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Abfallverordnung (AFV)822.111 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 8. November 2006 (Stand: 29. Juni 2010) Abfallverordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 29 des Gesetzes
vom 18. Juni 2003 – die kantonale
Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 – Artikel 100 Absatz 3
der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 – Artikel 30 Buchstabe a
des Abfallreglements vom 25. September 2005 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt im Rahmen des Abfallreglements a. die Sammlung und Behandlung der Siedlungs- und Sonderabfälle, namentlich den Ausschluss besonderer Abfallarten von der ordentlichen Sammlung und die Bereitstellung durch die Inhaberinnen und Inhaber; b. die private Entsorgung, namentlich das Kompostieren von Garten- und Rüstabfällen; c. die Erhebung der Daten für die Bemessung der Grundgebühren und den Bezug der Gebühren; d. die Kontrollen. Art. 2 Begriffe 1 Siedlungsabfälle und Sonderabfälle sind die im eidgenössischen und kantonalen Recht so bezeichneten Abfälle. 2 Hauskehricht ist Abfall aus Wohnungen und deren Umgebung, der im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt wird. 3 Kleinsperrgut ist brennbarer Abfall bis 25 kg Gewicht, der in seiner Zusammensetzung dem Hauskehricht entspricht, aber aufgrund seiner Grösse nicht in die für die ordentliche Abfuhr zu verwendenden Abfallsäcke passt. 4 Grobsperrgut ist brennbarer und nicht brennbarer Abfall aus Haushaltungen, der ein Gewicht von mehr als 25 kg aufweist oder aufgrund seiner Grösse weder auf dem Weg der ordentlichen Abfuhr noch durch Wertstoffsammlungen entsorgt werden kann, wie Möbel, Matratzen, grössere leere Gebinde, Kühlschränke, Kochherde, Fernsehapparate und dergleichen. Art. 3 Abfallkonzept 1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen dieser Verordnung und des übergeordneten Rechts ein Konzept für die öffentliche Abfallentsorgung. 2 Das Konzept legt die Grundsätze für die umweltgerechte, wirtschaftliche und sozial verträgliche Vermeidung, Verminderung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen fest. 3
Es dient als Grundlage für Entscheidungen und Massnahmen nach dem
Abfallreglement Art. 4 Information 1 Die zuständige Behörde informiert in geeigneter Form über Abfallfragen, namentlich über a. Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und sinnvollen Verwertung von Abfällen; b. die einzelnen Abfallarten und ihre Eigenschaften; c. die Bezugsquellen und die Anwendung von Pfand- und Mehrweggeschirr. 2 Sie gibt in geeigneter Form öffentlich bekannt a. die Abfuhrkreise sowie die Tage und Zeiten der ordentlichen Abfuhr; b. die notwendigen Angaben betreffend Bereitstellungsorte für die Abfuhr, die Sammelstellen und die Durchführung von Wertstoffsammlungen; c. die Vorgaben für die Bereitstellung von Abfällen, namentlich betreffend die Verwendung von Containern; d. die Sammelstellen für Tierkadaver; e. besondere Regelungen wie die Abfuhr an Feiertagen. 3 Sie erteilt auf Anfrage hin Auskünfte im Bereich der Abfallbewirtschaftung. Art. 4a 1 Die Inhaberinnen und Inhaber sind verpflichtet, ihre Abfälle in Übereinstimmung mit dem Abfallreglement, dieser Verordnung und gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements ergangene Anordnungen der zuständigen Stelle zu entsorgen. 2 Sie sind namentlich verpflichtet, a. Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer
Zusammensetzung aus Betrieben der Entsorgung + Recycling Stadt
Bern b. übrige Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften selbst zu entsorgen; c. für Vorkehren nach Artikel 6 Absatz 1 die erforderliche Bewilligung einzuholen; d. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen einzuhalten; e. Tierkadaver im Rahmen von Artikel 9 den bezeichneten Stellen abzugeben; f. die vorgeschriebenen Gebührensäcke zu verwenden; g. die weiteren Vorschriften über die Bereitstellung der Abfälle nach den Artikeln 13–17 und 19 einzuhalten; h. besondere Vorgaben der zuständigen Stellen über die getrennte Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, insbesondere von Wertstoffen und Sonderabfällen, zu beachten; i. in Entsorgungshöfen und anderen Annahmestellen den zuständigen Personen auf Verlangen Auskunft über ihre Identität zu geben. 3 Es ist untersagt, a. Abfälle ausserhalb bewilligter Deponien wegzuwerfen, abzulagern oder zurückzulassen; b. Abfälle aus Haushalten oder Betrieben in öffentlichen Abfallbehältern zu entsorgen; c. Abfälle anders als durch die zuständige Stelle vorgeschrieben bereitzustellen; d. Abfälle zu verbrennen, soweit dies nicht nach Artikel 8 zulässig ist; e. Abfälle früher als nach Artikel 17 erlaubt für die
ordentliche Abfuhr bereitzu- f. Abfälle ausserhalb der angeschlagenen oder in anderer Weise bekannt gegebenen Öffnungszeiten in oder bei Entsorgungshöfen oder andern festen oder mobilen Sammelstellen zu deponieren; g. Abfälle in Entsorgungshöfen oder anderen Sammelstellen in andern als den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen; h. Kontrollen von Abfällen oder der Identität anliefernder Personen durch dazu befugte städtische Stellen oder beauftragte Dritte zu behindern. 2. Kapitel: Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 5 Grundsätze der Entsorgung 1 Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben müssen nach Massgabe und unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen für die ordentliche Abfuhr oder für Wertstoffsammlungen bereitgestellt oder den Sammelstellen, Entsorgungshöfen oder Verwertungsanlagen übergeben werden. 2
Die für die Reinigung der Gemeindestrassen und öffentlichen Grünanlagen
zuständigen Stellen planen die Massnahmen für die Sammlung und Entsorgung der
im öffentlichen Raum und in öffentlichen Abfallbehältern anfallenden
Siedlungsabfälle unter Einbezug der Entsorgung + Recycling Stadt
Bern Art. 6 Bewilligungspflicht 1 Einer Bewilligung durch die zuständige Stelle bedürfen a. die private Entsorgung von Siedlungsabfällen und andern Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, soweit es sich nicht um sortenreine Abfälle aus Betrieben handelt; b. das Entsorgen von Abfällen Dritter im Sinn von Buchstabe a; c. die Verwendung von Containern für Gewichtserfassung durch Haushalte (Art. 15 Abs. 1); d. die Bereitstellung von Abfällen ohne Verwendung von Containern für Gewichtserfassung durch Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe (Art. 20 Abs. 3); e. andere von den Bestimmungen des
Abfallreglements 2 Bewilligungen nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Art. 7 Kompostieren und Vergären 1 Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen nach Möglichkeit kompostiert oder vergärt werden. 2
Die Stadt fördert und unterstützt das Kompostieren durch Beratung und geeignete
Massnahmen, namentlich durch die Förderung von Quartierkompostplätzen und
durch einen gebührenfreien Häckseldienst für kleine Mengen von Grünmaterial
(Art. 15 Abs. 1 Bst. d Abfallreglement Art. 8 Verbrennen 1 Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben dürfen, soweit nicht anders verwertbar, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur in einer Kehrichtverwertungsanlage verbrannt werden. 2
In Feuerungsanlagen dürfen Abfälle nach den Vorschriften der
Luftreinhaltegesetzgebung 3 Im Freien dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Art. 9 Tierkadaver 1 Tierkadaver müssen an die durch die Stadt bezeichneten Sammelstellen abgeliefert oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abgegeben werden. 2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes Art. 10 Ordentliche Abfuhr 1
Die Stadt besorgt und organisiert im Rahmen der Bestimmungen des
Abfallreglements 2 Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen a. Elektro- und Elektronikgeräte und deren elektronische Bestandteile; b. Kühlgeräte wie Kühlschränke und Tiefkühltruhen; c. Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien und Öle; d. ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile; e. Bauabfälle, Erde, Steine und Schlamm; f. Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle; g. selbstentzündende, explosive und radioaktive Stoffe; h. Küchenabfälle aus Hotels, Restaurants, Spitälern, Grossküchen und ähnlichen Betrieben; i. Grobsperrgut. 3 Die Entsorgung der Abfälle nach Absatz 2 obliegt den Inhaberinnen und Inhabern. Vorbehalten bleiben die Artikel 23–25. Art. 11 Wertstoffsammlungen und Sammelstellen 1 Die Stadt sammelt gesondert verwertbare Siedlungsabfälle und verwertbare andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben wie Papier, Glas, Metall, Textilien, Kunststoffe, kompostierbare Garten- und Küchenrüstabfälle und Speiseresten. 2 Die zuständige Behörde entscheidet, welche Abfallarten gesondert gesammelt und verwertet werden und wie die Bereitstellung oder Anlieferung zu erfolgen hat. 3 Sie kann für Abfälle, die nicht regelmässig im Rahmen von Haussammlungen abgeführt werden, Sammelstellen einrichten. 2. Abschnitt: Hauskehricht und Kleinsperrgut Art. 12 Abfuhr 1
Die zuständige Behörde organisiert die Abfuhr von Hauskehricht und
Kleinsperrgut im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 des
Abfallreglements 2
Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Abfälle werden unter
Kostenfolgen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Abfallreglement Art. 13 Bereitstellung im Allgemeinen 1 Hauskehricht muss in den durch die zuständige Behörde bezeichneten gebührenpflichtigen Abfallsäcken (17, 35, 60 oder 110 Liter) von höchstens 25 kg Gewicht pro Sack bereitgestellt werden. 2 Kleinsperrgut kann in Bündeln oder Schachteln von höchstens 1 m Länge, 50 cm Höhe, 50 cm Breite und 25 kg Gewicht bereitgestellt werden. Die Bündel oder Schachteln müssen mit einer Gebührenmarke versehen sein. 3 Die Abfallsäcke, Bündel und Schachteln müssen fest verschnürt werden. 4 Wer Abfall oder Kleinsperrgut bereitstellt, muss der Gefahr von Verletzungen und Verkehrsbehinderungen durch geeignete Vorkehren vorbeugen. Art. 14 Container für gebührenpflichtige Abfallsäcke 1 Die zuständige Behörde kann die Inhaberinnen und Inhaber verpflichten, ihre Abfälle in fest verschnürten gebührenpflichtigen Abfallsäcken in bestimmten, durch sie bezeichneten Containern bereitzustellen, wenn dies die Platzverhältnisse zulassen und diese Art der Bereitstellung aufgrund der übrigen Umstände angezeigt ist. 2 Die Container dürfen nicht überfüllt werden. 3 Die zuständige Behörde bestimmt, ob und wie die Container für die Identifikation zu kennzeichnen sind. Sie kann die Verwendung von elektronischen Transpondern (TAG) vorschreiben. 4 Sind Container vorhanden und noch nicht gefüllt, darf Abfall nicht gleichzeitig neben diesen in Abfallsäcken bereitgestellt werden. Zulässig ist das Bereitstellen von gebündeltem und mit einer Gebührenmarke versehenem Kleinsperrgut neben Containern. Art. 15 Container für Gewichtserfassung 1 Die zuständige Behörde kann Private ermächtigen, Hauskehricht und Kleinsperrgut in Containern, die gegen eine gewichtsabhängige Gebühr geleert werden (Art. 20), bereitzustellen. 2 Sie kann die Abfallinhaberinnen und –inhaber in grösseren Wohnbauten und Überbauungen verpflichten, ihren Abfall in solchen Containern bereitzustellen. Art. 16 Kompostierbare Gartenabfälle Kompostierbare Gartenabfälle müssen in den durch die zuständige Behörde bezeichneten Containern bereitgestellt werden. Art. 17 Zeit und Ort der Bereitstellung 1 Abfallsäcke, Kleinsperrgut und Container dürfen frühestens am Vorabend vor der Abfuhr ab 19 Uhr bereitgestellt werden. 2 Die zuständige Behörde bestimmt den Ort der Bereitstellung. Sie kann, namentlich im Fall von engen Strassen, Bereitstellungsorte in zumutbarer Distanz von den betroffenen Gebäuden bezeichnen. 3 Sie kann für die Innenstadt und in anderen begründeten Fällen strengere Vorgaben bezüglich Zeit der Bereitstellung machen und für die Leerung von Containern besondere Vereinbarungen abschliessen. 3. Abschnitt: Grobsperrgut Art. 18 Arten der Entsorgung 1 Die Inhaberinnen und Inhaber können Grobsperrgut a. auf entsprechendes Verlangen hin gegen eine Gebühr
(Art. 18 Abs. 2 Abfallreglement b. an Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen anliefern. 2 Die zuständige Behörde kann Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen, wenn sie aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder aus andern Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand abgeführt werden können. Art. 19 Bereitstellung 1 Grobsperrgut muss für die Abfuhr so bereitgestellt werden, dass der Verkehr nicht behindert und das Aufladen nicht erschwert wird. Es wird auch aus privaten Räumen abgeführt, wenn dies nicht unverhältnismässigen Aufwand verursacht. 2 Wer Grobsperrgut bereitstellt, muss der Gefahr von Verletzungen und Verkehrsbehinderungen durch geeignete Vorkehren vorbeugen. 4. Abschnitt: Abfälle aus Gewerbe-, Industrie-, und Dienstleistungsbetrieben Art. 20 Pflicht zur Verwendung von Containern 1
Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe müssen ihre
Siedlungsabfälle und andern Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung in den durch
die zuständige Behörde bezeichneten Containern bereitstellen, die gegen eine
gewichtsabhängige Gebühr (Art. 18 Abs. 1 Abfallreglement 2 Die zuständige Behörde bestimmt, ob und wie die Container für die Identifikation der Gebührenpflichtigen zu kennzeichnen sind. Sie kann die Verwendung von elektronischen Transpondern (TAG) vorschreiben. 3 Sie kann Betriebe in begründeten Fällen auf Gesuch hin von der Pflicht zur Bereitstellung des Abfalls in Containern für Gewichtserfassung befreien. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn a. die Bereitstellung in Containern aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand verursacht; b. im Betrieb besonders wenig Abfall anfällt; c. andere besondere Gründe die Bereitstellung in Containern unzumutbar erscheinen lassen. Art. 21 Andere Arten der Bereitstellung 1 Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, die von der Pflicht zur Verwendung von Containern nach Artikel 20 befreit sind, stellen ihre Abfälle nach Artikel 13 bereit. Die zuständige Behörde kann die Betriebe verpflichten, die Abfälle in Containern für gebührenpflichtige Abfallsäcke (Art. 14) bereitzustellen. 2 Die zuständige Behörde kann mit Betrieben eine besondere Art der Entsorgung vereinbaren, wenn dies wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist. 3
Vorbehalten bleiben Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 22 des Abfallreglements Art. 22 Erhebung von Daten 1 Die zuständige Stelle erhebt die für die Organisation der Abfuhr von Abfällen aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben und für Entscheide über die Art der Bereitstellung erforderlichen Daten. 2 Sie kann diese Daten in Form einer Selbstdeklaration erheben. 3. Kapitel: Sonderabfälle Art. 23 Grundsatz Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen den Inhaberinnen und Inhabern. Art. 24 Private Entsorgung 1 Sonderabfälle dürfen nur an Stellen oder Betriebe abgegeben werden, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind. 2 Sie sind nach Möglichkeit an die Verkaufsstellen zurückzugeben, wenn diese zur Rücknahme von Sonderabfällen befugt oder verpflichtet sind. Art. 25 Annahmestellen und Sammelaktionen 1 Die Stadt errichtet und betreibt geeignete Stellen für die Annahme kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalten wie Medikamente, Gifte, Öle, Säuren, Farben und dergleichen. 2 Im Rahmen ihrer Kapazitäten können diese Stellen auch kleine Mengen aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben annehmen. 3 Die Stadt kann besondere Sammelaktionen für Sonderabfälle durchführen. 4. Kapitel: Bemessung und Erhebung der Gebühren Art. 26 Erhebung der Daten 1 Die zuständige Behörde erhebt die für die Bemessung der Gebühren notwendigen Daten. 2
Sie kann, namentlich zur Erhebung der Nutzungsart für die Berechnung der
Grundgebühren (Art. 17 Abs. 3 Abfallreglement 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude sind verpflichtet, a. die im Rahmen einer Selbstdeklaration verlangten Daten wahrheitsgetreu bekanntzugeben; b. Änderungen der Bruttogeschossfläche, der Nutzung
eines Gebäudes und der Eigentumsverhältnisse der Entsorgung + Recycling Stadt
Bern 4 Die mit der Erhebung oder Kontrolle der Daten betrauten Personen haben das Recht auf Zutritt zu den entsprechenden Räumen zu angemessener Zeit. Sie zeigen die geplante Erhebung oder Kontrolle rechtzeitig an. Art. 26a 1 Massgebend für die Bemessung der jährlichen Grundgebühren sind die Daten (Bruttogeschossfläche, Nutzung des Gebäudes) am 1. Januar des betreffenden Jahres. 2 Die Grundgebühren werden im Fall eines Wechsels der Eigentümerschaft zeitlich anteilmässig bei den Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben. Art. 26b 1
Über eine Reduktion der Gebühren nach Artikel 22 Absatz 1 des
Abfallreglements a. die Entsorgung + Recycling Stadt
Bern b. die zuständige Direktion für Beträge bis 50 000 Franken. 2
Für Beträge über 50 000 Franken gelten die Zuständigkeiten nach dem Reglement
vom 21. Mai 2000 Art. 27 Abfallsäcke und Gebührenmarken 1 Die gebührenpflichtigen Abfallsäcke (Art. 13 Abs. 1) und die Gebührenmarken für Kleinsperrgut werden durch Grossisten oder den Detailhandel verkauft. 2 Die zuständige Behörde regelt die Herstellung oder Beschaffung der Abfallsäcke und Gebührenmarken, die Ablieferung der Gebühren, die Bezeichnung und Entschädigung der Verkaufsstellen und weitere Einzelheiten vertraglich mit der Lieferantin oder dem Lieferanten. Art. 28 Rechnungstellung 1 Die zuständige Behörde stellt die jährlichen Grundgebühren in Rechnung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Rechnungstellung. Sie kann, namentlich im Fall grösserer Beträge, Teilrechnungen ausstellen. 2 Sie stellt die Gebühren für die Leerung von Containern für Gewichtserfassung periodisch in Rechnung. 3
Sie stellt die Gebühren für die Entsorgung selbst angelieferter Abfälle
und die Gebühren nach Artikel 20 des Abfallreglements 4 Sie korrigiert unzutreffende Gebührenrechnungen, soweit die Forderungen nicht verjährt sind. Art. 29 Modalitäten der Rechnungstellung 1 Die zuständige Behörde stellt die Rechnung den Gebührenpflichtigen oder der durch diese bezeichneten Stelle zu. 1a
Sie ist berechtigt, die für die Rechnungstellung von Gebühren benötigten
Namen und Adressen von Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern oder deren
Liegenschaftsverwaltenden mittels Abrufverfahren bei Energie Wasser Bern
(ewb) zu beschaffen und entsprechend zu verwenden. ewb wird gleichzeitig
ermächtigt, die Daten der zuständigen Behörde weiterzugeben. 2
Sie kann die Rechnungstellung nach Massgabe der allgemeinen städtischen
Bestimmungen 3
Vorbehalten bleibt die Verfügung einer bestrittenen oder nicht bezahlten
Gebühr nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege 5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 30 Kontrollen 1 Die zuständigen Behörden oder beauftragten Dritten kontrollieren stichprobenweise Herkunft, Menge, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. 2 Sie sind befugt, zu diesem Zweck bereitgestellte Abfallsäcke und andere Behälter zu öffnen und deren Inhalt zu durchsuchen. 3
Sie wahren gegenüber Dritten Stillschweigen über das Ergebnis der
Kontrollen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und
Schweigepflicht nach übergeordnetem Recht, namentlich nach der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Abfallverordnung vom 22. November 1990 aufgehoben. Art. 32 Übergangsbestimmung Bis zum 31. Dezember 2007 darf Abfall in beliebigen geeigneten und mit einer Gebührenmarke versehenen Abfallsäcken mit einem Inhalt von 17, 35, 60 oder 110 Litern und höchstens 25 kg Gewicht bereitgestellt werden. Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft. Bern, 8. November 2006 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Stadtschreiberin Änderungen
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