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Verordnung über die Steuereinlagekasse für das Gemeindepersonal (Steuereinlagekassenverordnung; VSEK)

153.3 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

17. Dezember 1997 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung über die Steuereinlagekasse für das Gemeindepersonal

(Steuereinlagekassenverordnung; VSEK)

Der Gemeinderat der Stadt Bern beschliesst:

Art. 1  Zweck

1 Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik der Stadt Bern (Finanzverwaltung) führt eine Steuereinlagekasse für das Gemeindepersonal, um diesem das Begleichen der Steuerrechnungen zu erleichtern.

2 Die Mittel dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden.

Art. 2  Kontoinhaber und Kontoinhaberinnen

1 Ein Konto können eröffnen lassen:

a.  Mitglieder des Gemeinderates;

b.  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung;

c.  Beschäftigte von Betrieben, die bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern versichert sind;

d.  Rentenbezüger / Rentenbezügerinnen der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern;

e.  rentenberechtigte Witwen und Witwer, deren Partner beziehungsweise Partnerin der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern angehörten.

2 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik weitere Per­sonalgruppen zulassen.

Art. 3  Kontoführung

Konten werden auf schriftliches Gesuch hin eröffnet. Auf den glei­chen Namen darf nur ein Konto geführt werden. Die Anmeldung hat über den Direk­tionspersonal-
dienst zu erfolgen.

Art. 4  Einlagen

1 Einlagen erfolgen in der Regel mittels monatlicher Abzüge von der Besoldung oder der Rente.

2 Anderweitige Einlagen sind zur Deckung von Fehlbeträgen für die Begleichung von Zahlungsaufträgen zulässig.

3 Eine Einmaleinlage pro Jahr wird toleriert.

Art. 5  Rückzüge

1 Rückzahlungsbegehren sind mit dem Formular «Zahlungs­auf­trag» schriftlich und in frankiertem Umschlag an die Steuer­ein­lagekasse für das Gemeindepersonal zu richten.

2 Für Rückzüge ab 50 000 Franken ist eine 3-monatige Kündigungs­frist einzuhalten.

3 Vergütungen erfolgen spesenfrei durch Postüberweisung.

4 In dringenden Fällen können Bankchecks oder Auszahlungs­scheine der PTT neu: Die Post1 verlangt werden; sie sind gebührenpflichtig. Das Konto wird mit einem Unkostenbeitrag belastet.

5 Zahlungsaufträge, die das Guthaben des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin überschreiten, werden zurückgewiesen.

6 Die Anzahl der Rückzüge ist auf ein Minimum zu beschränken. Das Konto darf nicht für den laufenden Zahlungsverkehr ver­wen­det werden.

7 Die Steuereinlagekasse haftet nicht bei missbräuchlicher Ver­wendung der dem Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin abge­gebenen Formulare «Zahlungsauftrag». Die Verantwortlichen der Steuereinlagekasse sind berechtigt, jedoch nicht ver­pflich­tet, die Richtigkeit der Unterschrift zu prüfen.

8 Valutavermerke auf den Zahlungsaufträgen sind für die Steuer­einlagekasse unverbindlich. Zahlungsaufträge werden in der Regel am Montag, vor den Steuerterminen auch häufiger, ver­arbeitet.

Art. 6   Vollmachten

1 Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberinnen, die Drittpersonen zu Rück­zügen ermächtigen wollen, haben hiefür der Steuer­ein­lage­kas­se eine schriftliche Vollmacht abzugeben.

2 Vollmachten, die über den Tod des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin hinaus gültig sein sollen, sind auf dem von der Steuereinlagekasse abgege­benen Formular entspre­chend zu bezeichnen.

Art. 7  Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 8  Verzinsung

1 Die Guthaben werden kontokorrentmässig verzinst.

2 Der Zinssatz wird auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Finanzverwal­tung) durch den Gemeinderat festgesetzt. Zinssatzänderungen werden den Kontoinhabern und Kontoinhaberinnen auf der Gehaltsabrechnung mitgeteilt.

3 Der Zins wird, nach Abzug der Verrechnungssteuer, auf Ende des Rechnungsjahres zum Kapital geschlagen.

Art. 9  Bestandes- und Verzinsungslimite; Verpfändung

1 Guthaben dürfen 500 000 Franken nicht überschreiten, wobei Be­stände über 250 000 Franken fest zu ½ Prozent verzinst werden.

2 Die Guthaben dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 10  Spesen und Gebühren

Spesen und Gebühren werden auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Finanzverwaltung) durch den Gemeinderat festgesetzt.

Art. 11  Auskünfte

1 Das Personal, das bei seiner dienstlichen Tätigkeit Einsicht in die Geschäfte der Steuereinlagekasse erhält, unterliegt der Schweige- und Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 61 PRB SSSB 153.01 2.

2 Die Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberinnen erhalten:

a.  für alle Bewegungen, ausgenommen die monatlichen Gehalts- oder Rentenabzüge, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen;

b.  nach Ablauf des Rechnungsjahres einen zusätzlichen Kontoauszug mit Zins- und Verrechnungssteuerausweis.

3 Telefonische Auskünfte über den Kontostand werden in der Regel nicht erteilt.

Art. 12  Adressänderungen

Adressänderungen von Kontoinhabern bzw. Kontoinhaberinnen ge­mäss Artikel 2 Buchstaben a und b, sind den zuständigen Direktionspersonaldiensten, solche von Kontoinhabern bzw. Kontoinhaberinnen gemäss Artikel 2 Buchstaben d und e der Per­sonalvorsorgekasse der Stadt Bern und solche gemäss Artikel 2 Buchstabe c direkt der Steuereinlagekasse zu mel­den.

Art. 13  Aufhebung des Kontos

1 Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberinnen können unter Berück­sichtigung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 5 ihr Konto jeder­zeit aufheben. Die Auflösung hat über den Direktionspersonal­dienst zu erfolgen.

2 Konten, deren Inhaber bzw. Inhaberinnen die Voraussetzungen von Artikel 2 nicht mehr erfüllen, werden durch die Steuereinla­gekasse aufgehoben.

3 Die Steuereinlagekasse kann ein Konto auch aufheben, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin die Bestimmungen dieser Verordnung wiederholt missachtet (z.B. übermässig viele Rückzü­ge). Im Falle der Aufhebung des Kontos hat der Inhaber bzw. die Inhaberin Anspruch auf Auszahlung seines bzw. ihres Gut­habens auf das folgende Monatsende.

Art. 14  Todesfall

1 Beim Tode des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin bedarf es für die Auszahlung des Guthabens an die Erben der Vorlage einer amtlichen Erbbescheinigung oder einer schriftlichen Be­stätigung des mit der Erbschaft beauftragten Notars oder der Notarin.

2 Besteht eine über den Tod des Kontoinhabers bzw. der Konto­inhaberin hinaus gültige Vollmacht, so kann das Guthaben auf Verlangen des Bevollmächtigten oder der Bevollmächtigen ausbezahlt werden. Der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmäch­tigte ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig.

Art. 15  Kontrollstelle

Kontrollstelle ist das Finanzinspektorat der Stadt Bern.

Art. 16  Kapitalabfindung

Für die Einlagen haftet die Einwohnergemeinde der Stadt Bern.

Art. 17  Aufhebung der Steuereinlagekasse

Bei einer Aufhebung der Steuereinlagekasse werden die Einlagen samt Zinsen den Berechtigten innert längstens drei Mona­ten aus­bezahlt.

Art. 18  Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 16. Dezember 1987.

Bern, 17. Dezember 1997

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

 


Fussnoten

1. neu: Die Post
2. SSSB 153.01