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Verordnung über die Stipendien für den nichtschulischen Musikunterricht (VSnM)

424.33 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

26. August 1998 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

über die Stipendien für den nichtschulischen Musikunterricht

(VSnM)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstabe g der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO);
SSSB 101.1 1,

beschliesst:

Art. 1  Grundsatz

Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Bern werden für den Besuch von nichtschulischem Musikunterricht Stipendien ausgerichtet, sofern keine anderen Beiträge für denselben Zweck bezogen werden und die Eltern für die Kosten nicht aufkommen können.

Art. 2  Anerkannte Ausbildung

1 Der Musikunterricht muss an der Musikschule des Konservatoriums für Musik + Theater Bern oder bei einer Lehrkraft des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV) besucht werden.

2 In besonderen Fällen kann auch der Unterricht bei anderen Lehrkräften mit gleichwertiger Ausbildung anerkannt werden.

3 Über Ausnahmen gemäss Absatz 2 entscheidet die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom
30. März 20052.

Art. 3  Stipendienberechtigte

Stipendien können ausgerichtet werden für:

a.  Kinder, die den Kindergarten besuchen;

b.  Schülerinnen und Schüler der Volksschule;

c.  Auszubildende der Sekundarstufe II längstens bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung auf dieser Stufe.

Art. 4  Stipendienanspruch

1 Ein Stipendium deckt maximal 80 Prozent des Schulgeldes für eine Unterrichtslektion von höchstens 40 Minuten pro Schulwoche.

2 Seine Höhe richtet sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers der elterlichen Gewalt sowie der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder innerhalb derselben Familie.

Art. 5  Bemessung des Stipendiums

1 Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen und 5 Prozent des steuerbaren Vermögens, je gemäss Ziffer 14 der Steuererklärung für natürliche Personen.

2 Das stipendienberechtigte Einkommen ergibt sich aus dem massgebenden Einkommen gemäss Absatz 1, zuzüglich

a.  13 000 Franken pauschal;

b.  4500 Franken für jedes unterhaltsberechtigte Kind.

3 Anspruch und Höhe der Stipendien ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung.

Art. 6  Dauer des Stipendiums

1 Ein Stipendium wird bis zum Ende einer Ausbildungsstufe gemäss Artikel 3 ausgerichtet.

2 Bei Stufenwechsel ist ein neues Stipendiengesuch einzureichen.

3 Das Stipendium wird vorzeitig auf Ende des laufenden Semesters entzogen, falls:

a.  die Stipendiatin oder der Stipendiat aus der Stadt Bern wegzieht;

b.  der Stipendienanspruch gemäss Artikel 4 wegfällt;

c.  die Lehrkraft wegen Fehlverhaltens der Stipendiatin oder des Stipendiaten einen entsprechenden Antrag stellt.

Art. 7  Pflichten der Stipendiatinnen und Stipendiaten

Stipendiatinnen und Stipendiaten haben den Unterricht regelmässig zu besuchen und auf Wunsch der Lehrkräfte an den Vortragsübungen teilzunehmen.

Art. 8  Zuständigkeit

1 Zuständig für die Gewährung und den Entzug von Stipendien ist die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 20053.

2 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 20054 erlässt Weisungen über das administrative Verfahren.

Art. 9  Rechtsmittel

1 Verfügungen der Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März
20055 betreffend die Zusprache, die Höhe, die Verweigerung oder den Entzug von Stipendien unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.

2 Der gemeindeinterne Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 VRPG; BSG 155.21 6 über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 10  Übergangsbestimmungen

1 Die nach bisherigem Recht verfügten Stipendien werden längstens bis zum 31. Januar 1999 ausgerichtet.

2 Stipendien nach den Bestimmungen dieser Verordnung müssen in jedem Fall neu verfügt werden.

Art. 11  Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 1. Februar 1995 über die Gewährung von Stipendien für den nichtschulischen Musikunterricht wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und gilt für die Ausrichtung von Stipendien ab 1. Februar 1999.

Bern, 26. August 1998

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

30. März 2005

V über die Stipendien für den nichtschulischen Musikunterricht

2 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1,

1. Juni 2005


Anhang

Kinder-zahl

Massgebendes Einkommen 1)

bis Fr. 15 000.–

bis Fr. 22 000.–

bis Fr. 29 000.–

bis Fr. 36 000.–

bis Fr. 43 000.–

bis Fr. 50 000.–

bis Fr. 57 000.–

1

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

32 500.–

39 500.–

46 500.–

53 500.–

60 500.–

67 500.–

74 500.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

40%

60%

40%

60%

60%

40%

80%

20%

100%

0%

100%

0%

2

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

37 000.–

44 000.–

51 000.–

58 000.–

65 000.–

72 000.–

79 000.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

40%

60%

40%

60%

60%

40%

80%

20%

100%

0%

100%

0%

3

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

41 500.–

48 500.–

55 500.–

62 500.–

69 500.–

76 500.–

83 500.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

20%

80%

40%

60%

60%

40%

80%

20%

100%

0%

100%

0%

4

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

46 000.–

53 000.–

60 000.–

67 000.–

74 000.–

81 000.–

88 000.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

20%

80%

40%

60%

60%

40%

60%

40%

80%

20%

100%

0%

5

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

50 500.–

57 500.–

64 500.–

71 500.–

78 500.–

85 500.–

92 500.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

20%

80%

40%

60%

40%

60%

60%

40%

80%

20%

100%

0%

6

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

55 000.–

62 000.–

69 000.–

76 000.–

83 000.–

90 000.–

97 000.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

20%

80%

20%

80%

40%

60%

60%

40%

80%

20%

100%

0%

7

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

59 500.–

66 500.–

73 500.–

80 500.–

87 500.–

94 500.–

101 500.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

20%

80%

20%

80%

40%

60%

60%

40%

60%

40%

80%

20%

8

Stipendienberechtigtes Einkommen 2)

64 000.–

71 000.–

78 000.–

85 000.–

92 000.–

99 000.–

106 000.–

 

 

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

Eltern

Gemeinde

 

Anteil am Schulgeld

20%

80%

20%

80%

20%

80%

40%

60%

40%

60%

60%

40%

80%

20%

1) und 2) nachfolgende Erläuterungen beachten


 

Erläuterungen:

1) Massgebendes Einkommen

Steuerbares Einkommen und 5 Prozent des steuerbaren Vermögens; je Ziffer 14 der Steuererklärung für natürliche Personen.

2) Berechnung des stipendienberechtigten Einkommens

a. bei verheirateten Personen

b. bei alleinerziehenden oder gerichtlich getrennt lebenden Personen

Massgebendes Einkommen, zuzüglich
Fr. 13 000.– pauschal
Fr.    4500.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind

Massgebendes Einkommen, zuzüglich
Fr. 13 000.– pauschal
Fr.    2500.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind




Berechnungsbeispiel

a. Verheiratete

b. Alleinerziehende

Steuerpflichtiges Einkommen

15 000.–

15 000.–

Steuerbares Vermögen         20 000.–-
- davon 5 Prozent


1000.–


1000.–

Massgebendes Einkommen

16 000.–

16 000.–

zuzüglich
– Pauschalbetrag
– 2 unterhaltsberechtigte Kinder


13 000.–
9000.–


13 000.–
5000.–

Stipendienberechtigtes Einkommen

38 000.–

34 000.–

Stipendium

60%

80%


 

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
5. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
6. VRPG; BSG 155.21