne Funktionsgruppe E: Leitende Angestellte (KS 1 und 2)

Tätig-
keits-
grp

ADMINISTRATION UND INFORMATIK

TECHNIK UND HANDWERK
(inkl. Haus- und Landwirtschaftspersonal)

Funkt-
grp A

(3/11)

Adm.
Angestellte/r II 3/6

Adm.
Angestellte/r I 6/9

Techn. Angestellte/r II 3/6

Techn. Angestellte/r I 6/9

Handwerker/in II 3/6

Handwerker/in I 6/9

Funkt-
grp B

(8/17)

Adm. Fach-
angestellte/r II 8/12

Adm. Fach-
angestellte/r I 11/15

Techn.
Fachangestellte/r II 8/12

Techn.
Fachangestellte/r I 11/15

Fachhandwerker/in 8/12

Hauswart/in III 8/12
Vorarbeiter/in 11/15

Handwerk-
spezialist/in 12/15

Hauswart/in II 11/15
Hauswart/in I 13/16

Funkt-
grp C

(13/21)

Adm. Sach-
bearbeiter/in II 13/16

Adm. Sach-
bearbeiter/in I 16/19

IT-Supporter/in
Professional 13/17

IT-Supporter/in
Senior 16/19

Techn. Sach-
bearbeiterin II 13/16

Techn. Sach-
bearbeiter/in I 16/19

Meister/in 13/17


Werkmeister/in 15/21

Funkt-
grp D

(18/25)

Adm. Fach-
spezialist/in 18/22

IT-Fach-
spezialist/in 18/22

Wiss. Angestellte/r
(Adjunkt/in) 20/24

Techn.
Fachspezialist/in 18/22

Wiss. Angestellte/r
(Adjunkt/in) 20/24

Funktionsgruppen A–D: Voraussetzungen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 4

A   ohne Ausbildung oder berufliche Grundbildung mit Attest (2 J. Sekundarstufe II);

B   Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (3–4 J. Sek.stufe II);

C   Höhere Berufsbildung (Tertiärstufe): Berufliche Grundbildung plus fachspezifische Zusatzausbildung mit Berufsprüfung und eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder höhere Fachprüfung mit eidgenössischem Diplom oder Höhere Fachschule mit Diplom;

D   Fachhochschule- oder Hochschulabschluss oder Abschluss höhere Berufsbildung plus spezifische Zusatzausbildung (z.B. Nachdiplom).

2. Einreihungsplan Soziales und Gesundheit geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0447/2011 vom 23. März 2011 5

ohne Funktionsgruppe E: Leitende Angestellte (KS 1 und 2)

Tätig-keits-grp

SOZIALES UND GESUNDHEIT
(Soziales, Pflege, medizinisch-technische/medizinisch-therapeutische Berufe)

Funkt-
grp A

(3/11)

Kleinkindhilfs-
betreuer/in 4/7

Kleinkindbetreuer/in 6/9

Pflegehilfe /
Pflegeassistent/in 4/8

Betagtenbetreuer/in II 6/9




Funkt-
grp B

(8/17)

Jugendbetreuer/in 8/12

Fachangestellte/r
Kinderbetreuung II 9/13

Fachangestellte/r
Kinderbetreuung I 11/15

Betagtenbetreuer/in I 8/11

Fachangestellte/r
Gesundheit 8/11

dipl. Pflegefach-
frau/-mann HF 10/14

Leiter/in
Pflegewohngruppe 13/16

Schularztassistent/in 9/12

Aktivierungs-therapeut/in 9/12

Dentalassistent/in 9/12

Dentalhygieniker/in 10/13

Zahntechniker/in 11/14

Funkt-
grp C

(13/21)

Arbeitsagoge/
-agogin 14/17

Sozialpädagoge/
-pädagogin II 13/17

Sozialpädagoge/
-pädagogin I 16/19

Betriebsleiter/in
Kinder- und
Jugendeinrichtung 16/22

Gesundheitspfleger/
-schwester 13/16

Leiter/in Betreuung-
und Pflege 16/21

Ergotherapeut/in 13/16

Physiotherapeut/in 13/16

Funkt-
grp D

(18/25)

Sozialarbeiter/in 17/21

Mandatsträger/in 18/21

Funktionsgruppen A–D: Voraussetzungen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 6

A   ohne Ausbildung oder berufliche Grundbildung mit Attest (2 J. Sekundarstufe II);

B   Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (3–4 J. Sekundarstufe II);

C   Höhere Berufsbildung (Tertiärstufe): Berufliche Grundbildung plus fachspezifische Zusatzausbildung mit Berufsprüfung und eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder höhere Fachprüfung mit eidgenössischem Diplom oder Höhere Fachschule mit Diplom;

D   Fachhochschule- oder Hochschulabschluss oder Abschluss höhere Berufsbildung plus spezifische Zusatzausbildung (z.B. Nachdiplom).

3. Einreihungsplan Rettungsdienste geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011 7

ohne Funktionsgruppe E: Leitende Angestellte (KS 1 und 2)

Tätig-
keits-
grp

RETTUNGSDIENSTE
(Sanitätspolizei, Berufsfeuerwehr)

Funkt-
grp A

(3/11)

Funkt-
grp B

(8/17)

Funkt-
grp C

(13/21)

Rettungs-
sanitäter/in 13/16

Einsatzdisponent/in
SNZ 144 15/18

Stellvertretende/r
Gruppenleiter/in
Rettungsdienst /
SNZ 144 16/19

Gruppenleiter/in
Rettungsdienst /
SNZ 144 17/20

Berufsfeuerwehr-
mann/-frau II 12/15

Berufsfeuerwehr-
mann/-frau I 13/16

Gruppenführer/in /
Dienstgruppenleiter/in /
Leiter/in Einsatz-
leitzentrale 14/17

Feuerwehr-
Sachbearbeiter/in 16/19

Zugführer/in 17/20


Betriebsleiter/in 18/21

Funkt-
grp D

(18/25)

Funktionsgruppen A–D: Voraussetzungen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 8

A   ohne Ausbildung oder berufliche Grundbildung mit Attest (2 J. Sekundarstufe II);

B   Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (3–4 J. Sekundarstufe II);

C   Höhere Berufsbildung (Tertiärstufe): Berufliche Grundbildung plus fachspezifische Zusatzausbildung mit Berufsprüfung und eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder höhere Fachprüfung mit eidgenössischem Diplom oder Höhere Fachschule mit Diplom;

D   Fachhochschule- oder Hochschulabschluss oder Abschluss höhere Berufsbildung plus spezifische Zusatzausbildung (z.B. Nachdiplom).

Anhang 3

Richtfunktionsumschreibungen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 9  (Art. 25 PVO)

 Inhalt

Administration

Seite  8

Technik geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1034/2010 vom 23. Juni 2010 10

Seite 21

Handwerk

Seite 29

Soziales

Seite 45

Pflege

Seite 60

Medizinisch-technisches/medizinisch therapeutisches Personal

Seite 72

Polizei aufgehoben
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 (Mitarbeiter/in
  Verkehrsdienst, Gruppenchef/in Verkehrsdienst, Mitarbeiter/in Botschaftsschutz,
  Polizist/in 1-3) 11

Rettungsdienste

Seite 80

Allgemeine Richtlinien für die Anwendung der Richtfunktionen

1.  Richtfunktionen umschreiben Normtypen, d.h. typische Stellenbilder der Stadtverwaltung.

2.  Die Richtfunktionen umfassen 4–7 Klassen. Die konkrete Stelleneinreihung umfasst höchstens 4 Klassen.

3.  Massgebend für die Stelleneinreihung sind die aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Aufgaben und Anforderungen. Für die Stellenbeschreibung sind die gesamtstädtischen Norm-Formulare zu verwenden.
Bewertungsvorgang:

–   Bestimmen der dem Stellenbild am besten entsprechenden Richtfunktion. Dabei muss das Stellenbild zwar nicht in allen Einzelheiten (z.B. Aufgaben, Norm-Aus­bildung), jedoch bezüglich Schwierigkeitsgrad der einzelnen Bewertungskompo­nenten der Richtfunktion entsprechen (nicht zwingend gleiche, sondern gleich­wertige Aufgaben / Anforderungen).

–   Gestützt auf Quervergleiche und Grad der Übereinstimmung mit der Richtfunk­tion genaue Positionierung der 4 Stellenklassen in den unteren, mittleren oder oberen Bereich der Richtfunktions-Bandbreite. Die oberen und unteren Grenzwer­te der Richtfunktion können in begründeten Fällen über- oder unterschritten wer­den.

–   Liegt in der entsprechenden Tätigkeits- und Funktionsgruppe keine Richtfunktion vor, wird die Stelle einer Richtfunktion der naheliegendsten Tätigkeitsgruppe zu­gewiesen.

4.  Sowohl fach- als auch führungstechnische Weiterbildung gehören zu den ständigen Aufgaben und sind deshalb in den Richtfunktions-Umschreibungen nicht speziell erwähnt.

RICHTFUNKTION

A D M.    A N G E S T E L L T E / R   I I

KLASSEN

3 / 6

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen gleichartiger Bürohilfsarbeiten

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    Einarbeitungszeit: bis 6 Monate (Kenntnisse der spezifischen Arbeitsverhältnisse)

-    PC-Kenntnisse

FACHAUFGABEN

-    Bedienen einfacher Bürogeräte und -maschinen

-    Ausführen von Versandarbeiten, Botengänge

-    Erledigen von Sortier-, Zusammentrag-, Fotokopier- und Heftarbeiten

-    schematisches Ablegen nach genauen Angaben

-    Ausführen einfacher und kürzerer Schreibarbeiten nach Vorlage

-    Erfassen von Daten

-    Ausführen einfacher Kontrollarbeiten

-    Bereitstellen von Büromaterial

ART DER ERLEDIGUNG

-    Anleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    laufende, direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

A D M.    A N G E S T E L L T E / R    I

KLASSEN

6 / 9

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen allgemeiner Büroarbeiten und einfacher Arbeiten aus den Gebieten Sekretariat und/oder Rechnungswesen

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

Bürolehre, ähnliche Kurzlehre, einjährige Handelsschule oder gleichwertige Kenntnisse (Erfahrung) im Arbeitsgebiet

FACHAUFGABEN

wie Adm. Angestellte/r II, jedoch zusätzlich

-    Bedienen aller Bürogeräte und -maschinen (inkl. EDV-/Textsystem)

-    Behandeln des Postein- und -ausgangs

-    Telefon/Empfang, gelegentlich Erteilen einfacher Auskünfte

-    Führen von Registern, Karteien, Listen, Statistiken

-    Ausfertigen einfacher Schriftstücke nach Vorlage oder Diktat

Rechnungswesen:

-    Ausführen einfacher, gleichartiger Aufgaben aus dem Finanz- oder Rechnungswesen

oder

-    Bedienen einer kleineren/mittleren Telefonzentrale einschliesslich Veranlassen der notwendigen Massnahmen bei Störungen

ART DER ERLEDIGUNG

-    genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

A D M.    F A C H A N G E S T E L L T E / R   I I

KLASSEN

8 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen allgemeiner Büroarbeiten sowie Bearbeiten von Aufgaben aus den Gebieten Sekretariat und Rechnungswesen im Rahmen des kaufmännischen Berufsabschlusses (KV)

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Verwaltungs-, kaufmännische Lehre oder zweijährige Bürolehre mit mehrjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

wie Adm. Angestellte/r I, jedoch zusätzlich

-    Behandeln des Postein- u. -ausgangs inkl. Sichten und Weiterleiten an Zuständige

-    Telefon/Empfang, Schalter, Erteilen von Auskünften im Rahmen des eigenen Aufgabengebiets

-    Schematisches Ablegen nach verschiedenen Ordnungsbegriffen

-    Führen von Terminkalender oder Geschäftskontrolle

-    z.T. Abfassen einfacher Korrespondenzen

-    Erstellen von Beschlussprotokollen und einfachen Aktennotizen

-    Verwalten von kleinem Büromateriallager, Bibliothek, Adressanlage oder Archiv

-    ev. Mithelfen bei der Betreuung von Lehrlingen

-    Anwenden einer Fremdsprache

Rechnungswesen:

-    Ausführen von Aufgaben aus einem Teilgebiet des Finanz- oder Rechnungswesens

oder

-    Bedienen und Überwachen einer grösseren Telefonzentrale einschliesslich Veranlassen der notwendigen Massnahmen bei Störungen

ART DER ERLEDIGUNG

-    relativ genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n

-    die Aufgaben sind ziemlich genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

A D M.    F A C H A N G E S T E L L T E / R    I

KLASSEN

1 1 / 1 5

KURZUMSCHREIBUNG

Anspruchsvolle Sekretariatsführung sowie Bearbeiten von abgegrenzten Fachaufgaben

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Verwaltungs- oder kaufmännische Lehre, Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

wie Adm. Fachangestellte/r II, jedoch zusätzlich

-    Ausfertigen von Schriftstücken aller Art nach Vorlage, Diktat oder Stichworten

-    selbständiges Erledigen von Norm-/Routine­korrespondenz

-    Abfassen anspruchsvollerer Korrespondenz

-    Führen von Protokollen

-    Terminkontrolle

-    Abklären einfacher Tatbestände, Erstellen von Aktenauszügen oder statistischen Zusammenzügen

-    Anwenden einer oder mehrerer Fremdsprachen

-    Lehrlingsbetreuung

Rechnungswesen:

-    Rechnungsführung für eine Organisationseinheit oder für ein Teilgebiet, wie z.B. Debitorenwesen, Lagerbuch­haltung inkl. Inventararbeiten, Lieferantenrechnungen inkl. Kontieren, Inkassodienst und Mahnwesen

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind i.d.R. ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

-    ev. Vertrauensstellung

VERANTWORTUNG
UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/erhöhte Verantwortung für Fachaufgaben

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

A D M.    S A C H B E A R B E I T E R / I N    I I

KLASSEN

1 3 / 1 6

KURZUMSCHREIBUNG

Bearbeiten eines Sachgebiets

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Verwaltungs- oder kaufmännische Lehre, Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

-    Bearbeiten von Einzelaufträgen oder laufenden Geschäften innerhalb des Sachgebiets

-    Beschaffen und Verarbeiten der zugehörigen Informationen oder Unterlagen

-    Abfassen von Berichten, Korrespondenzen und schwierigeren Protokollen

-    Informieren und Beraten interner und externer Stellen

-    Erteilen von Auskünften im Rahmen des Aufgabengebiets

-    Lehrlingsbetreuung

Rechnungswesen:

-    Rechnungsführung und/oder Budgetierung für schwieriges Teilgebiet oder grössere Organisationseinheit

-    Ausarbeiten von Statistiken, Berechnen und Überwachen von Kenndaten, Erstellen von Kalkulationen

-    Betreibungswesen

-    Überwachung von Krediten

ART DER ERLEDIGUNG

-    weitgehend selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung in klar definierten Teilbereichen des Aufgabengebiets


RICHTFUNKTION

A D M.    S A C H B E A R B E I T E R / I N    I

KLASSEN

1 6 / 1 9

KURZUMSCHREIBUNG

Bearbeiten eines anspruchsvollen oder mehrerer Sachgebiete

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    Verwaltungs- oder kaufmännische Lehre, Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung oder langjähriger Berufserfahrung

-    Bilanzsicherheit

FACHAUFGABEN

Adm. Sachbearbeiter/in II, jedoch zusätzlich

-    Bearbeiten der laufenden Geschäfte innerhalb des Sachgebiets

-    Mitarbeiten bei Anträgen und Vorlagen an Behörden (z.B. Vornehmen von Erhebungen)

-    Führen von Verhandlungen

-    Informieren und Beraten interner und externer Stellen

Rechnungswesen:

-    Führen der Hauptbuchhaltung und/oder der Kostenrechnungen einer Direktion

-    Mitwirken bei der Budget- und Finanzplanerstellung einer Direktion

-    Bewirtschaftung von Krediten

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebiets

-    Verantwortung für finanzielle Werte


RICHTFUNKTION

  IT-SUPPORTER/IN PROFESSIONAL

KLASSEN

13 / 17

KURZUMSCHREIBUNG

Installieren, Betreuen und Warten von Standard-Informatik-Systemen. Entgegennehmen von Störungsmeldungen und erstinstanzliches Beheben von Störungen der Informations-technologie im Bereich von Arbeitsplatz-, Drucker-, Netzwerk- und Serversystemen. Beraten, Instruieren und Unterstützen der Anwendenden inkl. Vor-Ort-Support.

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Informatik-Lehrabschluss, Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung (mind. PC-Supporter/in Diplom) sowie mehrjährige Berufserfahrung oder entsprechende Qualifikation mit langjähriger Berufserfahrung

Grundkenntnisse in den Bereichen Informatik-Betrieb, Projektmanagement; solide Grundkenntnisse in den Bereichen Qualitätssicherung, Prozesse, Informatiksicherheit, Geräte-Technologien; vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Fehlerbehebung, Telematik, Computersysteme, -architekturen.

FACHAUFGABEN

-    Anlaufstelle für alle eingehenden Meldungen

-    Beheben eines Grossteils der gemeldeten Störungen

-    Terminkontrolle: Überwachen der Störungsbehebung und Führen von Störungsstatistiken

-    Installieren und Warten von PC’s, Peripheriegeräten, Netzen und Kommunikationsmitteln

-    Verfügbarkeitsüberwachung der IT-Systeme und Nachführen der IT-Inventare

-    Implementieren und Koordinieren von Hardware, Software- und Netzkomponenten sowie Kommunikationsmitteln.

-    Bearbeiten von komplexen IT-Problemen und Einleiten der Korrekturen bzw der Eskalationsverfahren (Notfallmanagement)

-    Informieren und Beraten interner und externer Stellen

-    Wahrnehmen von Koordinationsaufgaben zwischen Anwenderinnen/Anwendern und den Informatikstellen

-    Vor-Ort-Support

-    Lernendenbetreuung

ART DER

ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    breites Knowhow und Forschergeist notwendig, da oft zwar das System dokumentiert ist, für jeden Einzelfall jedoch eine individuelle Lösung gefunden werden muss.

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebietes

-    Verantwortung für finanzielle Werte von Hardware und Software

-    Verantwortung für korrekte, kostenoptimierte und termingerechte Ausführung der zu erledigenden Aufgaben


RICHTFUNKTION

  IT-SUPPORTER/IN SENIOR

KLASSEN

16 / 19

KURZUMSCHREIBUNG

Installieren, Betreuen, Dokumentieren und Warten von Standard-Informatik-Systemen. Komplexe Fehlerbehebung im Bereich von Arbeitsplatz-, Drucker-, Netzwerk- und Serversystemen.
Beraten, Instruieren und Unterstützen der Anwendenden bei auftretenden Problemen. Betrieb und Verantwortung von Printservern-, Ticketing-, Druckerüberwachungs- und Inventarsystemen ab Betriebsystemebene.

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Informatik-Lehrabschluss und Technikerschule oder höhere Fachausbildung FH oder entsprechende Qualifikation mit langjähriger Berufserfahrung.

Grundkenntnisse in den Bereichen Informatik-Betrieb, Projektmanagement; vertiefte Grundkenntnisse in den Bereichen Qualitätssicherung, Prozesse, Informatiksicherheit, Geräte-Technologien; fundierte Kenntnisse in den Bereichen Fehlerbehebung, Telematik, Computersysteme, -architekturen.

FACHAUFGABEN

-    wie IT-Supporter/in Professional, jedoch zusätzlich:

-    Beraten und Unterstützen der Anwendenden bei Konzeption, Beschaffung und Einführung neuer IT-Lösungen (Eigenentwicklungen oder Standard-Soft- oder Hardware)

-    Lead bei komplexen Problemlösungen

-    Erstellen und Nachführen von Betriebshandbüchern, Anleitungen und Checklisten und Knowledge-Base

-    Projektbearbeitung und Ausführungsüberwachung

-    Führen von Verhandlungen mit Kundinnen, Kunden und Lieferantinnen, Lieferanten

ART DER

ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-     mehrheitlich indirekte Kontrolle der Aufgabenaus-führung

-    breites und tiefes Knowhow notwendig, da oft zwar das System dokumentiert ist, für jeden Einzelfall jedoch eine individuelle Lösung gefunden werden muss.

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebietes.

-    Verantwortung für finanzielle Werte von Hardware und Software

-    Verantwortung für kunden-, markt- und unternehmensorientierte Ausführung der zu erledigenden Arbeiten


RICHTFUNKTION

A D M.    F A C H S P E Z I A L I S T / I N

KLASSEN

1 8 / 2 2

KURZUMSCHREIBUNG

Bearbeiten eines oder mehrerer anspruchsvoller Sachgebiete, z.T. konzeptionelle Aufgaben

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ER­FAHRUNG

höhere Fachausbildung (z.B. eidg. dipl. Buchhalter/in, Be­triebsökonom/in FH, dipl. Kaufmann/Kauffrau HKG, dipl. Kaufmann/Kauffrau in Korrespondenz und Administration) oder entsprechende Qualifikation mit mehrjähriger Berufser­fahrung

FACHAUFGABEN

-    Bearbeiten und Leiten von Projekten

-    Bearbeiten und Begutachten von Sachverhalten

-    Abfassen von Korrespondenzen und Protokollen

-    Ausarbeiten von Berichten, Anträgen, Vorlagen und Stel­lungnahmen an Behörden

-    Bearbeiten von Vernehmlassungen

-    Ausarbeiten von Lösungsvorschlägen zu Fragen grundsätzli­cher Natur

-    Erstellen von Erhebungen, Analysen, Prognosen

-    Führen von z.T. schwierigen Verhandlungen

-    Zusammenarbeiten mit internen und externen Stellen im Sinn von Beraten, Verhandeln, Informieren, Koordinieren

Rechnungswesen:

-    Bearbeiten des gesamten Finanz- und Rechnungswesens ei­ner Direktion

-    Auswerten des Jahresabschlusses der Direktion

-    Betreuen des Versicherungs-/Subventionswesens der Direk­tion

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind nur generell umschrieben (Zielorientierung)

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Fachbereich; z.T. Ermessensentscheide

-    Verantwortung für finanzielle Werte

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

  IT-FACHSPEZIALIST/IN

KLASSEN

18 / 22

KURZUMSCHREIBUNG

Gestalten, Realisieren, Betreiben und Unterhalten von Informatik-Anwendungen und technischen Plattformen.

ORGANISATORISCHES

keine direkte Vorgesetztenstellung, Führen einzelner Projekte 

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Abschluss einer Fachhochschule oder höheren Fachschule (Diplom in Wirtschaftsinformatik FH, HTL, Abschluss als Techniker/in HF Informatik, Betriebs­ökonomie FH) oder entsprechende Qualifikation mit mehrjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

-    Analysieren und Konkretisieren der Projektidee. Beurteilen von Projektideen bezüglich Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Risiken und Erfolgsfaktoren

-    Leiten von Einzelprojekten oder grossen Teilprojekten. Sicherstellen der Leistungserbringung bezüglich Kosten Qualität und Termine

-    Führen von z.T. schwierigen Verhandlungen

-    Zusammenarbeit mit internen und externen Stellen im Sinn von Beraten, Verhandeln, Informieren, Koordinieren

-    Ausarbeiten von Berichten, Anträgen, Vorlagen und Stellungnahmen an Behörden

-    Konzipieren und Realisieren von komplexen Informatik-Anwendungen und -Plattformen

ART DER

ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind nur generell umschrieben (Zielorientierung)

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Verantwortung und finanzielle Kompetenzen im Rahmen der bewilligten Projektbudgets

-    Hohe Eigenverantwortung für stete Aktualisierung des fachtechnischen Knowhow’s


RICHTFUNKTION

W I S S.    A N G E S T E L L T E / R

(A D J U N K T / I N)

KLASSEN

2 0 / 2 4

KURZUMSCHREIBUNG

Bearbeiten sehr anspruchsvoller Sachgebiete mit analytischen und konzeptionellen Aufgaben (speziell oder generell delegierte Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines Abteilungsleiters / einer Abteilungsleiterin)

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

wissenschaftl. Ausbildung (Adj.: höhere Fachausbildung mit langjähriger Berufserfahrung)

FACHAUFGABEN

wie Adm. Fachspezialist/in, jedoch zusätzlich

-    Übernehmen fachtechnischer Sonderaufgaben

-    Beurteilen komplexer Situationen

-    Bearbeiten von Beschwerden

-    Erarbeiten fachgebietsübergreifender Problemlösungen

-    Führen von Arbeitsgruppen

ART DER ERLEDIGUNG

-    ausgeprägte Selbständigkeit

-    die Aufgaben sind nur generell umschrieben (Zielorientierung)

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Fachbereich; oft Ermessensentscheide

-    Verantwortung für finanzielle Werte

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

T E C H N.    A N G E S T E L L T E / R    I I

KLASSEN

3 / 6

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen gleichartiger Arbeiten

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Einarbeitungszeit: bis 6 Monate (Kenntnisse der spezifischen Arbeitsverhältnisse)

FACHAUFGABEN

-    Ausführen einfacher Zeichenarbeiten und Beschriftungen nach Vorlage oder genauen Angaben

-    Erledigen von Kopierarbeiten

-    Ausführen von Speditionsarbeiten, Botengänge

-    Bereitstellen von Betriebsmaterial

-    Mithelfen bei einfacheren Arbeiten (z.B. Vermessung)

ART DER ERLEDIGUNG

-    Anleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    laufende, direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

T E C H N.    A N G E S T E L L T E / R    I

KLASSEN

6 / 9

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen einfacher Büro- und Feldarbeiten

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    An- oder Kurzlehre (1-2 Jahre) oder gleichwertige Kenntnisse (Erfahrung) im Arbeitsgebiet

-    Anwenderkenntnisse in EDV

FACHAUFGABEN

wie Techn. Angestellte/r II, jedoch zusätzlich

-    Mithelfen bei anspruchsvolleren Arbeiten (z.B. Vermessung)

-    Ausführen einfacher rechnerischer Kontrollen

-    ev. Erteilen einfacher Auskünfte

-    Führen von Statistiken, einfache EDV-Anwendung

-    Betreuen von Büro- und Vermessungsmaterial

-    Führen von Registern, Planarchiven und dergleichen

ART DER ERLEDIGUNG

-    genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

T E C H N.  F A C H A N G E S T E L L T E/R  I I

KLASSEN

8 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen von Aufgaben im Rahmen eines technischen Berufes

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

-    einschlägige Berufslehre (3–4 Jahre) oder Berufslehre plus fachspezifische Grundausbildung

-    Anwenderkenntnisse in EDV

FACHAUFGABEN

wie Techn. Angestellte/r I, jedoch zusätzlich

-    zeichnerisches Behandeln von Projekten

-    Erstellen und Nachführen von Plänen und techn. Zeichnungen nach Angaben oder gegebenen Unterlagen

-    Zusammenstellen von Statistiken und Erhebungen

-    Ausführen von Objekt- und Terrainaufnahmen

-    Mithilfe beim Erstellen von Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung und für Abrechnungen

-    Verwalten eines Planarchivs

-    Führen von Material- und Zeitrapporten

-    ev. Erteilen von Auskünften im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes

ART DER ERLEDIGUNG

-    relativ genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n, im Arbeitseinsatz selbständiges Disponieren

-    die Aufgaben sind ziemlich genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG
UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung für vorzunehmende Dispositionen im Arbeitseinsatz und mitverantwortlich für vorhandene Sachwerte

BEMERKUNGEN

Stellen, deren Aufgabengebiet eine vierjährige Lehre voraussetzt, sind dem Klassenbereich 9/12 zuzuweisen.


RICHTFUNKTION

T E C H N.  F A C H A N G E S T E L L T E / R   I

KLASSEN

1 1 / 1 5

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen von besonders vielfältigen oder speziellen technischen Aufgaben, Bearbeiten von technischen Fachproblemen

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    einschlägige Berufslehre (3-4 Jahre), Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung

-    Anwenderkenntnisse in EDV

FACHAUFGABEN

wie Techn. Fachangestellter II, jedoch zusätzlich

-    selbständiges Erstellen techn. Zeichnungen

-    Beschaffen und Auswerten von Unterlagen

-    Abnehmen ausgeführter Arbeiten (Ausmessen, Prüfen)

-    Überwachen und kontrollieren von einfachen Bauobjekten und /oder Einrichtungen

-    Kontrollieren der Einhaltung von Normen und Vorschriften

-    Erledigen zugehöriger administrativer Aufgaben

-    Mithelfen bei der Lehrlingsausbildung

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind i.d.R. ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/erhöhte Verantwortung für Fachaufgaben und mitverantwortlich für vorhandene Sachwerte

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

T E C H N.  S A C H B E A R B E I T E R / I N  I I

KLASSEN

1 3 / 1 6

KURZBESCHREIBUNG

Bearbeiten eines Sachgebiets

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

einschlägige Berufslehre (3–4 Jahre), Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

-    Bearbeiten von Einzelaufträgen oder laufenden Geschäften innerhalb des Sachgebiets

-    Beschaffen und Verarbeiten der zugehörigen Informationen oder Unterlagen

-    Abfassen von Berichten, Korrespondenzen und schwierigeren Protokollen

-    Informieren und Beraten interner und externer Stellen

-    Erteilen von Auskünften im Rahmen des Aufgabengebiets

-    Verhandeln mit Lieferantinnen, Lieferanten, Anbieterinnen und Anbieter sowie Kundinnen und Kunden

-    Offertbearbeitung

-    Überwachung von Objektkrediten

-    Terminkontrolle

-    Mithelfen beim Beschaffen von Budget- und Rechnungsunterlagen

-    Lehrlingsbetreuung

ART DER ERLEDIGUNG

-    weitgehend selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung in klar definierten Teilbereichen des Aufgabengebiets


RICHTFUNKTION

T E C H N.  S A C H B E A R B E I T E R / I N   I

KLASSEN

1 6 / 1 9

KURZUMSCHREIBUNG

Bearbeiten eines anspruchsvollen oder mehrerer Sachgebiete

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

einschlägige Berufslehre (3–4 Jahre), Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung (Techniker/in TS, eidg. dipl. Bauleiter/in, Meisterdiplom) oder langjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

wie Techn. Sachbearbeiter/in II, jedoch zusätzlich

-    Projektbearbeitung und Ausführungsüberwachung

-    Bearbeiten der laufenden Geschäfte innerhalb des Sachgebiets

-    Mitarbeiten bei Anträgen und Vorlagen an Behörden (z.B. Vornehmen von Erhebungen)

-    Führen von Verhandlungen

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebiets

-    Verantwortung für finanzielle Werte


RICHTFUNKTION

T E C H N.    F A C H S P E Z I A L I S T / I N

( P R O J E K T L E I T E R / I N )

KLASSEN

1 8 / 2 2

KURZUMSCHREIBUNG

Bearbeiten eines oder mehrerer anspruchsvoller Sachgebiete, z.T. konzeptionelle Aufgaben

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

höhere Fachausbildung (Arch./Ing. FH) oder entsprechende Qualifikation mit mehrjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

-    Bearbeiten und Leiten von Projekten

-    Ausarbeiten von Berichten, Anträgen, Vorlagen und Stellungnahmen an Behörden

-    Bearbeiten von Vernehmlassungen

-    Ausarbeiten von Lösungsvorschlägen zu Fragen grundsätzlicher Natur

-    Erstellen von Erhebungen, Analysen, Prognosen

-    Führen von z.T. schwierigen Verhandlungen

-    Zusammenarbeiten mit internen und externen Stellen im Sinn von Beraten, Verhandeln, Informieren, Koordinieren

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind nur generell umschrieben (Zielorientierung)

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Fachbereich; z.T. Ermessensentscheide.

-    Verantwortung für finanzielle Werte

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

W I S S.    A N G E S T E L L T E / R

(A D J U N K T  /  I N)

KLASSEN

2 0 / 2 4

KURZUMSCHREIBUNG

Bearbeiten sehr anspruchsvoller Sachgebiete mit analytischen und konzeptionellen Aufgaben (speziell oder generell delegierte Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines Abteilungsleiters / einer Abteilungsleiterin)

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

wissenschaftl. Ausbildung (Adjunkt/in: höhere Fachausbildung mit langjähriger Berufserfahrung)

FACHAUFGABEN

wie Techn. Fachspezialist/in, jedoch zusätzlich

-    Übernehmen von fachtechnischen Sonderaufgaben

-    Beurteilen komplexer Situationen

-    Bearbeiten von Beschwerden

-    Führen schwieriger Verhandlungen

-    Erarbeiten fachgebietsübergreifender Problemlösungen

-    Führen von Arbeitsgruppen

ART DER ERLEDIGUNG

-    ausgeprägte Selbständigkeit

-    die Aufgaben sind nur generell umschrieben (Zielorientierung)

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Fachbereich; oft Ermessensentscheide

-    Verantwortung für finanzielle Werte

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

H A N D W E R K E R / I N    I I

KLASSEN

3 / 6

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen einfacher und gleichartiger Arbeiten

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Einarbeitungszeit: bis 6 Monate (Kenntnisse der spezifischen Arbeitsverhältnisse)

FACHAUFGABEN

-    Umgehen mit Werkzeugen, Geräten, einfachen Maschinen

-    Anwenden von Verbrauchsmaterialien

-    Mithelfen bei einfacheren Revisions-, Reparatur- oder Überwachungsarbeiten

-    Erledigen von Magazineraufgaben wie Material sortieren und kontrollieren sowie schriftliches Festhalten der Materialeingänge- und -ausgänge. Umgang mit unproblematischen Materialien einer bestimmten Gattung

-    aushilfsweises Mitarbeiten in anderen Tätigkeitsgebieten

ART DER ERLEDIGUNG

-    Anleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    laufende, direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

H A N D W E R K E R / I N    I

KLASSEN

6 / 9

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen einfacher manueller Arbeiten

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

An- oder Kurzlehre (1-2 Jahre) oder gleichwertige Kenntnisse (Erfahrung) im Arbeitsgebiet

FACHAUFGABEN

wie Handwerker/in II, jedoch zusätzlich

-    Bedienen und Überwachen einfacher Anlagenteile

-    Unterhalten von Werkzeugen und unkomplizierten Anlagenteilen sowie Ausführen kleinerer Reparaturen

-    Mithelfen bei schwierigeren Revisions-, Reparatur- oder Überwachungsarbeiten

-    Erledigen einfacher administrativer Arbeiten wie Erstellen von Arbeitsrapporten und Materiallisten

-    Führen von Fahrzeugen

ART DER ERLEDIGUNG

-    genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

F A C H H A N D W E R K E R / I N

KLASSEN

8 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen von Arbeiten aus dem Tätigkeitsgebiet eines handwerklichen Berufes

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

einschlägige Berufslehre (3-4 Jahre) oder Berufslehre plus fachspezifische Grundausbildung (bis 1 Jahr)

FACHAUFGABEN

wie Handwerker/in I, jedoch zusätzlich

-    fachgerechtes Bedienen und Überwachen von Anlagenteilen

-    Ausführen von Unterhalts-, Revisions- und Reparaturarbeiten an Werkzeugen und Anlagenteilen

-    Umgehen mit relativ anspruchsvollen oder verschiedenartigen Materialien

-    Arbeitskontakte innerhalb und ausserhalb der Stadtverwaltung betreffend einzelne handwerkliche Arbeiten

-    ev. fachliches Anleiten und Kontrollieren von Handwerkern / Handwerkerinnen

-    Mithelfen bei der Lehrlingsausbildung

oder

-    Führen von Spezialfahrzeugen für Material- und Personentransporte

ART DER ERLEDIGUNG

-    relativ genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n, im Arbeitseinsatz selbständiges Disponieren

-    die Aufgaben sind ziemlich genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung für vorzunehmende Dispositionen im Arbeitseinsatz und mitverantwortlich für vorhandene Sachwerte

BEMERKUNGEN

Stellen, deren Aufgabengebiet eine vierjährige Lehre voraussetzt, sind dem Klassenbereich 9/12 zuzuweisen


RICHTFUNKTION

H A U S W A R T / I N    I I I

KLASSEN

8 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Sicherstellen des optimalen Unterhalts einer Schul- und/oder Sportanlage inkl. Umschwung: rationeller Arbeitseinsatz des Reinigungspersonals und umweltfreundlicher Mitteleinsatz

ORGANISATORISCHES

direkte/r Vorgesetzte/r einer kleinen Gruppe von teilzeitlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Reinigungsdienst

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    Handwerkliche Berufslehre, vorzugsweise in den Bereichen Spengler/Sanitär, Metall oder Holz

-    mehrjährige Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

-    Organisation und Durchführung der Reinigung aller Anlageteile gemäss Weisungen

-    Organisation und Durchführung der Hauptreinigung

-    Unterhalt und Wartung der Gebäudeteile, technischen Anlagen und Aussenanlagen

-    Reparaturen – soweit möglich und zulässig – an Gebäudeteilen, Anlagen, Einrichtungen und Mobiliar

-    Besorgung der Schulwäsche

-    Rasenpflege (soweit nicht durch Stadtgärtnerei)

-    Öffnen, Überwachen und Schliessen der Anlage

-    Aufsicht, Brandschutz

-    Samariterdienst

-    Telefon- und Logendienst

-    Mitwirkung bei offiziellen Schulanlässen

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben gemäss Handbuch; die einzelnen Aufgaben sind verhältnismässig grob umschrieben

-    in der Regel nur indirekte Kontrolle

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis im Bereich Arbeitseinsatz

-    erhöhte Verantwortung für Personal (Arbeitssicherheit etc.) und Sachwerte (kostspielige Apparaturen und Einrichtungen)

BEMERKUNGEN

-    Einreihung der Stellen «Hauswart/in für Schul- und Sportanlagen» gem. Handbuch für die haupt- und nebenamtlichen Hauswartinnen und Hauswarte sowie Sportplatzwartinnen und Sportplatzwarte

-    Einreihung der Stellen «Hauswart/in für Verwaltungsgebäude» in Anlehnung an die Einreihung der Hauswartschaften für Schul- und Sportanlagen


RICHTFUNKTION

V O R A R B E I T E R / I N

KLASSEN

1 1 / 1 5

KURZUMSCHREIBUNG

Leitung einer Arbeitsgruppe bestehend aus Fachhandwerkern / Fachhandwerkerinnen und Handwerkern / Handwerkerinnen, die zu einem grossen Teil Arbeiten aus dem Tätigkeitsgebiet des Fachhandwerkers / der Fachhandwerkerin und des Handwerkers / der Handwerkerin ausführt

ORGANISATORISCHES

direkte/r Vorgesetzte/r einer Gruppe von Fachhandwerkern / Fachhandwerkerinnen und Handwerkern/Handwerkerinnen (ausnahmsweise Handwerkspez.)

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

wie Fachhandwerker/in, d.h.

-    einschlägige Berufslehre (3-4 Jahre) oder Berufslehre plus fachspezifische Grundausbildung (bis 1 Jahr)

zusätzlich

-    mehrjährige Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet

-    Eignung für die Personalführung
 

FACHAUFGABEN

wie Fachhandwerker/in, jedoch zusätzlich

-    Festlegen des Arbeitsablaufs, des Betriebsmitteleinsatzes sowie der manuellen Arbeitsausführung

FÜHRUNGSAUFGABEN

-    Arbeitszuteilung, Anleitung und Kontrolle

-    Personalbeurteilung, z.T. selbständig

-    Mithelfen bei der Lehrlingsausbildung

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind i.d.R. ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung für vorzunehmende Dispositionen im Arbeitseinsatz. Insbesondere verantwortlich für die Arbeitsausführung der unterstellten Mitarbeiter für deren Arbeitssicherheit sowie für vorhandene Sachwerte

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung für Arbeitsablauf, Betriebsmitteleinsatz und manuelle Arbeitsausführung

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

H A N D W E R K S P E Z I A L I S T / I N

KLASSEN

1 2 / 1 5

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen von besonders vielfältigen oder speziellen handwerklichen Arbeiten, die über das eigentliche Arbeitsgebiet des Berufsmanns / der Berufsfrau hinausgehen

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

einschlägige Berufslehre (3-4 Jahre), Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung (in Spezialgebiet oder zweitem Beruf) oder mehrjähriger Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

wie Fachhandwerker/in, jedoch zusätzlich

-    ev. fachliches Anleiten und Kontrollieren von Handwerkern/ Handwerkerinnen und Fachhandwerkern/Fachhandwerkerinnen

-    Mithelfen bei der Lehrlingsausbildung

-    Umgehen mit anspruchsvollen Betriebsanlagen im Sinn von Installieren, Überwachen, Revidieren und Reparieren

-    Anwenden von anspruchsvollen oder verschiedenartigen Materialien

-    Treffen von Entscheiden über die handwerkliche Ausführung von Arbeiten

-    fachliches Unterstützen von Berufsleuten der gleichen Fachrichtung

-    Erledigen adm. Arbeiten wie Erstellen von Rapporten, Betriebs- und Störungsberichten sowie Abfassen einfacher Korrespondenzen

-    Arbeitskontakte innerhalb und ausserhalb der Stadtverwaltung betreffend einzelne, fachspezifische Arbeiten

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

-    ev. in einer Gruppe tätig

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/erhöhte Verantwortung für Fachaufgaben und verantwortlich für vorhandene Sachwerte

RICHTFUNKTIONEN

H A U S W A R T / I N   I I

KLASSEN

1 1 / 1 5

KURZUMSCHREIBUNG

Sicherstellen des optimalen Unterhalts einer mittleren bis grösseren, komplex genutzten Schul- und/oder Sportanlage inkl. Umschwung; rationeller Arbeitseinsatz des Reinigungspersonals und umweltfreundlicher Mitteleinsatz

ORGANISATORISCHES

direkte/r Vorgesetzte/r einer Gruppe von teilzeitlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Reinigungsdienst

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

wie Hauswart/in 8/12, d.h.

-    Handwerkliche Berufslehre, vorzugsweise in den Bereichen Spenglerei/Sanitär, Metall oder Holz;

zusätzlich

-    mehrjährige Berufserfahrung und Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen und Erwachsenen

fachspezifische Weiterbildung, ev. Meisterprüfung

FACHAUFGABEN

wie Hauswart/in 8/12

FÜHRUNGSAUFGABEN

-    zuständig für Rekrutierung des Reinigungspersonals

-    Arbeitseinsatz, Anleitung und Kontrolle des Reinigungspersonals

ART DER ERLEDIGUNG

wie Hauswart/in 8/12, d.h.

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben gemäss Handbuch; die einzelnen Aufgaben sind verhältnismässig grob umschrieben

-    in der Regel nur indirekte Kontrolle

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

wie Hauswart/in 8/12, d.h.

-    Entscheidungsbefugnisse im Bereich Arbeitseinsatz

-    erhöhte Verantwortung für Personal (Arbeitssicherheit etc.) und Sachwerte (kostspielige Apparaturen und Einrichtungen)

BEMERKUNGEN

-    Einreihung der Stellen «Hauswart/in für Schul- und Sportanlagen» gem. Handbuch für die haupt- und nebenamtlichen Hauswartinnen und Hauswarte sowie Sportplatzwartinnen und Sportplatzwarte

-    Einreihung der Stellen «Hauswart/in für Verwaltungsgebäude» in Anlehnung an die Einreihung der Hauswartschaften für Schul- und Sportanlagen

RICHTFUNKTION

H A U S W A R T / I N    I

KLASSEN

1 3 / 1 6

KURZUMSCHREIBUNG

Sicherstellen des optimalen Unterhalts einer gros­sen, komplexen und polyvalent genutzten Schul- und/oder Sportanlage resp. Berufsschulanlage inkl. Umschwung; rationeller Arbeitseinsatz des Reinigungspersonals und umweltfreundlicher Mitteleinsatz

ORGANISATORISCHES

Direkte/r Vorgesetzte/r einer Gruppe von z.T. vollamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Reinigungsdienst; ev. Vorgesetzte/r eines anderen Hauswartes oder einer anderen Hauswartin

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

wie Hauswart/in 11/15, d.h.

-    Handwerkliche Berufslehre, vorzugsweise in den Bereichen Spengler/Sanitär, Metall oder Holz

-    mehrjährige Berufserfahrung und Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen und Erwachsenen

-    fachspezifische Weiterbildung, ev. Meisterprüfung zusätzlich

-    mind. 10-jährige Berufserfahrung, z.T. mit Vorgesetztenfunktion

FACHAUFGABEN

wie Hauswart/in 11/15

FÜHRUNGSAUFGABEN

wie Hauswart/in 11/15, d.h.

-    zuständig für Rekrutierung des Reinigungspersonals- Arbeitseinsatz, Anleitung und Kontrolle des Reinigungspersonals zusätzlich

-    ev. Führung eines Hauswartes/einer Hauswartin

ART UND ERLEDIGUNG

wie Hauswart/in 11/15, d.h.

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben gemäss Handbuch; die einzelnen Aufgaben sind verhältnismässig grob umschrieben

-    in der Regel nur indirekte Kontrolle

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnisse im Bereich Arbeitseinsatz

-    erhöhte Verantwortung für Personal (Arbeitssicherheit etc.) und Sachwerte (kostspielige Apparaturen und Einrichtungen)

BEMERKUNGEN

-    Einreihung der Stellen «Hauswart/in für Schul- und Sportanlagen» gem. Handbuch für die haupt- und nebenamtlichen Hauswartinnen und Hauswarte sowie Sportplatzwartinnen und Sportplatzwarte

-    Einreihung der Stellen «Hauswart/in für Verwaltungsgebäude» in Anlehnung an die Einreihung der Hauswartschaften für Schul- und Sportanlagen


RICHTFUNKTION

M E I S T E R / I N

KLASSE

1 3 / 1 7

KURZUMSCHREIBUNG

Leitung einer Gruppe oder eines kleineren Betriebes mit Handwerkern / Handwerkerinnen und Berufsleuten, die in einem abgeschlossenen Tätigkeitsgebiet alle manuellen Arbeiten wie Installieren, Betreiben, Reparieren und Unterhalten von mechanischen, elek­tronischen oder baulichen Anlagenteilen vornehmen

ORGANISATORISCHES

- direkte/r Vorgesetzte/r von VorarbeiterInnen

- direkte/r oder indirekte/r Vorgesetze/r von GruppenleiterInnen, HandwerkspezialistInnen, FachhandwerkerInnen und/oder HandwerkerInnen

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

wie Handwerksspezialist/in, d.h.

-    einschlägige Berufslehre (3-4 Jahre), Zusatzkenntnisse aufgrund fachspezifischer Weiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung

zusätzlich

-    Eignung für die Personalführung

FACHAUFGABEN

-    Leitung von Montage- und Unterhaltsarbeiten

-    Organisation der Montage- und Baustellen

-    Erstellen von Planungsunterlagen oder deren detailliertes Ausarbeiten in konkreten Vorhaben

-    Vornehmen von Objekt- und Terrainaufnahmen

-    schwierige Magazineraufgaben wie technische Materialkontrollen und Lagerung heikler Materialien

-    Planen, Organisieren und Festlegen von Arbeitsablauf und Betriebsmitteleinsatz

-    Treffen von Entscheiden über die konstruktive und/oder technische Ausführung von Arbeiten

-    Erledigen administrativer Arbeiten wie Erstellen von Rapporten, Betriebs- und Störungsberichten sowie ev. Abfassen einfacher Korrespondenzen

FÜHRUNGSAUFGABEN

wie Vorarbeiter/in, jedoch zusätzlich

-    Ausbilden und Betreuen von Lehrlingen sowie Einführen neuer Mitarbeiter/innen

-    Vornehmen der Personalbeurteilung

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

wie Vorarbeiter/in, jedoch zusätzlich

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebiets

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

W E R K M E I S T E R / I N

KLASSEN

1 5 / 2 1

KURZUMSCHREIBUNG

Leitung eines Betriebs / einer Werkstätte mit Hand­wer­kerInnen und Berufsleuten, die in einem speziellen oder in mehreren allgemeinen Fachgebieten alle manuellen Arbeiten wie Installie­ren, Betreiben, Unterhalten und Reparieren von mechanischen, elektronischen oder baulichen Anlagetei­len vornehmen

ORGANISATORISCHES

-   direkte/r Vorgesetzte/r von Meistern/Meisterinnen und/oder Vorarbeitern/Vorarbeiterinnen

-   gesamthaft grössere Zahl direkt und indirekt unterstellter Mitarbeiter/innen

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    Berufslehre, Zusatzkenntnisse aufgrund Meisterdiplom oder anderweitiger fachspez. Weiterbildung (z.B. Werkmeisterschule ASM, Winterthur)

-    Eignung für die Personalführung

FACHAUFGABEN

wie Meister/in, jedoch zusätzlich

-    Materialbewirtschaftung: Planen des Betriebsmittel­ein­satzes, Organisieren der Beschaffung und Lagerhaltung

-    Planen und Organisieren der betrieblichen Abläufe für die Organisationseinheit: Überarbeiten, Einbringen von Verbesserungen

-    Bearbeiten von (neuen) Projekten: Erstellen von Planungsunterlagen und deren detaillierte Ausarbeitung (Entwurfszeichnungen, Objekt- u. Terrainaufnahmen, Vorkalkulation u. Offertstellung), Beschaffen von Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen

-    Aufstellen des Budgets

-    Bearbeiten von Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines/r Techn. Sachbearbeiter/in

-    Erledigen adm. Arbeiten wie Abfassen von Korrespondenzen und einfachen Anträgen

-    vielfältigere und bedeutendere Arbeitskontakte innerhalb und ausserhalb der Stadtverwaltung

FÜHRUNGSAUFGABEN

wie Meister/in, d.h.

-    Arbeitszuteilung, Anleitung und Kontrolle

-    Ausbilden und Betreuen von Lehrlingen, Einführen neuer Mitarbeiter/innen

-    Vornehmen der Personalbeurteilung

zusätzlich

-    Erarbeiten von Hilfsmitteln für die Mitarbeiter/innen (z.B. Betriebsanleitung)

ART DER
ERLEDIGUNG

wie Meister/in, d.h.

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebiets

-    erhöhte Verantwortung für Personal und Finanzwerte

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

K L E I N K I N D H I L F S B E T R E U E R / I N

KLASSEN

4 / 7

KURZUMSCHREIBUNG

Mithelfen bei der Betreuung, Pflege und Förderung von Kleinkindern

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Einarbeitungszeit: bis 6 Monate (Kenntnisse der spezifischen Arbeitsverhältnisse)

FACHAUFGABEN

-    Beschäftigen der Kinder durch Spielen, Singen, Basteln usw.

-    Mithelfen bei der Pflege: Bekleidung, Sauberkeit, Wechsel zwischen Ruhe und Betätigung, Einnahme der Mahlzeiten

-    Mithelfen bei sämtlichen anfallenden Hausarbeiten

-    Instandhalten von Spielzeug und Bastelmaterial

ART DER ERLEDIGUNG

-    Anleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    laufende, direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

K L E I N K I N D B E T R E U E R / I N

KLASSEN

6 / 9

KURZUMSCHREIBUNG

Betreuen, Pflegen und Fördern einer Gruppe von
8–12 Kleinkindern

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

langjährige Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern

FACHAUFGABEN

wie Kleinkindhilfsbetreuer/in, jedoch zusätzlich Aufgaben aus der Richtfunktion Fachangestellte/r Kinderbetreuung II geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 12

-    Seelische und geistige Förderung: Kontakt und Hinwendung, sprachliche Förderung, Anregung und Anleitung zum altersgemässen Spielen durch Erzählen, Singen, Turnen, Einführen in die Umwelt; Anleitung zu werktätiger, kreativer Beschäftigung

-    Erziehung: Hinführen zur Gruppenfähigkeit und sozialer Integration wie auch zur selbständigen Persönlichkeit

-    Führen der Präsenzliste, Anschaffung von Spielsachen und Bastelmaterial

-    Kontaktpflege mit den Eltern

ART DER ERLEDIGUNG

-    genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen der Betreuungsaufgaben betr. die zugeteilten Kleinkinder

-    verantwortlich für deren Wohl


RICHTFUNKTION

J U G E N D B E T R E U E R / I N

KLASSEN

8 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Erzieherisches Betreuen und Fördern einer Gruppe von 5–7 Kindern im Alter von 7–16 Jahren

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

drei- bis vierjährige Berufslehre im nichtpädagogischen Bereich mit Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

-    Anregung der Kinder zu sinnvoller und selbständiger Freizeitbeschäftigung

-    Kontrolle und Unterstützung bei den Schulaufgaben

-    gezielte Sprachförderung für Ausländerkinder

-    Sorgen für die Verpflegung der zugeteilten Kinder, Aufsicht während der Mahlzeiten, Lebensmitteleinkauf

-    Ausführen anfallender Hausarbeiten

-    regelmässiger Kontakt mit Eltern in Schul- und Erziehungsfragen

-    Organisation besonderer Anlässe wie Elternabend, Weihnachtsfeier, Ferienlager

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig, im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind ziemlich genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen der Betreuungsaufgaben betr. die zugeteilten Kinder

-    verantwortlich für deren Wohl

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien


RICHTFUNKTION

F A C H A N G E S T E L L T E / R
K I N D E R B E T R E U U N G   I I neu gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004 13
geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 14

KLASSEN

9 / 13

KURZUMSCHREIBUNG

Betreuen, Fördern und Pflegen von Kindern in Institutionen der familienergänzenden Tagesbe-treuung

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

eidg. Fähigkeitszeugnis als Fachfrau / Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 15 oder Abschluss als Kleinkinderzieher/in

FACHAUFGABEN

-    Fördern der individuellen Entwicklung und der sozialen und sprachlichen Integration, Erkennen von Entwicklungs­auffälligkeiten

-    Anregen und Anleiten der Kinder zu altersgemässen Aktivitäten

-    Begleiten bei den Schulaufgaben

-    Ausführen von hauswirtschaftlichen Arbeiten, z.T. gemein­sam mit den Kindern

-    Betreuen der Kinder während den Mahlzeiten

-    Kontakt mit Eltern pflegen

-    Kontakt mit Kindergärten und Schulen pflegen

-    bei Anlässen, Elternabenden, Lagern mithelfen

-    an Gruppensitzungen, Supervision, interner und externer Weiterbildung teilnehmen

ART DER ERLEDIGUNG

selbständig im Rahmen der Vorgaben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen der Betreuungsaufgaben für die zugeteilten Kinder

BEMERKUNGEN

-    Berufseinsteigende mit eidg. Fähigkeitszeugnis Fachfrau / Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 16 (Ausbildungsbeginn ab 16 Jahren): Einreihung LK 9/12;

-    mit mehrjähriger Berufserfahrung und entsprechend höherer Verantwortung und Selbständigkeit: Einreihung in LK 10/13;

-    ehemalige Ausbildung als Kleinkinderzieher/in mit Ausbildungsbeginn ab 18 Jahren: Einreihung in LK 10/13.

RICHTFUNKTION

F A C H A N G E S T E L L T E / R
K I N D E R B E T R E U U N G    I neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004 17
geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 18

KLASSEN

11 / 15

KURZUMSCHREIBUNG

Betreuen, Fördern und Pflegen von Kindern in Institutionen der familienergänzenden Tagesbetreuung; Führen einer Kindergruppe

ORGANISATORISCHES

Keine direkte Vorgesetztenstellung aber Weisungskompetenz für betreuerische und betrieblich-hauswirtschaftliche Aufgaben

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    eidg. Fähigkeitszeugnis als Fachfrau / Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung oder Abschluss als Kleinkinderzieher/in geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 19

-    mehrjährige Berufserfahrung

-    Weiterbildung Praxisausbildner/in

FACHAUFGABEN

-    Wie Fachangestellte/r Kinderbetreuung II geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 20 , jedoch zusätzlich für die Kindergruppe

-    Fachliches Organisieren der Kindergruppe; Gruppen­sitzungen leiten

-    Beaufsichtigen der hauswirtschaftlichen Arbeiten

-    Erledigen administrativer Aufgaben (u.a. Finanzielles, Arbeitsplan)

-    Durchführen von Elternanlässen und Elterngesprächen

-    Entwicklungsauffälligkeiten erkennen und angemessene Massnahmen initiieren

-    Organisieren und leiten von Ausflügen und Lagern

-    Auszubildende im praktischen Teil ihrer Berufsbildung begleiten

ART DER ERLEDIGUNG

selbständig im Rahmen der Vorgaben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung für die Fachaufgaben und die Leitung der zugeteilten Kindergruppe.

BEMERKUNGEN

Voraussetzungen für höhere Einreihung:

-    Grosse und / oder heterogene Kindergruppe

-    Ausbildungsverantwortung


RICHTFUNKTION

  ARBEITSAGOGE/ARBEITSAGOGIN

KLASSEN

14 / 17

KURZUMSCHREIBUNG

Fördern von Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Diplomierter Arbeitsagoge / diplomierte Arbeitsagogin (Höhere Fachprüfung)

Mehrjährige Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

Agogik

-    Fördern und Stabilisieren der sozialen und beruflichen Integration

-    Führen und Anleiten von heterogenen und sich stets neu formierenden Gruppen und Gestalten von gruppendynamischen Prozessen

-    Qualifizieren der Teilnehmenden und gezieltes Fördern der individuellen Ressourcen

-    Arbeitsumfeld mit methodisch-didaktischen Mitteln den Ressourcen der Teilnehmenden entsprechend agogisch gestalten

-    Enge Zusammenarbeit mit Fachleuten, Institutionen und Bezugspersonen

-    Dokumentieren der agogischen Arbeit

Dienstleistungen und Produktion

-    Leiten der Betriebseinheit (geeignete Aufträge akquirieren, planen und mit den Teilnehmenden ausführen)

-    Wahrnehmen von administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben

-    Umsetzen von betriebsspezifischen Standards

-    Definieren, Umsetzen und Weiterentwickeln von betrieblichen Sicherheitsstandards

-    Gesundheitsförderung im beruflichen Umfeld (Ergonomie, Sucht, usw.)

ART DER
ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Verantwortung für zugeteilte Gruppen

-    Entscheidbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebiets

RICHTFUNKTION

S O Z I A L P Ä D A G O G E  /
S O Z I A L P Ä D A G O G I N     I I neu gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004 21

KLASSEN

13 / 17

KURZUMSCHREIBUNG

Erzieherisches Betreuen und Fördern einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen ab sieben Jahren (je nach Betreuungsintensität 6 bis 20 Kinder und Jugendliche)

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

         Diplomabschluss Höhere Fachschule Sozialpädagoge/ -pädagogin HFS

FACHAUFGABEN

-    Sozialpädagogische Arbeit: Fördern der individuellen Entwicklung und der sozialen und sprachlichen Integration; Unterstützen der schulischen und beruflichen Zielerreichung; Präventionsarbeit leisten

-    Fachstandards und Grundhaltung umsetzen

-    Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen gewährleisten

-    eine gepflegte Wohnatmosphäre schaffen

-    den gruppendynamischen Prozess innerhalb der Kinder- und Jugendlichengruppe erfassen und lenken

-    mit Herkunftssystem und Umfeld der Klient/innen zusammenarbeiten

-    die sozialpädagogische Arbeit dokumentieren und administrative Aufgaben wahrnehmen

-    Ressortverantwortung und hauswirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen, Hygienestandards umsetzen

-    besondere Anlässe (Elternabende, Lager, Sportanlässe usw.) planen und umsetzen

ART DER ERLEDIGUNG

sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Verantwortung für zugeteilte Gruppe

-    Entscheidbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebiets

BEMERKUNGEN

Voraussetzungen für die höhere Einreihung:

-    erhöhte Anforderungen (sehr hohe Betreuungsintensität)

-    erweiterter Verantwortungsbereich (Mitglied Teamleitung, besondere Koordinations- und Planungsaufgaben)

-    betriebliche und pädagogische Weisungskompetenz innerhalb eines zugewiesenen Aufgabengebiets

-    Auszubildende im praktischen Teil ihrer Berufsbildung anleiten und begleiten

-    Berufserfahrung


RICHTFUNKTION

S o z i a l p ä d a g o g e  /
s o z i a l p ä d a g o g i n   i
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004 22

KLASSEN

16 / 19

KURZUMSCHREIBUNG

Leiten eines pädagogischen Teilbereiches einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche; Koordinations-, Delegations- und Planungs­aufgaben

ORGANISATORISCHES

Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    Diplomabschluss Höhere Fachschule Sozialpädagoge/-pädagogin HFS

-    Mehrjährige Berufserfahrung

-    Führungsgrundausbildung und Weiterbildung Praxisaus­bildner/in

FACHAUFGABEN

Wie Sozialpädagogin/-pädagoge II, jedoch zusätzlich:

-    das pädagogische Konzept innerhalb des zuständigen Verantwortungsbereichs umsetzen und das operative Alltagsgeschäft verantworten, Gesundheit und Sicherheit der Klient/innen im Rahmen des Auftrags sicherstellen

-    pädagogische Jahres- und Projektziele festlegen und die Erziehungsplanung koordinieren

-    Mitarbeiter/innen fachlich fördern

-    Betreuungspraxis reflektieren und Betreuungs­angebot optimieren

-    Personal wirkungsvoll und effizient einsetzen

-    Eintritte bzw. Austritte von Kindern und Jugendlichen organisieren

FÜHRUNGSAUFGABEN

-    Zielerreichung kontrollieren

-    Erfolgskontrolle und Personalbeurteilung durchführen

-    bei der Personalselektion mitentscheiden

-    bei Konflikten intervenieren und regeln

-    Mittel effektiv und effizient einsetzen, Ausgaben kontrollieren

-    hauswirtschaftliche Aufgaben (Kochen, Reinigung) organisieren und Hygienestandards gewährleisten

-    im Bereich der Tagesbetreuung: Stellvertretung der Betriebsleitung wahrnehmen

ART DER ERLEDIGUNG

sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Verantwortung für den zuständigen Teilbereich

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebiets


Richtfunktion

B e t r i e b s l e i t e r  /  i n   K i n d e r–  u n d  J u g e n d e i n r i c h t u n g neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
  1343/2004 vom 1. September 2004 23

Klassen

16 / 22

Kurzumschreibung

Leiten einer Einrichtung mit Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche oder einer stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche

Organisatorisches

Vorgesetztenstellung

Ausbildung und

Erfahrung

-    Diplomabschluss einer Höheren Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder gleichwertige Ausbildung

-    Zusatzausbildung (betriebswirtschaftliche Weiterbildung, Heim­leiter/innenausbildung, Führungsgrundausbildung u.ä.)

-    mehrjährige Berufserfahrung

-    Führungserfahrung

Fachaufgaben

-    Betreuungskonzept und Fachstandards erarbeiten und umsetzen; Betreuungspraxis reflektieren und optimieren

-    Gesundheit und Sicherheit der Klient/innen gewährleisten

-    zuständig für das Qualitätsmanagement

-    Aufnahmen und Austritte verantworten

-    mit Herkunftssystem und Umfeld der Klient/innen sowie mit Zuweiser/innen, Schulen und Behörden zusammenarbeiten

-    Verantwortlich für Einführung, Anleitung und fachliche Beratung von Mitarbeiter/innen und Lernenden

-    den Betrieb gegenüber Dritten, Fachstellen usw. vertreten

Führungsaufgaben

Betriebsführung:

-    verantwortlich für operative Zielerreichung

-    verantwortlich für betriebliche Arbeitsorganisation

-    verantwortlich für betriebswirtschaftliche Aufgaben: Finanzverantwortung, Budget- und Ausgabenkontrolle, Berechnung der Elternbeiträge, Administration, Arbeitsorganisation, Archivierung

-    Statistiken führen und auswerten

-    hauswirtschaftliche Aufgaben (Kochen, Reinigung) organisieren, Hygienestandards gewährleisten

-    Unterhalt von Immobilien, Umschwung und Mobilien koordinieren

Personalführung:

-    bei der Personalselektion mitentscheiden

-    Personalbeurteilungen durchführen

-    Personaleinsätze planen

-    bei Konflikten intervenieren und regeln

Art der Erledigung

sehr selbständig im Rahmen des Konzepts und der Vorgaben

Verantwortung

und Kompetenzen

Verantwortung für Betriebsführung und Betreuungsqualität

BEMERKUNGEN

-    Betriebsleiter/in mit geringerer Qualifikation und/oder Stelle mit geringeren Anforderungen als in der Richtfunktions-Umschreibung beschrieben: LK 16/19

-    Erhöhte Anforderungen stationäre Einrichtungen:
grössere Betreuungs- und Finanzverantwortung sowie komplexere Betriebsführung (24 Stundenbetrieb).

-    Voraussetzung für LK 19/22: Betriebsleitung stationäre Einrichtung mit mehreren Gruppen und verschiedenen Angeboten.


RICHTFUNKTION

S O Z I A L A R B E I T E R / I N neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom
  1. September 2004 24

KLASSEN

17 / 21

KURZUMSCHREIBUNG

Abklären, Beraten und Begleiten, Gewähren und Vermitteln von sozialen Hilfestellungen für Erwachsene, Kinder und jugendliche Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; prophylaktische Beratung und Sozialhilfemassnahmen

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Fachhochschulabschluss HSA, mehrjährige Berufs­erfahrung, Kenntnisse und Erfahrungen mit verschie­denen Kulturen und Sprachen

FACHAUFGABEN

Abklären und Ergreifen von prophylaktischen und gesetzlichen sozialhilferechtlichen Massnahmen:

-    Abklärungen im Rahmen der gesetzlichen (kant. Sozialhilfegesetz, ZGB, OR, SKOS, Sozialversiche­rungen etc.) und prophylaktischen Massnahmen betreffend Zuständigkeit, Bedarfsermittlung und Subsidiarität

-    Antragstellung und Koordination von gesetzlichen Hilfestellungen und Massnahmen (Platzierungen, gesundheitliche und berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung und Erlangung der finanziellen Selbständigkeit)

-    Verhandlungen mit Dritten (z.B. Fürsprecher/innen, Ärzt/innen, Liegenschaftsverwaltungen, Arbeitgebenden, Behörden, Bezugspersonen)

Beratung und Begleitung, Triage von Klient/innen:

-    Beratungen von Erwachsenen, Kindern und Jugend­lichen mit materiellen, finanziellen, rechtlichen und persönlichen Problemen

-    Abklären der Fremd- und Selbstgefährdung von Erwach­senen, Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Begleitung bei der Einleitung von FFE. Zuweisung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen an zuständige Ämter und Stellen

Administrative Aufgaben:

-    Führen der administrativen Aufgaben in Zusammenhang der zielgerichteten Abklärung, Beratung und Begleitung (Erstellen und Verwalten der individuellen Finanzpläne und Monatsbudgets sowie Einkommens- und Vermö­gens­­werte)

-    Führen der Falldokumentation, Abschliessen und Evaluieren von Zielvereinbarungen

-    Verfassen von Weisungen, Verfügungen, Berichten, Anträgen und Gutachten

-    Laufende quantitative und qualitative Erfassung von Klientendaten als internes Steuerungsinstrument und Reporting für Kanton und Bund

Verschiedenes:

-    Mitarbeit in internen und externen Projekten und Arbeitsgruppen sowie Vereinen und Kommissionen

-    Praktikumsbegleitung von HSA-Studierenden


ART DER ERLEDIGUNG

Sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Behördlich delegierte Kompetenz für die finanzielle und soziale Existenzsicherung der bedürftigen Personen der Stadt Bern sowie für die gesetzlichen Abklärungen für Erwachsene und Minderjährige.

BEMERKUNGEN

Amtsspezifische Aufgaben werden in den Stellen­be­schreibungen konkretisiert.

Einreihungskriterien:

-    Stellen die durch Berufseinsteigende besetzt werden können, sind 17/20 eingereiht. Eine Einreihung 18/21 ist je nach Fachgebiet abhängig von zusätzlichem Spezial­wissen mit entsprechenden Weiterbildungen, zusätzlich verlangten Sprachkenntnissen und/oder vertieften Infor­matikanwendungskenntnissen möglich.
Die konkreten Kriterien sind für die einzelnen Fachge­biete festzulegen.


RICHTFUNKTION

M A N D A T S T R ä G E R / I N geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1.
  September 2004 25

KLASSEN

18 / 21

KURZUMSCHREIBUNG

Führen von gesetzlichen Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes für Personen, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist oder fehlt

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Fachhochschulabschluss HSA oder gleichwertige Ausbildung, mehrjährige Berufs­erfahrung, Kenntnisse und Erfahrungen mit verschie­denen Kulturen und Sprachen

FACHAUFGABEN

Umfassende Personensorge und/oder Vermögenssorge von Minderjährigen und Erwachsenen mit unterschied­lichen Problemsituationen und entsprechenden kindes­schutzrechtlichen bzw. erwachsenenschutz­rechtlichen Massnahmen unter Einbezug von sozial­arbeiterischen Handlungsgrundsätzen:

Minderjährige:

-  Beratung, Betreuung und Begleitung unter dem Aspekt des Kindeswohls und des Kindesschutzes mit sorgerechtlicher Verantwortung und Vertretung in allen Lebensbereichen (Pflege, Erziehung, Aufenthalt, Schule, Ausbildung u.a.m.) mit Einbezug des sozialen Umfeldes.

-  Überwachung, Regelung und Abänderung von Besuchsrechten

-  Abklärung und Antragstellung von weitergehenden Kindesschutzmassnahmen bei den übergeordneten Behörden (z.B. Obhutsentzug, Platzierungen usw.).

-  Regelung von Vaterschaften und Unterhaltsansprüchen als Vertretende des Kindes durch Verträge oder Prozesse (Parteistellung)

-  Anhörung der Eltern bei Gesuchen um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Antragstellung.

-  Kindesschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren (Prozessbeistandschaft)

Erwachsene:

-  Beratung, Betreuung, Vertretung und Begleitung in allen  Problem- und Lebensbereichen (Gesundheit, Verhalten, Wohnen, Tätigkeit) mit Einbezug des sozialen Umfeldes

-  Abklärung und Antragstellung von weitergehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen bei den übergeordneten Behörden

Minderjährige und Erwachsene:

-  Verwaltung von Einkommens-, Renten- und Vermögens­werten inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit Bilanzverant­wortung und -haftung

-  Vermittlung von Sachhilfen jeglicher Art

-  Direkte Vertretung in rechtlichen und prozessualen Angelegenheiten

-  Abklärung und Ausrichtung von Sozialhilfe (gemäss Richtfunktion Sozialarbeitende Sozialdienst mit gleichen Kompetenzen, Weisungen und Verantwortlichkeiten)

-  Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern, Institutionen und Drittpersonen


ART DER ERLEDIGUNG

Selbständige Mandatsführung entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach ZGB mit direkter Verant­wortlichkeit und persönlicher Haftung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Behördlich delegierte Verantwortung für Personen- und/oder Vermögenssorge von Minderjährigen und Erwachsenen und schutzrechtlichen Massnahmen


RICHTFUNKTION

P F L E G E H I L F E

P F L E G E A S S I S T E N T / I N

KLASSEN

4 / 8

KURZUMSCHREIBUNG

Ausführen von hauswirtschaftlichen Arbeiten und einfachen Aufgaben der Pflege

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND

ERFAHRUNG

-    Einarbeitungszeit: bis 6 Monate (Kenntnisse der spezifischen Arbeitsverhältnisse)

oder

-    Ausweis als Rotkreuz-Pflegehelfer/in, Ausbildungsdauer: zweiwöchiges Praktikum und 30–50 Std. Theorie, Voraussetzungen: 16. Altersjahr

FACHAUFGABEN

-    Mithelfen beim Verteilen und Eingeben von Mahlzeiten, Zubereiten von Zwischenmahlzeiten

-    Sorgen für Reinlichkeit und Behaglichkeit in den Zimmern der Bewohnenden (Aufräumen, leichte Putzarbeiten, Blumenpflege)

-    Waschen, Baden der Bewohnenden, Nagelpflege

-    Verteilen von Fieberthermometern, Anlegen einfacher Umschläge, Einbinden von Beinen vor dem Aufstehen

-    Begleiten der Bewohnenden und Kontaktpflege

ART DER ERLEDIGUNG

-    Anleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft

-    Die Aufgaben sind genau umschrieben

-    Laufende, direkte Kontrolle der Arbeitsausführung

BEMERKUNGEN

Einreihung 5/8 unter folgender Voraussetzung:

Fähigkeitsausweis einer Spitalgehilfenschule (anerkannt von der Schweiz. Sanitätsdirektorenkonferenz), Ausbildungsdauer: 1 Jahr (2/3 Praxis und 1/3 Theorie), Voraussetzungen: abgeschlossene Volksschule, 17. Altersjahr, abgeschlossenes 10. Schuljahr


RICHTFUNKTION

B E T A G T E N B E T R E U E R / I N   I I

KLASSEN

6 / 9

KURZUMSCHREIBUNG

Fördern und Unterstützen von Betagten bei Tätigkeiten, die diese nicht mehr selbständig verrichten können

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND

ERFAHRUNG

Fähigkeitsausweis als Betagtenbetreuer/in gemäss Konferenz der Kantonalen Fürsorgedirektoren, Ausbildungsdauer: 2 Jahre, berufsbegleitend, Voraussetzungen: 20. Altersjahr, abgeschlossene Volksschule, mind. 6 Monate betreuerische Tätigkeit

FACHAUFGABEN

-    Ankleiden und Unterstützen oder Gewähren der Körperpflege

-    Zubereiten des Essens und Ausführen von Hausarbeiten

-    Fördern der Freizeitbeschäftigung

-    Begleiten auf Spaziergängen

-    Fördern der Beziehungen innerhalb des Heims

-    Beachten der durch medizinisch ausgebildetes Personal angewiesenen Massnahmen zur Gesunderhaltung der Betagten

-    Verabreichen von Medikamenten

ART DER ERLEDIGUNG

-    Genaue Anweisungen durch die/den Vorgesetzte/n

-    Enge Zusammenarbeit mit Verwaltung, Hauswirtschaftl. Betriebsleiter/in, Küchenpersonal, Aktivierungstherapeut/in, Sozialarbeiter/in

-    Die Aufgaben sind genau umschrieben

-    Direkte Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

B E T A G T E N B E T R E U E R / I N   I

KLASSEN

8 / 1 1

KURZUMSCHREIBUNG

Fördern und Unterstützen von Betagten bei Tätigkeiten, die diese nicht mehr selbständig verrichten können

ORGANISATORISCHES

Teilweise Vorgesetztenstellung für festgelegte Aufgaben

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    Fähigkeitsausweis als Betagtenbetreuer/in gemäss der Kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz

-    Drittes Ausbildungsjahr in Betagtenbetreuung mit Diplomabschluss

FACHAUFGABEN

Wie Betagtenbetreuer/in II

FÜHRUNGSAUFGABEN

Stellvertretung für die Wohngruppenleitung (punktuell):

-    Betreuungsplanung

-    Sichern der Betreuungsqualität

-    Einführen von neuen Mitarbeitenden

-    Betreuen der Praktikanten/Praktikantinnen und Schülern/Schülerinnen

ART DER ERLEDIGUNG

-    Die Aufgaben sind nur generell umschrieben

-    Enge Zusammenarbeit mit Verwaltung, Hauswirtschaftl. Betriebsleiter/in, Küchenpersonal, Aktivierungstherapeut/in, Sozialarbeiter/in

-    Periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Im Rahmen der Stellvertretung für die Wohngruppen-leitung:

-    Entscheidungsbefugnis/erhöhte Verantwortung für Fachaufgaben, für die Arbeitsabläufe der Wohngruppe und die Aufgabenausführung der unterstellten Mitarbeitenden

-    Verantwortlich für die Einhaltung der ärztlichen Verordnungen

-    Verantwortlich für eine gute Atmosphäre innerhalb der Wohngruppe


RICHTFUNKTION

F A C H A N G E S T E L L T E / R
G E S U N D H E I T
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008
  vom 19. November 2008 26

KLASSEN

8 / 1 1

KURZUMSCHREIBUNG

Gewährleisten der Betreuung ergänzt gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom
  19. November 2008 27 und Pflege in Situationen mit voraussehbarer Entwicklung und kontinuierlichem Verlauf sowie Situationen, in denen die erworbenen Kenntnisse direkt anwendbar sind. Ausführen von ärztlichen Verordnungen.

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 28

-    eidg. Fähigkeitszeugnis als Fachangestellte/r Gesundheit

oder

-    Diplom SRK in Gesundheits- und Krankenpflege DN I

oder

-    ehemalige Ausbildung als Pfleger/in FA SRK

FACHAUFGABEN

-    Unterstützung und stellvertretende Übernahme von Aktivitäten des täglichen Lebens

-    Begleitung in Krisensituationen und während des Sterbens
Mitarbeit bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen

-    Aktionen zur Verhütung von Krankheiten einerseits sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit andererseits

-    Beteiligung an Eingliederungs- und Wiedereinglie­derungsprogrammen

-    Mitwirkung bei der Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit der Pflege und bei der Entwicklung des Berufes, Mitarbeit an Forschungsprojekten im Gesundheitswesen

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidbefugnis/Verantwortung für die übertragenen Aufgaben in Betreuung und Pflege

ART DER ERLEDIGUNG

-    Selbständige Betreuung und Pflege im Rahmen der ärztlichen Verordnungen

-    Die Aufgaben sind nur generell umschrieben

-    Periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

RICHTFUNKTION

D I P L.  P F L E G E F A C H F R A U / -M A N N  H F geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 29

KLASSEN

1 0 / 1 4

KURZUMSCHREIBUNG

Gewährleisten der Pflege in Situationen mit raschen Veränderungen, die nicht eindeutig voraussehbar und von unterschiedlicher Komplexität sind sowie in Situationen, welche die Entwicklung neuer Lösungen erfordern. Ausführen von ärztlichen Verordnungen und Therapien

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung, jedoch Anleitung und Überwachung von Hilfspersonal

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 30

-    eidg. Diplom als Pflegefachfrau/-mann HF

oder

-    Diplom SRK in Gesundheits- und Krankenpflege DN II

oder

-    Diplom SRK als Krankenschwester/-pfleger AKP oder PSYKP

FACHAUFGABEN geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008
  vom 19. November 2008 31

Pflege und Betreuung in Pflegesituationen von unterschiedlicher Komplexität, die nicht eindeutig voraussehbar sind und neue Lösungen erfordern können:

- Unterstützung und stellvertretende Übernahme von Aktivitäten des täglichen Lebens

-   Begleitung in Krisensituationen und während des Sterbens
Mitarbeit bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen

-   Aktionen zur Verhütung von Krankheiten einerseits sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit andererseits

-   Beteiligung an Eingliederungs- und Wiedereinglie­derungsprogrammen

-   Mitwirkung bei der Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit der Pflege und bei der Entwicklung des Berufes, Mitarbeit an Forschungsprojekten im Gesundheitswesen

ART DER ERLEDIGUNG

-   Selbständige Betreuung und Pflege im Rahmen der ärztlichen Verordnungen

-   Die Aufgaben sind nur generell umschrieben

-   Periodische Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung für die übertragenen Aufgaben in Betreuung und Pflege

BEMERKUNGEN

Einreihung 11/14 unter folgender Voraussetzung:
Stellvertretung Leiter/in Pflegewohngruppe


RICHTFUNKTION

L E I T E R / I N 
P F L E G E W O H N G R U P P E

KLASSEN

1 3 / 1 6

KURZUMSCHREIBUNG

Leitung einer Abteilung mit ca. 20 pflegebedürftigen Heimbewohnenden; Sorgen für deren Betreuung und Pflege (Grund- und Behandlungspflege)

ORGANISATORISCHES

Vorgesetzte/r des Betreuungs- und Pflegepersonals

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

eidg. Diplom als Pflegefachfrau/-mann HF, Krankenschwester/Krankenschwester DN I oder DN II oder Betagtenbetreuer/in I, Fachangestellte/r Gesundheit, jedoch zusätzlich geändert gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 32 :

-    mehrjährige Berufserfahrung

-    geeignete Weiterbildung in Pesonalführung z.B. Weiterbildung als Stationspfleger / Stationsschwester

FACHAUFGABEN

wie dipl. Pflegefachfrau/-mann HF geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 33 , jedoch zusätzlich

-    Ermitteln der Pflege- und Rehabilitationsbedürfnisse der Heimbewohnenden

-    Verwalten der Medikamente und Betäubungsmittel

-    Führen des Bestellwesens für Mat., Medikamente, Geräte

-    Administrative Aufgaben für die Wohngruppe

-    Mitwirken bei der Erstellung neuer Richtlinien für fachgemäs­se Betreuung und Pflege

-    Mitarbeit bei interner Aus- und Weiterbildung

FÜHRUNGSAUFGABEN

-    Einsatzplanung und Mitarbeitendenbeurteilung

-    Instruieren und beraten der Mitarbeitenden sowie kontrollieren der ausgeführten Arbeiten

-    Fördern und unterstützen der Mitarbeitenden in ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung

-    Einführen von neuen Mitarbeitenden

-    Betreuen der Praktikanten/Praktikantinnen, Schüler/innen

ART DER ERLEDIGUNG

-    Selbständig im Rahmen der Vorgaben (Leitung Pflegedienst, Arzt/Ärztin, Pflegekonzept des Heims)

-    Enge Zusammenarbeit mit den anderen Wohngruppen und Bereichen des Heims

-    Die Aufgaben sind vielfach nur generell umschrieben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/erhöhte Verantwortung für Fachaufgaben, für die Arbeitsabläufe der Wohngruppe und die Aufgabenausführung der unterstellten Mitarbeitenden

-    Verantwortlich für die Einhaltung ärztlicher Verordnungen

-    Verantwortlich für eine gute Atmosphäre innerhalb der Wohngruppe


RICHTFUNKTION

G E S U N D H E I T S P F L E G E R /
G E S U N D H E I T S S C H W E S T E R

KLASSEN

1 3 / 1 6

KURZUMSCHREIBUNG

Sichern der Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen im spitalexternen Bereich

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung, ev. jedoch fachliches Anleiten anderer in der spitalexternen Pflege tätiger Personen

AUSBILDUNG UND

ERFAHRUNG geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 34

wie Pflegefachfrau/-mann HF, d.h.

-    eidg. Diplom als Pflegefachfrau/-mann HF oder Diplom als Krankenschwester/-pfleger AKP oder PSYKP

zusätzlich

-    Nachdiplomstudium HF Pflegeberatung oder abgeschlossene Weiterbildung als Gesundheitsschwester/-pfleger

FACHAUFGABEN

-    Sichern der Grund-, Behandlungspflege und Betreuen von Menschen aller Altersklassen in ihrer gewohnten Umgebung, dabei laufende kritische Pflegebeurteilung (Behandlungspflege: Blasenspühlungen, Blutdruckkontrollen, Katheter einlegen, Infusionen, Salben auftragen, Massagen, Sauerstoffverabreichung, Urinproben, Verabreichung von Medikamenten, Verbandwechsel)

-    Zusammenarbeit mit Ärzten, Berufsleuten aus dem sozialen und therapeutischen Bereich sowie mit Laien (Anleiten der Angehörigen um diese am Heilungsprozess zu beteiligen)

-    Gesundheitsförderung und Prävention: Beachten und Anwenden gesundheitsfördernder und krankheitsverhütender Massnahmen, Fördern der Selbständigkeit der Patienten

-    Bearbeiten von Themen der Gesundheitserhaltung, Krankheitsvorbeugung und Förderung der Lebensqualität mit der Bevölkerung (Beratung von einzelnen und Gruppen)

-    Einflussnahme auf die Gesundheitspolitik der Region und aktive Teilnahme an der Durchführung der Entscheide in diesem Bereich

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    Aufgaben i.d.R. ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

für klar definierte Teilbereiche des Aufgabengebiets, ev. im Rahmen des Aufgabengebiets


RICHTFUNKTION

L E I T E R / I N 
B E T R E U U N G U N D P F L E G E

KLASSEN

1 6 / 2 1

KURZUMSCHREIBUNG

Leitung von mehreren Wohngruppen oder Gesamtleitung der Betreuung und Pflege

ORGANISATORISCHES

Vorgesetzte/r von Wohngruppenleitern und Wohngruppenleiterinnen, gesamthaft grössere Zahl von direkt und indirekt unterstellten Mitarbeitenden

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

wie Leiter/in Pflegewohngruppe, jedoch zusätzlich

-    mehrjährige Berufserfahrung

-    anerkannte Führungsausbildung z.B. IAP-Führungsausbil­dung (2-3 Jahre berufsbegleitend) oder Ausbildung für Oberpfleger/Oberschwester

FACHAUFGABEN

wie Leiter/in Pflegewohngruppe, jedoch zusätzlich

-    Umsetzen und Weiterentwickeln des Betreuungs- und Pflegekonzeptes

-    Erstellen des Sachbudgets und Sicherstellen dessen Einhaltung

-    Organisation des wirtschaftlichen Einkaufs von Medikamenten und von Pflegematerial

-    Verantwortlich für den Informationsaustausch zwischen den Wohngruppen, dem Heimarzt oder der Heimärztin, dem Sozialdienst und der Heimleitung

-    Planen und Organisieren der Abläufe innerhalb des Pflegedienstes: Überarbeiten, Einbringen von Verbesserungen

-    Organisieren der Ausbildung für Praktikanten / Praktikantinnen

-    Mitentscheiden in Personalfragen, insbesondere bei der Personalrekrutierung

FÜHRUNGS­AUFGABEN

-    Organisation und Koordination der Wohngruppen untereinander und mit den anderen Fachbereichen

-    Fachliche Führung der Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit den Leitern und Leiterinnen der Pflegewohngruppe

-    Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Betreuung und Pflege

ART DER
ERLEDIGUNG

-    Selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    Die Aufgaben sind nur generell umschrieben

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis/Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebietes

-    Verantwortlich für die Betreuungs- und Pflegequalität

BEMERKUNGEN

Einreihung über 4 Klassen gemäss allg. Richtlinien



RICHTFUNKTION

S C H U L A R Z T A S S I S T E N T / I N

KLASSEN

9 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Betreuung der Klienten/Klientinnen bei Untersuchungen und Behandlungen. Erledigen paramedizinischer Dienstleistungen und administrativ-organisatorischer Aufgaben. Mithilfe bei Gesundheitsförderungsprojekten und erteilen von Unterricht.

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    Eidg. Fähigkeitsausweis als «Gelernte/r Medizinische/r Praxisassistent/in», Ausbildungsdauer: 3 Jahre (1520-1600 Lektionen Theorie, fachspezifische Einführungskurse, praktische Ausbildung in einer Arztpraxis), Voraussetzungen: abgeschlossene Volksschule, Heim- oder Spitalpraktikum, Haushaltsjahr, Sprachaufenthalt oder 10. Schuljahr von Vorteil.

oder

-    Diplom der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) als Arztgehilfe/ Arztgehilfin DVSA

-    Kurse in Gesundheitsförderung

FACHAUFGABEN

-    Empfangen (erste/r Ansprechpartner/in) und betreuen der Klienten/Klientinnen

-    Vorbereiten der notwendigen Untersuchungs-Infrastruktur

-    Selbständige Durchführung von delegierten Untersuchungen und Gesprächen

-    Assistieren bei ärztlichen Tätigkeiten

-    Sicherstellung hygienischer Verhältnisse im Gesundheitsdienst und in der Schule

-    Erledigung administrativ-organisatorischer Arbeiten wie Terminplanung und –vereinbarung, Organisation der Sprechstunden, Ausfertigung von Schriftstücken, Erledigung statistischer Aufgaben sowie Führung der Klient/innen-Kartei

-    Erteilen von Unterricht in der Unter- und Mittelstufe, Mitarbeit bei Gesundheitsförderungsprojekten

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

A K T I V I E R U N G S T H E R A P E U T / I N

KLASSEN

9 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Eröffnen eines möglichst weiten Feldes an Eigenaktivitäten für Patientinnen und Patienten sowie Hilfestellung, den Alltag zu strukturieren. Anregung zu handwerklicher, musischer oder gesellschaftlicher Betätigung

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    2 – 2 1/2-jährige Ausbildung an einer Schule für Aktivierungstherapie,
Voraussetzungen: 20. Altersjahr, Erstberuf von Vorteil, pflegerisches Praktikum ( 3–6 Monate)

FACHAUFGABEN

-    Anregen der Kontakte durch gemeinsames Spielen, Musizieren, Singen oder Theaterspielen

-    Fördern der Gemeinschaft, Einladen von Gästen zur Öffnung des Heims gegen aussen

-    Ermöglichen der Rehabilitation

-    Erstellen der Selbständigkeit

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind ziemlich genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

D E N T A L A S S I S T E N T / I N

KLASSEN

9 / 1 2

KURZUMSCHREIBUNG

Betreuen von Patientinnen und Patienten, Assistenz bei Behandlungen, Durchführen von paramedizinischen Dienstleistungen, Materialpflege- und Materialbewirt­schaftung, administrative und organisatorische Aufgaben

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Lehre als Dentalassistent/in, Ausbildungsdauer: 3 Jahre (Eidg. Fähigkeitszeugnis als "Gelernte/r Dentalassi­stent/in), Voraussetzungen: Sekundarschulabschluss od. Realschulabschluss mit 10. Schuljahr

FACHAUFGABEN

-    Empfangen und Betreuen der Patientinnen und Patienten

-    Vor- und Nachbereiten des Behandlungsplatzes (Apparate, Instrumente, Medikamente, etc.)

-    Assistieren während der Behandlung, z.B. Reichen der Instrumente, Absaugen des Speichels, Mischen von Füllungs- und Abdruckmaterialien

-    Durchführen von zahnärztlich angeordneten, paramedizinischen Dienstleistungen: prophylaktische Mundhygieneinstruktionen, Plaquekontrollen, Speicheltests, Herstellen und Verwalten von Röntgenbildern

-    Mithelfen bei Schul- und Kindergartenuntersuchungen

-    Verantwortlich für die Materialpflege und -verwaltung sowie für die Praxishygiene

-    Klinikadministration: Verantwortlich für das Patienten-Patientinnenbestellwesen, Korrespondenz nach Stichworten, Reinschrift von diversen Dokumenten, Leistungserfassung, Registrieren und Archivieren von Daten und Dokumenten der Patientinnen und Patienten.

-    Mitwirken bei der Ausbildung von Lernenden

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind genau umschrieben

-    periodische Kontrolle der Aufgabenausführung


RICHTFUNKTION

D E N T A L H Y G I E N I K E R / I N

KLASSEN

1 0 / 1 3

KURZUMSCHREIBUNG

Aufklären, Beraten und Behandeln von Patientinnen und Patienten im Fachgebiet der zahnmedizinischen Prophylaxe (Zahnschäden und Zahn­fleisch­erkrankungen)

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung, jedoch Anleitung des klinikinternen Prophylaxepersonals in allen Belangen der Vorbeugemassnahmen

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

zweijährige Ausbildung (Vollzeit) an einer Schule für Dentalhygiene, Voraussetzungen: 18. Altersjahr, Sekundarschule, Weiterbildung von Vorteil, Englisch­kenntnisse

FACHAUFGABEN

-    Aufklären und Beraten betr. Verhütung bakterieller Beläge an Zähnen resp. betr. zweckmässiger Pflege von Zähnen und Zahnfleisch (Mundhygiene). Ev. Tätigkeit an Schulen/Kindergärten

-    Entfernen vorhandener Zahnbeläge und Behandeln von Patienten mit einfachen Zahnfleischerkrankungen

-    Aufbieten der Patientinnen und Patienten zu regelmässigen Kontrollen

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/erhöhte Verantwortung gegenüber Patienten


RICHTFUNKTION

Z A H N T E C H N I K E R / I N

KLASSEN

1 1 / 1 4

KURZUMSCHREIBUNG

Herstellen kieferorthopädischer Apparaturen, kleinerer brückenprothetischer Arbeiten sowie Organisation und Administration des zahntechnischen Labors

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

-    vierjährige Berufslehre zum Zahntechniker zur Zahntechnikerin, Voraussetzungen: Schulabschluss, Schnupperlehre

-    mehrjährige Berufserfahrung

FACHAUFGABEN

-    Herstellen und Reparieren von kieferorthopädischen Apparaturen

-    Herstellen brückenprothetischer Arbeiten

-    Beratung der Zahnärztin oder des Zahnarztes in zahntechnischen Belangen

-    Ausmessung von Modellen zur Vorbereitung von Werkzeichnungen

-    Erstellen der klinikinternen Laborrechnungen

-    Verwaltung der Labormaterialien, Prüfung neuer Laborgeräte

-    Inventar von Modellen

-    Anleitung der Gehilfen/Gehilfinnen bei kleineren Laborarbeiten

-    kleinere Reparaturen von Klinikapparaturen

-    Materialtransporte zwischen den Klinikfilialen

ART DER ERLEDIGUNG

-    selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/erhöhte Verantwortung für Fachaufgaben


 

RICHTFUNKTION

E R G O T H E R A P E U T / I N

KLASSEN

1 3 / 1 6

KURZUMSCHREIBUNG

Behandeln von Menschen mit körperlichen oder

psychischen Krankheiten durch gezielt ausgewählte Tätigkeiten

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Dreijährige Ausbildung an einer Schule für Ergotherapie Voraussetzungen: 20. Altersjahr, Schulabschluss, abgeschlossene Berufslehre oder Mittelschule, pflegerisches Praktikum (3 Monate), Samariter- oder Nothelferkurs, Maschinenschreiben, Fremdsprachenkenntnisse

FACHAUFGABEN

Durchführen handwerklicher, musischer oder gesell-schaftlicher Tätigkeiten mit dem Ziel der Erreichung und Erhaltung der Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen der Patientinnen und Patienten

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind i.d.R. ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung betreffend bedürfnisgerechte Therapien

 

RICHTFUNKTION

P H Y S I O T H E R A P E U T / I N

KLASSEN

1 3 / 1 6

KURZUMSCHREIBUNG

Bewegungs- und Atemtherapien für Menschen mit Bewegungsproblemen (Störungen im Bewegungsverhalten)

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Diplom einer staatlich anerkannten Schule für Physiotherapie, Ausbildungsdauer: 3-4 Jahre, Voraussetzungen: 18. Altersjahr, Mittelschule von Vorteil

FACHAUFGABEN

Anwenden der vielfältigen Behandlungstechniken in Abstimmung mit dem Zustand des Patienten oder der Patientin sowie den therapeutischen Zielen des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin

ART DER ERLEDIGUNG

-    sehr selbständig im Rahmen der Vorgaben

-    die Aufgaben sind i.d.R. ziemlich genau umschrieben

-    mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

Entscheidungsbefugnis/Verantwortung betreffend bedürfnisgerechte Therapien


ART DER ERLEDIGUNG

-    Sehr selbständig im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften

-    Mehrheitlich indirekte Kontrollen der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Sehr weitgehende Entscheidungsbefugnis und Verantwortung im Rahmen der festgelegten Vorgaben und der medizinischen Kompetenzen

-    Verantwortung für die Ausführung der Fachaufgaben



RICHTFUNKTION

KLASSEN

R E T T U N G S S A N I T Ä T E R / I N </span>geändert gemäss GRB Nr. 1492/2011
  vom 2. November 2011 35

13 / 16

KURZUMSCHREIBUNG

Sicherstellung der präklinischen Versorgung von akut erkrankten und / oder verletzten Personen, beinhaltend die optimale technische und medizinische Versorgung vor Ort und während des Transportes

ORGANISATORISCHES

Keine Vorgesetztenstellung im rückwärtigen Dienst, Vorgesetztenfunktion bei kleineren Ein-sätzen (1 bis 2 betroffene Personen)

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

-    Diplom Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter HF
Laufende interne und externe Weiterbildungen, Praktika in Spitälern und bei anderen Rettungsdiensten

FACHAUFGABEN

-    Sicherstellung der präklinischen Versorgung von akut erkrankten und / oder verletzten Personen

-    Rasche Situationsbeurteilung und Einleiten der nötigen organisatorischen und operationellen Massnahmen am Einsatzort

-    Durchführung von rettungstechnischen, präklinischen, pflegerischen und delegierten medizinischen Massnahmen in jedem Umfeld und unter Zeitdruck

-    Sicherstellung der optimalen Durchführung von Notfall- und Krankentransporten

-    Zusammenarbeit mit Ärzten, Berufsleuten und Laienhelfenden aus dem medizinischen und therapeutischen Bereich sowie mit Mitarbeitenden der Polizei und der Feuerwehr

-    Durchführung von Wasserrettungen

-    Taucheinsätze (nur für ausgebildete Mitarbeitende)

-    Einsätze TME (Taktisch-medizinisches Element) mit Sondereinheit Enzian der Kantonspolizei Bern (nur für ausgebildete Mitarbeitende)

-    Einsätze bei ausserordentlichen Todesfällen und Leichentransporten

-    Sicherungsdienste bei Grossbränden, Grossereignissen und Demonstrationen

-    Retablierungs- und Wartungsarbeiten

-    Anwendung des EDV-Systems zur Einsatzdokumenta-tion

- Fachliche Betreuung von auszubildenden Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen

- Mitarbeit im rückwärtigen Dienst und in der Aus- und Weiterbildung nach Weisungen der vorgesetzten Stellen

-    Umsetzung der Hygienemassnahmen

FÜHRUNGSAUFGABEN

In kleineren Einsätzen (1-2 Betroffene)

- Organisation, Leitung und Nachbesprechung der Ein-sätze

ART DER ERLEDIGUNG

- Sehr selbständig im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften sowie der medizinischen Vorgaben und Kompetenzerteilung der ärztlichen Leitung

- Mehrheitlich indirekte Kontrollen der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Sehr weitgehende Entscheidungsbefugnis und Verantwortung im Rahmen der festgelegten Vorgaben und der medizinischen Kompetenzen

-    Verantwortung für die Ausführung der Fachaufgaben



RICHTFUNKTION

KLASSEN

E I N S A T Z D I S P O N E N T / I N  S N Z 144 </span>geändert
  gemäss GRB Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011 36

15 / 18

KURZUMSCHREIBUNG

Sicherstellung des Betriebes der Sanitätsnotruf­zentrale (SNZ) 144

ORGANISATORISCHES

Koordinator/-in Sanitätsnotrufzentrale 144
Operationelle Einsatzführung der Rettungsequipen im Kanton Bern

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Wie Rettungssanitäter/in, jedoch zusätzlich

-    Langjährige Tätigkeit als Rettungssanitäter/in

-    Abgeschlossene interne Weiterbildung als Einsatzdisponent/in

-    Gute EDV- und Sprachkenntnisse

FACHAUFGABEN

-    Entgegennahme und Beurteilung der Anrufe in der SNZ 144 (für das gesamte Kantonsgebiet)

-    Festlegen von Sofortmassnahmen (z.B. Anordnung von lebensrettenden Sofortmassnahmen per Telefon)

-    Medizinische Betreuung der Anrufenden

-    Beurteilen und Festlegung der einzusetzenden sanitätsdienstlichen materiellen und personellen Mittel

-    Organisation und Führung der Einsätze im gesamten Kantonsgebiet

-    Zusammenarbeit mit boden- und luftgestützten Rettungsorganisationen sowie mit Polizei- und Feuerwehrkräften

-    Fachtechnische Unterstützung der Equipen vor Ort

-    Organisation und Zuführung zusätzlich benötigter materieller und personeller sanitätsdienstlicher Mittel

-    Organisation von Spitaleinweisungen in Zusammenarbeit mit Ärzten und medizinischem Fachpersonal

-    Kontrolle der Einsatzprotokolle

-    Anwendung des EDV-Systems zur Einsatzführung

-    Mitarbeit bei der Einsatzplanung für Grossereignisse und -veranstaltungen

- Mitarbeit in der Aus- und Weiterbildung und im rückwärtigen Dienst gemäss Weisungen der vorgesetzten Stellen

- Praktische Tätigkeit als Rettungssanitäter/in

FÜHRUNGSAUFGABEN

-    Einsatzführung und –unterstützung der Rettungs-equipen im gesamten Kantonsgebiet

-    Führen der SNZ in der ersten Phase von Grossereignissen

-    Nachbesprechung von Einsätzen

ART DER ERLEDIGUNG

-    Sehr selbständig im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften sowie der medizinischen Vorgaben und Kompetenzerteilung der ärztlichen Leitung

-    Mehrheitlich indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Sehr weitgehende Entscheidungsbefugnis und Verantwortung im Rahmen der festgelegten Vorgaben und der medizinischen Kompetenzen

-    Verantwortung für die Ausführung der Fachaufgaben


RICHTFUNKTION


KLASSEN

S T V.  G R U P P E N L E I T E R / I N </span>geändert gemäss GRB Nr. 1492/2011
  vom 2. November 2011 37
R E T T U N G S D I E N S T / S N Z 144

16 / 19

KURZUMSCHREIBUNG

Leiten eines Teams von Rettungssanitäter/innen bzw. Einsatzdisponenten/innen

ORGANISATORISCHES

Direkte/r Vorgesetzte/r der Rettungssanitäter/innen resp. der Einsatzdisponenten/innen

AUSBILDUNG UND

ERFAHRUNG

Wie Rettungssanitäter/in, Einsatzdisponent/in, jedoch zusätzlich

- Langjährige Tätigkeit als Rettungssanitäter/in / Einsatzdisponent/in

-    Abgeschlossene Führungs-Grundausbildung  C der Stadtverwaltung

-    Eignung zur Personalführung

- Abgeschlossene nationale Führungsausbildung im Sanitätsdienst (Einsatzleiter/in Sanität SFG)

-    Abgeschlossener Kantonaler Kurs für Einsatzleiter/innen Grossereignisse

FACHAUFGABEN

Wie Rettungssanitäter/in, Einsatzdisponent/in, jedoch zusätzlich

-    Nachbearbeitung und Kontrolle der Einsatzrapporte

-    Bearbeitung und Nachführung sämtlicher für die Einsatzführung benötigter Dokumente

FÜHRUNGSAUFGABEN

Allgemein

Führung eines Teams

- Festlegen und Organisieren der Arbeitsabläufe

- Vornahme der Arbeitszuteilung

- Sicherstellen der fachlichen Anleitung und der festgelegten Weiterbildung der Mitarbeitenden

- Kontrolle der ausgeführten Arbeiten

- Sicherstellen der materiellen und personellen Einsatzbereitschaft

- Einführung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- Personalbeurteilung

- weitere Koordinations- und Planungsaufgaben gemäss Weisungen des Kommandanten/der Kommandantin Sanitätspolizei

- Stellvertretung des Gruppenleiters / der Gruppenleiterin Rettungsdienst bzw. SNZ 144

Im Einsatz

Stv. Gruppenleiter/in Rettungsdienst

Bei mittleren Einsätzen (bis 4 Betroffene)

-    Führung mehrerer Einsatzteams vor Ort

-    Stellvertretung der sanitätsdienstlichen Einsatzleitung

-    Koordination aller notwendigen präklinischen Massnahmen

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Sehr weitgehende Entscheidungsbefugnis und Verantwortung im Rahmen der festgelegten Vorgaben und der medizinischen Kompetenzen

-    Verantwortung für die Ausführung der Fachaufgaben


RICHTFUNKTION


KLASSEN

G R U P P E N L E I T E R / I N
R E T T U N G S D I E N S T / S N Z 144
</span>geändert gemäss GRB Nr. 1492/2011
  vom 2. November 2011 38
17 / 20

KURZUMSCHREIBUNG

Leiten einer Dienstgruppe

ORGANISATORISCHES

Direkte/r Vorgesetzte/r der Stv. Gruppenleiter/innen Rettungsdienst resp. SNZ 144

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Wie Stv. Gruppenleiter/in Rettungsdienst resp. SNZ, jedoch zusätzlich

-    Mehrjährige Tätigkeit als Stv. Gruppenleiter/in Rettungsdienst resp. SNZ

-    Abgeschlossene Führungs-Grundausbildung B der Stadtverwaltung

-    Nachgewiesene Eignung zur Personalführung

-    Abgeschlossener nationaler Kurs Einsatzleiter/in Gross­ereignisse

FACHAUFGABEN

Wie Stv. Gruppenleiter/in, jedoch zusätzlich

-    Gesamtverantwortung für die materielle und personelle Bereitschaft der unterstellten Teams

-    Gesamtverantwortung für die Umsetzung der vom Kommandanten/von der Kommandantin festgelegten Aus- und Weiterbildungsmassnahmen

FÜHRUNGSAUFGABEN

Allgemein

Wie Stv. Gruppenleiter/in, jedoch zusätzlich

- Führung der unterstellten Dienstgruppen

-    Umsetzung der Personalförderungsmassnahmen der unterstellten Dienstgruppen

- Weitere Koordinations- und Planungsaufgaben gemäss Weisungen des Kommandanten/der Kommandantin Sanitätspolizei

Im Einsatz

Gruppenleiter/in Rettungsdienst

wie Stv. Gruppenleiter/in Rettungsdienst, jedoch zusätzlich

Bei mittleren Einsätzen (bis 4 Betroffene):

-    Sanitätsdienstliche Einsatzleitung vor Ort

-    Koordination mit Einsatzkräften vor Ort

Bei Grosseinsätzen (ab 4 Betroffenen):

-    Sanitätsdienstliche Einsatzführung der personellen und materiellen Mittel der Sanitätspolizei vor Ort

-    Stellvertretung der Einsatzleitung Sanität

- weitere Tätigkeiten gemäss Auftrag Kommandant/in Sanitätspolizei

Gruppenleiter/in SNZ

Wie Stv. Gruppenleiter/in SNZ, jedoch zusätzlich

Bei Grosseinsätzen (ab 4 Betroffenen):

-    Führung der SNZ im Einsatz

-    Sicherstellung der Ereignisbewältigung und des Normalbetriebes SNZ

-    Sicherstellung der Zusammenarbeit mit kantonalen und / oder nationalen Fachstellen

-    Sicherstellung des Hospitalisationsraumes international

-    Führen der SNZ bei planbaren Grossanlässen und Grossveranstaltungen

ART DER ERLEDIGUNG

-    Sehr selbständig im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften sowie der medizinischen Vorgaben und Kompetenzerteilung der ärztlichen Leitung

-    Indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Sehr weitgehende Entscheidungsbefugnis und erhöhte Verantwortung in komplexen Sachgebieten im Rahmen der festgelegten Vorgaben und der medizinischen Kompetenzen

-    Sehr hohe Verantwortung für die Ausführung der Führungs- und Fachaufgaben


RICHTFUNKTION

KLASSEN

B E R U F S F E U E R W E H R M A N N / -F R A U II </span>geändert gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011 39

12 / 15

KURZUMSCHREIBUNG

Retten von Menschen und Tieren aus Notlagen, Bekämpfen von Bränden. Hilfeleistung bei technisch bedingten Ereignissen sowie bei Elementarereignissen. Schützen der Umwelt und von Sachwerten der Allgemeinheit und von Privaten sowie von Kulturgütern. Verhindern der Ausweitung angetroffener Schadenlagen. Abwehren von Gefahren in Notlagen bei Öl-, Chemie-, Biologie- oder Strahlenereignissen.

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung, eventuell Vorgesetzten-funktion bei Kleineinsätzen

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

- Abgeschlossene Berufslehre mit eidgenössischem Fähig- keitsausweis, höhere schulische Bildung oder gleichwertige Ausbildung

- Berufsfeuerwehrfrau/Berufsfeuerwehrmann mit absolviertem Berufsfeuerwehrlehrgang und eidgenössischem Fachausweis. Seit Beginn des Lehrgangs bei einer Berufsfeuerwehr Vollzeit angestellt sowie mindestens 1½ Jahre Praxis (inkl. Lehrgang) bei einer Berufsfeuerwehr.

- Absolvierte interne Ausbildung Berufsfeuerwehr Bern

-  Führerausweis Kategorie C mit Anhänger

FACHAUFGABEN

-  Retten von Menschen und Tieren aus Notlagen

-  Bekämpfen von Bränden

-  Hilfeleistung bei technisch bedingten Ereignissen und bei Elementarereignissen

-  Schützen der Umwelt

-  Schützen von Sachwerten der Allgemeinheit und von Privaten sowie von Kulturgütern

-  Verhindern der Ausweitung angetroffener Schadenlagen

-  Gefahrenabwehr in Notlagen bei Öl-, Chemie-, Biologie- oder Strahlenereignissen

-  Gezieltes Erkunden und strukturiertes Melden

-  Beurteilen von Meldungen aus einer Gesamtsicht und Auslösen geeigneter Massnahmen

- Leisten von Führungsunterstützung

- Unterstützen von Organisationen bei Wiederherstellungsarbeiten

- Bedienen sämtlicher Geräte wie Tanklöschfahrzeug, Auto-drehleiter, Pionier/Kranwagen, Chemiewehrfahrzeug, Atemschutzfahrzeug, hydraulische Rettungs- und Bergungsgeräte sowie sämtlicher Kleingeräte

-  Führen der schweren Feuerwehrfahrzeuge unter erschwerten Bedingungen

-  Mitwirken bei Ordnungsdiensteinsätzen

-  Ausführen von Unterhalts-, Revisions- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Werkzeugen und an Gebäuden

-  Mitwirken beim vorbeugenden Brandschutz und der Einsatzplanung (erstellen von Einsatzakten)

-  Spezialeinsätze mit Kantonspolizei, Rega, Alpine Rettung Schweiz usw. (nur für ausgebildete Spezialisten / Spezialistinnen)

-  Retablierungs- und Wartungsarbeiten

-  Mitarbeit in der Aus- und Weiterbildung nach Weisungen des Leiters/der Leiterin Fachausbildung

-  Mitarbeit in Fachgruppen (Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstung usw.)

-  Anwendung des EDV-Systems zur Einsatzdokumentation

-  Arbeiten in den zugewiesenen Werkstätten

ART DER

ERLEDIGUNG

-  Weitgehend selbständig im Rahmen der gesetzlichen Ein-satzvorgabe und der betrieblichen Vorschriften

-  Mehrheitlich indirekte Kontrollen der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

- In einsatztaktischen Belangen untersteht der Berufs-feuerwehrmann / die Berufsfeuerwehrfrau der Einsatzleitung.

- Im Bereich der Einsatztechnik handelt er/sie auf Anweisung    eigenständig.

- Bei einsatztechnischen Handlungen, welche er/sie allein vornimmt, hält er/sie sich an die von der Einsatzleitung delegierten Kompetenzen. Er/sie kann die Gefahren bei Ein-sätzen aufgrund seiner/ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten richtig einschätzen und arbeitet konstruktiv mit den Verant-wortlichen der Partnerorganisationen zusammen.

- Fallweise verantwortlich für Gruppe und Material

BEMERKUNGEN

- Bereitschaft, bei Alarmierung aus der arbeitsfreien Zeit gemäss den betrieblichen Vorgaben einzurücken.


RICHTFUNKTION

KLASSEN

B E R U F S F E U E R W E H R M A N N / -F R A U  I </span>geändert gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011 40

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KURZUMSCHREIBUNG

Retten von Menschen und Tieren aus Notlagen, Bekämpfen von Bränden. Hilfeleistung bei technisch bedingten Ereignissen sowie bei Elementarereignissen. Schützen der Umwelt und von Sachwerten der Allgemeinheit und von Privaten sowie von Kulturgütern. Verhindern der Ausweitung angetroffener Schadenlagen. Abwehren von Gefahren in Notlagen bei Öl-, Chemie-, Biologie- oder Strahlenereignissen.

ORGANISATORISCHES

Fallweise Vorgesetztenfunktion bei Kleineinsätzen

AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG

Wie Berufsfeuerwehrmann/-frau II, jedoch zusätzlich:

- langjährige Berufserfahrung als Berufsfeuerwehrmann/
  -frau II

- besuchte Weiterbildung gemäss Ausbildungskonzept

FACHAUFGABEN

Wie Berufsfeuerwehrmann/-frau II, jedoch zusätzlich:

- sehr anspruchsvolle Aufgaben im Einsatz und Innendienst

- Mitarbeit in Fach- und Arbeitsgruppen sowie in Projekten

- Einsatz in Spezialfunktionen und für Spezialaufgaben

- Rettungssprengungen (Verwender-/Verwenderinnen-Ausweis)

- Disponent/in Feuerwehreinsatzleitzentrale:

  Entgegennahme und Beurteilung der Notrufe, veranlassen der erforderlichen Massnahmen, Einsatzführung

- Bedienen aller EDV-unterstützten Mittel, die zur Erfüllung der internen und externen Alarmierung notwendig sind

ART DER

ERLEDIGUNG

- Weitgehend selbständig im Rahmen der gesetzlichen Einsatzvorgabe und der betrieblichen Vorschriften

- Mehrheitlich indirekte Kontrollen der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

- In einsatztaktischen Belangen untersteht der Berufs-feuerwehrmann / die Berufsfeuerwehrfrau der Einsatzleitung.

- Im Bereich der Einsatztechnik handelt er/sie auf Anweisung    eigenständig.

- Bei einsatztechnischen Handlungen, welche er/sie allein vornimmt, hält er/sie sich an die von der Einsatzleitung delegierten Kompetenzen. Er/sie kann die Gefahren bei Ein-sätzen aufgrund seiner/ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten richtig einschätzen und arbeitet konstruktiv mit den Verant-wortlichen der Partnerorganisationen zusammen.

- Fallweise verantwortlich für Gruppe und Material

BEMERKUNGEN

- Bereitschaft, bei Alarmierung aus der arbeitsfreien Zeit gemäss den betrieblichen Vorgaben einzurücken.

RICHTFUNKTIONEN


KLASSEN

G R U P P E N F Ü H R E R / I N 
D I E N S T G R U P P E N L E I T E R / I N
L E I T E R / I N   E I N S A T Z L E I T Z E N T R A L E

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KURZUMSCHREIBUNG

- Führen einer Gruppe bei kleinen und mittleren Einsätzen auf sämtlichen Gebieten des Feuerwehrdienstes (Gruppenführer/in)

- Leiten der einzelnen Werkstättebetriebe (Dienstgrup­pen­leiter/in)

- Leiten der Feuerwehreinsatzleitzentrale und der Funk­leitstation (Leiter/in Einsatzleitzentrale)

ORGANISATORISCHES

direkte/r Vorgesetzte/r von Berufsfeuerwehrleuten

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

Wie Berufsfeuerwehrmann/-frau I, jedoch zusätzlich:

-    langjährige Erfahrung als Berufsfeuerwehrmann/-frau I

-    PC-Kenntnisse

-    Eignung für Personalführung

FACHAUFGABEN / FÜHRUNGSAUFGABEN

Wie Berufsfeuerwehrmann/-frau I, jedoch zusätzlich:

Gruppenführer/in / Dienstgruppenleiter/in:

-    Ausarbeiten des Übungsstoffes

-    Vorbereiten und durchführen des Übungsdienstes

-    Organisation der Wachtdienste

-    Abfassen von Einsatzrapporten

-    Bearbeiten sämtlicher Arbeiten im Bereich Einsatzplanung und Einsatzkarten

-    Disposition über den Einsatz der erforderlichen Mittel

-    Einsatzleitung bei kleineren und mittleren Schadenereignissen

-    Disposition am Einsatzort über die zu treffenden Sofortmassnahmen

-    Führen der einzelnen Werkstätten

Leiter/in Einsatzleitzentrale:

-    Sicherstellen der Alarmierung des gesamten Brandkorps (inkl. Ortsfeuerwehren und Kommunalbetriebe)

-    Führung der Einsatzleitzentrale

ART DER

ERLEDIGUNG

-    Selbständig im Rahmen der Einsatzplanung

-    Indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Verantwortlich für den Einsatz von Mannschaft und Material

-    Kompetenz zeitweise im Rahmen des Zugführers / der Zugführerin


RICHTFUNKTION

KLASSEN

F E U E R W E H R – S A C H B E A R B E I T E R / I N

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KURZUMSCHREIBUNG

Sachgebiet: Vorbeugender Brandschutz
Periodisch Mitarbeit in Einsätzen

ORGANISATORISCHES

keine Vorgesetztenstellung

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

Wie Gruppenführer/in jedoch zusätzlich:

-    abgeschlossene Brandschutzschule

-    gute administrative Kenntnisse

-    Verhandlungsgeschick

FACHAUFGABEN

-    Beraten von Industrie- und Geschäftsunternehmungen in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz

-    Begutachten von Bauplänen in Bezug auf die Betriebssicherheit und erforderliche Löscheinrichtungen

-    Instruktion des Personals grösserer Unternehmungen über die Handhabung der Löschgeräte

-    Leiten einer Dienststelle

-    Leiten der Informationsstelle

-    Ausarbeiten von Vereinbarungen

-    Koordination und Überwachung des gesamten TUS und SMT Alarmwesens

-    Feuerpolizeiliche Aufgaben als Brandschutzsachverständige/r

-    Abnahmekontrolle von Ausstellungen, Anlässen usw.

-    Kontrolle und Auswertung über sämtliche Alarmanlagen

-    Organisation und Leitung von Konferenzen

-    Führungsgehilfe/Führungsgehilfin bei grösseren Einsätzen

-    Feuerwehreinsatz (auch unter Atemschutz)

ART DER
ERLEDIGUNG

-    Selbständig

-    Die Aufgaben sind meistens nur generell umschrieben

-    Mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnis / Verantwortung im Rahmen des Aufgabengebietes

-    Verantwortung für finanzielle Werte


RICHTFUNKTION

KLASSEN

Z U G F Ü H R E R / I N

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KURZUMSCHREIBUNG

Leiten von mittleren und grösseren Einsätzen

ORGANISATORISCHES

direkte/r Vorgesetzte/r von Gruppenführern und Gruppenführerinnen

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

Wie Gruppenführer/in jedoch zusätzlich:

-    Mehrjährige Erfahrung als Gruppenführer/in

-    Abgeschlossener kantonaler Kommandantenkurs

-    Kaderschulung durch Stadtverwaltung

FACHAUFGABEN/

FÜHRUNGSAUFGABEN

im Einsatz:

-    Leitung von mittleren und grossen Einsätzen

-    Einsatz der personellen und materiellen Mittel der Berufsfeuerwehr auf dem Schadenplatz

-    Aufbieten weiterer Einsatzkräfte und Mittel

-    Anfordern stadtexterner Hilfe

-    Protokollieren der wichtigsten Geschehnisse vor Ort

-    Stellvertretung des Pikettoffiziers

-    Abfassen von Einsatzrapporten

im rückwärtigen Dienst:

-    Koordination der personellen und materiellen Mittel bei mittleren bis grossen Ereignissen

-    Abwesenheits- und Zulagenkontrolle

-    Diverse Koordinations- und Planungsaufgaben (Werkstätten, Hausdienstes, Übungsdienst etc.)

-    Stellvertretung und Unterstützung des Betriebsleiters

allgemein:

-    Führungsaufgaben im Betrieb / in den Werkstätten

-    Personalbeurteilung

-    Mitarbeit in verschiedenen Führungsfunktionen gemäss Weisungen des Kommandos

ART DER ERLEDIGUNG

-    Sehr selbständig

-    Indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnisse, erhöhte Verantwortung über ein anspruchsvolles Aufgabengebiet

-    Finanzielle und personelle Kompetenz und Verantwortung im Rahmen der Führungs- und Fachaufgaben

-    Verantwortlich für den Einsatz von Mannschaft und Material in Ausnahmesituationen (schwierige Bedingungen)

-    Bei Einzelfällen Kompetenz und Verantwortung im Rahmen eines Feuerwehroffiziers


RICHTFUNKTIONEN

KLASSEN

B E T R I E B S L E I T E R / I N

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KURZUMSCHREIBUNG

Führen des inneren Dienstes der Berufsfeuerwehr

ORGANISATORISCHES

direkte/r Vorgesetzte/r von Zugführern / Zugführerinnen

AUSBILDUNG UND
ERFAHRUNG

Wie Zugführer/in, jedoch zusätzlich:

-    Mehrjährige Erfahrung als Gruppenführer/in und/oder Zugführer/in

FACHAUFGABEN

-    Dienstplanung sowie Überzeit-, Ferien-, Lebensarbeitzeit- und Abwesenheitsüberwachung

-    Bereitstellen der Mittel für die rückwärtige Führung im Einsatz

-    Überwachung der zugeordneten Rechnungsführungen

-    Kontrolle der Rechnungsstellungen für externe Arbeiten

-    Mitarbeit in verschiedenen Funktionen und bei verschiedenen Aufgaben gemäss Weisung des Kommandos

FÜHRUNGSAUFGABEN

-    Leiten und organisieren des Dienstbetriebes der gesamten Berufsfeuerwehr wie

-    Dienstplanung inkl. Abwesenheitsplanung, Kommandierungen

-    Erstellen des Tagesbefehls

-    Auftragsvergabe und Koordination von Werkstätten- und Übungsdienst

-    Verantwortung für die unmittelbare personelle und materielle Bereitschaft der Berufsfeuerwehr

-    Sicherstellen/koordinieren der gesamten Logistik während Einsätzen

-    Personalbeurteilung

ART DER ERLEDIGUNG

-    Sehr selbständig

-    Indirekte Kontrolle der Aufgabenausführung

VERANTWORTUNG UND KOMPETENZEN

-    Entscheidungsbefugnisse, erhöhte Verantwortung über ein anspruchsvolles Aufgabengebiet

-    Finanzielle und personelle Kompetenz und Verantwortung im Rahmen der Führungs- und Fachaufgaben

-    Verantwortlich für den Einsatz von Mannschaft und Material in Ausnahmesituationen (schwierige Bedingungen)

-    In Einzelfällen Kompetenz und Verantwortung im Rahmen eines Feuerwehroffiziers

Anhang 4

Festsetzung der Anfangslöhne (Art. 30 PVO)

1. Instrumente und Unterlagen

Folgende Instrumente und Unterlagen dienen der Festsetzung des Anfangslohnes:

Stellenbeschreibung mit Anforderungsprofil und gültiger Einreihung;

Lohnskalen, aktuelles innerbetriebliches Lohnniveau (insbesondere bei Vergleichsfunktionen);

Bewerbungsunterlagen: Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Zeugnisse über abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen;

Zusatzinformationen: Lohnforderung, Vergleich der massgeblichen Schlüsselkompetenzen aufgrund eines strukturierten Bewerbungsinterviews sowie von Referenzauskünften.

2. Grundsatz für die Festsetzung des Anfangslohns

Der Anfangslohn ergibt sich aufgrund eines Vergleichs zwi­schen dem Stellenanforderungsprofil und dem Bewerbungsprofil (Ausbildung, Erfah­rung, Leistungs­ausweis und Lebensalter). Als Richtschnur gilt der Grund­satz: je grösser die Übereinstimmung der massgeblichen Schlüsselkompetenzen, desto höher der Anfangslohn.

Bewerberinnen und Bewerber, die wesentliche Anforderungen an die Stelle nicht erfüllen, dürfen nur dann eingestellt werden, wenn sie das Fehlende innerhalb von zwei Jahren erwerben können. Zudem werden sie bis zu zwei Lohnklassen tiefer eingestuft als Ausbildungsabgängerinnen und -abgänger. Falls Aufgaben und Anforderungen der Stelle innert 2 Jahren nicht erfüllt werden, müssen Stellenbeschreibung und Stelleneinreihung entsprechend angepasst werden (Verfahren um Über­prü­fung der Stelleneinreihung).

3. Anrechnung von Alter und Erfahrung

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden frühere Erfahrungsjahre in der Regel angerechnet. D.h. Facher­fah­rung, Erfahrung in Betreuungs-, Familien- und Hausarbeit sowie aus­serbe­rufliche Tätigkeiten sind angemessen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für die Höhe der Anrechnung ist, wie stark die frühere Betäti­gung dazu beigetragen hat, dass sich die betroffene Person die für die neue Funktion notwendigen Fähigkeiten (fachliche und soziale) aneignen konnte. Die für die Stelle erforderliche Ausbildungszeit wird indessen nicht angerechnet.

Für die Berücksichtigung des Lebensalters gilt generell: Je älter die betrof­fene Person ist, desto individueller kann der Lohn festgesetzt werden. Dabei verliert das Lebensalter mit steigender Qualifikation der Funktion zu­gun­sten der geeigneten Aus­bildung und vor allem der einschlägigen Be­rufser­fahrung an Bedeutung.

4. Arbeitsmarktlage

Die Arbeitsmarktlage ist dahingehend zu berücksichtigen, dass bei einem ungenügenden Angebot an Stellenbewerberinnen und ‑bewerbern der An­fangslohn über den Richtwerten angesetzt werden kann. Vom Kri­terium der Arbeitsmarkt­lage ist jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu ma­chen. Einstufungen, welche die Einreihungsbandbreite übersteigen, müssen von der vorgesetzten Person gegenüber dem jeweiligen Direktionspersonal­dienst plausibel begründet werden.

5. Anfangslohn

Das Personalamt erlässt Richtlinien für die Festsetzung des Anfangslohns für Ausbildungsabgängerinnen und -abgänger, für Mitarbeitende mit Berufserfahrung sowie für Mitarbeitende in Korpsfunktionen.

Anhang 5

Ansätze für Zulagen bei besonderen Arbeitsbedingungen Die
Ansätze entsprechen einem Indexstand von 100 Punkten (Landesindex der
Konsumenten­preise, Basis Mai 2000). Ab 1. Januar 2011 wird ein
Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent gewährt, was einem Indexstand von 109.75
Punkten entspricht.<span style='color:black'> 41
(Art. 33–40 PVO)

1. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005 42 Pauschalzulagen

1.1 für die Arbeit mit besonderer Arbeitszeitschichtung

jährlich

Index 100

ab 1.1.2011

a.

mit verschobener Arbeitszeit:

Fr. 685.00

752.00

b.

im Schicht- oder Turnusdienst:

Fr. 1725.00

1893.00

1.2 für die Arbeit unter ausgeprägten Unannehmlichkeiten

Gemäss Bst. a – f je Unannehmlichkeit

jährlich

Index 100

ab 1.1.2011

- mit geringem Ausprägungsgrad:

Fr. 285.00

313.00

- mit bedeutendem Ausprägungsgrad:

Fr. 570.00

626.00

- mit starkem Ausprägungsgrad:

Fr. 855.00

939.00

a.

Wasser, Nässe, Feuchtigkeit, ex­treme Temperaturunterschiede

b.

Schmutz, Lärm, Erschütterungen

c.

Gase, Dämpfe, Gerüche

d.

Ekel

e.

Anstrengende Zwangshaltung

f.

erhebliche Gefahr für Leib und Le­ben

Korrekturwert der Unannehmlichkeiten

Abzug bei 3 Unannehmlichkeiten:

- Fr. 142.50

- 156.00

Abzug bei 4 Unannehmlichkeiten:

- Fr. 285.00

- 312.00

Abzug bei 5 Unannehmlichkeiten:

- Fr. 427.50

- 468.00

Abzug bei 6 Unannehmlichkeiten:

- Fr. 570.00

- 624.00

1.3 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005 43 für alle mit der Arbeit im Korpsdienst bei der Sanitätspolizei und der Berufsfeuerwehr verbundenen Berufs-Inkonvenienzen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1031/2007 vom 27. Juni 2007 44

a.

anstelle von ordentlichen Pauschal-
zulagen gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
  1031/2007 vom 27. Juni 2007 45


jährlich

Index 100

ab 1.1.2011

Pauschalzulage Sanitätspolizei

- Personalkategorie A:

Fr. 4125.00

4527.00

- Personalkategorie B:

Fr. 4400.00

4829.00

- Amts-/Dienstleitung Offizierinnen /
Offiziere:


Fr. 1725.00


1893.00

Pauschalzulage Berufsfeuerwehr

- alle Personalkategorien:

Fr. 4125.00

4527.00

- Offizierinnen/Offiziere:

Fr. 2250.00

2469.00

b.

Kasernierungszulage Feuerwehr, an-
stelle von Stunden- und Tageszulagen
gemäss Ziff. 2.1



Fr. 6550.00



7189.00

1.4 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005 46

2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005 47 Individualzulagen

2.1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
2080/2009 vom 9. Dezember 2009 48 Stundenzulagen geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2080/2009 vom 9. Dezember 2009 49

je Stunde

Index 100

ab 1.1.2011

a.

für Nachtarbeit
von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr:


Fr. 5.50


6.04

b.

für Samstagsarbeit
von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr:


Fr. 5.50


6.04

c.

für Sonn- und Feiertagsarbeit

von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr:


Fr. 5.50


6.04

Auf den Stundenzulagen wird ein Ferienanteil von 9,2 % bei einem Ferienanspruch von 22 Tagen, von 11,5 % bei 27 Tagen und 14 % bei 32 Tagen zusätzlich entrichtet.

2.2 verschoben und geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005; bisher Ziff. 2.3 50 Einsatzzulagen

für folgende bestimmte Arbeiten unter ausseror­dentlichen Unan­nehmlichkeiten:

a.

Schmutz, Lärm, Erschütterungen, Gase, Dämpfe, Gerüche


je Stunde

Index 100

ab 1.1.2011

-    Arbeiten in oder mit ausserordentlich verschmutzten Bauten, Anlageteilen und Einrichtungen (Düker, Schlammsammler, Abscheideranlagen, Klosetts, Kloaken, KVA/FHW-Teile) oder im Schmutz- und Abwasser





Fr. 8.55





9.39

-    Reinigen von Örtlichkeiten der Drogenszene

Fr. 8.55

9.39

-    Entrümpelung stark verschmutzter Wohnungen Öffnen und Kontrollieren von Kehrichtsäcken, Reinigen öffentlicher Toiletten-Anlagen



Fr. 2.85



3.13

b.

Ekel

je Einsatz

Index 100

ab 1.1.2011

-    Exhumation

Fr. 115.00

126.21

-    Einsargung neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 51

Fr. 28.50

31.28

c.

erhebliche Gefahr für Leib und Leben

je Stunde

Index 100

ab 1.1.2011

-    Arbeiten in grosser Höhe (mindestens 10 m) ohne Verwendung von Spezialgerüsten


Fr. 8.55


9.39

-    Einsatz bei Katastrophen und Grossdemonstrationen geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 52


Fr. 21.25


23.32

3. Zeitgutschriften

 Nachtzeitgutschrift

für Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 20 Prozent

Die Zeitgutschrift bemisst sich nach der geleisteten Arbeitszeit. Ist eine Zeitabgeltung nicht mög­lich, bemisst sie sich nach dem Stundenansatz.

Anhang 6

Abgeltungsansätze für den Pikettdienst Die Ansätze entsprechen
einem Indexstand von 100 Punkten (Landesindex der Konsumenten­preise, Basis Mai
2000). Ab 1. Januar 2011 wird ein Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent gewährt,
was einem Indexstand von 109.75 Punkten entspricht. 53  (Art. 46 PVO)

1. Stundensatz Pikettdienst

Pikettzulage

Zeitgutschrift

je Stunde

in Minuten

Index 100

ab 1.1.2011

Präsenzdienst geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 54

- an Arbeitstagen

Fr. 1.80

1.98

2

- an arbeitsfreien Tagen

Fr. 3.60

3.96

4

Bereitschaftsdienst geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 55

- an Arbeitstagen

Fr. 1.35

1.48

1

- an arbeitsfreien Tagen

Fr. 2.70

2.96

2

2. Abgeltung der übrigen Bereitschaftsformen

je Einsatz

Index 100

ab 1.1.2011

Einsatzabgeltung

- an Arbeitstagen

Fr. 13.95

15.31

- an arbeitsfreien Tagen

Fr. 41.85

45.93

Abgeltung für Winterdienst-Bereitschaft

- für die Wintersaison

Fr. 360.00

395.10

Anhang 7 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1031/2007 vom 27. Juni 2007 56

Anhang 8

Prämienplan für Verbesserungsvorschläge (Art. 59 PVO)

1. Vorschläge mit errechenbarem Nutzen

Prämie

=

bis 20 Prozent der jährlichen Nettoeinsparung

Minimalprämie

=

Fr. 100.00

Bemessungs-kriterien:

- Neuheit und Güte des Vorschlages

- zeitlichen Wirkung des Vorschlages

- Tätigkeit der Vorschlagenden

2. Vorschläge ohne errechenbaren Nutzen

wertvoller Vorschlag

Fr. 250.00

besonders wertvoller Vorschlag

Fr. 500.00

herausragender Vorschlag

Fr. 1000.00

3. Anerkennungsprämien

Prämie =

Fr. 100.00 bis Fr. 500.00

Anhang 9

Kostenersatz

I. Allgemeiner Kostenersatz (Art. 61–66)

1. Fahrkostenersatz (Art. 62–66)

1.1 Fahrkostenersatz für den dienstlichen Einsatz von Privatfahrzeugen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 57
(Art. 62 PVO)

- Kilometerentschädigung Personenwagen

Fr. 0.70

- Kilometerentschädigung Motorrad

Fr. 0.35

1.2 Wegkostenersatz für dezentrale Arbeitsorte  (Art. 66 PVO)

jährlicher Wegkosten-Ersatz geändert gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004 58

-    Kanalnetzbetrieb Neubrück
ausgenommene Wohnorte:
Aaregg (3004), Bremgarten, Felsenau (3004), Herrenschwanden, Neubrück, Niederlindach, Stuckishaus, Tiefenau (3004)

Fr. 540.00

-    Zivilschutzzentrum Riedbach
ausgenommene Wohnorte:
Frauenkappelen, Matzenried, Oberbottigen, Riedbach

Fr. 540.00

-    Alters- und Pflegeheim Kühlewil, Englisberg ausgenommene Wohnorte:
Englisberg, Kehrsatz, Kühlewil, Ulmiz (Nieder‑ und Ober-), Zimmerwald

Fr. 600.00

2. Kostenersatz für auswärtige Verpflegung  (Art. 67 PVO)

Pauschaler Kostenersatz für

- Frühstück

Fr. 8.00

- Hauptmahlzeit (extern)

Fr. 22.00

- Hauptmahlzeit (bei betriebseigener Verpflegungs-
möglichkeit in Cafeteria, Kantine, Personalrestau-
rant

Fr. 15.00

3. Kostenersatz für auswärtige Übernachtung  (Art. 68 PVO)

Kostenersatz nach Aufwand bis zu

Fr. 150.00

pro Übernachtung mit Frühstück

II. Spezieller Kostenersatz

1. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005 59 Pauschaler Fahrkostenersatz (Art. 61 PVO)

jährlich

aufgehoben gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 60

Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 61

Kommandant/in Berufsfeuerwehr

Fr. 5000.00 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 62

aufgehoben gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010 63

Direktion für Finanzen, Personal und Informatik

Verwalter/in Rebgut Neuenstadt

Fr. 2500.00

2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004
vom 15. Dezember 2004 64 Pauschaler Auslagenersatz (Art. 61 PVO)

jährlich

Präsidialdirektion

Repräsentationsentschädigung Stadtschreiber/in

Fr. 3000.00

aufgehoben gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 65

3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1031/2007 vom 27. Juni 2007 66 Kostenbeitrag an elektronische Geräte  (Art. 69 PVO)

aufgehoben gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 67

Kostenbeitrag an die von der Abteilungsleitung bewilligte Anschaffung elektronischer Geräte (Maximum ein Gerät pro Person) der Informations- und Kommunikationstechnologie für den dienstlichen Gebrauch; die Geräte müssen dem von den Informatikdiensten festgelegten und unterstützten Gerätesortiment entsprechen

Basisgerät maximal
Gerät mit erweiterten Funktionen maximal

Fr. 300.00
Fr. 600.00

Anhang 10

Entgelt für besondere städtische Leistungen (Art. 70–80 PVO)

1. Entgelt für Naturalverpflegung (Art. 70 PVO)

1.1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 68 Tagesentgelt

– Tagespauschale
– Frühstück
– Mittagessen
– Nachtessen
– Zwischenmahlzeit

Fr 21.50
Fr. 3.50
Fr. 10.00
Fr. 8.00
Fr. 1.50

1.2 Reduziertes Tagesentgelt

50 Prozent des Entgelts gemäss Ziff. 1.1:
– Berufsfeuerwehr
– Tagesheime und Kinderkrippen
– Jugendheim
– Tagesschulen

2. Dienstwohnungsentgelt (Art. 74 PVO)

2.1 Grundsätze für die Bewertung

2.1.1 Berechnungsgrundlagen

Wohnwert
Dienstwohnung


=


Bruttowohnwert-Abzüge

Bruttowohnwert

=

Nutzbare Wohnfläche in Raumeinheiten x
Wert einer Raumeinheit

Nutzbare
Wohnfläche  

=

– Zimmer
– Nutzräume (Küche, Badezimmer, Vorräume)
– Nebenräume (Keller, Estrich, Waschküche,
Vorratsräume)
– Zusatzanlagen

Abzüge

=

Prozentualbetrag als Differenz zu einer optimal gelegenen, aufgeteil­ten und eingerichteten Wohnung

Raumausmass:

-

– inkl. Wandschränke u. Küchen-Einbauelemente
– Abschränkungen:
³ 1,5 m Raumhöhe: volle Anrechnung
< 1,5 m Raumhöhe: keine Anrechnung
– gefangene Räume: hälftige Anrechnung
– Korridore/Wohndielen: Anrechnung, wenn
«bewohnbar» (Fenster, Platz für Esstisch),
sonst keine Anrechnung

Der jährliche Grundwert einer Raumeinheit beträgt Fr. 1550.00
Er entspricht einem Indexstand von 100 Punkten
des Berner Index der Mieten.

Zum Ausgleich der dem Indexstand von 169.6
Punkten (Stand November 2002) entsprechenden
Teuerung (Mai 1993) beträgt der Wert einer
Raumeinheit Fr. 2629.00

2.1.2 Berechnungstabelle zur Ermittlung der nutzbaren Wohnfläche

a.

Zimmer (ohne Korridore):

3 m2 = 0,2 Raumeinheiten
5 m2 = 0,3 Raumeinheiten
7 m2 = 0,6 Raumeinheiten
9 m2 = 0,7 Raumeinheiten
11 m2 = 0,8 Raumeinheiten
13 m2 = 0,9 Raumeinheiten
15 m2 = 1,0 Raumeinheiten
19 m2 = 1,1 Raumeinheiten
22 m2 = 1,2 Raumeinheiten
25 m2 = 1,3 Raumeinheiten
28 m2 = 1,4 Raumeinheiten

31 m2 = 1,5 Raumeinheiten
35 m2 = 1,6 Raumeinheiten
39 m2 = 1,7 Raumeinheiten
43 m2 = 1,8 Raumeinheiten
47 m2 = 1,9 Raumeinheiten
51 m2 = 2,0 Raumeinheiten
56 m2 = 2,1 Raumeinheiten
61 m2 = 2,2 Raumeinheiten
66 m2 = 2,3 Raumeinheiten
71 m2 = 2,4 Raumeinheiten

b.

Küchen:

- Normalküche
- Wohnküche (ab 11 m2)
- Kochnische

= 1,0 Raumeinheiten
= 1,3 Raumeinheiten
= 0,6 Raumeinheiten

c.

Badezimmer/WC:

- Badezimmer/WC kombiniert
- Badezimmer/WC getrennt
- WC/zusätzliches WC

= 0,6 Raumeinheiten
= 0,8 Raumeinheiten
= 0,2 Raumeinheiten

d.

Nebenräume:

je Raum

= 0,1 Raumeinheiten

e.

Zusatzanlagen (Balkone, Veranden, Terrassen, Lauben, Vorplätze, Gartenplätze):

bis
bis
bis
bis
mehr

3,5 m2
7,0 m2
10,5 m2
14,0 m2
als 14,0 m2

= 0,1 Raumeinheiten
= 0,2 Raumeinheiten
= 0,3 Raumeinheiten
= 0,4 Raumeinheiten
= 0,5 Raumeinheiten

2.1.3 Abzüge

a.

Grundabzug Dienstwohnung:

= 25 % Bruttowohnwert

b.

Fehlen eines Liftes:

= 1 % Bruttowohnwert
pro Geschoss

c.

Separate Heizung:
- Etagenheizung mit Öl/Gas
- Etagenheizung mit Holz/Kohle
- Heizung mit Einzelöfen


= 2 % Bruttowohnwert
= 5 % Bruttowohnwert
= 10 % Bruttowohnwert

d.

Ausbau, Einrichtung, Ausstattung:
1. Zimmer
2. Küche
3. Badezimmer/WC
4. Waschküche

- sehr gut
- gut
- durchschnittlich
- unterdurchschnittlich
- schlecht

Durchschnitt aus a – d





= kein Abzug
= 1 % Bruttowohnwert
= 2 % Bruttowohnwert
= 3 % Bruttowohnwert
= 4-5 % Bruttowohnwert

e.

Wohnungssituation:

1. Zugangssituation

- sep. Eingang mit sep. Zugangsweg
- weder sep. noch gemeins. Eingang
- Eingang/Treppenh. gem. mit Betrieb

= kein Abzug
= 1–2 % Bruttowohnwert
= 3 % Bruttowohnwert

2. Wohnungstyp (Lesbarkeit, Raumhöhe, etc.)

- freistehendes Haus / Attikawohnung
- weder freistehend noch eingegliedert
- nicht EG, horizontal/vertikal
eingegliedert in Betriebsgebäude

= kein Abzug
= 1–2 % Bruttowohnwert

= 3 % Bruttowohnwert

3. Art des Aussenraumes

- ungestört u. abgeschlossen, mit
direkt.
Zugang und Grünflächenanteil
- weder ideal noch nichts vorhanden
- nichts vorhanden


= kein Abzug

= 1–3 % Bruttowohnwert

= 4 % Bruttowohnwert

f.

Anordnung und Grundriss der Räume:

1. Punktetotal gemäss Wohnungsbewertungssystem (WBS)

- > 950 Punkte
- 851–950 Punkte
- 751–850 Punkte
- 651–750 Punkte
- 551–650 Punkte
- 451–550 Punkte
- < 451 Punkte

= kein Abzug
= 1 % Bruttowohnwert
= 2 % Bruttowohnwert
= 3 % Bruttowohnwert
= 4 % Bruttowohnwert
= 5 % Bruttowohnwert
= 6 % Bruttowohnwert

2. Zusatzabzug für zweigeteilte Wohnung

- mit Hygienebereich im separatem Teil
- ohne Hygienebereich im sep. Teil

= 1 % Bruttowohnwert
= 2 % Bruttowohnwert

g.

Besonnung:

1. Punktetotal gemäss Wohnungsbewertungssystem (WBS)

- > 120 Punkte
- 101–120 Punkte
- 81–100 Punkte
- < 81 Punkte

= kein Abzug
= 1 % Bruttowohnwert
= 2 % Bruttowohnwert
= 3 % Bruttowohnwert

2. Zusatzabzug

      

- Fenstergrösse, -zahl < 1/10 Bodenfläche

= 1–2 % Bruttowohnwert

h.

Verkehrslage:

Punktetotal gemäss Wohnungsbewertungssystem (WBS)

- > 650 Punkte
- 551–650 Punkte
- 401–550 Punkte
- < 401 Punkte

= kein Abzug
= 2 % Bruttowohnwert
= 4 % Bruttowohnwert
= 6 % Bruttowohnwert

i.

Lärm und andere Belästigungen:

Durchschnitt aus a und b

1. Punktetotal gemäss Wohnungsbewertungssystem (WBS)

- > 110 Punkte
- 81–110 Punkte
- 51–80 Punkte
- < 51 Punkte

= kein Abzug
= 2 % Bruttowohnwert
= 4 % Bruttowohnwert
= 6 % Bruttowohnwert

2. zusätzliche Abzüge

- Verkehrslärm
- Weg-Milieu zum öff. Verkehrsmittel
- Aufenthalts- und Individualbereich
- verschiedener Lärm
- Aussicht
- Geruch

= 1-2 % Bruttowohnwert
= 1-2 % Bruttowohnwert
= 1-2 % Bruttowohnwert
= 1-2 % Bruttowohnwert
= 1-2 % Bruttowohnwert
= 1-2 % Bruttowohnwert

2.2 Nebenkostenpauschalen

Wohnungs-grösse

Heizung

Warm-wasser

Strom /
Gas

Kehricht

Kabelan-
schluss

Total

1 Zimmer

Fr. 360

Fr. 156

Fr. 132

Fr. 144

Fr. 276

Fr. 1068

2 Zimmer

Fr. 552

Fr. 192

Fr. 156

Fr. 174

Fr. 276

Fr. 1350

3 Zimmer

Fr. 744

Fr. 234

Fr. 180

Fr. 204

Fr. 276

Fr. 1638

4 Zimmer

Fr. 942

Fr. 270

Fr. 210

Fr. 240

Fr. 276

Fr. 1938

5 Zimmer
und mehr

Fr. 1134

Fr. 312

Fr. 234

Fr. 276

Fr. 276

Fr. 2232

3. Entgelt für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen (Art. 75, 76 PVO)

3.1 Grundsätze

Für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen gelten folgende Grundsätze:

a.

unentgeltliche Benützung:

1. Dienstfahrzeuge;

2. Privatfahrzeuge für unregelmässigen Dienst von mindestens 6 Wochen
pro Jahr;

3. Fahrzeuge von Angestellten mit Behinderung;

4. Privatfahrzeuge der Berechtigten von Fahrkostenpauschalen;

5. Kurzzeit-Parkplätze;

b.

½ Ansatz gemäss Ziffer 3.2 und 3.3:

1. Privatfahrzeuge für unregelmässigen Dienst von weniger als 6 Wochen
im Jahr oder für Winterdienst;

2. Privatfahrzeuge der Berechtigten auf Wegkostenersatz für dezentrale
Arbeitsorte;

c.

Ansatz gemäss Ziffer 3.2 und 3.3:

1. Privatfahrzeuge der Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen;

2. Privatfahrzeuge für Arbeitsweg und private Zwecke.

3.2 Abstellplätze für Personenwagen

a.

Benützung fest zugeteilter Abstellplätze

- in Einstellhallen/Garagen

pro Monat Fr. 130.00

- im Freien

pro Monat Fr. 80.00

b.

Benützung nicht fest zugeteilter Abstellplätze

- in Einstellhallen/Garagen

pro Monat Fr. 100.00

- im Freien

pro Monat Fr. 50.00

3.3 Abstellplätze für Motorräder

a.

Benützung fest zugeteilter Abstellplätze

- in gedeckten Räumen

pro Monat Fr. 30.00

- im Freien

unentgeltlich

b.

Benützung nicht fest zugeteilter Abstellplätze

- in gedeckten Räumen

pro Monat Fr. 20.00

- im Freien

unentgeltlich

3.4  Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder

unentgeltliche Benützung

3.5 Abzüge

Abstellplätze für Dienstwohnungen: 25 % der Entschädigung

4. Entschädigung für die Benützung von Einrichtungen  (Art. 78 PVO)

- Benützung grösserer Maschinen

pro Stunde

Fr. 2.00

- Benützung von Fotokopiergeräten

pro Kopie

Fr. -.10

- Benützung des Telefons
(ausserhalb Festnetz Inland)


Tf-Tarif

- Benützung des Telefax

Tf-Tarif +

Fr. 1.00

- Benützung v.
Wagenwaschvorrichtungen


pro Wagen


Fr. 2.00

- Benützung von Personenwagen

pro km

Fr. -.50

- Benützung von Lieferwagen

pro km

Fr. 1.00

- Benützung von Lastwagen

pro km

Fr. 2.00

Anhang 11

Abgabe von Schutzmitteln (Art. 82 PVO)

Abgabe von Schutzbrillen mit korrigierter Sehschärfe

1. Grundsatz

Die Stadt Bern leistet an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit korrigierter Sehschärfe, die am Arbeitsplatz eine Schutzbrille tragen müssen, Kostenbeiträge für Anschaffung, Reparatur und Ersatz.

Die Stadt Bern übernimmt bei Schutzbrillen gemäss Vorschriften der SUVA oder bei Schutzmaskenbrillen folgende Kosten:

a.  die Kosten für weisse Einsicht- oder Bifokalgläser (ohne Tönung und Entspiegelung); Gleitsichtgläser (progressive Bifokalgläser) werden nicht bezahlt;

b.  die Kosten für ein Brillengestell gemäss den SUVA-Ansätzen.

2. Schutzbrillen

a.  Geschlossene Schutzbrillen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine geschlossene Schutzbrille mit korrigierten Gläsern, wenn sie zu mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Arbeiten beschäftigt sind, für die gemäss Vorschriften der
SUVA geschlossene Schutzbrillen getragen werden müssen.

b.  Leichte Schutzbrillen mit Seitenschutz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine leichte Schutzbrille mit korrigierten Gläsern, wenn sie

1.  häufig Arbeiten ausführen, bei denen gemäss Vorschriften der SUVA eine leichte Schutzbrille getragen werden muss;

2.  zu weniger als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Arbeiten beschäftigt sind, für die gemäss Vorschriften der SUVA eine geschlossene Schutzbrille getragen werden muss. Die geschlossene Schutzbrille ist über der leichten Schutzbrille zu tragen.

3. Schutzmaskenbrillen

Tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Atemschutzgeräte, haben sie Anspruch auf eine Spezialbrille mit korrigierten Gläsern, die unter dem Atemschutzgerät getragen werden kann.

4. Verfahren bei Erstanschaffung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Anrecht auf eine Schutzbrille mit korrigierten Gläsern oder eine Schutzmaskenbrille haben, müssen ein augen­ärztliches Brillenrezept beibringen. Nach bereits früher erfolgter augenärztlicher Untersuchung genügt ein durch ein Optikgeschäft ausgestellter Brillenpass. Brillenrezepte oder Brillenpass dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

Die Spezialbrillen sind bei den von der Fachkommission Arbeit und Gesundheit bestimmten Augenärztinnen und -ärzten zu beziehen.

5. Verfahren bei Reparatur/Ersatz

Die Stadt trägt nur die Kosten für Reparatur oder Ersatz einer Brille, wenn ein durch die zuständigen Vorgesetzten mitunterzeichneter Rapport vorliegt, der bestätigt, dass die Brille unverschuldet gebrauchsunfähig wurde. Für das weitere Verfahren ist wie bei der Erst­anschaffung vorzugehen.

Anhang 12

Beiträge an Personalveranstaltungen und Aufmerksamkeiten
(Art. 85 PVO)

- Jahresbeitrag Personalveranstaltungen je Person

Fr. 80.00 geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss 0984/2008 vom 18. Juni 2008 69

- Beitrag an Aufmerksamkeit bei Eintritt und
Dienstjubiläum (20, 25, 30, 35, 40 und 45 DJ)


Fr. 50.00

- Beitrag an Aufmerksamkeit bei Pensionierung

Fr. 150.00

- Beitrag für Aufmerksamkeiten in besonderen Fällen

Fr. 50.00

Anhang 13

Verschiedene Sozialleistungen und -Abzüge

1.

Kostenbeteiligung an der Lohnfortzahlung
(Art. 90 PVO)

Kostenbeteiligung an der Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung infolge von Unfall und Krankheit

4 Promille des AHV-pflichtigen Lohns

2.

Prämienanteil an der Versicherung gegen Nicht-Berufsunfälle
(Art. 163 PVO)

Prämienanteil Männer und Frauen

8 Promille geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
  Nr. 2080/2009 vom 9. Dezember 2009 70 des AHV-pflichtigen Lohns geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 71

3.

Höhe des Sterbegeldes
(Art. 96 PVO)

Die Höhe des Sterbegeldes beträgt

Fr. 8000.–

Anhang 14

Massnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Tauglichkeit der Mitarbeitenden geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004 72  (Art. 140 PVO)


1. Grundsätze

1.1 Im Allgemeinen

Die Stadt ergreift je nach Funktion geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Tauglichkeit ihrer Mitarbeitenden.

1.2 Medizinische Tauglichkeit bei der Einstellung

Anzustellende Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sein und sollen kein erhebliches Krankheits-(Morbiditäts-) und Invaliditätsrisiko aufweisen (Art. 10 Abs. 1 PRB). Kein Anstellungshindernis sind chronische Leiden, welche die Arbeitsfähigkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht beeinträchtigen und kein erhebliches Krankheits- und Invaliditätsrisiko aufweisen.

Für die unter Ziffer 2.1 aufgeführten Funktionen muss vor der Anstellung (vor der Eröffnung der Anstellungsverfügung oder vor dem Zusenden des Arbeitsvertrags) eine medizinische Einstellungsuntersuchung durchgeführt werden (Art. 140 Abs. 2 PVO). In der Einstellungsuntersuchung stellt der ärztliche Dienst die Tauglichkeit für die Funktion verbindlich fest. Ohne vorgängigen positiven Tauglichkeitsentscheid dürfen keine Personen angestellt werden. Bei Funktionen mit hohen sicherheitsdienstlichen Anforderungen gemäss Ziffer 2.1.2 wird routinemässig, bei den übrigen Funktionen nach Bedarf ein Test auf illegale Drogen durchgeführt. Der Konsum illegaler Drogen führt bei Bewerbenden zu einem Untauglichkeitsentscheid.

Für die nicht unter Ziffer 2.1 aufgeführten Funktionen werden in der Regel keine Einstellungsuntersuchungen verlangt. Bei Bedarf ist aber eine klar beschränkte, gesundheitliche Eignungsabklärung im Rahmen von Bewerbungsgesprächen möglich. Wegleitend dafür ist das vom Personalamt herausgegebene Merkblatt „Gesundheitliche Eignungsabklärung im Rahmen von Bewerbungsgesprächen“. Geben Bewerbende an, an gesundheitlichen Störungen gelitten zu haben oder zu leiden, ist eine Einstellungsuntersuchung auf der Basis von Artikel 140 Absatz 1 PVO zur Abklärung des Krankheits- und Invaliditätsrisikos zu veranlassen.

1.3 Medizinische Tauglichkeit während des Dienstverhältnisses

Bei vertrauensärztlichen Abklärungen oder Untersuchungen gemäss Artikel 141 PVO macht der von der Stadtverwaltung beauftragte ärztliche Dienst die medizinischen Feststellungen im Zusammenhang mit beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit (Arbeitsbeeinträchtigung wegen Krankheit und mangelnder medizinischer Tauglichkeit). Diese bilden die Grundlage allfälliger personalrechtlicher Entscheide.

Beurteilt der ärztliche Dienst die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ist für die Stadtverwaltung die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes massgebend.

2. Medizinische Einstellungsuntersuchungen

2.1 Stellen mit Pflicht zur Einstellungsuntersuchung

2.1.1 Begriffe

Funktionen mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen und Risiken sind Stellen, bei denen Mitarbeitende gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind oder Stellen mit sicherheitsdienstlichen Anforderungen, bei denen unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder anderer Suchtmittel stehende Mitarbeitende Dritte, sich selbst (z. B. in einer gefährlichen Umgebung, Kranführer/in, Chauffeur/Chauffeuse, Sanitäter/in usw.) oder erhebliche Sachwerte der Stadt gefährden. Sie werden in 2 Gruppen unterteilt:

2.1.2 Stellen mit hohen gesundheitlichen oder sicherheitsdienstlichen Anforderungen

aufgehoben
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 73

Anwärter/in Berufsfeuerwehrschule; Berufsfeuerwehrfunktionen

Anwärter/in Ausbildung Rettungssanitäter/in SRK; Funktionen Rettungssanitäter/in SRK

Funktionen Fremdenpolizei (Spezialdienst)

Chauffeur/Chauffeuse mit Fahrausweisen der Kategorie C, D, D1 nach VZV (Führen von Fahrzeugen für den berufsmässiger Personentransport und Lastwagen ab 3.5 Tonnen)

Betriebsleiter/in Betriebe Eis und Wasser

Stv. Betriebsleiter/in Betriebe Eis und Wasser

Bade- und Eismeister/in (festangestellt)

2.1.3 Stellen mit gesundheitlichen oder sicherheitsdienstlichen Anforderungen

Zahnarzt/Zahnärztin

Dentalhygieniker/in (festangestellt)

Zahnmedizinischer Assistent/zahnmedizinische Assistentin

Alle Funktionen mit Schichtarbeit

Alle nichtadministrativen Funktionen Stadtgärtnerei

Tierpfleger/in

Alle nichtadministrativen Funktionen Kanalnetzbetrieb

Alle nichtadministrativen Funktionen Strassenbau/Unterhalt

Alle nichtadministrativen Funktionen Garagenbetrieb

Alle nichtadministrativen Funktionen Strassenreinigung

Alle nichtadministrativen Funktionen Strassensignalisation

Alle nichtadministrativen Funktionen Abfallentsorgung ohne Chauffeur/Chauffeuse

Lagerist/in

Pflegepersonal

2.1.4 Stellen von Berufsgruppen mit gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen

2.1.5 Stellen für Personen mit Behinderung

alle Funktionen (festangestellt)
Gegenüber dem ärztlichen Dienst ist genau anzugeben, in welchem Umfang, für welche Tätigkeit, mit welcher zeitlichen Präsenz und gewünschtem Leistungsgrad die Anstellung vorgesehen ist.

2.2 Untersuchungsziele

2.2.1 Grundsatz

Es gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich untersuchen: Darum werden nur gesetzlich vorgeschriebene sowie aus Sicht der Stadt notwendige Untersuchungen durchgeführt.

2.2.2 Ziele

a.

Beurteilung der medizinischen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit;

b.

Risikobeurteilung bezüglich Krankheits- und Invaliditätsrisiko für die vorgesehene Tätigkeit.

2.3 Tauglichkeitsentscheide des Ärztlichen Dienstes

Vom Ärztlichen Dienst wird die Tauglichkeit mittels folgender Kategorien beurteilt:

a.

«Tauglich»:

100% Arbeitsfähigkeit;

Gesundheitliche Eignung für die vorgesehene Tätigkeit;

Keine Einschränkung oder Auswirkung auf die vorgesehene Tätigkeit, falls ein Leiden vorhanden sein sollte;

Für die vorgesehene Tätigkeit/Funktion besteht kein erhöhtes Risiko von krankheitsbedingten Absenzen oder Invalidität;

b.

«Tauglich; erhöhtes Krankheitsrisiko nicht auszuschliessen»:

100% Arbeitsfähigkeit

Gesundheitliche Eignung für die vorgesehene Tätigkeit;

Für die vorgesehene Tätigkeit/Funktion besteht ein erhöhtes Risiko von häufigeren Absenzen, ev. auch eines von leicht erhöhter Invalidität.

c.

«Untauglich»:

Gesundheitliche Problematik vorhanden, die durch die vorgesehene Tätigkeit zunehmen könnte; und/oder

Deutlich erhöhtes Krankheits- und Invaliditätsrisiko.

Lautet die Beurteilung grundsätzlich auf tauglich (Kategorien a und b), liegt der Entscheid, ob die Person angestellt wird, im Ermessen der zuständigen Instanz. Bei einer Beurteilung auf untauglich ist eine Anstellung ausgeschlossen.

3. Medizinische Tauglichkeit nach der Anstellung (Einzelfallabklärungen und vertrauensärztliche Untersuchungen nach Art. 141 PVO)

In folgenden Fällen ist eine Abklärung beim Ärztlichen Dienst vorzunehmen:

Unklare Krankheitsabsenzen, bei denen die Arbeitsaufnahme nicht definiert ist (späte­stens nach einem Monat);

Unklare oder sich dahinschleppende Unfallabsenzen, bei denen Abklärungsbedarf hinsichtlich der Rahmen­be­dingungen für eine Arbeitsaufnahme oder Umplatzierung besteht (in erster Linie ist aber die Unfallversicherung zuständig);

Psychische Probleme mit Auswirkungen am Arbeitsplatz oder wieder­holten Absenzen;

Umplatzierungen aus gesund­heit­lichen Gründen (vor der Umplatzierung ist eine medizinische Einzelfallabklärung durchzuführen);

Verdacht auf Suchtprobleme sowie Abklärungen zwecks Empfehlungen zur medizinischen Behandlung solcher Probleme;

Gehäufte Kurzabsenzen oder sich öfters wiederholende Arbeitsverhinderungen aus gesundheitlichen Gründen;

Verdacht auf unbegründete Arbeitsverhinderungen aus gesundheitlichen Gründen;

vorzeitige Teil- oder Vollpensionierungen aus gesundheitlichen Gründen in Absprache mit dem vertrauensärztlichen Dienst der Personalvorsorgekasse.

Zu beachten:

Je länger eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz dauert, des­to schwie­riger und gefährdeter ist der Wiedereinstieg am Arbeitsplatz. Um un­güns­tigen Ent­wicklungen entgegenzuwirken, müssen die Bemühungen um eine Rück­füh­rung an den Arbeitsplatz früh einsetzen.

Abklärungen über die gesundheitliche Situation und über die zweckmässigen Massnahmen am Arbeits­platz zur Erleichterung der Reinte­gration benötigen Zeit. In allen unklaren Fällen oder bei auf «unbestimmte Zeit» oder «bis auf weiteres» ausgestellten Arztzeugnissen ist spätestens nach 30 Ta­gen eine Abklärung notwendig. Entstehen bereits innerhalb des ersten Monats Zweifel hinsichtlich einer problemlosen Arbeitsaufnahme, soll bereits vorher eine Abklärung durch den Ärztlichen Dienst in die Wege geleitet werden.

Anhang 15 neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002 74

Stellen mit Einschränkungen des Streikrechts

Ratssekretariat

Leitung Ratssekretariat Stadtrat, soweit es zur Aufrechterhaltung der Funktionen gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und d des Geschäftsreglements des Stadtrats von Bern notwendig ist.

Ratsweibel/in, soweit die Anwesenheit für Versände und an SR-Sitzungen erforderlich ist.

Stadtkanzlei

Stadtschreiber/in, soweit es zur Aufrechterhaltung der Funktionen gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und d GO notwendig ist.

Vizestadtschreiber/in, soweit es zur Aufrechterhaltung der Funktionen gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und d GO notwendig ist.

Mitarbeitende, soweit sie zur Sicherstellung von Abstimmungen und Wahlen gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a GO und für die Durchführung von eidgenössischen und kantonalen Wahlen benötigt werden.

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
  0136/2011 vom 2. Februar 2011 75

Allgemein

Generalsekretär/in

Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004 vom 15. Dezember 2004 76

Mitarbeitende folgender Dienststellen:

Berufsfeuerwehr

Zivilschutz

Sanitätspolizei

aufgehoben gemäss
  Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 77

Polizeiinspektorat (Mitarbeitende der Gewerbepolizei, der Fremdenpolizei und des Bestattungsamts)

soweit sie für die Bewältigung der minimalen Grundversorgung und bei ausserordentlichen Lagen benötigt werden.

6 Tierpfleger/innen des Tierparks Dählhölzli, die für die Minimalbetreuung der Tiere benötigt werden.

Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004 vom 15.
  Dezember 2004 78

Mitarbeitende folgender Dienststellen:

Alters- und Pflegeheim Kühlewil;

Stationäre Jugendeinrichtungen (Heime, Wohngruppen), die für die Minimalbetreuung von anvertrauten Personen benötigt werden;

Leitung Gesundheitsdienst, soweit sie während der Schulzeit für die Anordnung epidemiologischer Massnahmen benötigt wird.

Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004 vom
  15. Dezember 2004 79

5 Mitarbeitende, die für den zwingenden Betrieb und Unterhalt des Kanalnetzes benötigt werden (Leiter/in Unterhalt KNB, Stv Leiter/in Unterhalt KNB, Spezialist/in Leitsystem HSK, Spezialist/in elektrisch und SPS Pumpwerk, Kanalarbeiter/in Pumpwerk).

1/3 der Mitarbeitenden der Abfallentsorgung ab 14. Streiktag zur Gewährleistung eines minimalen Entsorgungsbetriebs.

3 Mitarbeitende je Friedhof, die für die Durchführung von Bestattungen benötigt werden.

Direktion für Finanzen, Personal und Informatik

Mitarbeitende der Informatikdienste, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs der minimal notwendigen Funktionen (Kommunikationsnetz, Zugriff Einwohnerdatenbank, elektronische Post) benötigt werden.


Fussnoten

1. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1034/2010 vom 23. Juni 2010
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
5. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0447/2011 vom 23. März 2011
6. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
7. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1034/2010 vom 23. Juni 2010
11. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007 (Mitarbeiter/in Verkehrsdienst, Gruppenchef/in Verkehrsdienst, Mitarbeiter/in Botschaftsschutz, Polizist/in 1–3)
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
13. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004
14. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
15. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
17. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004
18. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
19. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
20. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
21. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004
22. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004
23. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004
24. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1343/2004 vom 1. September 2004
26. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
27. ergänzt gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
28. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
29. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
30. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
31. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
32. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
33. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
34. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
35. geändert gemäss GRB Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011
36. geändert gemäss GRB Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011
37. geändert gemäss GRB Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011
38. geändert gemäss GRB Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011
39. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011
40. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1492/2011 vom 2. November 2011
41. Die Ansätze entsprechen einem Indexstand von 100 Punkten (Landesindex der Konsumenten­preise, Basis Mai 2000). Ab 1. Januar 2011 wird ein Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent gewährt, was einem Indexstand von 109.75 Punkten entspricht.
42. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
43. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
44. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
45. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
46. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
47. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
48. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2080/2009 vom 9. Dezember 2009
49. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2080/2009 vom 9. Dezember 2009
50. verschoben und geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005; bisher Ziff. 2.3
51. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
52. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
53. Die Ansätze entsprechen einem Indexstand von 100 Punkten (Landesindex der Konsumenten­preise, Basis Mai 2000). Ab 1. Januar 2011 wird ein Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent gewährt, was einem Indexstand von 109.75 Punkten entspricht.
54. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
55. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
56. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
57. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
58. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
59. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
60. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
61. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
62. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
63. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
64. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004 vom 15. Dezember 2004
65. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
66. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
67. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
68. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
69. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0984/2008 vom 18. Juni 2008
70. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2080/2009 vom 9. Dezember 2009
71. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
72. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
73. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
74. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
75. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0136/2011 vom 2. Februar 2011
76. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004 vom 15. Dezember 2004
77. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
78. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004 vom 15. Dezember 2004
79. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2036/2004 vom 15. Dezember 2004