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Reglement über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR)

154.11 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

21. Mai 2000 (Stand: 3. Januar 2012)

Reglement

über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern

(Gebührenreglement; GebR)

Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 89 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 BSG 170.1111;

–   Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5bis und 23 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO);
SSSB 101.12;

beschliessen:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1  Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Erhebung von Gebühren durch die Stadtverwaltung Bern (Verwaltung) gegenüber Dritten.

2 Es regelt die Gebührenerhebung durch die Verwaltung und bezeichnet die gebüh­renpflichtigen Leistungen (Anhang I–VI) geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0395/2005 vom 23. März 20053.

3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen, die direkt an­wendbaren kantonalen und eidgenössischen Gebührenbestimmungen sowie Entgelte für städtische Leistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

Art. 2  Grundsatz

Alle in diesem Reglement und seinen Anhängen aufgeführten hoheitlichen Leistun­gen sind gebührenpflichtig.

Art. 3  Tarife

Die vier Berechnungsarten für Gebühren (Tarife) sind:

a.  Pauschaltarif (Gebühren aufgrund von Erfahrungswerten, die auf Durchschnittskosten basieren);

b.  Rahmentarif (Gebühren innerhalb einer Ober- und Untergrenze);

c.  Aufwandtarif (Gebühren nach Zeitaufwand);

d.  Umsatztarif (Konzessionsgebühren in Prozenten des erzielten Umsatzes).

2. Abschnitt: Bemessung

Art. 4  Grundsätze

1 Die einzelne Gebühr ist in der Regel so zu bemessen, dass die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur gedeckt werden (Vollkostenrechnung).

2 Der Gesamtertrag an Gebühren in einem Verwaltungszweig soll den Gesamtauf­wand grundsätzlich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip). Hievon ausgenommen sind die Konzessionsgebühren (Umsatztarif, Art. 3 Bst. d und Art. 8).

3 Soweit nicht Pauschalgebühren (Art. 5) erhoben werden, sind Gebühren aufgrund des im Einzelfall durch eine Leistung veranlassten Verwaltungsaufwandes und gegebenenfalls aufgrund des Interesses der gebührenpflichtigen Person an der Leistung zu bemessen (Äquivalenzprinzip).

4 Vom Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ausgenommen sind vom Stadtrat festgelegte Gebühren in Bereichen, in denen die Stadt zwar hoheitlich, aber in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern auftritt.

Art. 5  Pauschaltarif

Mit Gebühren nach einem Pauschaltarif werden Leistungen unabhängig von dem im Einzelfall verursachten Aufwand, ausschliesslich gestützt auf Durchschnittskosten abgegolten.

Art. 6  Rahmentarif

Bei Rahmentarifen legt die Verwaltung die Gebühr im Einzelfall nach den Bemessungsgrundsätzen von Artikel 4 fest. Dabei ist sie an die Unter- beziehungsweise Obergrenze des Tarifrahmens gebunden.

Art. 7  Aufwandtarif

1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Vollkosten).

2 In der Regel werden Zeittarife in Rechnung gestellt, die den gesamten, im Zusammenhang mit einer Leistung stehenden Personal- und Infrastrukturaufwand abdecken (Vollkosten). Diese Zeittarife betragen je nach der für die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation: geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
168/2006 vom 27. April 20064

 

a.   Zeittarif I:

Fr.   80.00 pro Stunde

b.   Zeittarif II:

Fr.   95.00 pro Stunde

c.   Zeittarif III:

Fr. 115.00 pro Stunde

d.   Zeittarif IV:

Fr. 145.00 pro Stunde

e.   Zeittarif V:

Fr. 200.00 pro Stunde

 

3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet. Mit Ausnahme des Aufwands für Einsätze der Wehr- und Rettungsdienste ist die erste Viertelstunde gebührenfrei.

4 Der Gemeinderat überprüft die Zeittarife regelmässig und passt sie gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen an.

Art. 8  Umsatztarif

1 Die mit einer Konzession übertragenen Nutzungsrechte sind gebührenpflichtig. Ausnahmen sind im Anhang II geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0395/2005 vom 23. März 20055 geregelt oder werden im Einzelfall durch den Gemeinderat beschlossen. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 061/2002 vom 21. Februar 20026

2 Konzessionsgebühren werden in der Regel in Prozentzahlen des Umsatzes festgelegt, der aufgrund der verliehenen Konzession erzielt wird.

Art. 9  Auslagen und Steuern

Zusätzlich zu den Gebühren werden in Rechnung gestellt:

a.  die mit den Leistungen verbundenen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertinnen- und Expertenhonorare sowie Material- und Publikationskosten;

b.  allenfalls auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton zum jeweils geltenden Steuersatz.

Art. 10  Ausnahmen von der Gebührenpflicht

1 In der Regel gebührenfrei sind:

a.  Leistungen, welche an Mitglieder des Stadtrats in Ausübung ihres Mandats erbracht werden;

b.  Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen, die an politische Parteien in der Stadt Bern sowie an Medienschaffende und wissenschaftlich Forschende im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit abgegeben werden;

c.  das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren.

2 Weitere Ausnahmetatbestände sind in den Anhängen geregelt.

3 Ausnahmen von der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe a regelt der Stadtrat.

4 Das für den Gebührenerlass kompetente Organ (Art. 22 Abs. 2 und 3) kann bestimmte Leistungen auf vorgängiges Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreien, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.

Art. 11  Überprüfung und Anpassung

1 Der Stadtrat beschliesst

a.  neue gebührenpflichtige Leistungen;

b.  die Höhe einer neuen Gebühr (vorbehalten bleibt Abs. 2 Bst. a);

c.  die Anpassung von Gebühren mit Lenkungscharakter oder für hoheitliche Leistungen, die in Konkurrenz zu Privaten erbracht werden (vorbehalten bleibt Abs. 3).

2 Der Gemeinderat

a.  legt die Höhe von Gebühren fest, deren Gegenstand und Grundzüge durch das übergeordnete Recht vorgegeben sind;

b.  überprüft jährlich die Angemessenheit der in den Anhängen aufgeführten, dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterstehenden Gebühren und passt sie wenn nötig an. Dabei respektiert er das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 4 Abs. 2 und 3).

3 Die Anpassung der Gebühren an die allgemeine Preisentwicklung wird in jedem Fall durch den Gemeinderat vorgenommen.

3. Abschnitt: Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner

Art. 12

Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Leistung nach diesem Reglement (Anhang I–VI geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0395/2005 vom 23. März 20057) veranlasst, verursacht oder nutzt.

4. Abschnitt: Gebührenerhebung

Art. 13  Benachrichtigung über ausserordentlichen Aufwand

Verursacht eine Leistung einen unerwartet hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen.

Art. 14  Zuständigkeit

Soweit die Direktionen und die Stadtkanzlei nichts anderes festlegen, werden Gebühren durch die für die Leistungserbringung zuständige Verwaltungsstelle erhoben.

Art. 15  Rechnungstellung

1 Gebühren werden in der Regel nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt.

2 Die mit der Leistungserbringung befasste Verwaltungsstelle kann einen angemessenen Kostenvorschuss erheben.

3 Die Gebühren werden mit der Rechnungstellung fällig.

Art. 16  Mahnung

1 Nach Ablauf von 30 Tagen wird unter Ansetzung einer 10-tägigen Nach­frist gemahnt.

2 Eine allfällige zweite Mahnung ist gebührenpflichtig.

Art. 17  Verfügung

1 Bei Zahlungsverzug setzt die zuständige Direktion die Gebühr mittels Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 BSG
155.218 über die Verwaltungsrechtspflege fest.

2 Ist die Verfügung rechtskräftig, wird gegen die Schuldnerin oder den Schuldner die Betreibung eingeleitet.

Art. 18  Verzugszins

Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Art. 16 Abs. 1) sind geschuldet:

a.  ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat des Kantons Bern für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes;

b.  die Inkassogebühren und –auslagen.

Art. 19  Verzicht auf Inkasso

Erreichen Gebühren und Auslagen im Einzelfall den Betrag von

a.  10 Franken nicht, so kann die sachlich zuständige Verwaltungsstelle auf das Inkasso verzichten;

b.  100 Franken nicht, so kann die sachlich zuständige Direktion nach der Rechnungstellung auf weitere Inkassohandlungen verzichten.

Art. 20  Geringfügige Beträge

Gebührenbetreffnisse von weniger als 20 Franken sind in der Regel sofort einzukassieren. Ist dies nicht möglich, so ist der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner ein ausgefüllter Einzahlungsschein ohne schriftliche Abrechnung zuzustellen.

Art. 21  Ratenzahlung und Stundung

Auf entsprechendes Gesuch hin kann die nach Artikel 14 zuständige Verwaltungs­stelle Ratenzahlungen und Stundungen über einen Zeitraum von maximal einem Jahr seit Rechnungstellung gewähren.

Art. 22  Gebührenerlass

1 In Rechnung gestellte Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner schriftlich darum ersucht und glaubhaft macht, dass die Entrichtung der Gebühr für sie oder ihn eine unverhältnis­mässige Härte darstellen würde.

2 Zuständig zum Gebührenerlass sind:

a.  bis 5000 Franken die Direktionen;

b.  über 5000 Franken der Gemeinderat oder der Stadtrat im Rahmen ihrer jeweiligen Finanzkompetenzen.

3 Grundsätzlich nicht erlassen werden Aufwandgebühren für Leistungen, die einen unerwartet hohen Aufwand verursacht haben, auf den die gebührenpflichtige Person jedoch hingewiesen worden ist (Art. 13).

Art. 23  Gebührenübernahme

Gebühren in Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen können bis zu einem Betrag von 3000 Franken von der zuständigen Direktion im Rahmen ihres Budgets übernommen werden.

Art. 24  Verjährung

Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts SR 2209.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25  Änderung bestehender Erlasse

a.  Das Reglement vom 26. November 1992 SSSB
556.110 über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern wird wie folgt geändert:
Art. 10
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1111 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern
Art. 11 (streichen)

b.  Das Friedhofreglement vom 13. August 1998 SSSB
556.512 wird wie folgt geändert:
Art.1
1-4(unverändert)
5 a und b(unverändert)
5 c(streichen)

c.  Die Verordnung vom 15. Oktober 1997 SSSB
761.21113 über die Zufahrtsberechtigungen in der Berner Innenstadt wird wie folgt geändert:
Art. 26
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1114 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

d.  Die Polizeiverordnung über die Fundsachen vom 19. Juni 1963 wird wie folgt geändert:
Art. 7
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1115 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

e.  Das Reglement vom 4. November 1993 SSSB
430.10116 über das Schulwesen in der Stadt Bern und die Organisation der Volksschule wird wie folgt geändert:
Art. 61
1(unverändert)
2Die Gemeinde gewährt Schülerinnen und Schülern finanziell minder bemittelter Eltern einen Beitrag an die Behandlungskosten. Der Beitrag richtet sich nach den Verhältnissen der Eltern und erfolgt nach Massgabe der Weisungen der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
3(unverändert)

f.   Die Verordnung vom 30. Dezember 1970 SSSB
430.11117 über die Benützung der städtischen Schulhäuser, Turnhallen und Turnanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes wird wie folgt geändert:
Art. 7
(streichen)

g.  Die Weisung vom 11. Dezember 1991 über die Vermittlung von Daten aus der Bau- und Bodendatei wird wie folgt geändert:
Art. 1
4(streichen)
Art.  2
2(2. Satz streichen)
Art. 2
3(streichen)
Art. 3 Gebühren (neu)
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1118 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

h.  Die Richtlinien vom 20. Dezember 1995 nicht in SSSB19 für die Beanspruchung von öffentlichem Boden durch Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben werden wie folgt geändert:
Ziffer 12
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1120 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
Anhang (streichen)

i.   Das Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 SSSB 733.121 wird wie folgt geändert:
Art. 14
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1122 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

j.   Die Verordnung vom 31. März 1971 SSSB
752.1123 über die Bewilligung für die Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen wird wie folgt geändert:
Art. 2
3Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben gemäss dem Regle­ment vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1124 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
Anhang
(streichen)

k.  Die Verordnung vom 21. November 1945 über die städtische Strassenpolizei wird wie folgt geändert:
Art. 2
3(streichen)
Art. 7
2(streichen)
Art. 10
(streichen)
Art. 36
2(letzter Satz: streichen)

l.   Die Parkkartenverordnung vom 16. März 1992 SSSB 761.23225 wird wie folgt geändert:
Ingress
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bern, in Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 28 Absatz 1 und 2 Ziffer 9 Buchstabe b der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 neu: Art. 10 und 93 der
Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.126 sowie Anhang III Ziffer 2.7 des Reglements vom 21. Mai 2000 SSSB
154.1127 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern, beschliesst:
Artikel 8
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1128 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
250/2000 vom 22. Juni 200029

m. Die Verordnung vom 17. September 1997 über das Halten und Führen von Taxis in der Gemeinde Bern wird geändert wie folgt:
Art. 11
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1130 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 26  Aufhebung bestehender Erlasse

Folgende Erlasse werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hin aufgehoben:

a.  Gebührentarif der Stadtkanzlei Bern vom 28. Juni 1972

b.  Reglement vom 17. Februar 1994 über die Gebühren für Verrichtungen des Bauinspektorats und anderer Gemeindeorgane im Bau- und Reklamebewilligungsverfahren

c.  Reglement vom 15. Juni 1994 über die Gebühren im Bau- und Reklamebewilligungsverfahren

d.  Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 1981 betreffend Gebühren für die Berichtigung der amtlichen Werte

e.  Reglement vom 26. November 1992 über die Gebühren der Direktion für Öffentliche Sicherheit geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom 22. Juni 200031

f.   Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Stadtpolizei geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom 22.
Juni 200032

g.  Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren des Polizeiinspektorats

h.  Gemeinderatsbeschluss vom 19. Oktober 1994 betreffend Kompetenzregelung zum Gebührenerlass bei grösseren Anlässen

i.   Reglement vom 15. Dezember 1993 über die Gebühren des Bestattungswesens der Gemeinde Bern

j.   Gebührentarif vom 17. Februar 1988 für das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Bern

k.  Friedhof- und Bestattungstarif vom 22. Juni 1992

l.   Gemeinderatsbeschluss vom 30. April 1975 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden (Indexklausel)

m. Gemeinderatsbeschluss vom 22. Dezember 1993 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden

n.  Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden

o.  Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 1991 betreffend Richtpreise für die Benützung von Gemeindeterrain (Anpassung)

p.  Reglement vom 27. September 1992 über die Parkkartengebühren geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom
22. Juni 200033

q.  Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1993 zum Reglement über die Parkkartengebühren geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom 22. Juni 200034

r.   Reglement vom 18. März 1992 über die Gebühren für zivile Einquartierungen und die Überlassung von Material des Quartieramtes an zivile Benützer

s.  Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Sanitätspolizei und der Badebetriebe

t.   Tarif vom 3. Februar 1971 für polizeiärztliche Verrichtungen im amtlichen Auftrag

u.  Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 1990 betreffend Gebühr für die Benützung der öffentlichen städtischen Toilettenanlagen

v.  Gemeinderatsbeschluss vom 21. Januar 1981 betreffend Gebühren für Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte

w.  Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Feuerwehr

x.  Gebührenreglement vom 30. April 1992 des Amtes für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle

y.  Gebührentarif vom 5. August 1992 für das Amt für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle

z.  Tarif vom 3. August 1988 der Vormundschaftsverwaltung der Stadt Bern für Erbteilungen und Erbschaftsabrechnungen

aa. Tarif vom 21. Februar 1990 für die Leistungen der Ernährungsberatung

bb.     Tarif vom 30. Juni 1993 für auswärtige Schülerinnen und Schüler und solche, die keine öffentliche Schule besuchen, für Spezialtherapien (Psychomotorik-Therapie, Legasthenie, Logopädie) und Voruntersuchungen durch den schul­ärztlichen Dienst oder Therapeutinnen und Therapeuten

cc. Reglement vom 4. Juli 1991 über die Erhebung von Gebühren für zahnmedizinische Behandlung durch die Schulzahnklinik im Rahmen der Schul- und Jugendzahnpflege

dd.     Gemeinderatsbeschluss vom 5. August 1960 betreffend Tagesheim für gei­stesschwache Kinder (Elternbeiträge)

ee. Gemeinderatsbeschluss vom 26. Mai 1993 betreffend Bibliotheks- und Drucksachengebühren an den städtischen Mittelschulen

ff. Reglement vom 15. Februar 1995 über die Entgelte für die Benutzung von Sportanlagen, von Räumen und Einrichtungen in städtischen Volks- und Mittelschulen sowie von Räumen in Verwaltungsgebäuden der Direktion für Bildung, Umwelt und Integration der Stadt Bern

gg.     Gemeinderatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 betreffend Festsetzung der Schulkostenbeiträge betreffend den hauswirtschaftlichen Unterricht für Schüler und Schülerinnen aus Schulen mit privatem Träger und auswärtigen Gemeinden

hh. Gemeinderatsbeschluss vom 10. November 1992 betreffend Verzicht auf Gebühren für das Fällen von geschützten Bäumen

ii.  Tarif vom 3. September 1986 für Pläne und Arbeiten des Stadtplanungsamtes

jj.  Reglement vom 26. Oktober 1994 über die Gebühren des Vermessungsamtes der Stadt Bern

kk. Tarif vom 1. November 1989 zur Abwasserverordnung

ll.  Sondertarif vom 20. August 1975 für Bau-Pumpwasser

mm.    Tarif und Annahmeregelung für Schlamm aus Hausklärgruben und organischen Fettabscheidern in der ARA Bern-Neubrück vom 28. Juni 1989

nn. Gebührentarif vom 19. Februar 1992 für die Steuerverwaltung

oo.     Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 1981 betreffend Gebühren für die Berichti­gung der amtlichen Werte

pp.     Gemeinderatsbeschluss vom 20. Juni 1984 betreffend die Gebühr für die vorzei­tige Eröffnung der Berichtigung von amtlichen Werten

qq.     Taxihöchsttarif für die Gemeinde Bern vom 19. Dezember 1994

rr.  Verordnung vom 12. August 1987 über die Benützungsgebühr für öffentliche Wiegegeräte

ss. Verordnung vom 30. Juni 1999 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art. 27  Übergangsbestimmungen

1 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verur­sacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht.

2 Folgende Erlasse bleiben bis zur bevorstehenden Kantonalisierung der Sekundar­stufe II und des Tertiärbereichs in Kraft:

a.  Reglement vom 11. März 1993 SSSB 430.171.335 über die Schul- und Kursgelder an den Berufs­schulen der Stadt Bern

b.  Tarif vom 16. Juni 1993 SSSB 430.171.3136 für Schul- und Kursgelder an den Berufsschulen der Stadt Bern

c.  Neuregelung der Schulgelder für Ausbildungen gemäss Ingenieurschulgesetz an den Berufsschulen der Stadt Bern vom 5. Juli 1995 SSSB 430.171.3237

d.  Reglement vom 16. Juni 1993 SSSB 430.11338 über die Material-, Bearbeitungs- und Raumbenützungsgebühren an den Berufsschulen der Stadt Bern

Art. 28  Inkrafttreten

Der Gemeinderat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements fest.

Bern, 28. Oktober 1999

Namens des Stadtrats


Der Stadtratspräsident:

Rolf Häberli


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Inkraftsetzung

In Kraft getreten am 1. Juli 2000.

Änderungen

 

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

22. Juni 2000

Gebührenregle-
ment / 154.11

25 Bst. l, 26 Bst. e, f, p und q, Anhang III Ziff. 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8.2

1. Oktober 2000

21. September 2000

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 4.2.7.3, 4.2.7.3.1, 4.2.7.3.2

1. Dezember 2000

18. Oktober 2000

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang IV Ziff. 4.2

1. Dezember 2000

6. Dezember 2001

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 1.1, 2.8, 2.11.2

1. April 2002

6. Dezember 2001

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 4.2.9

1. April 2002

18. Oktober 2001

Taxireglement / 935.1

Anhang III Ziff.4.2

1. Juli 2002

21. Februar 2002

Gebührenregle-
ment / 154.11

8 Abs. 1; Anhang III Ziff. 3 – 3.4.1, 4.2.7.3.2;
Anhang VI Ziff. 1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4, 1.1.1.6, 1.1.1.7, 1.1.2.2, 1.1.2.4 – 1.1.2.7, 1.1.3.1 –1.1.2.8, 1.1.3.9. – 1.1.3.12, Ziff. 4ff., Ziff. 5ff.

1. August 2002

14. März 2002

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 7.3.1, 7.3.3, 7.5.4

15. Oktober 2002

19. September 2002

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang VI Ziff. 3.1.1.1, 3.1.2.1.1 – 3.1.2.3.2, 3.1.3.1.1 – 3.1.3.2.6, 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.5.1 – 3.1.5.3, 3.1.6.1 –3.1.6.6

1. Januar 2003

17. Oktober 2002

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 2.6.1

1. Juli 2003

17. September 2003

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang VI Ziff. 3.1.2.1.2

1. November 2003

8. Mai 2003

Mantelreglement

Anhang III Ziff. 6, Anhang IV Ziff. 4, Anhang VI Ziff. 3, Anhang VIII Ziff. 1

1. Februar 2004

18. Mai 2003

Einbürgerungs-
reglement / 121.1

Anhang III Ziff. 4.5

1. Januar 2004

17. Dezember 2003

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang IV Ziff. 4.2, 4.3

1. Januar 2004

20. Januar 2005

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 2.5, 2.6, 4.3, 6.1

1. Juni 2005

23. März 2005

Gebührenregle-
ment / 154.11

Art. 8, Anhänge II–VIII (RVR 2004)

1. Juni 2005

21. Dezember 2005

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 4.5

1. Februar 2006

21. Dezember 2005

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 8.2

1. Juli 2006

27. April 2006

Gebührenregle-
ment / 154.11

7, Anhang III Ziff. 5.2 – 5.4

1. Oktober 2006

22. Juni 2006

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang II Ziff. 3

1. November 2006

25. Oktober 2007

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhänge II, III, V

1. Februar 2008

8. November 2007

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 2, 4 und 9

1. September 2008

18. Juni 2009

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang II Ziff. 5, Anhang III Ziff. 2.5, 2.7, 4.1, 4.3, 4.7, 4.9, 4.13, 6.3.3, 8, 8.1, 8.6, 10, 11, Anhang IV Ziff. 1 und 2

1. Oktober 2009

7. April 2010

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 8.2

1. Oktober 2010

15. Dezember 2010

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang II Ziff. 3.1

1. Januar 2011

6. April 2011

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 4.8

1. Juni 2011

18. Mai 2011

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 4.2.4

1. Juli 2011

21. September 2011

Gebührenregle-
ment / 154.11

Anhang III Ziff. 5

1. Januar 2012

Anhang I

Zeittarife, Kanzleigebühren und Gebühren in gemeindeinternen Verwaltungsbeschwerdeverfahren

 

1

ZEITTARIFE

2

KANZLEIGEBÜHREN

2.1

Kopien

2.2

Fotografien

2.3

Drucksachen

2.4

Beglaubigungen

2.5

Waagegebühren

2.6

Verschiedenes

3

ERSATZVORNAHMEN

3.1

Verfügungen von Ersatzvornahmen

3.2

Vollzug von Ersatzvornahmen

4

GEBÜHREN IN VERWALTUNGSBESCHWERDESACHEN

4.1

Entscheide in der Hauptsache

4.2

Selbständige Zwischenverfügungen


 

 

 

Tarif/Franken

1

ZEITTARIFE

 

 

Die Dienststellen verrechnen im Rahmen des Aufwandtarifs nachstehende Zeittarife (Art. 7 Abs. 2 des Regle­ments). Diese basieren auf den Vollkosten, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen sind, welche die für die Erbringung einer bestimmten, gebührenpflichtigen Leistung notwendigen Qualifikationen aufweisen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Personalverordnung der Stadt Bern vom 2. Juni 1992  SSSB
  153.011: neu Anhang 2 Personalverordnung vom 19. September 200139):

 

 

Zeittarif I: Funktionsgruppe A

 

 

Zeittarif II: Funktionsgruppe B

 

 

Zeittarif III: Funktionsgruppe C

 

 

Zeittarif IV: Funktionsgruppe D

 

 

Zeittarif V: Funktionsgruppe E

 

2

KANZLEIGEBÜHREN

 

2.1

Kopien

 

 

Für die Erstellung von Kopien und Ausdrucken gelten folgende Ansätze (soweit nicht anders angegeben pro Seite):

1.-10.
Seite

ab 11.
Seite

2.1.1

Fotokopie und PC-Ausdruck s/w  Format A 4

1.00

0.50

2.1.2

Fotokopie s/w Format A 3

1.50

1.00

2.1.3

Fotokopie und PC-Ausdruck farbig Format A 4

5.00

4.00

2.1.4

Fotokopie farbig Format A 3

8.00

7.00

2.1.5

Kopie auf Prokifolie s/w Format A 4

3.00

2.00

2.1.6

Kopie auf Prokifolie s/w Format A 3

5.00

4.00

2.1.7

Kopie auf Prokifolie farbig Format A 4

8.00

7.00

2.1.8

Kopie auf Prokifolie farbig Format A 3

12.00

10.00

2.1.9

Plankopie Format A 4

3.00

2.1.10

Plankopie Format A 3

5.00

2.1.11

Plankopie grösser als Format A 3

10.00

2.1.12

Heliografie (pro m2)

15.00

2.1.13

Tochterpausen (pro m2)

45.00

2.1.14

Plotter-Ausdruck Normalpapier

40.00

2.1.15

Plotter-Ausdruck Fotopapier

80.00

2.1.16

Kopie gebundener oder in der Handhabung heikler Dokumente

Zeittarif I


 

 

 

Tarif/Franken

2.2

Fotografien

 

 

Für das Erstellen eines Abzugs beziehungsweise Dias gelten folgende Ansätze (pro Stück):

 

2.2.1

9x13 schwarz/weiss

3.00

2.2.2

9x13 farbig

6.00

2.2.3

13x18 schwarz/weiss

6.00

2.2.4

13x18 farbig

12.00

2.2.5

schwarz/weiss ab Farbnegativ

8.00

2.2.6

Sofortbild

6.00

2.2.7

Thermotransferdrucker, schwarz/weiss

6.00

2.2.8

Thermotransferdrucker, farbig

12.00

2.2.9

Foto ab Rotlichtkamera

6.00

2.2.10

Dia

3.00

2.2.11

Dia ab Farbnegativ

6.00

2.2.12

Papierabzug A4 ab Foto oder Dia (Canon-Laser-Verfahren)

4.00

2.2.13

Folie A4 ab Foto oder Dia (Canon-Laser-Verfahren)

8.00

2.2.14

Polyfilme pro (pro m2)

65.00

2.3

Drucksachen

 

 

Die Verwaltung kann Drucksachen in Einzelfällen gebührenfrei abgeben, wenn dies im Interesse der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe liegt. In den übrigen Fällen werden Drucksachen der Stadt Bern zu folgenden Ansätzen (zuzüglich Versandkosten) abgegeben:

 

2.3.1

Broschierte Drucksachen

 

 

Seitenzahl:

 

 

1

8

 

1.00

 

9

16

 

2.00

 

17

24

 

3.00

 

25

36

 

4.00

 

37

50

 

5.00

 

51

70

 

7.00

 

71

90

 

9.00

 

91

120

 

10.00

 

121

150

 

12.00

 

151

180

 

14.00

 

181

220

 

15.00

 

221

260

 

17.00

 

261

300

 

19.00

 

über

 

301

 

20.00

2.3.2

Pläne

5.00–20.00

2.4

Beglaubigungen

 

2.4.1

Grundgebühr

15.00

2.4.2

zusätzliche Gebühr je Seite

1.00

2.5

Waagegebühren

 

2.5.1

Grundgebühr für jede Wägung

2.00

2.5.2

Zusatzgebühren für

 

2.5.2.1

Kleinvieh
a. erstes Stück
b. je weiteres Stück in derselben Wägung


3.00
1.00

2.5.2.2

Grossvieh je Stück

4.00

2.5.2.3

Andere Wägungen (inkl. Tarawägungen)

 

 

1

2000

kg

4.00

 

2001

3001

kg

7.00

 

3001

5000

kg

10.00

 

5001

10 000

kg

12.00

 

10 001

20 000

kg

14.00

 

über

20 000

kg

22.00

2.6

Verschiedenes

 

2.6.1

Telefax (pro Seite)

1.50

2.6.2

Vorbereitung von Akten zur Herausgabe (Zusammenstellung, Paginierung etc.)


Zeittarif I–III

2.6.3

Ausstellen einer Rechnung für Gebühren unter Fr. 20.00

10.00

2.6.4

Mahngebühr (Art. 16 Abs. 2)

20.00

 


 

 

 

Tarif/Franken

3

ERSATZVORNAHMEN

 

3.1

Verfügung von Ersatzvornahmen

50.00–500.00

3.2

Vollzug von Ersatzvornahmen

Zeittarif II–IV

4

GEBÜHREN IN VERWALTUNGSBESCHWERDESACHEN

 

4.1

Entscheide in der Hauptsache

50.00–500.00

4.1.1

Instruktionsverhandlungen
(zusätzlich zur Gebühr nach Ziff. 4.1)


100.00

4.2

Selbständige Zwischenverfügungen

50.00–200.00



Anhang II geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0395/2005 vom 23. März 200540

Gebührentarif der Präsidialdirektion

 

1

STADTKANZLEI

1.1

Stadtarchiv

2

ABTEILUNG KULTURELLES

2.1

DESK

3 geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1880/2010 vom 15. Dezember 201041

BAUINSPEKTORAT

3.1

Bauwesen

3.2

Aussen- und Strassenwerbung

3.3

Erhaltung von Wohnraum

3.4

Zivilschutz

3.5

Brandschutz

3.6

Tankbewilligungen

3.7

Verschiedenes

3.8

Überprüfung von Turmdrehkranen

4

FINANZINSPEKTORAT

4.1

Stiftungsaufsicht

4.2

Revision subventionierter Institutionen

 


 

5