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Reglement über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Personalvorsorgereglement; PVR)153.21 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 26. April 1990 (Stand: 23. November 2009) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt
auf Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 der Gemeindeordnung vom 30. Juni
1963 beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 In diesem Reglement werden folgende Abkürzungen verwendet:
2 In diesem Reglement bedeutet:
Art. 2 Name, Rechtsform und Zweck 1 Die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt. 2 Die Kasse versichert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität nach den Bestimmungen dieses Reglementes. 3 Die Kasse versichert die Mitglieder des Gemeinderats nach den Bestimmungen dieses Reglementes, soweit in einem Vorsorgereglement des Stadtrats keine besonderen Regelungen aufgestellt sind. 4
Die Kasse kann das Personal anderer Organisationen aufnehmen, die mit
der Stadt in ständiger und enger Verbindung stehen und nachweisen, dass die
arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und sie die Arbeitsbedingungen
der Branche gewährleisten können. Mit Vereinbarungen sind die Organisationen zu
verpflichten, ihr Personal nach dem Kassenreglement zu versichern sowie die
finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen, die ihnen als Arbeitgebende
auferlegt sind zu erfüllen. Die Anschlussvereinbarungen sind der kantonalen
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Art. 3 Verhältnis zum BVG 1
Die Kasse nimmt als registrierte Vorsorgeeinrichtung an der
obligatorischen Versicherung nach dem BVG 2
Die Kasse erbringt ihre Leistungen nach den Bestimmungen dieses
Reglementes, in jedem Fall jedoch die durch die Bundesgesetzgebung
(BVG 3
Die Kasse leistet den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf
BVG-Renten. Art. 4 Gliederung der Kasse 1 Die Kasse führt die Personalvorsorge in den folgenden zwei Abteilungen durch: a. Pensionskasse (Art. 7–Art. 57); b. Sparkasse (Art. 58–Art. 69). Art. 5 Freizügigkeitsvereinbarungen ... Art. 6 Rechtspflege 1 Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen der Kasse, der Stadt, angeschlossenen Organisationen, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten auf Kassenleistungen kann auf Klage hin das kantonale Verwaltungsgericht als einzige Instanz angerufen werden. 2
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 73 BVG 2. Titel: Pensionskasse 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 7 Mitglieder 1 Als Mitglieder der Pensionskasse werden obligatorisch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen, die das 17. Altersjahr vollendet haben und a. einen Mindestlohn b. ein Arbeitsverhältnis mit festem Pensum von
mindestens 20 Prozent aufweisen. 2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die a. als Lehrerinnen und Lehrer an städtischen Schulen der kantonalen Lehrerversicherungskasse angeschlossen sind; b. ein befristetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingehen. Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; c. nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig
für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des
BVG d. im Sinne des IVG e. voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie ein entsprechendes Gesuch an die Kasse richten. 3
Auf Gesuch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die
Kassenverwaltung und im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden 4
Sind über 45 Jahre alte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits bei
einer andern registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert, kann die
Pensionskasse auf ihren Antrag von ihrer Aufnahme absehen. Die
Arbeitgebenden Art. 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Antritt des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. 2 Die Mitgliedschaft endet, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind. 3
Für die Risiken Tod oder Invalidität bleiben Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer während eines Monats nach der Auflösung ihres Dienst- und
Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse versichert, sofern sie nicht vorher
ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis begonnen haben, für das sie der
obligatorischen Versicherung gemäss BVG Art. 9 … Art. 10 Gesundheitsnachweis … Art. 11 Auskunfts- und Meldepflicht 1 Auf Verlangen der Pensionskasse haben Mitglieder und Anspruchsberechtigte auf Kassenleistungen sämtliche Auskünfte über alle Tatsachen, welche die Beziehung zur Kasse betreffen, wahrheitsgetreu zu erteilen. 2
Der Pensionskasse sind Änderungen der Verhältnisse, welche die
Ausrichtung von Leistungen beeinflussen können, unaufgefordert zu
melden. 3
Die Pensionskasse kann von Mitgliedern verlangen, ihre
Anspruchsberechtigung durch amtliche Dokumente, wie eine Lebensbescheinigung
oder eine Ausbildungbestätigung nachzuweisen und die Ausrichtung der
entsprechenden Leistungen davon abhängig machen. 4 Der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt sind über alle Tatsachen, die für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes von Bedeutung sind, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Namentlich sind die behandelnden Ärztinnen, Ärzte und Versicherungsträger vom Berufsgeheimnis oder von der Schweigepflicht zu entbinden. Art. 12 Auskunftsrecht 1 Die Pensionskasse erteilt den Mitgliedern und den Anspruchsberechtigten auf Kassenleistungen auf Anfrage kostenlos Auskunft. 2
Sie händigt den Mitgliedern und den Rentenberechtigten auf Anfrage hin
die Jahresrechnung und den Jahresbericht aus. 3 Sie stellt den Mitgliedern jährlich einen individuellen Versicherungsausweis aus, der umfassend über die Versicherungssituation orientiert. 4
Beim Austritt erstellt sie den Mitgliedern eine Abrechnung über die
Austrittsleistung und weist sie auf die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten
der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hin. 2. Kapitel: Bemessungsgrundlagen Art. 13 Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn setzt sich zusammen aus: a. dem an die Teuerung angepassten Jahresgrundlohn einschliesslich 13. Monatslohn gemäss den personalrechtlichen Erlassen; b. den vom Gemeinderat als versicherbar erklärten festen Jahreszulagen; c. abzüglich Koordinationsabzug in Höhe der maximalen
einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 AHVG 2 Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3
… Art. 13a 1 Für die Berechnung des Rentenanspruchs ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad massgebend. 2 Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad setzt sich zusammen aus der Summe der Beschäftigungsgrade, geteilt durch die Gesamtzahl der Versicherungsjahre während der möglichen Versicherungszeit. 3 Die Summe der Beschäftigungsgrade wird berechnet aus: a. der Summe der bis zum Rentenentscheid massgebenden bisherigen Beschäftigungsgrade und b. der Summe der ab Rentenentscheid bis zum vollendeten 63. Altersjahr hochgerechneten künftigen Beschäftigungsgrade. Für deren Höhe ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des Rentenentscheides massgebend. 4 Änderungen des Beschäftigungsgrades vor Inkrafttreten dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der bisherigen Beschäftigungsgrade nicht berücksichtigt. Art. 14 Koordinierter Lohn gemäss BVG 1
Für die Belange des BVG 2 Der koordinierte Jahreslohn kann zum voraus aufgrund des letztbekannten Jahreslohnes bestimmt werden. Die für das laufende Jahr bereits festgelegten Änderungen werden dabei berücksichtigt. Art. 15 Nichtversicherbarer Lohn Mitglieder werden für Lohnbestandteile, die sie bei einem
der Pensionskasse nicht angeschlossenen Arbeitgebenden oder als
Selbständigerwerbende erzielen, nicht versichert. Art. 16 Beitragsjahre und Versicherungsjahre 1
Als Beitragsjahre zählen die Jahre, während denen ein Mitglied der Kasse
angehört und Beiträge bezahlt hat. 2 Als Versicherungsjahre zählen die Beitragsjahre und die eingekauften Jahre. 3. Kapitel: Leistungen der Pensionskasse 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 17 Die Pensionskasse richtet folgende Leistungen aus:
Art. 18 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Renten ausgerichtet. 2 Anspruchsberechtigte können verlangen, dass ihnen ein Teil der Altersleistung als Kapitalabfindung ausgerichtet wird. 3 Durch eine Kapitalabfindung darf die Altersrente um höchstens 30 Prozent geschmälert werden. 4 Beträgt die Rente weniger als 35 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der AHV, kann das Mitglied anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 5 Das Begehren um Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle der Altersrente ist spätestens ein Jahr vor Entstehung des Anspruches schriftlich an die Kassenverwaltung zu richten. An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Kapitalabfindung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Art. 19 Ausrichtung der Renten 1 Die Renten werden monatlich, jeweils in der ersten Monatshälfte, auf das durch die Anspruchsberechtigten bezeichnete Konto überwiesen. Baranweisungen werden nur in Ausnahmefällen vorgenommen. 2 Den Rentenberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird die Rente auf ein Konto in der Schweiz überwiesen. Art. 20 Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung 1
Die Kasse passt die laufenden Kassenrenten im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten der Teuerungsentwicklung an. 2
Die Verwaltungskommission entscheidet jährlich darüber, ob, in welchem
Ausmass und auf welchen Zeitpunkt die Renten angepasst
werden. 3
– 6 … Art. 21 Beginn und Erlöschen des
Rentenanspruches 1
Ereignisse, die einen Anspruch auf Rente begründen, verändern oder
erlöschen lassen, werden im darauffolgenden Monat wirksam. 2 Der Anspruch auf eine Rente erlischt spätestens beim Tod der anspruchsberechtigten Person. 3 Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet. Art. 22 1
Treffen für den gleichen Versicherungsfall Leistungen der Pensionskasse
mit solchen nach UVG 2 Leistungsverweigerungen oder –kürzungen der Unfall- oder Militärversicherung werden nicht ausgeglichen, wenn das Mitglied den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat. Art. 23 Haftung Dritter Gegenüber Dritten, die ein Ereignis verursachen, das Kassenleistungen auslöst, tritt die Pensionskasse bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein. Art. 24 Abtretung und Verpfändung 1
Der Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse kann vor der Fälligkeit
weder verpfändet noch abgetreten werden. Ausgenommen sind der Vorbezug und die
Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum gemäss den Bestimmungen des
WEFG 2
… 3
… Art. 25 Verrechnung und Anrechnung 1 Mit dem Anspruch auf Kassenleistungen können gegenüber den Mitgliedern und den Anspruchsberechtigten auf Kassenleistungen verrechnet werden: a. ausstehende Beiträge, Nachzahlungen, Einkaufssummen
oder nicht eingebrachte Eintrittsleistungen b. Rückerstattungsansprüche der Pensionskasse. 2 Die Pensionskasse kann die Verrechnung zeitlich angemessen verteilen, bei Rentenleistungen als monatlicher Abzug. 3
Hat die Pensionskasse eine Austrittsleistung Art. 26 Berichtigung und Rückerstattung von Kassenleistungen; Verjährung 1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Kassenleistung unrichtig festgesetzt wurde, berichtigt die Pensionskasse diese für künftige Auszahlungen. Geschuldete Beträge zahlt sie mit 4 Prozent Zins nach. 2 Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung gutgläubig entgegennimmt, hat die zu Unrecht bezogenen Beträge ohne Zins zurückzuerstatten. Liegt ein Härtefall vor, kann die Verwaltungskommission auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. 3 Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung vorsätzlich oder grobfahrlässig veranlasst oder bösgläubig entgegennimmt, hat die zu Unrecht bezogenen Beträge samt 4 Prozent Zins zurückzuerstatten. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten. 4
Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach
fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn
Jahren. Die Artikel 129–142 OR Art. 27 Überversicherung 1 Die Pensionskasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften den zuletzt bezogenen Nettolohn (Bruttolohn abzüglich Beiträge an Sozialversicherungen und an die Kasse) übersteigen. 2
Als anrechenbare Einkünfte gelten Renten- und Kapitalleistungen mit
ihrem Rentenumwandlungswert von in- und ausländischen Sozialversicherungen und
Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen
und ähnlichen Leistungen. Anspruchsberechtigten auf Invalidenleistungen wird
das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen gemäss Artikel 37 Absatz 2 oder das
zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen 3
Bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren
Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss Entscheid
der IV abgestellt. Eine Anpassung des anrechenbaren Betrags erfolgt bei
Revision der IV-Rente. 2. Abschnitt: Altersleistungen Art. 28 Rücktrittsalter; Beginn des Leistungsanspruchs 1 Der Anspruch auf Altersleistung beginnt am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres. 2
Mitglieder können die vorzeitige Pensionierung oder Teilpensionierung ab
vollendetem 58. Altersjahr unter Ausrichtung einer Alters- oder Teilaltersrente
verlangen. Die Teilpensionierung bedarf der Zustimmung der
Arbeitgebenden. 3 Mitglieder können die Pensionierung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufschieben. Die Finanzierung erfolgt nach den ordentlichen reglementarischen Bestimmungen. 4
… Art. 29 Höhe der Altersrente 1
Die jährliche Altersrente bei vollendetem 63. Altersjahr bemisst sich
nach folgender Skala:
2
Bei vorzeitiger Pensionierung oder Teilpensionierung von Mitgliedern
gemäss Artikel 28 Absatz 2 werden die Altersleistungen, die sie mit dem
vollendeten 63. Altersjahr erworben hätten, je vorverlegtes Jahr um 5,4
Prozent ihres Betrages gekürzt. Die Kürzung kann im Zeitpunkt der Pensionierung
durch Entrichtung einer nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten
Einkaufssumme ganz oder teilweise aufgehoben werden. 3
Arbeitgebende können bei Mitgliedern, deren Dienstverhältnis sie
vorzeitig beenden, die Kürzung im Zeitpunkt der Pensionierung durch Entrichtung
einer nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Einkaufssumme ganz
oder teilweise auskaufen. 4 Bei Teilpensionierung ist für die Berechnung der Teilaltersrente der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn massgebend. Bei der definitiven Pensionierung erhalten Mitglieder neben der Teilaltersrente eine aufgrund des neuen versicherten Lohnes berechnete Rente. 5
Bei aufgeschobener Pensionierung gemäss Artikel 28 Absatz 3 erhöhen sich
die Altersleistungen gemäss Rentenskala um 1,7 Prozent je volles aufgeschobenes
Jahr. Der Höchstrentensatz von 61,2 Prozent kann indessen nicht überschritten
werden. 6
Angebrochene Jahre werden anteilmässig berücksichtigt. Art. 30 1 Wer das 58. Altersjahr vollendet hat, eine Altersrente der Kasse, nicht aber eine AHV- oder IV-Rente bezieht, hat Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente aus dem Überbrückungsrenten-Fonds. 2 Die AHV-Überbrückungsrente beträgt 50 Prozent der maximalen einfachen AHV-Rente. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Höhe der AHV-Überbrückungsrente nach dem Beschäftigungsgrad bei Rentenbeginn. Bei Beschäftigten im Stundenlohn werden die in den letzten 360 Tagen vor Eintritt der Alterspensionierung geleisteten Stunden in ein Teilpensum umgerechnet. Bei Teilpensionierten richtet sich die Höhe der Überbrückungsrente nach dem weggefallenen Beschäftigungsgrad. 3 Die AHV-Überbrückungsrente wird bis zum Bezug einer IV-Rente oder bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet. Sie fällt mit dem Vorbezug der AHV-Rente weg. Art. 30a Ergänzende
AHV-Überbrückungsrente 1
Wer eine Altersrente der Kasse, nicht aber eine AHV- oder IV-Rente
bezieht, kann zu Lasten seiner späteren Ansprüche eine ergänzende
AHV-Überbrückungsrente verlangen. 2
Die Höhe der ergänzenden AHV-Überbrückungsrente ist in Prozentschritten
frei wählbar. Sie darf jedoch 50 Prozent der maximalen einfachen AHV-Rente
nicht übersteigen. 3 Die ergänzende AHV-Überbrückungsrente wird durch Kürzung der Altersrente finanziert. Die Kürzung erfolgt ab Eintritt der Bezugsberechtigung auf eine AHV-Rente und dauert lebenslänglich. Sie beträgt monatlich 0,45 Prozent der insgesamt bezogenen Überbrückungsrenten-Beträge. Die Ansprüche der Hinterlassenen bleiben hingegen ungeschmälert. 4
Die ergänzende AHV-Überbrückungsrente wird bis zum Bezug einer IV-Rente
oder bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet. Sie
fällt mit dem Vorbezug der AHV-Rente weg. Art. 31 Anspruch auf Alters-Kinderrente 1 Wer Anspruch auf eine Altersrente hat, hat für seine rentenberechtigten Kinder auch Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. Die Alters-Kinderrente ist gleich hoch wie die Waisenrente. Rentenberechtigt sind Kinder, die beim Tod des Anspruchsberechtigten in den Genuss einer Waisenrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 kämen. 2 Der Anspruch auf eine Alters-Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Altersrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Altersrente oder wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 44 nicht mehr erfüllt sind. 3 Die Höhe der Alters-Kinderrente beträgt 15 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte. 3. Abschnitt: Invalidenleistungen Art. 32 Anspruch auf Invalidenrente 1
Sind Mitglieder nach Feststellung der Pensionskasse ganz oder teilweise
invalid, haben sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Vorausgesetzt wird dabei,
dass sie ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder
nicht mehr voll auszuüben in der Lage waren, ihnen keine andere zumutbare
Tätigkeit zugewiesen werden konnte und das Dienstverhältnis aus diesem Grund
beendigt wurde. 2
Vor Ablauf von 10 Beitragsjahren wird eine Austrittsleistung gemäss
Artikel 48 Absatz 1 ausgerichtet, wenn das Mitglied weiterhin im Sinne des IVG 3 Die Pensionskasse entscheidet gestützt auf einen vertrauensärztlichen Befund und einen allfällig vorliegenden Rentenentscheid der IV. 4 Besteht Aussicht, dass Mitglieder die Berufsfähigkeit wieder erlangen können, wird die Invalidenrente in der Regel befristet ausgesprochen. 5 Der Anspruch auf Invalidenrente beginnt mit der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Art. 33 Vollrente oder Teilrente 1 Die Invalidenrente wird in Prozenten des zurzeit der Invalidierung versicherten Lohnes bemessen (Vollrente). 2 Werden Mitglieder aus gesundheitlichen Gründen mit gekürztem Lohn weiter beschäftigt oder an eine Stelle mit kleinerem anrechenbarem Lohn versetzt, ist für die Berechnung der Teilinvalidenrente der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn massgebend. Bei späterer vollständiger Invalidität oder bei Altersrücktritt erhalten Mitglieder neben der Teilinvalidenrente eine aufgrund des neuen versicherten Lohnes berechnete Rente. 3
Die Kasse erbringt in jedem Fall mindestens die Leistungen gemäss
BVG. Art. 34 Höhe der Invalidenrente 1 Die ordentliche Invalidenrente entspricht der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte. 2
… 3
… Art. 35 Anspruch auf IV-Überbrückungsrente 1 Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, hat bis zur Bezugsberechtigung auf eine AHV- oder IV-Rente auch Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente. 2 Besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, entspricht die IV-Überbrückungsrente der maximalen einfachen IV-Rente. Bei Teilpensionierung wird sie entsprechend dem Pensionierungsgrad festgesetzt. 3
Die IV-Überbrückungsrente fällt ganz oder teilweise weg, wenn
Anspruchsberechtigte Art. 36 Kürzung bei Selbstverschulden Haben Mitglieder ihre Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, kann die Invalidenleistung durch Beschluss der Verwaltungskommission bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, sofern die AHV oder IV ihre Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. Die Ansprüche der Hinterlassenen bleiben ungeschmälert. Art. 37 Revision der Invalidenrente; Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit 1 Die Pensionskasse kann bei veränderten Verhältnissen jederzeit die Revision einer zugesprochenen Invalidenrente anordnen. 2 Invalidenrenten von Anspruchsberechtigten, die vor dem vollendeten 63. Altersjahr ein Erwerbseinkommen erzielen, werden um den Betrag gekürzt, um den die Summe von Rente und Erwerbseinkommen ihren früheren Lohn übersteigt. Als früherer Lohn gilt der Grundlohn im Zeitpunkt des Rentenbeginns (unter Berücksichtigung von Sozialzulagen), umgerechnet auf den massgebenden Landesindexstand im Zeitpunkt der Erzielung des Erwerbseinkommens. 3 Gehen Anspruchsberechtigte auf eine Invalidenrente wieder ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Stadt ein, das zum Wiedereintritt in die Pensionskasse führt, endet ihr Rentenanspruch. Die wiedereingetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden gestützt auf den neuen anrechenbaren Lohn versichert. Die früheren Versicherungs- und Beitragsjahre sowie die Dauer des Rentenbezugs werden ihnen als Versicherungs- und Beitragsjahre angerechnet. 4 Ist der neue versicherte Lohn niedriger als jener im Zeitpunkt der Pensionierung, wird für den Unterschied weiterhin eine Teilrente ausgerichtet. 5
Ist der neue versicherte Lohn höher als jener im Zeitpunkt der
Pensionierung, sind vom Mitglied und dem Arbeitgebenden die reglementarischen
Nachzahlungen zu entrichten. Art. 38 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente 1 Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, hat für seine rentenberechtigten Kinder auch Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente ist gleich hoch wie die Waisenrente. Rentenberechtigt sind Kinder, die im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten in den Genuss einer Waisenrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 kämen. 2 Der Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Invalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 44 nicht mehr erfüllt sind. 3 Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt 15 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte. 4. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen Art. 39 Anspruch auf Ehegattenrente 1 Beim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten haben die überlebenden Ehegatten Anspruch auf Ehegattenrente, wenn sie: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen, oder b. das 35. Altersjahr vollendet haben und mit ihrem verstorbenen Ehegatten mindestens 5 Jahre verheiratet waren. 2 Erfüllen die überlebenden Ehegatten keine dieser Voraussetzungen, haben sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 3 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt, sobald die Lohn-, Lohnfortzahlung oder Rentenzahlung an die Verstorbenen endet. Art. 40 Höhe der Ehegattenrente Die Ehegattenrente beträgt: a. beim Tod von Mitgliedern: 70 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte; b. beim Tod von Rentenberechtigten: 70 Prozent der von der verstorbenen rentenberechtigten Person zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente. Art. 41 Kürzung der Ehegattenrente 1 Sind die überlebenden Ehegatten mehr als 20 Jahre jünger als ihre verstorbenen Ehegatten, wird die Ehegattenrente für jedes diesen Altersunterschied übersteigende Jahr um 4 Prozent des Rentenbetrages gekürzt. 2 Hinterlassen Verstorbene rentenberechtigte Kinder im Sinne dieses Reglementes, fällt die Kürzung dahin. 3 Wurde den Verstorbenen die Rente infolge vorzeitiger Pensionierung gemäss Artikel 28 Absatz 2 gekürzt, erfährt die Ehegattenrente die gleiche prozentuale Kürzung. 4
Haben überlebende Ehegatten den Tod ihrer Ehegatten vorsätzlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt und kürzt, entzieht oder verweigert deswegen die
AHV ihre Leistungen, kann die Verwaltungskommission die Ehegattenrente im
entsprechenden Umfang herabsetzen. Art. 42 Wiederverheiratung 1 Heiraten überlebende Ehegatten, bleibt ihnen ihr Rentenanspruch gewahrt. Er ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Wiederverheiratete Personen können innert Jahresfrist nach der Heirat mit Gesuch an die Kassenverwaltung die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten verlangen. 2 Erhalten wiederverheiratete Personen bei der Auflösung der neuen Ehe von einer andern Kasse eine Ehegattenrente, haben sie Anspruch auf die Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. 3 Mit der Ausrichtung der Abfindung erlischt jeder weitere Rentenanspruch. Art. 43 Anspruch geschiedener Ehegatten auf Ehegattenrente 1 Geschiedene Ehegatten sind den verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde. 2 Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. 3
Sobald der geschiedene Ehegatte einen eigenen Rechtsanspruch auf AHV-
oder IV-Rente hat, wird die Kürzung neu berechnet. Art. 43a 1 Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind der Ehe gleichgestellt. 2 Die weiteren Formen der Lebenspartnerschaft von Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind der Ehe gleichgestellt, wenn jede der Bedingungen gemäss den Buchstaben a–d je einzeln (kumulativ) erfüllt ist: a. beide Partnerinnen und Partner sind unverheiratet, nicht in eingetragener Partnerschaft lebend und nicht miteinander verwandt; b. es besteht bis zum Tod des Mitglieds oder
Rentenberechtigten c. es besteht eine von beiden Partnerinnen und Partnern unterzeichnete Unterstützungsvereinbarung, die entweder seit mindestens 5 Jahren besteht und gemäss der das Mitglied einen erheblichen Teil der Kosten für den gemeinsamen Haushalt trägt oder die eine partnerschaftliche Kostentragung für den gemeinsamen Haushalt und den Unterhalt gemeinsamer Kinder vorsieht; d. es besteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente für geschiedene Ehegatten gemäss den Artikeln 39–43. 3 Die Unterstützungsvereinbarung ist der Kassenverwaltung nach der Unterzeichnung oder dem Kasseneintritt einzureichen. Der Anspruch auf Kassenleistungen ist spätestens 3 Monate nach dem Tod des Mitglieds bei der Kassenverwaltung geltend zu machen. Auf Verlangen der Kassenverwaltung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäss Absatz 2 nachzuweisen. Fehlt eine Unterstützungsvereinbarung gemäss Absatz 2 Buchstabe c, kann die Kassenverwaltung den Nachweis der effektiven Kostentragung genügen lassen. 4 Die Dauer der Lebenspartnerschaft wird an die darauffolgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 39 für die Ehegattenrente angerechnet, falls eine Unterstützungsvereinbarung vorliegt. 5 Die Leistungen an überlebende Lebenspartnerinnen und -partner richten sich nach den Artikeln 39–42. Bei Eingehen einer neuen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Leistungen. Diesfalls, wie auch bei Heirat, werden keine Abfindungen ausgerichtet. Art. 44 Anspruch auf Waisenrente 1 Die Kinder von verstorbenen Mitgliedern oder Rentenberechtigten haben Anspruch auf eine Waisenrente. 2
Anspruchsberechtigt sind Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne
von Artikel 252 ZGB 3 Der Anspruch auf Waisenrente beginnt, sobald die Lohn-, Lohnfortzahlung oder Rentenzahlung an die Verstorbenen endet. 4
Der Anspruch auf Waisenrente endet, wenn Kinder das 18. Altersjahr
vollendet haben. Er besteht jedoch weiter bis zur Vollendung des 25.
Altersjahres, wenn sie noch in Ausbildung oder mindestens zu 70
Prozent Art. 45 Höhe der Waisenrente 1 Die Waisenrente beträgt: a. beim Tod von Mitgliedern: 15 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte; b. beim Tod von Rentenberechtigten: 15 Prozent der von der verstorbenen rentenberechtigten Person zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente. 2 Vollwaisen haben Anspruch auf die doppelte Waisenrente. 5. Abschnitt: Todesfallkapital Art. 46 Anspruch auf Todesfallkapital 1
Beim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten wird den
Anspruchsberechtigten gemäss Absatz 2 ein Todesfallkapital ausgerichtet, wenn kein
Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente bei Lebenspartnerschaft
besteht. 2
Anspruchsberechtigte im Sinne von Absatz 1 sind, unabhängig vom
Erbrecht, nach folgender Ordnung: a. natürliche Personen, die mit dem Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden sind und Personen, die mit dem verstorbenen Mitglied während längerer Zeit, in der Regel 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben; bei deren Fehlen b. die Kinder des verstorbenen Mitglieds, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 44 nicht erfüllen; bei deren Fehlen c. die Eltern; bei deren Fehlen d. die Geschwister. 3
Innerhalb der Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen
Begünstigten zu gleichen Teilen zu. 4
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das
Todesfallkapital der Kasse. Art. 47 Das Todesfallkapital entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, maximal jedoch den eigenen Beiträgen, nach Artikel 51 und den geleisteten Einkäufen gemäss Artikel 50a dieses Reglements, unter Abzug sämtlicher Renten, die von der Pensionskasse bereits ausgerichtet wurden. 6. Abschnitt: Austrittsleistungen Art. 48 Anspruch auf
Austrittsleistung 1
Wer ohne Anspruch auf eine Kassenleistung aus der Pensionskasse
austritt, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung. 2
Die Austrittsleistung wird mit dem Austrittstag fällig. Ab diesem
Zeitpunkt wird ein Verzugszins entrichtet. 3
Der Zinsfuss entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz
plus einem Prozent. Die Verzugszinspflicht entsteht 30 Tage nachdem die Kasse
vom Mitglied alle notwendigen Angaben zur Übertragung der Austrittsleistung
erhalten hat. Zwischen Austritt und diesem Zeitpunkt ist nur der
Mindestzinssatz geschuldet. 4
… Art. 48a 1 Die Pensionskasse überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgebenden. Ist dies nicht möglich, haben Mitglieder der Kasse mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. 2
Bleibt diese Mitteilung aus, so überweist die Kasse die
Austrittsleistung gemäss Artikel 60 BVG 3
Wechseln Mitglieder eines bei der Pensionskasse angeschlossenen
Arbeitgebenden zu einem anderen, ebenfalls bei der Kasse angeschlossenen
Arbeitgebenden, unterbleibt eine Abrechnung wie im Freizügigkeitsfall. Bleiben
Lohn und Beschäftigungsgrad unverändert, erfahren die Leistungen keine
Abweichung. Wird der Lohn individuell oder generell erhöht, ist eine
Nachzahlung gemäss den Artikeln 51 und 52 dieses Reglements zu
entrichten. 4 Muss die Kasse Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen erbringen, nachdem sie ihre Austrittsleistung bereits erbracht hat, so ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invaliden- oder Hinterlassenenleistung nötig ist. Unterbleibt die Rückerstattung, werden die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen entsprechend gekürzt. Art. 48b 1 Mitglieder können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a. sie die Schweiz endgültig verlassen; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unterstehen; c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. 2 An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Art. 48c 1 Haben sich Mitglieder beim Eintritt in die Kasse verpflichtet, eine Eintrittsleistung zu entrichten, so wird diese bei der Berechnung der Austrittsleistung mitberücksichtigt, selbst wenn sie nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil wird jedoch samt Zins von 4 Prozent von der Austrittsleistung abgezogen. 2 Haben Mitglieder infolge einer Lohnerhöhung Nachzahlungen zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der erhöhten Rente zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Nachzahlungen werden jedoch von der Austrittsleistung abgezogen. Art. 49 1
Die Austrittsleistung wird aufgrund der Bestimmungen über das
Leistungsprimat nach den Artikeln 16, 17 und 18 FZG 2 Der Anspruch der Mitglieder entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen. Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet:
3 Die versicherten Leistungen sind die im Reglement niedergelegten Leistungen. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsjahre. Die anrechenbaren Versicherungsjahre setzen sich aus den Beitragsjahren und den eingekauften Versicherungsjahren zusammen. Die möglichen Versicherungsjahre beginnen zur gleichen Zeit wie die anrechenbaren Versicherungsjahre und enden mit der Vollendung des 63. Altersjahres. 4 Für die Berechnung des Barwerts ist die Barwerttabelle gemäss Anhang A1 massgebend. Art. 49a 1
Beim Austritt aus der Kasse haben Mitglieder mindestens Anspruch auf die
eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zins sowie auf die von ihnen während der
Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro
Altersjahr 2
Der Zinsfuss entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Minimalzinssatz
gemäss FZV. 3 Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 4 Ein Abzug der Aufwendungen zur Deckung von temporären Risikoleistungen, zur Finanzierung der Überbrückungsrenten und von Sondermassnahmen entfällt. 4. Kapitel: Eintritt in die Kasse Art. 50 1 Die Kasse schreibt eintretenden Mitgliedern die eingebrachten Austrittsleistungen zum Zeitpunkt der Vergütung gut. 2 Die Eintrittsleistung wird aufgrund von Artikel 49 dieses Reglementes berechnet. 3 Die Höhe der Eintrittsleistung richtet sich nach der Einkaufstabelle gemäss Anhang A2. Für zuviel eingebrachte Austrittsleistungen wird ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice nach Angabe des Mitgliedes errichtet. 4
… 5
… Art. 50a 1 Mitglieder können sich jederzeit bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einkaufen. 2
Der Einkauf wird fällig mit dem Eintritt in die Kasse oder im Zeitpunkt
des Einkaufes von zusätzlichen Versicherungsjahren oder fehlenden
Beschäftigungsgraden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zins zu entrichten, der
mindestens dem technischen Zinssatz entspricht. Der Einkauf kann auch
ratenweise amortisiert werden. 3
Der Einkauf von fehlenden Beschäftigungsgraden kann nur erfolgen, wenn
der durchschnittliche Beschäftigungsgrad tiefer ist als der aktuelle.
Mitglieder können sich höchstens bis zu ihrem aktuellen Beschäftigungsgrad
einkaufen. Erreichen sie den maximalen Rentensatz nicht, haben sie vorerst die
gesamte mögliche Anzahl Versicherungsjahre einzukaufen. 4 Beim Eintritt eines Vorsorgefalles wird der noch nicht bezahlte Teil der Einkaufssumme unter Berücksichtigung eines Zinses von 4 Prozent in Form einer lebenslänglichen Kürzung von den Leistungen abgezogen. 5
Wird ein Einkauf getätigt, so darf die daraus resultierende
Leistungsverbesserung innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform
bezogen werden. 6
Wurde ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt, so darf ein Einkauf erst
vorgenommen werden, wenn der Vorbezug gemäss Artikel 50c dieses Reglements
zurückbezahlt worden ist. Ausgenommen ist ein Einkauf in Vorsorgelücken, die
nicht auf einen Vorbezug zurückzuführen sind. 5. Kapitel: Wohneigentumsförderung Art. 50b 1
Mitglieder können bis zum vollendeten 57. Altersjahr 2 Sie dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. Mitglieder, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. 3 Mitglieder können diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn sie eine dadurch finanzierte Wohnung selbst benutzen. 4 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden. 5 Verlangen Mitglieder einen Vorbezug, so wird wie im Freizügigkeitsfall abgerechnet. Jener Teil der Austrittsleistung, der nicht für den Vorbezug beansprucht wird, wird als Eintrittsleistung zum Erwerb von Versicherungsjahren aufgrund der Einkaufstabelle gemäss Anhang A2 verwendet. Durch den Vorbezug wird die Zahl der anrechenbaren und möglichen Versicherungsjahre gemäss Artikel 49 dieses Reglementes um die Vorbezugsjahre gekürzt. 6
Um die Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod
oder Invalidität zu vermeiden, weist die Kasse auf die Möglichkeit zum
Abschluss einer Zusatzversicherung hin 7 Die Kasse zahlt den Vorbezug spätestens sechs Monate seit Geltendmachung aus. Ist eine Auszahlung innerhalb dieser Frist aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so kann die Auszahlung aufgeschoben werden. Für die Erledigung der aufgeschobenen Gesuche gilt die folgende Prioritätenordnung: a. Mitglieder, die gerade Wohneigentum erworben haben oder bei denen ein Erwerb unmittelbar bevorsteht; b. Mitglieder, die sich wegen des Erwerbs von Wohneigentum in einer schwierigen finanziellen Lage befinden; c. übrige Mitglieder, wobei sich die Reihenfolge der Behandlung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs von Wohneigentum richtet. Je weiter der Erwerb zurückliegt, desto später erfolgt die Auszahlung. Art. 50c 1 Der bezogene Betrag muss vom Mitglied oder von seinen Erben an die Kasse zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, oder c. beim Tod des Mitgliedes keine Vorsorgeleistung fällig wird. 2 Das Mitglied kann im Übrigen den bezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen. Die Rückzahlung ist zulässig bis: a. zum vollendeten 57. Altersjahr; b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder c. zur Barauszahlung der Austrittsleistung. 3 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung des Vorbezugs beträgt 20 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. 4
Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs, der während der Mitgliedschaft bei
der Kasse geltend gemacht wurde, erfolgt die Anrechnung von Versicherungsjahren
aufgrund der Tabelle 2 gemäss Anhang und unter Beachtung folgender
Grundsätze: a. Für den Wiedererwerb aller gekürzten Versicherungsjahre ist mindestens der gesamte Vorbezug samt Zins zurückzuzahlen. Bei einem Teilerwerb der gekürzten Versicherungsjahre ist für die Anrechnung das Verhältnis zwischen Rückzahlung und Vorbezug samt Zins massgebend. b. Erfolgt die Rückzahlung innert zwei Jahren nach dem Vorbezug, ist für den Wiedererwerb aller gekürzten Versicherungsjahre einzig der gesamte Vorbezug samt Zins zurückzuzahlen. c. Der Zins richtet sich nach dem Durchschnittssatz aller 1. Hypotheken bei der Berner Kantonalbank. 5
Die Rückzahlung eines Vorbezugs, der bei einer anderen Kasse getätigt
wurde, wird dem Mitglied gemäss Artikel 50 dieses Reglements
gutgeschrieben. Art. 50d 1 Mitglieder können unter den gleichen Bedingungen wie in Artikel 50b dieses Reglementes bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. 2 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Kasse. 3 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Bestimmungen über den Vorbezug gemäss Artikel 50b Absatz 5–7 dieses Reglementes Anwendung. Art. 50e 1 Der Vorbezug ist steuerpflichtig. Die Kasse meldet den Vorbezug oder die Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens und die Rückzahlung der Eidg. Steuerverwaltung. Der Steuerbetrag kann nicht mit dem Vorbezug verrechnet werden. 2 Bei Rückzahlung des Vorbezuges wird der bezahlte Steuerbetrag dem Mitglied ohne Zins zurückerstattet. Art. 50f 1 Die Kasse meldet dem Grundbuchamt die durch den Vorbezug entstandene Veräusserungsbeschränkung als Anmerkung ins Grundbuch. Bei Rückzahlung des Vorbezuges wird die Veräusserungsbeschränkung gelöscht. 2 Die Kosten der Anmerkung und Löschung gehen zu Lasten des Mitgliedes. 6. Kapitel: Finanzierung Art. 51 Beiträge der Mitglieder 1 Die Mitglieder entrichten folgende Beiträge in die Pensionskasse: a. als Jahresbeitrag 8.25 Prozent b. als Jahresbeitrag 1. ab 1. Januar nach Vollendung des 29. Altersjahrs 1/2 Prozent, 2. ab 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahrs 1 Prozent des versicherten Lohnes in den
Überbrückungsrenten-Fonds gemäss Artikel 30, zahlbar in 12 monatlichen
Raten. c. von jeder Heraufsetzung des versicherten Lohnes,
die nicht durch Teuerung oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades bedingt ist, 50
Prozent der Heraufsetzung als Nachzahlung, verteilt auf 12
Monate. 2
Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen. Die Nachzahlung gemäss Absatz 1
Buchstabe c kann auch aus dem Freizügigkeitskonto bestritten
werden. Art. 52 Beiträge der
Arbeitgebenden Die Stadt oder die angeschlossenen Arbeitgebenden entrichten folgende Beiträge in die Pensionskasse: a. als Jahresbeitrag 14.25 Prozent b. von jeder Heraufsetzung des versicherten Lohnes, die nicht durch Teuerung oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades bedingt ist, das technisch erforderliche Deckungskapital, mindestens jedoch 50 Prozent der Heraufsetzung, als Nachzahlung. Dieser Betrag ist sofort fällig; c. die Leistungen aus der Garantieverpflichtung gemäss Artikel 74 dieses Reglementes. Art. 53 Besondere Aufwendungen gemäss
BVG 1
Die Beiträge zur Finanzierung des Sicherheitsfonds gemäss Artikel 59
BVG 2
… 7. Kapitel: Besondere Bestimmungen Art. 54 1 Ein Wiedereintritt in die Kasse wird wie eine Neuaufnahme behandelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Bei einem Austritt vor dem 1. Januar 1995 und einem Wiedereintritt zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1999 gilt folgendes: Liegen zwischen Austritt und Wiedereintritt höchstens fünf Jahre, können die früheren Versicherungsjahre angerechnet werden, wenn das Mitglied die beim Austritt erbrachte Freizügigkeitsleistung samt 4 Prozent Zins wieder einbezahlt. Im weiteren hat das Mitglied allfällige, beim Austritt noch ausstehende Nachzahlungen oder Einkaufssummen zu entrichten. 3 Erfolgt der Wiedereintritt nach Absatz 2 und ist der neue versicherte Lohn höher als der frühere, hat das Mitglied für die angerechneten Versicherungsjahre die entsprechende Einkaufssumme zu entrichten. Art. 55 Änderung des Beschäftigungsgrades 1
Ändern Mitglieder ihren Beschäftigungsgrad, wird auf eine Abrechnung wie
bei einem Teilaus- oder -eintritt verzichtet. Es gilt ein durchschnittlicher
Beschäftigungsgrad gemäss Artikel 13a dieses Reglementes. 2
… 3
… Art. 56 Herabsetzung des versicherten Lohnes 1
Wird beim Übertritt an eine Stelle mit tieferer Einreihung oder aus
irgend einem anderen reglementarisch nicht vorgesehenen Grunde der Lohn
herabgesetzt, ohne dass eine Versicherungsleistung ausgerichtet wird, bleibt
das Mitglied für den nach bisherigen Verhältnissen geltenden Lohn versichert.
Es muss für den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten
Lohn sowohl seine Beiträge als auch jene des Arbeitgebenden 2
Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Lohnherabsetzung kann das
Mitglied bei der Kassenverwaltung eine Herabsetzung des bisherigen versicherten
Lohnes auf die Höhe des tatsächlichen Lohnes beantragen. Für den Unterschied
wird ihm die reglementarische Austrittsleistung 3
Entschliesst sich das Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt den
versicherten Lohn wieder auf die ursprüngliche Höhe hinaufzusetzen, ist für die
Berechnung des Einkaufs die Einkaufstabelle gemäss Anhang A2
massgebend. Art. 57 Unbezahlter Urlaub 1 Beträgt der unbezahlte Urlaub höchstens einen Monat, bleibt der volle Versicherungsschutz aufrechterhalten. 2 Beträgt der unbezahlte Urlaub mehr als einen Monat, bleibt das Mitglied für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die dafür zu entrichtende jährliche Risikoprämie beträgt 21/2 Prozent auf dem letzten versicherten Lohn. 3 Die Zeit, während der nur die Risikoprämie entrichtet wird, gilt nicht als Beitragszeit und wird für die Bestimmung der Rente nicht angerechnet. Das Mitglied kann jedoch diese Zeit innert Jahresfrist nach dem Urlaub durch Bezahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge einkaufen. 3. Titel: Sparkasse 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 58 Mitglieder 1 Als Mitglieder der Sparkasse werden obligatorisch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen, die das 17. Altersjahr vollendet haben und a. nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden können, und b. einen Mindestlohn 2 Nicht in die Sparkasse aufgenommen werden in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die a. als Lehrerinnen und Lehrer an städtischen Schulen der kantonalen Lehrerversicherungskasse angeschlossen sind; b. ein befristetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingehen. Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; c. nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig
für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des
BVG d. im Sinne des IVG e. voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend vesichert sind, sofern sie ein entsprechendes Gesuch an die Kasse richten. 3 Auf Gesuch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Kassenverwaltung und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann die Sparkasse auch Personen gemäss Absatz 2 Buchstabe d aufnehmen. Art. 59 Übertritt in die Pensionskasse 1 Mitglieder der Sparkasse können jederzeit zur Pensionskasse wechseln, wenn sie im Zeitpunkt des Wechsels die Bedingungen für den Eintritt in die Pensionskasse erfüllen. 2 Das auf dem individuellen Konto des Mitgliedes vorhandene Alterskapital (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparguthaben samt Zins ohne Risikoteil) wird für den Einkauf von Versicherungsjahren in die Pensionskasse benützt. 3 Für ihre Anteile, die nicht für den Einkauf benötigt werden, haben Mitglieder Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Diesen Anspruch erfüllt die Kasse durch Errichtung eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice nach Angabe des Mitgliedes. Art. 60 Verzinsung Das Alterskapital der Mitglieder wird jährlich verzinst.
Der Zinsfuss entspricht mindestens dem vom Bundesrat festgesetzten
Minimalzinssatz gemäss BVG Art. 61 Beitragspflichtiger Lohn Der beitragspflichtige Lohn bei der Sparkasse entspricht 70 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes. Art. 62 Folgende Artikel über die Pensionskasse gelten sinngemäss für die Sparkasse: Die Artikel 8; 11; 12; 14–16; 18–27; 28 Absatz 2 und 4; 30; 31; 36; 37; 38; 48; 50 Absatz 1; 50b–50f; 53; 57. 2. Kapitel: Leistungen der Sparkasse Art. 63 Altersleistungen Mitglieder haben frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet haben und ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Art. 64 Invalidenleistungen 1 Mitglieder der Sparkasse haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Mitglieder der Pensionskasse (Art. 32) Anspruch auf Invalidenleistungen. 2 Rentenberechtigte erhalten ausserdem einen monatlichen festen Invalidenzuschuss. Dieser beträgt bei weniger als einem Beitragsjahr die Hälfte einer einfachen minimalen AHV- oder IV-Rente. Er vermindert sich für jedes im Zeitpunkt der Rentensprechung vollendete Beitragsjahr um 1/20. Nach zwanzig oder mehr Beitragsjahren wird kein Zuschuss mehr ausgerichtet. 3 Sind Rentenberechtigte im Zeitpunkt des Rentenbeginns verheiratet, erhalten sie während der Dauer der Ehe einen weiteren monatlichen Zuschuss. Dieser beträgt einen Viertel des Invalidenzuschusses gemäss Absatz 2. 4
Die Zuschüsse gemäss Absatz 2 und 3 werden entsprechend dem beim
Rentenbeginn geltenden Beschäftigungsgrad festgesetzt. Bei Beschäftigten im
Stundenlohn werden die in den letzten 360 Tagen vor Eintritt der Invalidität
geleisteten Stunden in ein Teilpensum umgerechnet. Art. 65 1 Die Hinterlassenen von verstorbenen Mitgliedern oder Rentenberechtigten der Sparkasse haben unter den gleichen Voraussetzungen wie die Hinterlassenen verstorbener Mitglieder oder Rentenberechtigter der Pensionskasse (Art. 39, 43, 43a und 44) Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. 2 Hinterlassen Mitglieder weder Ehegatten noch anspruchsberechtigte Kinder, kommen die eigenen Einzahlungen, unabhängig vom Erbrecht, folgenden Personen als Anspruchsberechtigten zu: a. natürliche Personen, die vom verstorbenen Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden sind und Personen, die mit dem verstorbenen Mitglied während längerer Zeit, in der Regel während 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben; bei deren Fehlen b. die Kinder des verstorbenen Mitglieds, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 44 nicht erfüllen; bei deren Fehlen c. die Eltern; bei deren Fehlen d. die Geschwister. 3 Innerhalb der Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu. 4 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Todesfallkapital der Kasse. Art. 66 Austrittsleistungen Mitglieder, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst
wird und die keine andere Leistung der Sparkasse beanspruchen können, erhalten
eine Austrittsleistung Art. 67 Höhe der Leistungen 1
Die Alters- und Invalidenleistungen nach den Artikeln 63 und 64
entsprechen den bis zur Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vom
Mitglied und von den Arbeitgebenden geleisteten Beiträgen – ohne Risiko- und
Vorfinanzierungsanteil gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c – und den
eingebrachten Austrittsleistungen samt Zins. Die Hinterlassenenleistungen nach
Artikel 65 entsprechen den gleichen Prozentsätzen der Altersleistungen wie die
Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse. 2 Diese Leistungen werden nach den jeweils geltenden versicherungstechnischen Grundsätzen in eine lebenslängliche Rente umgewandelt. 3
Die Austrittsleistung wird aufgrund der Bestimmungen über das
Beitragsprimat gemäss den Artikeln 15, 17 und 18 FZG 4
Die Ansprüche der Mitglieder entsprechen dem Sparguthaben. Das
Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen
gutgeschriebenen Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgebenden sowie der
sonstigen Einlagen samt Zins. 5
Für die Ermittlung der Mindestleistung werden die Aufwendungen zur
Deckung der Risikoleistungen und zur Finanzierung der Überbrückungsrenten
abgezogen. Die übrigen Beiträge werden verzinst. 3. Kapitel: Finanzierung Art. 68 Beiträge der Mitglieder 1 Die Mitglieder entrichten folgende Beiträge in die Sparkasse: a. als Jahresbeitrag 7.25 Prozent b. als Jahresbeitrag 1 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes zur Deckung der Risikoleistungen, zahlbar in 12 monatlichen Raten; c. als Jahresbeitrag 1. ab 1. Januar nach Vollendung des 29. Altersjahrs 1/2 Prozent, 2. ab 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahrs 1 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes
in den Überbrückungsrenten-Fonds gemäss Artikel 30, zahlbar in 12 monatlichen
Raten. 2 Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen. 3 Der Jahresbeitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird dem individuellen Konto des Mitgliedes (Arbeitnehmer-Sparguthaben) gutgeschrieben. Art. 69 Beiträge der Arbeitgebenden 1 Die Stadt oder die angeschlossenen Arbeitgebenden entrichten folgende Beiträge in die Sparkasse: a. als Jahresbeitrag 13.25 Prozent b. als Jahresbeitrag 1 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes zur Deckung der Risikoleistungen, zahlbar in 12 monatlichen Raten. 2 Der Jahresbeitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird dem individuellen Konto des Mitgliedes (Arbeitgeber-Sparguthaben) gutgeschrieben. 4. Titel: Organisation und Verwaltung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 70 Organe Die Organe der Kasse sind: a. die Verwaltungskommission; b. die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung. Art. 71 Schweigepflicht 1 Alle Mitglieder der Kassenorgane sind zur Verschwiegenheit über nichtöffentliche Kassenangelegenheiten sowie über die ihnen zur Kenntnis gelangenden persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Mitglieder, Rentenberechtigten und deren Angehörigen verpflichtet. 2 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus einem Organ der Kasse weiter. Art. 72 Verantwortlichkeit 1
Die Mitglieder der Kassenorgane sowie alle weiteren mit der
Geschäftsführung oder Kontrolle der Kasse betrauten Personen sind gemäss
Artikel 52 BVG 2 Haben sie den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht, übernimmt die Stadt die ihnen erwachsende Ersatzpflicht. Art. 73 Verwaltungsgrundsätze 1 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 2
Die Rechnung der Kasse wird vom übrigen Rechnungswesen der Stadt
getrennt geführt. Alle Zahlungen erfolgen durch die Finanzverwaltung
(Stadtkasse). Das versicherungstechnische Defizit der Kasse muss als
Eventualverpflichtung unter dem Bilanzstrich in der Bilanz der Stadt
ausgewiesen werden. 3 Die Verpflichtungen der Kasse aus der Versicherung werden nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgestellt. 4 Einer dauernden finanziellen Verschlechterung der Kasse ist durch geeignete Massnahmen zu begegnen. Der Gemeinderat leitet auf Antrag der Verwaltungskommission die notwendigen Massnahmen ein. Art. 74 Garantie 1 Die Stadt garantiert die Versicherungsleistungen der Kasse nach den Bestimmungen dieses Reglementes. 2
… 3
Bei einer dauernden finanziellen Verschlechterung der Kasse haben sich
die angeschlossenen Arbeitgebenden 4
Die Stadt garantiert der Kasse die Übernahme eines allfälligen Defizits
des Fonds zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente gemäss den Artikeln 30
und 68, sofern die Kasse die Verzinsung des versicherungstechnisch notwendigen
Deckungskapitals vor Auflösung allfälliger Rückstellungen nicht erreicht. Die
angeschlossenen Arbeitgebenden haben sich daran entsprechend ihrem Anteil
gemäss Absatz 3 zu beteiligen 5
Bei gruppenweisen Austritten von Mitgliedern aus der Kasse ist ein im
Austrittszeitpunkt allfällig bestehender versicherungstechnischer Fehlbetrag
durch die zuständigen Arbeitgebenden zu übernehmen. Art. 75 Verwaltungskosten 1
Die Kasse trägt die Verwaltungskosten der Kasse und erstattet der Stadt
die Lohnkosten für das Personal der Kassenverwaltung. 2
Die Verwaltungskosten werden in der Betriebsrechnung gemäss den
Vorschriften von Artikel 65 Absatz 3 BVG ausgewiesen. 2. Kapitel: Verwaltungskommission Art. 76 Zusammensetzung und Wahl 1 Die Verwaltungskommission ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus zwölf Mitgliedern. 2
Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Mindestens ein arbeitgebendes und ein arbeitnehmendes
Verwaltungskommissionsmitglied ist eine Fachperson, die in keinem
Angestelltenverhältnis zur Stadt Bern steht und nicht dem Stadtrat angehört.
Die übrigen Veraltungskommissionsmitglieder müssen der Personalvorsorgekasse
der Stadt Bern angehören. Notwendige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der
Amtsdauer. 3 Die Wahl der Arbeitgebervertreter erfolgt durch den Gemeinderat. Er erlässt für die Wahl der Arbeitnehmervertreter eine Verfahrensordnung. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien zu achten. 4
Das Gemeinderatsmitglied, dessen Verwaltungsdirektion die
Kassenverwaltung angehört, ist von Amtes wegen Mitglied der
Verwaltungskommission 5
Den Vorsitz führt abwechslungsweise die Arbeitnehmenden- und die
Arbeitgebendenseite. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission
selbst. Art. 77 Organisation 1 Die Verwaltungskommission wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen, so oft es die Verhandlungsgegenstände erfordern oder wenn mindestens 5 Mitglieder eine Sitzung verlangen. 2 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Fall als nicht entschieden und muss an der nächsten Sitzung erneut behandelt werden. Kommt es dann zu keinem Entscheid, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Schiedsperson. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung und die anerkannte Expertin oder der anerkannte Experte für die berufliche Vorsorge haben beratende Stimme. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kassenverwaltung führt das Protokoll. 4
Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, führt die rechtsverbindliche
Unterschrift für die Verwaltungskommission. Soweit es um Entscheide über
Vermögensanlage und –verwaltung geht, zeichnet diese Person kollektiv entweder
mit einem weiteren Mitglied der Verwaltungskommission oder mit der Leiterin
oder dem Leiter der Kassenverwaltung. 5
Ist ein Anlageausschuss oder sind Dritte mit der Vermögensverwaltung
betraut, kann die Zeichnungsberechtigung für Entscheide über Vermögensanlage
und –verwaltung durch Beschluss der Verwaltungskommission abweichend geregelt
werden. 6
Die Ausrichtung von Sitzungsgeldern richtet sich nach den städtischen
Erlassen. Art. 78 Aufgaben und Befugnisse 1 Die Verwaltungskommission ist zuständig für: a. die Zusprechung der Kassenleistungen. Sie kann
diese Zuständigkeit, mit Ausnahme der Sprechung der Invalidenrenten, an die
Leiterin oder den Leiter der Kassenverwaltung delegieren; b. den Erlass sämtlicher Ausführungsbestimmungen, soweit in diesem Reglement nicht ausdrücklich eine andere Gemeindebehörde als zuständig bezeichnet wird; c. die paritätische Vermögensverwaltung im Sinne von
Artikel 51 BVG d. … e. den Abschluss von Anschlussvereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4; f. den Entscheid über die Anpassung der Renten an die
Teuerungsentwicklung gemäss Artikel 20; g. … h. die Festsetzung des Zinses auf Einkauf gemäss
Artikel 50a i. die Führung und Erledigung von Prozessen; k. die Bestimmung einer Kontrollstelle und einer
anerkannten Expertin oder eines anerkannten Experten gemäss Artikel 53
BVG l. die Bestimmung der Vertrauensärztinnen und -ärzte der Kasse; m. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. Sie bringt beide dem Gemeinderat zur Kenntnis; n. die Delegation weiterer o. alle Entscheide, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ zugewiesen werden; p. den Erlass einer Verordnung über die Voraussetzung
und das Verfahren bei Teilliquidation. 2 Die Verwaltungskommission kann Dritte zur Beratung in wichtigen Kassenfragen beiziehen. 3
Die Verwaltungskommission kann dem Gemeinderat Antrag auf Revision
dieses Reglementes stellen und ist vor Änderungen im Sinne von Artikel 51
Absatz 5 BVG 4 Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltungskommission kann in dringenden Fällen Anordnungen im Hinblick auf Geschäfte treffen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen; vorbehalten bleibt die nachträgliche Genehmigung durch die Verwaltungskommission. 3. Kapitel: Die Verwaltung der Kasse Art. 79 Geschäftsführung 1 Die Geschäftsführung der Kasse erfolgt durch das Personalamt (Kassenverwaltung). Die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung trägt die Verantwortung für die Geschäftsführung und führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Kassenverwaltung. 2
Die Verwaltung der Wertschriften und Liegenschaften erfolgt durch
Beschluss der Verwaltungskommission. Sie kann Dritte mit diesen Aufgaben
betrauen. Art. 80 Aufgaben und Befugnisse (der Leitung der Kassenverwaltung) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung vollzieht mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kassenverwaltung die Beschlüsse der Verwaltungskommission und erledigt die delegierten Geschäfte. 2 Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag auf ihre Erledigung. 3 Sie oder er ist für die Rechnungsführung der Kasse verantwortlich. 4
Sie oder er gewährleistet die Erst- und Weiterbildung der Mitglieder der
Verwaltungskommission, damit diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können. Die
Mitglieder der Verwaltungskommission sind demgegenüber verpflichtet, die von
der Kassenverwaltung in Absprache mit der Kommission für obligatorisch
erklärten Ausbildungen zu absolvieren. 4. Kapitel: Kontrolle Art. 81 Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle überprüft jährlich die Rechtmässigkeit a. der Jahresrechnung, der Mitgliederkonten und der
Alterskonten gemäss BVG b. der Geschäftsführung, insbesondere der Beitragserhebung und der Ausrichtung von Leistungen; c. der Vermögensanlage. 2 Sie erstattet der Kassenverwaltung Bericht über das Ergebnis der Prüfung zuhanden der Verwaltungskommission und der kantonalen Aufsichtsbehörde. 3
… Art. 82 Anerkannte Experten für die berufliche Vorsorge 1 Die anerkannte Expertin oder der anerkannte Experte für die berufliche Vorsorge überprüft periodisch, a. ob die Kasse jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann; b. ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2 Sie oder er erstattet der Kassenverwaltung Bericht über den Befund zuhanden der Verwaltungskommission und der kantonalen Aufsichtsbehörde. 5. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 83 Übergangsgeneration Der Übergangsgeneration gehören die Mitglieder an, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes mehr als 17 Jahre alt sind, jedoch das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Art. 84 Übertritt von der Sparkasse in die Pensionskasse 1 Die Mitglieder der Übergangsgeneration, die der Sparkasse angehören, die Aufnahmebedingungen für den Übertritt in die Pensionskasse gemäss Artikel 7 erfüllen und das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, müssen in die Pensionskasse übertreten. 2 Haben sie das 45. Altersjahr vollendet, können sie innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglementes wählen, ob sie in die Pensionskasse übertreten wollen. 3 Befinden sie sich weniger als 5 Jahre im städtischen Dienst, erfolgt die Aufnahme gestützt auf die persönliche Gesundheitserklärung mit oder ohne Vorbehalt. Befinden sie sich länger im städtischen Dienst, ist eine persönliche Gesundheitserklärung entbehrlich, und die Aufnahme erfolgt ohne Vorbehalt. 4 Das beim Übertritt angesammelte Sparguthaben wird gemäss Artikel 59 in die Pensionskasse übertragen. Die bisherigen Beitragsjahre in der Sparkasse werden bei einem späteren Austritt aus der Pensionskasse für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung angerechnet. 5 Die übrigen Mitglieder, die nicht in die Pensionskasse übertreten, verbleiben in der Sparkasse. Art. 85 Übertritt von der Einlegerkasse in die Sparkasse 1 Mitglieder der Übergangsgeneration, die der Einlegerkasse angehören, treten in die Sparkasse über. 2 Unterliegen sie der Versicherungspflicht nicht mehr, können sie innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglementes wählen, ob sie in die Sparkasse übertreten wollen. Erfolgt kein Übertritt, wird eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Art. 86 Garantie von Ansprüchen im allgemeinen 1 Sämtlichen Mitgliedern der Übergangsgeneration werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes erworbenen anwartschaftlichen Ansprüche auf Leistungen der Städtischen Pensions- oder Sparkasse garantiert. 2 Für Mitglieder der Pensionskasse entfällt diese Garantie bei einer Reduktion des versicherten Lohnes. Art. 87 Garantie von Ansprüchen in der Pensionskasse 1 Männliche Mitglieder der Übergangsgeneration haben mit vollendetem 63. Altersjahr Anspruch auf die maximale Altersrente gemäss Artikel 29, sofern sie nach den bisherigen Statuten den maximalen Rentenanspruch mit vollendetem 65. Altersjahr erworben hätten. 2 Männliche Mitglieder der Übergangsgeneration, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes das 63. Altersjahr vollendet haben, können jederzeit die Alterspensionierung verlangen. Ihre Rente beträgt 63 Prozent des versicherten Lohnes. Artikel 29 Absatz 1 und 4 ist nicht anwendbar. 3 Weibliche Mitglieder der Übergangsgeneration haben mit vollendetem 62. Altersjahr Anspruch auf die maximale Altersrente gemäss Artikel 29, sofern sie nach den bisherigen Statuten den maximalen Rentenanspruch mit vollendetem 62. Altersjahr erworben hätten. 4 Weibliche Mitglieder der Übergangsgeneration, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes das 50. Altersjahr vollendet haben, können die vorzeitige Pensionierung mit vollendetem 57. Altersjahr verlangen. Die Altersleitungen werden je vorverlegten Monat vor dem vollendeten 62. Altersjahr um 0,45 Prozent ihres Betrages gekürzt. 5 Mitgliedern der Übergangsgeneration, die der Kasse schon vor dem 1. Januar 1973 beitraten und sich seinerzeit für das Rücktrittsalter 64/60 aussprachen, werden die erworbenen Rechte hinsichtlich des vorverschobenen Rücktrittsalters entsprechend garantiert. Die Überbrückungsrente, die der maximalen einfachen Altersrente der AHV entspricht, wird an weibliche Mitglieder bis zum vollendeten 62. Altersjahr und an männliche Mitglieder bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet. Männlichen Mitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes das 63. Altersjahr vollendet haben, wird die Überbrückungsrente bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. 6 Für die Mitglieder gemäss Absatz 5 haben zusätzlich zu den in den Artikeln 51 und 52 angeführten Beiträgen zu entrichten:
Art. 88 Laufende Renten 1
Die bei Inkrafttreten oder Änderungen dieses Reglements laufenden Renten
der Pensions- und Sparkasse, die daraus nachfolgenden anwartschaftlichen Renten
an Hinterlassene bereits pensionierter Mitglieder und die bei Inkrafttreten der
1. BVG-Revision laufenden Invalidenrenten 2 Die Anpassung dieser Renten an die Teuerung richtet sich nach dem neuen Reglement. Art. 89 Zusammenlegung des Vermögens Das Vermögen der Pensionskasse und der Sparkasse wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes zusammengelegt. Art. 89a Für das Jahr 2001 erstattet die Kasse der Stadt die Kosten für den Teuerungsausgleich auf den laufenden Kassenrenten. Den angeschlossenen Arbeitgebenden werden die Kosten für den Teuerungsausgleich im gleichen Umfang erstattet. Art. 90 Änderung und Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: a. Reglement vom 29. November 1984 b. Reglement vom 8. November 1984 c. 2 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. die Statuten der städtischen Pensionskasse vom 15. Dezember 1950; b. die Statuten der Sparkasse für das Personal der Einwohnergemeinde Bern vom 28. Juni 1962. Art. 91 Inkrafttreten und Vollzug 1 Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung auf den 1. Juli 1990 in Kraft. 2 Der Vollzug des Reglementes obliegt den Organen der Kasse. 3 Der Gemeinderat fasst die ihm durch dieses Reglement übertragenen Beschlüsse. Bern, 26. April 1990 Namens des Stadtrats
Marianne Jacobi
Elsbeth M. Schaad Änderungen
Anhänge Tabelle A 1: Barwertfaktoren sowie Tabelle A 2: Einkaufstabelle (in % vers. Lohn) sind
bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern
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