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Reglement über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR)154.11 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 21. Mai 2000 (Stand: 28. Februar 2012) Reglement Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 89 der
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 – Artikel 18 Absatz 1
Ziffer 5bis und 23 der Gemeindeordnung vom 30. Juni
1963 beschliessen: 1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die Erhebung von Gebühren durch die Stadtverwaltung Bern (Verwaltung) gegenüber Dritten. 2
Es regelt die Gebührenerhebung durch die Verwaltung und bezeichnet die
gebührenpflichtigen Leistungen (Anhang I–VI) 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen, die direkt anwendbaren kantonalen und eidgenössischen Gebührenbestimmungen sowie Entgelte für städtische Leistungen im nicht hoheitlichen Bereich. Art. 2 Grundsatz Alle in diesem Reglement und seinen Anhängen aufgeführten hoheitlichen Leistungen sind gebührenpflichtig. Art. 3 Tarife Die vier Berechnungsarten für Gebühren (Tarife) sind: a. Pauschaltarif (Gebühren aufgrund von Erfahrungswerten, die auf Durchschnittskosten basieren); b. Rahmentarif (Gebühren innerhalb einer Ober- und Untergrenze); c. Aufwandtarif (Gebühren nach Zeitaufwand); d. Umsatztarif (Konzessionsgebühren in Prozenten des erzielten Umsatzes). 2. Abschnitt: Bemessung Art. 4 Grundsätze 1 Die einzelne Gebühr ist in der Regel so zu bemessen, dass die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur gedeckt werden (Vollkostenrechnung). 2 Der Gesamtertrag an Gebühren in einem Verwaltungszweig soll den Gesamtaufwand grundsätzlich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip). Hievon ausgenommen sind die Konzessionsgebühren (Umsatztarif, Art. 3 Bst. d und Art. 8). 3 Soweit nicht Pauschalgebühren (Art. 5) erhoben werden, sind Gebühren aufgrund des im Einzelfall durch eine Leistung veranlassten Verwaltungsaufwandes und gegebenenfalls aufgrund des Interesses der gebührenpflichtigen Person an der Leistung zu bemessen (Äquivalenzprinzip). 4 Vom Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ausgenommen sind vom Stadtrat festgelegte Gebühren in Bereichen, in denen die Stadt zwar hoheitlich, aber in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern auftritt. Art. 5 Pauschaltarif Mit Gebühren nach einem Pauschaltarif werden Leistungen unabhängig von dem im Einzelfall verursachten Aufwand, ausschliesslich gestützt auf Durchschnittskosten abgegolten. Art. 6 Rahmentarif Bei Rahmentarifen legt die Verwaltung die Gebühr im Einzelfall nach den Bemessungsgrundsätzen von Artikel 4 fest. Dabei ist sie an die Unter- beziehungsweise Obergrenze des Tarifrahmens gebunden. Art. 7 Aufwandtarif 1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Vollkosten). 2
In der Regel werden Zeittarife in Rechnung gestellt, die den gesamten,
im Zusammenhang mit einer Leistung stehenden Personal- und Infrastrukturaufwand
abdecken (Vollkosten). Diese Zeittarife betragen je nach der für die konkrete
Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation:
3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet. Mit Ausnahme des Aufwands für Einsätze der Wehr- und Rettungsdienste ist die erste Viertelstunde gebührenfrei. 4 Der Gemeinderat überprüft die Zeittarife regelmässig und passt sie gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen an. Art. 8 Umsatztarif 1
Die mit einer Konzession übertragenen Nutzungsrechte sind
gebührenpflichtig. Ausnahmen sind im Anhang II 2 Konzessionsgebühren werden in der Regel in Prozentzahlen des Umsatzes festgelegt, der aufgrund der verliehenen Konzession erzielt wird. Art. 9 Auslagen und Steuern Zusätzlich zu den Gebühren werden in Rechnung gestellt: a. die mit den Leistungen verbundenen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertinnen- und Expertenhonorare sowie Material- und Publikationskosten; b. allenfalls auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton zum jeweils geltenden Steuersatz. Art. 10 Ausnahmen von der Gebührenpflicht 1 In der Regel gebührenfrei sind: a. Leistungen, welche an Mitglieder des Stadtrats in Ausübung ihres Mandats erbracht werden; b. Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen, die an politische Parteien in der Stadt Bern sowie an Medienschaffende und wissenschaftlich Forschende im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit abgegeben werden; c. das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren. 2 Weitere Ausnahmetatbestände sind in den Anhängen geregelt. 3 Ausnahmen von der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe a regelt der Stadtrat. 4 Das für den Gebührenerlass kompetente Organ (Art. 22 Abs. 2 und 3) kann bestimmte Leistungen auf vorgängiges Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreien, wenn dies im Interesse der Stadt liegt. Art. 11 Überprüfung und Anpassung 1 Der Stadtrat beschliesst a. neue gebührenpflichtige Leistungen; b. die Höhe einer neuen Gebühr (vorbehalten bleibt Abs. 2 Bst. a); c. die Anpassung von Gebühren mit Lenkungscharakter oder für hoheitliche Leistungen, die in Konkurrenz zu Privaten erbracht werden (vorbehalten bleibt Abs. 3). 2 Der Gemeinderat a. legt die Höhe von Gebühren fest, deren Gegenstand und Grundzüge durch das übergeordnete Recht vorgegeben sind; b. überprüft jährlich die Angemessenheit der in den Anhängen aufgeführten, dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterstehenden Gebühren und passt sie wenn nötig an. Dabei respektiert er das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 4 Abs. 2 und 3). 3 Die Anpassung der Gebühren an die allgemeine Preisentwicklung wird in jedem Fall durch den Gemeinderat vorgenommen. 3. Abschnitt: Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner Art. 12 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Leistung nach
diesem Reglement (Anhang I–VI 4. Abschnitt: Gebührenerhebung Art. 13 Benachrichtigung über ausserordentlichen Aufwand Verursacht eine Leistung einen unerwartet hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen. Art. 14 Zuständigkeit Soweit die Direktionen und die Stadtkanzlei nichts anderes festlegen, werden Gebühren durch die für die Leistungserbringung zuständige Verwaltungsstelle erhoben. Art. 15 Rechnungstellung 1 Gebühren werden in der Regel nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt. 2 Die mit der Leistungserbringung befasste Verwaltungsstelle kann einen angemessenen Kostenvorschuss erheben. 3 Die Gebühren werden mit der Rechnungstellung fällig. Art. 16 Mahnung 1 Nach Ablauf von 30 Tagen wird unter Ansetzung einer 10-tägigen Nachfrist gemahnt. 2 Eine allfällige zweite Mahnung ist gebührenpflichtig. Art. 17 Verfügung 1
Bei Zahlungsverzug setzt die zuständige Direktion die Gebühr mittels
Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 2 Ist die Verfügung rechtskräftig, wird gegen die Schuldnerin oder den Schuldner die Betreibung eingeleitet. Art. 18 Verzugszins Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Art. 16 Abs. 1) sind geschuldet: a. ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat des Kantons Bern für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes; b. die Inkassogebühren und –auslagen. Art. 19 Verzicht auf Inkasso Erreichen Gebühren und Auslagen im Einzelfall den Betrag von a. 10 Franken nicht, so kann die sachlich zuständige Verwaltungsstelle auf das Inkasso verzichten; b. 100 Franken nicht, so kann die sachlich zuständige Direktion nach der Rechnungstellung auf weitere Inkassohandlungen verzichten. Art. 20 Geringfügige Beträge Gebührenbetreffnisse von weniger als 20 Franken sind in der Regel sofort einzukassieren. Ist dies nicht möglich, so ist der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner ein ausgefüllter Einzahlungsschein ohne schriftliche Abrechnung zuzustellen. Art. 21 Ratenzahlung und Stundung Auf entsprechendes Gesuch hin kann die nach Artikel 14 zuständige Verwaltungsstelle Ratenzahlungen und Stundungen über einen Zeitraum von maximal einem Jahr seit Rechnungstellung gewähren. Art. 22 Gebührenerlass 1 In Rechnung gestellte Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner schriftlich darum ersucht und glaubhaft macht, dass die Entrichtung der Gebühr für sie oder ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 2 Zuständig zum Gebührenerlass sind: a. bis 5000 Franken die Direktionen; b. über 5000 Franken der Gemeinderat oder der Stadtrat im Rahmen ihrer jeweiligen Finanzkompetenzen. 3 Grundsätzlich nicht erlassen werden Aufwandgebühren für Leistungen, die einen unerwartet hohen Aufwand verursacht haben, auf den die gebührenpflichtige Person jedoch hingewiesen worden ist (Art. 13). Art. 23 Gebührenübernahme Gebühren in Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen können bis zu einem Betrag von 3000 Franken von der zuständigen Direktion im Rahmen ihres Budgets übernommen werden. Art. 24 Verjährung Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Schweizerischen
Obligationenrechts 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 25 Änderung bestehender Erlasse a. Das Reglement vom 26. November 1992 b. Das Friedhofreglement vom 13. August 1998 c. Die Verordnung vom 15. Oktober 1997 d. Die Polizeiverordnung über die Fundsachen vom 19.
Juni 1963 wird wie folgt geändert: e. Das Reglement vom 4. November 1993 f. Die Verordnung vom 30. Dezember 1970 g. Die Weisung vom 11. Dezember 1991 über die
Vermittlung von Daten aus der Bau- und Bodendatei wird wie folgt geändert: h. Die Richtlinien vom 20. Dezember
1995 i. Das Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni
1998 j. Die Verordnung vom 31. März 1971 k. Die Verordnung vom 21. November 1945 über die
städtische Strassenpolizei wird wie folgt geändert: l. Die Parkkartenverordnung vom 16. März
1992 m. Die Verordnung vom 17. September 1997 über das
Halten und Führen von Taxis in der Gemeinde Bern wird geändert wie folgt: Art. 26 Aufhebung bestehender Erlasse Folgende Erlasse werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hin aufgehoben: a. Gebührentarif der Stadtkanzlei Bern vom 28. Juni 1972 b. Reglement vom 17. Februar 1994 über die Gebühren für Verrichtungen des Bauinspektorats und anderer Gemeindeorgane im Bau- und Reklamebewilligungsverfahren c. Reglement vom 15. Juni 1994 über die Gebühren im Bau- und Reklamebewilligungsverfahren d. Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 1981 betreffend Gebühren für die Berichtigung der amtlichen Werte e. Reglement vom 26. November 1992 über die Gebühren
der Direktion für Öffentliche Sicherheit f. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der
Stadtpolizei g. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren des Polizeiinspektorats h. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Oktober 1994 betreffend Kompetenzregelung zum Gebührenerlass bei grösseren Anlässen i. Reglement vom 15. Dezember 1993 über die Gebühren des Bestattungswesens der Gemeinde Bern j. Gebührentarif vom 17. Februar 1988 für das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Bern k. Friedhof- und Bestattungstarif vom 22. Juni 1992 l. Gemeinderatsbeschluss vom 30. April 1975 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden (Indexklausel) m. Gemeinderatsbeschluss vom 22. Dezember 1993 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden n. Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden o. Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 1991 betreffend Richtpreise für die Benützung von Gemeindeterrain (Anpassung) p. Reglement vom 27. September 1992 über die
Parkkartengebühren q. Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1993 zum
Reglement über die Parkkartengebühren r. Reglement vom 18. März 1992 über die Gebühren für zivile Einquartierungen und die Überlassung von Material des Quartieramtes an zivile Benützer s. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Sanitätspolizei und der Badebetriebe t. Tarif vom 3. Februar 1971 für polizeiärztliche Verrichtungen im amtlichen Auftrag u. Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 1990 betreffend Gebühr für die Benützung der öffentlichen städtischen Toilettenanlagen v. Gemeinderatsbeschluss vom 21. Januar 1981 betreffend Gebühren für Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte w. Reglement vom 9. März 1993 über die Gebühren der Feuerwehr x. Gebührenreglement vom 30. April 1992 des Amtes für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle y. Gebührentarif vom 5. August 1992 für das Amt für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle z. Tarif vom 3. August 1988 der Vormundschaftsverwaltung der Stadt Bern für Erbteilungen und Erbschaftsabrechnungen aa. Tarif vom 21. Februar 1990 für die Leistungen der Ernährungsberatung bb. Tarif vom 30. Juni 1993 für auswärtige Schülerinnen und Schüler und solche, die keine öffentliche Schule besuchen, für Spezialtherapien (Psychomotorik-Therapie, Legasthenie, Logopädie) und Voruntersuchungen durch den schulärztlichen Dienst oder Therapeutinnen und Therapeuten cc. Reglement vom 4. Juli 1991 über die Erhebung von Gebühren für zahnmedizinische Behandlung durch die Schulzahnklinik im Rahmen der Schul- und Jugendzahnpflege dd. Gemeinderatsbeschluss vom 5. August 1960 betreffend Tagesheim für geistesschwache Kinder (Elternbeiträge) ee. Gemeinderatsbeschluss vom 26. Mai 1993 betreffend Bibliotheks- und Drucksachengebühren an den städtischen Mittelschulen ff. Reglement vom 15. Februar 1995 über die Entgelte für die Benutzung von Sportanlagen, von Räumen und Einrichtungen in städtischen Volks- und Mittelschulen sowie von Räumen in Verwaltungsgebäuden der Direktion für Bildung, Umwelt und Integration der Stadt Bern gg. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 betreffend Festsetzung der Schulkostenbeiträge betreffend den hauswirtschaftlichen Unterricht für Schüler und Schülerinnen aus Schulen mit privatem Träger und auswärtigen Gemeinden hh. Gemeinderatsbeschluss vom 10. November 1992 betreffend Verzicht auf Gebühren für das Fällen von geschützten Bäumen ii. Tarif vom 3. September 1986 für Pläne und Arbeiten des Stadtplanungsamtes jj. Reglement vom 26. Oktober 1994 über die Gebühren des Vermessungsamtes der Stadt Bern kk. Tarif vom 1. November 1989 zur Abwasserverordnung ll. Sondertarif vom 20. August 1975 für Bau-Pumpwasser mm. Tarif und Annahmeregelung für Schlamm aus Hausklärgruben und organischen Fettabscheidern in der ARA Bern-Neubrück vom 28. Juni 1989 nn. Gebührentarif vom 19. Februar 1992 für die Steuerverwaltung oo. Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juli 1981 betreffend Gebühren für die Berichtigung der amtlichen Werte pp. Gemeinderatsbeschluss vom 20. Juni 1984 betreffend die Gebühr für die vorzeitige Eröffnung der Berichtigung von amtlichen Werten qq. Taxihöchsttarif für die Gemeinde Bern vom 19. Dezember 1994 rr. Verordnung vom 12. August 1987 über die Benützungsgebühr für öffentliche Wiegegeräte ss. Verordnung vom 30. Juni 1999 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Art. 27 Übergangsbestimmungen 1 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. 2 Folgende Erlasse bleiben bis zur bevorstehenden Kantonalisierung der Sekundarstufe II und des Tertiärbereichs in Kraft: a. Reglement vom 11. März
1993 b. Tarif vom 16. Juni
1993 c. Neuregelung der Schulgelder für Ausbildungen gemäss
Ingenieurschulgesetz an den Berufsschulen der Stadt Bern vom 5. Juli
1995 d. Reglement vom 16. Juni
1993 Art. 28 Inkrafttreten Der Gemeinderat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements fest. Bern, 28. Oktober 1999 Namens des Stadtrats
Rolf Häberli
Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Juli 2000. Änderungen
Anhang I
Anhang II
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