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Reglement über die Reklame in der Stadt Bern (Reklamereglement; RR)722.51 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 16. Mai 2004 (Stand: 23. November 2009) Reglement Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 – Artikel 9 des
Baugesetzes vom 9. Juni 1985 – die Verordnung vom 17.
November 1999 – Artikel 36 Buchstabe c
der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 – Artikel 108 Absatz 2
der Bauordnung der Stadt Bern vom 15. Mai 2002 beschliessen: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1
Dieses Reglement führt die baurechtlichen Reklamevorschriften (Art. 108
Abs. 1 und Art. 130 BO 2 Es bezweckt eine qualitativ gute Integration von Reklamen ins Quartier-, Strassen-, und Landschaftsbild. Es stellt sicher, dass Werbung die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit, die Sicherheit im öffentlichen Raum und die Zirkulationsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger und Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen nicht beeinträchtigt. 3
Es gilt für Reklamen auf öffentlichem und privatem Grund. Es erfasst
auch temporäre und mobile Reklamen. Für Reklamen an Fahrzeugen gelten die
Vorschriften des Strassenverkehrsrechts Art. 2 Begriffe 1 Reklamen im Sinne dieses Reglements sind alle Einrichtungen, welche ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen. Reklamen sind entweder Eigenreklamen, Fremdreklamen oder Firmenanschriften. 2 Plakatstellen sind Einrichtungen zum wechselweisen Anschlag von Fremdreklamen. 3 Prismenwender sind in der Regel selbstleuchtende Plakatstellen mit mehreren Plakaten, welche auf drehbaren Prismen angebracht sind und wechselweise zur Schau gestellt werden. 4 Leuchtkästen sind selbstleuchtende Werbeträger, in welchen Reklamen unbeweglich angebracht sind. 5 Wechselautomaten sind in der Regel selbstleuchtende Plakatstellen, die mit Hilfe technischer Vorrichtungen mehrere Plakate wechselweise zur Schau stellen. 6 Stadtplananlagen sind Plakatstellen, die auf mindestens einer Seite mit einem offiziellen Stadtplan versehen sind. 7 Dachreklamen sind Reklamen, die im Bereich der Dachfläche oder auf Flachdächern angebracht sind. 8
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesrechts (Art. 95
SSV Art. 3 Ortsbildschutz 1 Reklamen dürfen Orts- und Strassenbilder sowie Landschaften nicht beeinträchtigen. 2 Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. 3 In besonderem Mass ist Rücksicht zu nehmen auf Fluss-, Bach- und Seeufer, besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie auf die für die Landschaft oder die Siedlung charakteristischen Baumbestände und Gehölze. Art. 4 Sicherheit und Immissionsschutz 1 Reklamen dürfen keinen Gefahrenzustand schaffen. 2
… 3 Reklamen dürfen keine übermässigen Immissionen verursachen. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die Bewohnerinnen und Bewohner besonders Rücksicht zu nehmen. Art. 5 Geschützte Objekte 1 Fremdreklamen werden in der Regel nicht bewilligt an Anlagen, Bauten und Ensembles, die schützenswert oder erhaltenswert sind. In der Umgebung solcher Objekte dürfen Fremdreklamen nur angebracht werden, wenn sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. 2 Firmenanschriften und Eigenreklamen an den gemäss Absatz 1 geschützten Objekten werden bewilligt, soweit sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Art. 6 Formate 1 In der Regel werden Plakatstellen für Fremdreklamen in den folgenden Formaten bewilligt:
2 Prismenwender, Wechselautomaten und Leuchtkästen werden in den Formaten F4, F200 und F12 bewilligt. 3 Andere Formate und technische Ausführungen sowie mobile Reklamen werden von Fall zu Fall geprüft. Gängige neue Formate werden analog behandelt wie das bezüglich Grösse nächste Format gemäss Absatz 1. Art. 7 Strassen 1 Entlang den im Anhang gekennzeichneten Strassen werden Reklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen bewilligt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels sowie die Artikel 23, 25 und 27. 2 Entlang den übrigen Strassen gelten die Vorschriften gemäss dem 2. Kapitel. Art. 8 Unterführungen und Tunnels In Tunnels und Unterführungen werden Reklamen in allen
Formaten und technischen Ausführungen bewilligt. Für Reklamen an oberirdischen
Bauten und Anlagen, welche der Erschliessung von Tunnels und Unterführungen
dienen, gelten die besonderen Zonenvorschriften (Art. 22ff.). Vorbehalten
bleibt Artikel 96 SSV Art. 9 Haltestellen des öffentlichen Verkehrs 1 Im Bereich von Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs werden in allen Zonen unbeleuchtete Reklamen in den Formaten F4, F200 und F12 sowie Leuchtkästen in den Formaten F4 und F200 bewilligt. Die Zirkulationsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger, Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen sowie deren Sicherheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2 Prismenwender und Wechselautomaten sowie Leuchtkästen im Format F12 werden bewilligt, wenn die besonderen Zonenvorschriften (Art. 22ff.) diese Reklameträger vorsehen. Art. 10 Alleen 1
In den historischen Alleen 2
In den übrigen öffentlichen Alleen 3
Vorbehalten bleibt Artikel 116 Absatz 3 BO Art. 11 Vorland 1
Im Vorland mit Gartencharakter (Art. 77ff. BO 2 Firmenanschriften und Eigenreklamen sind in allen Zonen zu bewilligen, wenn sie bezüglich Grösse und Ausführung auf das Strassen- und Quartierbild Rücksicht nehmen. Art. 12 Fremdreklamen an Gebäuden 1 Fremdreklamen an Gebäudefassaden werden in den Formaten F4, F200 und F12 unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses bewilligt, soweit sie das Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht beeinträchtigen. 2
Bei grosskubigen Bauten in den Zonen gemäss Artikel 28 werden bei guter
Ge- 3 Nicht bewilligt werden quer abstehende und auf dem Dach angebrachte Fremdreklamen. Art. 13 Firmenanschriften und Eigenreklamen an Gebäuden und freistehende Eigenreklamen 1 Firmenanschriften und Eigenreklamen werden grundsätzlich auf den Fassaden oder als freistehende Reklamen bewilligt. Sie haben auf die Fassadengestaltung bzw. das Gebäude und den Charakter des Vorlands Rücksicht zu nehmen. 2 Auf der Fassade sind sie in der Regel als ausgeschnittene Einzelbuchstaben oder als Schriftzüge (Reliefschrift) auszuführen. Die Schriftgrösse ist auf den Charakter und die Grösse des Gebäudes und des Vorlands abzustimmen. 3
Quer abstehende Schilder und Leuchtkästen werden bewilligt, wenn die
Ansichtsfläche 0,6 m2 nicht übersteigt und die Reklameträger
unterhalb des 4 In Industrie-, Geschäfts- und Dienstleistungszonen (Art. 28) werden Firmenanschriften auch als Dachreklamen bewilligt. 5 Anstelle von Reklamen nach Absatz 2 – 4 können freistehende Reklamen bewilligt werden, wenn dies aus ästhetischen Gründen vorzuziehen ist. Art. 14 Prismenwender, Wechselautomaten, Leuchtkästen und neue Werbeformen 1 Prismenwender, Wechselautomaten und Leuchtkästen werden nur entlang von Verkehrsachsen gemäss Artikel 7 Absatz 1, in Unterführungen und Tunnels gemäss Artikel 8 und in den Zonen nach Artikel 28 bewilligt. 2 Neue, zukünftige Werbeformen oder Formate werden von Fall zu Fall geprüft. Art. 15 Stadtplananlagen und Kulturplakate Stadtplananlagen, in der Regel im Format F200, sowie Anschlagstellen und Säulen für Kulturplakate werden in allen Zonen bewilligt. Art. 16 Anschlagstellen für die Allgemeinheit 1 Bei Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, auf Quartierplätzen und an weiteren geeigneten Standorten werden Anschlagstellen für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen zur Verfügung gestellt. 2 Der Aushang an solchen Anschlagstellen ist bewilligungsfrei. Der Gemeinderat benennt oder bezeichnet die entsprechenden Anschlagstellen. Art. 17 Temporäre Reklamen Temporäre Reklamen gemäss Artikel 5
VASR a. zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden (Art. 18); b. vor Wahlen und Abstimmungen (Art. 19); c. für Feste und besondere Anlässe; d. an Bauabschrankungen und auf Baustellen. Art. 18 Information der Bevölkerung über dieTätigkeit der Behörden 1 Permanente oder temporäre Plakatstellen für die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden werden in allen Zonen bewilligt. 2 Der Gemeinderat stellt sicher, dass bei der Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an private Unternehmungen (Art. 29) eine angemessene Zahl permanenter Plakatstellen für die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden zur Verfügung gestellt wird. Art. 19 Wahlen und Abstimmungen 1
Vor Wahlen und Abstimmungen stellt die Stadt Bern während vier Wochen
eine angemessene Zahl von Plakatstellen auf öffentlichen Grundstücken für die
politische Werbung zur Verfügung. In allen Zonen können hierfür zusätzliche
temporäre Plakatstellen bewilligt werden. Das Aufstellen oder Anbringen von
Wahl- und Abstimmungsplakaten auf privaten Grundstücken ist im Rahmen der
VASR 2 Pro Liste und Wahl besteht vor eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen sowie vor Wahlen auf Bezirksebene ein Anspruch auf je 30 Plakate (in der Regel im Format F4), die während vier Wochen unentgeltlich an zentralen Orten auf temporären Plakatstellen (Politständer) ausgehängt werden. Im Übrigen ist die politische Werbung entgeltlich. 3 Werden für die politische Werbung mehr entgeltliche Plakatstellen nachgefragt als zur Verfügung stehen, sind die Bestellungen bei Wahlen so zu kürzen, dass allen Parteien und Parteienverbindungen gleich viele Plakatstellen zur Verfügung stehen. Bei Abstimmungen sind die Bestellungen so zu kürzen, dass befürwortende und ablehnende Parteien und Gruppierungen insgesamt gleich gestellt werden. 4 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bei der Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an private Unternehmungen (Art. 29) die Bestimmungen gemäss Absatz 1 – 3 durch Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden. Allfällige Rabatte für politische Werbung sind in der Konzession zu regeln. Art. 20 Beleuchtete Reklameeinrichtungen Für beleuchtete Reklameeinrichtungen werden zeitliche Beschränkungen festgelegt, soweit dies zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich ist. Art. 21 Ausnahmen Bei besonderen Verhältnissen können Ausnahmen von einzelnen
Reklamevorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine überwiegenden
öffentlichen oder wesentlichen privaten Interessen beeinträchtigt werden. Für
baubewilligungspflichtige Reklameeinrichtungen gelten die baurechtlichen
Bestimmungen 2. Kapitel: Besondere Zonenvorschriften Art. 22 Verhältnis zu den Bauvorschriften Die in den nachfolgenden Bestimmungen erwähnten Nutzungszonen richten sich nach den Bauvorschriften der Stadt Bern. 1. Abschnitt: Altstadt und Matte Art. 23 Fremdreklamen 1
In der oberen und unteren Altstadt werden keine Fremdreklamen bewilligt.
Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3 sowie Artikel 130 BO 2 In der Matte und an folgenden Standorten der Altstadt werden Plakatstellen bewilligt, soweit dadurch das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird: a. Bahnhofplatz; b. Bubenbergplatz; c. Hirschengraben; d. Bollwerk; e. Schanzenstrasse; f. Bogenschützenstrasse. Plakatstellen im Sinne von Artikel 19 können auch auf folgenden Plätzen bewilligt werden: g. Waisenhausplatz; h. Bärenplatz; i. Bundesplatz; j. Kornhausplatz; k. Theaterplatz; l. Casinoplatz. 3
Stadtplananlagen sind in der oberen Altstadt und Plakatstellen gemäss
den Artikeln 9 und 16 in der ganzen Altstadt zulässig, soweit dadurch das
Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleibt Artikel 130
BO Art. 24 Firmenanschriften und Eigenreklamen 1
An Fassaden werden grundsätzlich nur Firmenanschriften bewilligt. Grösse
und Ausgestaltung sind auf die Fassaden abzustimmen. Firmensignete in
Verbindung mit Firmenanschriften werden bewilligt, wenn sie deren Schriftgrösse
nicht überschreiten. Andere Eigenreklamen sind nicht gestattet. Vorbehalten
bleibt Artikel 130 BO 2 Eigenreklamen in den Lauben werden bewilligt, wenn sie bezüglich Grösse, Farbe, Leuchtwirkung und Häufigkeit das Stadtbild nicht beeinträchtigen. 3 Fassaden prägende architektonische Elemente wie Gurtgesimse, Fensterbänke, Fenstergitter, Risalite, Schlusssteine, Zierstücke, Brüstungsgeländer und dergleichen dürfen durch Reklameeinrichtungen nicht überdeckt oder beeinträchtigt werden. 4 Reklameeinrichtungen an den Fenstern oberhalb des Erdgeschosses und Dachreklamen sind nicht gestattet. 5
Fahnen, Wimpel, Flaggen und dergleichen sind nicht gestattet, soweit es
sich nicht um Hoheitszeichen handelt. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
b VASR 2. Abschnitt: Übrige Zonen Art. 25 Wohnzonen Wa und Wb 1 Entlang von Quartierstrassen werden keine Fremdreklamen bewilligt. 2 Entlang den Strassen gemäss Artikel 7 Absatz 1 werden Fremdreklamen in den Formaten F4, F200 und F12 bewilligt. Art. 26 Gemischte Wohnzonen 1 In den gemischten Wohnzonen Wg a und Wg b werden Plakatstellen in den Formaten F4, F200 und F12 bewilligt. 2 Bei guter Gestaltung werden direkt auf den Fassaden angebrachte Plakatstellen bewilligt, insbesondere auf Brand- und Stützmauern, an Annexbauten und bei fensterlosen oder wenig strukturierten Fassaden. Art. 27 Grünflächen, Schutzzonen, Freiflächen, Landwirtschaftszonen und Gewässer 1 In den Schutzzonen (SZa, SZb), in Grünflächen (Gf), in den Freiflächen Fa und Fb, in den nicht kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb*, in den Landwirtschaftszonen (Lw) und in Wäldern sowie im Abstand von 10 m gegenüber offenen Gewässern werden keine Fremdreklamen bewilligt. Sofern die Zonengrenze durch eine Strasse gebildet wird, sind auf derjenigen Strassenseite, welche an die Zonengrenze anschliesst, keine Einrichtungen für Fremdreklamen zugelassen. 2 In den Freiflächen Fc, Fc*, Fd, Fd* und in den kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb* werden Fremdreklamen bewilligt, wenn sie mit dem Charakter der Zone vereinbar sind. 3 In Sportanlagen und in Bädern werden Fremdreklamen bewilligt. 4 Firmenanschriften und Eigenwerbung werden bewilligt, soweit sie sich bezüglich Grösse und Gestaltung gut in die Umgebung einfügen. Art. 28 Industrie-, Gewerbe-, Geschäfts- und Dienstleistungszonen sowie Kernzonen 1 In den Industrie- und Gewerbezonen (IG), in den Dienstleistungs- und Gewerbezonen (DG) sowie in den Geschäfts- und Gewerbezonen (GG) sind Plakatstellen für Fremdreklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen zu bewilligen. 2 In den Kernzonen sind alle Formate ausser Grossformate sowie alle technischen Ausführungen zulässig. 3 Plakatstellen dürfen direkt an der Fassade angebracht werden, soweit dadurch das Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht erheblich beeinträchtigt wird. 3. Kapitel: Bewirtschaftung der Plakatstellen und Gebühren Art. 29 Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an Private 1 Der Gemeinderat kann die Plakatierung auf öffentlichem Grund an eine oder mehrere private Unternehmungen vergeben. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der schweizerischen Lauterkeitskommission sicherzustellen. 2 Die Vergabe erfolgt aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf bis zehn Jahre. 3
Die Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern vom 4. Dezember
2002 Art. 30 Gebühren Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21.
Mai 2000 4. Kapitel: Bewilligungen, Wiederherstellung, Strafbestimmungen und Verfahren Art. 31 Bewilligungspflicht Die Bewilligungspflicht richtet sich für Reklamen, welche
eine Baubewilligung benötigen, nach der kantonalen Baugesetzgebung Art. 32 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Gefährden Reklamen und dazu gehörige Einrichtungen die Sicherheit ihrer Umgebung, verfügt die zuständige Behörde deren Entfernung oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Art. 33 Strafbestimmungen 1 Wer diesem Reglement oder den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, insbesondere wer Reklamen ohne Bewilligung aufstellt oder anbringt, wird bestraft. 2
Widerhandlungen gegen die Baubewilligungspflicht oder andere
baurechtliche Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des
Baugesetzes 3
Widerhandlungen gegen reklamerechtliche Vorschriften werden mit Busse
bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 GG Art. 34 Verfahren und Rechtsmittel 1
Für baubewilligungspflichtige Reklamen gelten die Verfahrens- und
Rechtsmittelbestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung 2
Für nicht baubewilligungspflichtige Reklamen richten sich das Verfahren
und der Rechtsmittelweg nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 5. Kapitel: Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 35 Vollzug Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung zu diesem Reglement mit Ausführungsbestimmungen betreffend das Gebiet der Altstadt. Art. 36 Aufhebung bestehender Reklameeinrichtungen Bewilligungen für bestehende befristete Reklameeinrichtungen, welche im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Reglements stehen, sind spätestens 60 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu widerrufen. Art. 37 Aufhebung bisheriger Erlasse Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die Verordnung vom 13. Dezember 1950 über das Plakatwesen in der Stadt Bern sowie die Richtlinien für die Bewilligung von Reklamen vom 21. Februar 1990 aufgehoben. Art. 38 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 12. Februar 2004 Namens des Stadtrats
Präsidentin
Ratssekretär
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