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Parkkartenverordnung (PKV)

761.232 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

16. März 1994 (Stand: 3. August 2011)

Parkkartenverordnung

(PKV)

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bern,

in Anwendung von

–   Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 28 Absatz 1 und 2 Ziffer 9 Buchstabe b der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 neu: Art. 10 und 93 der
Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 1;

–   Anhang III Ziffer 2.7 des Reglements vom 21. Mai 2000 SSSB 154.11 2 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern; geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 250/2000 vom 22. Juni 20003

beschliesst:

Art. 1  Grundsatz

1 Zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern vor Strassenverkehrslärm und Luftver­schmutzung kann das zeitlich unbeschränkte Parkieren in städtischen Quartieren unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Anwendung der bundesrechtlichen Vor­schriften über Parkierungsbeschränkungen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1058/1999 vom 2. Juni 19994 auf bestimmte Kategorien von Berechtigten beschränkt werden.

2 Die Privilegierung von Berechtigten ist möglich auf Verkehrsflächen mit Parkscheibenpflicht

a.  ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone) gemäss Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 SR 741.215 (SSV) und

b.  mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkierzeit gemäss Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b SSV SR
741.216  (Weisse Zone). geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 19997

3 Berechtigte erhalten eine gebührenpflichtige Parkierungsbewilligung, die zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) von leichten Motorwagen in der entsprechenden Parkkartenzone geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 19998 (in der Regel Postkreis) berechtigt, die mit einer Zu­satztafel «Mit Parkkarte .... unbeschränkt» speziell signalisiert ist.

Art. 2  Berechtigte

1 Zum Bezug einer Parkierungsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 3 sind berechtigt:

a.  Anwohnerinnen und Anwohner
Schriftenpolizeilich gemeldete Anwohnerinnen und Anwoh­ner einer Parkkartenzone erhalten für auf ihren Namen und ihre Adresse im Fahrzeugaus­weis eingetragene leichte Motorwagen eine Parkierungsbewilligung;

b.  Geschäftsbetriebe geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 20049

1.  Geschäftsbetriebe, deren Betrieb oder Sitz sich in einer Parkkartenzone befindet, erhalten für auf ih­ren Namen eingelöste leichte Motorwagen Parkierungsbewilli­gun­gen.

2.  Geschäftsbetriebe mit Schichtarbeit, deren Betrieb oder Sitz sich in einer Parkkartenzone befindet, erhalten für Fahrzeuge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Parkierungsbewilligungen, sofern diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Früh- oder Spätschicht arbeiten (Art. 5 Abs. 2 Bst. d; Art. 6a).

c.  Andere gleichermassen Betroffene
Anderen, von der Parkkartenregelung gleichermassen Betroffenen können für leichte Motorwagen ebenfalls Parkierungsbewilligungen abgegeben werden.

d.  Personen gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung vom 6. Juni 2001 SSSB 761.21210 über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt (PVUA). neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 868/2001 vom 6. Juni 200111

e.  Unternehmungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juni 2001 PVUA; SSSB 761.21212 über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 200213

2 Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf eine Parkierungsmöglichkeit auf öffentlichem Grund.

3 Die Parkierungsbewilligung befreit nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen (z.B. wegen Bauarbeiten) zu beachten.

Art. 3  Beschränkung der Anzahl Parkierungsbewilligungen

1 In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränkt werden.

2 Die Summe der verfügbaren privaten Parkplätze und der erteilten Parkkarten darf im Einzelfall die gemäss den kantonalen und kommunalen Vorschriften über die Erstel­lungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zulässige Parkplatzzahl nicht über­steigen.

3 Für ein Fahrzeug, welches mehrere Personen mit verschiedenen Wohnadressen benut­zen, wird nur eine Parkierungsbewilligung erteilt. Die Bewilligung wird derjenigen Person erteilt, die im Fahrzeugausweis als erste mit Adresse eingetragen ist.

Art. 4  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Für Fahrzeuge, welche mit einer anderen Berechtigung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in Parkkartenzonen geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 199914 abgestellt werden dürfen, ist keine Parkkarte erforderlich.

Art. 5  Parkkarten; Tagesbewilligungen

1 Als Parkierungsbewilligungen werden Parkkarten ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs als Kontrollmittel dienen und für eine bestimmte Zone gelten (Normalparkkarten).

2 Nebst den Normalparkkarten können als spezielle Parkkarten abgegeben werden:

a.  Parkkarten für mehr als eine Parkkartenzone (als Ausnahme für den Zonengrenzbereich);

b.  Parkkarten für alle Parkkartenzonen (Gewerbeparkkarten);

c.  Parkkarten ohne Kontrollschildnummer, lautend auf den Namen eines Geschäftsbetriebs;

d.  Tageszeitlich beschränkte Parkkarten (Schichtparkkarten) für Frühschicht (Arbeitsbeginn bis 06.30 Uhr) oder Spätschicht (Arbeitsende ab 22.30 Uhr) geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 200415;

e.  Parkkarten für mehrere Fahrzeuge.

Diese speziellen Parkkarten können in Ausnahmefällen kombiniert werden.

3 Besucherinnen und Besucher können gebührenpflichtige Tagesbewilligungen beziehen, welche zum zeitlich unbeschränkten Parkieren innerhalb der Parkkartenzonen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999
vom 2. Juni 199916 berechtigen.

4 Parkkarten und Tagesbewilligungen sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubrin­gen, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone bean­sprucht wird.

Art. 6  Gültigkeitsdauer

1 Parkkarten werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt.

2 In besonderen Fällen wird eine Parkkarte für eine kürzere Dauer erteilt. Die kürzeste Gültigkeitsdauer eine Parkkarte beträgt drei Monate.

Art. 6a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0479/2004 vom 31. März 200417  Tageszeitliche Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer von Schichtparkkarten ist tageszeitlich wie folgt beschränkt:

a.  Frühschichtparkkarten gelten bis 14.30 Uhr;

b.  Spätschichtparkkarten gelten ab 11.30 Uhr;

Art. 7  Zuständigkeit und Verfahren

1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004
vom 1. Dezember 200418 zuständig.

2 Parkkarten werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Voraussetzungen ge­mäss Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen.

Art. 8 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
250/2000 vom 22. Juni 200019  Gebühren

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1120 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 9  Wegfall der Voraussetzungen; Entzug der Parkkarte

1 Eine Parkkarte ist dem Polizeiinspektorat geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 201121 innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzun­gen für deren Erteilung zurückzugeben.

2 Wurde eine Parkkarte mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwen­det, wird sie entzogen. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung einer Früh- und Spätschichtkarte am selben Tag.

3 Für die anteilmässige Rückerstattung der Gebühr finden die geltenden Ausführungsbe­stimmungen des Gemeinderats zum Reglement über die Parkkartengebühren entspre­chende Anwendung.

4 Die Gebühr für die Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten ist in jedem Fall zu bezah­len.

Art. 10  Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zum Höchstmass gemäss der kantonalen Gesetzgebung bestraft Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG);
BSG 170.1122.

2 Vorbehalten bleiben die Strafvorschriften des übergeordneten Rechts.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 Art. 50ff. GV; BSG 170.111 23. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 199924

Art. 11  Rechtsmittel

Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200425 und deren Abteilungen unterliegen der Verwaltungsbe­schwerde an das Regierungsstatthalteramt.

Art. 11a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0479/2004 vom 31. März 200426  Übergangsbestimmungen

1 Parkkarten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Geschäftsbetrieben, welche nicht in einer Früh- oder Spätschicht arbeiten, werden ab Inkrafttreten der Teilrevision von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 6a nicht mehr erteilt.

2 Bisher erteilte Parkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 6a hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 12  Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung) vom 9. April 1986 aufgehoben.

Art. 13  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Direktion in Kraft.

Bern, 16. März 1994

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Elsbeth M. Schaad

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern genehmigt am 31. Mai 1994.

In Kraft getreten am 31. Mai 1994.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

2. Juni 1999

Parkkartenverordnung / 761.232

1 Abs. 1–3, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 3, 10 Abs. 3

1. Juli 1999

22. Juni 2000

Gebührenreglement / 154.11

Ingress, 8

1. Oktober 2000

6. Juni 2001

Parkierverordnung Untere Altstadt / 761.212

Art. 2 Abs. 1 Bst. d

1. August 2001

30. Januar 2002

Parkierverordnung Untere Altstadt / 761.212

Art. 2 Abs. 1 Bst. e (neu)

15. März 2002

31. März 2004

Parkkartenverordnung / 761.232

Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 5 Abs. 2 Bst. d, Art. 6a, Art. 11a

1. Juni 2004

1. Dezember 2004

Parkkartenverorddung / 761.232

7, 11

1. Januar 2005

15. Juni 2011

Parkkartenverorddung / 761.232

9 Abs. 1

1. August 2011

 


Fussnoten

1. neu: Art. 10 und 93 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. SSSB 154.11
3. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom 22. Juni 2000
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 1999
5. SR 741.21
6. SR 741.21
7. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 1999
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 1999
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004
10. SSSB 761.212
11. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 868/2001 vom 6. Juni 2001
12. PVUA; SSSB 761.212
13. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
14. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 1999
15. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 1999
17. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004
18. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
19. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 250/2000 vom 22. Juni 2000
20. SSSB 154.11
21. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
22. Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11
23. Art. 50ff. GV; BSG 170.111
24. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1058/1999 vom 2. Juni 1999
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
26. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0479/2004 vom 31. März 2004