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Verordnung über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt (Parkierverordnung Untere Altstadt; PVUA)761.212 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 6. Juni 2001 (Stand: 3. August 2011) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 3
der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 – Artikel 2, Artikel 3
Buchstaben d und e, Artikel 4 des Reglements vom 21. August 1997 beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Verordnung gilt für den Strassenbereich der Unteren Altstadt. 2 Als Untere Altstadt im Sinne dieser Verordnung gilt das Gebiet östlich von Kornhaus-, Theater und Casinoplatz bis zur Nydeggbrücke (exklusive Matte). 3
Diese Verordnung bestimmt, wer das Gebiet der Unteren Altstadt mit
privaten Motorfahrzeugen befahren und dort parkieren darf (Art. 4 Reglement
vom 21. August 1997 2. Abschnitt: Fahr- und Parkierbeschränkungen Art. 2 Fahrverbotszonen Im Gebiet der Unteren Altstadt können Fahrverbotszonen signalisiert werden. Art. 3 Parkierbeschränkungen Das Parkieren in der Unteren Altstadt ist zeitlich
beschränkt und die Parkplätze werden bewirtschaftet Art. 4 Bewilligungen 1 An Berechtigte gemäss Artikel 5 können folgende Bewilligungen erteilt werden: a. Ausnahmebewilligungen: 1. Fahr- und Parkierbewilligungen für Private (Art. 6); 2. Parkierbewilligungen für Private (Art. 7); 3. Parkierbewilligungen für Unternehmungen (Art. 8
Abs. 1 4. … 5. Fahrbewilligungen für die Hotelgasse (Art.
9a); 6. Fahrbewilligungen für Stadtrundfahrten von Bern
Tourismus (Art. 9b); b. Parkkarten für Private (Abs. 5) und Unternehmungen
(Art. 8 Abs. 2) 2 Die Bewilligungen befreien nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Verkehrsmassnahmen (z.B. allgemeine Fahrverbote wegen Bauarbeiten oder Anlässen) zu beachten. 3
Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen zum
Parkieren auf markierten Parkfeldern. Vorbehalten bleiben Einschränkungen
gemäss Signalisation. 3a
Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen in den
folgenden Gassen zum Parkieren auf gelb markierten Parkverbotslinien:
Brunngasse, Rathausgasse, Zibelegässli, Hotelgasse, Münstergasse, Herrengasse.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen gemäss Signalisation. 3b
Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen in den
folgenden Gassen nur dann zum Parkieren auf gelb markierten Parkverbotslinien,
wenn die Signalisation dies erlaubt: Postgasse, Gerechtigkeitsgasse, Junkerngasse. 3c
Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen nicht zum
Parkieren in der Kramgasse und nicht zur Zufahrt in die Hotelgasse. 4 Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen auch zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in einer der zugewiesenen angrenzenden Parkkartenzonen, geben aber keinen Anspruch auf eine Parkiermöglichkeit. 5
Wer die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen gemäss den
Artikeln 6 und 7 erfüllt, jedoch keine Ausnahmebewilligung beantragt, ist zum
Bezug einer Parkkarte für eine zugewiesene angrenzende Parkkartenzone gemäss
Parkkartenverordnung Art. 5 Berechtigte Bewilligungen (Art. 4) können erteilt werden an: a. Personen, welche die Voraussetzungen nach den
Artikeln 6–9b b. andere gleichermassen Betroffene (namentlich Wochenaufenthalterinnen und –aufenthalter). Art. 6 Fahr- und Parkierbewilligungen für Private Personen mit Wohnsitz innerhalb einer Fahrverbotszone der Unteren Altstadt sind für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug folgender Fahr- und Parkierbewilligungen: a. Ausnahmebewilligung für die Zufahrt sowie für das Parkieren in der Zeit von Montag bis Freitag 19.00 bis 08.00 Uhr sowie von Samstag 16.00 bis Montag 08.00 Uhr; b. Ausnahmebewilligung für die zeitlich unbeschränkte Zufahrt sowie für das Parkieren während längstens 48 Stunden. Art. 7 Parkierbewilligungen für Private Personen mit Wohnsitz in der Unteren Altstadt, jedoch ausserhalb einer Fahrverbotszone sind für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug folgender Parkierbewilligungen: a. Ausnahmebewilligung für das Parkieren ausserhalb der Fahrverbotszonen in der Zeit von Montag bis Freitag 19.00 bis 08.00 Uhr sowie von Samstag 16.00 bis Montag 08.00 Uhr; b. Ausnahmebewilligung für das Parkieren ausserhalb der Fahrverbotszonen während längstens 48 Stunden. Art. 8 Bewilligungen 1 Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Unteren Altstadt sind für auf ihren Namen eingelöste leichte Motorwagen, die als Geschäftsfahrzeuge in Lieferbereitschaft abgestellt werden müssen, berechtigt zum Bezug von Parkierbewilligungen. Diese Ausnahmebewilligungen gelten für das Parkieren in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen von 08.00 bis 16.00 Uhr. 2
Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Unteren Altstadt
sind für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwagen, der als
Geschäftsfahrzeug nicht in Lieferbereitschaft abgestellt werden muss,
berechtigt zum Bezug einer Parkkarte für eine zugewiesene angrenzende
Parkkartenzone. Art. 9 … Art. 9a 1 Die Hotelgasse ist für den Motorfahrzeugverkehr zu den signalisierten Zeiten gesperrt. Dabei bestehen folgende allgemeine Ausnahmen vom Fahrverbot: a. Öffentliche Dienste im Rahmen ihrer Aufgaben im öffentlichen Strassenraum; b. Taxi für den Zubringerdienst in die Untere Altstadt; c. Öffentlicher Linienverkehr. 2 Besondere Ausnahmen werden mittels Ausnahmebewilligungen (Fahrbewilligungen) geregelt. Berechtigt zum Bezug einer Fahrbewilligung zum Befahren der Hotelgasse und zum dortigen Güterumschlag während der Sperrzeit sind: a. Personen mit Wohnsitz in der Hotelgasse oder mit mindestens zwei festen Bezugspunkten in der Altstadt, wenn diese Bezugspunkte ohne das Befahren der Hotelgasse nur über einen Umweg ausserhalb der Altstadt verbunden werden können, für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge; b. Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Hotelgasse oder mit mindestens zwei festen Bezugspunkten in der Altstadt, wenn diese Bezugspunkte ohne das Befahren der Hotelgasse nur über einen Umweg ausserhalb der Altstadt verbunden werden können, für auf ihren Namen eingetragene leichte Motorwagen. 3
Als Altstadt im Sinne von Absatz 2 gilt die Untere Altstadt gemäss
Artikel 1 Absatz 2 zusammen mit der Oberen Altstadt gemäss Artikel 1 Absatz 2
VZB Art. 9b Bern Tourismus ist berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für durch dessen Personal begleitete Stadtrundfahrten auf festgelegter Route. Bezüglich der Festlegung der Route sind die einschlägigen Vorschriften betreffend die Belastung der Strassen (insbesondere der Brücken) zu berücksichtigen. Art. 10 Mitbenutzung von Fahrzeugen Benutzen mehrere Personen mit unterschiedlichen Wohnadressen dasselbe Fahrzeug, werden Bewilligungen nach Artikel 4 nur derjenigen Person erteilt, die als erste im Fahrzeugausweis eingetragen ist, falls sie in der Unteren Altstadt Wohnsitz hat. Art. 11 Gültigkeitsdauer 1 Bewilligungen nach Artikel 4 werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt. 2 Eine kürzere Gültigkeitsdauer wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt, namentlich wenn von vorneherein klar ist, dass die Bewilligung nur für eine begrenzte Zeitspanne benützt wird (beispielsweise wegen geplantem Wechsel des Wohnortes). 3 Die kürzeste Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate. Art. 12 Karte 1 Die Bewilligungen nach Artikel 4 werden in Form einer Karte ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeuges als Kontrollmittel dient. Pro Karte dürfen höchstens drei Kontrollschildnummern aufgeführt werden. 2
Wird die Zufahrt oder das Parkieren in der entsprechenden Zone
beansprucht, ist die Bewilligung nur gültig, wenn die Karte gut sichtbar hinter
der Frontscheibe angebracht ist. 3
Beinhaltet die Bewilligung das Befahren von Fahrverbotszonen, welche mit
Pollern abgesperrt sind, wird zusätzlich zur Karte ein Bedienungselement für
Poller abgegeben. Art. 13 1
Die Karte (Art. 12 Abs. 1) und das Bedienungselement für Poller (Art. 12
Abs. 3) sind dem Polizeiinspektorat 2
Bei der Rückgabe von Karten mit einer gemäss
Gebührenreglement 3
Bei Rückgabe des Bedienungselements für Poller erfolgt eine
Rückerstattung des bezahlten Depots gemäss den Vorschriften der
Entgelteverordnung 4 Wurde eine Bewilligung oder ein Bedienungselement für Poller mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt ein entschädigungsloser Entzug. Art. 14 Gebühren 1
Die Gebühren für die Fahr- und Parkierbewilligungen richten sich nach
dem Reglement vom 21. Mai 2000 2
Das Depot für Bedienungselemente für Poller richtet sich nach der Entgelteverordnung
vom 14. März 2001 3. Abschnitt: Vollzug Art. 15 Zuständigkeit und Nachweis 1
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit,
Umwelt und Energie 2 Die Bewilligungen gemäss Artikel 4 werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nötigen Nachweise zu erbringen. Art. 16 Strafbestimmungen 1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 13 Absatz 1 und
4 2
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 50ff. der Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 1998 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts. Art. 16a Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie und deren Abteilungen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt. Art. 17 1
… 2
… 3 Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf. 4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision betreffend Artikel 4, 5, 9, 9a, 9b, 12, 13, 14, 16, 16a und 17 hängige Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt. Art. 18 Die Parkkartenverordnung vom
16. März 1994
Art. 19 Aufhebung bestehender Erlasse Die Verordnung über Fahr- und Parkierbewilligungen für die Untere Altstadt vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben. Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Bern, 6. Juni 2001 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Jürg Haeberli Änderungen
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