Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen
Sie sind hier: bern.ch > Leben in Bern > Stadt und Politik > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern

Verordnung über das Schulwesen (Schulverordnung; SV)

430.101.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

21. März 2007 (Stand: 3. August 2011)

Verordnung

über das Schulwesen

(Schulverordnung; SV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 70 des Reglements vom 30. März 2006 Schulreglement (SR;
SSSB 101.1)1 über das Schulwesen,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1 

Diese Verordnung regelt in Ausführung des Schulreglements SSSB
430.1012

a.  die Organisation und die Aufgaben der Schulkreise, der Sprachheilschule, der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen, der Schulleitungen und der Konferenz der Schulleitungen; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 20113

b.  die Mitwirkung der Eltern;

c.  die Entschädigungen für die Mitwirkung in den Schulorganen und in der Konferenz der Schulleitungen.

2. Kapitel: Schulkreise, Geschäftsordnung, Schulleitungen, Konferenz der Schulleitungen, Öffentlichkeit und Information geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 20114

1. Abschnitt: Schulkreise

Art. 2  Umschreibung

Der Gemeinderat legt die geografischen Grenzen der Schulkreise durch beson­deren Beschluss fest.

Art. 3  Schulstandorte

1 Jeder Schulkreis verfügt über mehrere Schulstandorte im Sinn von Artikel 21 des Schulreglements SSSB 430.1015.

2 Ein Schulstandort umfasst eine Schulanlage oder mehrere nahe beieinander liegende Schulanlagen wie Schulhäuser und Kindergärten.

3 Die Schulkommission legt die Schulstandorte im Rahmen der kantonalen Vor­gaben so fest, dass die für den Standort verantwortlichen Personen (Art. 10) ihre Aufgaben nach Massgabe des Schulreglements SSSB 430.1016 sowie dieser Verordnung opti­mal wahrnehmen können.

2. Abschnitt: Geschäftsordnung neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 20117

Art. 4 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 20118  Geschäftsordnung

1 Die Schulkommission erlässt für ihren Zuständigkeitsbereich eine Geschäftsordnung und Pflichtenhefte für sich selbst und für die Schulleitungen.

2 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport erlässt eine Muster-Geschäftsord­nung und Muster-Pflichtenhefte. Diese gelten für alle Schulkreise, die Sprachheilschule sowie die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen, soweit die Schulkommissionen für ihren Zuständigkeitsbereich nicht eigene Bestimmungen erlassen haben.

3. Abschnitt: geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 20119 Schulleitungen

Art. 5  Allgemeines

1 Die Schulkommission organisiert die Schulleitung nach dem Grundsatz der Geleiteten Schule.

2 Sie berücksichtigt dabei

a.  die Vorgaben des übergeordneten Rechts und des Schulreglements SSSB 430.10110 sowie die in der Bildungsstrategie des Gemeinderats festgelegten Grundsätze;

b.  die besonderen Bedürfnisse des Schulkreises oder des besonderen Ange­bots nach Artikel 38 Absatz 2 des Schulreglements SSSB 430.10111.

3 Innerhalb einer Schulleitung können einzelnen Personen besondere Verant­wortungsbereiche (Ressorts) zugeteilt werden, namentlich für stufenbezogene besondere Funktionen.

Art. 6  Anforderungen

1 Die Mitglieder der Schulleitung verfügen über die Ausbildung gemäss Artikel 39 Absatz 2 des Schulreglements SSSB 430.10112, die nötige Erfahrung sowie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen in Pädagogik, Organisation, Führung und Kommuni­kation. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201113

2 Unterrichtstätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Übernahme einer Schullei­tungsfunktion.

3 Die Volksschulkonferenz erlässt ein Anforderungsprofil.

Art. 7  Pensum

1 Die Mitglieder der Schulleitung üben diese Funktion in der Regel mit einem Pensum von mindestens 80 Prozent geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201114 aus.

2 Die Schulkommission kann eine Person in begründeten Fällen mit einem Pen­sum von weniger als 80 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011
vom 6. Juli 201115, aber mindestens 50 Prozent in dieser Funktion anstellen. Sie meldet solche Anstellungen und deren Gründe dem Schulamt.

Art. 8  Zuständigkeiten

1 Die Schulleitung nimmt die ihr durch das kantonale Recht und das Schulreglement zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse und Wei­sungen der Direktion und der Schulkommission wahr.

2 Die Schulleitung

a.  ist verantwortlich für die Leitung und die Organisation der Schulen ihres Schulkreises oder der Sprachheilschule oder der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201116

b.  stellt der Schulkommission Antrag auf Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Schulstandorten, soweit die Zuteilung in der Zuständigkeit der Schul­kommission liegt; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201117

c.  teilt in den übrigen Fällen die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Schulstandorten, der Sprachheilschule, der Heilpädagogischen Schule oder den Sonderklassen zu; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201118

d.  ist verantwortlich für die Personalführung, die pädagogische und betriebliche Leitung sowie die Qualitätsentwicklung und -evaluation; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom
6. Juli 201119

e.  entscheidet und verfügt im Rahmen der durch das übergeordnete Recht festgelegten Zuständigkeiten;

f.   … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201120

3 Die Schulleitung entscheidet über Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeits­bereich nach den Absätzen 1 und 2 als Ganzes, soweit nicht die zuständige Schulkommission bestimmte Befugnisse an einzelne Personen delegiert hat. Vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 4. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201121

4 Soweit nicht in der Geschäftsordnung geregelt (Art. 4), finden die für die Beschlussfassung der Schulkommissionen massgebenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli
201122

Art. 9  Geschäftsführung

1 Die Schulkommissionen der Schulkreise bestimmen für jeden Schulkreis eine Person aus der Mitte der Schulleitung als ge­schäftsführende Schulleiterin oder geschäftsführenden Schulleiter. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201123

2 Die Funktion darf nicht auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden. Die Stellvertretung muss innerhalb der Schulleitung sichergestellt sein.

3 Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter

a.  führt die Geschäfte der Schulleitung;

b.  ist verantwortlich für die Planung der Arbeit der Schulleitung;

c.  sorgt dafür, dass die Schulleitung die ihr durch das kantonale und städtische Recht zugewiesenen Aufgaben erfüllt;

d.  koordiniert die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern der Schulleitung;

e.  vertritt die Schulleitung in der Konferenz der Schulleitungen und in der Schul­kommission sowie gegenüber der Direktion und Dritten und stellt die erforder­lichen Anträge;

f.   beruft die Lehrpersonen des Schulkreises nach Bedarf zu einer Schulkreis­konferenz ein;

g.  informiert nach den Vorgaben gemäss Artikel 15 Absatz 2 über Belange, welche den ganzen Schulkreis betreffen. neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201124

4 Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter kann an Stelle der gesamten Schulleitung in Angelegenheiten entscheiden, die keinen Aufschub dulden. Sie oder er informiert die Schulleitung über entspre­chende Beschlüsse.

Art. 10  Standortschulleitung

1 Die Schulkommissionen der Schulkreise bestimmen für jeden Schulstandort eine oder mehrere Personen aus der Mitte der Schullei­tung als Standortschulleitung.

2 Die Standortschulleitung

a.  stellt am Standort die Lehrpersonen und die Mitarbeitenden des Sekretariats an; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201125

b.  führt und begleitet, namentlich auch mit Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen, am Standort geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201126

–   die Lehrpersonen;

–   die Tagesschulleitung;

–   die Mitarbeitenden des Sekretariats; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom
6. Juli 201127

–   in betrieblichen Belangen die in der Schulsozialarbeit tätigen Personen;

–   in betrieblichen Belangen die Hauswartschaft;

c.  trägt die pädagogische und betriebliche Verantwortung für die Schule(n) des Standorts; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201128

d.  informiert nach den Vorgaben gemäss Artikel 15 Absatz 2 über Belange, welche den eigenen Schulstandort betreffen; geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201129

e.  informiert insbesondere die geschäftsführende Schulleiterin oder den geschäftsführenden Schulleiter und das Schulamt umgehend über ausserordentliche Vorkommnisse. An Standorten, wo Sonderklassen geführt werden, orientiert sie zudem die Schulleitung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c des Schulreglements SSSB
430.10130; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1032/2011 vom 6. Juli 201131

f.   pflegt Kontakte zu Fachpersonen und Fachstellen für besondere, ihren Standort betreffende Fragen.

3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Schulleitungen nach Artikel 11. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli
201132

Art. 11 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201133  Schulleitungen nach Artikel 38 Absatz 2 des Schulreglements SSSB 430.10134

1 Die Schulleitungen nach Artikel 38 Absatz 2 des Schulreglements SSSB 430.10135

a.  stellen in ihrem Verantwortungsbereich die Lehrpersonen und die Mitarbeitenden des Sekretariats an;

b.  führen und begleiten, namentlich auch mit Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen, die ihnen unterstellten

–   Lehrpersonen;

–   die Tagesschulleitung;

–   die Mitarbeitenden des Sekretariats;

–   in betrieblichen Belangen die in der Schulsozialarbeit tätigen Personen;

–   in betrieblichen Belangen die Hauswartschaft;

c.  tragen die pädagogische und betriebliche Verantwortung für die ihnen zugewiesenen Schulen und Klassen;

d.  informieren nach den Vorgaben gemäss Artikel 15 Absatz 2 über Belange der ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen;

e.  informieren ihre Schulkommission und das Schulamt umgehend über ausserordentliche Vorkommnisse;

f.   pflegen Kontakte zu Fachpersonen und Fachstellen für besondere, die ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen betreffende Fragen.

2 Die Schulleitung der Sonderklassen pflegt den Kontakt zu den Schulleitungen am Standort, wo die Sonderklassen örtlich geführt werden, und informiert diese umgehend über ausserordentliche Ereignisse.

3 ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom
6. Juli 201136

Art. 12 

aufgehoben
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201137

4. Abschnitt: geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201138 Konferenz der Schulleitungen

Art. 13  Allgemeines

1 Die Zusammensetzung, die Konstituierung, die Zuständigkeiten, die Be­schluss-
fähigkeit und die Beschlussfassung der Konferenz der Schulleitungen richten sich nach den Artikeln 44–47 des Schulreglements SSSB 430.10139.

2 Die Konferenz der Schulleitungen regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.

5. Abschnitt: geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201140 Öffentlichkeit und Information

Art. 14  Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen der Schulkommissionen, der Schulleitungen, der Konferenz der Schulleitungen und der Volksschulkonferenz sowie die darüber geführten Diskussi­onsprotokolle sind nicht öffentlich.

2 Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen dieser Gremien richtet sich ausserhalb hängiger Verfahren geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201141 nach der kantonalen Gesetzgebung über die Information der Bevöl­kerung und den Datenschutz, soweit die Gesetzgebung über das Schulwesen keine besonderen Vorschriften enthält.

Art. 15 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201142  Information

1 Die Schulorgane informieren nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Information der Bevölke­rung und den städtischen Bestimmungen über ihre Tätigkeit.

2 Die Volksschulkonferenz und die Direktion beschliessen gemeinsam ein Konzept für die Information an den Schulen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Schulreglements SSSB 430.10143.

3. Kapitel: Mitwirkung der Eltern

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16  Zweck

Eltern und Schule tragen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die gemein­same Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen. Die Mitwirkung der Eltern hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern durch regel­mässigen Informationsaustausch und die Pflege von Kontakten zu fördern und den partnerschaftlichen Umgang aller an der Schule Beteiligten zu stärken.

Art. 17  Zuständigkeiten

Die Mitwirkung der Eltern erfolgt im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie ist insbesondere begrenzt durch die Zuständigkeiten der Schulorgane.

2. Abschnitt: Klasseneltern

Art. 18  Zusammensetzung

Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201144 einer Schulklasse bilden die Klasseneltern.

Art. 19  Aufgaben

Die Klasseneltern

a.  informieren sich regelmässig über das Schulgeschehen;

b.  tragen zu einem günstigen Schulklima bei;

c.  befassen sich mit aktuellen Themen rund um die Schule;

d.  helfen mit, die Anliegen der Eltern in den Gremien der Elternmitwirkung und in der Schulkommission einzubringen;

e.  wählen zu Beginn des ersten Quartals jedes Schuljahres aus ihrer Mitte je eine Person, welche die Klasseneltern im Elternrat vertritt und sie über die da besprochenen Themen und die Ergebnisse  informiert; sie können eine Stell­vertreterin oder einen Stellvertreter wählen.

Art. 20  Versammlung

1 Die Klasseneltern treffen sich zu Beginn des Schuljahres und mindestens ein­mal pro Semester. Ein Viertel der Klasseneltern kann die Einberufung einer Ver­sammlung verlangen.

2 Treffen sich die Klasseneltern ohne Klassenlehrperson, orientiert die Vertretung der Klasseneltern (Art. 19 Bst. e) die Klassenlehrperson über die besprochenen Themen und die Ergebnisse, soweit diese die Schule betreffen.

3. Abschnitt: Elternrat des Schulstandorts

Art. 21  Zusammensetzung

1 Die Elternvertretungen aller Schul- und Kindergartenklassen eines Schulstand­orts (Art. 19 Bst. e) bilden den Elternrat des Schulstandorts.

2 Sind die fremdsprachigen ausländischen Eltern nicht durch mindestens zwei Personen im Elternrat vertreten, wählt der Elternrat die erforderliche Anzahl wei­terer fremdsprachiger ausländischer Eltern aus der Mitte der Klasseneltern.

3 Die für den Standort verantwortlichen Mitglieder der Schulleitung (Art. 10) sowie eine Vertretung der Lehrpersonen des Schulstandorts nehmen an den Sitzun­gen mit beratender Stimme teil.

Art. 22  Aufgaben

1 Der Elternrat des Schulstandorts

a.  befasst sich mit aktuellen, den Schulstandort betreffenden Themen, insbe­sondere mit solchen, die sich aus den Zusammenkünften der Klasseneltern, des Kreiselternrats, der Lehrerschaft sowie der Schulkommission als be­deutend erwiesen haben;

b.  trägt zu einem günstigen Schulklima bei;

c.  sorgt für die Vertretung fremdsprachiger ausländischer Eltern nach Artikel 21 Absatz 2;

d.  wählt zu Beginn des Schuljahres aus seiner Mitte eine bis zwei Personen in den Eltern­rat des Schulkreises (Kreiselternrat);

e.  informiert die Eltern regelmässig über seine Arbeit.

Art. 23  Versammlung

1 Der Elternrat des Schulstandorts trifft sich mindestens einmal pro Semester. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer Versammlung verlangen.

2 Die Vertretung im Kreiselternrat (Art. 22 Bst. d) organisiert und leitet die Versammlung.

4. Abschnitt: Elternrat für die Sprachheilschule sowie für die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201145

Art. 24 

1 Je einen eigenen Elternrat bil­den die Eltern der Schülerinnen und Schüler

a.  der Sprachheilschule;

b.  der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen.

2 Jeder Elternrat wählt aus seiner Mitte

a.  an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres eine Präsidentin oder einen Prä­sidenten, welche oder welcher den Elternrat in der Konferenz der Elternratspräsidien ver­tritt;

b.  zwei Personen, in der Regel eine Frau und einen Mann, welche der Direktion zuhanden des Stadtrats zur Wahl in die Schulkommission vorgeschlagen werden.

3 Die Artikel 22 und 23 finden sinngemäss Anwendung.

5. Abschnitt: Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat)

Art. 25  Zusammensetzung

1 Die Vertretungen der Elternräte der Schulstandorte (Art. 22 Bst. d) bilden den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat).

2 Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 26  Aufgaben

Der Kreiselternrat

a.  befasst sich mit aktuellen, den Schulkreis betreffenden Themen, insbeson­dere mit solchen, die sich aus den Zusammenkünften der Elternräte, der Konferenz der Elternratspräsidien, der Lehrerschaft sowie der Schulkommis­sion als bedeutend erwiesen haben;

b.  trägt zu einem günstigen Schulklima bei;

c.  vertritt die Anliegen der Eltern gegenüber der Schulleitung und der Schul­kommission;

d.  wählt an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres aus seiner Mitte eine Präsi­dentin oder einen Präsidenten, die oder der den Kreiselternrat nach aussen und in der Konferenz der Elternratspräsidien vertritt;

e.  wählt an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres aus seiner Mitte eine wei­tere Person, die an den Sitzungen der Konferenz der Elternratspräsidien mit beratender Stimme teilnimmt;

f.   wählt aus seiner Mitte zwei Personen, in der Regel eine Frau und einen Mann, welche der Direktion zuhanden des Stadtrats zur Wahl in die Schul­kommission vorgeschlagen werden;

g.  informiert die Eltern regelmässig über seine Arbeit.

Art. 27  Versammlung

1 Der Kreiselternrat trifft sich mindestens einmal pro Semester und zusätzlich nach Bedarf.

2 Die Präsidentin oder der Präsident organisiert und leitet die Versammlung.

3 Der Kreiselternrat führt über seine Sitzungen Protokoll.

6. Abschnitt: Konferenz der Elternratspräsidien

Art. 28  Zusammensetzung

1 Die Konferenz der Elternratspräsidien wird gebildet aus den Präsidentinnen und Präsidenten geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201146

a.  der Kreiselternräte (Art. 26 Bst. d);

b.  der Elternräte der Sprachheilschule;

c.  der Elternräte der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen.

2 Die durch die Kreiselternräte bestimmten Personen (Art. 26 Bst. e) nehmen an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teil.

Art. 29  Aufgaben

Die Konferenz der Elternratspräsidien

a.  vertritt die Anliegen der Eltern gegenüber der Direktion;

b.  wählt in jedem Schuljahr an ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte drei Personen, welche die Konferenz in der Volksschulkonferenz vertreten.

Art. 30   Versammlung

1 Die Konferenz der Elternratspräsidien findet mindestens ein Mal pro Semester statt.

2 Das Schulamt führt das Sekretariat und organisiert die Versammlung, die von der Direktorin oder dem Direktor geleitet wird. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201147

3 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6.
Juli 201148

7. Abschnitt: Elternvertretung in der Schulkommission

Art. 31 

1 Die Vertretung der Eltern in der Schulkommission richtet sich nach Artikel 56 des Schulreglements SSSB 430.10149.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern nehmen die Interessen der Eltern und der Elternräte nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 des Schulreglements SSSB 430.10150 in der Schulkommission wahr. Ihre rechtliche Stellung richtet sich nach Artikel 56 Absätze 3–5 des Schulreglements SSSB
430.10151. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1032/2011 vom 6. Juli 201152

8. Abschnitt: Elternvertretung in der Volksschulkonferenz

Art. 32 

1 Die Vertretung der Eltern in der Volksschulkonferenz richtet sich nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d des Schulreglements SSSB 430.10153.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern nehmen die Interessen der Eltern und der Konferenz der Elternratspräsidien in der Volksschulkonferenz wahr.

4. Kapitel: Entschädigungen

1. Abschnitt: Schulkommissionen

Art. 33  Jahresentschädigung

1 Die Mitglieder der Schulkommissionen haben Anspruch auf eine Jahresent­schädigung.

2 Die Jahresentschädigung beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten

a.  der Schulkommissionen der Schulkreise geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6.
Juli 201154 je 4000 Franken;

b.  der Schulkommission der Sprachheilschule sowie der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen je 3000 Franken. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6.
Juli 201155

3 Die Entschädigung nach Absatz 2 wird bei unterjährigem Präsidium pro rata und für jede Kommission insgesamt nur ein Mal je Schuljahr ausge­richtet. Sie wird im Fall eines Co-Präsidiums auf die Mitglieder des Präsidiums aufgeteilt. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6.
Juli 201156

4 Die Jahresentschädigung beträgt für die übrigen Mitglieder

a.  der Schulkommissionen der Schulkreise 800 Franken;

b.  der Schulkommissionen für die die Sprachheilschule sowie die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen 500 Franken; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6.
Juli 201157

c.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201158

5 Die Entschädigung nach Absatz 4 wird bei unterjähriger Mitgliedschaft pro rata ausgerichtet. neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201159

Art. 34  Sitzungsgeld

1 Die Mitglieder der Schulkommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 50 Franken

a.  für jede Sitzung der Schulkommission;

b.  für Sitzungen von durch die Kommission eingesetzten Ausschüssen, sofern daran mindestens drei Mitglieder der Kommission teilnehmen, die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und über die Sitzung ein Protokoll geführt wird.

2 Durch die Kommission beigezogene Fachpersonen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Absatz 1, sofern sie für ihre Tätigkeit nicht in anderer Weise entschädigt werden.

Art. 35  Protokoll

Die Protokoll führende Person hat Anspruch auf eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr sowie auf ein Sitzungsgeld nach Artikel 34. Bei unterjähriger Protokollführung wird die Entschädigung pro rata ausgerichtet. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201160

Art. 36  Personen in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt

Mitglieder der Schulkommission, beigezogene Fachpersonen und Protokoll füh­rende Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen, haben nur Anspruch auf Sitzungsgeld nach den Artikeln 34 oder 35, wenn die Sitzung aus­serhalb der Arbeitszeit stattfindet.

2. Abschnitt: Konferenz der Schulleitungen und Volksschulkonferenz

Art. 37  Konferenz der Schulleitungen

Die Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen haben Anspruch auf ein Sit­zungsgeld nach Artikel 34 für höchstens 10 Sitzungen pro Jahr.

Art. 38  Volksschulkonferenz

Für die Teilnahme an Sitzungen der Volksschulkonferenz haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Artikel 34:

a.  die Mitglieder der Konferenz nach Artikel 49 Absatz 1 des Schulreglements SSSB 430.10161;

b.  die Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schulleitungen;

c.  die Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrerschaft;

d.  die Vertreterinnen oder Vertreter der Elternräte.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39 

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1032/2011 vom 6. Juli 201162

Art. 40 

aufgehoben
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 201163

Art. 41  Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Mai 2007 werden aufgehoben:

a.  die Verordnung vom 21. September 1994 über die Zusammenarbeitsformen an der Sekundarstufe I der städtischen Volksschulen in Bern;

b.  allfällige weitere dieser Verordnung widersprechende Vorschriften.

2 Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Elternmitsprache an den Volksschulen der Stadt Bern wird auf den 31. Juli 2007 aufgehoben.

Art. 42  Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 16–32 am 1. Mai 2007 in Kraft.

2 Die Artikel 16–32 treten am 1. August 2007 in Kraft.

Bern, 21. März 2007

Namens des Gemeinderats


Alexander Tschäppät

Stadtpräsident


Jürg Wichtermann

Vizestadtschreiber


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

6. Juli 2011

Schulverordnung / 430.101.1

1, 4, 6–12, 14, 15, 18, 24, 28, 30, 31, 33, 35, 39, 40

1. August 2011

 


Fussnoten

1. Schulreglement (SR; SSSB 101.1 )
2. SSSB 430.101
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
5. SSSB 430.101
6. SSSB 430.101
7. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
10. SSSB 430.101
11. SSSB 430.101
12. SSSB 430.101
13. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
14. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
15. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
17. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
18. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
19. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
20. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
21. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
22. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
24. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
26. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
27. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
28. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
29. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
30. SSSB 430.101
31. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
32. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
33. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
34. SSSB 430.101
35. SSSB 430.101
36. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
37. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
38. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
39. SSSB 430.101
40. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
41. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
42. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
43. SSSB 430.101
44. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
45. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
46. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
47. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
48. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
49. SSSB 430.101
50. SSSB 430.101
51. SSSB 430.101
52. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
53. SSSB 430.101
54. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
55. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
56. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
57. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
58. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
59. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
60. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
61. SSSB 430.101
62. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
63. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011