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Abfallreglement (AFR)

822.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

25. September 2005 (Stand: 23. November 2009)

Abfallreglement

(AFR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 Abfallgesetz (AbfG); BSG 822.11 über die Abfälle;

–   die kantonale Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 BSG 822.1112;

–   Artikel 8 Absatz 2, 48 Absatz 1 und 50 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.13;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Abfallbewirtschaftung im Gebiet der Stadt Bern (Stadt).

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die thermische Kehrichtverwertung Verordnung vom 16. Oktober 2003 über die thermische
Kehrichtentsorgung mit Energienutzung durch Energie Wasser Bern (Kehricht- und
Fernwärmeverordnung; KFV); s. www.ewb.ch4 und über die Deponien.

Art. 2  Grundsätze der Abfallbewirtschaftung

1 Abfälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden, zu vermindern und zu verwerten.

2 Nicht verwertbare Abfälle müssen umweltgerecht entsorgt werden. Sie dürfen nicht ausserhalb bewilligter Deponien weggeworfen, abgelagert oder zurückgelassen, verbrannt oder in die Kanalisation geleitet werden.

Art. 3  Rechte und Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber

1 Die Inhaberinnen und Inhaber sind unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verpflichtet,

a.  Siedlungsabfälle Art. 3 Abs. 1 Technische
Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA); SR 814.600; Ziff. 711 Abs.
2 des Anhangs 2 zur Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV); SR
814.318.142.1; Art. 8 Abs.1 AbfG; BSG 822.15 und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben der öffentlichen Entsorgung (Art. 5) zu übergeben;

b.  Abfälle, die nicht nach Artikel 5 Absatz 1 durch die Stadt zu entsorgen sind, selbst zu entsorgen.

2 Garten- und Rüstabfälle dürfen kompostiert werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Umwelt und der Nachbarschaft möglich ist.

3 Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe dürfen sortenreine Abfälle selbst entsorgen. Die zuständige Behörde kann diese Betriebe

a.  verpflichten, sortenreine Abfälle selbst zu entsorgen;

b.  ermächtigen, auch grosse Mengen von Abfällen nach Absatz 1 Buchstabe a selbst zu entsorgen.

4 Abfälle aus Haushalten und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden.

Art. 4  Veranstaltungen auf öffentlichem Grund

1 Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund darf in der Regel nur Pfand- oder Mehrweggeschirr verwendet werden. Erscheint dies nicht zumutbar, sind andere geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls zu treffen.

2 Die zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen.

2. Abschnitt: Aufgaben der Stadt

Art. 5  Öffentliche Entsorgung

1 Die Stadt entsorgt auf ihrem Gebiet

a.  die Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben;

b.  die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Gemeindestrassen und aus dem Unterhalt der öffentlichen Grünanlagen;

c.  die Abfälle, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, soweit diese Aufgabe nicht dem Kanton obliegt.

2 Sie betreibt zu diesem Zweck einen regelmässigen Sammeldienst und Sammelstellen und unterhält die dafür notwendige Infrastruktur. Sie kann Anlagen zur Verwertung und Aufbereitung von Abfällen betreiben.

3 Sie führt den Hauskehricht und Kleinsperrgut nach Bedarf, in der Regel aber mindestens zwei Mal wöchentlich ab. In der Innenstadt erfolgt die Abfuhr häufiger.

4 Sie betreibt mindestens zwei grosse, bediente Entsorgungshöfe und mindestens 15 unbediente Quartier-Entsorgungsstellen/Sammelstellen für Glas, Metall, Batterien, Karton/Papier und PET.

5 Sie fördert die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen Art. 30f und 30g Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983
über den Umweltschutz (USG); SR 814.01; Art. 3 Abs. 2 TVA; SR 814.600; Verordnung
vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS); SR 814.6106 aus Haushalt und Kleingewerbe durch regelmässige Sammlungen oder durch den Betrieb von Sammelstellen.

6 Der Gemeinderat erlässt ein Konzept für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und sozial verträgliche öffentliche Abfallentsorgung.

Art. 6  Bereitstellung der Abfälle

1 Die zuständige Behörde bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts sowie dieses Reglements und der Verordnung (Art. 30 Bst. a), wie die Abfälle für die öffentliche Entsorgung bereitzustellen und zu sammeln sind.

2 Sie kann

a.  die getrennte Bereitstellung und Sammlung, insbesondere von Wertstoffen und Sonderabfällen, vorschreiben;

b.  Bereitstellungsorte für die ordentliche Abfuhr oder Sammelstellen für Separatsammlungen bezeichnen;

c.  Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe sowie andere Private zur Bereitstellung der Abfälle in Containern verpflichten.

3 Sie wirkt in Planungs- und Baubewilligungsverfahren mit und sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass die planerischen und baulichen Voraussetzungen für eine fachgerechte Entsorgung und namentlich für besondere Arten der Bereitstellung geschaffen und Bewilligungen mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

Art. 7  Weitere Aufgaben

1 Die Stadt überwacht die rechtmässige und fachgerechte Entsorgung durch die Inhaberinnen und Inhaber.

2 Sie informiert über Abfallfragen (wie zum Beispiel über Bezugsquellen von Pfand- und Mehrweggeschirr) und berät Bevölkerung und Betriebe.

3 Sie fördert und unterstützt Massnahmen der Inhaberinnen und Inhaber sowie der Privatwirtschaft zur Verminderung, Vermeidung und sinnvollen Verwertung von Abfällen (Recycling, Kompostieren und dergleichen) sowie zur rohstoff- und umweltgerechten Entsorgung.

4 Sie nimmt weitere Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung wahr, die ihr durch den Bund oder den Kanton übertragen werden.

Art. 8  Zusammenarbeit und Übertragung von Aufgaben

1 Die Stadt kann im Bereich der Abfallbewirtschaftung mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.

2 Sie kann Aufgaben gemäss Artikel 5 nach Massgabe der allgemeinen städtischen Bestimmungen Reglement vom 30. Januar 2003 für die
Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von
Leistungsverträgen (Übertragungsreglement; UeR); SSSB 152.03; Verordnung vom 7.
Mai 2003 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss
von Leistungsverträgen (Übertragungsverordnung; UeV); SSSB 152.0317 und in begründeten Fällen, wie Entsorgung von Sonderabfällen und Spezialtransporten, teilweise auf Dritte übertragen.

3. Abschnitt: Finanzhaushalt

Art. 9  Spezialfinanzierte Aufgabe

1 Die Tätigkeiten der Stadt nach den Artikeln 5–8 sind eine spezialfinanzierte Aufgabe im Sinn von Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 GV; BSG 170.1118.

2 Die Stadt führt dafür eine Sonderrechnung nach Artikel 95 der Gemeindeverordnung GV;
BSG 170.1119.

Art. 10  Grundsätze der Finanzierung

1 Die Aufwendungen für die Erfüllung der spezialfinanzierten Aufgabe nach Artikel 9 umfassen die vollen Kosten für

a.  die öffentliche Entsorgung, namentlich für den Betrieb und Unterhalt des Sammeldiensts einschliesslich Wertstoffsammlungen (Papier, Glas, Metall, Kunststoffe, Garten- und Küchenrüstabfälle, Speiseresten und dergleichen) und der dem Sammeldienst dienenden Infrastruktur (Fahrzeuge, Sammelstellen, Quartierkompostplätze, Entsorgungshöfe und dergleichen);

b.  die weiteren Aufgaben der Stadt nach Artikel 7;

c.  die Verzinsung der spezialfinanzierten Aufgabe, die Abschreibungen und die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Artikel 12;

d.  die thermische oder stoffliche Verwertung von Abfällen sowie das Deponieren gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften Art. 30c USG; SR 814.01; TVA; SR 814.60010 durch Dritte;

e.  die angemessene Abgeltung für die Räumung von Siedlungsabfall aus dem öffentlichen Raum, namentlich aus dem Strassenunterhalt der Gemeindestrassen, aus dem Unterhalt der öffentlichen Grünanlagen sowie aus öffentlichen Abfallbehältern, durch andere städtische Stellen;

f.   weitere Aufwendungen Dritter im Bereich der Abfallentsorgung.

2 Die Aufwendungen nach Absatz 1 werden finanziert durch

a.  Gebühren;

b.  Abgeltungen für die Entsorgung der Abfälle aus städtischen Anlagen und Liegenschaften;

c.  vertragliche Entgelte von Dritten, namentlich von andern Gemeinden, für Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung;

d.  allfällige Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und des Kantons;

e.  Erlöse aus der Verwertung oder dem Verkauf verwertbarer Abfälle und anderer Rohstoffe;

f.   Bussen nach Artikel 28.

3 Die Inhaberinnen und Inhaber tragen die Kosten für

a.  das Bereitstellen der Abfälle zur öffentlichen Entsorgung wie beispielsweise das Beschaffen und Bereitstellen von Containern;

b.  das Anliefern von Abfällen in Entsorgungshöfe, Verwertungsanlagen und dergleichen;

c.  die private Entsorgung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 11  Abschreibungen

1 Für die jährlichen Abschreibungen gelten die Artikel 82ff. der Gemeindeverordnung GV; BSG 170.11111.

2 Die zuständige Behörde kann weiter gehende Abschreibungen vornehmen, soweit sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hält die Gründe dafür in schriftlicher Form fest.

3 Betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Abschreibungen gelten als Aufwand im Sinn von Artikel 10 Absatz 1.

Art. 12  Spezialfinanzierung

1 Es besteht eine Spezialfinanzierung mit dem Zweck

a.  der Vermeidung kurzfristiger Gebührenschwankungen;

b.  der Abdeckung besonderer betrieblicher Bedürfnisse im Zusammenhang mit der öffentlichen Abfallentsorgung, namentlich im Hinblick auf künftige Investitionen;

c.  der Absicherung gegen betriebliche Risiken.

2 Der Gemeinderat bestimmt die jährlichen Einlagen und Entnahmen aufgrund der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse.

3 Die Höhe der Spezialfinanzierung soll, über einen Zeitraum von acht Jahren gerechnet, im Durchschnitt einen jährlichen Gebührenertrag nicht übersteigen.

Art. 13  Verzinsung

1 Verpflichtungen der Stadt gegenüber der spezialfinanzierten Aufgabe sowie der spezialfinanzierten Aufgabe gegenüber der Stadt (Kontokorrente, Beteiligung der Stadt, Vorschüsse und dergleichen) sind angemessen zu verzinsen.

2 Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 14  Grundsatz und Gebührenpflichtige

1 Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Bereich der öffentlichen Entsorgung

a.  eine jährliche Grundgebühr von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Gebäuden;

b.  Verursachergebühren nach Massgabe der zu entsorgenden Abfallmenge von den Inhaberinnen und Inhabern der Abfälle;

c.  Gebühren für besondere Leistungen von den Personen, welche die Leistung veranlassen, verursachen oder nutzen;

2 Im Fall der Bereitstellung des Abfalls in Containern ohne gebührenpflichtige Abfallsäcke schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Containers die Gebühr.

Art. 15  Gebührenfreiheit

1 Keine Gebühren werden erhoben für

a.  die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten und, in kleinen Mengen, aus Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, wenn dafür bereits eine vorgezogene Entsorgungsgebühr erhoben worden ist;

b.  die Abfuhr von Grünmaterial aus privaten Haushalten;

c.  die Entsorgung von andern Abfällen, die im Rahmen von Wertstoffsammlungen separat entsorgt werden, wie Papier, Metall, Kunststoffe und dergleichen;

d.  das Häckseln kleiner Mengen von Grünmaterial.

2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Leistungen gebührenfrei erklären, wenn dies im Interesse der umweltgerechten Entsorgung oder aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

Art. 16  Bemessung im Allgemeinen

1 Die Gebühren sind nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bemessen. Sie decken die gesamten Aufwendungen nach Artikel 10 Absatz 1, soweit diese nicht durch anderweitige Erträge nach Artikel 10 Absatz 2 finanziert werden.

2 Die Höhe der einzelnen Gebühren soll dem damit abgegoltenen Aufwand Rechnung tragen und die Vermeidung oder Verminderung des Abfalls sowie eine die Umweltschonende Verwertung fördern.

Art. 17  Grundgebühr

1 Der Ertrag aus den Grundgebühren soll die Kosten für das Personal, die dem Sammeldienst dienende Infrastruktur (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), die Logistik, die Aufgaben der Stadt nach Artikel 7, die Wertstoff- und Sonderabfallsammlungen, soweit diese nicht durch Gebühren nach Artikel 19 gedeckt werden, sowie die angemessene Abgeltung für das Wegräumen von Siedlungsabfall aus dem öffentlichen Raum durch andere städtische Stellen decken.

2 Die Grundgebühr bemisst sich nach der Bruttogeschossfläche des Grundstücks (Liegenschaft, Miteigentumsanteil).

3 Die Grundgebühr nach Bruttogeschossfläche gemäss Absatz 2 wird mit einem Faktor multipliziert, welcher der Abfallproduktion der betreffenden Nutzungsart Rechnung trägt.

Art. 18  Verursachergebühren im Allgemeinen

1 Die Verursachergebühr besteht im Fall der Bereitstellung des Abfalls in Containern ohne Verwendung von gebührenpflichtigen Abfallsäcken aus einem Betrag pro Kilogramm entsorgten Abfall. Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe schulden zusätzlich einen Betrag pro Leerung des Containers (Andockgebühr).

2 Für Abfälle, die auf besonderes Verlangen hin abgeholt werden, bemisst sich die Verursachergebühr nach Lademinuten.

3 In den übrigen Fällen wird eine Verursachergebühr pro Abfallsack, abgestuft nach Grösse, oder pro Bündel Kleinsperrgut erhoben.

Art. 19  Verursachergebühren für selbst angelieferte Abfälle

1 Die Verursachergebühr für Abfälle, die durch die Inhaberin oder den Inhaber selbst in Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen angeliefert werden, bemisst sich nach den Aufwendungen für die Entsorgung, namentlich nach den marktüblichen Preisen für die Behandlung und Entsorgung durch Dritte.

2 Die Höhe der Gebühr ist massvoll so festzulegen, dass ein Anreiz zur fachgerechten Entsorgung geschaffen wird.

3 Für nicht in der Stadt Bern wohnhafte Inhaberinnen und Inhaber sowie für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, die ihren Abfall grundsätzlich selbst entsorgen müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b), soll die Gebühr die Kosten für die Entsorgung in vollem Umfang decken.

4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Gebühren für die Direktanlieferung in Abfallverwertungsanlagen Art. 4 KFV; s.
www.ewb.ch.; Tarif vom 16. Oktober 2003 für die Direktanlieferung von Abfällen
(Kehrichttarif); SSSB 822.11412 sowie von Absatz 3 abweichende Vereinbarungen der Stadt mit andern Gemeinden.

Art. 20  Weitere Gebühren

Die Stadt erhebt Gebühren nach verursachtem Aufwand

a.  für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen;

b.  für die Beseitigung rechtswidriger Zustände;

c.  für ihre Aufwendungen für die Strafanzeige, wenn diese zu einer Verurteilung nach eidgenössischem, kantonalem oder gemeindeeigenem Strafrecht führt;

d.  für besondere Dienstleistungen auf Ersuchen hin.

Art. 21  Steuern

Auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern in den Tarifen (Art. 24) nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 22  Besondere Fälle

1 Nach diesem Reglement geschuldete Gebühren können reduziert und abweichend von den Bemessungsregeln gemäss den Artikeln 17–20 festgesetzt werden, wenn

a.  Inhaberinnen oder Inhaber von Abfällen zu Versuchen Hand bieten oder sich vertraglich zu besonderen Massnahmen im Interesse einer umweltgerechten Entsorgung oder der Entlastung der Stadt verpflichten;

b.  mit der Reduktion in anderer Weise eine besonders umweltgerechte und wirtschaftliche Entsorgung gefördert wird;

c.  die Höhe der Grundgebühr nach Massgabe von Artikel 17 nicht mehr äquivalent wäre.

2 Die Zuständigkeit zur Reduktion nach Absatz 1 richtet sich nach der Zuständigkeit zum Gebührenerlass nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Bestimmungen der Stadt Art. 22 Abs. 2 Reglement vom 21. Mai 2000 über
die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement, GebR);
SSSB 154.1113.

Art. 23  Erhebung der Gebühren

1 Die Verursachergebühren nach Artikel 18 Absatz 3 werden durch den Verkauf von gebührenpflichtigen Abfallsäcken oder Gebührenmarken erhoben.

2 Die zuständige Behörde stellt den Pflichtigen (Art. 14) die übrigen Gebühren in Rechnung.

Art. 24  Tarife

1 Die Höhe der einzelnen Gebühren nach Artikel 17, 18 und 20 richtet sich nach dem Rahmen-Gebührentarif im Anhang.

2 Der Gemeinderat kann die Ansätze im Anhang an die allgemeine Preisentwicklung anpassen.

3 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der Grundsätze nach Artikel 19 und unter Beachtung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips den Gebührentarif für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen.

Art. 25  Ergänzendes Recht

Soweit dieses Reglement keine anders lautenden Bestimmungen enthält, gelten für die Gebühren die Vorschriften des Reglements vom 21. Mai 2000 GebR; SSSB 154.1114 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement).

5. Abschnitt: Aufsicht, Rechtspflege, Vollzug

Art. 26  Aufsicht

1 Die zuständige Behörde führt die nach diesem Reglement erforderlichen Kontrollen durch.
Sie kontrolliert, soweit erforderlich, namentlich

a.  die Angaben der Gebührenpflichtigen betreffend Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühren (Art. 17 Abs. 2 und 3);

b.  weggeworfene, abgelagerte, für die Abfuhr bereitgestellte oder an Sammelstellen, Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen angelieferte Abfälle;

c.  zur Identifikation der Anliefernden die Ausweise von Personen, welche Abfälle an Annahmestellen anliefern.

2 Sie erlässt die zur rechtmässigen und fachgerechten Entsorgung notwendigen Verfügungen.

3 Sie sorgt dafür, dass festgestellte Widerhandlungen gegen dieses Reglement, namentlich gegen Artikel 2 Absatz 2, nach Massgabe des übergeordneten Rechts Anhang zu Art. 1 Verordnung vom 18. September
2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung; KOBV); BSG
324.11115 oder nach Artikel 28 geahndet werden. Sie kann Verfügungen nach Absatz 2 mit der Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 StGB; SR 311.016 verbinden.

Art. 27  Kontrolle durch beauftragte Dritte

1 Die zuständige Behörde kann Dritte mit Kontrollen gemäss Artikel 26 Absatz 1 beauftragen.

2 Die Beauftragten melden Unregelmässigkeiten der zuständigen Behörde.

Art. 28  Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, die Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Bewilligungen, namentlich das vorschriftswidrige Bereitstellen von Abfällen und das Erschleichen von Leistungen durch unwahre Angaben, werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 GG; BSG 170.1117 bestraft.

2 Die Zuständigkeit zum Erlass der Bussenverfügung richtet sich nach den Bestimmungen über die Organisation der Stadtverwaltung Art. 21 Abs. 1
Bst. e OV; SSSB 152.0118. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 59f. des Gemeindegesetzes GG; BSG 170.1119 in Verbindung mit Artikel 50ff. der Gemeindeverordnung GV; BSG 170.11120.

3 Eidgenössische und kantonale Strafbestimmungen sowie Schadenersatzansprüche der Stadt bleiben vorbehalten.

Art. 29  Rechtspflege

Die Anfechtung von Verfügungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 28 nach Artikel 154 Absatz 1 der Gemeindeordnung GO; SSSB 101.121.

Art. 30  Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt

a.  eine Verordnung zu diesem Reglement, insbesondere über die Bereitstellung, Sammlung und Behandlung der Siedlungs- und Sonderabfälle, den Ausschluss besonderer Abfallarten von der ordentlichen Sammlung, die private Entsorgung und den Bezug der Gebühren;

b.  soweit erforderlich Gebührentarife im Rahmen des Rahmen-Gebührentarifs im Anhang;

c.  den Gebührentarif für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen (Art. 24 Abs. 3).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31  Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Gebührenreglement vom 22. November 1990 über die Abfallentsorgung aufgehoben.

Art. 32  Inkrafttreten

1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

2 Er kann einzelne Artikel, namentlich Vorschriften über die Bemessung der Gebühren, auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft setzen.

Bern, 11. November 2004

Namens des Stadtrats


Margrit Stucki-Mäder

Präsidentin


Jürg Stampfli

Ratssekretariat

Inkraftsetzung

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf 1. Mai 2007 GRB Nr. 1549/2006 vom 8.
November 200622.

Anhang
Rahmen-Gebührentarif für die Abfallentsorgung

1 ALLGEMEINES

Tarif in Franken

 

Wo dieser Tarif einen Rahmen (Ober- und Untergrenze) für die Gebühr vorsieht, legt der Gemeinderat die Höhe der Gebühr durch Verordnung fest. Er berücksichtigt die Bestimmungen des Reglements über die Bemessung der einzelnen Gebühren.

 

2 GRUNDGEBÜHREN  

2.1

Jährliche Grundgebühr (Art. 17 Abs. 2) pro m2 Bruttogeschossfläche


1.30 – 1.90

2.2

Der Faktor nach Artikel 17 Absatz 3 beträgt:

 

 

a.

0.5 für grossräumige Gebäude wie Schulen, Universitäten, Museen, Bibliotheken, kirchliche Bauten, Aufbahrungs- und Abdankungshallen, nicht öffentliche Autoeinstellhallen, Lagerhallen ohne Verkaufstätigkeit, landwirtschaftliche Gebäude und dergleichen;

 

 

b.

1.3 für Gebäude mit erheblichem Publikumsverkehr wie Verkaufsgeschäfte aller Art, Restaurants, Spitäler, Sportstadien und dergleichen;

 

 

c.

2.0 für Verkaufsgeschäfte oder Teile von solchen mit Produkten, deren Verpackungen in der Regel nicht mit dem Hauskehricht, sondern im öffentlichen Raum entsorgt werden, wie namentlich Verkaufsstellen für Take-Away-Verpflegung und dergleichen;

 

 

d.

1.0 in den übrigen Fällen, namentlich für Wohnungen, Hotels, Kranken-, Pflege- und Altersheime, Ausstellungshallen, Bahnhöfe, öffentliche Autoeinstellhallen, Freizeit- und Sportanlagen für den Breitensport wie Turnhallen und Hallenbäder, Gebäude mit kultureller Nutzung wie Kinos, Theater und Quartiertreffpunkte, Verwaltungs- und Bürogebäude und weitere Dienstleistungsbetriebe, Industrie- und Gewerbebauten und dergleichen.

 

 

Der Faktor wird auf Grund der vorwiegenden Nutzung angewendet. Für Grundstücke, die auf mehr als eine Art genutzt werden, werden die auf verschiedene Nutzungen entfallenden Flächen anteilmässig berücksichtigt.

 


 

3 VERURSACHERGEBÜHREN  

3.1

Container ohne gebührenpflichtige Abfallsäcke

 

3.1.1

Gebühr für die Leerung von Containern von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Andockgebühr):
a. für 240-Liter-Container
b. für 350-Liter-Container
c. für 600-Liter-Container
d. für 800-Liter-Container
e. für Presscontainer




7.50 – 9.50
5.50 – 7.50
3.50 – 5.50
1.50 – 3.50
Zeittarif I

3.1.2

Gebühr pro Kilogramm entsorgten Abfall

Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen gemäss Ziffer 3.1.1 und 3.1.2 inbegriffen.

0.30 – 0.50

3.2

Abfallsäcke und Kleinsperrgut

 

3.2.1

Gebühr für Abfallsäcke:
a. für 17-Liter-Säcke
b. für 35-Liter-Säcke
c. für 60-Liter-Säcke
d. für 110-Liter-Säcke


0.70 – 1.20
1.40 – 2.40
2.40 – 4.10
4.40 – 7.50

3.2.2

Gebühr für Kleinsperrgut, pro Bündel oder Schachtel

Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen gemäss Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 inbegriffen.

4.40 – 7.50

3.3

Auf Verlangen abgeholte Abfälle

 

3.3.1

Gebühr für Grobsperrgut brennbar und nicht brennbar, pro Lademinute

Zusätzlich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr gemäss Gebührentarif für selbst entsorgte Abfälle (Art. 24 Abs. 3) geschuldet.

Die Mehrwertsteuer ist im Ansatz gemäss Ziffer 3.3.1 inbegriffen.


25.00 – 30.00

 

3.4

Weitere Gebühren

 

 

Gebühren für Kontrollen, welche zu Beanstandungen führen, für die Beseitigung rechtswidriger Zustände, für Strafanzeigen sowie für besondere Dienstleistungen auf Ersuchen hin:

 

3.4.1

Gebühr für Häckseln ab 20 Minuten, für jede Minute über 20 Minuten


3.00 – 5.00

3.4.2

Gebühr für beanspruchtes Personal, pro Person und Stunde

Zeittarif I Art. 7 Abs. 2 Bst. a GebR; SSSB
  154.1123

3.4.3

Gebühr für beanspruchte Fahrzeuge

gemäss Ansätzen des Gebührenreglements für Fahrzeuge der Feuerwehr Ziff. 6.2.1 Anhang III GebR; SSSB 154.1124

 


Fussnoten

1. Abfallgesetz (AbfG); BSG 822.1
2. BSG 822.111
3. GO; SSSB 101.1
4. Verordnung vom 16. Oktober 2003 über die thermische Kehrichtentsorgung mit Energienutzung durch Energie Wasser Bern (Kehricht- und Fernwärmeverordnung; KFV); s. www.ewb.ch
5. Art. 3 Abs. 1 Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA); SR 814.600 ; Ziff. 711 Abs. 2 des Anhangs 2 zur Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV); SR 814.318.142.1; Art. 8 Abs.1 AbfG; BSG 822.1
6. Art. 30f und 30g Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); SR 814.01 ; Art. 3 Abs. 2 TVA; SR 814.600 ; Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS); SR 814.610
7. Reglement vom 30. Januar 2003 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsreglement; UeR); SSSB 152.03 ; Verordnung vom 7. Mai 2003 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsverordnung; UeV); SSSB 152.031
8. GV; BSG 170.111
9. GV; BSG 170.111
10. Art. 30c USG; SR 814.01 ; TVA; SR 814.600
11. GV; BSG 170.111
12. Art. 4 KFV; s. www.ewb.ch.; Tarif vom 16. Oktober 2003 für die Direktanlieferung von Abfällen (Kehrichttarif); SSSB 822.114
13. Art. 22 Abs. 2 Reglement vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement, GebR); SSSB 154.11
14. GebR; SSSB 154.11
15. Anhang zu Art. 1 Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung; KOBV); BSG 324.111
16. StGB; SR 311.0
17. GG; BSG 170.11
18. Art. 21 Abs. 1 Bst. e OV; SSSB 152.01
19. GG; BSG 170.11
20. GV; BSG 170.111
21. GO; SSSB 101.1
22. GRB Nr. 1549/2006 vom 8. November 2006
23. Art. 7 Abs. 2 Bst. a GebR; SSSB 154.11
24. Ziff. 6.2.1 Anhang III GebR; SSSB 154.11