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Verordnung über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt (Parkierverordnung Untere Altstadt; PVUA)

761.212 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

6. Juni 2001 (Stand: 3. August 2011)

Verordnung

über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt

(Parkierverordnung Untere Altstadt; PVUA)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 SSSB
101.11;

–   Artikel 2, Artikel 3 Buchstaben d und e, Artikel 4 des Reglements vom 21. August 1997 SSSB
761.212 über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen;

beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 

1 Diese Verordnung gilt für den Strassenbereich der Unteren Altstadt.

2 Als Untere Altstadt im Sinne dieser Verordnung gilt das Gebiet östlich von Kornhaus-, Theater und Casinoplatz bis zur Nydeggbrücke (exklusive Matte).

3 Diese Verordnung bestimmt, wer das Gebiet der Unteren Altstadt mit privaten Motorfahrzeu­gen befahren und dort parkieren darf (Art. 4 Reglement vom 21. August 1997 SSSB 761.213 über die Grund­sätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen).

2. Abschnitt: Fahr- und Parkierbeschränkungen

Art. 2  Fahrverbotszonen

Im Gebiet der Unteren Altstadt können Fahrverbotszonen signalisiert werden.

Art. 3  Parkierbeschränkungen

Das Parkieren in der Unteren Altstadt ist zeitlich beschränkt und die Parkplätze werden bewirt­schaftet Anhang III Ziff.
4.8.1 des Reglements vom 21. Mai 2001 über die Gebührenerhebung durch die
Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR); SSSB 154.114.

Art. 4  Bewilligungen

1 An Berechtigte gemäss Artikel 5 können folgende Bewilligungen erteilt werden:

a.  Ausnahmebewilligungen:

1.  Fahr- und Parkierbewilligungen für Private (Art. 6);

2.  Parkierbewilligungen für Private (Art. 7);

3.  Parkierbewilligungen für Unternehmungen (Art. 8 Abs. 1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30.
Januar 20025);

4.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0467/2006 vom 5. April 20066

5.  Fahrbewilligungen für die Hotelgasse (Art. 9a); neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April
20067

6.  Fahrbewilligungen für Stadtrundfahrten von Bern Tourismus (Art. 9b); neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006
vom 5. April 20068

b.  Parkkarten für Private (Abs. 5) und Unternehmungen (Art. 8 Abs. 2) geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom
30. Januar 20029.

2 Die Bewilligungen befreien nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Ver­kehrsmassnahmen (z.B. allgemeine Fahrverbote wegen Bauarbeiten oder Anlässen) zu beach­ten.

3 Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen zum Parkieren auf markierten Parkfeldern. Vorbehalten bleiben Einschränkungen gemäss Signalisation. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0503/2009 vom 25. März 200910

3a Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen in den folgenden Gassen zum Parkieren auf gelb markierten Parkverbotslinien: Brunngasse, Rat­hausgasse, Zibelegässli, Hotelgasse, Münstergasse, Herren­gasse. Vorbe­halten bleiben Einschränkungen gemäss Signalisation. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0503/2009 vom 25. März 200911

3b Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen in den folgenden Gassen nur dann zum Parkieren auf gelb markierten Parkverbots­linien, wenn die Signalisation dies erlaubt: Postgasse, Ge­rechtig­keitsgasse, Junkern­gasse. neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0503/2009 vom 25. März 200912

3c Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen nicht zum Par­kieren in der Kramgasse und nicht zur Zufahrt in die Hotelgasse. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0503/2009
vom 25. März 200913

4 Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6–8 berechtigen auch zum zeitlich unbeschränk­ten Parkieren in einer der zugewiesenen angrenzenden Parkkartenzonen, geben aber keinen Anspruch auf eine Parkiermöglichkeit.

5 Wer die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 6 und 7 erfüllt, je­doch keine Ausnahmebewilligung beantragt, ist zum Bezug einer Parkkarte für eine zugewiesene angrenzende Parkkartenzone gemäss Parkkartenverordnung PVK; SSSB 761.23214 berechtigt.

Art. 5  Berechtigte

Bewilligungen (Art. 4) können erteilt werden an:

a.  Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 6–9b geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom
5. April 200615 erfüllen;

b.  andere gleichermassen Betroffene (namentlich Wochenaufenthalterinnen und –aufenthalter).

Art. 6  Fahr- und Parkierbewilligungen für Private

Personen mit Wohnsitz innerhalb einer Fahrverbotszone der Unteren Altstadt sind für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug folgender Fahr- und Parkierbewilligungen:

a.  Ausnahmebewilligung für die Zufahrt sowie für das Parkieren in der Zeit von Montag bis Freitag 19.00 bis 08.00 Uhr sowie von Samstag 16.00 bis Montag 08.00 Uhr;

b.  Ausnahmebewilligung für die zeitlich unbeschränkte Zufahrt sowie für das Parkieren während längstens 48 Stunden.

Art. 7  Parkierbewilligungen für Private

Personen mit Wohnsitz in der Unteren Altstadt, jedoch ausserhalb einer Fahrverbotszone sind für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug fol­gender  Parkierbewilligungen:

a.  Ausnahmebewilligung für das Parkieren ausserhalb der Fahrverbotszonen in der Zeit von Montag bis Freitag 19.00 bis 08.00 Uhr sowie von Samstag 16.00 bis Montag 08.00 Uhr;

b.  Ausnahmebewilligung für das Parkieren ausserhalb der Fahrverbotszonen während längstens 48 Stunden.

Art. 8  Bewilligungen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 200216 für Unternehmungen

1 Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Unteren Altstadt sind für auf ihren Namen eingelöste leichte Motorwagen, die als Geschäftsfahrzeuge in Lieferbereitschaft abge­stellt werden müssen, berechtigt zum Bezug von Parkierbewilligungen. Diese Ausnahmebewilli­gungen gelten für das Parkieren in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 19.00 Uhr so­wie an Samstagen von 08.00 bis 16.00 Uhr.

2 Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Unteren Altstadt sind für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwagen, der als Geschäftsfahrzeug nicht in Lieferbereitschaft abgestellt werden muss, berechtigt zum Bezug einer Parkkarte für eine zugewiesene angrenzende Parkkartenzone. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30.
Januar 200217

Art. 9

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0467/2006 vom 5. April 200618

Art. 9a neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 200619  Fahrbewilligungen für die Hotelgasse

1 Die Hotelgasse ist für den Motorfahrzeugverkehr zu den signalisierten Zeiten ge­sperrt. Dabei bestehen folgende allgemeine Ausnahmen vom Fahrverbot:

a.  Öffentliche Dienste im Rahmen ihrer Aufgaben im öffentlichen Strassenraum;

b.  Taxi für den Zubringerdienst in die Untere Altstadt;

c.  Öffentlicher Linienverkehr.

2 Besondere Ausnahmen werden mittels Ausnahmebewilligungen (Fahrbewilligungen) geregelt. Berechtigt zum Bezug einer Fahrbewilligung zum Befahren der Hotelgasse und zum dortigen Güterumschlag während der Sperrzeit sind:

a.  Personen mit Wohnsitz in der Hotelgasse oder mit mindestens zwei festen Bezugs­punkten in der Altstadt, wenn diese Bezugspunkte ohne das Befahren der Hotel­gasse nur über einen Umweg ausserhalb der Altstadt verbunden werden können, für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge;

b.  Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Hotelgasse oder mit mindestens zwei festen Bezugspunkten in der Altstadt, wenn diese Bezugspunkte ohne das Befahren der Hotelgasse nur über einen Umweg ausserhalb der Altstadt verbunden werden können, für auf ihren Namen eingetragene leichte Motorwagen.

3 Als Altstadt im Sinne von Absatz 2 gilt die Untere Altstadt gemäss Artikel 1 Absatz 2 zusammen mit der Oberen Altstadt gemäss Artikel 1 Absatz 2 VZB SSSB 761.21120.

Art. 9b neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 200621  Fahrbewilligungen für Stadtrundfahrten von Bern Tourismus

Bern Tourismus ist berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für durch dessen Per­sonal begleitete Stadtrundfahrten auf festgelegter Route. Bezüglich der Festlegung der Route sind die einschlägigen Vorschriften betreffend die Belastung der Strassen (ins­besondere der Brücken) zu berücksichtigen.

Art. 10  Mitbenutzung von Fahrzeugen

Benutzen mehrere Personen mit unterschiedlichen Wohnadressen dasselbe Fahrzeug, werden Bewilligungen nach Artikel 4 nur derjenigen Person erteilt, die als erste im Fahrzeugausweis eingetragen ist, falls sie in der Unteren Altstadt Wohnsitz hat.

Art. 11  Gültigkeitsdauer

1 Bewilligungen nach Artikel 4 werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstell­datum erteilt.

2 Eine kürzere Gültigkeitsdauer wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt, namentlich wenn von vorneherein klar ist, dass die Bewilligung nur für eine begrenzte Zeitspanne benützt wird (beispielsweise wegen geplantem Wechsel des Wohnortes).

3 Die kürzeste Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

Art. 12  Karte

1 Die Bewilligungen nach Artikel 4 werden in Form einer Karte ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeuges als Kontrollmittel dient. Pro Karte dürfen höchstens drei Kontrollschildnummern aufgeführt werden.

2 Wird die Zufahrt oder das Parkieren in der ent­sprechenden Zone beansprucht, ist die Bewilligung nur gültig, wenn die Karte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht ist. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0467/2006 vom 5. April 200622

3 Beinhaltet die Bewilligung das Befahren von Fahrverbotszonen, welche mit Pollern abgesperrt sind, wird zusätzlich zur Karte ein Bedienungselement für Poller abgege­ben. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom
5. April 200623

Art. 13 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0467/2006 vom 5. April 200624  Wegfall der Voraussetzungen und Entzug der Karte

1 Die Karte (Art. 12 Abs. 1) und das Bedienungselement für Poller (Art. 12 Abs. 3) sind dem Polizeiinspektorat geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201125 innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzungen für deren Erteilung zurückzugeben.

2 Bei der Rückgabe von Karten mit einer gemäss Gebührenreglement SSSB 154.1126 vorgesehenen Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten erfolgt eine anteilmässige Rückerstat­tung der bezahlten Gebühr. Die Gebühr für die Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten ist in jedem Fall geschuldet.

3 Bei Rückgabe des Bedienungselements für Poller erfolgt eine Rückerstattung des bezahlten Depots gemäss den Vorschriften der Entgelteverordnung Anhang 2 Ziffer 1.5 der Entgelteverordnung vom 14.
März 2001 (EV); SSSB 154.1227.

4 Wurde eine Bewilligung oder ein Bedienungselement für Poller mit unwahren Anga­ben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt ein entschädigungsloser Ent­zug.

Art. 14  Gebühren

1 Die Gebühren für die Fahr- und Parkierbewilligungen richten sich nach dem Regle­ment vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1128 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

2 Das Depot für Bedienungselemente für Poller richtet sich nach der Entgelte­verord­nung vom 14. März 2001 Anhang 2 Ziffer 1.5 EV; SSSB 154.1229.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 15  Zuständigkeit und Nachweis

1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004
vom 1. Dezember 200430 zuständig.

2 Die Bewilligungen gemäss Artikel 4 werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Vor­aussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nötigen Nachweise zu erbringen.

Art. 16  Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 13 Absatz 1 und 4 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April
200631 dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung BSG 170.11: Artikel 58ff.
Gemeindegesetz vom 16.03.199832 bestraft.

2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 50ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 BSG 170.11133.

3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 16a neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 200634  Rechtsmittel

Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie und deren Abtei­lungen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalter­amt.

Art. 17 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0467/2006 vom 5. April 200635  Übergangsbestimmungen

1 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5.
April 200636

2 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5.
April 200637

3 Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision betreffend Artikel 4, 5, 9, 9a, 9b, 12, 13, 14, 16, 16a und 17 hängige Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 18 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 112/2002 vom 30. Januar 200238  Änderung bestehender Erlasse

Die Parkkartenverordnung vom 16. März 1994 SSSB 761.23239 wird wie folgt geändert:                                                                                                

Art. 2

 

1 a-d

(unverändert)

1 e

Unternehmungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juni 2001 über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt (PVUA).

Art. 19  Aufhebung bestehender Erlasse

Die Verordnung über Fahr- und Parkierbewilligungen für die Untere Altstadt vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben.

Art. 20  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Bern, 6. Juni 2001

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Der Vizestadtschreiber:

Jürg Haeberli


Änderungen

 

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

30. Januar 2002

Parkierverordnung Untere Altstadt / 761.212

4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b, 8, 18

15. März 2002

1. Dezember 2004

Parkierverordnung Untere Altstadt / 761.212

15 Abs. 1

1. Januar 2005

5. April 2006

Parkierverordnung Untere Altstadt / 761.212

4, 5, 9, 9a, 9b, 12, 13, 14, 16, 16a, 17

1. Juni 2006

25. März 2009

Parkierverordnung Untere Altstadt / 761.212

4 Abs. 3 und Abs. 3a–3c (neu)

1. Juni 2009

15. Juni 2011

Parkierverordnung Untere Altstadt / 761.212

13 Abs. 1

1. August 2011

 


Fussnoten

1. SSSB 101.1
2. SSSB 761.21
3. SSSB 761.21
4. Anhang III Ziff. 4.8.1 des Reglements vom 21. Mai 2001 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR); SSSB 154.11
5. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
6. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
7. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
8. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0503/2009 vom 25. März 2009
11. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0503/2009 vom 25. März 2009
12. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0503/2009 vom 25. März 2009
13. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0503/2009 vom 25. März 2009
14. PVK; SSSB 761.232
15. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
17. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
18. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
19. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
20. SSSB 761.211
21. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
23. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
24. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
26. SSSB 154.11
27. Anhang 2 Ziffer 1.5 der Entgelteverordnung vom 14. März 2001 (EV); SSSB 154.12
28. SSSB 154.11
29. Anhang 2 Ziffer 1.5 EV; SSSB 154.12
30. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
31. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
32. BSG 170.11 : Artikel 58ff. Gemeindegesetz vom 16.03.1998
33. BSG 170.111
34. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
35. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
36. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
37. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0467/2006 vom 5. April 2006
38. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
39. SSSB 761.232