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Direktionsverordnung über den Schulzahnmedizinischen Dienst430.511 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 30. November 2002 (Stand: 23. November 2009) Direktionsverordnung Die Direktion für Bildung, Umwelt und Integration der Stadt
Bern gestützt
auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 18. September 2002 beschliesst: Art. 1 Geltungsbereich Diese Direktionsverordnung regelt a. Die Sicherstellung und Durchführung der Schulzahnpflege (Gesundheitsunterricht und jährliche zahnärztliche Untersuchung) in der Stadt Bern (Stadt); b. die schulzahnmedizinische Behandlung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Schulzahnklinik der Stadt und gemäss Artikel 2 an der Schulzahnpflege beteiligte Zahnärztinnen und Zahnärzte. Art. 2 Beteiligung praktizierender Zahnärztinnen und Zahnärzte an der Schulzahnpflege (Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzte) Die Direktion für Bildung, Soziales und
Sport Art. 3 Gesundheitsunterricht und Frühberatung 1
Der Schulzahnmedizinische Dienst (SZMD) führt Massnahmen zur
Kariesvorbeugung durch. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit den Mütter-/Väter- 2 Die freiwillige Frühberatung für Kinder im Vorschulalter gestaltet sich wie folgt: a. Sämtliche Erziehungsberechtigten, deren Kinder das dritte Lebensjahr vollendet haben, bekommen eine Einladung für eine unentgeltliche Beratung in der Schulzahnklinik. b. Die Frühberatung umfasst eine Beratung der Erziehungsberechtigten zu den Präventionsthemen Mundhygiene, Ernährung, Fluoridierung und kieferorthopädisch bedenkliche Gewohnheiten wie Schnuller- und Daumenlutschen sowie eine Untersuchung auf Karies und Fehlstellungen der Zähne; c. Wird ein zahnmedizinischer Behandlungsbedarf festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten den Befund sowie die dringliche Empfehlung für einen Zahnarztbesuch; d. Bei dringendem Handlungsbedarf kann ein weiterer Kontrolltermin (individuell oder kollektiv) kostenfrei angeboten werden. 3 Der zahnärztliche Gesundheitsunterricht erfolgt der Altersklasse angepasst ab dem ersten Kindergartenjahr bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht. Er wird durch speziell geschulte Schulzahnpflegehelferinnen und -helfer und Lehrpersonen durchgeführt. Der SZMD stellt die Aus- und Weiterbildung dieser Personen sicher. 4 Die vorgenannten Prophylaxemassnahmen sind auch Schülerinnen und Schülern von Sonderschulen und Privatschulen anzubieten. 5 Kostenträger sämtlicher in Artikel 3 aufgeführter Massnahmen ist die Stadt. Art. 4 Jährliche zahnärztliche Untersuchung 1
Sämtliche schulpflichtigen Kinder und Jugendliche sowie die Kinder im
Kindergarten (Kinder) unterliegen der obligatorischen, jährlichen
zahnärztlichen Einzel- a. Jedes Kind erhält zum Beginn des Schuljahres durch die Schule bzw. den Kindergarten eine Kontrollmitteilung, welche bei der zahnärztlichen Untersuchung vorzulegen ist. b. Die Zahnarztwahl für die obligatorische Untersuchung liegt bei den Erziehungsberechtigten. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Schulzahnklinik, den in einer Liste eingetragenen Privat-Schulzahnärzten und -ärztinnen sowie den Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzten. c. Die Kontrolluntersuchung erfolgt in der Regel in der Klinik oder in der zahnärztlichen Praxis unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere betreffend Hygiene, Aufzeichnungspflicht und Datenschutz. d. Von der Stadt werden die Kosten der Untersuchung
(Tarifpositionen 4008, 4009 oder 4010) e. Im Laufe der Schulzeit kann zur Ergänzung der klinischen Untersuchung die Anfertigung von Bissflügel-Röntgenbildern angezeigt sein. Der Entscheid hierzu ist individuell zu fällen. Zudem ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig, welche auch die Kosten zu tragen haben. f. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt bestätigen auf dem Kontrollschein 1. die Untersuchung sowie 2. gegebenenfalls den Abschluss der Behandlung. g. Die Untersuchungsbestätigungen werden mit den Klassenlisten abgeglichen. Nicht durchgeführte oder nicht bestätigte Untersuchungen werden angemahnt. 2
Für Schülerinnen und Schüler, welche in der Stadt Bern Wohnsitz haben
und in einer andern Gemeinde die Schule besuchen, werden die Kosten der
Untersuchung (Tarifpositionen 4008, 4009 oder 4010) 3
Für Schülerinnen und Schüler, welche ausserhalb der Stadt Bern Wohnsitz
haben und in der Stadt Bern die Schule besuchen, werden die Kosten der
Untersuchung, sofern sie vom SZMD durchgeführt wird, direkt bei der
Wohnsitzgemeinde zum Tarif von Fr. 3.10 in Rechnung gestellt (vgl. Art. 14 Abs.
2 lit. a SZMDV Art. 5 Zahnärztliche Behandlung Für alle Kinder ist eine allfällig notwendige Behandlung des Gebisses zu gewährleisten. a. Die Erziehungsberechtigten haben freie Zahnarztwahl. b. Die Behandlungskosten sind im Normalfall durch die Erziehungsberechtigten gemäss Tarif zu bezahlen. c. Der Behandlungstarif richtet sich nach Artikel 14
SZMDV d. Kostenbeiträge gemäss Artikel 15 und 16
SZMDV Art. 6 Kieferorthopädische Behandlungen Die Verfahren für Untersuchung und kieferorthopädische Behandlung anomaler Gebisse im Rahmen der Schulzahnpflege sind nachfolgend aufgeführt: a. Eine aus kieferorthopädischer Sicht notwendige Behandlung wird den Erziehungsberechtigten angezeigt. b. Alle weiteren Entscheidungen (Wahl des Zahnarztes oder der Zahnärztin, Behandlungsplanung inkl. Kostenfolgen, Behandlung) sind Sache der Erziehungs-berechtigten. c. Die Erziehungsberechtigten werden über Kosten für eine spezielle Untersuchung und allfällige Behandlung orientiert. Die Kosten für kieferorthopädische Abklärungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen; Buchstabe d bleibt vorbehalten. d. Werden von den Erziehungsberechtigten Beiträge an
die Behandlungskosten geltend gemacht, müssen die Bedingungen der SZMDV e. Für die gesamte Behandlung ist ein Kostenvoranschlag pauschal für Planung, Apparate, Sitzungen usw. zu erstellen. Für Reparaturen und unvorhergesehene Komplikationen der Behandlung ist ein Zuschlag bis zu einem Drittel des Betrages zulässig. f. Bei länger dauernden kieferorthopädischen Behandlungen wird periodisch für ausgeführte Leistungen Rechnung gestellt. Es sind nur Honorarforderungen nach den Tarifpositionen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) zugelassen. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Bern, 30. November 2002 Direktion für Bildung, Umwelt und Integration
Edith Olibet Änderungen
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