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Wassertarif752.312 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 7. Februar 2011 (Stand: 31. März 2011) Wassertarif Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) beschliesst, gestützt
auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 2001
(ewb-Reglement) folgenden Tarif: 1. Abschnitt: Einmalige Gebühren Art. 1 Anschluss- und Löschgebühren 1 Die Anschlussgebühr beträgt a. Fr. 59.25 pro Belastungswert des angeschlossenen Grundstücks, wobei ein Volumenstrom von 0,1 Liter pro Sekunde 1 Belastungswert (BW) entspricht, und b. 3 Promille des Gebäudewerts der geschützten Baute
oder Anlage nach Artikel 48 der Verordnung vom 26. Oktober
2006 2 Die Löschgebühr für nicht an der Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen im Bereich des Hydrantenlöschschutzes berechnet sich nach Absatz 1 Buchstabe b. 3 Können die Belastungswerte für einen Anschluss nicht nach den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) ermittelt werden, beträgt die Anschlussgebühr nach Absatz 1 Buchstabe a Fr. 9.90 je Liter maximale Vorhalteleistung pro Minute. 2. Abschnitt: Jährliche Gebühren Art. 2 Trinkwasser Die Wasserabgabe wird durch eine von Energie Wasser Bern bestimmte Messeinrichtung gemessen und zu folgenden Tarifansätzen verrechnet: a. jährliche Grundgebühr pro Messeinrichtung Fr. 170.00. Die Grundgebühr beinhaltet den Bezug von 50 m3 Wasser pro Jahr. b. Die jährliche Verbrauchsgebühr (Jahresgebühr inklusive Grundgebühr) wird nach der bezogenen Wassermenge in m3 berechnet und beträgt
Art. 3 Wasser für Klima- und Notkühlanlagen Die Wasserabgabe wird durch eine von Energie Wasser Bern bestimmte Messeinrichtung gemessen und zu folgenden Tarifansätzen verrechnet: a. jährliche Grundgebühr pro Messeinrichtung Fr. 255.00. Die Grundgebühr beinhaltet den Bezug von 50 m3 Wasser pro Jahr. b. Die jährliche Verbrauchsgebühr (Jahresgebühr inklusive Grundgebühr) wird nach der bezogenen Wassermenge in m3 berechnet und beträgt
Art. 4 Jährliche Gebühr für Sprinkleranlagen Die wiederkehrende Gebühr für Sprinkleranlagen je Liter maximale Vorhalteleistung pro Minute beträgt Fr. 1.05. 3. Abschnitt: Weitere Gebühren Art. 5 Gebühren für vorübergehenden Wasserbezug 1 Für Bauwasser werden nach Installation eines Wasserzählers durch ewb folgende Gebühren erhoben:
2 Für das nach Artikel 24 der Wasserverordnung mit Bewilligung von ewb ab Hydranten entnommene Wasser werden folgende Gebühren erhoben:
Art. 6 Mietgebühr für zusätzliche Messeinrichtungen Die Wasserzähler-Mietgebühr beträgt jährlich 10 Prozent der aktuellen Zähler-Wiederbeschaffungskosten. Art. 7 Mehrwertsteuer Bei den Gebühren inkl. 8,0 % MwSt. handelt es sich um kaufmännisch gerundete Angaben. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 8 Inkrafttreten Dieser Tarif tritt auf den 1. April 2011 in Kraft. Bern, 7. Februar 2011 Für den Verwaltungsrat Energie Wasser Bern
Vizepräsident
Sekretärin Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit GRB 0191/2011 vom 16. Februar 2011. Mit dem Genehmigungsbeschluss wird der vorerst bis 31. März 2011 befristete Wassertarif vom 18. Juni 2009 bis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs materiell unverändert weitergeführt.
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