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Baumschutzreglement der Stadt Bern (BSchR)733.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 7. Juni 1998 (Stand: 23. November 2009) Baumschutzreglement der Stadt Bern Die Stimmberechtigten der Stadt Bern erlassen, gestützt auf – Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 – Artikel 14 Absatz 2
Buchstabe b des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 – Artikel 8 Absatz 1
Ziffer 2 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 das folgende Reglement: 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Zweck Der Baumbestand auf dem Gebiet der Stadt Bern soll im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Wohnlichkeit der Quartiere und Siedlungen erhalten werden. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für den Baumbestand auf privatem Boden einschliesslich der Grundstücke des Finanzvermögens der Einwohnergemeinde Bern. 2
Die Bestimmungen über den Baumbestand auf öffentlichem Boden, d.h. auf
öffentlichen Strassen, Plätzen und Grundstücken im Verwaltungsvermögen der
Stadt Bern 3 Der Wald, die Baumschulen, die Baumbestände in Gärtnereien sowie die Obstbäume, ausgenommen die Nussbäume, fallen nicht unter dieses Reglement. Vorbehalten ist Artikel 5. 2. Abschnitt: Schutzbestimmungen Art. 3 Baumschutzzonen; Bewilligungspflicht 1 Das Gemeindegebiet der Stadt Bern wird in eine Baumschutzzone A und eine Baumschutzzone B eingeteilt. Die Baumschutzzone A umfasst das Aaretalschutzgebiet und die Altstadt gemäss Bauordnung und Bauklassenplan der Stadt Bern. Die Baumschutzzone B umfasst das ganze übrige Gemeindegebiet. 2 In den Baumschutzzonen A und B sind die Bäume ab den nachfolgend aufgeführten Mindestgrössen geschützt, und ihre Beseitigung bedarf einer Bewilligung. a. Baumschutzzone A (Aaretalschutzgebiet / Altstadt) b. Baumschutzzone B (übrige Gebiete) 3 Bei mehrstämmigen Bäumen wird der Umfang der Teilstämme zusammengerechnet. 4 Der Beseitigung gleichgestellt ist das Entfernen wesentlicher Teile eines Baumes. Art. 4 Bewilligungsgründe 1 Die Bewilligung für die Beseitigung eines Baums oder das Entfernen wesentlicher Teile davon wird erteilt, wenn a. sich die Beseitigung des Baums aufgrund seines Gesundheitszustands als notwendig erweist; b. mit der Erhaltung eines Baums eine wesentliche Gefahr für Menschen oder Sachen verbunden wäre; c. die Beseitigung eine Pflegemassnahme für den umstehenden Baumbestand darstellt; d. Wohnräume durch Schattenwurf, Feuchtigkeit oder andere Auswirkungen erheblich beeinträchtigt werden; e. andere eindeutig überwiegende öffentliche oder private Interessen die Beseitigung bzw. den Rückschnitt des Baums erfordern. 2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich der Wert des zur Beseitigung beantragten Baums für das Orts- und Landschaftsbild sowie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwertigen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen. 3
Die Beseitigung von besonders schutzwürdigen Bäumen und Gehölzen im
Sinne des Baugesetzes (BauG) Art. 5 Ersatzpflanzung 1 In der Beseitigungsbewilligung ordnet die Bewilligungsbehörde in der Regel für jeden beseitigten Baum eine geeignete Ersatzpflanzung auf dem gleichen oder, in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers oder der betroffenen Grundeigentümerin, auf einem benachbarten Grundstück an. Eine Ersatzpflanzung kann auch ein Obstbaum sein. Die Kosten der Ersatzpflanzung gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. 2 Die aufgrund behördlicher Verfügungen ersatzweise gepflanzten Bäume unterstehen unabhängig von ihrer Grösse dem Schutz gemäss diesem Reglement. Art. 6 Vorbehalt von Nutzungsplänen und Einzelverfügungen 1 Vorbehalten ist der Erlass von Schutzbestimmungen für private Bäume im Rahmen von Nutzungsplänen (Zonenpläne, Zonenvorschriften, Überbauungsordnungen) sowie der Erlass von Verfügungen zum Schutz von einzelnen Bäumen. 2 Werden Bäume gestützt auf einen Nutzungsplan oder eine Verfügung neu gepflanzt, so unterstehen sie unabhängig von ihrer Grösse den Schutzbestimmungen dieses Reglements, sofern der Nutzungsplan oder die Verfügung keine besonderen Vorschriften enthalten. 3. Abschnitt: Vollzug Art. 7 Stadtgärtnerei 1 Die Stadtgärtnerei ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements, namentlich für die Durchführung der Verfahren und die Anordnung der Massnahmen im Bereich des Baumschutzes, soweit gemäss diesem Reglement oder der Bauordnung der Stadt Bern keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften gelten. 2 Die Stadtgärtnerei führt die Kontrollen des Baumbestands durch. Ihre Angestellten sind befugt, gegen Identitätsnachweis und nach vorheriger Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten privates Areal zu betreten. 3
Die Stadtgärtnerei erstellt zuhanden des Gemeinderats ein
Hinweisinventar der besonders schutzwürdigen privaten Bäume und
Gehölze 4 Bezüglich der Inventarisierung gelten die Bestimmungen von Artikel 10 Baugesetz betreffend besonders schutzwürdige Objekte analog. Art. 8 Selbständige Beseitigungsgesuche 1
Das Verfahren zur Behandlung von Beseitigungsgesuchen gemäss Artikel 3
richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege 2 Die Gesuche sind von den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Stadtgärtnerei zu stellen. 3 Die Gesuchstellenden unterbreiten der Stadtgärnterei in der Regel zu jedem Gesuch einen Situationsplan und machen vollständige Angaben über Art, Standort und Grösse des Baums sowie über beabsichtigte Ersatzpflanzungen. 4 Die Stadtgärtnerei entscheidet innert 20 Tagen über vollständig eingereichte Gesuche. Über Beseitigungsgesuche, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d oder e gestellt werden, entscheidet die Stadtgärtnerei innert zweier Monate. 5
Der Entscheid wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit
eingeschriebenem Brief eröffnet. Die Eröffnung kann auch mittels eines
Protokolls erfolgen, das den Anforderungen an eine Verfügung Art. 9 Beseitigungsgesuche als Bestandteil eines Baugesuchs 1
Hängt die Beseitigung geschützter Bäume mit einem Baugesuch zusammen, so
ist das Beseitigungsgesuch mit dem Baugesuch beim Bauinspektorat einzureichen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Dekret über das Baubewilligungsverfahren
(BewD) 2 Das Bauinspektorat leitet das Auflage- und Einspracheverfahren ein. Die fachliche Beurteilung des Beseitigungsgesuchs obliegt der Stadtgärtnerei, die dem Bauinspektorat nach Zustellung der Akten, innert der in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Fristen, eine schriftliche Stellungnahme und einen Antrag zum Baumbeseitigungsgesuch unterbreitet. 3 Die Baubewilligungsbehörde befindet im Bauentscheid über das Beseitigungsgesuch und die dagegen erhobenen Einsprachen. Art. 10 Nachbarrecht Streitigkeiten untern Nachbarn über das Kapp- und
Anriesrecht Art. 11 Geltung und Befristung der Bewilligungen Die Geltung und Befristung der Beseitigungsbewilligung
richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baubewilligungsdekrets. Auf
Bewilligungen, die im Verfahren nach Artikel 8 erteilt werden, sind die
Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets sinngemäss anwendbar, wobei sich das
Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 12 Rechtsmittel 1 Gegen den abweisenden Entscheid der Stadtgärtnerei über ein Beseitigungsgesuch (Art. 8 Abs. 4 und 5) kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben werden. 2
Entscheide der Baubewilligungsbehörde über Beseitigungsgesuche im Rahmen
von Bauentscheiden (Art. 9 Abs. 3) können mit Baubeschwerde Art. 13 Wiederherstellung 1
Wird ein Baum ohne Bewilligung beseitigt oder werden die Bedingungen
einer Bewilligung oder Verfügung missachtet, so erlässt die Stadtgärtnerei die
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Verfügungen.
Das Verfahren richtet sich nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2
Ist eine Beseitigung oder Ersatzpflanzung Gegenstand des Bauentscheids,
so richtet sich das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
nach der Baugesetzgebung. 3 Die Ersatzpflanzung kann nicht mehr verlangt werden, wenn innert fünf Jahren seit der Beseitigung kein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands eingeleitet worden ist. 4. Abschnitt: Gebühren Art. 14 Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21.
Mai 2000 5. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen Art. 15 Strafbestimmungen 1 Wer den Vorschriften dieses Reglements, und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen nicht nachkommt, wer insbesondere geschützte Bäume ohne Bewilligung vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder verstümmelt oder Ersatzpflanzungen nicht ausführt oder nachträglich entfernt, wird bestraft. 2
Widerhandlungen gegen Bauentscheide werden nach den Strafbestimmungen
des kantonalen Baugesetzes bestraft 3
Widerhandlungen, die keinen Bauentscheid betreffen, werden mit Busse bis
zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März
1998 Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Bauordnung der Stadt Bern wird wie folgt geändert: Artikel 78 Absatz 1 und 3, Artikel 85, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 133 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 135 Absatz 4 Buchstabe b werden aufgehoben. 2 Artikel 14 Ziffer 4 der Vorschriften zum Nutzungszonenplan der Stadt Bern vom 8. Juli 1975 wird aufgehoben. 3 Die in Zonenplänen, zugehörigen Vorschriften, Überbauungsplänen mit Sonderbauvorschriften, Gestaltungsplänen oder Überbauungsordnungen enthaltenen weitergehenden Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Alleen auf privatem Boden bleiben rechtsgültig. Art. 17 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Bern, 6. November 1997 Namens des Stadtrats
Martin Frick
Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt am 22. Mai 2000. Vom
Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. August 2000.
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