Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen
Sie sind hier: bern.ch > Leben in Bern > Stadt und Politik > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern

Reglement über die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum (im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün) (KiöR-Reglement; KiöRR)

423.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

28. Oktober 2010 (Stand: 16. Juni 2011)

Reglement

über die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum (im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün)

(KiöR-Reglement; KiöRR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 86ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 GV; BSG
170.1111;

–   Artikel 150 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.12;

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Gegenstand und Zweck

1 Dieses Reglement bezweckt die einheitliche Verwendung der für Kunst im öffentlichen Raum zurückgestellten Gelder aus Baukrediten für öffentliche Bauten und Anlagen im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün.

2 Es regelt:

a.  die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum;

b.  die Einsetzung einer Kommission für Kunst im öffentlichen Raum (KiöR-Kommission);

c.  die Grundsätze des Verfahrens zur Vergabe der Mittel für Kunst im öffentlichen Raum.

2. Kapitel: Spezialfinanzierung

Art. 2  Zweck

1 Die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum dient der Planung und Realisierung von Kunstwerken im öffentlichen Raum.

2 Die Mittel der Spezialfinanzierung können auch für Projekte eingesetzt werden, die gemeinsam mit Dritten, insbesondere Stadtbauten Bern, geplant und realisiert werden.

Art. 3  Einlagen

Die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum wird geäufnet durch:

a.  bereits gesprochene Kredite für Kunst im öffentlichen Raum der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, über die noch nicht verfügt worden ist;

b.  ein Prozent der wertvermehrenden Bausumme (BKP 2) neu gesprochener Baukredite für öffentliche Bauten und Anlagen im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, höchstens aber Fr. 500 000.00 im Einzelfall;

c.  in Spezialfällen ein Prozent der wertvermehrenden Bausumme (BKP 2) für vom Fonds für Boden und Wohnbaupolitik finanzierte öffentliche Infrastrukturanlagen, höchstens aber Fr. 500 000.00 im Einzelfall;

d.  Einlagen von Dritten.

Art. 4  Entnahmen

1 Der Gemeinderat überträgt die Zuständigkeit für die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung der KiöR-Kommission.

2 Er kann diese Zuständigkeit jederzeit gesamthaft oder in Einzelfällen wieder an sich ziehen.

Art. 5  Verwaltung und Rechnungsführung

Die Spezialfinanzierung wird durch die Abteilung Kulturelles verwaltet. Sie besorgt die Rechnungslegung und ist für die Berichterstattung an den Gemeinderat zuständig.

3. Kapitel: Kommission und Verfahren

Art. 6  Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat setzt eine Kommission für Kunst im öffentlichen Raum ein (KiöR-Kommission).

2 Die KiöR-Kommission besteht aus sieben Mitgliedern; vier Mitglieder aus der Verwaltung, drei Mitglieder sind Fachpersonen. Die Abteilung Kulturelles stellt den Vorsitz.

3 Organisation und Entschädigung der KiöR-Kommission richten sich nach der Kommissionenverordnung.

Art. 7  Bestandesaufnahme und Vierjahresplanung

1 Die KiöR-Kommission macht eine Bestandesaufnahme der vorhandenen Kunstwerke im öffentlichen Raum und führt diese laufend nach.

2 Sie erstellt eine Vierjahresplanung der neuen Projekte für Kunst im öffentlichen Raum. Sie stimmt diese ab auf die Bauprojekte im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün und koordiniert sie mit Stadtbauten Bern. Sie passt die Planung regelmässig den neuen Gegebenheiten an.

3 Sie legt die Vierjahresplanung dem Gemeinderat jährlich zur Kenntnisnahme vor.

Art. 8  Einzelen Projekte

1 Gestützt auf die Vierjahresplanung legt die KiöR-Kommission die Budgets und die Örtlichkeiten für die einzelnen Kunstprojekte und Kunstwerke fest.

2 Sie setzt die Auswahlgruppen ein, welche die einzelnen Projekte initiieren, ausschreiben und beurteilen.

3 Sie entscheidet über die Anträge der Auswahlgruppen gemäss Artikel 9 Absatz 3.

4 Sie nimmt zusammen mit der Bauherrschaft die Abnahme der Kunstwerke vor.

Art. 9  Auswahlgruppen

1 Für jedes Kunstprojekt wird eine eigenständige Auswahlgruppe mit mehrheitlich verwaltungsexternen Fachpersonen eingesetzt.

2 Die Auswahlgruppe bestimmt für das ihr zugeteilte Projekt die Art des Wettbewerbs, den Zeitplan und die Abgeltung der Projektideen. Sie legt diese Vorgaben der KiöR-Kommission zur Genehmigung vor.

3 Sie beurteilt die eingegebenen Projekte und stellt Antrag an die KiöR-Kommission.

Art. 10  Richtlinien

1 Die Kommission formuliert Richtlinien über

–   die Zusammensetzung und Aufgaben der Auswahlgruppen;

–   die Entschädigung der Auswahlgruppen sowie externer Aufwendungen aus den Mitteln der Spezialfinanzierung;

–   die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Gremien, die sich mit Kunst im öffentlichen Raumes befassen, insbesondere mit Stadtbauten Bern;

–   die Regelung von Eigentum, Unterhalt und Entfernung von Kunstwerken im öffentlichen Raum;

–   Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation.

2 Sie legt die Richtlinien dem Gemeinderat zur Genehmigung vor.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 11 

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 28. Oktober 2010

Namens des Stadtrats


Urs Frieden

Präsident


Bettina Kläy

Ratssekretärin

Inkraftsetzung

Vom Gemeinderat am 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt GRB Nr. 0783 vom 1. Juni
20113.

 


Fussnoten

1. GV; BSG 170.111
2. GO; SSSB 101.1
3. GRB Nr. 0783 vom 1. Juni 2011