Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen
Sie sind hier: bern.ch > Leben in Bern > Stadt und Politik > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern

Baumschutzreglement der Stadt Bern (BSchR)

733.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

7. Juni 1998 (Stand: 23. November 2009)

Baumschutzreglement der Stadt Bern

(BSchR)

Die Stimmberechtigten der Stadt Bern erlassen,

gestützt auf

–   Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 SR 7001 über die Raumplanung;

–   Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 BSG
721.02;

–   Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 abgelöst
durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.13;

das folgende Reglement:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1  Zweck

Der Baumbestand auf dem Gebiet der Stadt Bern soll im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Wohnlichkeit der Quartiere und Siedlungen erhalten werden.

Art. 2  Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für den Baumbestand auf privatem Boden einschliesslich der Grundstücke des Finanzvermögens der Einwohnergemeinde Bern.

2 Die Bestimmungen über den Baumbestand auf öffentlichem Boden, d.h. auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Grundstücken im Verwaltungsvermögen der Stadt Bern Art. 81-84 der Bauordnung der Stadt Bern (BO) vom 20. Mai
19794 sowie die baupolizeilichen Bestimmungen über die Ausgestaltung des privaten Vorlandes Art. 32 BO5 und der Grenzabstandsräume industriell-gewerblich genutzter Grundstücke gegenüber Wohnzonen Art. 21 der Vorschriften zum Bauklassenplan der Stadt Bern
(VzBKP) vom 6. Dezember 19876 sind vorbehalten.

3 Der Wald, die Baumschulen, die Baumbestände in Gärtnereien sowie die Obstbäume, ausgenommen die Nussbäume, fallen nicht unter dieses Reglement. Vorbehalten ist Artikel 5.

2. Abschnitt: Schutzbestimmungen

Art. 3  Baumschutzzonen; Bewilligungspflicht

1 Das Gemeindegebiet der Stadt Bern wird in eine Baumschutzzone A und eine Baumschutzzone B eingeteilt. Die Baumschutzzone A umfasst das Aaretalschutzgebiet und die Altstadt gemäss Bauordnung und Bauklassenplan der Stadt Bern. Die Baumschutzzone B umfasst das ganze übrige Gemeindegebiet.

2 In den Baumschutzzonen A und B sind die Bäume ab den nachfolgend aufgeführten Mindestgrössen geschützt, und ihre Beseitigung bedarf einer Bewilligung.

a.  Baumschutzzone A (Aaretalschutzgebiet / Altstadt)
Mindest-Stammumfang 30 cm bzw. Durchmesser ca. 10 cm, gemessen 1 m über dem gewachsenen Boden. Im Aaretalschutzgebiet ist Artikel 79 I des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB) nicht anwendbar. BSG 211.1 7

b.  Baumschutzzone B (übrige Gebiete)
Mindest-Stammumfang 80 cm bzw. Durchmesser ca. 25 cm, gemessen 1 m über dem gewachsenen Boden.

3 Bei mehrstämmigen Bäumen wird der Umfang der Teilstämme zusammengerechnet.

4 Der Beseitigung gleichgestellt ist das Entfernen wesentlicher Teile eines Baumes.

Art. 4  Bewilligungsgründe

1 Die Bewilligung für die Beseitigung eines Baums oder das Entfernen wesentlicher Teile davon wird erteilt, wenn

a.  sich die Beseitigung des Baums aufgrund seines Gesundheitszustands als notwendig erweist;

b.  mit der Erhaltung eines Baums eine wesentliche Gefahr für Menschen oder Sachen verbunden wäre;

c.  die Beseitigung eine Pflegemassnahme für den umstehenden Baumbestand darstellt;

d.  Wohnräume durch Schattenwurf, Feuchtigkeit oder andere Auswirkungen erheblich beeinträchtigt werden;

e.  andere eindeutig überwiegende öffentliche oder private Interessen die Beseitigung bzw. den Rückschnitt des Baums erfordern.

2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich der Wert des zur Beseitigung beantragten Baums für das Orts- und Landschaftsbild sowie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwertigen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen.

3 Die Beseitigung von besonders schutzwürdigen Bäumen und Gehölzen im Sinne des Baugesetzes (BauG) Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Bst. c
BauG; BSG 721.08 wird nur ausnahmsweise und unter der Bedingung bewilligt, dass ein nach Standort und Baumart vollwertiger Ersatz geleistet wird.

Art. 5  Ersatzpflanzung

1 In der Beseitigungsbewilligung ordnet die Bewilligungsbehörde in der Regel für jeden beseitigten Baum eine geeignete Ersatzpflanzung auf dem gleichen oder, in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers oder der betroffenen Grundeigentümerin, auf einem benachbarten Grundstück an. Eine Ersatzpflanzung kann auch ein Obstbaum sein. Die Kosten der Ersatzpflanzung gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

2 Die aufgrund behördlicher Verfügungen ersatzweise gepflanzten Bäume unterstehen unabhängig von ihrer Grösse dem Schutz gemäss diesem Reglement.

Art. 6  Vorbehalt von Nutzungsplänen und Einzelverfügungen

1 Vorbehalten ist der Erlass von Schutzbestimmungen für private Bäume im Rahmen von Nutzungsplänen (Zonenpläne, Zonenvorschriften, Überbauungsordnungen) sowie der Erlass von Verfügungen zum Schutz von einzelnen Bäumen.

2 Werden Bäume gestützt auf einen Nutzungsplan oder eine Verfügung neu gepflanzt, so unterstehen sie unabhängig von ihrer Grösse den Schutzbestimmungen dieses Reglements, sofern der Nutzungsplan oder die Verfügung keine besonderen Vorschriften enthalten.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 7  Stadtgärtnerei

1 Die Stadtgärtnerei ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements, namentlich für die Durchführung der Verfahren und die Anordnung der Massnahmen im Bereich des Baumschutzes, soweit gemäss diesem Reglement oder der Bauordnung der Stadt Bern keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften gelten.

2 Die Stadtgärtnerei führt die Kontrollen des Baumbestands durch. Ihre Angestellten sind befugt, gegen Identitätsnachweis und nach vorheriger Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten privates Areal zu betreten.

3 Die Stadtgärtnerei erstellt zuhanden des Gemeinderats ein Hinweisinventar der besonders schutzwürdigen privaten Bäume und Gehölze vgl. den aufzuhebenden Art. 135 Abs. 4 Bst. b BO 9. Sie ist Fachstelle für den Baumschutz.

4 Bezüglich der Inventarisierung gelten die Bestimmungen von Artikel 10 Baugesetz betreffend besonders schutzwürdige Objekte analog.

Art. 8  Selbständige Beseitigungsgesuche

1 Das Verfahren zur Behandlung von Beseitigungsgesuchen gemäss Artikel 3 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG; BSG
155.2110 und nach den Bestimmungen der Absätze 2–5 dieses Artikels, soweit es sich um selbständige, von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben unabhängige Gesuche handelt.

2 Die Gesuche sind von den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Stadtgärtnerei zu stellen.

3 Die Gesuchstellenden unterbreiten der Stadtgärnterei in der Regel zu jedem Gesuch einen Situationsplan und machen vollständige Angaben über Art, Standort und Grösse des Baums sowie über beabsichtigte Ersatzpflanzungen.

4 Die Stadtgärtnerei entscheidet innert 20 Tagen über vollständig eingereichte Gesuche. Über Beseitigungsgesuche, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d oder e gestellt werden, entscheidet die Stadtgärtnerei innert zweier Monate.

5 Der Entscheid wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Die Eröffnung kann auch mittels eines Protokolls erfolgen, das den Anforderungen an eine Verfügung Art. 52
VRPG 11 entspricht.

Art. 9  Beseitigungsgesuche als Bestandteil eines Baugesuchs

1 Hängt die Beseitigung geschützter Bäume mit einem Baugesuch zusammen, so ist das Beseitigungsgesuch mit dem Baugesuch beim Bauinspektorat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach dem Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) BSG 725.1 12.

2 Das Bauinspektorat leitet das Auflage- und Einspracheverfahren ein. Die fachliche Beurteilung des Beseitigungsgesuchs obliegt der Stadtgärtnerei, die dem Bauinspektorat nach Zustellung der Akten, innert der in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Fristen, eine schriftliche Stellungnahme und einen Antrag zum Baumbeseitigungsgesuch unterbreitet.

3 Die Baubewilligungsbehörde befindet im Bauentscheid über das Beseitigungsgesuch und die dagegen erhobenen Einsprachen.

Art. 10  Nachbarrecht

Streitigkeiten untern Nachbarn über das Kapp- und Anriesrecht Art. 667 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB); SR 210 13 sowie über die Einhaltung der Pflanzabstände und den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt von Bäumen nach kantonalem Recht Art. 79 l und m
EGzZGB 14 fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Art. 11  Geltung und Befristung der Bewilligungen

Die Geltung und Befristung der Beseitigungsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baubewilligungsdekrets. Auf Bewilligungen, die im Verfahren nach Artikel 8 erteilt werden, sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets sinngemäss anwendbar, wobei sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 49ff. VRPG 15 richtet.

Art. 12  Rechtsmittel

1 Gegen den abweisenden Entscheid der Stadtgärtnerei über ein Beseitigungsgesuch (Art. 8 Abs. 4 und 5) kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben werden.

2 Entscheide der Baubewilligungsbehörde über Beseitigungsgesuche im Rahmen von Bauentscheiden (Art. 9 Abs. 3) können mit Baubeschwerde Art. 40
BauG<span class=MsoFootnoteReference><span style='font-family:Arial'> </span></span>16 angefochten werden.

Art. 13  Wiederherstellung

1 Wird ein Baum ohne Bewilligung beseitigt oder werden die Bedingungen einer Bewilligung oder Verfügung missachtet, so erlässt die Stadtgärtnerei die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Art. 49ff. VRPG17

2 Ist eine Beseitigung oder Ersatzpflanzung Gegenstand des Bauentscheids, so richtet sich das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach der Baugesetzgebung. Art. 46ff. BauG18

3 Die Ersatzpflanzung kann nicht mehr verlangt werden, wenn innert fünf Jahren seit der Beseitigung kein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands eingeleitet worden ist.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 14 geändert gemäss Art. 25 des
Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung
Bern (SSSB 154.11)19

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 GebR; SSSB 154.1120 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

5. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 15  Strafbestimmungen Im Rahmen des
kantonalen Genehmigungsverfahrens geändert (Entscheid der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 22. Mai 2000)21

1 Wer den Vorschriften dieses Reglements, und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen nicht nachkommt, wer insbeson­dere geschützte Bäume ohne Bewilligung vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder verstümmelt oder Ersatzpflanzungen nicht ausführt oder nachträglich ent­fernt, wird bestraft.

2 Widerhandlungen gegen Bauentscheide werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Baugesetzes bestraft BSG 721.0, Art. 50 ff.22.

3 Widerhandlungen, die keinen Bauentscheid betreffen, werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 BSG 170.1123 bestraft. Die Verfolgungsverjährung tritt zwei Jahre nach der Erkenn­barkeit der Widerhandlung ein, die absolute Verjährung nach sechs Jahren. Die Direktion für Hochbau, Stadtgrün neu: Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün24 und Energie erlässt die Bussenverfügungen. Das Verfahren rich­tet sich nach dem Gemeindegesetz BSG 170.11, Art. 58-6025 und nach der Gemeindeverordnung BSG 170.111, Art. 50-5626.

Art. 16  Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Bauordnung der Stadt Bern wird wie folgt geändert: Artikel 78 Absatz 1 und 3, Artikel 85, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 133 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 135 Absatz 4 Buchstabe b werden aufgehoben.

2 Artikel 14 Ziffer 4 der Vorschriften zum Nutzungszonenplan der Stadt Bern vom 8. Juli 1975 wird aufgehoben.

3 Die in Zonenplänen, zugehörigen Vorschriften, Überbauungsplänen mit Sonderbauvorschriften, Gestaltungsplänen oder Überbauungsordnungen enthaltenen weitergehenden Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Alleen auf privatem Boden bleiben rechtsgültig.

Art. 17  Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.

Bern, 6. November 1997

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Martin Frick


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Genehmigung und Inkraftsetzung

Von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt am 22. Mai 2000.

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. August 2000.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

21. Mai 2000

Gebührenregle-
ment / 154.11

14

1. August 2000

22. Mai 2000

JGK

15

1. August 2000

 


Fussnoten

1. SR 700
2. BSG 721.0
3. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
4. Art. 81-84 der Bauordnung der Stadt Bern (BO) vom 20. Mai 1979
5. Art. 32 BO
6. Art. 21 der Vorschriften zum Bauklassenplan der Stadt Bern (VzBKP) vom 6. Dezember 1987
7. BSG 211.1
8. Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Bst. c BauG; BSG 721.0
9. vgl. den aufzuhebenden Art. 135 Abs. 4 Bst. b BO
10. Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG; BSG 155.21
11. Art. 52 VRPG
12. BSG 725.1
13. Art. 667 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB); SR 210
14. Art. 79 l und m EGzZGB
15. Art. 49ff. VRPG
16. Art. 40 BauG
17. Art. 49ff. VRPG
18. Art. 46ff. BauG
19. geändert gemäss Art. 25 des Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (SSSB 154.11 )
20. GebR; SSSB 154.11
21. Im Rahmen des kantonalen Genehmigungsverfahrens geändert (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 22. Mai 2000)
22. BSG 721.0 , Art. 50 ff.
23. BSG 170.11
24. neu: Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün
25. BSG 170.11 , Art. 58–60
26. BSG 170.111 , Art. 50–56