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Verordnung über die Bewilligung für die Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen (Installationsverordnung; InV)

752.11 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

31. März 1971 (Stand: 27. November 2009)

Verordnung

über die Bewilligung für die Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasser­installationen

(Installationsverordnung; InV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstabe r der Gemeindeordnung abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember
1998 (GO); SSSB 101.1 1,

beschliesst:

1. Abschnitt: Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

Art. 1  Bewilligungspflicht

1 Die Ausführung von Installationen und Reparaturen im Anschluss an die Verteilanlagen des Gaswerks und der Wasserversorgung der Stadt Bern (GWB) neu: Energie Wasser Bern (ewb)2 sowie im Bereich des städtischen Kanalisationsnetzes bedürfen einer Bewilligung.

2 Reine Wartungsarbeiten und Reparaturen an Armaturen und Apparaten ohne Veränderung der Installation bedürfen keiner Bewilligung.

Art. 2  Erteilung der Bewilligung

1 Zuständig für die Erteilung von Installationsbewilligungen ist die Direktion des GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)3.

2 Gegen deren ablehnenden Entscheid, der zu begründen ist, kann binnen 14 Tagen schriftlich und begründet an die Direktion der Industriellen Betriebe neu: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie4 rekurriert werden.

3 Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben gemäss dem Reglement vom 21. Mai 2000 GebR; SSSB 154.115 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

2. Abschnitt: Die unbeschränkte Installationsbewilligung

Art. 3  Voraussetzungen

1 Die unbeschränkte Installationsbewilligung wird einer Installationsfirma nur erteilt, wenn deren Inhaber das Eidgenössische Diplom als Installateur im Gas- und Wasserfach besitzt und die Firma im Hauptberuf betreibt, oder wenn die Firma einen Träger der Bewilligung bezeichnet, der dieses Diplom besitzt und von ihr fest angestellt ist. Der Träger der Bewilligung darf nicht gleichzeitig Inhaber oder Angestellter eines anderen Betriebes sein.

2 Die Firma muss über eine gut ausgerüstete Werkstätte verfügen und im Handelsregister eingetragen sein.

3 Der Wohnsitz des Trägers der Bewilligung und der Geschäftssitz der Firma müssen in der Region Bern liegen, so dass die rasche Ausführung von Reparaturen gewährleistet ist.

4 Zur Vermeidung von Härtefällen kann auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der zuständigen Berufsverbände von einzelnen dieser Voraussetzungen abgesehen werden.

Art. 4  Wirkung der Bewilligung

1 Die Installationsbewilligung berechtigt ihren Inhaber, im Anschluss an die Gas- und Wassermesser Leitungen und Apparate zu installieren, Abwasserinstallationen bis an die Grundleitungen der Kanalisation auszuführen, und solche Installationen zu reparieren.

2 In der Bewilligung nicht eingeschlossen sind Anlage, Unterhalt und Reparatur der Gas- und Wasserzuleitungen bis zu den Messern, der Messer selbst und der Grundleitungen der Kanalisation; solche Arbeiten dürfen nur im Auftrag der zuständigen Amtsstellen ausgeführt werden.

Art. 5  Geltung der Bewilligung

1 Die Bewilligung ist unübertragbar.

2 Sie erlischt, wenn die Installationsfirma in Konkurs fällt oder wenn der Träger der Bewilligung die Firma aufgibt oder sein Anstellungsverhältnis zu ihr auflöst. Im letztgenannten Fall kann jedoch die Direktion des GWB neu:
Energie Wasser Bern (ewb)6 die Bewilligung vorübergehend aufrechterhalten, wenn Aussicht besteht, dass die Firma in absehbarer Zeit einen anderen Träger bekommt.

3 Die Direktion des GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)7 kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 3 entfällt oder wenn der Inhaber die für ihn geltenden Vorschriften wiederholt trotz schriftlicher Mahnung verletzt.

4 Gegen die Entzugsverfügung kann binnen 14 Tagen an die Direktion der Industriellen Betriebe neu: Direktion für Sicherheit, Umwelt und
Energie8 rekurriert werden.

Art. 6  Verantwortlichkeit

1 Der Träger der Installationsbewilligung ist der verantwortliche Leiter aller Installationsarbeiten, die von der Firma ausgeführt werden.

2 Es ist ihm streng untersagt, Installationsarbeiten an Drittpersonen zu übertragen, die keine Bewilligung besitzen, oder von unberechtigten Drittpersonen ausgeführte Arbeiten in seinem Namen anzumelden.

Art. 7  Reparaturdienst

1 Treten an Installationen oder Apparaten Störungen auf, so hat der Bewilligungsträger sie auf Verlangen des Abonnenten oder des GWB neu:
Energie Wasser Bern (ewb)9 so rasch wie möglich zu beheben.

2 Er hat alle erforderlichen Reparaturen und Unterhaltsarbeiten auszuführen.

3 Dem Pikettdienst, der durch den zuständigen Berufsverband organisiert wird, hat er sich anzuschliessen.

3. Abschnitt: Die Bewilligung für Betriebsinstallateure

Art. 8  Voraussetzung und Wirkung

1 Eidgenössisch diplomierte Installateure des Gas- und Wasserfachs, welche nicht in einer Installationsfirma tätig sind, können eine Bewilligung als Betriebsinstallateure erhalten, sofern sie in dieser Eigenschaft in einem grösseren Betrieb hauptberuflich fest angestellt sind.

2 Die Bewilligung für Betriebsinstallateure berechtigt zur Ausführung der in Artikel 4 genannten Installationen in den Gebäuden und Anlagen des Betriebes.

3 Die Bestimmungen der Artikel 5–7 gelten sinngemäss auch für Betriebsinstallateure.

4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9  Ausführung der Installationen

1 Bei der Ausführung von Installationsarbeiten sind die geltenden Vorschriften und die Weisungen des GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)10 einzuhalten.

2 Bei Gas- und Wasserinstallationen sind überdies die jeweils geltenden Leitsätze des Schweizerischen Vereins der Gas- und Wasserfachmänner zu befolgen, bei Abwasserinstallationen diejenigen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen.

Art. 10  Meldepflicht

1 Die Installationsfirma ist verpflichtet, vor jeder Installation die Genehmigung des GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)11 einzuholen. Ausgenommen sind Reparaturen an bestehenden Anlagen, welche diese weder erweitern noch verändern.

2 Die Installation ist dem GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)12 auf einem besonderen Formular anzuzeigen. Für grössere Neuanlagen, Erweiterungen und Veränderungen sind Pläne vorzulegen.

3 Die Genehmigung erfolgt in der Regel schriftlich. In dringenden Fällen kann der schriftlichen Anzeige eine mündliche Bewilligung vorausgehen.

Art. 11  Kontrolle

1 Das GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)13 unterzieht die ausgeführten Arbeiten einer Prüfung. Der Installateur hat dieser auf Verlangen des GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)14 beizuwohnen.

2 Werden infolge von Mängeln Nachprüfungen erforderlich, so kann der Installationsfirma nach Zeitaufwand und gemäss den jeweils geltenden Ansätzen für einen technischen Beamten Rechnung gestellt werden.

Art. 12  Haftung; Kaution

1 Der Installateur und dessen Firma haften dem GWB neu: Energie
Wasser Bern (ewb)15 für alle Schäden, die diesem aus vorschriftswidrigen oder fehlerhaften Installationen entstehen.

2 Zur Sicherstellung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem GWB neu:
Energie Wasser Bern (ewb)16 hat die Installationsfirma diesem eine Kaution von Fr. 2000.– in Form einer Bankgarantie oder Kautionsversicherung zu leisten. Wird die Kaution zur Schadendeckung verwendet, so setzt das GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)17 eine angemessene Frist an, innert welcher sie zu ergänzen ist.

3 Die Kaution wird ein Jahr nach Erlöschen der Bewilligung frei.

Art. 13  Strafbestimmungen

Jede Widerhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann vom Direktor des GWB neu: Energie Wasser Bern (ewb)18 mit einer Busse von 300 Franken bestraft werden. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14  Übergangsbestimmungen

Zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Installationsbewilligungen werden grundsätzlich anerkannt. Sie sind aber den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Art. 15  Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern in Kraft. Die Grundsätze für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausführung von Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen vom 29. Dezember 1941 und vom 7. November 1952 sind damit aufgehoben.

Bern, 31. März 1971

Namens des Gemeinderats


Der Vizepräsident:

Gerhart Schürch


Der Stadtschreiber-Stellvertreter:

Louis Jaquet

Genehmigung und Inkraftsetzung

Von der Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft genehmigt am 16. Juni 1971.

In Kraft getreten am 16. Juni 1971.

Änderung

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

21. Mai 2000

Gebührenreglement / 154.11

2 Abs. 3, Anhang

1. Juli 2000

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
3. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
4. neu: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie
5. GebR; SSSB 154.11
6. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
7. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
8. neu: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie
9. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
10. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
11. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
12. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
13. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
14. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
15. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
16. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
17. neu: Energie Wasser Bern (ewb)
18. neu: Energie Wasser Bern (ewb)