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Richtlinien betreffend den Ausgleich von Planungs- und Ausnahmemehrwerten (Planungsmehrwertrichtlinien; PMRL)720.22 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 16. Dezember 2009 (Stand: 8. Januar 2010) Richtlinien Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 5 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 – Artikel 142 des
Baugesetzes vom 9. Juni 1985 – das Reglement vom 1.
Juli 1998 beschliesst: Art. 1 Gegenstand Diese Richtlinien regeln den Ausgleich von Planungs- und Ausnahmemehrwerten. Sie legen die Grundsätze für Verträge zwischen der Stadt und den von Planungs- und Ausnahmemehrwerten Begünstigten über Ausgleichsleistungen fest. Art. 2 Definitionen 1 Planungsmehrwerte sind Bodenwertsteigerungen, die durch Planungsmassnahmen entstehen, namentlich Ein-, Auf- oder Umzonungen. Sie bemessen sich nach der Differenz des Verkehrswerts des Grundstücks oder des Mietwerts vor und nach der Planungsmassnahme. 2 Ausnahmemehrwerte sind geldwerte Vorteile, welche durch Erteilung von befristeten oder unbefristeten Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften der Baugesetzgebung entstehen. Sie bemessen sich nach der Differenz des Verkehrswerts des Grundstücks oder des Mietwerts mit und ohne Ausnahmebewilligung. 3 Ausgleichsleistungen sind Geldleistungen oder Sachleistungen, welche die Begünstigten der Stadt zum Ausgleich der ihnen erwachsenen Planungs- oder Ausnahmemehrwerte erbringen. Art. 3 Geltungsbereich 1 Planungsmehrwerte sind auszugleichen, wenn sie Fr. 10 000.00 (bzw. Fr. 4 000.00 Ausgleichszahlung) übersteigen. Ausnahmemehrwerte sind in jedem Fall auszugleichen. 2
Die Mehrwertabgeltung ist zusätzlich zu den gesetzlichen und reglementarischen
Strassenbeiträgen und den weiteren Gebühren und Beiträgen an die Erschliessung
geschuldet. Art. 4 Verträge 1
Die Abschöpfung von Planungs- und Ausnahmemehrwerten erfolgt mittels
öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Rechtsweg nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 2 Der Vertrag hat die Höhe des Mehrwerts, die Höhe der Ausgleichsleistung, die Fälligkeit und Verzinsung, den Zahlungszweck und die Zahlstelle (Spezialfinanzierung), die Rechtsnachfolge sowie eine Genehmigungsklausel (Gemeinderat) aufzuführen. 3 Er kann den Abschluss eines Infrastrukturvertrags oder Sachleistungen sowie die Anrechnung von Wettbewerbskosten vorsehen. 4 Der Vertrag wird durch die Präsidialdirektion ausgehandelt und abgeschlossen. Art. 5 Höhe der Ausgleichsleistung 1 Die Ausgleichsleistung für Planungsmehrwerte beträgt 40 %. 2 Die Ausgleichsleistung für unbefristete Ausnahmemehrwerte beträgt 40 %. Unbefristet ist der Mehrwert, wenn er für 30 Jahre anfällt. Für befristete Ausnahmemehrwerte wird die Ausgleichsleistung prozentual nach der Nutzungsdauer bemessen. Art. 6 Geldleistungen Ausgleichsleistungen bis zum Betrag von Fr. 50 000.00 sind als Geldleistungen zu erbringen. Art. 7 Sachleistungen und Infrastrukturvertrag 1 Ausgleichsleistungen, die den Betrag von Fr. 50 000.00 übersteigen, können ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Vertrag dies vorsieht und ein Infrastrukturvertrag innert einer mit der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün vereinbarten Frist zustande kommt. 2 Die einzelnen Sachleistungen, die Qualitätsanforderungen, die Fälligkeit sowie den Anrechnungswert regelt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün mit den Betroffenen im Infrastrukturvertrag. Art. 8 Wettbewerbskosten Der Vertrag kann die Durchführung eines Wettbewerbs vorsehen. Die Wettbewerbskosten können ganz oder teilweise an die Ausgleichsleistung angerechnet werden, wenn die Durchführung des Wettbewerbs im Interesse der Stadt liegt und die Stadt in der Jury vertreten ist. Art. 9 Fälligkeit und Verzug 1 Geldleistungen für Ausnahmemehrwerte werden mit Rechtskraft der Ausnahmebewilligung fällig. 2 Geldleistungen für Planungsmehrwerte werden gestaffelt fällig: a. Beträge bis zu Fr. 50 000.00 mit Inkrafttreten der Planung; b. Fr. 50 000.00 übersteigende Restbeträge – mit Abnahme der Bauten durch die Baukontrolle; – spätestens aber 15 Jahre nach Inkrafttreten der Planung. 3 Die Fälligkeit für Sachleistungen wird im jeweiligen Infrastrukturvertrag bestimmt. Bei Nichterfüllung des Infrastrukturvertrags tritt die Geldleistung an Stelle der vereinbarten Sachleistungen (Anrechnungswert). Die Geldleistung wird sofort fällig. 4
Der Zeitpunkt der Fälligkeit gilt als Verfalltag und löst Verzug
aus Art. 10 Indexierung und Verzugszinsen 1 Die Geldleistung ist bei Fälligkeit an den letzten veröffentlichten Stand des Konsumentenpreisindexes anzupassen. Als Ausgangswert gilt der Indexstand bei Vertragsgenehmigung durch den Gemeinderat. 2 Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen von 5 % pro Jahr geschuldet. Art. 11 Sicherstellung Für Geld- und Sachleistungen kann eine Sicherstellung verlangt werden. Art. 12 Verwendung der Abschöpfung und Abgeltung Die Ausgleichszahlungen fliessen vollumfänglich der
Spezialfinanzierung «Abgeltungen der Planungs- und Ausnahmemehrwerte» Art. 13 Rechtsnachfolge Eine rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gemeinderats möglich. Art. 14 Ausnahmen Im Mehrwertabschöpfungsvertrag kann aus überwiegenden öffentlichen Interessen von den Artikeln 5, 6 und 9 abgewichen werden. Art. 15 Genehmigungspflicht 1 Verträge zur Abgeltung von Planungs- und Ausnahmemehrwerten bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat. 2 Sind die Voraussetzungen zum Abschluss eines Infrastrukturvertrags erfüllt, so ermächtigt der Gemeinderat die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün gleichzeitig, diesen im Namen der Stadt zu verhandeln und abzuschliessen. Art. 16 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 16. Dezember 2009 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Stadtschreiber
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