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Reglement über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Personalvorsorgereglement; PVR)

153.21 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

26. April 1990 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern

(Personalvorsorgereglement; PVR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO);
SSSB 101.1 1,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 19982  Abkürzungen und Begriffe

1 In diesem Reglement werden folgende Abkürzungen verwendet:

AHVG

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 SR 831.10 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

BVG

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 SR 831.40 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

BVV 1

Verordnung vom 29. Juni 1983 SR 831.435.15 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen; geändert gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 20006

BVV 2

Verordnung vom 18. April 1984 SR 831.441.1 7 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; geändert gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 20008

IVG

Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 SR 831.20 9 über die Invalidenversicherung;

FZG

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 SR 831.42 10 eingefügt gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199811 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

FZV

Verordnung vom 3. Oktober 1994 SR
  831.42512 eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
  vom 15. Oktober 199813 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

MVG

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 SR 833.1 14 über die Militärversicherung;

OR

Obligationenrecht vom 30. März 1911 SR 220 15 eingefügt gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 200016;

UVG

Bundesgesetz vom 20. März 1981 SR 832.20 17 über die Unfallversicherung;

WEFG

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 AS 1994 2372 18 eingefügt gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199819 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;

WEFV

Verordnung vom 3. Oktober 1994 SR 831.411 20 eingefügt  gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199821 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 22 ergänzt gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 200023.

 

2 In diesem Reglement bedeutet:

Arbeitgebende

die Stadt und die der Personalvorsorgekasse angeschlossenen Organisationen; geändert
  gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199824

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

die Mitarbeitenden der Stadt und der angeschlossenen Organisationen; geändert gemäss
  Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199825

Beiträge

alle von den Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Arbeitgebenden geändert gemäss Stadtratsbeschluss
  Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199826 zu entrichtenden wiederkehrenden und einmaligen Geldleistungen, ausgenommen die Einkaufssummen und Eintrittsleistungen;

Kasse

die Personalvorsorgekasse der Stadt;

Mitglieder

die Personen, die Beiträge an die Kasse entrichten;

angeschlossene Organisationen

Organisationen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 dieses Reglementes in die Kasse aufgenommen werden;

Rentenberechtigte

die ehemaligen Mitglieder, die Renten der Kasse beziehen;

Stadt

die Einwohnergemeinde Bern.

 

Art. 2  Name, Rechtsform und Zweck

1 Die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt.

2 Die Kasse versichert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität nach den Bestimmungen dieses Reglementes.

3 Die Kasse versichert die Mitglieder des Gemeinderats nach den Bestimmungen dieses Reglementes, soweit in einem Vorsorgereglement des Stadtrats keine besonderen Regelungen aufgestellt sind.

4 Die Kasse kann das Personal anderer Organisationen aufnehmen, die mit der Stadt in ständiger und enger Verbindung stehen und nachweisen, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und sie die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten können. Mit Vereinbarungen sind die Organisationen zu verpflichten, ihr Personal nach dem Kassenreglement zu versichern sowie die finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen, die ihnen als Arbeitgebende auferlegt sind zu erfüllen. Die Anschlussvereinbarungen sind der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199827

Art. 3  Verhältnis zum BVG SR 831.40 28

1 Die Kasse nimmt als registrierte Vorsorgeeinrichtung an der obligatorischen Versicherung nach dem BVG SR 831.40 29 teil.

2 Die Kasse erbringt ihre Leistungen nach den Bestimmungen dieses Reglementes, in jedem Fall jedoch die durch die Bundesgesetzgebung (BVG SR 831.4030, FZG SR 831.4231, WEFG AS 1994 237232) vorgeschriebenen Mindestleistungen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom
15. Oktober 199833

3 Die Kasse leistet den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf BVG-Renten. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199834

Art. 4  Gliederung der Kasse

1 Die Kasse führt die Personalvorsorge in den folgenden zwei Abteilungen durch:

a.  Pensionskasse (Art. 7–Art. 57);

b.  Sparkasse (Art. 58–Art. 69).

Art. 5  Freizügigkeitsvereinbarungen

... aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 199835

Art. 6  Rechtspflege

1 Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen der Kasse, der Stadt, angeschlossenen Organisationen, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten auf Kassenleistungen kann auf Klage hin das kantonale Verwaltungsgericht als einzige Instanz angerufen werden.

2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 73 BVG SR 831.40 36 und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Titel: Pensionskasse

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7  Mitglieder

1 Als Mitglieder der Pensionskasse werden obligatorisch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen, die das 17. Altersjahr vollendet haben und

a.  einen Mindestlohn geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 200737 gemäss BVG SR 831.40 38 erreichen und

b.  ein Arbeitsverhältnis mit festem Pensum von mindestens 20 Prozent aufweisen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199839

2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

a.  als Lehrerinnen und Lehrer an städtischen Schulen der kantonalen Lehrerversicherungskasse angeschlossen sind;

b.  ein befristetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingehen. Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;

c.  nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des BVG SR 831.40 40 versichert sind oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

d.  im Sinne des IVG SR 831.20 41 zu mindestens 70 Prozent geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007
vom 25. Januar 200742 invalid sind;

e.  voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie ein entsprechendes Gesuch an die Kasse richten.

3 Auf Gesuch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Kassenverwaltung und im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199843 kann die Pensionskasse auch Personen gemäss Absatz 2 Buchstabe d aufnehmen.

4 Sind über 45 Jahre alte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits bei einer andern registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert, kann die Pensionskasse auf ihren Antrag von ihrer Aufnahme absehen. Die Arbeitgebenden geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199844 überweisen die Arbeitgeberbeiträge an die andere Vorsorgeeinrichtung gemäss deren Bestimmungen, höchstens jedoch im Umfang der Beiträge gemäss Artikel 52. Darüber hinaus werden keine Leistungen ausgerichtet.

Art. 8  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Antritt des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.

2 Die Mitgliedschaft endet, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind.

3 Für die Risiken Tod oder Invalidität bleiben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während eines Monats nach der Auflösung ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse versichert, sofern sie nicht vorher ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis begonnen haben, für das sie der obligatorischen Versicherung gemäss BVG SR 831.40 45 unterstehen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
369/2000 vom 9. November 200046

Art. 9 

aufgehoben
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 200747

Art. 10  Gesundheitsnachweis

geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
vom 15. Oktober 199848

Art. 11  Auskunfts- und Meldepflicht

1 Auf Verlangen der Pensionskasse haben Mitglieder und Anspruchsberechtigte auf Kassenleistungen sämtliche Auskünfte über alle Tatsachen, welche die Beziehung zur Kasse betreffen, wahrheitsgetreu zu erteilen.

2 Der Pensionskasse sind Änderungen der Verhältnisse, welche die Ausrichtung von Leistungen beeinflussen können, unaufgefordert zu melden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199849

3 Die Pensionskasse kann von Mitgliedern verlangen, ihre Anspruchsberechtigung durch amtliche Dokumente, wie eine Lebensbescheinigung oder eine Ausbildungbestätigung nachzuweisen und die Ausrichtung der entsprechenden Leistungen davon abhängig machen. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199850

4 Der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt sind über alle Tatsachen, die für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes von Bedeutung sind, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Namentlich sind die behandelnden Ärztinnen, Ärzte und Versicherungsträger vom Berufsgeheimnis oder von der Schweigepflicht zu entbinden.

Art. 12  Auskunftsrecht

1 Die Pensionskasse erteilt den Mitgliedern und den Anspruchsberechtigten auf Kassenleistungen auf Anfrage kostenlos Auskunft.

2 Sie händigt den Mitgliedern und den Rentenberechtigten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und den Jahresbericht aus. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 200551

3 Sie stellt den Mitgliedern jährlich einen individuellen Versicherungsausweis aus, der umfassend über die Versicherungssituation orientiert.

4 Beim Austritt erstellt sie den Mitgliedern eine Abrechnung über die Austrittsleistung und weist sie auf die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hin. neu gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199852

2. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 13  Versicherter Lohn

1 Der versicherte Lohn setzt sich zusammen aus:

a.  dem an die Teuerung angepassten Jahresgrundlohn einschliesslich 13. Monatslohn gemäss den personalrechtlichen Erlassen;

b.  den vom Gemeinderat als versicherbar erklärten festen Jahreszulagen;

c.  abzüglich Koordinationsabzug in Höhe der maximalen einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 AHVG SR 831.10 53.

2 Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199854

Art. 13a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
vom 15. Oktober 199855  Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad

1 Für die Berechnung des Rentenanspruchs ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad massgebend.

2 Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad setzt sich zusammen aus der Summe der Beschäftigungsgrade, geteilt durch die Gesamtzahl der Versicherungsjahre während der möglichen Versicherungszeit.

3 Die Summe der Beschäftigungsgrade wird berechnet aus:

a.  der Summe der bis zum Rentenentscheid massgebenden bisherigen Beschäftigungsgrade und

b.  der Summe der ab Rentenentscheid bis zum vollendeten 63. Altersjahr hochgerechneten künftigen Beschäftigungsgrade. Für deren Höhe ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des Rentenentscheides massgebend.

4 Änderungen des Beschäftigungsgrades vor Inkrafttreten dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der bisherigen Beschäftigungsgrade nicht berücksichtigt.

Art. 14  Koordinierter Lohn gemäss BVG SR
831.4056

1 Für die Belange des BVG SR 831.40 57 ist unter Vorbehalt von Absatz 2 der koordinierte Lohn gemäss Artikel 8 BVG SR
831.4058 massgebend.

2 Der koordinierte Jahreslohn kann zum voraus aufgrund des letztbekannten Jahreslohnes bestimmt werden. Die für das laufende Jahr bereits festgelegten Änderungen werden dabei berücksichtigt.

Art. 15  Nichtversicherbarer Lohn

Mitglieder werden für Lohnbestandteile, die sie bei einem der Pensionskasse nicht angeschlossenen Arbeitgebenden oder als Selbständigerwerbende erzielen, nicht versichert. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 200759

Art. 16  Beitragsjahre und Versicherungsjahre

1 Als Beitragsjahre zählen die Jahre, während denen ein Mitglied der Kasse angehört und Beiträge bezahlt hat. geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199860

2 Als Versicherungsjahre zählen die Beitragsjahre und die eingekauften Jahre.

3. Kapitel: Leistungen der Pensionskasse

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 17 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 199861  Art der Leistungen

Die Pensionskasse richtet folgende Leistungen aus:

a.

Altersleistungen

(Art. 28 bis Art. 31)

b.

Invalidenleistungen

(Art. 32 bis Art. 38)

c.

Hinterlassenenleistungen

(Art. 39 bis Art. 45)

d.

Todesfallkapital

(Art. 46 bis Art. 47)

e.

Austrittsleistungen geändert
  gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199862

(Art. 48 bis Art. 49)

 

Art. 18 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 199863  Form der Leistungen

1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Renten ausgerichtet.

2 Anspruchsberechtigte können verlangen, dass ihnen ein Teil der Altersleistung als Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

3 Durch eine Kapitalabfindung darf die Altersrente um höchstens 30 Prozent geschmälert werden.

4 Beträgt die Rente weniger als 35 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der AHV, kann das Mitglied anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

5 Das Begehren um Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle der Altersrente ist spätestens ein Jahr vor Entstehung des Anspruches schriftlich an die Kassenverwaltung zu richten. An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Kapitalabfindung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Art. 19  Ausrichtung der Renten

1 Die Renten werden monatlich, jeweils in der ersten Monatshälfte, auf das durch die Anspruchsberechtigten bezeichnete Konto überwiesen. Baranweisungen werden nur in Ausnahmefällen vorgenommen.

2 Den Rentenberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird die Rente auf ein Konto in der Schweiz überwiesen.

Art. 20  Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung

1 Die Kasse passt die laufenden Kassenrenten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten der Teuerungsentwicklung an. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 057/2001 vom 1. März 200164

2 Die Verwaltungskommission entscheidet jährlich darüber, ob, in welchem Ausmass und auf welchen Zeitpunkt die Renten angepasst werden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar
200765

3 – 6 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 057/2001 vom 1.
März 200166

Art. 21  Beginn und Erlöschen des Rentenanspruches geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom
15. Oktober 199867

1 Ereignisse, die einen Anspruch auf Rente begründen, verändern oder erlöschen lassen, werden im darauffolgenden Monat wirksam. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199868

2 Der Anspruch auf eine Rente erlischt spätestens beim Tod der anspruchsberechtigten Person.

3 Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

Art. 22 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
221/1994 vom 1. September 199469  Anrechnung fremder Versicherungsleistungen

1 Treffen für den gleichen Versicherungsfall Leistungen der Pensionskasse mit solchen nach UVG SR 832.20 70 oder MVG SR 833.1 71 zusammen, werden die Leistungen der Kasse nach den Bestimmungen von Artikel 27 gekürzt. Integritäts- oder Genugtuungsleistungen der Unfall- oder Militärversicherung werden nicht berücksichtigt.

2 Leistungsverweigerungen oder –kürzungen der Unfall- oder Militärversicherung werden nicht ausgeglichen, wenn das Mitglied den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat.

Art. 23  Haftung Dritter

Gegenüber Dritten, die ein Ereignis verursachen, das Kassenleistungen auslöst, tritt die Pensionskasse bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein.

Art. 24  Abtretung und Verpfändung

1 Der Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse kann vor der Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Ausgenommen sind der Vorbezug und die Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum gemäss den Bestimmungen des WEFG AS 1994 2372 72. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199873

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199874

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199875

Art. 25  Verrechnung und Anrechnung

1 Mit dem Anspruch auf Kassenleistungen können gegenüber den Mitgliedern und den Anspruchsberechtigten auf Kassenleistungen verrechnet werden:

a.  ausstehende Beiträge, Nachzahlungen, Einkaufssummen oder nicht eingebrachte Eintrittsleistungen geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199876 der Mitglieder;

b.  Rückerstattungsansprüche der Pensionskasse.

2 Die Pensionskasse kann die Verrechnung zeitlich angemessen verteilen, bei Rentenleistungen als monatlicher Abzug.

3 Hat die Pensionskasse eine Austrittsleistung geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199877 erbracht, wird diese auf später auszurichtende Hinterlassenen- und Invalidenleistungen angerechnet. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte die Abfindung gemäss Artikel 39 Absatz 2 erhalten hat, wird diese auf die Ehegattenrente angerechnet.

Art. 26  Berichtigung und Rückerstattung von Kassenleistungen; Verjährung

1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Kassenleistung unrichtig festgesetzt wurde, berichtigt die Pensionskasse diese für künftige Auszahlungen. Geschuldete Beträge zahlt sie mit 4 Prozent Zins nach.

2 Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung gutgläubig entgegennimmt, hat die zu Unrecht bezogenen Beträge ohne Zins zurückzuerstatten. Liegt ein Härtefall vor, kann die Verwaltungskommission auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

3 Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung vorsätzlich oder grobfahrlässig veranlasst oder bösgläubig entgegennimmt, hat die zu Unrecht bezogenen Beträge samt 4 Prozent Zins zurückzuerstatten. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

4 Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 OR SR 220 78 sind anwendbar.

Art. 27  Überversicherung

1 Die Pensionskasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften den zuletzt bezogenen Nettolohn (Bruttolohn abzüglich Beiträge an Sozialversicherungen und an die Kasse) übersteigen.

2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Renten- und Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Anspruchsberechtigten auf Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen gemäss Artikel 37 Absatz 2 oder das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 200779 angerechnet.

3 Bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss Entscheid der IV abgestellt. Eine Anpassung des anrechenbaren Betrags erfolgt bei Revision der IV-Rente. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007
vom 25. Januar 200780

2. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 28  Rücktrittsalter; Beginn des Leistungsanspruchs

1 Der Anspruch auf Altersleistung beginnt am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres.

2 Mitglieder können die vorzeitige Pensionierung oder Teilpensionierung ab vollendetem 58. Altersjahr unter Ausrichtung einer Alters- oder Teilaltersrente verlangen. Die Teilpensionierung bedarf der Zustimmung der Arbeitgebenden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom
15. Oktober 199881

3 Mitglieder können die Pensionierung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufschieben. Die Finanzierung erfolgt nach den ordentlichen reglementarischen Bestimmungen.

4 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199882

Art. 29  Höhe der Altersrente

1 Die jährliche Altersrente bei vollendetem 63. Altersjahr bemisst sich nach folgender Skala:

 

Anzahl Versicherungsjahre

Rente in Prozent
des versicherten Lohnes

bis

1

1,7

 

2

3,4

 

3

5,1

 

4

6,8

 

5

8,5

 

6

10,2

 

7

11,9

 

8

13,6

 

9

15,3

 

10

17,0

 

11

18,7

 

12

20,4

 

13

22,1

 

14

23,8

 

15

25,5

 

16

27,2

 

17

28,9

 

18

30,6

 

19

32,3

 

20

34,0

 

21

35,7

 

22

37,4

 

23

39,1

 

24

40,8

 

25

42,5

 

26

44,2

 

27

45,9

 

28

47,6

 

29

49,3

 

30

51,0

 

31

52,7

 

32

54,4

 

33

56,1

 

34

57,8

 

35

59,2

 

36 und mehr

61,2

 

2 Bei vorzeitiger Pensionierung oder Teilpensionierung von Mitgliedern gemäss Artikel 28 Absatz 2 werden die Altersleistungen, die sie mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätten, je vorverlegtes Jahr um 5,4 Prozent ihres Betrages gekürzt. Die Kürzung kann im Zeitpunkt der Pensionierung durch Entrichtung einer nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Einkaufssumme ganz oder teilweise aufgehoben werden. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199883

3 Arbeitgebende können bei Mitgliedern, deren Dienstverhältnis sie vorzeitig beenden, die Kürzung im Zeitpunkt der Pensionierung durch Entrichtung einer nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Einkaufssumme ganz oder teilweise auskaufen. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
vom 15. Oktober 199884

4 Bei Teilpensionierung ist für die Berechnung der Teilaltersrente der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn massgebend. Bei der definitiven Pensionierung erhalten Mitglieder neben der Teilaltersrente eine aufgrund des neuen versicherten Lohnes berechnete Rente.

5 Bei aufgeschobener Pensionierung gemäss Artikel 28 Absatz 3 erhöhen sich die Altersleistungen gemäss Rentenskala um 1,7 Prozent je volles aufgeschobenes Jahr. Der Höchstrentensatz von 61,2 Prozent kann indessen nicht überschritten werden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 199485

6 Angebrochene Jahre werden anteilmässig berücksichtigt. neu
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199886

Art. 30 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 199887  Anspruch auf AHV-Überbrückungsrente

1 Wer das 58. Altersjahr vollendet hat, eine Altersrente der Kasse, nicht aber eine AHV- oder IV-Rente bezieht, hat Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente aus dem Überbrückungsrenten-Fonds.

2 Die AHV-Überbrückungsrente beträgt 50 Prozent der maximalen einfachen AHV-Rente. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Höhe der AHV-Über­brückungsrente nach dem Beschäftigungsgrad bei Rentenbeginn. Bei Beschäftigten im Stundenlohn werden die in den letzten 360 Tagen vor Eintritt der Alterspensionierung geleisteten Stunden in ein Teilpensum umgerechnet. Bei Teilpensionierten richtet sich die Höhe der Überbrückungsrente nach dem weggefallenen Beschäftigungsgrad.

3 Die AHV-Überbrückungsrente wird bis zum Bezug einer IV-Rente oder bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet. Sie fällt mit dem Vorbezug der AHV-Rente weg.

Art. 30a  Ergänzende AHV-Überbrückungsrente neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom
1. September 199488

1 Wer eine Altersrente der Kasse, nicht aber eine AHV- oder IV-Rente bezieht, kann zu Lasten seiner späteren Ansprüche eine ergänzende AHV-Überbrückungsrente verlangen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 199889

2 Die Höhe der ergänzenden AHV-Überbrückungsrente ist in Prozentschritten frei wählbar. Sie darf jedoch 50 Prozent der maximalen einfachen AHV-Rente nicht übersteigen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom
15. Oktober 199890

3 Die ergänzende AHV-Überbrückungsrente wird durch Kürzung der Altersrente finanziert. Die Kürzung erfolgt ab Eintritt der Bezugsberechtigung auf eine AHV-Rente und dauert lebenslänglich. Sie beträgt monatlich 0,45 Prozent der insgesamt bezogenen Überbrückungsrenten-Beträge. Die Ansprüche der Hinterlassenen bleiben hingegen ungeschmälert.

4 Die ergänzende AHV-Überbrückungsrente wird bis zum Bezug einer IV-Rente oder bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet. Sie fällt mit dem Vorbezug der AHV-Rente weg. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 199891

Art. 31  Anspruch auf Alters-Kinderrente

1 Wer Anspruch auf eine Altersrente hat, hat für seine rentenberechtigten Kinder auch Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. Die Alters-Kinderrente ist gleich hoch wie die Waisenrente. Rentenberechtigt sind Kinder, die beim Tod des Anspruchsberechtigten in den Genuss einer Waisenrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 kämen.

2 Der Anspruch auf eine Alters-Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Altersrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Altersrente oder wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 44 nicht mehr erfüllt sind.

3 Die Höhe der Alters-Kinderrente beträgt 15 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 32  Anspruch auf Invalidenrente

1 Sind Mitglieder nach Feststellung der Pensionskasse ganz oder teilweise invalid, haben sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Vorausgesetzt wird dabei, dass sie ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr voll auszuüben in der Lage waren, ihnen keine andere zumutbare Tätigkeit zugewiesen werden konnte und das Dienstverhältnis aus diesem Grund beendigt wurde. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 200092

2 Vor Ablauf von 10 Beitragsjahren wird eine Austrittsleistung gemäss Artikel 48 Absatz 1 ausgerichtet, wenn das Mitglied weiterhin im Sinne des IVG SR 831.20 93 erwerbsfähig bleibt. In Härtefällen kann auf Gesuch des Mitglieds trotz fehlender Beitragsjahre eine Invalidenrente ausgerichtet werden. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November
200094

3 Die Pensionskasse entscheidet gestützt auf einen vertrauensärztlichen Befund und einen allfällig vorliegenden Rentenentscheid der IV.

4 Besteht Aussicht, dass Mitglieder die Berufsfähigkeit wieder erlangen können, wird die Invalidenrente in der Regel befristet ausgesprochen.

5 Der Anspruch auf Invalidenrente beginnt mit der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes.

Art. 33  Vollrente oder Teilrente

1 Die Invalidenrente wird in Prozenten des zurzeit der Invalidierung versicherten Lohnes bemessen (Vollrente).

2 Werden Mitglieder aus gesundheitlichen Gründen mit gekürztem Lohn weiter beschäftigt oder an eine Stelle mit kleinerem anrechenbarem Lohn versetzt, ist für die Berechnung der Teilinvalidenrente der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn massgebend. Bei späterer vollständiger Invalidität oder bei Altersrücktritt erhalten Mitglieder neben der Teilinvalidenrente eine aufgrund des neuen versicherten Lohnes berechnete Rente.

3 Die Kasse erbringt in jedem Fall mindestens die Leistungen gemäss BVG. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 200795

Art. 34  Höhe der Invalidenrente

1 Die ordentliche Invalidenrente entspricht der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte.

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199896

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 199897

Art. 35  Anspruch auf IV-Überbrückungsrente

1 Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, hat bis zur Bezugsberechtigung auf eine AHV- oder IV-Rente auch Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente.

2 Besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, entspricht die IV-Überbrückungsrente der maximalen einfachen IV-Rente. Bei Teilpensionierung wird sie entsprechend dem Pensionierungsgrad festgesetzt.

3 Die IV-Überbrückungsrente fällt ganz oder teilweise weg, wenn Anspruchsberechtigte geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007
vom 25. Januar 200798 eine entsprechende AHV- oder IV-Leistung beziehen, wenn sie sich angeordneten Eingliederungsmassnahmen gemäss Artikel 31 IVG SR 831.20 99 widersetzen, oder wenn sie es trotz Aufforderung unterlassen, bei der IV einen Rentenanspruch geltend zu machen.

Art. 36  Kürzung bei Selbstverschulden

Haben Mitglieder ihre Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, kann die Invalidenleistung durch Beschluss der Verwaltungskommission bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, sofern die AHV oder IV ihre Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. Die Ansprüche der Hinterlassenen bleiben ungeschmälert.

Art. 37  Revision der Invalidenrente; Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit

1 Die Pensionskasse kann bei veränderten Verhältnissen jederzeit die Revision einer zugesprochenen Invalidenrente anordnen.

2 Invalidenrenten von Anspruchsberechtigten, die vor dem vollendeten 63. Altersjahr ein Erwerbseinkommen erzielen, werden um den Betrag gekürzt, um den die Summe von Rente und Erwerbseinkommen ihren früheren Lohn übersteigt. Als früherer Lohn gilt der Grundlohn im Zeitpunkt des Rentenbeginns (unter Berücksichtigung von Sozialzulagen), umgerechnet auf den massgebenden Landesindexstand im Zeitpunkt der Erzielung des Erwerbseinkommens.

3 Gehen Anspruchsberechtigte auf eine Invalidenrente wieder ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Stadt ein, das zum Wiedereintritt in die Pensionskasse führt, endet ihr Rentenanspruch. Die wiedereingetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden gestützt auf den neuen anrechenbaren Lohn versichert. Die früheren Versicherungs- und Beitragsjahre sowie die Dauer des Rentenbezugs werden ihnen als Versicherungs- und Beitragsjahre angerechnet.

4 Ist der neue versicherte Lohn niedriger als jener im Zeitpunkt der Pensionierung, wird für den Unterschied weiterhin eine Teilrente ausgerichtet.

5 Ist der neue versicherte Lohn höher als jener im Zeitpunkt der Pensionierung, sind vom Mitglied und dem Arbeitgebenden die reglementarischen Nachzahlungen zu entrichten. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
vom 15. Oktober 1998100

Art. 38  Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

1 Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, hat für seine rentenberechtigten Kinder auch Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente ist gleich hoch wie die Waisenrente. Rentenberechtigt sind Kinder, die im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten in den Genuss einer Waisenrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 kämen.

2 Der Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Invalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 44 nicht mehr erfüllt sind.

3 Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt 15 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte.

4. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 39  Anspruch auf Ehegattenrente

1 Beim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten haben die überlebenden Ehegatten Anspruch auf Ehegattenrente, wenn sie:

a.  für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen, oder

b.  das 35. Altersjahr vollendet haben und mit ihrem verstorbenen Ehegatten mindestens 5 Jahre verheiratet waren.

2 Erfüllen die überlebenden Ehegatten keine dieser Voraussetzungen, haben sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

3 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt, sobald die Lohn-, Lohnfortzahlung oder Rentenzahlung an die Verstorbenen endet.

Art. 40  Höhe der Ehegattenrente

Die Ehegattenrente beträgt:

a.  beim Tod von Mitgliedern: 70 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte;

b.  beim Tod von Rentenberechtigten: 70 Prozent der von der verstorbenen rentenberechtigten Person zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente.

Art. 41  Kürzung der Ehegattenrente

1 Sind die überlebenden Ehegatten mehr als 20 Jahre jünger als ihre verstorbenen Ehegatten, wird die Ehegattenrente für jedes diesen Altersunterschied übersteigende Jahr um 4 Prozent des Rentenbetrages gekürzt.

2 Hinterlassen Verstorbene rentenberechtigte Kinder im Sinne dieses Reglementes, fällt die Kürzung dahin.

3 Wurde den Verstorbenen die Rente infolge vorzeitiger Pensionierung gemäss Artikel 28 Absatz 2 gekürzt, erfährt die Ehegattenrente die gleiche prozentuale Kürzung.

4 Haben überlebende Ehegatten den Tod ihrer Ehegatten vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt und kürzt, entzieht oder verweigert deswegen die AHV ihre Leistungen, kann die Verwaltungskommission die Ehegattenrente im entsprechenden Umfang herabsetzen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998101

Art. 42  Wiederverheiratung

1 Heiraten überlebende Ehegatten, bleibt ihnen ihr Rentenanspruch gewahrt. Er ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Wiederverheiratete Personen können innert Jahresfrist nach der Heirat mit Gesuch an die Kassenverwaltung die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten verlangen.

2 Erhalten wiederverheiratete Personen bei der Auflösung der neuen Ehe von einer andern Kasse eine Ehegattenrente, haben sie Anspruch auf die Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

3 Mit der Ausrichtung der Abfindung erlischt jeder weitere Rentenanspruch.

Art. 43  Anspruch geschiedener Ehegatten auf Ehegattenrente

1 Geschiedene Ehegatten sind den verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde.

2 Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.

3 Sobald der geschiedene Ehegatte einen eigenen Rechtsanspruch auf AHV- oder IV-Rente hat, wird die Kürzung neu berechnet. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998102

Art. 43a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
362/2004 vom 4. November 2004103  Anspruch bei Lebenspartnerschaft

1 Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind der Ehe gleichgestellt.

2 Die weiteren Formen der Lebenspartnerschaft von Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind der Ehe gleichgestellt, wenn jede der Bedingungen gemäss den Buchstaben a–d je einzeln (kumulativ) erfüllt ist:

a.  beide Partnerinnen und Partner sind unverheiratet, nicht in eingetragener Partnerschaft lebend und nicht miteinander verwandt;

b.  es besteht bis zum Tod des Mitglieds oder Rentenberechtigten geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom
25. Januar 2007104 eine ununterbrochene Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Haushalt, die entweder mindestens 5 Jahre gedauert hat oder aus der gemeinsame Kinder stammen, für deren Unterhalt die überlebende Person der Lebenspartnerschaft aufkommen muss;

c.  es besteht eine von beiden Partnerinnen und Partnern unterzeichnete Unterstützungsvereinbarung, die entweder seit mindestens 5 Jahren besteht und gemäss der das Mitglied einen erheblichen Teil der Kosten für den gemeinsamen Haushalt trägt oder die eine partnerschaftliche Kostentragung für den gemeinsamen Haushalt und den Unterhalt gemeinsamer Kinder vorsieht;

d.  es besteht kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente für geschiedene Ehegatten gemäss den Artikeln 39–43.

3 Die Unterstützungsvereinbarung ist der Kassenverwaltung nach der Unterzeichnung oder dem Kasseneintritt einzureichen. Der Anspruch auf Kassenleistungen ist spätestens 3 Monate nach dem Tod des Mitglieds bei der Kassenverwaltung geltend zu machen. Auf Verlangen der Kassenverwaltung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäss Absatz 2 nachzuweisen. Fehlt eine Unterstützungsvereinbarung gemäss Absatz 2 Buchstabe c, kann die Kassenverwaltung den Nachweis der effektiven Kostentragung genügen lassen.

4 Die Dauer der Lebenspartnerschaft wird an die darauffolgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 39 für die Ehegattenrente angerechnet, falls eine Unterstützungsvereinbarung vorliegt.

5 Die Leistungen an überlebende Lebenspartnerinnen und -partner richten sich nach den Artikeln 39–42. Bei Eingehen einer neuen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Leistungen. Diesfalls, wie auch bei Heirat, werden keine Abfindungen ausgerichtet.

Art. 44  Anspruch auf Waisenrente

1 Die Kinder von verstorbenen Mitgliedern oder Rentenberechtigten haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2 Anspruchsberechtigt sind Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne von Artikel 252 ZGB SR 210 105 besteht, Pflege- und Stiefkinder, wenn die Verstorbenen nachweisbar für deren Unterhalt aufzukommen hatten.

3 Der Anspruch auf Waisenrente beginnt, sobald die Lohn-, Lohnfortzahlung oder Rentenzahlung an die Verstorbenen endet.

4 Der Anspruch auf Waisenrente endet, wenn Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben. Er besteht jedoch weiter bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn sie noch in Ausbildung oder mindestens zu 70 Prozent geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar
2007106 invalid sind.

Art. 45  Höhe der Waisenrente

1 Die Waisenrente beträgt:

a.  beim Tod von Mitgliedern: 15 Prozent der Altersrente, die das Mitglied mit dem vollendeten 63. Altersjahr erworben hätte;

b.  beim Tod von Rentenberechtigten: 15 Prozent der von der verstorbenen rentenberechtigten Person zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente.

2 Vollwaisen haben Anspruch auf die doppelte Waisenrente.

5. Abschnitt: Todesfallkapital

Art. 46  Anspruch auf Todesfallkapital

1 Beim Tod von Mitgliedern oder Rentenberechtigten wird den Anspruchsberechtigten gemäss Absatz 2 ein Todesfallkapital ausgerichtet, wenn kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Rente bei Lebenspartnerschaft besteht. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25.
Januar 2007107

2 Anspruchsberechtigte im Sinne von Absatz 1 sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung: geändert gemäss Stadtrastbeschluss
Nr. 362/2004 vom 4. November 2004108

a.  natürliche Personen, die mit dem Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden sind und Personen, die mit dem verstorbenen Mitglied während längerer Zeit, in der Regel 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben; bei deren Fehlen

b.  die Kinder des verstorbenen Mitglieds, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 44 nicht erfüllen; bei deren Fehlen

c.  die Eltern; bei deren Fehlen

d.  die Geschwister.

3 Innerhalb der Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu. geändert gemäss Stadtrastbeschluss
Nr. 362/2004 vom 4. November 2004109

4 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Todesfallkapital der Kasse. geändert gemäss Stadtrastbeschluss Nr.
362/2004 vom 4. November 2004110

Art. 47 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
029/2007 vom 25. Januar 2007111  Höhe des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, maximal jedoch den eigenen Beiträgen, nach Artikel 51 und den geleisteten Einkäufen gemäss Artikel 50a dieses Reglements, unter Abzug sämtlicher Renten, die von der Pensionskasse bereits ausgerichtet wurden.

6. Abschnitt: Austrittsleistungen geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998112

Art. 48  Anspruch auf Austrittsleistung geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom
15. Oktober 1998113

1 Wer ohne Anspruch auf eine Kassenleistung aus der Pensionskasse austritt, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998114

2 Die Austrittsleistung wird mit dem Austrittstag fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Verzugszins entrichtet. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998115

3 Der Zinsfuss entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz plus einem Prozent. Die Verzugszinspflicht entsteht 30 Tage nachdem die Kasse vom Mitglied alle notwendigen Angaben zur Übertragung der Austrittsleistung erhalten hat. Zwischen Austritt und diesem Zeitpunkt ist nur der Mindestzinssatz geschuldet. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
029/2007 vom 25. Januar 2007116

4 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998117

Art. 48a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998118  Erhaltung des Vorsorgeschutzes

1 Die Pensionskasse überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgebenden. Ist dies nicht möglich, haben Mitglieder der Kasse mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.

2 Bleibt diese Mitteilung aus, so überweist die Kasse die Austrittsleistung gemäss Artikel 60 BVG SR 831.40 119.

3 Wechseln Mitglieder eines bei der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgebenden zu einem anderen, ebenfalls bei der Kasse angeschlossenen Arbeitgebenden, unterbleibt eine Abrechnung wie im Freizügigkeitsfall. Bleiben Lohn und Beschäftigungsgrad unverändert, erfahren die Leistungen keine Abweichung. Wird der Lohn individuell oder generell erhöht, ist eine Nachzahlung gemäss den Artikeln 51 und 52 dieses Reglements zu entrichten. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar
2007120

4 Muss die Kasse Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen erbringen, nachdem sie ihre Austrittsleistung bereits erbracht hat, so ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invaliden- oder Hinterlassenenleistung nötig ist. Unterbleibt die Rückerstattung, werden die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen entsprechend gekürzt.

Art. 48b neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998121  Barauszahlung

1 Mitglieder können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a.  sie die Schweiz endgültig verlassen;

b.  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unterstehen;

c.  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

2 An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Art. 48c neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998122  Nicht eingebrachte Leistung

1 Haben sich Mitglieder beim Eintritt in die Kasse verpflichtet, eine Eintrittsleistung zu entrichten, so wird diese bei der Berechnung der Austrittsleistung mitberücksichtigt, selbst wenn sie nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil wird jedoch samt Zins von 4 Prozent von der Austrittsleistung abgezogen.

2 Haben Mitglieder infolge einer Lohnerhöhung Nachzahlungen zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der erhöhten Rente zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Nachzahlungen werden jedoch von der Austrittsleistung abgezogen.

Art. 49 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998123  Höhe der Austrittsleistung

1 Die Austrittsleistung wird aufgrund der Bestimmungen über das Leistungsprimat nach den Artikeln 16, 17 und 18 FZG SR 831.42 124 berechnet.

2 Der Anspruch der Mitglieder entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen. Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet:

 

 

anrechenbare Versicherungsjahre

versicherte Leistungen

x

————————————————

 

 

mögliche Versicherungsjahre

 

3 Die versicherten Leistungen sind die im Reglement niedergelegten Leistungen. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsjahre. Die anrechenbaren Versicherungsjahre setzen sich aus den Beitragsjahren und den eingekauften Versicherungsjahren zusammen. Die möglichen Versicherungsjahre beginnen zur gleichen Zeit wie die anrechenbaren Versicherungsjahre und enden mit der Vollendung des 63. Altersjahres.

4 Für die Berechnung des Barwerts ist die Barwerttabelle gemäss Anhang A1 massgebend.

Art. 49a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998125  Mindestbetrag

1 Beim Austritt aus der Kasse haben Mitglieder mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zins sowie auf die von ihnen während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr geändert gemäss
Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005126 ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent.

2 Der Zinsfuss entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Minimalzinssatz gemäss FZV. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar
2005127

3 Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

4 Ein Abzug der Aufwendungen zur Deckung von temporären Risikoleistungen, zur Finanzierung der Überbrückungsrenten und von Sondermassnahmen entfällt.

4. Kapitel: Eintritt in die Kasse

Art. 50 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998128  Eintrittsleistung

1 Die Kasse schreibt eintretenden Mitgliedern die eingebrachten Austrittsleistungen zum Zeitpunkt der Vergütung gut.

2 Die Eintrittsleistung wird aufgrund von Artikel 49 dieses Reglementes berechnet.

3 Die Höhe der Eintrittsleistung richtet sich nach der Einkaufstabelle gemäss Anhang A2. Für zuviel eingebrachte Austrittsleistungen wird ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice nach Angabe des Mitgliedes errichtet.

4 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998129

5 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998130

Art. 50a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998131  Einkauf

1 Mitglieder können sich jederzeit bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einkaufen.

2 Der Einkauf wird fällig mit dem Eintritt in die Kasse oder im Zeitpunkt des Einkaufes von zusätzlichen Versicherungsjahren oder fehlenden Beschäftigungsgraden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zins zu entrichten, der mindestens dem technischen Zinssatz entspricht. Der Einkauf kann auch ratenweise amortisiert werden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
029/2007 vom 25. Januar 2007132

3 Der Einkauf von fehlenden Beschäftigungsgraden kann nur erfolgen, wenn der durchschnittliche Beschäftigungsgrad tiefer ist als der aktuelle. Mitglieder können sich höchstens bis zu ihrem aktuellen Beschäftigungsgrad einkaufen. Erreichen sie den maximalen Rentensatz nicht, haben sie vorerst die gesamte mögliche Anzahl Versicherungsjahre einzukaufen. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007133

4 Beim Eintritt eines Vorsorgefalles wird der noch nicht bezahlte Teil der Einkaufssumme unter Berücksichtigung eines Zinses von 4 Prozent in Form einer lebenslänglichen Kürzung von den Leistungen abgezogen.

5 Wird ein Einkauf getätigt, so darf die daraus resultierende Leistungsverbesserung innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25.
Januar 2007134

6 Wurde ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt, so darf ein Einkauf erst vorgenommen werden, wenn der Vorbezug gemäss Artikel 50c dieses Reglements zurückbezahlt worden ist. Ausgenommen ist ein Einkauf in Vorsorgelücken, die nicht auf einen Vorbezug zurückzuführen sind. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007135

5. Kapitel: Wohneigentumsförderung

Art. 50b neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998136  Vorbezug für Wohneigentum

1 Mitglieder können bis zum vollendeten 57. Altersjahr geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007137 einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

2 Sie dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. Mitglieder, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

3 Mitglieder können diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn sie eine dadurch finanzierte Wohnung selbst benutzen.

4 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden.

5 Verlangen Mitglieder einen Vorbezug, so wird wie im Freizügigkeitsfall abgerechnet. Jener Teil der Austrittsleistung, der nicht für den Vorbezug beansprucht wird, wird als Eintrittsleistung zum Erwerb von Versicherungsjahren aufgrund der Einkaufstabelle gemäss Anhang A2 verwendet. Durch den Vorbezug wird die Zahl der anrechenbaren und möglichen Versicherungsjahre gemäss Artikel 49 dieses Reglementes um die Vorbezugsjahre gekürzt.

6 Um die Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, weist die Kasse auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung hin geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007138.

7 Die Kasse zahlt den Vorbezug spätestens sechs Monate seit Geltendmachung aus. Ist eine Auszahlung innerhalb dieser Frist aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so kann die Auszahlung aufgeschoben werden. Für die Erledigung der aufgeschobenen Gesuche gilt die folgende Prioritätenordnung:

a.  Mitglieder, die gerade Wohneigentum erworben haben oder bei denen ein Erwerb unmittelbar bevorsteht;

b.  Mitglieder, die sich wegen des Erwerbs von Wohneigentum in einer schwierigen finanziellen Lage befinden;

c.  übrige Mitglieder, wobei sich die Reihenfolge der Behandlung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs von Wohneigentum richtet. Je weiter der Erwerb zurückliegt, desto später erfolgt die Auszahlung.

Art. 50c neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998139  Rückzahlung des Vorbezugs

1 Der bezogene Betrag muss vom Mitglied oder von seinen Erben an die Kasse zurückbezahlt werden, wenn:

a.  das Wohneigentum veräussert wird;

b.  Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, oder

c.  beim Tod des Mitgliedes keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2 Das Mitglied kann im Übrigen den bezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen. Die Rückzahlung ist zulässig bis:

a.  zum vollendeten 57. Altersjahr; geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007140

b.  zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder

c.  zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

3 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung des Vorbezugs beträgt 20 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.

4 Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs, der während der Mitgliedschaft bei der Kasse geltend gemacht wurde, erfolgt die Anrechnung von Versicherungsjahren aufgrund der Tabelle 2 gemäss Anhang und unter Beachtung folgender Grundsätze: geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25.
Januar 2007141

a.  Für den Wiedererwerb aller gekürzten Versicherungsjahre ist mindestens der gesamte Vorbezug samt Zins zurückzuzahlen. Bei einem Teilerwerb der gekürzten Versicherungsjahre ist für die Anrechnung das Verhältnis zwischen Rückzahlung und Vorbezug samt Zins massgebend.

b.  Erfolgt die Rückzahlung innert zwei Jahren nach dem Vorbezug, ist für den Wiedererwerb aller gekürzten Versicherungsjahre einzig der gesamte Vorbezug samt Zins zurückzuzahlen.

c.  Der Zins richtet sich nach dem Durchschnittssatz aller 1. Hypotheken bei der Berner Kantonalbank.

5 Die Rückzahlung eines Vorbezugs, der bei einer anderen Kasse getätigt wurde, wird dem Mitglied gemäss Artikel 50 dieses Reglements gutgeschrieben. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25.
Januar 2007142

Art. 50d neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998143  Verpfändung für Wohneigentum

1 Mitglieder können unter den gleichen Bedingungen wie in Artikel 50b dieses Reglementes bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.

2 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Kasse.

3 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Bestimmungen über den Vorbezug gemäss Artikel 50b Absatz 5–7 dieses Reglementes Anwendung.

Art. 50e neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
vom 15. Oktober 1998144  Besteuerung des Vorbezuges

1 Der Vorbezug ist steuerpflichtig. Die Kasse meldet den Vorbezug oder die Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens und die Rückzahlung der Eidg. Steuerverwaltung. Der Steuerbetrag kann nicht mit dem Vorbezug verrechnet werden.

2 Bei Rückzahlung des Vorbezuges wird der bezahlte Steuerbetrag dem Mitglied ohne Zins zurückerstattet.

Art. 50f neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998145  Anmerkung im Grundbuch

1 Die Kasse meldet dem Grundbuchamt die durch den Vorbezug entstandene Veräusserungsbeschränkung als Anmerkung ins Grundbuch. Bei Rückzahlung des Vorbezuges wird die Veräusserungsbeschränkung gelöscht.

2 Die Kosten der Anmerkung und Löschung gehen zu Lasten des Mitgliedes.

6. Kapitel: Finanzierung

Art. 51  Beiträge der Mitglieder

1 Die Mitglieder entrichten folgende Beiträge in die Pensionskasse:

a.  als Jahresbeitrag 8.25 Prozent geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004146 des versicherten Lohnes, zahlbar in 12 monatlichen Raten;

b.  als Jahresbeitrag

1.  ab 1. Januar nach Vollendung des 29. Altersjahrs 1/2 Prozent,

2.  ab 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahrs 1 Prozent

des versicherten Lohnes in den Überbrückungsrenten-Fonds gemäss Artikel 30, zahlbar in 12 monatlichen Raten. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 1994147

c.  von jeder Heraufsetzung des versicherten Lohnes, die nicht durch Teuerung oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades bedingt ist, 50 Prozent der Heraufsetzung als Nachzahlung, verteilt auf 12 Monate. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 1994148

2 Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen. Die Nachzahlung gemäss Absatz 1 Buchstabe c kann auch aus dem Freizügigkeitskonto bestritten werden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 1994149

Art. 52  Beiträge der Arbeitgebenden geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998150

Die Stadt oder die angeschlossenen Arbeitgebenden entrichten folgende Beiträge in die Pensionskasse:

a.  als Jahresbeitrag 14.25 Prozent geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004151 des versicherten Lohnes, zahlbar in 12 monatlichen Raten;

b.  von jeder Heraufsetzung des versicherten Lohnes, die nicht durch Teuerung oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades bedingt ist, das technisch erforderliche Deckungskapital, mindestens jedoch 50 Prozent der Heraufsetzung, als Nachzahlung. Dieser Betrag ist sofort fällig;

c.  die Leistungen aus der Garantieverpflichtung gemäss Artikel 74 dieses Reglementes.

Art. 53  Besondere Aufwendungen gemäss BVG SR 831.40152

1 Die Beiträge zur Finanzierung des Sicherheitsfonds gemäss Artikel 59 BVG SR 831.40 153 werden aus den Mitteln der Pensionskasse erbracht.

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25.
Januar 2007154

7. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 54 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998155  Wiedereintritt in die Pensionskasse

1 Ein Wiedereintritt in die Kasse wird wie eine Neuaufnahme behandelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Bei einem Austritt vor dem 1. Januar 1995 und einem Wiedereintritt zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1999 gilt folgendes: Liegen zwischen Austritt und Wiedereintritt höchstens fünf Jahre, können die früheren Versicherungsjahre angerechnet werden, wenn das Mitglied die beim Austritt erbrachte Freizügigkeitsleistung samt 4 Prozent Zins wieder einbezahlt. Im weiteren hat das Mitglied allfällige, beim Austritt noch ausstehende Nachzahlungen oder Einkaufssummen zu entrichten.

3 Erfolgt der Wiedereintritt nach Absatz 2 und ist der neue versicherte Lohn höher als der frühere, hat das Mitglied für die angerechneten Versicherungsjahre die entsprechende Einkaufssumme zu entrichten.

Art. 55  Änderung des Beschäftigungsgrades

1 Ändern Mitglieder ihren Beschäftigungsgrad, wird auf eine Abrechnung wie bei einem Teilaus- oder -eintritt verzichtet. Es gilt ein durchschnittlicher Beschäftigungsgrad gemäss Artikel 13a dieses Reglementes. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998156

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998157

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998158

Art. 56  Herabsetzung des versicherten Lohnes

1 Wird beim Übertritt an eine Stelle mit tieferer Einreihung oder aus irgend einem anderen reglementarisch nicht vorgesehenen Grunde der Lohn herabgesetzt, ohne dass eine Versicherungsleistung ausgerichtet wird, bleibt das Mitglied für den nach bisherigen Verhältnissen geltenden Lohn versichert. Es muss für den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn sowohl seine Beiträge als auch jene des Arbeitgebenden geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998159 übernehmen.

2 Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Lohnherabsetzung kann das Mitglied bei der Kassenverwaltung eine Herabsetzung des bisherigen versicherten Lohnes auf die Höhe des tatsächlichen Lohnes beantragen. Für den Unterschied wird ihm die reglementarische Austrittsleistung geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998160 ausgerichtet.

3 Entschliesst sich das Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt den versicherten Lohn wieder auf die ursprüngliche Höhe hinaufzusetzen, ist für die Berechnung des Einkaufs die Einkaufstabelle gemäss Anhang A2 massgebend. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober
1998161

Art. 57  Unbezahlter Urlaub

1 Beträgt der unbezahlte Urlaub höchstens einen Monat, bleibt der volle Versicherungsschutz aufrechterhalten.

2 Beträgt der unbezahlte Urlaub mehr als einen Monat, bleibt das Mitglied für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die dafür zu entrichtende jährliche Risikoprämie beträgt 21/2 Prozent auf dem letzten versicherten Lohn.

3 Die Zeit, während der nur die Risikoprämie entrichtet wird, gilt nicht als Beitragszeit und wird für die Bestimmung der Rente nicht angerechnet. Das Mitglied kann jedoch diese Zeit innert Jahresfrist nach dem Urlaub durch Bezahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge einkaufen.

3. Titel: Sparkasse

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 58  Mitglieder

1 Als Mitglieder der Sparkasse werden obligatorisch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen, die das 17. Altersjahr vollendet haben und

a.  nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden können, und

b.  einen Mindestlohn geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007162 gemäss BVG SR 831.40 163 erreichen oder ein Arbeitspensum von wenigstens 12 Wochenstunden aufweisen.

2 Nicht in die Sparkasse aufgenommen werden in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

a.  als Lehrerinnen und Lehrer an städtischen Schulen der kantonalen Lehrerversicherungskasse angeschlossen sind;

b.  ein befristetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingehen. Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;

c.  nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des BVG SR 831.40 164 versichert sind oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

d.  im Sinne des IVG SR 831.20 165 zu mindestens 70 Prozent geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007
vom 25. Januar 2007166 invalid sind;

e.  voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend vesichert sind, sofern sie ein entsprechendes Gesuch an die Kasse richten.

3 Auf Gesuch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Kassenverwaltung und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann die Sparkasse auch Personen gemäss Absatz 2 Buchstabe d aufnehmen.

Art. 59  Übertritt in die Pensionskasse

1 Mitglieder der Sparkasse können jederzeit zur Pensionskasse wechseln, wenn sie im Zeitpunkt des Wechsels die Bedingungen für den Eintritt in die Pensionskasse erfüllen.

2 Das auf dem individuellen Konto des Mitgliedes vorhandene Alterskapital (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparguthaben samt Zins ohne Risikoteil) wird für den Einkauf von Versicherungsjahren in die Pensionskasse benützt.

3 Für ihre Anteile, die nicht für den Einkauf benötigt werden, haben Mitglieder Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Diesen Anspruch erfüllt die Kasse durch Errichtung eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice nach Angabe des Mitgliedes.

Art. 60  Verzinsung

Das Alterskapital der Mitglieder wird jährlich verzinst. Der Zinsfuss entspricht mindestens dem vom Bundesrat festgesetzten Minimalzinssatz gemäss BVG SR 831.40 167 und wird von der Kasse festgelegt.

Art. 61  Beitragspflichtiger Lohn

Der beitragspflichtige Lohn bei der Sparkasse entspricht 70 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes.

Art. 62 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998168  Anwendbarkeit anderer Bestimmungen

Folgende Artikel über die Pensionskasse gelten sinngemäss für die Sparkasse: Die Artikel 8; 11; 12; 14–16; 18–27; 28 Absatz 2 und 4; 30; 31; 36; 37; 38; 48; 50 Absatz 1; 50b–50f; 53; 57.

2. Kapitel: Leistungen der Sparkasse

Art. 63  Altersleistungen

Mitglieder haben frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet haben und ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Art. 64  Invalidenleistungen

1 Mitglieder der Sparkasse haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Mitglieder der Pensionskasse (Art. 32) Anspruch auf Invalidenleistungen.

2 Rentenberechtigte erhalten ausserdem einen monatlichen festen Invalidenzuschuss. Dieser beträgt bei weniger als einem Beitragsjahr die Hälfte einer einfachen minimalen AHV- oder IV-Rente. Er vermindert sich für jedes im Zeitpunkt der Rentensprechung vollendete Beitragsjahr um 1/20. Nach zwanzig oder mehr Beitragsjahren wird kein Zuschuss mehr ausgerichtet.

3 Sind Rentenberechtigte im Zeitpunkt des Rentenbeginns verheiratet, erhalten sie während der Dauer der Ehe einen weiteren monatlichen Zuschuss. Dieser beträgt einen Viertel des Invalidenzuschusses gemäss Absatz 2.

4 Die Zuschüsse gemäss Absatz 2 und 3 werden entsprechend dem beim Rentenbeginn geltenden Beschäftigungsgrad festgesetzt. Bei Beschäftigten im Stundenlohn werden die in den letzten 360 Tagen vor Eintritt der Invalidität geleisteten Stunden in ein Teilpensum umgerechnet. eingefügt gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994169

Art. 65 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
362/2004 vom 4. November 2004170  Hinterlassenenleistungen

1 Die Hinterlassenen von verstorbenen Mitgliedern oder Rentenberechtigten der Sparkasse haben unter den gleichen Voraussetzungen wie die Hinterlassenen verstorbener Mitglieder oder Rentenberechtigter der Pensionskasse (Art. 39, 43, 43a und 44) Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.

2 Hinterlassen Mitglieder weder Ehegatten noch anspruchsberechtigte Kinder, kommen die eigenen Einzahlungen, unabhängig vom Erbrecht, folgenden Personen als Anspruchsberechtigten zu:

a.  natürliche Personen, die vom verstorbenen Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden sind und Personen, die mit dem verstorbenen Mitglied während längerer Zeit, in der Regel während 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben; bei deren Fehlen

b.  die Kinder des verstorbenen Mitglieds, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 44 nicht erfüllen; bei deren Fehlen

c.  die Eltern; bei deren Fehlen

d.  die Geschwister.

3 Innerhalb der Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.

4 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Todesfallkapital der Kasse.

Art. 66  Austrittsleistungen geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998171

Mitglieder, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und die keine andere Leistung der Sparkasse beanspruchen können, erhalten eine Austrittsleistung geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
vom 15. Oktober 1998172.

Art. 67  Höhe der Leistungen

1 Die Alters- und Invalidenleistungen nach den Artikeln 63 und 64 entsprechen den bis zur Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vom Mitglied und von den Arbeitgebenden geleisteten Beiträgen – ohne Risiko- und Vorfinanzierungsanteil gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c – und den eingebrachten Austrittsleistungen samt Zins. Die Hinterlassenenleistungen nach Artikel 65 entsprechen den gleichen Prozentsätzen der Altersleistungen wie die Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse. geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 221/1994 vom 1. September 1994173

2 Diese Leistungen werden nach den jeweils geltenden versicherungstechnischen Grundsätzen in eine lebenslängliche Rente umgewandelt.

3 Die Austrittsleistung wird aufgrund der Bestimmungen über das Beitragsprimat gemäss den Artikeln 15, 17 und 18 FZG SR 831.42174 berechnet. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998175

4 Die Ansprüche der Mitglieder entsprechen dem Sparguthaben. Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgebenden sowie der sonstigen Einlagen samt Zins. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998176

5 Für die Ermittlung der Mindestleistung werden die Aufwendungen zur Deckung der Risikoleistungen und zur Finanzierung der Überbrückungsrenten abgezogen. Die übrigen Beiträge werden verzinst. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998177

3. Kapitel: Finanzierung

Art. 68  Beiträge der Mitglieder

1 Die Mitglieder entrichten folgende Beiträge in die Sparkasse:

a.  als Jahresbeitrag 7.25 Prozent geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004178 des beitragspflichtigen Lohnes, zahlbar in 12 monatlichen Raten;

b.  als Jahresbeitrag 1 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes zur Deckung der Risikoleistungen, zahlbar in 12 monatlichen Raten;

c.  als Jahresbeitrag

1.  ab 1. Januar nach Vollendung des 29. Altersjahrs 1/2 Prozent,

2.  ab 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahrs 1 Prozent

des beitragspflichtigen Lohnes in den Überbrückungsrenten-Fonds gemäss Artikel 30, zahlbar in 12 monatlichen Raten. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 1994179

2 Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen.

3 Der Jahresbeitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird dem individuellen Konto des Mitgliedes (Arbeitnehmer-Sparguthaben) gutgeschrieben.

Art. 69  Beiträge der Arbeitgebenden

1 Die Stadt oder die angeschlossenen Arbeitgebenden entrichten folgende Beiträge in die Sparkasse:

a.  als Jahresbeitrag 13.25 Prozent geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004180 des beitragspflichtigen Lohnes, zahlbar in 12 monatlichen Raten;

b.  als Jahresbeitrag 1 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes zur Deckung der Risikoleistungen, zahlbar in 12 monatlichen Raten.

2 Der Jahresbeitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird dem individuellen Konto des Mitgliedes (Arbeitgeber-Sparguthaben) gutgeschrieben.

4. Titel: Organisation und Verwaltung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70  Organe

Die Organe der Kasse sind:

a.  die Verwaltungskommission;

b.  die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung.

Art. 71  Schweigepflicht

1 Alle Mitglieder der Kassenorgane sind zur Verschwiegenheit über nichtöffentliche Kassenangelegenheiten sowie über die ihnen zur Kenntnis gelangenden persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Mitglieder, Rentenberechtigten und deren Angehörigen verpflichtet.

2 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus einem Organ der Kasse weiter.

Art. 72  Verantwortlichkeit

1 Die Mitglieder der Kassenorgane sowie alle weiteren mit der Geschäftsführung oder Kontrolle der Kasse betrauten Personen sind gemäss Artikel 52 BVG SR 831.40 181 für den Schaden verantwortlich, den sie der Kasse absichtlich oder fahrlässig zufügen.

2 Haben sie den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht, übernimmt die Stadt die ihnen erwachsende Ersatzpflicht.

Art. 73  Verwaltungsgrundsätze

1 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2 Die Rechnung der Kasse wird vom übrigen Rechnungswesen der Stadt getrennt geführt. Alle Zahlungen erfolgen durch die Finanzverwaltung (Stadtkasse). Das versicherungstechnische Defizit der Kasse muss als Eventualverpflichtung unter dem Bilanzstrich in der Bilanz der Stadt ausgewiesen werden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 247/1991
vom 7. November 1991182

3 Die Verpflichtungen der Kasse aus der Versicherung werden nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgestellt.

4 Einer dauernden finanziellen Verschlechterung der Kasse ist durch geeignete Massnahmen zu begegnen. Der Gemeinderat leitet auf Antrag der Verwaltungskommission die notwendigen Massnahmen ein.

Art. 74  Garantie

1 Die Stadt garantiert die Versicherungsleistungen der Kasse nach den Bestimmungen dieses Reglementes.

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 119/2003 vom 27.
März 2003183

3 Bei einer dauernden finanziellen Verschlechterung der Kasse haben sich die angeschlossenen Arbeitgebenden geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998184 an allfälligen Sanierungsmassnahmen anteilmässig zu beteiligen. Massgebend für die Berechnung ist die Summe der versicherten Löhne geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 119/2003 vom 27. März 2003185.

4 Die Stadt garantiert der Kasse die Übernahme eines allfälligen Defizits des Fonds zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente gemäss den Artikeln 30 und 68, sofern die Kasse die Verzinsung des versicherungstechnisch notwendigen Deckungskapitals vor Auflösung allfälliger Rückstellungen nicht erreicht. Die angeschlossenen Arbeitgebenden haben sich daran entsprechend ihrem Anteil gemäss Absatz 3 zu beteiligen geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
119/2003 vom 27. März 2003186.

5 Bei gruppenweisen Austritten von Mitgliedern aus der Kasse ist ein im Austrittszeitpunkt allfällig bestehender versicherungstechnischer Fehlbetrag durch die zuständigen Arbeitgebenden zu übernehmen. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998187

Art. 75  Verwaltungskosten

1 Die Kasse trägt die Verwaltungskosten der Kasse und erstattet der Stadt die Lohnkosten für das Personal der Kassenverwaltung. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994188

2 Die Verwaltungskosten werden in der Betriebsrechnung gemäss den Vorschriften von Artikel 65 Absatz 3 BVG ausgewiesen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom
3. Februar 2005189

2. Kapitel: Verwaltungskommission

Art. 76  Zusammensetzung und Wahl

1 Die Verwaltungskommission ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus zwölf Mitgliedern.

2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mindestens ein arbeitgebendes und ein arbeitnehmendes Verwaltungskommissionsmitglied ist eine Fachperson, die in keinem Angestelltenverhältnis zur Stadt Bern steht und nicht dem Stadtrat angehört. Die übrigen Veraltungskommissionsmitglieder müssen der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern angehören. Notwendige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005190

3 Die Wahl der Arbeitgebervertreter erfolgt durch den Gemeinderat. Er erlässt für die Wahl der Arbeitnehmervertreter eine Verfahrensordnung. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien zu achten.

4 Das Gemeinderatsmitglied, dessen Verwaltungsdirektion die Kassenverwaltung angehört, ist von Amtes wegen Mitglied der Verwaltungskommission geändert gemäss
Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005191.

5 Den Vorsitz führt abwechslungsweise die Arbeitnehmenden- und die Arbeitgebendenseite. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst. neu gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005192

Art. 77  Organisation

1 Die Verwaltungskommission wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen, so oft es die Verhandlungsgegenstände erfordern oder wenn mindestens 5 Mitglieder eine Sitzung verlangen.

2 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Fall als nicht entschieden und muss an der nächsten Sitzung erneut behandelt werden. Kommt es dann zu keinem Entscheid, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Schiedsperson.

3 Die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung und die anerkannte Expertin oder der anerkannte Experte für die berufliche Vorsorge haben beratende Stimme. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kassenverwaltung führt das Protokoll.

4 Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Verwaltungskommission. Soweit es um Entscheide über Vermögensanlage und –verwaltung geht, zeichnet diese Person kollektiv entweder mit einem weiteren Mitglied der Verwaltungskommission oder mit der Leiterin oder dem Leiter der Kassenverwaltung. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994193

5 Ist ein Anlageausschuss oder sind Dritte mit der Vermögensverwaltung betraut, kann die Zeichnungsberechtigung für Entscheide über Vermögensanlage und –verwaltung durch Beschluss der Verwaltungskommission abweichend geregelt werden. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September
1994194

6 Die Ausrichtung von Sitzungsgeldern richtet sich nach den städtischen Erlassen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 1994195

Art. 78  Aufgaben und Befugnisse

1 Die Verwaltungskommission ist zuständig für:

a.  die Zusprechung der Kassenleistungen. Sie kann diese Zuständigkeit, mit Ausnahme der Sprechung der Invalidenrenten, an die Leiterin oder den Leiter der Kassenverwaltung delegieren; geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000196

b.  den Erlass sämtlicher Ausführungsbestimmungen, soweit in diesem Reglement nicht ausdrücklich eine andere Gemeindebehörde als zuständig bezeichnet wird;

c.  die paritätische Vermögensverwaltung im Sinne von Artikel 51 BVG SR 831.40 197, insbesondere die Festlegung der Anlagepolitik. Die Verwaltungskommission kann im Rahmen der von ihr erlassenen Richtlinien einen Anlageausschuss oder Dritte mit der Vermögensanlage betrauen;

d.  … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998198

e.  den Abschluss von Anschlussvereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4;

f.   den Entscheid über die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung gemäss Artikel 20; geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 057/2001 vom 1. März 2001199

g.  … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
319/1998 vom 15. Oktober 1998200

h.  die Festsetzung des Zinses auf Einkauf gemäss Artikel 50a geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25.
Januar 2007201 und der Verzinsung des Alterskapitals gemäss Artikel 60;

i.   die Führung und Erledigung von Prozessen;

k.  die Bestimmung einer Kontrollstelle und einer anerkannten Expertin oder eines anerkannten Experten gemäss Artikel 53 BVG SR 831.40 202;

l.   die Bestimmung der Vertrauensärztinnen und -ärzte der Kasse;

m. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. Sie bringt beide dem Gemeinderat zur Kenntnis;

n.  die Delegation weiterer geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000203 Kompetenzen an die Leiterin oder den Leiter der Kassenverwaltung;

o.  alle Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden; neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
369/2000 vom 9. November 2000204

p.  den Erlass einer Verordnung über die Voraussetzung und das Verfahren bei Teilliquidation. neu gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007205

2 Die Verwaltungskommission kann Dritte zur Beratung in wichtigen Kassenfragen beiziehen.

3 Die Verwaltungskommission kann dem Gemeinderat Antrag auf Revision dieses Reglementes stellen und ist vor Änderungen im Sinne von Artikel 51 Absatz 5 BVG SR 831.40 206 anzuhören.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltungskommission kann in dringenden Fällen Anordnungen im Hinblick auf Geschäfte treffen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen; vorbehalten bleibt die nachträgliche Genehmigung durch die Verwaltungskommission.

3. Kapitel: Die Verwaltung der Kasse

Art. 79  Geschäftsführung

1 Die Geschäftsführung der Kasse erfolgt durch das Personalamt (Kassenverwaltung). Die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung trägt die Verantwortung für die Geschäftsführung und führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Kassenverwaltung.

2 Die Verwaltung der Wertschriften und Liegenschaften erfolgt durch Beschluss der Verwaltungskommission. Sie kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15.
Oktober 1998207

Art. 80  Aufgaben und Befugnisse (der Leitung der Kassenverwaltung)

1 Die Leiterin oder der Leiter der Kassenverwaltung vollzieht mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kassenverwaltung die Beschlüsse der Verwaltungskommission und erledigt die delegierten Geschäfte.

2 Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag auf ihre Erledigung.

3 Sie oder er ist für die Rechnungsführung der Kasse verantwortlich.

4 Sie oder er gewährleistet die Erst- und Weiterbildung der Mitglieder der Verwaltungskommission, damit diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können. Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind demgegenüber verpflichtet, die von der Kassenverwaltung in Absprache mit der Kommission für obligatorisch erklärten Ausbildungen zu absolvieren. neu gemäss Stadtratsbeschluss
050/2005 vom 3. Februar 2005208

4. Kapitel: Kontrolle

Art. 81  Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle überprüft jährlich die Rechtmässigkeit

a.  der Jahresrechnung, der Mitgliederkonten und der Alterskonten gemäss BVG SR 831.40 209;

b.  der Geschäftsführung, insbesondere der Beitragserhebung und der Ausrichtung von Leistungen;

c.  der Vermögensanlage.

2 Sie erstattet der Kassenverwaltung Bericht über das Ergebnis der Prüfung zuhanden der Verwaltungskommission und der kantonalen Aufsichtsbehörde.

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 1994210

Art. 82  Anerkannte Experten für die berufliche Vorsorge

1 Die anerkannte Expertin oder der anerkannte Experte für die berufliche Vorsorge überprüft periodisch,

a.  ob die Kasse jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;

b.  ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2 Sie oder er erstattet der Kassenverwaltung Bericht über den Befund zuhanden der Verwaltungskommission und der kantonalen Aufsichtsbehörde.

5. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 83  Übergangsgeneration

Der Übergangsgeneration gehören die Mitglieder an, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes mehr als 17 Jahre alt sind, jedoch das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Art. 84  Übertritt von der Sparkasse in die Pensionskasse

1 Die Mitglieder der Übergangsgeneration, die der Sparkasse angehören, die Aufnahmebedingungen für den Übertritt in die Pensionskasse gemäss Artikel 7 erfüllen und das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, müssen in die Pensionskasse übertreten.

2 Haben sie das 45. Altersjahr vollendet, können sie innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglementes wählen, ob sie in die Pensionskasse übertreten wollen.

3 Befinden sie sich weniger als 5 Jahre im städtischen Dienst, erfolgt die Aufnahme gestützt auf die persönliche Gesundheitserklärung mit oder ohne Vorbehalt. Befinden sie sich länger im städtischen Dienst, ist eine persönliche Gesundheitserklärung entbehrlich, und die Aufnahme erfolgt ohne Vorbehalt.

4 Das beim Übertritt angesammelte Sparguthaben wird gemäss Artikel 59 in die Pensionskasse übertragen. Die bisherigen Beitragsjahre in der Sparkasse werden bei einem späteren Austritt aus der Pensionskasse für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung angerechnet.

5 Die übrigen Mitglieder, die nicht in die Pensionskasse übertreten, verbleiben in der Sparkasse.

Art. 85   Übertritt von der Einlegerkasse in die Sparkasse

1 Mitglieder der Übergangsgeneration, die der Einlegerkasse angehören, treten in die Sparkasse über.

2 Unterliegen sie der Versicherungspflicht nicht mehr, können sie innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglementes wählen, ob sie in die Sparkasse übertreten wollen. Erfolgt kein Übertritt, wird eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet.

Art. 86  Garantie von Ansprüchen im allgemeinen

1 Sämtlichen Mitgliedern der Übergangsgeneration werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes erworbenen anwartschaftlichen Ansprüche auf Leistungen der Städtischen Pensions- oder Sparkasse garantiert.

2 Für Mitglieder der Pensionskasse entfällt diese Garantie bei einer Reduktion des versicherten Lohnes.

Art. 87  Garantie von Ansprüchen in der Pensionskasse

1 Männliche Mitglieder der Übergangsgeneration haben mit vollendetem 63. Altersjahr Anspruch auf die maximale Altersrente gemäss Artikel 29, sofern sie nach den bisherigen Statuten den maximalen Rentenanspruch mit vollendetem 65. Altersjahr erworben hätten.

2 Männliche Mitglieder der Übergangsgeneration, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes das 63. Altersjahr vollendet haben, können jederzeit die Alterspensionierung verlangen. Ihre Rente beträgt 63 Prozent des versicherten Lohnes. Artikel 29 Absatz 1 und 4 ist nicht anwendbar.

3 Weibliche Mitglieder der Übergangsgeneration haben mit vollendetem 62. Altersjahr Anspruch auf die maximale Altersrente gemäss Artikel 29, sofern sie nach den bisherigen Statuten den maximalen Rentenanspruch mit vollendetem 62. Altersjahr erworben hätten.

4 Weibliche Mitglieder der Übergangsgeneration, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes das 50. Altersjahr vollendet haben, können die vorzeitige Pensionierung mit vollendetem 57. Altersjahr verlangen. Die Altersleitungen werden je vorverlegten Monat vor dem vollendeten 62. Altersjahr um 0,45 Prozent ihres Betrages gekürzt.

5 Mitgliedern der Übergangsgeneration, die der Kasse schon vor dem 1. Januar 1973 beitraten und sich seinerzeit für das Rücktrittsalter 64/60 aussprachen, werden die erworbenen Rechte hinsichtlich des vorverschobenen Rücktrittsalters entsprechend garantiert. Die Überbrückungsrente, die der maximalen einfachen Altersrente der AHV entspricht, wird an weibliche Mitglieder bis zum vollendeten 62. Altersjahr und an männliche Mitglieder bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet. Männlichen Mitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes das 63. Altersjahr vollendet haben, wird die Überbrückungsrente bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet.

6 Für die Mitglieder gemäss Absatz 5 haben zusätzlich zu den in den Artikeln 51 und 52 angeführten Beiträgen zu entrichten:

a.

das Mitglied:

1 Prozent des versicherten Lohnes und einen festen Jahresbeitrag von Fr. 198.00

b.

die Arbeitgebenden:

einen festen Jahresbeitrag von Fr. 198.00

Art. 88  Laufende Renten

1 Die bei Inkrafttreten oder Änderungen dieses Reglements laufenden Renten der Pensions- und Sparkasse, die daraus nachfolgenden anwartschaftlichen Renten an Hinterlassene bereits pensionierter Mitglieder und die bei Inkrafttreten der 1. BVG-Revision laufenden Invalidenrenten geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007211 richten sich nach den bisherigen Bestimmungen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998212

2 Die Anpassung dieser Renten an die Teuerung richtet sich nach dem neuen Reglement.

Art. 89  Zusammenlegung des Vermögens

Das Vermögen der Pensionskasse und der Sparkasse wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes zusammengelegt.

Art. 89a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
057/2001 vom 1. März 2001213  Teuerungsanpassung der Renten

Für das Jahr 2001 erstattet die Kasse der Stadt die Kosten für den Teuerungsausgleich auf den laufenden Kassenrenten. Den angeschlossenen Arbeitgebenden werden die Kosten für den Teuerungsausgleich im gleichen Umfang erstattet.

Art. 90  Änderung und Aufhebung von Erlassen

1 Folgende Erlasse werden geändert:

a.  Reglement vom 29. November 1984 neu:
Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung (OV);
SSSB 152.01214 über die Organisation der Stadtverwaltung:

Art. 95 (Ständige Kommissionen)

letztes Lemma (– die Kommissionen für die Personalkassen) gestri­chen;

b.  Reglement vom 8. November 1984 SSSB 152.13
215 über die Nichtwiederwahl- und Altersvorsorge der Mitglieder des Gemeinderates:

Art. 2 (Mitgliedschaft bei der Personalvorsorgekasse)

1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, bei Amtsantritt der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern beizutreten.

2 unverändert.

3 aufgehoben.

Art. 4 (Leistungen der Personalvorsorgekasse bei Nichtwiederwahl)

1 Das nicht wiedergewählte Gemeinderatsmitglied kann zwischen dem Austritt aus der Personalvorsorgekasse und der Weiterführung der Mitgliedschaft wählen. Vor Erreichen des vollendeten 63. Altersjahres löst die Nichtwiederwahl keine Kassenleistungen aus.

2 Beim Kassenaustritt hat das Gemeinderatsmitglied Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen des Kassenreglementes.

3 «Pensions- oder Sparkasse» wird durch «Personalvorsorgekasse», «statutarischen» durch «reglementarischen» ersetzt.

Art. 6 (Leistungen der Personalvorsorgekasse bei vorzeitigem Rücktritt)

1 Tritt ein Gemeinderatsmitglied ohne Nachweis einer Invalidität und ohne Anspruch auf Gemeindeleistungen gemäss Artikel 5 von seinem Amt zurück, so scheidet es aus der Kasse aus. Es hat lediglich Anspruch auf die beim Austritt vorgesehene Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Pensionierung gemäss den Bestimmungen des Kassenreglementes.

2 «Fortführung» wird ersetzt durch «Weiterführung».

Art. 8a (Altersgrenzen) aufgehoben.

Art. 10 (Wahlrecht der aktiven Gemeinderatsmitglieder)

Die aktiven Gemeinderatsmitglieder, die der Altersvorsorge gemäss Stadtratsbeschluss vom 17. Oktober 1969 unterstehen, haben sich bis spätestens 30. Juni 1990 schriftlich entweder für die bisherige Altersversicherung oder für die neue Regelung gemäss diesem Reglement zu entscheiden. Fehlt diese Entscheidung, so gilt die neue Regelung ab 1. Juli 1990.

c. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998
vom 15. Oktober 1998216     Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991 PRB; SSSB 153.01 217:

Art. 22

1unverändert.

2unverändert.

3Geht die vorzeitige Beendigung von der Stadt aus, sorgt sie für eine Aufhebung der Rentenkürzung durch die Personalvorsorgekasse.

4unverändert.

2 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

a.  die Statuten der städtischen Pensionskasse vom 15. Dezember 1950;

b.  die Statuten der Sparkasse für das Personal der Einwohnergemeinde Bern vom 28. Juni 1962.

Art. 91  Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung auf den 1. Juli 1990 in Kraft.

2 Der Vollzug des Reglementes obliegt den Organen der Kasse.

3 Der Gemeinderat fasst die ihm durch dieses Reglement übertragenen Beschlüsse.

Bern, 26. April 1990

Namens des Stadtrats


Die Präsidentin:

Marianne Jacobi


Die Stadtschreiberin:

Elsbeth M. Schaad

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

7. November 1991

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

13, 20, 53, 62, 65, 73, 75

1. Januar 1992

1. September 1994

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

20, 22, 27, 28, 29, 30, 30a, 46, 47, 49, 50, 51, 62, 64, 67, 68, 74, 75, 77, 81

1. Januar 1995

15. Oktober 1998

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 13a, 16, 17, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 30a, 34, 41, 43, 48, 48a–c, 49, 49a, 50, 50a–f, 54, 55, 56, 62, 66, 67, 74, 78, 79, 88, 90

1. Januar 1999

9. November 2000

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

1, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1, 3 und 4, 32 Abs. 1 und 2 (neu), 50b Abs. 1, 78 Bst. a, n, o (neu)

1. Mai 2001

1. März 2001

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

20, 78 Abs. 1 Bst. f, 89a

1. Juli 2001

27. März 2003

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

74

1. Januar 2003

3. Februar 2005

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

12, 49a, 75, 76, 80

1. Juni 2005

4. November 2004

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

43a Abs. 1 und 5 (neu), 46 Abs. 2–4, 65

1. Januar 2006

25. Januar 2007

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

7, 9, 15, 20, 27, 33, 35, 43a, 44, 46, 47, 48, 48a, 50a, 50b, 50c, 53, 58, 78, 88

1. Juli 2007

4. November 2004

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

43a Abs. 2–4, 51, 52, 68, 69

1. Januar 2008


Anhänge

Tabelle A 1: Barwertfaktoren sowie

Tabelle A 2: Einkaufstabelle (in % vers. Lohn)

sind bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern Schwanengasse 14, 3011
Bern, Tel. 031 321 66 99.218 zu beziehen.

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
3. SR 831.10
4. SR 831.40
5. SR 831.435.1
6. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
7. SR 831.441.1
8. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
9. SR 831.20
10. SR 831.42
11. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
12. SR 831.425
13. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
14. SR 833.1
15. SR 220
16. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
17. SR 832.20
18. AS 1994 2372
19. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
20. SR 831.411
21. eingefügt  gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
22. SR 210
23. ergänzt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
24. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
25. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
26. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
27. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
28. SR 831.40
29. SR 831.40
30. SR 831.40
31. SR 831.42
32. AS 1994 2372
33. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
34. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
35. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
36. SR 831.40
37. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
38. SR 831.40
39. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
40. SR 831.40
41. SR 831.20
42. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
43. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
44. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
45. SR 831.40
46. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
47. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
48. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
49. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
50. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
51. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
52. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
53. SR 831.10
54. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
55. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
56. SR 831.40
57. SR 831.40
58. SR 831.40
59. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
60. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
61. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
62. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
63. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
64. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 057/2001 vom 1. März 2001
65. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
66. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 057/2001 vom 1. März 2001
67. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
68. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
69. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
70. SR 832.20
71. SR 833.1
72. AS 1994 2372
73. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
74. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
75. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
76. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
77. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
78. SR 220
79. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
80. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
81. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
82. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
83. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
84. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
85. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
86. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
87. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
88. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
89. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
90. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
91. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
92. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
93. SR 831.20
94. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
95. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
96. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
97. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
98. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
99. SR 831.20
100. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
101. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
102. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
103. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
104. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
105. SR 210
106. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
107. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
108. geändert gemäss Stadtrastbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
109. geändert gemäss Stadtrastbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
110. geändert gemäss Stadtrastbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
111. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
112. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
113. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
114. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
115. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
116. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
117. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
118. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
119. SR 831.40
120. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
121. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
122. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
123. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
124. SR 831.42
125. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
126. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
127. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
128. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
129. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
130. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
131. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
132. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
133. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
134. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
135. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
136. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
137. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
138. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
139. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
140. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
141. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
142. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
143. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
144. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
145. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
146. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
147. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
148. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
149. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
150. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
151. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
152. SR 831.40
153. SR 831.40
154. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
155. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
156. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
157. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
158. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
159. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
160. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
161. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
162. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
163. SR 831.40
164. SR 831.40
165. SR 831.20
166. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
167. SR 831.40
168. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
169. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
170. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
171. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
172. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
173. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
174. SR 831.42
175. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
176. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
177. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
178. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
179. eingefügt gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
180. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 362/2004 vom 4. November 2004
181. SR 831.40
182. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 247/1991 vom 7. November 1991
183. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 119/2003 vom 27. März 2003
184. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
185. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 119/2003 vom 27. März 2003
186. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 119/2003 vom 27. März 2003
187. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
188. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
189. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
190. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
191. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
192. neu gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
193. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
194. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
195. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
196. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
197. SR 831.40
198. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
199. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 057/2001 vom 1. März 2001
200. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
201. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
202. SR 831.40
203. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
204. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 369/2000 vom 9. November 2000
205. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
206. SR 831.40
207. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
208. neu gemäss Stadtratsbeschluss 050/2005 vom 3. Februar 2005
209. SR 831.40
210. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
211. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 029/2007 vom 25. Januar 2007
212. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
213. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 057/2001 vom 1. März 2001
214. neu: Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung (OV); SSSB 152.01
215. SSSB 152.13
216. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998
217. PRB; SSSB 153.01
218. Schwanengasse 14, 3011 Bern, Tel. 031 321 66 99.