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Reglement betreffend die Benützung des städtischen Teils des Bahnhofs Bern (Bahnhofreglement; BHR)732.21 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 1. Juni 2008 (Stand: 23. November 2009) Reglement Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom 3.
Dezember 1998 beschliessen: Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Benützung des städtischen Teils des Bahnhofs Bern. 2 Der städtische Teil des Bahnhofs Bern umfasst die Christoffel- und Neuengass-Unterführungen, ihre Zugänge sowie den oberirdischen Eintrittsbereich der Zugänge im Umkreis von zehn Metern. 3 Das Reglement hat zum Zweck, die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer des städtischen Teils des Bahnhofs und die Ordnung in diesem Bereich zu gewährleisten sowie die unterschiedlichen Interessen an dessen Nutzung zu koordinieren. Art. 2 Vorrangige Nutzung und allgemeine Einschränkungen 1 Der städtische Teil des Bahnhofs dient in erster Linie dem Zugang zu den Zügen und zur Stadt. Andere Nutzungen sind im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zulässig, soweit sie den vorrangigen Zweck nicht beeinträchtigen. 2 Zum Schutz des städtischen Teils des Bahnhofs als Verkehrsweg sind in der Christoffel- und der Neuengass-Unterführung sowie in den entsprechenden Zugängen und Eintrittsbereichen die folgenden Nutzungen untersagt: a. Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen; b. Sitzen und Liegen auf Boden und Treppen; c. Fahren mit Zweirädern, Skateboards, Rollschuhen und dergleichen auf Rampen, Treppen, in Hallen, Passagen und Unterführungen; d. Abstellen von Fahrrädern und anderen Fahrzeugen ausserhalb der vorgesehenen Parkflächen; e. Betteln; f. Rauchen in den Nichtraucherzonen; g. Ungebührliches Verhalten gegenüber anderen Benutzerinnen und Benutzern des städtischen Teils des Bahnhofs; h. lautes Abspielen von Tonträgern; i. Wegwerfen und wildes Deponieren von Abfall; k. Mitführen frei laufender Hunde; l. Füttern von Tieren. Art. 3 Kommerzielle und ideelle Nutzung 1 Die kommerzielle und ideelle Nutzung im Sinn gesteigerten Gemeingebrauchs bedarf einer Bewilligung. 2 Die kommerzielle und ideelle Nutzung im Sinn einer Sondernutzung bedarf einer Konzession. 3
Es findet die Verordnung vom 28. Juni
2000 Art. 4 Kundgebungen Die Nutzung für Kundgebungen richtet sich nach dem Reglement
vom 20. Oktober 2005 Art. 5 Kulturelle Nutzungen Die Nutzung für öffentliche kulturelle Darbietungen (Musik,
Theater u.ä.) richtet sich nach der Verordnung vom 22. August 2001 Art. 6 Durchsetzung Der Gemeinderat kann die Überwachung des städtischen Teils des Bahnhofs sowie die Durchsetzung dieses Reglements ganz oder teilweise dem bahnpolizeilichen Sicherheitsdienst übertragen. Art. 7 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft. Art. 8 Ausführungsbestimmungen 1 Der Gemeinderat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen. 2 Er kann insbesondere a. die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen gemäss den Artikeln 3–5 und b. die Zuständigkeit zur Einreichung von Strafanzeigen gemäss Artikel 7 abweichend von der allgemeinen Ordnung regeln. Art. 9 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Bern, 22. November 2007 Namens des Stadtrats
1. Vizepräsident
Ratssekretär Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 1. Juni 2008 angenommen. Inkraftsetzung In
Kraft getreten am 1. Oktober 2008
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