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Verordnung über die Organisation des Sprachheildienstes der Stadt Bern (Organisationsverordnung Sprachheildienst; SHDV)432.271.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 26. März 1975 (Stand: 23. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstaben g und h der Gemeindeordnung vom
30. Juni 1963 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines Art. 1 Grundsatz Der Sprachheilunterricht in der Gemeinde Bern ist
Spezialunterricht im Sinne der diesbezüglichen kantonalen
Erlasse. 2. Kapitel: Die Organe des Sprachheildienstes 1. Abschnitt: Die Direktion für Bildung, Soziales und
Sport Art. 2 Der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 2. Abschnitt: Die Schulkommission Art. 3 Unterstellung Die Schulkommission der Kleinklassen B und C steht auch dem Sprachheildienst als Schulkommission vor. Art. 4 Zuständigkeit; besondere Aufgaben Neben den allgemeinen Aufgaben einer Primarschulkommission kommen ihr im Rahmen des Sprachheildienstes insbesondere die nachstehend genannten Aufgaben zu: a. Sie umschreibt die Sprachheilkreise und weist diesen die Sprachheillehrer zu. Sie entscheidet über Ausnahmeregelungen; b. Sie nimmt von den Primarschulkommissionen die Meldungen über Kinder entgegen, welche dem Sprachheilunterricht zugewiesen werden und teilt diese Kinder dem Sprachheildienst zu; c. Auf Befund der Fachinstanz (Art. 5 Abs. 2) meldet sie den Abschluss der Sprachheilschulung im einzelnen Fall der zuständigen Primarschulkommission. 3. Abschnitt: Die Fachinstanz Art. 5 Zuständigkeit, besondere Aufgaben 1 Das Schularztamt ist antragstellende städtische Fachinstanz. 2 Es kontrolliert die durchgeführten logopädischen Massnahmen und befindet über Dauer und Abschluss des Sprachheilunterrichtes im einzelnen Fall. 3 Es sorgt insbesondere für a. die Erfassung der sprachgestörten Kinder im vorschulpflichtigen Alter und im Schulalter, insbesondere jener, 1. welche ihm von den Eltern zur Untersuchung angemeldet werden; 2. welche aufgrund der Meldepflicht der Lehrerschaft zur Untersuchung erscheinen; 3. welche in seinen Reihenuntersuchungen wegen Sprachstörungen auffallen; b. die sofortige Meldung der erfassten Kinder an die zuständige Schulkommission; c. die Anmeldung und Abklärung (diagnostische Untersuchung) der für Leistungen der Invalidenversicherung in Frage kommenden Fälle (IV-Fälle), dies im Einvernehmen mit den Eltern; d. die Weiterleitung besonderer Fälle im Einverständnis mit dem gesetzlichen Vertreter an die Erziehungsberatung, den jugendpsychiatrischen Dienst oder an den Facharzt und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen im allgemeinen. 4. Abschnitt: Vorsteher Art. 6 Grundsatz; Wahl 1 Die administrative Leitung des Sprachheildienstes wird einer Lehrerin oder einem Lehrer als Vorsteher übertragen. 2 Der Gemeinderat wählt den Vorsteher auf unverbindlichen Vorschlag der Schulkommission hin aus der Mitte der definitiv gewählten Sprachheillehrkräfte (in der Regel mit Vollpensum). Art. 7 Besondere Aufgaben Der Gemeinderat erlässt ein Pflichtenheft über die besonderen Aufgaben des Vorstehers des Sprachheildienstes. Im übrigen sind die städtischen Vorschriften für die Vorsteher an Primarschulen sinngemäss anzuwenden. 5. Abschnitt: Lehrerkonferenz Art. 8 Grundsatz 1 Sämtliche Lehrerinnen und Lehrer des Sprachheildienstes bilden eine eigene Lehrerkonferenz. 2 Die städtischen Vorschriften für die Lehrerkonferenz der Primarschulen kommen sinngemäss zur Anwendung. Art. 9 Einberufung Die Lehrerkonferenz wird regelmässig, jedoch mindestens zweimal jährlich vom Vorsteher einberufen. 3. Kapitel: Formen des Sprachheildienstes 1. Abschnitt: Sprachheilambulatorien Art. 10 Grundsatz Der Sprachheilunterricht für schulpflichtige Kinder erfolgt im Rahmen des allgemeinen Unterrichtes in den entsprechenden Schulhäusern. Die Kinder werden in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit ausserhalb ihrer Klasse einzeln behandelt. Art. 11 Aufgaben der Sprachheillehrkräfte 1 Die Sprachheillehrkräfte nehmen in ihrem Kreis die logopädische Behandlung der zugewiesenen sprachgestörten Kinder vor. Die Behandlung erfolgt im Rahmen der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften. 2 Sie erledigen administrative Arbeiten auf Weisung des Vorstehers hin, soweit sie ihre Schüler betreffen. 3 Der Gemeinderat erlässt ein Pflichtenheft für die Sprachheillehrkräfte. 2. Abschnitt: Sprachheilkindergärten Art. 12 Grundsatz 1 Der Sprachheilunterricht für vorschulpflichtige Kinder mit schwerer Sprachstörung (in der Regel IV-Fälle) erfolgt in Sprachheilkindergärten. 2 Die Sprachheilkindergärten sind dem städtischen Sprachheildienst angeschlossen. Art. 13 Aufgaben der Sprachheilkindergärtnerin Die Sprachheilkindergärtnerin an Sprachheilkindergärten erfüllt auf der Kindergartenstufe die selben Aufgaben wie die übrigen Sprachheillehrkräfte. 4. Kapitel: Inkraftsetzung Art. 14 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern in Kraft. Bern, 26. März 1975 Namens des Gemeinderats
Reynold Tschäppät
Elsbeth M. Schaad Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Erziehungsdirektion genehmigt am 22. April 1975. In
Kraft getreten am 22. April 1975.
Änderungen
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