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Gemeinderatsbeschluss betreffend Allgemeine Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge mit Vertragsangestellten (GRB Nr. 1891/2001)

153.11 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

5. Dezember 2001 (Stand: 28. Dezember 2010)

Gemeinderatsbeschluss

betreffend Allgemeine Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge mit Vertragsangestellten (AVB)

(GRB Nr. 1891/2001)

Der Gemeinderat der Stadt Bern

beschliesst:

1.  Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik vom 27. November 2001 betreffend Allgemeine Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge (AVB): Neufassung.

2.  Der Gemeinderat beschliesst gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 1991 (PRB; SSSB 153.01) den Erlass der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge mit Vertragsangestellten (AVB).

3.  Die neuen AVB treten auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ersetzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge der städtischen Angestellten vom 4. November 1992. Angestellte mit laufenden Arbeitsverträgen haben das Recht, bis zum 31. Januar 2002 die Weitergeltung der AVB von 1992 durch schriftliche Erklärung an die vertragsschliessende städtische Stelle zu verlangen. Die Erklärung gilt als Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.

4.  Der Gemeinderat weist die für den Abschluss von privatrechtlichen Arbeitsverträgen zuständigen Stellen an, den privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden die revidierten AVB mit Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen und sie zur Grundlage jedes neuen Arbeitsvertrags zu machen.

5.  Der Gemeinderat beauftragt die Stadtkanzlei mit der Publikation dieses Beschlusses und mit dessen Aufnahme in die Systematische Sammlung des Stadtrechts Bern (SSSB).

Bern, 5. Dezember 2001

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg


Anhang

Allgemeine Vertragsbedingungen

für Arbeitsverträge mit Vertragsangestellten (AVB)

1. Kapitel: Rechte der Vertragsangestellten

1. Abschnitt: Lohn; Allgemeines

Ziff. 1  Lohnbestandteile, Teuerungsanpassung und Lohnauszahlung

1 Der Lohn besteht aus dem Grundlohn, Zulagen und Prämien im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Vom Lohn werden die durch Gesetz oder andere Erlasse festgesetzten Beiträge für Sozialversicherungen, berufliche Vorsorge und allenfalls Quellensteuer abgezogen.

2 Ist nichts anderes vereinbart, werden der Grundlohn sowie die vom Gemeinderat bezeichneten Zulagen auf Jahresanfang ganz oder – bei schwieriger finanzieller Lage der Stadt – um wenigstens 2/3 der Teuerung angepasst, sofern die Jahresteuerung mehr als ein Prozent beträgt.

3 Der Lohn wird entweder als Jahresansatz entsprechend dem Beschäftigungsgrad oder als Stundenansatz festgesetzt.

4 Ist nichts anderes vereinbart, wird der Lohn monatlich bargeldlos auf das dem Di­rek­tionspersonaldienst gemeldete Bank- oder Postcheck-Konto ausgerichtet. Die Lohn­­auszahlung erfolgt in den Monaten Januar bis No­vember am 25., im Dezem­ber am 20. des laufenden Monats. Fällt dieser Tag auf das Wochenende oder ei­nen Fei­ertag, verschiebt sich die Lohn­auszahlung auf den nächst folgenden Werk­tag.

5 Ist nichts anderes vereinbart, wird ein 13. Monatsgrundlohn je hälftig in den Mona­ten Juni und Dezember gesondert ausgerichtet.

6 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung an­de­rer Verbindlichkeiten als familienrechtlicher Unterhalts- und Unter­stützungs­pflichten sind nicht zulässig.

2. Abschnitt: Grundlohn

Ziff. 2  Lohnfestsetzung und Lohnaufstieg

1 Ist nichts anderes vereinbart, bemisst sich der Grundlohn nach den für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Lohnklassen und Lohnstufen.

2 Die Festsetzung des Anfangslohnes hängt ab von der Erfahrung, den Leistungsausweisen, dem Lebensalter sowie der Arbeitsmarktlage. Beruflich sowie ausserberuflich erworbene Kompetenzen und Erfahrungen, soweit sie dem Kompetenzenprofil der Stelle entsprechen, sind gleichwertig zu berücksichtigen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.1532/2004 vom 13. Oktober 20041

3 Ist nichts anderes vereinbart, kann bei den in einer Erfahrungs- oder Zielklasse des Lohnklassensystems eingereihten Ange­stell­ten ein Lohnanstieg erfolgen, sofern ihre Leistung und ihr Verhalten den Anforde­run­gen ent­sprechen. Ist dies der Fall wird auf Beginn des folgenden Kalenderjahres eine zusätzliche Lohn­stufe aus­gerichtet, bis der Höchstansatz der Lohnklasse erreicht ist. Für das erste Dienst­jahr wird die Lohnstufe an­teilmässig berechnet.

4 Übertreffen Leistung und Verhalten die Anforderungen, kann dies in analoger An­wen­dung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Formen der Leistungsanerkennung berücksichtigt werden. Leistung und Verhalten sind mit Personalbeurteilung festzuhalten.

5 Der Stundenlohn für bestimmte Personal­ka­tegorien richtet sich nach den im Anhang zu diesen Allgemeinen Vertragsbe­dingun­gen festgelegten Grundsätzen.

3. Abschnitt: Zulagen

Ziff. 3  Arbeits- und Funktionszulagen

1 Ist nichts anderes vereinbart, werden für besondere Arbeitsbedingungen, die nicht sonstwie berücksichtigt sind, Zulagen in Form von Pauschal- und Individualzulagen sowie von Zeitgutschriften ausgerich­tet.

2 Anspruchsberechtigung und Höhe der Zulagen ergeben sich in analoger An­wendung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen.

Ziff. 4  Zulagen für Überstundenarbeit

1 Ist nichts anderes vereinbart, wird anerkannte Überstundenarbeit gemäss Ziffer 25 aus­geglichen. Der Aus­gleich erfolgt in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer. Ist ein Aus­gleich nicht mög­lich, wird spätestens auf Jahresende eine Barvergü­tung ausge­richtet.

2 Ist nichts anderes vereinbart, wird für geleistete Überstunden ein Überstun­den­zu­schlag ausgerichtet. Ist der Dienstbetrieb gewährleistet, kann auch der Überstundenzuschlag in Form von Freizeit bezogen werden. Nicht in Freizeit um­ge­wandelte Zuschläge werden spätestens auf Jahresende ausbezahlt. Der Über­stundenzuschlag beträgt in Prozenten des auf die Stunde be­rech­neten Jah­res­grund­lohns:

a.

während des Tages:

 

 

 

- an Werktagen inkl. Samstag von

6 Uhr bis 20 Uhr

  25 Prozent;

 

- an Sonn- und dienstfreien Tagen von

6 Uhr bis 20 Uhr

  50 Prozent;

 

- an Feiertagen von

6 Uhr bis 20 Uhr

100 Prozent;

b.

während der Nacht:

 

 

 

- an allen Wochentagen von

20 Uhr bis 6 Uhr

  50 Prozent;

 

- an Feiertagen von

20 Uhr bis 6 Uhr

100 Prozent.

 

Ziff. 5  Zulagen für Pikettdienst

Muss Pikettdienst in Form von Präsenz- oder Bereitschaftsdienst gelei­stet werden, besteht Anspruch auf Pikettzulage und Zeitgutschrift in analoger An­wen­dung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen.

Ziff. 6 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 20082  Familienzulagen

1 Es werden Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2 ) und dem kantonalen Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71 ) ausgerichtet.

2 Abweichend zu Absatz 1 wird Vertragsangestellten für Kinder, die das 16. Alters­jahr vollendet haben und von ihnen wegen Erwerbsunfähigkeit dauernd unterstützt werden müssen, eine Zulage in Höhe einer Ausbildungszulage anstelle einer Kinderzulage ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird zeitlich unbefristet gewährt.

3 Vertragsangestellte, die ohne Berücksichtigung der Konkurrenzregeln Anspruch auf Familienzulagen nach Absatz 1 und 2 haben, erhalten folgende ergänzenden Leistungen:

a.  Eine ergänzende Familienzulage für das erste Kind entsprechend dem Beschäftigungsgrad;

b.  Eine ergänzende Kinderzulage für jedes Kind mit Kinderzulagenanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent.

Bei mehreren Berechtigten werden die Ansprüche in analoger Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen ermittelt.

4 Die Familienzulagen werden aufgrund der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen, die ergänzenden Familienzulagen werden aufgrund der städtischen Bestimmungen der Teuerung angepasst.

Ziff. 7 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 20083  Betreuungszulagen

1 Vertragsangestellte ohne Anrecht auf Familienzulagen haben Anspruch auf eine Betreuungszulage, wenn sie im Sinne von Artikel 328 ZGB an Verwandte Unterstützungs­beiträge zu leisten haben, die jährlich mindestens 10 Prozent ihres Jahresgrundlohns ausmachen.

2 Für die gleichen Anspruchsberechtigten oder die gleichen Betreuten wird nur eine städtische Betreuungszulage ausgerichtet. Bei mehreren Berechtigten werden die Ansprüche in analoger Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen ermittelt.

4. Abschnitt: Prämien

Ziff. 8  Umwandlung in Freizeit

Prämien können nach den für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen in Freizeit umgewandelt werden.

Ziff. 9  Treueprämie

1 Nach Vollendung von 5 Dienst­jahren besteht alle 5 Jahre Anspruch auf eine Treueprämie. Sie beträgt:

 

a.

nach

  5 Dienstjahren

¼ eines Monatsgrundlohns;

b.

nach

10 Dienstjahren

½ eines Monatsgrundlohns;

c.

nach

15 Dienstjahren

¾ eines Monatsgrundlohns;

d.

nach

20, 25, 30, 35, 40, 45 Dienstjahren

einen Monatsgrundlohn.

 

2 Ein Monatsgrundlohn entspricht einem Dreizehntel des Jahres­grundlohns.

3 Wurde nicht immer im gleichen Aus­mass gearbei­tet, wird die Treueprämie nach dem durchschnitt­lichen Be­schäfti­gungsgrad der letzten 5 Jahre berechnet.

4 Beim Altersrücktritt sowie bei der Beendigung des Arbeits­verhältnisses wegen Ar­beitsunfä­hig­keit, Tod oder Ausgliederung aus der Stadtverwaltung, wird die Treue­prämie anteilmässig ausgerichtet.

Ziff. 10  Leistungsprämie

1 Für heraus­ragende Leistungen, die nicht durch eine Leistungs­aner­kennung belohnt wurden, kann eine Lei­stungs­prämie gewährt werden. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 20104

2 Die Leistungsprämie darf 5 000 Franken nicht übersteigen. Sie kann auch in Form eines Geschenks ausgerichtet werden. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 20105

Ziff. 11  Weitere Prämien

1 Werden auf Vorschlag von Angestellten wesentliche Änderungen, Neuerungen, Verbesserungen verwirklicht, die der Stadt mittel­baren oder unmittelbaren Nutzen bringen, kann in analoger Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Angestell­ten gel­tenden Bestimmungen eine ange­messene Prämie aus­gerich­tet werden.

2 Für Gelegenheitserfindungen oder andere immaterielle Güter, wie Muster, Model­le­ und urheberrechtlich geschützte Werke, die Angestellte im Zusammen­hang mit der dienstlichen Tätigkeit machen und die ihnen nicht zur Verwertung über­lassen wer­den, wird eine angemessene Prämie ausgerichtet. Die einzelne Prämie darf 5 000 Franken nicht übersteigen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 20106.

5. Abschnitt: Auslagenersatz

Ziff. 12 

1 Auslagen, die sich bei der dienstlichen Tätigkeit als notwendig erweisen, wer­den grundsätzlich aufgrund der abgerechneten Auf­wen­dungen ersetzt. Ein pauschaler Ersatz ist möglich. Pauschalen werden auf­grund des Beschäftigungsgrades festgelegt.

2 Als Auslagen gelten Fahrkosten für Dienstfahrten, Kosten für auswärtige Ver­pfle­gung und Über­nachtung und weitere Kosten.

3 Anspruchsberechtigung und Höhe des Auslagenersatzes werden in analoger Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen fest­gelegt.

6. Abschnitt: Besondere städtische Leistungen

Ziff. 13   

1 Für die Verpflegung in städtischen Betrieben, für die regelmässige Benützung städtischer Personenwagen- und Motorrad-Ab­stell­plätze sowie für die Benützung städtischer Einrichtungen (Räume, insbesondere Werkstätten mit den darin befindlichen Geräten, Maschinen und Werkzeugen sowie Dienst­fahr­zeu­gen) ist ein Entgelt geschuldet.

2 Die für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen sind analog anwendbar.

7. Abschnitt: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Ziff. 14  Unfall und Krankheit

1 Ist nichts anderes vereinbart, wird bei Arbeitsverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen der Lohn längstens wie folgt ausgerichtet:

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Dauer der Lohnfortzahlung

- bis 6 Monate

1  Monat

- bis 1 Jahr

2 Monate

- bis 2 Jahre

3 Monate

- bis 5 Jahre

4 Monate

- bis 10 Jahre

6 Monate

- bis 15 Jahre

8 Monate

- bis 20 Jahre

10 Monate

- über 20 Jahre

12 Monate

 

2 Nur teilweise Ar­beitsverhinde­rung verlängert den Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht. In Härtefällen kann in­dessen die Anspruchsdauer verlängert werden.

3 Für Vertragsangestellte, die Mitglieder der Personalvorsorgekasse sind, richtet sich die Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit nach den für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen (Art. 44f. Personalreglement SSSB 153.017; Art. 87f. Personalverordnung Personalverordnung
der Stadt Bern vom 19. September 2001 (PVO); SSSB 153.0118). Die übrigen Vertragsangestellten haben nach Ablauf der Probezeit die Möglichkeit, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Direktionspersonaldienst dieser Regelung zu unterstellen. Eine Unterstellung während laufender Lohnfortzahlungsleistungen ist nicht möglich. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4.
Dezember 20029

4 Wer arbeitsunfähig ist, hat dies den Vorgesetzten am ersten Tag zu mel­den. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als fünf Arbeits­tage, ist den Vorge­setz­ten unauf­gefordert ein Arzt­zeugnis einzureichen. Eine länger dauernde Abwesenheit muss monatlich durch Arztzeugnis nachgewiesen werden.

5 Die Vorgesetzten sind fortlaufend über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu ori­entieren und es ist ihnen die definitive Ar­beitsaufnahme zu melden.

6 In besonderen Fällen, insbesondere bei häufigen kurzen Abwesen­heiten wegen Arbeitsunfä­hig­keit, kön­nen Vorgesetzte das Arztzeugnis schon vor Ab­lauf der fünftägigen Frist verlan­gen.

7 Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann eine vertrauens­ärztliche Unter­suchung angeordnet werden.

Ziff. 15  Elternschaft

1 Bei Mutterschaft wird weiblichen Angestellten ein bezahlter Mutterschaftsur­laub von 16 Wochen gewährt. Der Urlaub beginnt frühestens 2 Wochen vor dem mut­masslichen Ge­burtstermin. Ärztlich bescheinigte Arbeitsverhinderungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft werden nicht an den Mutter­schaftsurlaub angerechnet. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 200510

2 Bei Vaterschaft wird männlichen Angestellten ein bezahlter Vaterschaftsurlaub von 3 Wochen innerhalb von 20 Wochen nach Geburt eines Kindes gewährt.

3 Bei Adoption wird ein bezahlter Adoptionsurlaub während der für Unfall und Krankheit geltenden Dauer gemäss Ziffer 14, höchstens jedoch während 8 Wochen gewährt.

4 Sind beide Elternteile städtische Angestellte, können sie den Mutterschafts- und den Adoptionsurlaub unter sich aufteilen. Während 14 Wochen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7.
Dezember 200511 nach der Geburt steht der Mutterschaftsurlaub allein der Mutter zu.

5 Stehen Angestellte in einem städtischen Ausbildungsverhältnis, beträgt ihr Anspruch auf Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub 3 Tage.

Ziff. 16  Erfüllung gesetzlicher Pflichten

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere für Dienstleistungen, wird der Lohn wäh­rend der ganzen Dauer der Be­an­spruchung weiter ausgerichtet.

2 Zu den gesetzlichen Pflichten gehören namentlich:

a.  schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht;

b.  übrige Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidigung;

c.  schweizerischer Zivildienst;

d.  Feuerwehrdienst;

e.  Urnendienst bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

f.   Erscheinen vor Behörden aufgrund amtlicher Vorladungen, ausser für private An­gelegenheiten.

3 Bei Arbeitsverhinderungen wegen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten wird in der Regel der volle Lohn weiter ausgerichtet.

4 Wer innert 3 Jahren nach einer länger als zwei Mo­nate dauern­den, zusammenhängenden Dienstleistung kündigt, muss den die Erwerbsersatzent­schädi­gung übersteigenden Teil der Lohn­fortzahlung zurückerstat­ten. Mit jedem Dienstmonat nach Abschluss der Dienstleistung verringert sich die Rückerstattungspflicht um den 36. Teil.

5 Art, Dauer und Zeitpunkt der Beanspru­chung ist den Vorgesetzten zu melden. Kann der Zeitpunkt der Dienstleistung beeinflusst werden, ist er im Ein­vernehmen mit den Vorgesetzten festzulegen. Die Meldekarte für den Erwerbsersatz ist umgehend den Vorgesetzten einzureichen. Ge­schieht dies nicht und entsteht der Stadt ein Schaden, wird der Scha­densbetrag mit dem Lohnan­spruch verrechnet.

8. Abschnitt: Ferien, Urlaub und arbeitsfreie Tage

Ziff. 17  Ferienanspruch

1 Je Kalenderjahr besteht folgender bezahlter Ferienanspruch:

a.

bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird:


32 Arbeitstage

b.

ab Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird:

22 Arbeitstage

c.

ab Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird:

27 Arbeitstage

d.

ab Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird:

32 Arbeitstage

 

2 Dauern Abwesenheiten we­gen Un­fall, Krank­heit oder Erfüllung ge­setzlicher Pflich­ten innerhalb eines Kalenderjahres länger als 90 Ta­ge, wird der jährliche Ferienan­spruch für die darüber hinaus­ge­hende Abwesenheit anteilmässig ge­kürzt. Gleiches gilt für die nicht durch Lohnkürzung erworbenen Kompensationstage im Zusammenhang mit Arbeitszeitmodellen. Bei Teilar­beitsfähigkeit wird die Abwesenheitszeit zusammengezählt und in ganze Tage um­gerechnet.

3 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäf­tigungsdau­er, wenn nicht während des ganzen Kalenderjahres ein Arbeitsver­hält­nis zur Stadt be­stand oder bei unbezahltem Urlaub.

Ziff. 18  Ferienbezug

1 Die Vorgesetzten bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Sie nehmen auf die Feri­en­wünsche der Angestellten angemessen Rücksicht.

2 Die Ferien sollen nach Möglichkeit im Kalenderjahr bezogen werden. Mindestens zwei Ferienwochen müs­sen zusammenhängend, der Rest kann tage- oder halbtage­weise bezogen werden.

3 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens 5 Feri­entage über­tra­gen werden. Eine Über­tragung im grösseren Umfang ist nur aus dienstli­chen oder andern wichtigen Gründen zulässig und bedarf der schriftlichen Bewilligung durch die Ab­teilungs­leiterinnen und -leiter.

4 Zuviel bezogene Ferien führen wahlweise zu einer entspre­chende Kürzung des Lohns oder, sofern möglich, des Ferienan­spruchs im nächsten Kalenderjahr.

5 Leisten Angestellte während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte und wer­den da­durch die berechtigten Interessen der Stadt verletzt, kann der Ferien­lohn ver­weigert und der bereits bezahlte Ferienlohn zurückverlangt werden.

Ziff. 19  Ferien- und Feiertagsentschädigung

1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Ferienan­spruch ausnahms­weise in Geld entschädigt, wenn er aus dienstlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht bezogen wer­den konn­te. Wurden zuviel Ferien bezogen, erfolgt ei­ne Lohnkürzung.

2 Angestellten im Stundenlohn werden zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Ferien und Feiertage zusätzlich zum Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen ausgerichtet. Diese Entschädigungen werden gesondert ausgewiesen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1336/2003 vom 10. September 200312

3 Die Ferienentschädigung beträgt bei einem Ferienanspruch von

a.

22 Tagen

9,2 Prozent

b.

27 Tagen

11,5 Prozent

c.

32 Tagen

14,0 Prozent

 

4 Die Feiertagsentschädigung beträgt 3.2 Prozent. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1336/2003 vom 10. September 200313

Ziff. 20  Urlaub

1 Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht für folgende Ereignisse:

a.

eigene Hochzeit

3 Tage;

b.

Teilnahme an der Hochzeitsfeier der Kinder, Eltern, und Geschwister, sofern in die Arbeitszeit fallend, höchstens


1 Tag;

c.

Todesfall von Ehegattin oder -gatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Kinder, Eltern sowie von Personen im eigenen Haushalt

3 Tage;

d.

Teilnahme an der Bestattung naher Verwandter und Ver­schwägerter, (Gross- und Schwiegereltern, Geschwister, Onkel und Tanten, Grosskinder, Schwager und Schwägerinnen, Schwiegersöhne und -töchter), die nicht im eigenen Haushalt leben, sofern in die Arbeitszeit fallend, höchstens

1 Tag;

e.

Umzug in ein Haus oder eine Mehrzimmerwohnung

2 Tage;

f.

Umzug in den übrigen Fällen

1 Tag.

 

2 Gesuche um Urlaube sind frühzeitig an die Vorgesetzten zu richten. Bei unvor­her­sehbaren Urlauben ist den Vorgesetzten unverzüglich Kenntnis zu geben. Ur­laube dürfen nur in direktem Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis bezo­gen wer­den.

3 Für die Überbrückung von Notsituationen, namentlich im Zusammenhang mit Betreuungspflichten, können Vorgesetzte im Umfang der erforderlichen Zeit bezahlten Ur­laub gewähren. Sie können Nachweise über die Notsituation verlangen.

4 Weiterer bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der Urlaubsgrund im über­wiegenden dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt und der Dienst­betrieb gewährlei­stet bleibt. In den übrigen Fällen kann, sofern der Dienstbetrieb nicht darunter leidet, unbezahlter Urlaub gewährt werden.

Ziff. 21  Arbeitsfreie Tage

1 Wer nicht im Schicht- oder Turnus­dienst ar­beitet, hat folgenden Anspruch auf arbeitsfreie Tage:

a.  Samstage, Sonntage;

b.  Feiertage: Neujahr­stag, Berchtoldstag, Karfrei­tag, Ostern, Oster­montag, Auf­fahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Bettag, Weihnachtstag, Ste­phanstag;

c.  dienstfreie Tage: 1. Mai, Vor- oder Nachmittag des Zibelemä­rit, Nachmittag des 24. Dezember, Nachmittag des 31. Dezem­ber.

2 Teilzeitangestellte haben Anspruch auf  Feier- und dienstfreie Tage im Umfang ih­res Beschäfti­gungsgrades. Massgebend ist die Soll-Ar­beitszeit.

3 Einzelne Arbeitstage vor oder nach arbeitsfreien Tagen können als arbeitsfrei er­klärt werden. Die Vorgesetzten kündigen frühzeitig an, ob die arbeitsfrei erklär­ten Tage durch Vor­ar­beit, Nacharbeit oder durch Anrechnung an den Ferienan­spruch kompensiert werden.

4 In die Ferien fallende arbeitsfreie Tage gelten nicht als Ferientage, In einen Urlaub oder in eine Arbeitsverhinderung fallende arbeitsfreie Tage gelten als be­zogen.

9. Abschnitt: Mitwirkung

Ziff. 22 

Im Rahmen der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen besteht ein Recht auf Mitwirkung.

2. Kapitel: Pflichten der Vertragsangestellten

Ziff. 23  Persönliche Arbeitspflicht; Sorgfalts- und Treuepflicht

1 Ist nichts anderes vereinbart oder ergibt es sich aus den Umständen, muss die Arbeit persönlich geleistet und die gesamte Arbeitszeit für die Er­fül­lung der dienst­lichen Aufgaben verwendet werden.

2 Die Aufgaben sind rechtmässig, sorgfältig, ökonomisch, ökologisch und initiativ auszufüh­ren bei dienstleistungsorientiertem und kooperativem Verhalten. Die Interessen der Stadt und ihrer Bevölkerung sind in guten Treuen zu wahren.

3 Die dienstlichen und fachlichen Weisungen sind nach Treu und Glauben zu befol­gen.

Ziff. 24  Arbeitszeit

1 Ist nichts anderes festgelegt oder vereinbart, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Liegt kein Schicht- oder Turnusdienst vor, wird die Arbeit von Montag bis Freitag inner­halb der Betriebszeit von 6 Uhr bis 20 Uhr geleistet. Die tägliche Ar­beitszeit beträgt in der Regel ein Fünftel der wöchentlichen Arbeits­zeit, ein­schliesslich einer Zwischenpause von 30 Minu­ten je ganzen Arbeitstag.

2 Die tägliche Arbeitszeit ist nach spätestens 51/2 Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Diese Pause wird nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Angestellte, welche die Arbeit am gleichen Tag nur einmal aufnehmen, können mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten die Länge ihres Einsatzes bis auf 6 Stunden ausdehnen. Die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung bleiben vorbehalten. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200814

3 Liegen keine Dienstpläne vor, wird die Arbeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden flexiblen Arbeits­zeitmodelle geleistet. Massgebend für die Ausgestaltung der Arbeitszeit und die Zeit­er­fassung sind die für die betreffende Dienststelle geltenden Bestimmungen.

Ziff. 25  Pflicht zu ausserordentlichem Einsatz

1 Ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass müssen Angestellte auf Anordnung ih­rer Vorgesetzten Überstunden leisten und andere zumutbare Arbeiten über­nehmen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören. Für anerkannte Über­stun­den wird ein Zuschlag gemäss Ziffer 4 ausgerichtet.

2 Überstundenarbeit liegt vor,

a.  bei fixer Arbeitszeit:
wenn im Interesse der Stadt ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit ge­arbei­tet werden muss;

b.  bei flexibler Arbeitszeit:
wenn im Interesse der Stadt ausserhalb der geltenden Betriebszeit gearbeitet werden muss.

3 Keine Überstundenarbeit liegt vor,

a.  bei dienst­planmässiger Abweichung von der täglichen oder wöchentlichen Ar­beitszeit;

b.  bei Ausgleichsarbeit. Ausgleichsarbeit liegt vor, wenn im Hinblick auf die or­dent­liche oder vereinbarte Kompensa­tion von Zeitabweichungen im Voraus oder Nachhinein mehr gearbei­tet wird;

c.  ... aufgehoben gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200815

d.  beim Einsatz ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit, dessen Entschädi­gung speziell geregelt ist;

e.  beim Einsatz auf Dienstreisen, soweit dieser innerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr erfolgt;

f.   bei zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden, die von Vorgesetzten weder angeordnet noch als Überstunden anerkannt werden.

Ziff. 26  Geheimhaltungspflicht

Über die in dienstlicher Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind, ist Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht ist auch aus­drücklich für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verein­bart.

Ziff. 27  Nebenbeschäftigungen

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen keine Neben­beschäftigun­gen ausgeübt werden, die zu Interessenkonflikten oder Beeinträchti­gun­gen bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis führen kön­nen. Im Üb­rigen sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich zulässig, solange sie nicht in die Ar­beitszeit eingreifen.

Ziff. 28  Geschenkannahmeverbot

Im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung dürfen Angestellte keine Ge­schen­ke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich ver­spre­chen lassen.

Ziff. 29  Weitere Pflichten

1 Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen ohne Abänderung richtig zu benützen.

2 Sie können verpflichtet werden,

a.  sich einer arbeits- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen;

b.  Uniformen und Dienstkleider zu tragen;

c.  sich am Arbeitsplatz zu verpflegen, wenn sich dies als notwendig erweist.

Ziff. 29a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1532/2004 vom 13. Oktober 200416  Alkohol- und Drogenverbot

1 Der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit ist untersagt. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter können in ihrem Verantwortungsbereich einzelfallweise für besondere Anlässe Ausnahmen gestatten. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1623/2004 vom 27. Oktober 200417

2 Ausserhalb der Arbeitszeit erfolgter Alkoholkonsum darf die Leistungsfähigkeit während der Arbeitszeit nicht einschrän­ken. Während der Arbeitszeit ist der für den Strassenverkehr geltende Alkoholgrenzwert in jedem Fall einzu­halten.

3 Angestellte mit hohen sicherheitsdienstlichen Anforderungen haben nüchtern zur Arbeit zu erscheinen und bis Arbeitsschluss vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Aus Sicherheitsgründen können die Abteilungsleiterinnen und -leiter das Nüchternheitsgebot auf weitere Funktionen ausdehnen.

4 Der Konsum von illegalen Drogen ist untersagt

5 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung angeordnet werden.

Ziff. 30  Haftung für Schäden (vermögensrechtliche Verantwortlichkeit)

1 Die Haftung für verursachte Schäden richtet sich nach den Bestimmungen des Ge­meindegesetzes Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG
170.1118.

2 Der Umfang der Haftung wird in analoger Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen festgelegt.

3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für die Vertragsangestellten

1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung; Personalbeurteilung

Ziff. 31  Aus- und Weiterbildung

Mit Zustimmung der zuständigen Vorgesetzten haben Angestellte die Möglichkeit, an der internen Aus- und Weiterbildung teilzunehmen. Je nach Interessengrad an einer externen Aus- und Weiterbildung können, unter Vereinbarung einer Rückerstat­tungs­verpflichtung bei vorzeitiger Kündigung, Kostenbeiträge ausgerichtet werden.

Ziff. 32  Personalbeurteilung

Jährlich wird über Leistung und Verhalten eine Personalbeurteilung nach den für die Stadt massge­benden Vorschriften durchgeführt.

2. Abschnitt: Vorsorge und Versicherungen

Ziff. 33  Berufliche Vorsorge

1 Beitrittspflicht, Prämien und Leistungen an die berufliche Vorsorge richten sich nach dem Personalvorsorgereglement Reglement vom 26.
April 1990 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (PVR); SSSB 153.2119.

2 Angestellte, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, erhalten bei der Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung, sofern kein Anspruch auf Leistun­gen der Personalvorsorgekasse besteht.

3 Die Abgangsentschädigung beträgt 8 Monatslöhne, wenn das Arbeitsverhältnis min­destens 20 Jahre gedauert hat. Bei kür­zerer Dauer wird die Abgangsent­schä­digung anteilmässig aus­gerichtet.

4 Bei änderndem Ausmass der Arbeit wird die Abgangsentschädigung nach dem durch­schnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre berechnet.

5 Von der Abgangsentschädigung abgezogen werden Beiträge der Stadt an Vorsor­ge­einrichtungen und daraus fliessende Lei­stungen.

Ziff. 34  Unfall- und Krankenversicherung

1 Für die Unfallversicherung sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Un­fallversicherung UVG; SR 832.2020 massgebend. Die Stadt beteiligt sich an der Prämie für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle in analoger Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Angestellten geltenden Bestimmungen.

2 Die Versicherung gegen Krankheit ist Sache der Angestellten.

4. Kapitel: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ziff. 35 

1 Ist das Arbeitsverhältnis unbefristet gelten die ersten 3 Monate der Anstellung als Probezeit. Bei einer effektiven Ver­kürzung der Probezeit infolge Unfall, Krankheit oder Erfüllung gesetzlicher Pflich­ten verlängert sich die Probezeit entsprechend.

2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit ei­ner Kündigungsfrist von 7 Tagen schriftlich gekündigt werden. Danach kann es beidseitig im 1. Dienstjahr mit einer Kündi­gungs­frist von einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Mo­naten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.

3 Die Kündigung muss schriftlich begründet werden, wenn die andere Vertragspar­tei dies verlangt. Aus missbräuchlichen Gründen darf das Ar­beits­ver­hält­nis nicht gekündigt werden. Ebensowenig ist nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung zur Unzeit zulässig.

4 Ist das Arbeitsverhältnis befristet, endigt es mit Fristablauf, sofern es nicht vorher gekündigt wird. Für die Kündigungsformen, -fristen und -termine gelten die Bestimmungen über die Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis.

5 Aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien jederzeit das Arbeitsver­hält­nis fristlos auflösen.

5. Kapitel: Schlussbestimmung

Ziff. 36  Ergänzendes Recht; Inkrafttreten

1 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die Bestimmungen des 10. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag OR;
SR 22021.

2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen im Einzelfall bedür­fen der Schriftlichkeit und der Zustimmung des Personalamtes. Generelle Änderungen oder Ergänzungen kann der Gemeinderat jederzeit vornehmen. Sie sind zu publizieren.

3 Bei Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen während laufenden Arbeitsverträgen haben Angestellte das Recht, innert 30 Tagen nach deren Inkrafttreten die Weitergeltung der bisherigen Version der Allgemeinen Vertragsbedingungen durch schriftliche Erklärung an die andere Vertragspartei zu verlangen. Die Erklärung gilt als Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.

4 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen treten auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ersetzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge der städtischen Angestellten vom  4. November 1992.

Bern, 5. Dezember 2001

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg


Änderungen

 

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

4. Dezember 2002

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Ziff. 14, Anhang 1 Ziff. 5 und 6

1. Februar 2003

10. September 2003

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Ziff. 19, Anhang 1 Ziff. 1 und Ziff. 7

1. Juli 2003

10. September 2003

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Anhang 2 (neu)

1. August 2003

13. Oktober 2004

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Ziff. 2 Abs 2, Ziff. 29a (neu)

1. Januar 2005

27. Oktober 2004

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Ziff. 29a Abs. 1

1. Januar 2005

7. Dezember 2005

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Ziff. 15, Anhang 1 und 2

1. April 2006

19. November 2008

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Ziff. 6, 7, 24, 25, Anhang 1

1. Januar 2009

11. März 2009

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Anhang 2

1. August 2009

23. Februar 2010

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Anhang 2 Ziff. 4

1. April 2010

18. August 2010

Allgemeine Vertragsbedin-
gungen / SSSB 153.11

Ziff. 10, Ziff. 11, Anhang 2

1. November 2010


Anhang 1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 200522

1. Allgemeines

Im Stundenlohn Beschäftigte haben Anspruch auf den für die entsprechende Per­sonalkategorie geltenden Stundenlohnansatz (Stundenansätze = Jahresbeträge dividiert mit 2 088 Jahresstunden) Die Ansätze entsprechen einem Indexstand von 100
Punkten (Landesindex der Konsumenten­preise, Basis Mai 2000). Ab 1. Januar 2011
wird ein Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent ausgerichtet, was einem Indexstand
von 109.75 Punkten entspricht.<span style='color:black'>23.

Ist nichts anderes vereinbart, besteht kein Anspruch auf Überstundenzu­schlä­ge und andere Arbeits- und Funktionszulagen.

Besteht Anspruch auf erweiterte Familienzulagen, werden diese in entsprechender Anwendung von Ziffer 6 Absatz 3 Buchstabe a und 7 AVB nach folgenden Stun­den­ansätzen zusätzlich zum Lohn ausgerichtet: geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200824

 

Index 100 Punkte

ab 1.1.2011

Ergänzende Familien-zulage/Betreuungszulage

Fr. 1.09

Fr. 1.20

 

Zusätzlich zum Lohn sind folgende, ge­sondert auszuweisende Ferien- und Feiertagsent­schädi­gungen auszurichten:

1.

Ferienentschädigung:

 

 

Bei einem Ferienanspruch von

 

 

22 Arbeitstagen:

   9.2% von Stundenlohn + erg. Familienzulage

 

27 Arbeitstagen:

 11.5% von Stundenlohn + erg. Familienzulage

 

32 Arbeitstagen:

 14.0% von Stundenlohn + erg. Familienzulage

 

 

 

2.

Feiertagsentschädigung:

   3.2% von Stundenlohn + erg. Familienzulage

2. Reinigungspersonal

Stundenlohnansatz (inkl. Vergütungen) Normalfunktionen:

 

 

  Index  100 Punkte

      ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Lohnklasse/-stufe / Erhöhung

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

1. und 2. DJ

LK.3 Lst. 4

Fr. 21.93

Fr. 20.24

Fr. 24.07

Fr. 22.21

3. bis  6. DJ

LK.3 Lst. 4 + 3%

Fr. 22.58

Fr. 20.85

Fr. 24.78

Fr. 22.88

7. bis 12. DJ

LK.3 Lst. 4 + 5%

Fr. 23.02

Fr. 21.25

Fr. 25.26

Fr. 23.32

   ab  13. DJ

LK.3 Lst. 4 + 8%

Fr. 23.68

Fr. 21.86

Fr. 25.99

Fr. 23.99

 

Stundenlohnansatz (inkl. Vergütungen) Stellvertretung von (hauptamtlichen) Hauswartinnen und -warten bei Abwesenheit:

 

 

    Index  100 Punkte

        ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Normalfunkti-
on/Erhöhung

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

1. und 2. DJ

Norm.fkt. + 25 %

Fr. 27.41

Fr. 25.30

Fr. 30.08

Fr. 27.77

3. bis  6. DJ

Norm.fkt. + 25 %

Fr. 28.23

Fr. 26.06

Fr. 30.98

Fr. 28.60

7. bis 12. DJ

Norm.fkt. + 25 %

Fr. 28.78

Fr. 26.56

Fr. 31.59

Fr. 29.15

   ab  13. DJ

Norm.fkt. + 25 %

Fr. 29.60

Fr. 27.32

Fr. 32.49

Fr. 29.98

 

 

Stundenlohnansatz Jugendliche und junge Erwachsene geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1762/2008 vom 19. November 200825 für Hauptreinigung von Gebäuden inkl. 13. Monatslohn (keine Feiertagsentschädigung):

 

Ind. 100 P.

ab 1.1.2011

Altersjahr    (Ansätze ohne Feriengeld)

Std.-Ansatz

Std.-Ansatz

bis Jahr, in dem 15. A'jahr vollendet wird (nicht AHV-pfl.14% FG)

Fr.   9.14

Fr. 10.03

ab Jahr, in dem 16. A'jahr vollendet wird (nicht AHV-pfl.14% FG)

Fr. 14.14

Fr. 15.52

ab Jahr, in dem 18. A'jahr vollendet wird (14% FG)

Fr. 17.03

Fr. 18.69

ab Jahr, in dem 20. A'jahr vollendet wird (14% FG)

Fr. 20.99

Fr. 23.04

ab Jahr, in dem 21. A'jahr vollendet wird (9,2% FG)

Fr. 21.93

Fr. 24.07

 

3. Saisonal beschäftigte Friedhofangestellte

Stundenlohnansatz Normalfunktionen:

 

 

      Index 100 Punkte

       ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Lohnklasse/
-stufe/Erhöhung

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

1.           DJ

LK. 4 Lst. 4

Fr. 22.47

Fr. 20.74

Fr. 24.66

Fr. 22.76

2. bis  5. DJ

LK. 4 Lst. 4 + 2%

Fr. 22.92

Fr. 21.15

Fr. 25.15

Fr. 23.21

    ab   6. DJ

LK. 4 Lst. 4 + 4%

Fr. 23.37

Fr. 21.57

Fr. 25.65

Fr. 23.67

 

Stundenlohnansatz Vorarbeiter/-innen-Funktionen:

 

 

      Index 100 Punkte

          ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Lohnklasse/
-stufe/Erhöhung

Std.-Ansatz inkl.13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

 

LK. 4 Lst. 4 + 10%

Fr. 24.71

Fr. 22.81

Fr. 27.12

Fr. 25.03

 

4. Kassenangestellte / Campingwartinnen und -warte /
Aushilfs-Eismeisterinnen und -meister

Stundenlohnansatz:

 

 

 

      Index 100 Punkte

        ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Lohnklasse/
Lohnstufe

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

1. und 2.DJ

LK. 5  Lohnst. 4

Fr. 23.10

Fr. 21.32

Fr. 25.35

Fr. 23.40

3. bis 6. DJ

LK. 5  Lohnst. 7

Fr. 24.42

Fr. 22.54

Fr. 26.80

Fr. 24.74

7. bis 12. DJ

LK. 5  Lohnst. 9

Fr. 25.30

Fr. 23.36

Fr. 27.77

Fr. 25.64

    ab 13. DJ

LK. 5  Lohnst.12

Fr. 26.62

Fr. 24.58

Fr. 29.22

Fr. 26.98

 

5. Mitarbeitende Garderobe, Saunaaufsicht, Lingerie / Aushilfen

Stundenlohnansatz:

 

 

     Index 100 Punkte

         ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Lohnklasse/
Lohnstufe

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

1. und 2.DJ

LK. 4  Lohnst. 4

Fr. 22.47

Fr. 20.74

Fr. 24.66

Fr. 22.76

3. bis 6. DJ

LK. 4  Lohnst. 7

Fr. 23.75

Fr. 21.92

Fr. 26.07

Fr. 24.06

7. bis 12. DJ

LK. 4  Lohnst. 9

Fr. 24.60

Fr. 22.71

Fr. 27.00

Fr. 24.92

    ab 13. DJ

LK. 4  Lohnst.12

Fr. 25.88

Fr. 23.89

Fr. 28.40

Fr. 26.22

 

6. Badeaufseherinnen und Badeaufseher

Stundenlohnansatz:

 

 

     Index 100 Punkte

        ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Lohnklasse/
Lohnstufe

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

1. und 2.DJ

LK. 5  Lohnst. 4

Fr. 23.10

Fr. 21.32

Fr. 25.35

Fr. 23.40

3. bis 6. DJ

LK. 5  Lohnst. 8

Fr. 24.86

Fr. 22.95

Fr. 27.28

Fr. 25.19

7. bis 12. DJ

LK. 5  Lohnst.12

Fr. 26.62

Fr. 24.58

Fr. 29.22

Fr. 26.98

    ab 13. DJ

LK. 5  Lohnst.15

Fr. 27.95

Fr. 25.80

Fr. 30.68

Fr. 28.32

 

Minderjährige: Stundenlohnansatz für Minderjährige gemäss Ziffer 2

7. Freiwillige Sanitätshelferinnen und -helfer

Stundenlohnansatz:

 

 

      Index 100 Punkte

       ab 1.1.2011

Dienstjahr

Ansatz Lohnklasse/
Lohnstufe

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

Std.-Ansatz inkl. 13. ML

Std.-Ansatz exkl. 13. ML

 

LK. 4  Lohnst. 1

Fr. 21.19

Fr. 19.56

Fr. 23.26

Fr. 21.47

 

Anhang 2 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0402/2009 vom 11. März 200926

Besondere Bestimmungen
zu den städtischen Lehr- und Praktikumsverhältnissen

1. Grundsatz

Die städtischen Lehrverhältnisse richten sich nach den Bestimmungen der einzelnen Lehrverträge. Enthalten diese keine Regelung, sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge mit Vertragsangestellten vom 5. Dezember 2001 massgebend.

2. Ferienanspruch

Der Ferienanspruch für Lernende beträgt 32 Arbeitstage pro Lehrjahr.
Lernende in der Zweit- oder Drittausbildung haben ab dem Lehrjahr, das im Kalenderjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt, einen Ferienanspruch von 22 Arbeitstagen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201027.

3. Löhne

Für die Monatslöhne der Lernenden sind die folgenden Ansätze massgebend. Zusätzlich wird ein 13. Monatslohn je hälftig im Juni und Dezember ausgerichtet.

a. Vorlehre

Fr.   606.00

 

b. Grundbildung (Eidg. Fähigkeitszeugnis [EFZ], Eidg. Berufsattest [EBA], Anlehre

 

Grundbildung

Grundbildung und Sport<fn>neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010</fn>

im 1. Ausbildungsjahr

Fr.   707.00

Fr.   656.50

im 2. Ausbildungsjahr

Fr.   929.20

Fr.   858.50

im 3. Ausbildungsjahr

Fr. 1439.30

Fr. 1060.55

im 4. Ausbildungsjahr

Fr. 1666.55

Fr. 1363.55

 

c. zusätzliche Grundbildung

zusätzliche
Grundbildung

nach 2-jähriger Grundbildung mit Berufsattest EBA

nach 3-jähriger Grundbildung

nach 4-jähriger Grundbildung

im 1. Zusatzjahr

Fr. 1616.05

Fr. 1919.05

Fr. 2121.05

im 2. Zusatzjahr

Fr. 1919.05

Fr. 2121.05

Fr. 2323.05

im 3. Zusatzjahr

Fr. 2121.05

Fr. 2323.05

Fr. 2525.05

 

d. Spezielles

Im ersten Ausbildungsjahr der Grundbildung zur Fachfrau oder zum Fach-mann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung (FaBe K) beträgt der Monatslohn Fr. 303.00, da die Ausbildung grösstenteils in der Berufsschule stattfindet.

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs die Erwachsenenlehre zur Fachfrau oder zum Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung FaBe K absolvieren, gelten die bisherigen Anstellungsbedingungen weiter.

Für Personen, die neu eine Erwachsenenlehre zur Fachfrau oder zum Fachmann Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung FaBe K beginnen, beträgt der Ausbildungslohn Fr. 3706.80 pro Monat bei vollem Beschäftigungsgrad. Für die Höhe des Ausbildungslohns ist die Anwesenheit im Lehrbetrieb massgebend, ohne überbetriebliche Kurse (ÜK) und Schule.

 

e. Teuerungsanpassung

Die Löhne der Lernenden werden wie jene der übrigen Mitarbeitenden der Teuerung angepasst.

4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0291/2010 vom 23. Februar 2010<span style='font-size:12.0pt'>28 Leistungsprämien

Zusätzlich zum Lernendenlohn kann ab dem 2. Semester des 1. Lehrjahrs eine Leistungsprämie gewährt werden.
Sie wird am Ende eines Semesters entsprechend der beurteilten Leistung ausgerichtet und darf 40 Prozent des aktuellen Monatslohns nicht übersteigen; eine zusammenfassende Ausrichtung der Leistungsprämie am Ende eines Ausbildungsjahres ist möglich. Massgebend für die Beurteilung der Leistung sind der semesterweise ausgestellte Bildungsbericht, gegebenenfalls weitere direktionseigene Grundlagen.
Die Direktionen legen die Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien, wie Leistung und Verhalten am Arbeitsplatz, Schulleistungen, persönliche Entwicklung sowie die Vorgehensweise bei der Ausrichtung fest.

5. Kosten für Schulmaterial

Die Kosten für das benötigte Schulmaterial (nur Lehrmittel, ohne Verbrauchsmaterial) werden den Lernenden gegen Quittung zurückerstattet. Findet der Unterricht an der Berufsschule ausserhalb des Arbeitsortes statt, übernimmt der Lehrbetrieb die Reisespesen der öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse) vom Arbeitsort an die Berufsschule.

6. Entschädigung für Schnuppertage

Absolvieren Schüler und Schülerinnen Schnuppertage in der Stadtverwaltung, wird ihnen eine kleine Entschädigung ausgerichtet. Diese soll durch Naturalgaben oder Gutscheine erfolgen und einem Gegenwert von rund Fr. 10.00 pro Tag entsprechen.

7. Praktikumslöhne

Das Personalamt erlässt Richtlinien für die Ausrichtung von Praktika-Löhnen in der Stadtverwaltung.

 


Fussnoten

1. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.1532/2004 vom 13. Oktober 2004
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
5. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
6. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
7. SSSB 153.01
8. Personalverordnung der Stadt Bern vom 19. September 2001 (PVO); SSSB 153.011
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
11. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1336/2003 vom 10. September 2003
13. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1336/2003 vom 10. September 2003
14. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
15. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
16. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
17. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1623/2004 vom 27. Oktober 2004
18. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11
19. Reglement vom 26. April 1990 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (PVR); SSSB 153.21
20. UVG; SR 832.20
21. OR; SR 220
22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
23. Die Ansätze entsprechen einem Indexstand von 100 Punkten (Landesindex der Konsumenten­preise, Basis Mai 2000). Ab 1. Januar 2011 wird ein Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent ausgerichtet, was einem Indexstand von 109.75 Punkten entspricht.
24. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
26. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0402/2009 vom 11. März 2009
27. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
28. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0291/2010 vom 23. Februar 2010