631.66 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register
18. August 2004 (Stand:
23. November 2009)
Verordnung
über den Max und
Elsa Beer-Brawand Fonds
(Fondsverordnung
Max und Elsa Beer-Brawand; FVBB)
Der Gemeinderat der Stadt Bern,
gestützt
auf
– Artikel 92 Absatz 2 der
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998
1;
– Artikel 100 Absatz 3
der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998
2;
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Herrn
Max und Frau Elsa Beer-Brawand mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag
vom 15. September 1977 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen
Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Willen der Stiftenden
entsprechend verwendet werden.
2
Die Verordnung regelt namentlich
a. die Organisation der Verwaltung des Fonds;
b. die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Mit dem Nettoertrag aus der Liegenschaft Bümplizstrasse 45
(Grundbuchblatt Nr. 3771, Kreis VI) werden verschiedene Institutionen gemäss
den Auflagen der Stiftenden unterstützt.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
a. der Vermögensertrag;
b. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck
entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Beiträge aus Mitteln des Fonds sind beschränkt auf den
jährlich anfallenden Vermögensertrag.
Art. 5 Verteilung der Mittel
1
Der Nettoertrag der Schenkung ist von der Stadt jährlich wie folgt
auszurichten:
a. 25 % der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, um
sie der Universität Bern zugunsten der juristischen, medizinischen sowie
philosophischen Fakultäten zur Verfügung zu stellen, gemäss besonderer
Vereinbarung zwischen dem Schenker, der Beschenkten und der Erziehungsdirektion
des Kantons Bern vom 15. November 1977 (Anhang 1);
b. 25 % an die Hochschule für Musik und Theater,
Abteilung Freie Akademie, zur Realisierung von Projekten, die ausserhalb des
normalen Budgets stehen, gemäss besonderer Vereinbarung zwischen dem Schenker,
der Beschenkten und der Bernischen Musikgesellschaft vom 15. November 1977
(Anhang 2);
c. 10 % dem Stadtturnverein Bern, gemäss besonderer
Vereinbarung zwischen dem Schenker und den verantwortlichen Organen dieses
Vereins vom 27. Februar 1992 (Anhang 3);
d. 7 % der Bernischen Stiftung Elfenau, die es im
Sinne ihres Stiftungsreglements verwendet;
e. 12 % dem Oratorienchor der Stadt zur Finanzierung
seiner Konzerte, wobei das Engagement erstklassiger Solistinnen und Solisten im
Vordergrund stehen soll;
f. 2 % der Berner Liedertafel zur Finanzierung ihrer
Konzerte. Bei einer allfälligen Auflösung der Berner Liedertafel würde deren
Anteil dem Oratorienchor der Stadt zufallen;
g. 6 % der Bernischen Musikgesellschaft, um jährlich
ein bis zweimal Gastdirigentinnen oder Gastdirigenten bzw. Solistinnen oder
Solisten verpflichten zu können, die durch das ordentliche Budget nicht
engagiert werden könnten;
h. 6 % dem Berner Orchesterverein, um jährlich ein bis
zweimal Gastdirigentinnen oder Gastdirigenten bzw. Solistinnen oder Solisten
verpflichten zu können, die durch das ordentliche Budget nicht engagiert werden
könnten;
i. 1 % dem Scharfschützenverein Bern zur Förderung
des Jungschützenwesens;
j. 1 % dem Eidgenössischen Schwingerverband zur
Durchführung des Unspunnenschwingens in Interlaken;
k. 2 % dem Eidgenössischen Jodlerverband zur
Durchführung von Konzerten und der Jodler-Matinée in Bern;
l. 1 % dem Panathlonclub Bern zur Ausrichtung des
Panathlonpreises;
m. 1 % dem Organisationskomitee des Frauenfelder
Waffenlaufes;
n. 1 % dem Altherren-Verband der Berner Singstudenten
zur Mitfinanzierung einer oder eines an einem Konservatorium oder einer
Musikhochschule ausgebildeten Chordirigentin oder Chordirigenten.
2
Die begünstigten Institutionen haben die Mittel gemäss dem Willen der
Stiftenden zu verwenden.
3
Sollte eine der bedachten Institutionen wegfallen, so soll die Zuwendung
der entsprechenden Nachfolgeorganisation zukommen oder für einen ähnlichen
Zweck verwendet werden.
Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung
verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung
zuständig.
Art. 7 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die
Fondsbestimmungen vom 23. November 1977 zum Max und Elsa
Beer-Brawand-Fonds aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Bern, 18. August 2004
Namens des Gemeinderats
Der Stadtpräsident:
Klaus Baumgartner
Die Stadtschreiberin:
Irène Maeder Marsili
Anhang 1
|
Vereinbarung
vom 15. November 1977 zwischen Herrn Dr. Max Beer, der Einwohnergemeinde der
Stadt Bern und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
|
|
1.
|
Der jährliche Anteil am Ertrag der Schenkung, welcher
der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zugunsten der Universität Bern zusteht,
soll wie folgt verwendet werden:
|
|
|
a.
|
Für Veranstaltungen und Aufgaben, welche die
Bedeutung der Universität Bern hervorheben und die mit dem normalen
Universitätsbudget nicht oder nur ungenügend gedeckt werden können.
|
|
|
b.
|
Für Veranstaltungen und Aufgaben mit
interdisziplinärem Charakter, insbesondere der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen, der Medizinischen und der
Philosophisch-historischen Fakultäten.
|
|
|
c.
|
Zur Deckung grösserer Aufwendungen können die
Beträge mehrerer Jahre zusammengefasst werden.
|
|
|
Der Schenker setzt ein für die Zuteilung und Verwendung
der Mittel verantwortliches Gremium ein. Die Zusammensetzung des Gremiums,
seine Erneuerung sowie seine Rechte und Pflichten werden in einem Schreiben
der Erziehungsdirektion des Kantons Bern gegenüber dem Schenker, der
Beschenkten und dem Gremium festgehalten.
|
|
2.
|
Die kantonale Erziehungsdirektion fordert bei der
Städtischen Finanzdirektion (Wertschriftenverwaltung) die benötigten Mittel
an und erstattet ihr über deren Verwendung Bericht.
|
|
3.
|
Die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden und
nicht abgerufenen Mittel können in späteren Jahren eingesetzt werden.
|
|
4.
|
Die Städtische Finanzdirektion 3 (Wertschriftenverwaltung)
führt eine Kontrolle über die zur Verfügung stehenden Mittel und deren Abrufung
durch die Kantonale Erziehungsdirektion. Der Saldo wird der Kantonalen
Erziehungsdirektion jährlich nach dem Vorliegen der Rechnung des Max und Elsa
Beer-Brawand-Fonds gemeldet.
|
|
5.
|
Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen
Einvernehmen geändert werden. Nach dem Tode des Schenkers tritt die
überlebende Gattin an dessen Stelle. Nach dem Tode des Zweitabsterbenden sind
Änderungen dieser Vereinbarung von der Direktion der Gemeinden des Kantons
Bern im Sinne von Artikel 6 des Dekretes über die Finanzverwaltung der Gemeinden
vom 6. September 1997 zu genehmigen.
|
|
6.
|
Diese Vereinbarung wird unter dem Vorbehalt der
Genehmigung durch den Gemeinderat der Stadt Bern abgeschlossen.
|
Anhang 2
|
Vereinbarung vom 15. November
1977 zwischen Herrn Dr. Max Beer, der Einwohnergemeinde der Stadt Bern und
der Bernischen Musikgesellschaft
|
|
1.
|
Der jährliche Anteil am Ertrag der Schenkung, der dem
Konservatorium für Musik in Bern (Abteilungen Berufsschule und
Schauspielschule) zusteht, hat der Förderung der Ausbildung in den beiden
Abteilungen ausserhalb des normalen Budgets zu dienen und soll wie folgt
verwendet werden:
|
|
|
a.
|
Für Kurse und Veranstaltungen, die der Weiterbildung
und Spezialausbildung bereits diplomierter Musiker und Schauspieler („post-graduate
Ausbildung“) dienen, wie
– Meister-, Ferien- und Gastkurse,
Vortragsreihen
– Konservatoriumskonzerte, Austauschkonzerte
– öffentliche Aufführungen der Schauspielschule.
|
|
|
b.
|
Für
Beiträge an
– Meisterschüler
aus der Schweiz und dem Ausland, die am
Berner Konservatorium studieren
– ein hauseigenes elektronisches Studio der Berufsschule
– ein Ton- und Videostudio der Schauspielschule.
|
|
2.
|
Das
Aufsichtsgremium über das Konservatorium legt auf Antrag des
Konservatoriumsdirektors das jeweilige Programm fest, fordert die benötigten
Mittel bei der Städtischen Finanzdirektion (Wertschriftenverwaltung) an und
erstattet ihr über die Verwendung der Mittel Bericht.
|
|
3.
|
Die in
einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden und nicht abgerufenen Mittel
können in späteren Jahren eingesetzt werden.
|
|
4.
|
Die
Städtische Finanzdirektion (Wertschriftenverwaltung) führt eine Kontrolle
über die zur Verfügung stehenden Mittel und deren Abrufung durch das
Konsvervatorium. Der Saldo wird dem Konservatorium jährlich nach dem Vorliegen
der Rechnung des Max und Elsa Beer-Brawand-Fonds gemeldet.
|
|
5.
|
Diese
Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Nach dem Tode des Schenkers tritt die überlebende Gattin an dessen Stelle.
Nach dem Tode des Zweitabsterbenden sind Änderungen dieser Vereinbarung von
der Direktion der Gemeinden des Kantons Bern im Sinne von Artikel 6 des
Dekretes über die Finanzverwaltung der Gemeinden vom 6. September 1997 zu
genehmigen.
|
|
6.
|
Diese
Vereinbarung wird unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat
der Stadt Bern abgeschlossen.
|
Anhang 3
|
Vereinbarung vom 27.
Februar 1992 zwischen Herrn Dr. Max Beer-Brawand und dem Stadtturnverein Bern
|
|
1.
|
Der Anteil des
Stadtturnvereins Bern aus dem Max & Elsa Beer-Brawand Fonds beträgt ab
Rechnungsjahr 1991 10%.
|
|
2.
|
Die anfallenden Mittel
sind durch ein Dreiergremium, bestehend aus
2.1. dem
Präsidenten des Stadtturnvereins Bern
2.2. dem technischen Leiter des Stadtturnvereins Bern
2.3. dem Präsidenten der Männerturnabteilung des Stadtturnvereins
Bern
zu verwalten. Dieses
Dreiergremium ist gegenüber der Finanzdirektion für die Einhaltung der
Weisungen verantwortlich
|
|
3.
|
Die dem Stadtturnverein
Bern zufliessenden Mittel hat dieser einzusetzen für:
3.1. Abteilungen,
die sich mit Jugendsport befassen und J+S Kurse
durchführen.
3.2. Trainingsleiter, die mit Erfolg Riegen leiten.
3.3. Einen ausgebildeten Dirigenten des Stadtturner-Orchesters.
|
Fussnoten
1. GV; BSG 170.111
2. GO; SSSB 101.1
3. neu: Direktion
für Finanzen, Personal und Informatik