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Verordnung zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern432.211.3 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 18. Februar 1997 (Stand: 27. November 2009) Verordnung Die Volksschulkonferenz der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 47 Absatz 1 des Reglements vom 4. November 1993 beschliesst: 1. Abschnitt: Wöchentliche Unterrichtszeit Art. 1 1 Alle Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht an 5 Vormittagen. Der Samstag ist schulfrei. 2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen im Lehrplan 95. 2. Abschnitt: Tägliche Unterrichtszeit Art. 2 Beginn und Ende 1 Die erste Vormittagslektion beginnt frühestens um 07.20 Uhr. 2 Schulschluss ist vormittags spätestens um 12.00 Uhr, ausgenommen für den Hauswirtschaftsunterricht. 3 Zwischen 08.00 und 12.00 Uhr sind für die Schuljahre zwei bis sechs Blockzeiten einzuhalten. Die Blockzeit beginnt spätestens um 08.30 Uhr und endet frühestens um 11.45 Uhr. 4 Die erste Nachmittagslektion beginnt in den obligatorischen Fächern frühestens um 13.30 Uhr. Art. 3 Pausen 1 Die Pause zwischen der dritten und vierten Vormittagslektion dauert mindestens 20 Minuten. 2 Die Pause zwischen der zweiten und dritten Nachmittagslektion dauert mindestens 15 Minuten. 3 Für alle Benützerinnen und Benützer einer Schulanlage gilt eine einheitliche Pausenordnung. Art. 4 Besondere Bestimmungen 1 Die erste Vormittagslektion ist für Schülerinnen und Schüler des ersten, zweiten, dritten und vierten Schuljahres ausgeschlossen. 2 Im ersten Schuljahr entscheidet die Schulkommission über die Ausgestaltung der Blockzeiten. 3 Es ist nicht gestattet, nur eine Lektion im Halbtag anzusetzen. Art. 5 Ausserdem anwendbares Recht Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen im Lehrplan 95. 3. Abschnitt: Aufgaben der Schulkommissionen Art. 6 1 Die zuständigen Schulkommissionen achten bei der Genehmigung der Stundenpläne auf die Einhaltung dieser Bestimmungen. 2
Ausnahmen bewilligt die Schulkommission nach Anhörung der Direktion für
Bildung, Soziales und Sport 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1997 in Kraft. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Sie ersetzt die Bestimmungen zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern vom 19. März 1996. Bern, 18. Februar 1997 Namens der Volksschulkonferenz
Claudia Omar Änderungen
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