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Verordnung über die Benutzung der städtischen Schulanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes (Anlagenbenutzungsverordnung; ABV)430.111 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 30. Dezember 1970 (Stand: 19. Oktober 2011) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf – Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 48 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992; – Artikel 8 und Artikel 17 Buchstabe l der Volksschulverordnung vom 28. Mai 2008; – Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 der Stadt Bern; – Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe u des Reglements vom 30. März 2006 über das Schulwesen; beschliesst: 1. Abschnitt: Bewilligung Art. 1 1 Die Benutzung der städtischen Schulanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs bedarf der Bewilligung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport. Vorbehalten bleibt die freie Benutzung gemäss Artikel 16. 2
Zu den Schulanlagen im Sinn dieser Verordnung gehören die Schulräume und
3 Für Bewilligungen zur Nutzung von Schulsporthallen (Turnhallen) und -anlagen ist das Sportamt zuständig, für die übrigen Anlagenteile das Schulamt. 4
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 5
Kostenpflichtige Leistungen bestimmen sich nach der Verordnung vom
14. März 2001 Art. 2 Gesuch 1
Die Benutzungsbewilligungen werden auf schriftliches Gesuch hin erteilt,
das mindestens die folgenden Angaben zu enthalten hat: Bezeichnung des
gewünschten Anlagenteils; Zweck, Dauer und Zeitpunkt (Wochentag, Datum und
Tagesstunde der Benutzung), Name des/der Gesuchstellenden (Verein, Institution
u.ä.) und Name, Adresse und Telefonnummer der zuständigen
Vertretung. 2
Die Gesuche sind der Direktion für Bildung, Soziales und
Sport Art. 3 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Anlagen oder Anlagenteile. Im öffentlichen Interesse können Organisationen und Einzelpersonen von der Nutzung ausgeschlossen werden. 2 Dem Gesuch kann entsprochen werden, wenn die schulfremde Benutzung der Anlage oder des Anlagenteils den Schulbetrieb in keiner Weise stört und schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Benutzung der Anlagen für schulische Zwecke sowie für Zwecke der städtischen Verwaltung hat Vorrang. 4
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport Art. 4 1
Die Bewilligung der Direktion für Bildung, Soziales und
Sport 2 Einschränkungen können auch in der Form allgemeiner Benutzungsvorschriften (z.B. als Anschläge) erlassen werden. Art. 5 Dauer 1
Die Bewilligung kann für einzelne Veranstaltungen oder auf bestimmte
Dauer erteilt werden. Im letzteren Falle gilt sie in der Regel für ein Semester
(1. August bis 31. Januar und 1. Februar bis 31. Juli) 2
Soll die Dauerbewilligung nach Ablauf der Dauer verlängert werden, ist
ein neues Gesuch zu stellen. Art. 6 Einschränkungen bei
Dauerbewilligungen 1
Eine auf bestimmte Dauer erteilte Bewilligung begründet keinen Anspruch
auf Benutzung der betreffenden Anlagenteile während der Dauer der Ferien gemäss
städtischer Ferienordnung (ausgenommen Turnhallen und Turnplätze), bei
militärischen und anderen von der Schule als notwendig erachteten
Belegungen. 2
Für kommerzielle/private Nutzungen werden keine Dauerbewilligungen
erteilt. 3
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 4
Sie kann auch eine Neuverteilung der Benutzungszeiten vornehmen, wenn
sie dies im Interesse einer rationellen Verwendung derselben als notwendig
erachtet. 5
In allen vorstehend genannten Fällen entsteht für die privaten
Benutzenden kein Kompensationsanspruch. Art. 7 ... Art. 8 Vorweisungspflicht 1
Die Bewilligung ist den Hauswartschaften der Schulen 2
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport Art. 9 Widerruf 1
Die Bewilligung zur schulfremden Benutzung der
Anlagenteile a. wenn es die Interessen der Schule erheischen; b. wenn die vorliegenden Bestimmungen, weitere
Benutzungsvorschriften oder Weisungen der Direktion für Bildung, Soziales und
Sport 2
Die Zuständigkeit für den Widerruf der Bewilligung richtet sich nach
Artikel 1 Absatz 3. 2. Abschnitt: Pflichten der Benutzenden Art. 10 Grundsatz 1
Wer die Anlage für schulfremde Zwecke benutzt, hat dafür zu sorgen, dass
der Schulbetrieb in keiner Weise beeinträchtigt wird. 2
Die Benutzung 3
Die Hauswartschaft greift bei Verletzung der Benutzungsvorschriften
sofort ein und erstattet, wenn geboten, der Direktion für Bildung, Soziales und
Sport 4
Den Weisungen von Hauswartschaft, Schulleitung,
Turnhallenverwaltung Art. 11 ... Art. 12 Reinigung Die Benutzenden 2
.... Art. 13 Schulmaterial 1
Das Schulmaterial, das nicht durch die Bewilligung zur Benutzung
freigegeben ist, darf nicht benutzt werden. 2
Die benutzten Art. 14 Vereinsmaterial Die Hauswartschaft kann den Benutzenden zur Aufbewahrung
von eigenem Material besondere Räume oder Schränke zuweisen. Art. 15 Turnhallen und
Sportanlagen 1
Den Benutzerinnen und Benutzern von Turnhallen und
Sportanlagen a. Übungen durchzuführen, welche nicht den Einrichtungen der betreffenden Hallen bzw. Plätze entsprechen; b. andere als die vorgesehenen Anlagen zum Kugelstossen, Diskuswerfen, Speerwerfen usw. zu verwenden; c. die Turnhallen mit Strassenschuhen zu betreten oder
mit Schuhen, die den Boden schädigen, Farbspuren oder Gummiabrieb
hinterlassen; d. Rasenplätze – ausgenommen die für die bestimmte
Sportart bezeichneten – mit anderen als Turnschuhen, Nockenschuhen,
Tausendfüsslern e. aufgeweichte oder mit Verbot belegte Anlagen zu
benutzen f. auf Rasenplätzen ohne ausdrückliche Bewilligung
der Direktion für Bildung, Soziales und Sport g. Sprungmatten im Freien zu verwenden, wenn für sie Gefahr einer Beschädigung besteht; h. Geräte oder andere Einrichtungen in zweckwidriger Weise zu verwenden. 2
Die in den Geräteräumen unverschlossen deponierten Turngeräte stehen den
Turnhallen- und Sportanlagenbenutzenden unentgeltlich zur Verfügung. Nach
Gebrauch sind die Turngeräte in normalem Zustand wieder korrekt aufzuräumen.
Die Hauswartschaft darf für diese Arbeit nicht beansprucht
werden. Art. 16 Freie Benutzung 1
Die frei zugänglichen Aussenbereiche der Schulanlagen stehen der
Öffentlichkeit täglich nach Schluss der Nutzung durch die Schule bis längstens
22 Uhr in dem durch die Direktion für Bildung, Soziales und
Sport 2
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 3
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport kann bei Bedarf
Aussenbereiche für die freie Benutzung vorübergehend sperren. Sie hat die
gesperrten Bereiche ausreichend zu markieren. 3. Abschnitt: Verschiedene Vorschriften Art. 17 Beschädigungen Beschädigungen an Schulgebäuden, Gerätschaften, Anlagen,
Installationen usw. sind der Hauswartschaft Art. 18 Hauswartschaft 1
Die Hauswartschaft darf von den Benutzenden nur insoweit in Anspruch
genommen werden, als es die bewilligte private Benutzung unbedingt erfordert.
Die Pflichtenhefte der Hauswartschaften bleiben dabei vorbehalten. 2
Nur die Hauswartschaft bzw. ihre Stellvertretung ist zum Öffnen und
Schliessen der Gebäude und Behältnisse sowie zum Sperren und zur Freigabe der
Anlagen berechtigt. Sie ist verpflichtet, Verstösse gegen diese Vorschrift der
Direktion für Bildung, Soziales und Sport Art. 19 1 Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nur in begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Standortschulleitung zulässig. 2 Das Einholen weiterer Bewilligungen für den Alkoholausschank ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 3 Die Schulareale und Schulgebäude sind rauchfrei. 1 Die Benutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle und sonstige Schäden, die durch Nichtbeachtung der Anlagenbenutzungsverordnung oder Weisungen von Lehrerschaft und Hauswartschaft, durch mangelnde Vorsicht, durch Selbstverschulden oder durch Verschulden Dritter entstehen, ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen. 2 Bei schulfremder, nach Artikel 1 bewilligungspflichtiger Benutzung der Anlagen haften ausschliesslich die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 3 Die Stadt haftet nicht für Schäden infolge Diebstahls, Sachbeschädigung, Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen. 1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Weisungen der Lehrerschaft oder der Hauswartschaft zuwiderhandelt, kann verwarnt werden, aus der Anlage gewiesen und, in schweren Fällen, mit einem befristeten Verbot für die Benutzung einzelner oder aller städtischen Schulanlagen belegt werden. 2 Für die Verwarnung und Wegweisung ist die Hauswartschaft zuständig, für Anlagenverbote die Direktion für Bildung, Soziales und Sport nach Anhörung der Schulleitung. Die direktionsinterne Zuständigkeit für Anlagenverbote richtet sich nach Artikel 1 Absatz 3. 3 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport informiert die zuständige Schulleitung und die Hauswartschaft über ausgesprochene Anlagenverbote. 4
Vorbehalten bleibt das Verfahren gestützt auf gerichtliche Verbote nach
Artikel 258ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 4. Abschnitt: Schlussbestimmung Art. 23 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat, frühestens jedoch am 1. Januar 1971 in Kraft. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Dezember 1924, die somit aufgehoben wird. Bern, 30. Dezember 1970 Namens des Gemeinderats
Reynold Tschäppät
Louis Jaquet Genehmigung und Inkraftsetzung Von der kantonalen Direktion genehmigt am 27. August 1971. In
Kraft getreten am 27. August 1971.
Änderungen
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