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Anstaltsreglement der Städtischen Verkehrsbetriebe (SVB)

764.11 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

28. September 1997 (Stand: 23. November 2009)

Anstaltsreglement

der Städtischen Verkehrsbetriebe (SVB)

Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde der Stadt Bern

beschliessen:

1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 1  Gemeindeordnung

Gemäss Artikel 34 Buchstabe a der Gemeindeordnung der Stadt Bern abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO);
SSSB 101.1 1 sind die Städtischen Verkehrsbetriebe Bern (SVB) eine selbständige, autonome öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Bern.

Art. 2   Rechtsnatur

Die SVB sind rechtsfähig und im Handelsregister eingetragen. Sie führen eigene Rechnungskreise (Sonderrechnungen).

Art. 3  Eigentumsverhältnisse

1 Die SVB verfügen über ein eigenes Verwaltungs- und Finanzvermögen.

2 Soweit das den SVB von der Stadt Bern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kapital im Rahmen der Abgeltung der kantonalen Bestellungen verzinst wird, sind die SVB verpflichtet, die ihr tatsächlich vergüteten Zinskosten der Stadt Bern zu überlassen.

2. Abschnitt: Leistungsauftrag

Art. 4  Kantonale Bestellungen

Die SVB erbringen als Transportunternehmung das durch den Kanton bestellte und abgegoltene Angebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs zu an­gemessenen Tarifen nach den Grundsätzen einer effizienten Betriebsführung und unter Beachtung eines ausreichenden Auslastungs- und Kostendeckungsgrads der Linien.

Art. 5  Zusatzbestellungen

Die SVB erbringen – mindestens unter Verrechnung der ungedeckten Mehrko­sten – die bei ihr als Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs bestellten Zusatzleistungen.

Art. 6  Tätigkeitsgebiet

Die SVB erbringen ihr Leistungsangebot des öffentlichen Verkehrs – neben an­deren Transportunternehmungen – in der Stadt Bern sowie in allen anderen Ge­bieten ausserhalb des Hoheitsgebiets der Stadt Bern, für die sie einen Lei­stungsauftrag angenommen haben.

Art. 7  Gewerbliche Leistungen

Die SVB sind berechtigt, im In- und Ausland – zu möglichst gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen – gewerbliche Leistungen anzu­bieten, welche ihre angestammte Tätigkeit als Transportunternehmung in geeig­neter Weise ergänzen oder die Anziehungskraft ihres Angebots als Transportun­ternehmung des öffentlichen Verkehrs steigern.

Art. 8  Öffentlicher Verkehr

Die SVB beraten die zuständigen Instanzen der Stadt Bern – soweit es die be­stehenden Kapazitäten zulassen – in Fragen des öffentlichen Verkehrs.

Art. 9  Zusammenarbeit/Beteiligungen

Die SVB arbeiten im Rahmen ihres Leistungsauftrags mit anderen Unterneh­mungen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammen. Sie können solche Unternehmen zu Eigentum erwerben oder sich daran beteiligen.

Art. 10  Ergänzende Vorgaben

Die SVB haben bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags die für die Stadt Bern massgebenden ökologischen Vorgaben zu beachten, der tatsächlichen Gleich­stellung von Mann und Frau Rechnung zu tragen und ihr Erscheinungsbild auf die Zielsetzungen der Stadt abzustimmen.

Art. 10a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
076/2006 vom 2. März 20062  Informationspflicht

1 Die SVB bringen dem Gemeinderat und der zuständigen stadträtlichen Kommission den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Gewinnverwendung, das Budget des folgenden Jahres sowie eine detaillierte Investitions- und Finanzplanung der nächsten vier Jahre zur Kenntnis.

2 Mit dem Geschäftsbericht und der Jahresrechnung bringen sie dem Gemeinde- und Stadtrat sämtliche Angaben gemäss den Artikeln 663bbis und 663c Obligationenrecht OR; SR 2203 zur Kenntnis. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die von den städtischen Verkehrsbetrieben kapital- oder stimmenmässig beherrscht werden.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 11  Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird durch den Stadtrat gewählt und konstituiert sich selbst

2 Dem Verwaltungsrat gehört als Präsidentin/Präsident die oder der Ressortver­antwortliche des Gemeinderats der Stadt Bern an. Ein Sitz steht der Arbeitneh­merschaft und insgesamt ein Sitz den durch die SVB bedienten Nachbarge­meinden zu. Mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats müssen in der Stadt Bern Wohnsitz haben. Ihre Amtsdauer beginnt und endet mit derjenigen des Gemeinderats und des Stadtrats. Im übrigen richtet sich die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach den für ständige Kommissionen geltenden Gemeinde­vorschriften.

3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen mit unternehmerischem Denken vertraut sein und beziehen ein ihrer Verantwortung Rechnung tragendes Jahres­honorar sowie Sitzungsgelder.

4 Der Verwaltungsrat wird mindestens eine Woche im voraus einberufen durch:

a.  die Präsidentin oder den Präsidenten;

b.  mindestens zwei Mitglieder;

c.  die Revisionsstelle;

d.  die Direktorin oder den Direktor;

e.  den Gemeinderat.

Art. 12  Befugnisse des Verwaltungsrats

1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts verfügt der Verwaltungsrat über sämtli­che Befugnisse, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags der SVB erforderlich und nicht durch dieses Reglement oder durch den Verwaltungsrat selber an ihm untergeordnete Stellen übertragen worden sind. Insbesondere beschliesst der Verwaltungsrat, abschliessend und unabhängig von ihrer Höhe, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlichen Ausgaben (Verpflichtungskredite und ein­malige Konsumausgaben).

2 Der Verwaltungsrat bestimmt die Unternehmenspolitik, fällt die strategischen Entscheide, überprüft die getroffenen Anordnungen und überwacht ihren Vollzug sowie die Einhaltung und Erfüllung des Leistungsauftrags.

3 Der Verwaltungsrat ist in dem durch dieses Reglement und übergeordnetes Recht vorgegebenen Rahmen berechtigt, Ausführungsvorschriften sowie Wei­sungen zu erlassen.

Art. 13  Direktorin/Direktor

1 Die Direktorin oder der Direktor leitet die SVB in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen und erteilt die erforderlichen Weisungen. Sie oder er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus und bereitet diese vor.

2 Im Rahmen des Leistungsauftrags verfügt die Direktorin oder der Direktor – mit Delegationskompetenz gegenüber dem Personal – über das genehmigte Budget und beschliesst Verpflichtungskredite und Vergabeentscheide bis 1 Mio. Fran­ken.

3 Für Nachkredite steht der Direktorin oder dem Direktor eine jährliche Summe von 10 Prozent der einzelnen Voranschlagskredite, insgesamt aber höchstens 1,5 Mio. Franken zur Verfügung.

4 Die Direktorin oder der Direktor stellt – mit Ausnahme des direkt unterstellten Ka­ders – das Personal ein.

5 Die Direktorin oder der Direktor vertritt die SVB mit Kollektivunterschrift zu zwei­en nach aussen.

Art. 14  Revisionsstelle

1 Die SVB haben unabhängige, mit dem erteilten Leistungsauftrag vertraute Fach­kräfte zur Beurteilung des internen Rechnungs- und Kontrollsystems (Controlling) sowie zur Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit der konsolidierten Buchhaltung und Jahresrechnung beizuziehen.

2 Die zuständigen Instanzen der SVB sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle er­forderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und – soweit erforderlich – den Rechnungsprüfungsorganen der Stadt Bern mindestens jährlich Bericht. Dieser Bericht muss den Mindestumfang der Revision für Gemeinden einhalten.

4 Die Revisionsstelle ist verpflichtet, jederzeit gegenüber dem Verwaltungsrat und nötigenfalls gegenüber der Aufsichtsbehörde Beanstandungen zu erheben.

5 Die Rechnungsprüfungsorgane der Stadt Bern haben jederzeit Einsichtsrecht in Buchhaltung, Protokolle und andere Unterlagen.

Art. 15  Aufsicht

Der Gemeinderat beaufsichtigt die SVB. Er erteilt insbesondere Weisungen, wenn die SVB den ihr erteilten Leistungsauftrag überschreiten oder in anderer Weise nicht oder schlecht erfüllen. In diesem Fall orientiert er den Stadtrat über bevorstehende Massnahmen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 16  Anstellungsverhältnis

1 Das gesamte Personal der SVB ist – nach Ablauf einer Übergangsfrist von 2 Jah­ren – aufgrund eines Firmen-Gesamtarbeitsvertrags privatrechtlich anzustellen.

2 Im vertragslosen Zustand werden die gegenüber dem zuletzt gültigen Firmen-Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Vertragsparteien strittigen Punkte durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des zuständigen Einigungsamtes jeweils für ein Jahr verbindlich und endgültig festgelegt. Für diesen Entscheid sind die An­stellungsbedingungen wegleitend, welche bei den andern in der Region Bern tä­tigen Transportunternehmungen mit einer mehrheitlich öffentlichen Trägerschaft für die jeweilige Periode und Berufskategorie gelten.

3 Ein vertragsloser Zustand liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien zwei Monate vor Ablauf des geltenden Firmen-Gesamtarbeitsvertrags noch nicht über einen neuen Vertrag geeinigt haben. In diesem Fall sind die SVB verpflichtet, innert 10 Tagen das Einigungsamt anzurufen und begründete Anträge zu stellen. Der Ent­scheid der oder des Vorsitzenden des Einigungsamtes muss – nach Vorliegen der schriftlich begründeten Anträge der Arbeitnehmervertreter und im Anschluss an allfällige weitere Abklärungen – spätestens 14 Tage vor dem Ablauf des noch geltenden Firmen-Gesamtarbeitsvertrags vorliegen.

Art. 17  Berufliche Vorsorge

1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die SVB der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern an. Zuständig für den Abschluss einer Anschlussvereinbarung ist der Verwaltungsrat.

2 Die Errichtung einer eigenen oder der Wechsel zu einer anderen Vorsorgeein­richtung ist möglich, bedarf aber der Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Bern. Das Personal ist vor einem Wechsel anzuhören.

5. Abschnitt: Finanzhaushalt

Art. 18  Grundsätze

1 Die SVB finanzieren ihr durch den Kanton bestelltes Leistungsangebot des öf­fentlichen, nicht touristischen Verkehrs durch Beiträge gemäss übergeordnetem Recht sowie durch Fahrpreise und Tarife.

2 Mehrkosten für Zusatzbestellungen (vgl. Art. 5 hievor) sind durch den Besteller abzugelten.

3 Gewerbliche Verrichtungen müssen möglichst gewinnbringend, mindestens aber kostendeckend erbracht werden.

Art. 19  Spezialfinazierte Aufgaben

1 Die SVB erfüllen ihren Leistungsauftrag mit Sonderrechnungen und Spezialfi­nanzierungen. Sie gelten für die zu Marktpreisen angebotenen Leistungen als gewerblicher Betrieb.

2 Sie führen mehrere eigene Rechnungskreise (Sonderrechnungen).

Art. 20  Rechnungsführung

Für die Rechnungsführung gelten die kantonalen Vorschriften für Gemeinden.

Art. 21  Fahrpreise/Tarife

Soweit die Fahrpreise oder Tarife der SVB nicht Kraft übergeordneten Rechts durch andere Instanzen festgelegt werden, sind diese durch den Verwaltungsrat so festzusetzen, dass die Einnahmen insgesamt die nicht durch Subventionen abgegoltenen Aufwendungen für das Leistungsangebot des durch den Kanton mitfinanzierten öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs abdecken.

Art. 22  Zusatzleistungen

1 Die auf Zusatzleistungen entfallenden Mehrkosten sind vertraglich dem Besteller zu überbinden. Dabei sind die für die Linie oder erbrachte Leistung durch Fahr­preise abgedeckten Kosten aufgrund der jeweiligen Auslastung zu ermitteln.

2 Das Rechnungsergebnis der einzelnen Zusatzleistungen ist jeweils über Sonder­rechnungen auszugleichen.

Art. 23  Gewerbliche Leistungen

Gewerbliche Leistungen sind über Spezialfinanzierungen zu erbringen. Vor einer allfälligen Gewinnausschüttung sind nach den geltenden kantonalen Vorschriften für Gemeinden die erforderlichen Abschreibungen und Einlagen in Spezialfinan­zierungen vorzunehmen.

Art. 24  Gewinnverwendung

1 Die SVB sind berechtigt, mit Gewinnen aus gewerblichen Leistungen weitere Spezialfinanzierungen zu äufnen, soweit dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die SVB bestimmen die jährlichen Einlagen und Entnahmen aufgrund der betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse und begründen diese zuhanden der Rech­nungsprüfung schriftlich. Die Höhe dieser Spezialfinanzierungen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte des jährlichen Gesamtumsatzes der seitens der SVB erbrachten gewerblichen Leistungen ausmachen.

2 Soweit Gewinne aus gewerblichen Leistungen nicht für die Äufnung weiterer Spezialfinanzierungen beansprucht werden, stehen sie der Stadt Bern zur freien Verfügung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25  Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den Beginn des nächstfolgenden Rechnungsjahres in Kraft, sobald es von den zuständigen Instanzen erlassen und genehmigt worden ist.

Art. 26  Reglementsänderungen

1 Änderungen oder Ergänzungen der Grundlagen dieses Reglements (1. Abschnitt, Art. 1 bis 3), des Leistungsauftrags (2. Abschnitt, Art. 4 bis 10), der Befugnisse des Verwaltungs­rats (3. Abschnitt, Art. 12) sowie dieser Bestimmung (6. Abschnitt, Art. 26) unterliegen der Gemein­deabstimmung.

2 Anderweitige Änderungen oder Ergänzungen dieses Reglements fallen – unter Vorbehalt des fakultativen Referendums – in die Zuständigkeit des Stadtrats.

Art. 27  Übergangsbestimmung

Die Ausscheidung des Verwaltungs- und Finanzvermögens gemäss Artikel 3 Ab­satz 1 des Anstaltsreglements der SVB ist – spätestens 6 Monate nach dem In­krafttreten des Anstaltsreglements – dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen.

Bern, 3. Juli 1997

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Martin Frick


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 7. November 1997.

In Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

2. März 2006

Anstaltsreglement SVB / 764.11

10a (neu)

1. Januar 2007

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 076/2006 vom 2. März 2006
3. OR; SR 220