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Polizeiverordnung betreffend den Bärengraben732.32 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 13. Januar 1926 (Stand: 23. November 2009) Polizeiverordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – die Artikel 2 und 4 des
Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. Dezember 1917 – Paragraph 2 des
Dekretes betreffend die Ortspolizei vom 27. Januar 1920 – Artikel 55 der
Gemeindeordnung vom 29. März 1920 verordnet: Art. 1 Es ist verboten, die Bären zu reizen oder zu beunruhigen. Art. 2 Ausser Brot, Backwerk und Früchten dürfen keine Nahrungsmittel, namentlich nicht Knochen oder Fleisch, in den Graben geworfen werden. Art. 3 Besonders untersagt ist ferner, Backwerk oder Früchte und dergleichen an Schnüren befestigt den Bären zuzuwerfen oder das Umschlagpapier mitzugeben. Art. 4 Besucher des Bärengrabens sind verpflichtet, den Anordnungen des mit der Aufsicht betrauten Bärenwärters Folge zu leisten. Der Bärenwärter ist berechtigt, Besucher, die sich weigern, seinen Weisungen Folge zu leisten oder sich sonst eines unanständigen, Ärgernis erregenden Benehmens schuldig machen, vom Platze zu weisen. Art. 5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Bussen bis zu 50 Franken bestraft, allfällige Schadenersatzansprüche vorbehalten. Art. 6 Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft. Das Verbot betreffend den Bärengraben vom 23. März 1898 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Bern, 13. Januar 1926 Namens des Gemeinderats
Hermann Lindt
Ernst Thut Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Februar 1926. In Kraft getreten am 24. Februar 1926.
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