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Verordnung über die städtischen Badeanstalten (Bäderverordnung; BaeV)437.81 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 28. Mai 2008 (Stand: 23. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – die Artikel 18, 100
Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember
1998 – die Artikel 24 und 40
der Verordnung vom 27. Februar 2001 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Die Verordnung ist anwendbar auf die von der Stadt Bern betriebenen Frei- und Hallenbäder (auch als Badeanstalten, -betriebe, -anlagen und Bäder bezeichnet): a. Hirschengraben; b. Ka-We-De; c. Lorraine; d. Marzili; e. Weyermannshaus; f. Wyler. 2 Private Bäder sowie die Lehrschwimmbecken in den städtischen Schulanlagen sind dieser Verordnung nicht unterstellt. Art. 2 Gegenstand, Zweck und Verbreitung 1 Die Verordnung regelt den Badebetrieb in den Anlagen sowie die Nutzung der ausserhalb der Badesaison geöffneten Freibäder zum Zweck der Erholung, der Freizeit und des Sports. 2 Die Verordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Anlagen. 3 Die zuständige Direktion sorgt für eine geeignete Verbreitung der Verordnungsbestimmungen. Art. 3 Delegation 1 Die zuständige Direktion regelt die Benutzung der Spiel-, Sport- und Sprunganlagen in den Bädern sowie die nicht zwingend mit dem Badebetrieb zusammenhängenden Nebennutzungen wie Solarium, Sauna, Türkischbad, Dampfbad und dergleichen, mit Ausnahme des dafür zu entrichtenden Entgelts. 2 Sie regelt die Pachtverhältnisse der Gastgewerbebetriebe in den Badeanlagen. Art. 4 Kostenpflichtige Leistungen 1
Kostenpflichtige Leistungen bestimmen sich unter Vorbehalt von Absatz 2,
Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 nach der Verordnung vom 14. März
2001 2 Es besteht kein Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung des im Voraus geleisteten Entgelts für Dauerkarten sowie für die Saisonmiete von Kabinen, Kasten und dergleichen bei vorzeitigem Saisonschluss oder vorübergehender Betriebsschliessung infolge höherer Gewalt. Art. 5 Verbot des Alkoholausschanks 1 Der Ausschank von alkoholischen Getränken an Badegäste ist untersagt. 2 Bestehende Pachtverhältnisse, welche den Alkoholausschank erlauben, sind an die Verordnung anzupassen. 2. Kapitel: Der Betrieb in den städtischen Badeanstalten Art. 6 Betriebszeiten 1 Beginn und Ende der Badesaison in den Freibädern sowie die Öffnungszeiten der einzelnen Anlagen werden durch die zuständige Direktion festgelegt. Hallenbäder sind grundsätzlich während des ganzen Jahrs geöffnet. 2 Die zuständige Direktion kann die Nutzung der Badeanlagen aus technischen, sicherheits- und witterungsbedingten Gründen sowie zur Durchführung von Anlässen ganz oder teilweise einschränken. Aus den gleichen Gründen kann sie die Öffnungszeiten ausdehnen oder ganz oder teilweise einschränken. 3 Das Betreten der und der Aufenthalt innerhalb der Anlagen sind ausserhalb der Öffnungszeiten verboten. Widerhandlungen können durch die zuständige Direktion zur Anzeige gebracht werden. Art. 7 Zugang während der Badesaison, Zugang in die Hallenbäder 1 Die städtischen Badeanstalten stehen im Rahmen ihrer Aufnahmekapazitäten allen natürlichen Personen nach Massgabe der Verordnung offen. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und Artikel 8. 2 Für die Benutzung der Hallenbäder sowie des Freibads Ka-We-De ist ein Entgelt nach Massgabe der Entgelteverordnung zu entrichten. Badegäste ohne gültige Eintrittskarte haben zusätzlich zum geschuldeten Entgelt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. 3 Keinen Zutritt haben a. Personen mit eiternden und/oder blutenden offenen Wunden oder ansteckenden Krankheiten; b. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen; c. Personen, die Tiere mit sich führen (ausgenommen Sehbehinderte und Blinde mit Blindenführhund); d. Vorschulpflichtige und schwimmunkundige Kinder sowie Personen, die besonderer Betreuung bedürfen, ohne Begleitperson, welche Gewähr für eine ordentliche Aufsicht bietet; e. Personen mit Badeverbot (Art. 19). 4 Schulklassen haben die Anlage geschlossen und in Begleitung einer Lehrperson zu betreten und wieder zu verlassen. Die Lehrperson ist für einen geordneten Badebetrieb der Schulklasse verantwortlich. Art. 8 Zugang ausserhalb der Badesaison 1 Die zuständige Direktion bestimmt die ausserhalb der Badesaison geöffneten Freibäder sowie deren Öffnungszeiten. 2 Der Zutritt erfolgt unentgeltlich und auf eigenes Risiko. 3 Keinen Zutritt haben a. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen; b. Personen, die Tiere mit sich führen (ausgenommen Sehbehinderte und Blinde mit Blindenführhund); c. Vorschulpflichtige und schwimmunkundige Kinder sowie Personen, die besonderer Betreuung bedürfen, ohne Begleitperson, welche Gewähr für eine ordentliche Aufsicht bietet. 4 Das Baden in Schwimmbecken ist verboten. 5 Das Betreten der Eisflächen in Schwimmbecken ist verboten. Art. 9 Bewilligungspflichtige ausserordentliche Nutzung 1 Die ausserordentliche Nutzung der Badeanstalten ist nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Direktion gestattet. Dies gilt insbesondere für a. Veranstaltungen jeglicher, auch nichtwirtschaftlicher Art (z.B. politische Aktionen, Sammeln von Unterschriften); b. jede Betätigung mit kommerziellem Charakter (z.B. Anpreisen, Verteilen und/oder Verkauf von Drucksachen, Produkten und Dienstleistungen); c. die Durchführung von (Schwimm-)Kursen und das
Erteilen von (Schwimm-) d. Bild- und Tonbildaufnahmen ausserhalb des privaten Rahmens. 2
Gesuche sind schriftlich und rechtzeitig zum Voraus bei der zuständigen
Direktion Art. 10 Garderoben 1 Die Benutzung der Umkleideräume ist in den Hallenbädern obligatorisch. 2 Die Badegäste dürfen nur die für ihr Geschlecht und Alter vorgesehenen Umkleideräume und Nasszonen benutzen. 3 Kinder im Vorschulalter können mit ihrer Begleitperson die für die Begleitperson vorgesehene Zone benutzen. 4 Liegengebliebene Gegenstände werden nach Betriebsschluss vom Betriebspersonal eingesammelt. Aufbewahrung, Rückgabe und Verwertung erfolgt nach Artikel 11. 5 Verschlossene Kasten und Kabinen werden nach Ablauf der Mietdauer, verschlossene Depotfächer täglich nach Betriebsschluss vom Betriebspersonal geöffnet und die darin verwahrten Gegenstände eingesammelt. Art. 11 Fundgegenstände Fundgegenstände sind dem Betriebspersonal abzuliefern.
Deren Aufbewahrung, Rückgabe und Verwertung erfolgt nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen Art. 12 Verhalten in der Anlage 1 Die Badegäste und die weiteren Benutzerinnen und Benutzer der Anlage nehmen Rücksicht aufeinander und unterlassen alles, was die andern Gäste belästigt oder sie selber oder andere gefährdet. 2 Sie haben die Bäderverordnung zu respektieren und die in den Anstalten angebrachten Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft SLRG einzuhalten. 3 Sie haben die Anordnungen des Badmeisters und der Badmeisterin sowie des übrigen Aufsichtspersonals zu befolgen, welche stets im Interesse der Sicherheit und des Wohlbefindens der Gäste sowie eines geordneten und hygienischen Badebetriebs erfolgen. 4 Alarmierungs- und Rettungseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend, die Sicherheit der Badegäste und der weiteren Benutzerinnen und Benutzer der Anlage zu gewährleisten, benutzt werden. 5 Wer Zeuge eines Unfalls wird, muss unverzüglich das Aufsichtspersonal verständigen. 6 Das Duschen vor der Benutzung der Schwimmbecken (inklusive Plansch- und Nichtschwimmerbecken) ist obligatorisch. Seifen und Duschmittel dürfen nur in den für diesen Zweck besonders bezeichneten Duschräumlichkeiten verwendet werden. 7 Die Beckenumgänge und Bassins gelten als Barfusszone. Sie dürfen nur durch die Durchschreitebecken und ohne Strassenschuhe betreten werden. 8 Die textilfreie Benutzung der Badeanstalten ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der zuständigen Direktion gestattet. Diese kann zu diesem Zweck spezielle Zonen bezeichnen oder die Anlage zu bestimmten Zeiten ausschliesslich für textilfreie Nutzung freigeben. 9 Ball- und Wurfspiele sind nur auf den speziell bezeichneten Spielflächen erlaubt. 10 Der Gebrauch und das Abspielen von elektronischen Unterhaltungsgeräten (Spielkonsolen, Tonwiedergabegeräten, Radios und dergleichen) ist nur mit Kopfhörern und nur insoweit gestattet, als andere Gäste dadurch nicht gestört werden. Die zuständige Direktion kann im Rahmen von Artikel 9 Ausnahmen gestatten. 11 Bild- und Tonbildaufnahmen in jeglicher Form dürfen nur mit Zustimmung der aufgenommenen Personen gemacht werden. Art. 13 Verbote 1 In den Schwimmerbecken ist der Einsatz von Taucherbrillen, Schnorchelgeräten, Atmungsgeräten und Flossen nicht gestattet. Das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen gestatten. 2 Das Befahren der Anlage mit Rollschuhen, Rollbrettern, Tretrollern und dergleichen ist nicht gestattet. Fahrzeuge sind ausserhalb der Anlage auf den für sie bestimmten Parkplätzen abzustellen. 3 Verboten ist a. das Essen, Trinken und Rauchen in der Barfusszone; b. die Verunreinigung von Liegewiesen und Badewasser durch Abfälle, Speisereste, Tabakstummel, Spucken usw.; c. das Spielen von Musikinstrumenten. Die zuständige Direktion kann im Rahmen von Artikel 9 Ausnahmen gestatten; d. das Mitbringen und Tragen von Waffen; e. das Fischen im oder vom Badeareal aus. Die
zuständige Direktion kann abweichende Vorschriften über das Fischen ausserhalb
der Badesaison/ Art. 14 Sicherheitsbestimmungen 1 Das Baden in den Schwimmerbecken und der Aare ist nur geübten Schwimmerinnen und Schwimmern bei guter Gesundheit erlaubt. 2 Kinder und andere Personen, die nicht oder schlecht schwimmen können und der Aufsicht bedürfen, müssen dauernd durch ihre Begleitperson(en) überwacht werden. 3 Die Verwendung von Luftmatratzen, Schlauchbooten und anderen (aufblasbaren) schwimmenden Gegenständen in den Schwimmbecken ist nicht gestattet. Der Einsatz von Schwimmhilfen in den Plansch- und Lehrschwimmbecken ist erlaubt. Er erfolgt auf eigenes Risiko. 4 Die Benutzung der Sprunganlagen und Wasserrutschbahnen ist nur nach Freigabe durch das Betriebspersonal gestattet. Sie erfolgt auf eigene Gefahr. 3. Kapitel: Die Aufsicht in den städtischen Badeanstalten Art. 15 Verantwortung für sich und andere 1 Badegäste sowie Besucherinnen und Besucher der Anlage haben sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren einzustellen und sich verständig und umsichtig zu verhalten, um sich und andere vor Schaden zu bewahren. 2 Den Begleitpersonen von Kindern und andern aufsichtsbedürftigen Badegästen obliegt die primäre Verantwortung über ihre Schützlinge. Art. 16 Grenzen der Aufsicht 1 Die Badeaufsicht erfolgt ausschliesslich während der Öffnungszeiten. Vorbehalten bleibt zudem Absatz 2. 2 In den gemäss Artikel 8 Absatz 1 geöffneten Freibädern erfolgt während der Öffnungszeiten ausserhalb der Badesaison keine Aufsicht. 3 In den Badeanstalten mit Aareanstoss erfolgt entlang dem Flussverlauf keine Badeaufsicht. 4 Auf den Spielflächen erfolgt keine ständige Gästeaufsicht. 5 Wird das Bad durch Vereine, Schulen oder andere Personengruppen genutzt, kann die Gästeaufsicht hinsichtlich dieser Gruppierungen eingestellt werden, wenn diese sich schriftlich zur Übernahme der Aufsicht verpflichtet haben. Art. 17 Aufsichtskonzept 1 Die zuständige Direktion hält die nähere Ausgestaltung der Betriebs- und Badeaufsicht in einem Konzept fest. 2 Die Betriebsaufsicht umfasst die Bauten sowie die technischen Anlagen des Bads und stellt die Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und die Hygiene im Bad sicher. 3 Die Badeaufsicht umfasst die Beobachtung des Badebetriebs, das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen sowie die Rettung und Hilfeleistung in Notfällen. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 18 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die Dritte verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigung, Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen). Art. 19 Sanktionen 1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Weisungen des Betriebspersonals zuwiderhandelt, kann verwarnt werden, aus der Badeanlage gewiesen und, in schweren Fällen, mit einem bis zu sechs Monaten befristeten Verbot für die Benutzung einzelner oder aller Badeanlagen belegt werden. 2 Für die Verwarnung und Wegweisung ist die Betriebsleitung zuständig, für Badeverbote die zuständige Direktion. Art. 20 Rechtspflege Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 Art. 21 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Badeordnung vom 5. April 2000. Bern, 28. Mai 2008 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Vizestadtschreiberin
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