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Polizeiverordnung betreffend den Bärengraben

732.32 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

13. Januar 1926 (Stand: 23. November 2009)

Polizeiverordnung

betreffend den Bärengraben

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   die Artikel 2 und 4 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. Dezember 1917 abgelöst durch
Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 (GG), neu: GG vom 16. März 1998; BSG
170.11.1;

–   Paragraph 2 des Dekretes betreffend die Ortspolizei vom 27. Januar 1920 aufgehoben
durch das Polizeigesetz vom 8. Juni 1997; BSG 551.1 2;

–   Artikel 55 der Gemeindeordnung vom 29. März 1920 abgelöst durch die Gemeindeordnung
der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1.3;

verordnet:

Art. 1

Es ist verboten, die Bären zu reizen oder zu beunruhigen.

Art. 2

Ausser Brot, Backwerk und Früchten dürfen keine Nahrungsmittel, namentlich nicht Knochen oder Fleisch, in den Graben geworfen werden.

Art. 3

Besonders untersagt ist ferner, Backwerk oder Früchte und dergleichen an Schnüren befestigt den Bären zuzuwerfen oder das Umschlagpapier mitzugeben.

Art. 4

Besucher des Bärengrabens sind verpflichtet, den Anordnungen des mit der Aufsicht betrauten Bärenwärters Folge zu leisten. Der Bärenwärter ist berechtigt, Besucher, die sich weigern, seinen Weisungen Folge zu leisten oder sich sonst eines unanständigen, Ärgernis erregenden Benehmens schuldig machen, vom Platze zu weisen.

Art. 5

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Bussen bis zu 50 Franken bestraft, allfällige Schadenersatzansprüche vorbehalten.

Art. 6

Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft. Das Verbot betreffend den Bärengraben vom 23. März 1898 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Bern, 13. Januar 1926

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Hermann Lindt


Der Stadtschreiber-Stellvertreter:

Ernst Thut

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Februar 1926.

In Kraft getreten am 24. Februar 1926.

 


Fussnoten

1. abgelöst durch Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 (GG), neu: GG vom 16. März 1998; BSG 170.11.
2. aufgehoben durch das Polizeigesetz vom 8. Juni 1997; BSG 551.1
3. abgelöst durch die Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 .