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Reglement über die Reklame in der Stadt Bern (Reklamereglement; RR)

722.51 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

16. Mai 2004 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über die Reklame in der Stadt Bern

(Reklamereglement; RR)

Die Stimmberechtigten der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 100 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 SSV; SR 741.211;

–   Artikel 9 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 BauG; BSG 721.02;

–   die Verordnung vom 17. November 1999 aufgehoben3 über die Aussen- und Strassenre­klame;

–   Artikel 36 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.14;

–   Artikel 108 Absatz 2 der Bauordnung der Stadt Bern vom 15. Mai 2002 BO; SSSB 721.1
(abgelöst durch BO vom 24. September 2006)5;

beschliessen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement führt die baurechtlichen Reklamevorschriften (Art. 108 Abs. 1 und Art. 130 BO SSSB 721.16) aus und regelt den Vollzug des übergeordneten Rechts.

2 Es bezweckt eine qualitativ gute Integration von Reklamen ins Quartier-, Strassen-, und Landschaftsbild. Es stellt sicher, dass Werbung die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit, die Sicherheit im öffentlichen Raum und die Zirkulationsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger und Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen nicht beeinträchtigt.

3 Es gilt für Reklamen auf öffentlichem und privatem Grund. Es erfasst auch temporäre und mobile Reklamen. Für Reklamen an Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts Strassenverkehrsgesetz vom 19.
Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 69f. der Verordnung vom 19. Juni 1995 über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)7.

Art. 2  Begriffe

1 Reklamen im Sinne dieses Reglements sind alle Einrichtungen, welche ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen. Reklamen sind entweder Eigenreklamen, Fremdreklamen oder Firmenanschriften.

2 Plakatstellen sind Einrichtungen zum wechselweisen Anschlag von Fremdreklamen.

3 Prismenwender sind in der Regel selbstleuchtende Plakatstellen mit mehreren Plakaten, welche auf drehbaren Prismen angebracht sind und wechselweise zur Schau gestellt werden.

4 Leuchtkästen sind selbstleuchtende Werbeträger, in welchen Reklamen unbeweglich angebracht sind.

5 Wechselautomaten sind in der Regel selbstleuchtende Plakatstellen, die mit Hilfe technischer Vorrichtungen mehrere Plakate wechselweise zur Schau stellen.

6 Stadtplananlagen sind Plakatstellen, die auf mindestens einer Seite mit einem offiziellen Stadtplan versehen sind.

7 Dachreklamen sind Reklamen, die im Bereich der Dachfläche oder auf Flachdächern angebracht sind.

8 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesrechts (Art. 95 SSV SR 741.218).

Art. 3  Ortsbildschutz

1 Reklamen dürfen Orts- und Strassenbilder sowie Landschaften nicht beeinträchtigen.

2 Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Ver­hältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwir­kung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.

3 In besonderem Mass ist Rücksicht zu nehmen auf Fluss-, Bach- und Seeufer, besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie auf die für die Landschaft oder die Siedlung charakteristischen Baumbestände und Gehölze.

Art. 4  Sicherheit und Immissionsschutz

1 Reklamen dürfen keinen Gefahrenzustand schaffen.

2 … nicht genehmigt gemäss Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion vom 6. Januar 20069

3 Reklamen dürfen keine übermässigen Immissionen verursachen. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die Bewohnerinnen und Bewohner besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 5  Geschützte Objekte

1 Fremdreklamen werden in der Regel nicht bewilligt an Anlagen, Bauten und Ensembles, die schützenswert oder erhaltenswert sind. In der Umgebung solcher Objekte dürfen Fremdreklamen nur angebracht werden, wenn sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

2 Firmenanschriften und Eigenreklamen an den gemäss Absatz 1 geschützten Objekten werden bewilligt, soweit sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

Art. 6  Formate

1 In der Regel werden Plakatstellen für Fremdreklamen in den folgenden Formaten bewilligt:

– Format F4

Werbefläche mit den Massen (B x H) von 90.5 cm x 128 cm

– Format F200

Werbefläche mit den Massen (B x H) von 120 cm x 170 cm

– Format F12

Werbefläche mit den Massen (B x H) von 271.5 cm x 128 cm

– Grossformat

Werbefläche mit den Massen (B x H) von 400 cm x 300 cm

 

2 Prismenwender, Wechselautomaten und Leuchtkästen werden in den Formaten F4, F200 und F12 bewilligt.

3 Andere Formate und technische Ausführungen sowie mobile Reklamen werden von Fall zu Fall geprüft. Gängige neue Formate werden analog behandelt wie das bezüglich Grösse nächste Format gemäss Absatz 1.

Art. 7  Strassen

1 Entlang den im Anhang gekennzeichneten Strassen werden Reklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen bewilligt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels sowie die Artikel 23, 25 und 27.

2 Entlang den übrigen Strassen gelten die Vorschriften gemäss dem 2. Kapitel.

Art. 8  Unterführungen und Tunnels

In Tunnels und Unterführungen werden Reklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen bewilligt. Für Reklamen an oberirdischen Bauten und Anlagen, welche der Erschliessung von Tunnels und Unterführungen dienen, gelten die besonderen Zonenvorschriften (Art. 22ff.). Vorbehalten bleibt Artikel 96 SSV SR 741.21; siehe auch Weisungen über
Strassenreklamen des EJPD vom 20. Oktober 198210.

Art. 9  Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

1 Im Bereich von Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs werden in allen Zonen unbeleuchtete Reklamen in den Formaten F4, F200 und F12 sowie Leuchtkästen in den Formaten F4 und F200 bewilligt. Die Zirkulationsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger, Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen sowie deren Sicherheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2 Prismenwender und Wechselautomaten sowie Leuchtkästen im Format F12 werden bewilligt, wenn die besonderen Zonenvorschriften (Art. 22ff.) diese Reklameträger vorsehen.

Art. 10  Alleen

1 In den historischen Alleen Art. 114 BO; SSSB 721.1 (abgelöst
durch BO vom 24. September 2006)11 sind innerhalb der Kronentraufzone keine Reklamen zulässig. Aus­serhalb der Kronentraufzone werden Fremdreklamen bewilligt, sofern sie auf das Erschei­nungsbild der Alleen Rücksicht nehmen.

2 In den übrigen öffentlichen Alleen Art. 115 BO; SSSB 721.1
(abgelöst durch BO vom 24. September 2006)12 werden Reklamen bewilligt, soweit sie das Erscheinungsbild der Alleen und den Baumbestand nicht beeinträchtigen.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 116 Absatz 3 BO SSSB 721.113.

Art. 11  Vorland

1 Im Vorland mit Gartencharakter (Art. 77ff. BO SSSB 721.114) und an den daran anschliessenden Umfriedungen werden keine Fremdreklamen bewilligt. In den Zonen nach Artikel 28 sind Fremdreklamen zu bewilligen, sofern die Einheitlichkeit des Vorlands, der Charakter des Strassenbilds oder andere schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

2 Firmenanschriften und Eigenreklamen sind in allen Zonen zu bewilligen, wenn sie bezüglich Grösse und Ausführung auf das Strassen- und Quartierbild Rücksicht nehmen.

Art. 12  Fremdreklamen an Gebäuden

1 Fremdreklamen an Gebäudefassaden werden in den Formaten F4, F200 und F12 unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses bewilligt, soweit sie das Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht beeinträchtigen.

2 Bei grosskubigen Bauten in den Zonen gemäss Artikel 28 werden bei guter Ge-
staltung an der ganzen Fassade Fremdreklamen bewilligt, insbesondere an Brandmauern, fensterlosen oder wenig strukturierten Fassaden, Stützmauern und Annexbauten.

3 Nicht bewilligt werden quer abstehende und auf dem Dach angebrachte Fremdreklamen.

Art. 13  Firmenanschriften und Eigenreklamen an Gebäuden und freistehende Eigenreklamen

1 Firmenanschriften und Eigenreklamen werden grundsätzlich auf den Fassaden oder als freistehende Reklamen bewilligt. Sie haben auf die Fassadengestaltung bzw. das Gebäude und den Charakter des Vorlands Rücksicht zu nehmen.

2 Auf der Fassade sind sie in der Regel als ausgeschnittene Einzelbuchstaben oder als Schriftzüge (Reliefschrift) auszuführen. Die Schriftgrösse ist auf den Charakter und die Grösse des Gebäudes und des Vorlands abzustimmen.

3 Quer abstehende Schilder und Leuchtkästen werden bewilligt, wenn die Ansichtsfläche 0,6 m2 nicht übersteigt und die Reklameträger unterhalb des
1. Obergeschosses angebracht sind.

4 In Industrie-, Geschäfts- und Dienstleistungszonen (Art. 28) werden Firmenanschriften auch als Dachreklamen bewilligt.

5 Anstelle von Reklamen nach Absatz 2 – 4 können freistehende Reklamen bewilligt werden, wenn dies aus ästhetischen Gründen vorzuziehen ist.

Art. 14  Prismenwender, Wechselautomaten, Leuchtkästen und neue Werbeformen

1 Prismenwender, Wechselautomaten und Leuchtkästen werden nur entlang von Verkehrsachsen gemäss Artikel 7 Absatz 1, in Unterführungen und Tunnels gemäss Artikel 8 und in den Zonen nach Artikel 28 bewilligt.

2 Neue, zukünftige Werbeformen oder Formate werden von Fall zu Fall geprüft.

Art. 15  Stadtplananlagen und Kulturplakate

Stadtplananlagen, in der Regel im Format F200, sowie Anschlagstellen und Säulen für Kulturplakate werden in allen Zonen bewilligt.

Art. 16  Anschlagstellen für die Allgemeinheit

1 Bei Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, auf Quartierplätzen und an weiteren geeigneten Standorten werden Anschlagstellen für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen zur Verfügung gestellt.

2 Der Aushang an solchen Anschlagstellen ist bewilligungsfrei. Der Gemeinderat benennt oder bezeichnet die entsprechenden Anschlagstellen.

Art. 17  Temporäre Reklamen

Temporäre Reklamen gemäss Artikel 5 VASR aufgehoben15 sind bewilligungsfrei. Darüber hinaus können temporäre Reklamen in allen Zonen für eine längere Dauer bewilligt werden:

a.  zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden (Art. 18);

b.  vor Wahlen und Abstimmungen (Art. 19);

c.  für Feste und besondere Anlässe;

d.  an Bauabschrankungen und auf Baustellen.

Art. 18  Information der Bevölkerung über dieTätigkeit der Behörden

1 Permanente oder temporäre Plakatstellen für die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden werden in allen Zonen bewilligt.

2 Der Gemeinderat stellt sicher, dass bei der Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an private Unternehmungen (Art. 29) eine angemessene Zahl permanenter Plakatstellen für die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden zur Verfügung gestellt wird.

Art. 19  Wahlen und Abstimmungen

1 Vor Wahlen und Abstimmungen stellt die Stadt Bern während vier Wochen eine angemessene Zahl von Plakatstellen auf öffentlichen Grundstücken für die politische Werbung zur Verfügung. In allen Zonen können hierfür zusätzliche temporäre Plakatstellen bewilligt werden. Das Aufstellen oder Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten auf privaten Grundstücken ist im Rahmen der VASR aufgehoben16 bewilligungsfrei.

2 Pro Liste und Wahl besteht vor eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen sowie vor Wahlen auf Bezirksebene ein Anspruch auf je 30 Plakate (in der Regel im Format F4), die während vier Wochen unentgeltlich an zentralen Orten auf temporären Plakatstellen (Politständer) ausgehängt werden. Im Übrigen ist die politische Werbung entgeltlich.

3 Werden für die politische Werbung mehr entgeltliche Plakatstellen nachgefragt als zur Verfügung stehen, sind die Bestellungen bei Wahlen so zu kürzen, dass allen Parteien und Parteienverbindungen gleich viele Plakatstellen zur Verfügung stehen. Bei Abstimmungen sind die Bestellungen so zu kürzen, dass befürwortende und ablehnende Parteien und Gruppierungen insgesamt gleich gestellt werden.

4 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bei der Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an private Unternehmungen (Art. 29) die Bestimmungen gemäss Absatz 1 – 3 durch Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden. Allfällige Rabatte für politische Werbung sind in der Konzession zu regeln.

Art. 20  Beleuchtete Reklameeinrichtungen

Für beleuchtete Reklameeinrichtungen werden zeitliche Beschränkungen festgelegt, soweit dies zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich ist.

Art. 21  Ausnahmen

Bei besonderen Verhältnissen können Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder wesentlichen privaten Interessen beeinträchtigt werden. Für baubewilligungspflichtige Reklameeinrichtungen gelten die baurechtlichen Bestimmungen Art. 26ff. BauG; BSG 721.017.

2. Kapitel: Besondere Zonenvorschriften

Art. 22  Verhältnis zu den Bauvorschriften

Die in den nachfolgenden Bestimmungen erwähnten Nutzungszonen richten sich nach den Bauvorschriften der Stadt Bern.

1. Abschnitt: Altstadt und Matte

Art. 23  Fremdreklamen

1 In der oberen und unteren Altstadt werden keine Fremdreklamen bewilligt. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3 sowie Artikel 130 BO SSSB
721.118.

2 In der Matte und an folgenden Standorten der Altstadt werden Plakatstellen bewilligt, soweit dadurch das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird:

a.  Bahnhofplatz;

b.  Bubenbergplatz;

c.  Hirschengraben;

d.  Bollwerk;

e.  Schanzenstrasse;

f.   Bogenschützenstrasse.

Plakatstellen im Sinne von Artikel 19 können auch auf folgenden Plätzen bewilligt werden:

g.  Waisenhausplatz;

h.  Bärenplatz;

i.   Bundesplatz;

j.   Kornhausplatz;

k.  Theaterplatz;

l.   Casinoplatz.

3 Stadtplananlagen sind in der oberen Altstadt und Plakatstellen gemäss den Artikeln 9 und 16 in der ganzen Altstadt zulässig, soweit dadurch das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleibt Artikel 130 BO SSSB 721.119.

Art. 24  Firmenanschriften und Eigenreklamen

1 An Fassaden werden grundsätzlich nur Firmenanschriften bewilligt. Grösse und Ausgestaltung sind auf die Fassaden abzustimmen. Firmensignete in Verbindung mit Firmenanschriften werden bewilligt, wenn sie deren Schriftgrösse nicht überschreiten. Andere Eigenreklamen sind nicht gestattet. Vorbehalten bleibt Artikel 130 BO SSSB 721.120.

2 Eigenreklamen in den Lauben werden bewilligt, wenn sie bezüglich Grösse, Farbe, Leuchtwirkung und Häufigkeit das Stadtbild nicht beeinträchtigen.

3 Fassaden prägende architektonische Elemente wie Gurtgesimse, Fensterbänke, Fenstergitter, Risalite, Schlusssteine, Zierstücke, Brüstungsgeländer und dergleichen dürfen durch Reklameeinrichtungen nicht überdeckt oder beeinträchtigt werden.

4 Reklameeinrichtungen an den Fenstern oberhalb des Erdgeschosses und Dachreklamen sind nicht gestattet.

5 Fahnen, Wimpel, Flaggen und dergleichen sind nicht gestattet, soweit es sich nicht um Hoheitszeichen handelt. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b VASR aufgehoben21.

2. Abschnitt: Übrige Zonen

Art. 25  Wohnzonen Wa und Wb

1 Entlang von Quartierstrassen werden keine Fremdreklamen bewilligt.

2 Entlang den Strassen gemäss Artikel 7 Absatz 1 werden Fremdreklamen in den Formaten F4, F200 und F12 bewilligt.

Art. 26  Gemischte Wohnzonen

1 In den gemischten Wohnzonen Wg a und Wg b werden Plakatstellen in den Formaten F4, F200 und F12 bewilligt.

2 Bei guter Gestaltung werden direkt auf den Fassaden angebrachte Plakatstellen bewilligt, insbesondere auf Brand- und Stützmauern, an Annexbauten und bei fensterlosen oder wenig strukturierten Fassaden.

Art. 27  Grünflächen, Schutzzonen, Freiflächen, Landwirtschaftszonen und Gewässer

1 In den Schutzzonen (SZa, SZb), in Grünflächen (Gf), in den Freiflächen Fa und Fb, in den nicht kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb*, in den Landwirtschaftszonen (Lw) und in Wäldern sowie im Abstand von 10 m gegenüber offenen Gewässern werden keine Fremdreklamen bewilligt. Sofern die Zonengrenze durch eine Strasse gebildet wird, sind auf derjenigen Strassenseite, welche an die Zonengrenze anschliesst, keine Einrichtungen für Fremdreklamen zugelassen.

2 In den Freiflächen Fc, Fc*, Fd, Fd* und in den kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb* werden Fremdreklamen bewilligt, wenn sie mit dem Charakter der Zone vereinbar sind.

3 In Sportanlagen und in Bädern werden Fremdreklamen bewilligt.

4 Firmenanschriften und Eigenwerbung werden bewilligt, soweit sie sich bezüglich Grösse und Gestaltung gut in die Umgebung einfügen.

Art. 28  Industrie-, Gewerbe-, Geschäfts- und Dienstleistungszonen sowie Kernzonen

1 In den Industrie- und Gewerbezonen (IG), in den Dienstleistungs- und Gewerbezonen (DG) sowie in den Geschäfts- und Gewerbezonen (GG) sind Plakatstellen für Fremdreklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen zu bewilligen.

2 In den Kernzonen sind alle Formate ausser Grossformate sowie alle technischen Ausführungen zulässig.

3 Plakatstellen dürfen direkt an der Fassade angebracht werden, soweit dadurch das Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht erheblich beeinträchtigt wird.

3. Kapitel: Bewirtschaftung der Plakatstellen und Gebühren

Art. 29  Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an Private

1 Der Gemeinderat kann die Plakatierung auf öffentlichem Grund an eine oder mehrere private Un­ternehmungen vergeben. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der schweizerischen Lauterkeitskommission sicherzustellen.

2 Die Vergabe erfolgt aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf bis zehn Jahre.

3 Die Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern vom 4. Dezember 2002 Beschaffungsverordnung (VBW); SSSB 731.2122 ist analog anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Rechtsschutz. Dieser richtet sich nach Artikel 92ff. des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. März 1998 BSG 170.1123.

Art. 30  Gebühren

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 Gebührenreglement (GebR; SSSB 154.11), Anhang VI Ziffer
1.1.3.624 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

4. Kapitel: Bewilligungen, Wiederherstellung, Strafbestimmungen und Verfahren

Art. 31  Bewilligungspflicht

Die Bewilligungspflicht richtet sich für Reklamen, welche eine Baubewilligung benötigen, nach der kantonalen Baugesetzgebung Baugesetz
vom 9. Juni 1985; BSG 721.025. Für die übrigen Reklamen richtet sich die Bewilligungspflicht nach der VASR aufgehoben26.

Art. 32  Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Gefährden Reklamen und dazu gehörige Einrichtungen die Sicherheit ihrer Umgebung, verfügt die zuständige Behörde deren Entfernung oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Art. 33  Strafbestimmungen

1 Wer diesem Reglement oder den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, insbesondere wer Reklamen ohne Bewilligung aufstellt oder anbringt, wird bestraft.

2 Widerhandlungen gegen die Baubewilligungspflicht oder andere baurechtliche Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes BSG 721.027, insbesondere Artikel 45ff. BauG, bestraft.

3 Widerhandlungen gegen reklamerechtliche Vorschriften werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 GG BSG 170.1128 bestraft.

Art. 34  Verfahren und Rechtsmittel

1 Für baubewilligungspflichtige Reklamen gelten die Verfahrens- und Rechtsmittelbestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung BSG 721.0,
721.1, 725.129.

2 Für nicht baubewilligungspflichtige Reklamen richten sich das Verfahren und der Rechtsmittelweg nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 VRPG;
BSG 155.2130 über die Verwaltungsrechtspflege sowie nach Artikel 2f. VASR aufgehoben31.

5. Kapitel: Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35  Vollzug

Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung zu diesem Reglement mit Ausführungsbestimmungen betreffend das Gebiet der Altstadt.

Art. 36  Aufhebung bestehender Reklameeinrichtungen

Bewilligungen für bestehende befristete Reklameeinrichtungen, welche im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Reglements ste­hen, sind spätestens 60 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu widerrufen.

Art. 37  Aufhebung bisheriger Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die Verordnung vom 13. Dezember 1950 über das Plakat­wesen in der Stadt Bern sowie die Richtlinien für die Bewilligung von Reklamen vom 21. Februar 1990 aufgehoben.

Art. 38  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 12. Februar 2004

Namens des Stadtrats


Margrit Stucki-Mäder

Präsidentin


Jürg Stampfli

Ratssekretär

 

 

Anhang

Planbeilage nicht in SSSB; kann beim
  Bauinspektorat der Stadt Bern bezogen werden32 vom 17. Januar 2003 zum Reklamereglement

 

 

 

 

 

Volksabstimmung

Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen.

 

Genehmigung und Inkraftsetzung

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat das Reglement mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 am 6. Januar 2006 genehmigt.

Das Reglement ist auf den 1. November 2006 in Kraft getreten.

 


Fussnoten

1. SSV; SR 741.21
2. BauG; BSG 721.0
3. aufgehoben
4. GO; SSSB 101.1
5. BO; SSSB 721.1 (abgelöst durch BO vom 24. September 2006)
6. SSSB 721.1
7. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01 ), Art. 69f. der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41 )
8. SR 741.21
9. nicht genehmigt gemäss Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 6. Januar 2006
10. SR 741.21 ; siehe auch Weisungen über Strassenreklamen des EJPD vom 20. Oktober 1982
11. Art. 114 BO; SSSB 721.1 (abgelöst durch BO vom 24. September 2006)
12. Art. 115 BO; SSSB 721.1 (abgelöst durch BO vom 24. September 2006)
13. SSSB 721.1
14. SSSB 721.1
15. aufgehoben
16. aufgehoben
17. Art. 26ff. BauG; BSG 721.0
18. SSSB 721.1
19. SSSB 721.1
20. SSSB 721.1
21. aufgehoben
22. Beschaffungsverordnung (VBW); SSSB 731.21
23. BSG 170.11
24. Gebührenreglement (GebR; SSSB 154.11 ), Anhang VI Ziffer 1.1.3.6
25. Baugesetz vom 9. Juni 1985; BSG 721.0
26. aufgehoben
27. BSG 721.0
28. BSG 170.11
29. BSG 721.0 , 721.1, 725.1
30. VRPG; BSG 155.21
31. aufgehoben
32. nicht in SSSB; kann beim Bauinspektorat der Stadt Bern bezogen werden