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Direktionsverordnung über den Schulzahnmedizinischen Dienst

430.511 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

30. November 2002 (Stand: 23. November 2009)

Direktionsverordnung

über den Schulzahnmedizinischen Dienst

Die Direktion für Bildung, Umwelt und Integration der Stadt Bern neu: Direktion für Bildung, Soziales und Sport1,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 18. September 2002 SZMDV;
SSSB 430.512 über den Schulzahnmedizinischen Dienst,

beschliesst:

Art. 1  Geltungsbereich

Diese Direktionsverordnung regelt

a.  Die Sicherstellung und Durchführung der Schulzahnpflege (Gesundheitsunterricht und jährliche zahn­ärzt­liche Untersuchung) in der Stadt Bern (Stadt);

b.  die schulzahnmedizinische Behandlung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Schulzahnklinik der Stadt und gemäss Artikel 2 an der Schulzahnpflege beteiligte Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Art. 2  Beteiligung praktizierender Zahnärztinnen und Zahnärzte an der Schulzahnpflege (Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzte)

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März
20053 ist befugt, in der Stadt praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Aufgaben der Schulzahnpflege zu beauftragen. Diese werden als Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzte bezeichnet. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0427/2003 vom 24. März 20044

Art. 3  Gesundheitsunterricht und Frühberatung

1 Der Schulzahnmedizinische Dienst (SZMD) führt Massnahmen zur Kariesvorbeugung durch. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit den Mütter-/Väter-
beratungsstellen, Kinderärztinnen und Kinderärzten, Kinderkrippen u.a. geschehen.

2 Die freiwillige Frühberatung für Kinder im Vorschulalter gestaltet sich wie folgt:

a.  Sämtliche Erziehungsberechtigten, deren Kinder das dritte Lebensjahr vollendet haben, bekommen eine Einladung für eine unentgeltliche Beratung in der Schulzahnklinik.

b.  Die Frühberatung umfasst eine Beratung der Erziehungsberechtigten zu den Präventionsthemen Mund­hygiene, Ernährung, Fluoridierung und kieferorthopädisch bedenkliche Gewohnheiten wie Schnuller- und Daumenlutschen sowie eine Untersuchung auf Karies und Fehlstellungen der Zähne;

c.  Wird ein zahnmedizinischer Behandlungsbedarf festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten den Be­fund sowie die dringliche Empfehlung für einen Zahnarztbesuch;

d.  Bei dringendem Handlungsbedarf kann ein weiterer Kontrolltermin (individuell oder kollektiv) kostenfrei angeboten werden.

3 Der zahnärztliche Gesundheitsunterricht erfolgt der Altersklasse angepasst ab dem ersten Kindergartenjahr bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht. Er wird durch speziell ge­schulte Schulzahnpflegehelferinnen und -helfer und Lehrpersonen durchgeführt. Der SZMD stellt die Aus- und Weiterbildung dieser Personen sicher.

4 Die vorgenannten Prophylaxemassnahmen sind auch Schülerinnen und Schülern von Sonderschulen und Privatschulen anzubieten.

5 Kostenträger sämtlicher in Artikel 3 aufgeführter Massnahmen ist die Stadt.

Art. 4  Jährliche zahnärztliche Untersuchung

1 Sämtliche schulpflichtigen Kinder und Jugendliche sowie die Kinder im Kindergarten (Kinder) unterlie­gen der obligatorischen, jährlichen zahnärztlichen Einzel-
untersuchung gemäss kantonaler Vorschrift. Hierfür wird folgendes Organisationsschema festgelegt:

a.  Jedes Kind erhält zum Beginn des Schuljah­res durch die Schule bzw. den Kindergarten eine Kontrollmitteilung, welche bei der zahnärztlichen Untersuchung vorzulegen ist.

b.  Die Zahnarztwahl für die obligatorische Untersuchung liegt bei den Erziehungs­berechtigten. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Schulzahnklinik, den in einer Liste eingetragenen Privat-Schulzahnärzten und -ärztinnen sowie den Privat­zahnärztinnen und Privatzahnärzten.

c.  Die Kontrolluntersuchung erfolgt in der Regel in der Klinik oder in der zahnärztlichen Praxis unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere betreffend Hygiene, Aufzeichnungspflicht und Datenschutz.

d.  Von der Stadt werden die Kosten der Untersuchung (Tarifpositionen 4008, 4009 oder 4010) geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0427/2004 vom 24. März 20045 übernommen, soweit diese von der Schulzahnklinik oder den eingetrage­nen Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzten erbracht worden ist.

e.  Im Laufe der Schulzeit kann zur Ergänzung der klinischen Untersuchung die Anferti­gung von Bissflügel-Röntgenbildern angezeigt sein. Der Entscheid hierzu ist indi­viduell zu fällen. Zudem ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwen­dig, welche auch die Kosten zu tragen haben.

f.   Die Zahnärztin oder der Zahnarzt bestätigen auf dem Kontrollschein

1.  die Untersuchung sowie

2.  gegebenenfalls den Abschluss der Behandlung.

g.  Die Untersuchungsbestätigungen werden mit den Klassenlisten abgeglichen. Nicht durchgeführte oder nicht bestätigte Untersuchungen werden angemahnt.

2 Für Schülerinnen und Schüler, welche in der Stadt Bern Wohnsitz haben und in einer andern Gemeinde die Schule besuchen, werden die Kosten der Untersuchung (Tarifpositionen 4008, 4009 oder 4010) geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0427/2004 vom 24. März 20046 von der Stadt übernommen, soweit diese von der Schulzahnklinik oder den eingetrage­nen Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzten erbracht worden ist. Andernfalls kommen die Eltern für die Untersuchungskosten auf (vgl. Abs. 1 lit. d).

3 Für Schülerinnen und Schüler, welche ausserhalb der Stadt Bern Wohnsitz haben und in der Stadt Bern die Schule besuchen, werden die Kosten der Untersuchung, sofern sie vom SZMD durchgeführt wird, direkt bei der Wohnsitzgemeinde zum Tarif von Fr. 3.10 in Rechnung gestellt (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a SZMDV SSSB 430.517). Der SZMD strebt mit den jeweiligen Gemeinden eine Vereinbarung an.

Art. 5  Zahnärztliche Behandlung

Für alle Kinder ist eine allfällig notwendige Behandlung des Gebisses zu gewährleisten.

a.  Die Erziehungsberechtigten haben freie Zahnarztwahl.

b.  Die Behandlungskosten sind im Normalfall durch die Erziehungsberechtigten ge­mäss Tarif zu bezahlen.

c.  Der Behandlungstarif richtet sich nach Artikel 14 SZMDV SSSB 430.518. Die Honorarforde­rung beschreibt detailliert die erbrachte Leistung, Tarifpositionen, behandelte Zähne, Tax­punkte und Taxpunktwerte. Sämtliche Rechnungsformulare sind zugelassen, sofern die genannte Detaillierung daraus ersichtlich ist.

d.  Kostenbeiträge gemäss Artikel 15 und 16 SZMDV SSSB 430.519 können für Behandlungen gewährt werden, die in der Schulzahnklinik oder durch eingetragene Privatschulzahnärztinnen und –ärzte durchgeführt worden sind. Kostenbeiträge werden Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr gewährt.

Art. 6  Kieferorthopädische Behandlungen

Die Verfahren für Unter­suchung und kieferorthopädische Behandlung anomaler Gebisse im Rahmen der Schulzahnpflege sind nachfolgend aufgeführt:

a.  Eine aus kieferorthopädischer Sicht notwendige Behandlung wird den Erziehungsberechtigten angezeigt.

b.  Alle weiteren Entscheidungen (Wahl des Zahnarztes oder der Zahnärztin, Behandlungsplanung inkl. Kostenfol­gen, Behandlung) sind Sache der Erziehungs-berechtigten.

c.  Die Erziehungsberechtigten werden über Kosten für eine spezielle Untersuchung und allfällige Behandlung orientiert. Die Kosten für kieferorthopädische Abklärungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tra­gen; Buchstabe d bleibt vorbehalten.

d.  Werden von den Erziehungsberechtigten Beiträge an die Behandlungskosten geltend gemacht, müssen die Bedingungen der SZMDV SSSB
430.5110 (Anhang) erfüllt sein. Behandlungen, die vor­wiegend zur Verbesserung der Ästhetik dienen, sind immer zu Lasten der Erziehungsberechtigten vorzu­nehmen.

e.  Für die gesamte Behandlung ist ein Kostenvoranschlag pauschal für Planung, Appara­te, Sitzungen usw. zu erstellen. Für Reparaturen und unvorhergesehene Komplikatio­nen der Behandlung ist ein Zuschlag bis zu einem Drittel des Betrages zulässig.

f.   Bei länger dauernden kieferorthopädischen Behandlungen wird periodisch für ausge­führte Leistungen Rechnung gestellt. Es sind nur Honorarforderungen nach den Tarifpositionen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) zugelassen.

Art. 7  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.

Bern, 30. November 2002

Direktion für Bildung, Umwelt und Integration


Die Direktorin:

Edith Olibet


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

24. März 2004

Direktionsverordnung SZMD / 430.511

2, 4 Abs. 1 Bst. d, 4 Abs. 2

1. Juni 2004

30. März 2005

Direktionsverordnung SZMD / 430.511

2

1. Juni 2005

 

 


Fussnoten

1. neu: Direktion für Bildung, Soziales und Sport
2. SZMDV; SSSB 430.51
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0427/2003 vom 24. März 2004
5. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0427/2004 vom 24. März 2004
6. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0427/2004 vom 24. März 2004
7. SSSB 430.51
8. SSSB 430.51
9. SSSB 430.51
10. SSSB 430.51