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Verordnung über das Schulwesen (Schulverordnung; SV)430.101.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 21. März 2007 (Stand: 3. August 2011) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 70 des Reglements vom 30. März 2006 beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Schulreglements a. die Organisation und die Aufgaben der Schulkreise,
der Sprachheilschule, der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen, der Schulleitungen
und der Konferenz der Schulleitungen; b. die Mitwirkung der Eltern; c. die Entschädigungen für die Mitwirkung in den Schulorganen und in der Konferenz der Schulleitungen. 2. Kapitel: Schulkreise, Geschäftsordnung, Schulleitungen,
Konferenz der Schulleitungen, Öffentlichkeit und Information 1. Abschnitt: Schulkreise Art. 2 Umschreibung Der Gemeinderat legt die geografischen Grenzen der Schulkreise durch besonderen Beschluss fest. Art. 3 Schulstandorte 1
Jeder Schulkreis verfügt über mehrere Schulstandorte im Sinn von Artikel
21 des Schulreglements 2 Ein Schulstandort umfasst eine Schulanlage oder mehrere nahe beieinander liegende Schulanlagen wie Schulhäuser und Kindergärten. 3
Die Schulkommission legt die Schulstandorte im Rahmen der kantonalen Vorgaben
so fest, dass die für den Standort verantwortlichen Personen (Art. 10) ihre
Aufgaben nach Massgabe des Schulreglements 2. Abschnitt: Geschäftsordnung Art. 4 1 Die Schulkommission erlässt für ihren Zuständigkeitsbereich eine Geschäftsordnung und Pflichtenhefte für sich selbst und für die Schulleitungen. 2 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport erlässt eine Muster-Geschäftsordnung und Muster-Pflichtenhefte. Diese gelten für alle Schulkreise, die Sprachheilschule sowie die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen, soweit die Schulkommissionen für ihren Zuständigkeitsbereich nicht eigene Bestimmungen erlassen haben. 3. Abschnitt: Art. 5 Allgemeines 1 Die Schulkommission organisiert die Schulleitung nach dem Grundsatz der Geleiteten Schule. 2 Sie berücksichtigt dabei a. die Vorgaben des übergeordneten Rechts und des
Schulreglements b. die besonderen Bedürfnisse des Schulkreises oder
des besonderen Angebots nach Artikel 38 Absatz 2 des
Schulreglements 3 Innerhalb einer Schulleitung können einzelnen Personen besondere Verantwortungsbereiche (Ressorts) zugeteilt werden, namentlich für stufenbezogene besondere Funktionen. Art. 6 Anforderungen 1
Die Mitglieder der Schulleitung verfügen über die Ausbildung gemäss
Artikel 39 Absatz 2 des Schulreglements 2 Unterrichtstätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Übernahme einer Schulleitungsfunktion. 3 Die Volksschulkonferenz erlässt ein Anforderungsprofil. Art. 7 Pensum 1
Die Mitglieder der Schulleitung üben diese Funktion in der Regel mit
einem Pensum von mindestens 80 Prozent 2
Die Schulkommission kann eine Person in begründeten Fällen mit einem Pensum
von weniger als 80 Art. 8 Zuständigkeiten 1 Die Schulleitung nimmt die ihr durch das kantonale Recht und das Schulreglement zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse und Weisungen der Direktion und der Schulkommission wahr. 2 Die Schulleitung a. ist verantwortlich für die Leitung und die
Organisation der Schulen ihres Schulkreises oder der Sprachheilschule oder der
Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen; b. stellt der Schulkommission Antrag auf Zuteilung der
Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Schulstandorten, soweit die Zuteilung
in der Zuständigkeit der Schulkommission liegt; c. teilt in den übrigen Fällen die Schülerinnen und
Schüler den einzelnen Schulstandorten, der Sprachheilschule, der
Heilpädagogischen Schule oder den Sonderklassen zu; d. ist verantwortlich für die Personalführung, die
pädagogische und betriebliche Leitung sowie die Qualitätsentwicklung und
-evaluation; e. entscheidet und verfügt im Rahmen der durch das übergeordnete Recht festgelegten Zuständigkeiten; f. … 3
Die Schulleitung entscheidet über Angelegenheiten in ihrem
Zuständigkeitsbereich nach den Absätzen 1 und 2 als Ganzes, soweit nicht die zuständige
Schulkommission bestimmte Befugnisse an einzelne Personen delegiert hat.
Vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 4. 4
Soweit nicht in der Geschäftsordnung geregelt (Art. 4), finden die für
die Beschlussfassung der Schulkommissionen massgebenden Bestimmungen sinngemäss
Anwendung. Art. 9 Geschäftsführung 1
Die Schulkommissionen der Schulkreise bestimmen für jeden Schulkreis
eine Person aus der Mitte der Schulleitung als geschäftsführende Schulleiterin
oder geschäftsführenden Schulleiter. 2 Die Funktion darf nicht auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden. Die Stellvertretung muss innerhalb der Schulleitung sichergestellt sein. 3 Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter a. führt die Geschäfte der Schulleitung; b. ist verantwortlich für die Planung der Arbeit der Schulleitung; c. sorgt dafür, dass die Schulleitung die ihr durch das kantonale und städtische Recht zugewiesenen Aufgaben erfüllt; d. koordiniert die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern der Schulleitung; e. vertritt die Schulleitung in der Konferenz der Schulleitungen und in der Schulkommission sowie gegenüber der Direktion und Dritten und stellt die erforderlichen Anträge; f. beruft die Lehrpersonen des Schulkreises nach Bedarf zu einer Schulkreiskonferenz ein; g. informiert nach den Vorgaben gemäss Artikel 15
Absatz 2 über Belange, welche den ganzen Schulkreis betreffen. 4 Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter kann an Stelle der gesamten Schulleitung in Angelegenheiten entscheiden, die keinen Aufschub dulden. Sie oder er informiert die Schulleitung über entsprechende Beschlüsse. Art. 10 Standortschulleitung 1 Die Schulkommissionen der Schulkreise bestimmen für jeden Schulstandort eine oder mehrere Personen aus der Mitte der Schulleitung als Standortschulleitung. 2 Die Standortschulleitung a. stellt am Standort die Lehrpersonen und die
Mitarbeitenden des Sekretariats an; b. führt und begleitet, namentlich auch mit
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen, am Standort – die Lehrpersonen; – die Tagesschulleitung; – die Mitarbeitenden des
Sekretariats; – in betrieblichen Belangen die in der Schulsozialarbeit tätigen Personen; – in betrieblichen Belangen die Hauswartschaft; c. trägt die pädagogische und betriebliche
Verantwortung für die Schule(n) des Standorts; d. informiert nach den Vorgaben gemäss Artikel 15
Absatz 2 über Belange, welche den eigenen Schulstandort betreffen; e. informiert insbesondere die geschäftsführende
Schulleiterin oder den geschäftsführenden Schulleiter und das Schulamt umgehend
über ausserordentliche Vorkommnisse. An Standorten, wo Sonderklassen geführt
werden, orientiert sie zudem die Schulleitung nach Artikel 38 Absatz 2
Buchstabe c des Schulreglements f. pflegt Kontakte zu Fachpersonen und Fachstellen für besondere, ihren Standort betreffende Fragen. 3
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Schulleitungen nach Artikel
11. Art. 11 1
Die Schulleitungen nach Artikel 38 Absatz 2 des
Schulreglements a. stellen in ihrem Verantwortungsbereich die Lehrpersonen und die Mitarbeitenden des Sekretariats an; b. führen und begleiten, namentlich auch mit Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen, die ihnen unterstellten – Lehrpersonen; – die Tagesschulleitung; – die Mitarbeitenden des Sekretariats; – in betrieblichen Belangen die in der Schulsozialarbeit tätigen Personen; – in betrieblichen Belangen die Hauswartschaft; c. tragen die pädagogische und betriebliche Verantwortung für die ihnen zugewiesenen Schulen und Klassen; d. informieren nach den Vorgaben gemäss Artikel 15 Absatz 2 über Belange der ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen; e. informieren ihre Schulkommission und das Schulamt umgehend über ausserordentliche Vorkommnisse; f. pflegen Kontakte zu Fachpersonen und Fachstellen für besondere, die ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen betreffende Fragen. 2 Die Schulleitung der Sonderklassen pflegt den Kontakt zu den Schulleitungen am Standort, wo die Sonderklassen örtlich geführt werden, und informiert diese umgehend über ausserordentliche Ereignisse. 3
... Art. 12 … 4. Abschnitt: Art. 13 Allgemeines 1
Die Zusammensetzung, die Konstituierung, die Zuständigkeiten, die Beschluss- 2 Die Konferenz der Schulleitungen regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. 5. Abschnitt: Art. 14 Öffentlichkeit 1 Die Sitzungen der Schulkommissionen, der Schulleitungen, der Konferenz der Schulleitungen und der Volksschulkonferenz sowie die darüber geführten Diskussionsprotokolle sind nicht öffentlich. 2
Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen dieser Gremien
richtet sich ausserhalb hängiger Verfahren Art. 15 1 Die Schulorgane informieren nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung und den städtischen Bestimmungen über ihre Tätigkeit. 2
Die Volksschulkonferenz und die Direktion beschliessen gemeinsam ein
Konzept für die Information an den Schulen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a
und b des Schulreglements 3. Kapitel: Mitwirkung der Eltern 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 16 Zweck Eltern und Schule tragen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die gemeinsame Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen. Die Mitwirkung der Eltern hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern durch regelmässigen Informationsaustausch und die Pflege von Kontakten zu fördern und den partnerschaftlichen Umgang aller an der Schule Beteiligten zu stärken. Art. 17 Zuständigkeiten Die Mitwirkung der Eltern erfolgt im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie ist insbesondere begrenzt durch die Zuständigkeiten der Schulorgane. 2. Abschnitt: Klasseneltern Art. 18 Zusammensetzung Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler Art. 19 Aufgaben Die Klasseneltern a. informieren sich regelmässig über das Schulgeschehen; b. tragen zu einem günstigen Schulklima bei; c. befassen sich mit aktuellen Themen rund um die Schule; d. helfen mit, die Anliegen der Eltern in den Gremien der Elternmitwirkung und in der Schulkommission einzubringen; e. wählen zu Beginn des ersten Quartals jedes Schuljahres aus ihrer Mitte je eine Person, welche die Klasseneltern im Elternrat vertritt und sie über die da besprochenen Themen und die Ergebnisse informiert; sie können eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Art. 20 Versammlung 1 Die Klasseneltern treffen sich zu Beginn des Schuljahres und mindestens einmal pro Semester. Ein Viertel der Klasseneltern kann die Einberufung einer Versammlung verlangen. 2 Treffen sich die Klasseneltern ohne Klassenlehrperson, orientiert die Vertretung der Klasseneltern (Art. 19 Bst. e) die Klassenlehrperson über die besprochenen Themen und die Ergebnisse, soweit diese die Schule betreffen. 3. Abschnitt: Elternrat des Schulstandorts Art. 21 Zusammensetzung 1 Die Elternvertretungen aller Schul- und Kindergartenklassen eines Schulstandorts (Art. 19 Bst. e) bilden den Elternrat des Schulstandorts. 2 Sind die fremdsprachigen ausländischen Eltern nicht durch mindestens zwei Personen im Elternrat vertreten, wählt der Elternrat die erforderliche Anzahl weiterer fremdsprachiger ausländischer Eltern aus der Mitte der Klasseneltern. 3 Die für den Standort verantwortlichen Mitglieder der Schulleitung (Art. 10) sowie eine Vertretung der Lehrpersonen des Schulstandorts nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Art. 22 Aufgaben 1 Der Elternrat des Schulstandorts a. befasst sich mit aktuellen, den Schulstandort betreffenden Themen, insbesondere mit solchen, die sich aus den Zusammenkünften der Klasseneltern, des Kreiselternrats, der Lehrerschaft sowie der Schulkommission als bedeutend erwiesen haben; b. trägt zu einem günstigen Schulklima bei; c. sorgt für die Vertretung fremdsprachiger ausländischer Eltern nach Artikel 21 Absatz 2; d. wählt zu Beginn des Schuljahres aus seiner Mitte eine bis zwei Personen in den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat); e. informiert die Eltern regelmässig über seine Arbeit. Art. 23 Versammlung 1 Der Elternrat des Schulstandorts trifft sich mindestens einmal pro Semester. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer Versammlung verlangen. 2 Die Vertretung im Kreiselternrat (Art. 22 Bst. d) organisiert und leitet die Versammlung. 4. Abschnitt: Elternrat für die Sprachheilschule sowie für die
Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen Art. 24 1 Je einen eigenen Elternrat bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler a. der Sprachheilschule; b. der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen. 2 Jeder Elternrat wählt aus seiner Mitte a. an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten, welche oder welcher den Elternrat in der Konferenz der Elternratspräsidien vertritt; b. zwei Personen, in der Regel eine Frau und einen Mann, welche der Direktion zuhanden des Stadtrats zur Wahl in die Schulkommission vorgeschlagen werden. 3 Die Artikel 22 und 23 finden sinngemäss Anwendung. 5. Abschnitt: Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat) Art. 25 Zusammensetzung 1 Die Vertretungen der Elternräte der Schulstandorte (Art. 22 Bst. d) bilden den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat). 2 Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Art. 26 Aufgaben Der Kreiselternrat a. befasst sich mit aktuellen, den Schulkreis betreffenden Themen, insbesondere mit solchen, die sich aus den Zusammenkünften der Elternräte, der Konferenz der Elternratspräsidien, der Lehrerschaft sowie der Schulkommission als bedeutend erwiesen haben; b. trägt zu einem günstigen Schulklima bei; c. vertritt die Anliegen der Eltern gegenüber der Schulleitung und der Schulkommission; d. wählt an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten, die oder der den Kreiselternrat nach aussen und in der Konferenz der Elternratspräsidien vertritt; e. wählt an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres aus seiner Mitte eine weitere Person, die an den Sitzungen der Konferenz der Elternratspräsidien mit beratender Stimme teilnimmt; f. wählt aus seiner Mitte zwei Personen, in der Regel eine Frau und einen Mann, welche der Direktion zuhanden des Stadtrats zur Wahl in die Schulkommission vorgeschlagen werden; g. informiert die Eltern regelmässig über seine Arbeit. Art. 27 Versammlung 1 Der Kreiselternrat trifft sich mindestens einmal pro Semester und zusätzlich nach Bedarf. 2 Die Präsidentin oder der Präsident organisiert und leitet die Versammlung. 3 Der Kreiselternrat führt über seine Sitzungen Protokoll. 6. Abschnitt: Konferenz der Elternratspräsidien Art. 28 Zusammensetzung 1
Die Konferenz der Elternratspräsidien wird gebildet aus den
Präsidentinnen und Präsidenten a. der Kreiselternräte (Art. 26 Bst. d); b. der Elternräte der Sprachheilschule; c. der Elternräte der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen. 2 Die durch die Kreiselternräte bestimmten Personen (Art. 26 Bst. e) nehmen an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teil. Art. 29 Aufgaben Die Konferenz der Elternratspräsidien a. vertritt die Anliegen der Eltern gegenüber der Direktion; b. wählt in jedem Schuljahr an ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte drei Personen, welche die Konferenz in der Volksschulkonferenz vertreten. Art. 30 Versammlung 1 Die Konferenz der Elternratspräsidien findet mindestens ein Mal pro Semester statt. 2
Das Schulamt führt das Sekretariat und organisiert die Versammlung, die
von der Direktorin oder dem Direktor geleitet wird. 3
… 7. Abschnitt: Elternvertretung in der Schulkommission Art. 31 1
Die Vertretung der Eltern in der Schulkommission richtet sich nach
Artikel 56 des Schulreglements 2
Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern nehmen die Interessen der
Eltern und der Elternräte nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 des
Schulreglements 8. Abschnitt: Elternvertretung in der Volksschulkonferenz Art. 32 1
Die Vertretung der Eltern in der Volksschulkonferenz richtet sich nach
Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d des Schulreglements 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern nehmen die Interessen der Eltern und der Konferenz der Elternratspräsidien in der Volksschulkonferenz wahr. 4. Kapitel: Entschädigungen 1. Abschnitt: Schulkommissionen Art. 33 Jahresentschädigung 1 Die Mitglieder der Schulkommissionen haben Anspruch auf eine Jahresentschädigung. 2 Die Jahresentschädigung beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten a. der Schulkommissionen der
Schulkreise b. der Schulkommission der Sprachheilschule sowie der
Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen je 3000
Franken. 3
Die Entschädigung nach Absatz 2 wird bei unterjährigem Präsidium pro
rata und für jede Kommission insgesamt nur ein Mal je Schuljahr ausgerichtet.
Sie wird im Fall eines Co-Präsidiums auf die Mitglieder des Präsidiums
aufgeteilt. 4 Die Jahresentschädigung beträgt für die übrigen Mitglieder a. der Schulkommissionen der Schulkreise 800 Franken; b. der Schulkommissionen für die die Sprachheilschule
sowie die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen 500
Franken; c. … 5
Die Entschädigung nach Absatz 4 wird bei unterjähriger Mitgliedschaft
pro rata ausgerichtet. Art. 34 Sitzungsgeld 1 Die Mitglieder der Schulkommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 50 Franken a. für jede Sitzung der Schulkommission; b. für Sitzungen von durch die Kommission eingesetzten Ausschüssen, sofern daran mindestens drei Mitglieder der Kommission teilnehmen, die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und über die Sitzung ein Protokoll geführt wird. 2 Durch die Kommission beigezogene Fachpersonen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Absatz 1, sofern sie für ihre Tätigkeit nicht in anderer Weise entschädigt werden. Art. 35 Protokoll Die Protokoll führende Person hat Anspruch auf eine Entschädigung
von 900 Franken pro Jahr sowie auf ein Sitzungsgeld nach Artikel 34. Bei
unterjähriger Protokollführung wird die Entschädigung pro rata ausgerichtet. Art. 36 Personen in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt Mitglieder der Schulkommission, beigezogene Fachpersonen und Protokoll führende Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen, haben nur Anspruch auf Sitzungsgeld nach den Artikeln 34 oder 35, wenn die Sitzung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet. 2. Abschnitt: Konferenz der Schulleitungen und Volksschulkonferenz Art. 37 Konferenz der Schulleitungen Die Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Artikel 34 für höchstens 10 Sitzungen pro Jahr. Art. 38 Volksschulkonferenz Für die Teilnahme an Sitzungen der Volksschulkonferenz haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Artikel 34: a. die Mitglieder der Konferenz nach Artikel 49 Absatz
1 des Schulreglements b. die Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schulleitungen; c. die Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrerschaft; d. die Vertreterinnen oder Vertreter der Elternräte. 5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 39 … Art. 40 … Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Mai 2007 werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 21. September 1994 über die Zusammenarbeitsformen an der Sekundarstufe I der städtischen Volksschulen in Bern; b. allfällige weitere dieser Verordnung widersprechende Vorschriften. 2 Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Elternmitsprache an den Volksschulen der Stadt Bern wird auf den 31. Juli 2007 aufgehoben. Art. 42 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 16–32 am 1. Mai 2007 in Kraft. 2 Die Artikel 16–32 treten am 1. August 2007 in Kraft. Bern, 21. März 2007 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Vizestadtschreiber Änderungen
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