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Parkkartenverordnung (PKV)761.232 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 16. März 1994 (Stand: 3. August 2011) Parkkartenverordnung Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bern, in Anwendung von – Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c, Artikel 28 Absatz 1 und 2 Ziffer 9 Buchstabe b der Gemeindeordnung
der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 – Anhang III Ziffer 2.7
des Reglements vom 21. Mai 2000 beschliesst: Art. 1 Grundsatz 1
Zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern vor Strassenverkehrslärm und
Luftverschmutzung kann das zeitlich unbeschränkte Parkieren in städtischen
Quartieren unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Anwendung der
bundesrechtlichen Vorschriften über
Parkierungsbeschränkungen 2 Die Privilegierung von Berechtigten ist möglich auf Verkehrsflächen mit Parkscheibenpflicht a. ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen
Beschränkung (Blaue Zone) gemäss Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 b. mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der
Parkierzeit gemäss Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b SSV 3
Berechtigte erhalten eine gebührenpflichtige Parkierungsbewilligung, die
zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) von
leichten Motorwagen in der entsprechenden Parkkartenzone Art. 2 Berechtigte 1 Zum Bezug einer Parkierungsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 3 sind berechtigt: a. Anwohnerinnen und Anwohner b. Geschäftsbetriebe 1. Geschäftsbetriebe, deren Betrieb oder Sitz sich in einer Parkkartenzone befindet, erhalten für auf ihren Namen eingelöste leichte Motorwagen Parkierungsbewilligungen. 2. Geschäftsbetriebe mit Schichtarbeit, deren Betrieb oder Sitz sich in einer Parkkartenzone befindet, erhalten für Fahrzeuge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Parkierungsbewilligungen, sofern diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Früh- oder Spätschicht arbeiten (Art. 5 Abs. 2 Bst. d; Art. 6a). c. Andere gleichermassen Betroffene d. Personen gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung
vom 6. Juni 2001 e. Unternehmungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
vom 6. Juni 2001 2 Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf eine Parkierungsmöglichkeit auf öffentlichem Grund. 3 Die Parkierungsbewilligung befreit nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen (z.B. wegen Bauarbeiten) zu beachten. Art. 3 Beschränkung der Anzahl Parkierungsbewilligungen 1 In besonderen Fällen kann die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränkt werden. 2 Die Summe der verfügbaren privaten Parkplätze und der erteilten Parkkarten darf im Einzelfall die gemäss den kantonalen und kommunalen Vorschriften über die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zulässige Parkplatzzahl nicht übersteigen. 3 Für ein Fahrzeug, welches mehrere Personen mit verschiedenen Wohnadressen benutzen, wird nur eine Parkierungsbewilligung erteilt. Die Bewilligung wird derjenigen Person erteilt, die im Fahrzeugausweis als erste mit Adresse eingetragen ist. Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Für Fahrzeuge, welche mit einer anderen Berechtigung zum
zeitlich unbeschränkten Parkieren in Parkkartenzonen Art. 5 Parkkarten; Tagesbewilligungen 1 Als Parkierungsbewilligungen werden Parkkarten ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs als Kontrollmittel dienen und für eine bestimmte Zone gelten (Normalparkkarten). 2 Nebst den Normalparkkarten können als spezielle Parkkarten abgegeben werden: a. Parkkarten für mehr als eine Parkkartenzone (als Ausnahme für den Zonengrenzbereich); b. Parkkarten für alle Parkkartenzonen (Gewerbeparkkarten); c. Parkkarten ohne Kontrollschildnummer, lautend auf den Namen eines Geschäftsbetriebs; d. Tageszeitlich beschränkte Parkkarten
(Schichtparkkarten) für Frühschicht (Arbeitsbeginn bis 06.30 Uhr) oder
Spätschicht (Arbeitsende ab 22.30 Uhr) e. Parkkarten für mehrere Fahrzeuge. Diese speziellen Parkkarten können in Ausnahmefällen kombiniert werden. 3
Besucherinnen und Besucher können gebührenpflichtige Tagesbewilligungen
beziehen, welche zum zeitlich unbeschränkten Parkieren innerhalb der
Parkkartenzonen 4 Parkkarten und Tagesbewilligungen sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird. Art. 6 Gültigkeitsdauer 1 Parkkarten werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt. 2 In besonderen Fällen wird eine Parkkarte für eine kürzere Dauer erteilt. Die kürzeste Gültigkeitsdauer eine Parkkarte beträgt drei Monate. Art. 6a Die Gültigkeitsdauer von Schichtparkkarten ist tageszeitlich wie folgt beschränkt: a. Frühschichtparkkarten gelten bis 14.30 Uhr; b. Spätschichtparkkarten gelten ab 11.30 Uhr; Art. 7 Zuständigkeit und Verfahren 1
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit,
Umwelt und Energie 2 Parkkarten werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, ihre Berechtigung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen. Art. 8 Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21.
Mai 2000 Art. 9 Wegfall der Voraussetzungen; Entzug der Parkkarte 1
Eine Parkkarte ist dem Polizeiinspektorat 2 Wurde eine Parkkarte mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, wird sie entzogen. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung einer Früh- und Spätschichtkarte am selben Tag. 3 Für die anteilmässige Rückerstattung der Gebühr finden die geltenden Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats zum Reglement über die Parkkartengebühren entsprechende Anwendung. 4 Die Gebühr für die Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten ist in jedem Fall zu bezahlen. 1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 9 dieser Verordnung
verstösst, wird mit Busse bis zum Höchstmass gemäss der kantonalen Gesetzgebung
bestraft 2 Vorbehalten bleiben die Strafvorschriften des übergeordneten Rechts. 3
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeverordnung
vom 16. Dezember 1998 Art. 11 Rechtsmittel Verfügungen der Direktion
für Sicherheit, Umwelt und Energie Art. 11a 1 Parkkarten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Geschäftsbetrieben, welche nicht in einer Früh- oder Spätschicht arbeiten, werden ab Inkrafttreten der Teilrevision von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 6a nicht mehr erteilt. 2 Bisher erteilte Parkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf. 3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 6a hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt. Art. 12 Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung) vom 9. April 1986 aufgehoben. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Direktion in Kraft. Bern, 16. März 1994 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Elsbeth M. Schaad Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern genehmigt am 31. Mai 1994. In
Kraft getreten am 31. Mai 1994.
Änderungen
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