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Verordnung betreffend Koordination des Bewilligungswesens bei Veranstaltungen (Koordinationsverordnung; KBV)154.111 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 7. Dezember 2011 (Stand: 30. Januar 2012) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2
Buchstabe a und Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember
1998 – Artikel 10 Absatz 4,
Artikel 22 und Artikel 23 des Reglements vom 21. Mai
2000 beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Koordination des Bewilligungswesens bei Veranstaltungen in der Stadt Bern. 2 Insbesondere werden geregelt: a. die zuständigen Stellen, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten; b. die Erarbeitung von Grundlagen und Wegleitungen für das Bewilligungswesen; c. die stadtinterne Koordination des Bewilligungsverfahrens. 2. Kapitel: Zuständige Stellen Art. 2 Zuständigkeit Folgende Stellen sind zuständig für das Bewilligungswesen bei Veranstaltungen: a. das Veranstaltungsmanagement (Polizeiinspektorat); b. der Steuerungsausschuss; c. der Gemeinderat. Art. 3 Veranstaltungsmanagement 1 Das Veranstaltungsmanagement ist zuständig für die Bewilligung von Gesuchen und die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit Veranstaltungen. 2 Es koordiniert die Prüfung der Gesuche mit den betroffenen Dienststellen. 3 Zu grundsätzlichen Fragen von grösserer Tragweite sowie auf Empfehlung des Steuerungsausschusses erarbeitet das Veranstaltungsmanagement zusammen mit den betroffenen Dienststellen Weisungen und Wegleitungen. Art. 4 Steuerungsausschuss 1 Der Steuerungsausschuss analysiert die bewilligten Veranstaltungen und erarbeitet strategische und fachspezifische Empfehlungen zuhanden des Veranstaltungsmanagements. 2 Er setzt sich zusammen aus je einer Vertretung a. des Polizeiinspektorats (Leitung); b. der Kantonspolizei; c. des Tiefbauamts; d. des Sportamts; e. der Stadtgärtnerei; f. von Bernmobil; g. der Kantonalen Lebensmittelkontrolle; h. der Berufsfeuerwehr; i. die Sanitätspolizei; j. von Entsorgung + Recycling; k. des Wirtschaftsamts. 3 Er trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. 4 Er orientiert sich bei seiner Tätigkeit an den gesamtstädtischen Interessen. Art. 5 Gemeinderat Können sich das Veranstaltungsmanagement und die Dienststellen über die Erteilung von Bewilligungen oder die Erarbeitung von Weisungen und Wegleitungen nicht einigen, entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie. 3. Kapitel: Bewilligungsverfahren 1. Abschnitt: Inhaltliche Koordination Art. 6 Gesuch Gesuche für die Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung sind beim Veranstaltungsmanagement einzureichen. Gesuche, die bei einer anderen Stelle eingehen, sind dem Veranstaltungsmanagement umgehend weiterzuleiten. Art. 7 Koordination 1 Stellen sich bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Veranstaltung Fragen, namentlich über Zielkonflikte mit anderen Nutzungsansprüchen, grössere Beeinträchtigungen, notwendige flankierende Massnahmen etc., holt das Veranstaltungsmanagement bei den betroffenen Dienststellen fachliche Stellungnahmen ein. 2 Bei Bewilligungen für Veranstaltungen in Grün- und Parkanlagen bzw. Sport- und Freizeitanlagen ist in jedem Fall vorgängig bei der Stadtgärtnerei bzw. beim Sportamt eine fachliche Beurteilung einzuholen. 3 Das Veranstaltungsmanagement bespricht die eingegangenen Gesuche mit der Kantonspolizei. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Erlass von sicherheits- und verkehrspolizeilichen Auflagen und Bedingungen fällt das Veranstaltungsmanagement in Zusammenarbeit und mit Zustimmung der Kantonspolizei. 4 Können sich die Dienststellen und das Veranstaltungsmanagement über die Bewilligungsfähigkeit der Veranstaltung oder notwendige Auflagen oder Massnahmen nicht einigen, entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie über die Bewilligungserteilung. Art. 8 Interessenabwägung Bereits bestehende generelle Nutzungen von Strassen, Plätzen und Grünanlagen, wie namentlich das Erfüllen von Erholungs- und Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung, haben grundsätzlich Vorrang und sind bei der Bewilligung von Veranstaltungen angemessen zu berücksichtigen. 2. Abschnitt: Gebühren Art. 9 Ausnahmen von der Gebührenpflicht (Gebührenbefreiung) 1
Gesuche betreffend Ausnahmen von der Gebührenpflicht (Art. 10 Abs. 4
GebR 2 Das Veranstaltungsmanagement holt bei den betroffenen Dienststellen Informationen über anfallende Kosten ein und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Das Veranstaltungsmanagement befreit bis zu einer Höhe von maximal 5000 Franken pro Veranstaltung. Darüber hinausgehende Gebührenbefreiungen sind dem finanzkompetenten Organ zum Entscheid vorzulegen. Art. 10 Gebührenerlasse 1
Gesuche betreffend Gebührenerlasse (Art. 22 GebR 2 Das Veranstaltungsmanagement holt bei den betroffenen Dienststellen Informationen über angefallene Kosten ein und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Das Veranstaltungsmanagement erlässt bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5000 Franken pro Veranstaltung. Darüber hinausgehende Gebührenbefreiungen sind dem finanzkompetenten Organ zum Entscheid vorzulegen. 4 Sind die betroffenen Dienststellen aufgrund der bei ihnen angefallenen Kosten mit dem Gebührenerlass nach Absatz 3 nicht einverstanden, so verzichtet das Veranstaltungsmanagement auf den Gebührenerlass oder das finanzkompetente Organ entscheidet auf Antrag der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie. Art. 11 Ungedeckte Kosten Gebührenbefreiungen und -erlasse werden den Gesuchstellenden nicht gewährt, solange im Zusammenhang mit früheren Veranstaltungen ungedeckte Kosten vorhanden sind. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 12 Vollzug 1 Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. 2 Sicherheits- und verkehrspolizeiliche Auflagen und Bedingungen werden durch die Kantonspolizei vollzogen. Art. 13 Aufhebung bisheriger Erlasse Die Verordnung vom 15. Mai 2001 betreffend die Koordination von öffentlichen Veranstaltungen in der Stadt Bern wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Bern, 7. Dezember 2011 Namens des Gemeinderats
Vizepräsidentin
Stadtschreiber
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