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Verordnung zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV)

153.213.5 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

24. März 2006 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

zu den Rückstellungen und Reserven der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern

(Rückstellungs- und Reservenverordnung; RRV)

Die Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse,

gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und f des Reglements vom 26. April 1990 PVR; SSSB 153.21 1 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Ermittlung, Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven gemäss den Bestimmungen von Artikel 65b BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) 2 und Artikel 48e BVV2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1)3.

2 Mit der Bildung von Reserven und Rückstellungen werden folgende Ziele verfolgt:

a.  Längerfristige Gewährleistung der anwartschaftlichen, reglementarischen und gesetzlichen Leistungen;

b.  Sicherstellung der laufenden Renten;

c.  Absicherung der Anlagestrategie durch eine angemessene Wertschwankungsreserve;

d.  Bereitstellung der notwendigen Mittel für eine Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung (Art. 36 BVG SR
831.404);

e.  Schlüssige Verwendung allfälliger Überschüsse.

Art. 2  Begriffe

1 Rückstellungen sind in der Höhe noch nicht genau bekannte Verpflichtungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem unmittelbaren Mittelabfluss führen.

2 Reserven werden für absehbare Risiken gebildet, die auf längere Sicht zu einem absehbaren aber nur mittelbaren Mittelabfluss führen.

Art. 3  Arten von Rückstellungen und Reserven

Die Kasse bildet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die folgenden Rückstellungen und Reserven:

a.  Vorsorgekapitalien und technisch notwendige Rückstellungen:

1.  Vorsorgekapitalien der Mitglieder und Rentenberechtigten;

2.  Risikoschwankungsfonds;

3.  Rückstellungen für Langlebigkeit;

4.  Rückstellungen für hängige Invaliditätsfälle;

5.  Rückstellungen zur Teuerungsanpassung der Renten;

6.  Weitere technische Rückstellungen;

b.  Nicht-technische Rückstellungen und Reserven:

1.  Weitere Rückstellungen und Reserven;

2.  Wertschwankungsreserve.

Art. 4  Prioritätenordnung

Für die Bildung von Rückstellungen und Reserven gilt folgende Prioritätenordnung:

a.  Vorsorgekapitalien, technisch notwendige Rückstellungen gemäss Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 1 bis 4 sowie nicht-technische Rückstellungen gemäss Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 1 werden ohne Rücksicht auf effektiv erzielte Ertrags- oder Aufwandüberschüsse bis zu deren Zielwert gebildet;

b.  die nach der Bildung von Rückstellungen und Reserven gemäss Artikel 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 verbleibenden finanziellen Mittel werden für die Bildung der Wertschwankungsreserve gemäss Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 2 verwendet.

c.  die verbleibenden finanziellen Mittel gelten als freie Mittel.

Art. 5  Verwendung freier Mittel

Die Verwaltungskommission entscheidet über die Verwendung freier Mittel. Diese können verwendet werden:

a.  zur Erhöhung der Rückstellungen für die Anpassung der Renten an die nicht ausgeglichene Teuerung;

b.  zu Leistungsverbesserungen für die Mitglieder und zur Gewährung von realen Rentenerhöhungen.

Art. 6  Buchhalterische Behandlung

1 Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven erfolgt ausschliesslich über die Betriebsrechnung.

2 Bedingung für die Bilanzierung ist eine erkennbare Verpflichtung oder ein begründbares Risiko.

3 Bei der Bildung und Auflösung von Reserven ist der Grundsatz der Stetigkeit einzuhalten.

4 Die allgemeinen Buchhaltungsvorschriften der Swiss GAAP FER 26 Swiss GAAP (Swiss General Acceptet Accounting Principles) FER
(Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung): Fachempfehlung 26 zur
Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen5 sind in jedem Fall anwendbar.

2. Abschnitt: Vorsorgekapitalien und technisch notwendige Rückstellungen

Art. 7  Gemeinsames

1 Zur Berechnung der Vorsorgekapitalien und der technisch notwendigen Rückstellungen erstellt die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge jährlich eine versicherungstechnische Bilanz.

2 Die versicherungstechnische Berechnungen basieren auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen mit einem technischen Zinssatz von 4 Prozent.

Art. 8  Vorsorgekapitalien

1 Die Vorsorgekapitalien der Mitglieder und Rentenberechtigten dienen dazu, die Verpflichtungen der Kasse, die sich aufgrund der reglementarischen Leistungen und der gesetzlichen Bestimmungen (namentlich Art. 16 und 17 des Freizügigkeitsgesetzes Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(FZG; SR 831.42) 6) ergeben, finanziell abzudecken.

2 Die Höhe der Vorsorgekapitalien wird jährlich durch die Expertin oder den Experten für berufliche Vorsorge anhand der versicherungstechnischen Bilanz ermittelt.

Art. 9  Risikoschwankungsfonds

1 Der Risikoschwankungsfonds dient dazu, die versicherten Risiken Tod und Invalidität vor kurzfristigen Schwankungen finanziell abzusichern.

2 Die Höhe des Risikoschwankungsfonds wird periodisch aufgrund einer Risikoanalyse nach einer anerkannten Methode durch die Expertin oder den Experten für berufliche Vorsorge als Zielwert ermittelt.

3 Der Risikoschwankungsfonds muss nach einer Mittelentnahme unabhängig vom Jahresergebnis innerhalb von fünf Jahren wieder den Zielwert erreichen.

Art. 10  Rückstellungen für Langlebigkeit

1 Rückstellungen für Langlebigkeit dienen dazu, die steigende Lebenserwartung der Mitglieder und Rentenberechtigten finanziell abzusichern.

2 Pro Jahr werden im Umfang von 0,5 Prozent der Vorsorgekapitalien der Mitglieder und Rentenberechtigten Rückstellungen für Langlebigkeit gebildet. Beim Wechsel zu aktuellen technischen Grundlagen werden diese vollständig aufgelöst und mit dem zusätzlich notwendigen Kapitalbedarf verrechnet.

Art. 11  Rückstellungen für hängige Invaliditätsfälle

1 Rückstellungen für hängige Invaliditätsfälle dienen dazu, die finanziellen Folgen hängiger und zu erwartender Schadensfälle finanziell abzusichern.

2 Die Höhe der Rückstellung wird jährlich durch die Expertin oder den Experten für berufliche Vorsorge anhand von Erfahrungswerten aus den Vorjahren und den geschätzten Schadensbeträgen aller hängigen Schadenfälle festgelegt.

Art. 12  Rückstellungen zur Teuerungsanpassung der Renten

1 Die Rückstellungen zur Anpassung der Renten an die laufende Teuerung dienen dazu, die Kassenleistungen gemäss Artikel 20 PVR Reglement vom
26. April 1990 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (PVR; SSSB 153.21)7 vorzufinanzieren.

2 Pro Jahr werden zur Anpassung der Renten an die Teuerung Rückstellungen wie folgt gebildet:

a.  Bis die Wertschwankungsreserve gemäss Artikel 16 den Zielwert erreicht, wird den Rückstellungen zur Teuerungsanpassung der Renten ein gleich hoher Betrag wie der Wertschwankungsreserve zugewiesen. Der höchst mögliche Jahresbetrag für Rückstellungen zur Teuerungsanpassung der Renten beträgt 1 Prozent des Deckungskapitals der Rentenberechtigten;

b.  Hat die Wertschwankungsreserve gemäss Artikel 16 die Höhe des Zielwertes erreicht, entscheidet die Verwaltungskommission im Rahmen der Verwendung freier Mittel (Art. 5) über Zuweisungen an die Rückstellungen zur Teuerungs-
anpassung der Renten.

3 Die Verwaltungskommission kann eine Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung nur gewähren, falls der zusätzliche Kapitalbedarf durch die Rückstellungen gedeckt ist.

Art. 13  Weitere technische Rückstellungen

1 Die Verwaltungskommission kann auf Empfehlung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung weitere technische Rückstellungen beschliessen. Namentlich sind Rückstellungen für folgende Zwecke möglich:

a.  zur Deckung des zusätzlichen Kapitalbedarfs aus teuerungsbedingten Lohnerhöhungen der Mitglieder;

b.  zur Deckung von Verpflichtungen aus nicht finanzierten Leistungen;

c.  zur Herabsetzung des technischen Zinssatzes, falls eine solche Massnahme konkret vorbereitet wird.

2 Falls weitere technische Rückstellungen ausgewiesen werden, sind für jede Art von Rückstellungen der Zweck, die Berechnung der Höhe und die Regeln zur Bildung und Auflösung einzeln in einem Anhang zu dieser Verordnung festzuhalten.

3. Abschnitt: Nicht-technische Rückstellungen und Reserven

Art. 14  Gemeinsames

1 Nicht-technische Rückstellungen werden unabhängig vom Jahresergebnis für Sachverhalte gebildet, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Vorsorgeverpflichtungen stehen.

2 Über die Bildung und Auflösung von nicht-technischen Rückstellungen und Reserven entscheidet die Verwaltungskommission auf Empfehlung der Revisionsstelle.

Art. 15  Weitere Rückstellungen und Reserven

Namentlich sind weitere Rückstellungen und Reserven für folgende Zwecke möglich:

a.  zur Abdeckung latenter Steuern, falls Liegenschaften zum Verkauf ausgeschrieben werden;

b.  zur Deckung von Prozessrisiken;

c.  zur Deckung möglicher Eventualverpflichtungen;

d.  für zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit Teilliquidationen.

Art. 16  Wertschwankungsreserve

1 Die Wertschwankungsreserve dient dazu, die Leistungsversprechen unabhängig von Beeinträchtigungen aus kurzfristigen Wertschwankungen der Kapitalanlagen nachhaltig zu erfüllen.

2 Der Zielwert der Wertschwankungsreserve wird durch eine der Risikofähigkeit und Risikobereitschaft und den aktuellen Gegebenheiten der Kasse Rechnung tragenden finanzökonomischen Methode (Asset-Liability-Analyse oder andere, fachlich anerkannte Methode) ermittelt. Der Zielwert wird zusammen mit der Anlagestrategie im Anlagereglement festgehalten.

3 Befindet sich die Kasse in einer Unterdeckung nach Artikel 44 BVV2 SR 831.441.18, darf in der Bilanz keine Wertschwankungsreserve ausgewiesen werden.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17  Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung werden erstmals für den Jahresabschluss 2005 angewendet.

Bern, 24. März 2006

Namens der Verwaltungskommission


K. Wasserfallen

Präsident


NAMENS DER KASSENVERWALTUNG


Martin Oester

Leiter

 


Fussnoten

1. PVR; SSSB 153.21
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40 )
3. Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1 )
4. SR 831.40
5. Swiss GAAP (Swiss General Acceptet Accounting Principles) FER (Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung): Fachempfehlung 26 zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen
6. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42 )
7. Reglement vom 26. April 1990 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (PVR; SSSB 153.21 )
8. SR 831.441.1