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Verordnung zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern

432.211.3 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

18. Februar 1997 (Stand: 27. November 2009)

Verordnung

zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern

Die Volksschulkonferenz der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 des Reglements vom 4. November 1993 SSSB
430.101 1 über das Schulwesen in der Stadt Bern und die Organisation der Volksschule,

beschliesst:

1. Abschnitt: Wöchentliche Unterrichtszeit

Art. 1

1 Alle Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht an 5 Vormittagen. Der Samstag ist schulfrei.

2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen im Lehrplan 95.

2. Abschnitt: Tägliche Unterrichtszeit

Art. 2  Beginn und Ende

1 Die erste Vormittagslektion beginnt frühestens um 07.20 Uhr.

2 Schulschluss ist vormittags spätestens um 12.00 Uhr, ausgenommen für den Hauswirtschaftsunterricht.

3 Zwischen 08.00 und 12.00 Uhr sind für die Schuljahre zwei bis sechs Blockzeiten einzuhalten. Die Blockzeit beginnt spätestens um 08.30 Uhr und endet frühestens um 11.45 Uhr.

4 Die erste Nachmittagslektion beginnt in den obligatorischen Fächern frühestens um 13.30 Uhr.

Art. 3  Pausen

1 Die Pause zwischen der dritten und vierten Vormittagslektion dauert mindestens 20 Minuten.

2 Die Pause zwischen der zweiten und dritten Nachmittagslektion dauert mindestens 15 Minuten.

3 Für alle Benützerinnen und Benützer einer Schulanlage gilt eine einheitliche Pausenordnung.

Art. 4  Besondere Bestimmungen

1 Die erste Vormittagslektion ist für Schülerinnen und Schüler des ersten, zweiten, dritten und vierten Schuljahres ausgeschlossen.

2 Im ersten Schuljahr entscheidet die Schulkommission über die Ausgestaltung der Blockzeiten.

3 Es ist nicht gestattet, nur eine Lektion im Halbtag anzusetzen.

Art. 5  Ausserdem anwendbares Recht

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen im Lehrplan 95.

3. Abschnitt: Aufgaben der Schulkommissionen

Art. 6

1 Die zuständigen Schulkommissionen achten bei der Genehmigung der Stundenpläne auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.

2 Ausnahmen bewilligt die Schulkommission nach Anhörung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
0432/2005 vom 30. März 20052.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1997 in Kraft.

Art. 8  Aufhebung bisherigen Rechts

Sie ersetzt die Bestimmungen zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern vom 19. März 1996.

Bern, 18. Februar 1997

Namens der Volksschulkonferenz


Die Schuldirektorin der Stadt Bern:

Claudia Omar


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

30. März 2005

V zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern

6

1. Juni 2005

 


Fussnoten

1. SSSB 430.101
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005