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Verordnung über die Bewilligung für die Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen (Installationsverordnung; InV)752.11 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 31. März 1971 (Stand: 27. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstabe r der
Gemeindeordnung beschliesst: 1. Abschnitt: Bewilligungspflicht und Zuständigkeit Art. 1 Bewilligungspflicht 1
Die Ausführung von Installationen und Reparaturen im Anschluss an die
Verteilanlagen des Gaswerks und der Wasserversorgung der Stadt Bern
(GWB) 2 Reine Wartungsarbeiten und Reparaturen an Armaturen und Apparaten ohne Veränderung der Installation bedürfen keiner Bewilligung. Art. 2 Erteilung der Bewilligung 1
Zuständig für die Erteilung von Installationsbewilligungen ist die
Direktion des GWB 2
Gegen deren ablehnenden Entscheid, der zu begründen ist, kann binnen 14
Tagen schriftlich und begründet an die Direktion der Industriellen
Betriebe 3
Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben gemäss dem
Reglement vom 21. Mai 2000 2. Abschnitt: Die unbeschränkte Installationsbewilligung Art. 3 Voraussetzungen 1 Die unbeschränkte Installationsbewilligung wird einer Installationsfirma nur erteilt, wenn deren Inhaber das Eidgenössische Diplom als Installateur im Gas- und Wasserfach besitzt und die Firma im Hauptberuf betreibt, oder wenn die Firma einen Träger der Bewilligung bezeichnet, der dieses Diplom besitzt und von ihr fest angestellt ist. Der Träger der Bewilligung darf nicht gleichzeitig Inhaber oder Angestellter eines anderen Betriebes sein. 2 Die Firma muss über eine gut ausgerüstete Werkstätte verfügen und im Handelsregister eingetragen sein. 3 Der Wohnsitz des Trägers der Bewilligung und der Geschäftssitz der Firma müssen in der Region Bern liegen, so dass die rasche Ausführung von Reparaturen gewährleistet ist. 4 Zur Vermeidung von Härtefällen kann auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der zuständigen Berufsverbände von einzelnen dieser Voraussetzungen abgesehen werden. Art. 4 Wirkung der Bewilligung 1 Die Installationsbewilligung berechtigt ihren Inhaber, im Anschluss an die Gas- und Wassermesser Leitungen und Apparate zu installieren, Abwasserinstallationen bis an die Grundleitungen der Kanalisation auszuführen, und solche Installationen zu reparieren. 2 In der Bewilligung nicht eingeschlossen sind Anlage, Unterhalt und Reparatur der Gas- und Wasserzuleitungen bis zu den Messern, der Messer selbst und der Grundleitungen der Kanalisation; solche Arbeiten dürfen nur im Auftrag der zuständigen Amtsstellen ausgeführt werden. Art. 5 Geltung der Bewilligung 1 Die Bewilligung ist unübertragbar. 2
Sie erlischt, wenn die Installationsfirma in Konkurs fällt oder wenn der
Träger der Bewilligung die Firma aufgibt oder sein Anstellungsverhältnis zu ihr
auflöst. Im letztgenannten Fall kann jedoch die Direktion des GWB 3
Die Direktion des GWB 4
Gegen die Entzugsverfügung kann binnen 14 Tagen an die Direktion der
Industriellen Betriebe Art. 6 Verantwortlichkeit 1 Der Träger der Installationsbewilligung ist der verantwortliche Leiter aller Installationsarbeiten, die von der Firma ausgeführt werden. 2 Es ist ihm streng untersagt, Installationsarbeiten an Drittpersonen zu übertragen, die keine Bewilligung besitzen, oder von unberechtigten Drittpersonen ausgeführte Arbeiten in seinem Namen anzumelden. Art. 7 Reparaturdienst 1
Treten an Installationen oder Apparaten Störungen auf, so hat der
Bewilligungsträger sie auf Verlangen des Abonnenten oder des GWB 2 Er hat alle erforderlichen Reparaturen und Unterhaltsarbeiten auszuführen. 3 Dem Pikettdienst, der durch den zuständigen Berufsverband organisiert wird, hat er sich anzuschliessen. 3. Abschnitt: Die Bewilligung für Betriebsinstallateure Art. 8 Voraussetzung und Wirkung 1 Eidgenössisch diplomierte Installateure des Gas- und Wasserfachs, welche nicht in einer Installationsfirma tätig sind, können eine Bewilligung als Betriebsinstallateure erhalten, sofern sie in dieser Eigenschaft in einem grösseren Betrieb hauptberuflich fest angestellt sind. 2 Die Bewilligung für Betriebsinstallateure berechtigt zur Ausführung der in Artikel 4 genannten Installationen in den Gebäuden und Anlagen des Betriebes. 3 Die Bestimmungen der Artikel 5–7 gelten sinngemäss auch für Betriebsinstallateure. 4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 9 Ausführung der Installationen 1
Bei der Ausführung von Installationsarbeiten sind die geltenden
Vorschriften und die Weisungen des GWB 2 Bei Gas- und Wasserinstallationen sind überdies die jeweils geltenden Leitsätze des Schweizerischen Vereins der Gas- und Wasserfachmänner zu befolgen, bei Abwasserinstallationen diejenigen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen. Art. 10 Meldepflicht 1
Die Installationsfirma ist verpflichtet, vor jeder Installation die
Genehmigung des GWB 2
Die Installation ist dem GWB 3 Die Genehmigung erfolgt in der Regel schriftlich. In dringenden Fällen kann der schriftlichen Anzeige eine mündliche Bewilligung vorausgehen. Art. 11 Kontrolle 1
Das GWB 2 Werden infolge von Mängeln Nachprüfungen erforderlich, so kann der Installationsfirma nach Zeitaufwand und gemäss den jeweils geltenden Ansätzen für einen technischen Beamten Rechnung gestellt werden. Art. 12 Haftung; Kaution 1
Der Installateur und dessen Firma haften dem GWB 2
Zur Sicherstellung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem GWB 3 Die Kaution wird ein Jahr nach Erlöschen der Bewilligung frei. Art. 13 Strafbestimmungen Jede Widerhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung
kann vom Direktor des GWB 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Übergangsbestimmungen Zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Installationsbewilligungen werden grundsätzlich anerkannt. Sie sind aber den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Art. 15 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern in Kraft. Die Grundsätze für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen vom 29. Dezember 1941 und vom 7. November 1952 sind damit aufgehoben. Bern, 31. März 1971 Namens des Gemeinderats
Gerhart Schürch
Louis Jaquet Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft genehmigt am 16. Juni 1971. In Kraft getreten am 16. Juni 1971. Änderung
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