Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen
Sie sind hier: bern.ch > Leben in Bern > Stadt und Politik > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern

Abfallverordnung (AFV)

822.111 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

8. November 2006 (Stand: 29. Juni 2010)

Abfallverordnung

(AFV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 Abfallgesetz (AbfG); BSG 822.11 über die Abfälle;

–   die kantonale Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 BSG 822.1112;

–   Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.13;

–   Artikel 30 Buchstabe a des Abfallreglements vom 25. September 2005 AFR; SSSB
822.14;

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1  Gegenstand

Diese Verordnung regelt im Rahmen des Abfallreglements SSSB
822.15 Einzelheiten der Abfallentsorgung, insbesondere betreffend

a.  die Sammlung und Behand­lung der Siedlungs- und Sonderabfälle, namentlich den Aus­schluss besonderer Ab­fallarten von der ordentlichen Sammlung und die Bereitstellung durch die Inhaberinnen und Inhaber;

b.  die private Entsorgung, namentlich das Kompostieren von Garten- und Rüstabfällen;

c.  die Erhebung der Daten für die Bemessung der Grundgebühren und den Bezug der Gebühren;

d.  die Kontrollen.

Art. 2  Begriffe

1 Siedlungsabfälle und Sonderabfälle sind die im eidgenössischen und kantonalen Recht so bezeichneten Abfälle.

2 Hauskehricht ist Abfall aus Wohnungen und deren Umgebung, der im Interesse der Hy­giene und Ordnung regelmässig entfernt wird.

3 Kleinsperrgut ist brennbarer Abfall bis 25 kg Gewicht, der in seiner Zusammensetzung dem Hauskehricht ent­spricht­, aber aufgrund seiner Grösse nicht in die für die ordentliche Abfuhr zu ver­wendenden Abfall­säcke pas­st.

4 Grobsperrgut ist brennbarer und nicht brennbarer Abfall aus Haushaltungen, der ein Gewicht von mehr als 25 kg aufweist oder aufgrund seiner Grösse weder auf dem Weg der ordentlichen Abfuhr noch durch Wertstoffsammlungen entsorgt werden kann, wie Möbel, Matrat­zen, grössere leere Gebinde, Kühlschränke, Kochherde, Fernsehapparate und dergleichen.

Art. 3  Abfallkonzept

1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen dieser Verordnung und des übergeord­neten Rechts ein Konzept für die öffentliche Abfallentsorgung.

2 Das Konzept legt die Grundsätze für die umweltgerechte, wirtschaftliche und sozial verträgliche Vermei­dung, Verminderung, Sammlung, Verwertung und Besei­tigung von Abfällen fest.

3 Es dient als Grundlage für Entscheidungen und Massnahmen nach dem Abfallreglement SSSB 822.16 und nach dieser Verordnung.

Art. 4  Information

1 Die zuständige Behörde informiert in geeigneter Form über Abfall­fragen, nament­lich über

a.  Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und sinnvollen Ver­wertung von Abfällen;

b.  die einzelnen Abfallarten und ihre Eigenschaften;

c.  die Bezugsquellen und die Anwendung von Pfand- und Mehrweggeschirr.

2 Sie gibt in geeigneter Form öffentlich bekannt

a.  die Abfuhrkreise sowie die Tage und Zeiten der ordentlichen Abfuhr;

b.  die notwendigen Angaben betreffend Bereitstellungsorte für die Abfuhr, die Sammelstellen und die Durchführung von Wert­stoff­sammlungen;

c.  die Vorgaben für die Bereitstellung von Abfällen, namentlich betreffend die Verwendung von Containern;

d.  die Sammelstellen für Tierkadaver;

e.  besondere Regelungen wie die Abfuhr an Feiertagen.

3 Sie erteilt auf Anfrage hin Auskünfte im Bereich der Abfallbewirtschaftung.

Art. 4a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1778/2007 vom 20. November 20077  Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber

1 Die Inhaberinnen und Inhaber sind verpflichtet, ihre Abfälle in Übereinstimmung mit dem Abfallreglement, dieser Verordnung und gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements ergangene Anordnungen der zuständigen Stelle zu entsorgen.

2 Sie sind namentlich verpflichtet,

a.  Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Betrie­ben der Entsorgung + Recycling Stadt Bern geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom 20. Mai
20098 zu übergeben;

b.  übrige Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften selbst zu entsorgen;

c.  für Vorkehren nach Artikel 6 Absatz 1 die erforderliche Bewilligung einzuholen;

d.  die mit einer Bewilligung verbundenen Auf­lagen einzuhalten;

e.  Tierkadaver im Rahmen von Artikel 9 den bezeichneten Stellen abzugeben;

f.   die vorgeschriebenen Gebührensäcke zu verwenden;

g.  die weiteren Vorschriften über die Bereitstellung der Abfälle nach den Artikeln 13–17 und 19 einzuhalten;

h.  besondere Vorgaben der zuständigen Stellen über die getrennte Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, insbeson­dere von Wertstoffen und Sonderabfällen, zu be­achten;

i.   in Entsorgungshöfen und anderen Annahmestellen den zuständigen Personen auf Verlangen Auskunft über ihre Identität zu geben.

3 Es ist untersagt,

a.  Abfälle ausserhalb bewilligter Deponien wegzuwerfen, abzulagern oder zurückzulas­sen;

b.  Abfälle aus Haushalten oder Betrieben in öffentlichen Abfallbehältern zu entsorgen;

c.  Abfälle anders als durch die zuständige Stelle vorgeschrieben bereitzustellen;

d.  Abfälle zu verbrennen, soweit dies nicht nach Artikel 8 zulässig ist;

e.  Abfälle früher als nach Artikel 17 erlaubt für die ordentliche Abfuhr bereitzu-
stel­len;

f.   Abfälle ausserhalb der angeschlagenen oder in anderer Weise bekannt gegebenen Öff­nungszeiten in oder bei Entsorgungshöfen oder andern festen oder mobilen Sammelstellen zu depo­nieren;

g.  Abfälle in Entsorgungshöfen oder anderen Sammelstellen in andern als den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen;

h.  Kontrollen von Abfällen oder der Identität anliefernder Personen durch dazu befugte städtische Stellen oder beauftragte Dritte zu behindern.

2. Kapitel: Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5  Grundsätze der Entsorgung

1 Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben müssen nach Massgabe und unter Vorbehalt der folgenden Be­stimmungen für die ordentli­che Abfuhr oder für Wertstoffsammlungen bereitgestellt oder den Sammelstellen, Entsorgungs­höfen oder Verwer­tungsanlagen übergeben werden.

2 Die für die Reinigung der Gemeindestrassen und öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stellen planen die Massnahmen für die Sammlung und Entsorgung der im öffentlichen Raum und in öffentlichen Abfallbehältern anfallenden Siedlungsabfälle unter Einbezug der Entsorgung + Recycling Stadt Bern geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom 20. Mai
20099. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1778/2007
vom 20. November 200710

Art. 6  Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung durch die zuständige Stelle bedürfen

a.  die private Entsorgung von Siedlungsabfällen und andern Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, soweit es sich nicht um sortenreine Abfälle aus Betrieben handelt;

b.  das Entsorgen von Abfällen Dritter im Sinn von Buchstabe a;

c.  die Verwendung von Containern für Gewichtserfassung durch Haushalte (Art. 15 Abs. 1);

d.  die Bereitstellung von Abfällen ohne Verwendung von Containern für Gewichtserfassung durch Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe (Art. 20 Abs. 3);

e.  andere von den Bestimmungen des Abfallreglements SSSB 822.111 und dieser Verordnung abweichende Arten der Bereitstellung von Abfällen.

2 Bewilligungen nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 7  Kompostieren und Vergären

1 Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen nach Möglichkeit kompos­tiert oder vergärt wer­den.

2 Die Stadt fördert und unterstützt das Kompostieren durch Beratung und ge­eignete Mass­nahmen, namentlich durch die Förderung von Quartier­kompostplätzen und durch einen gebührenfreien Häckseldienst für kleine Mengen von Grünmaterial (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Abfallreglement SSSB 822.112).

Art. 8  Verbrennen

1 Siedlungsabfälle und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben dürfen, soweit nicht anders verwertbar, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur in einer Kehrichtverwer­tungs­an­lage verbrannt werden.

2 In Feuerungsanlagen dürfen Abfälle nach den Vorschriften der Luftreinhaltegesetz­gebung Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
1985 (LRV); SR 814.318.142.113 verbrannt werden.

3 Im Freien dürfen keine Abfälle ver­brannt werden.

Art. 9  Tierkadaver

1 Tierkadaver müssen an die durch die Stadt bezeichneten Sammelstellen abgeliefert oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abgegeben werden.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschrif­ten des Bundes Verordnung vom
3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA); SR 916.441.2214 und des Kantons Kantonale Tierseuchenverordnung vom 3. November 1999
(KTSV); BSG 916.5115 über die Bekämpfung von Tierseuchen und die Entsorgung tierischer Abfälle.

Art. 10  Ordentliche Abfuhr

1 Die Stadt besorgt und organisiert im Rahmen der Bestimmungen des Abfallreglements SSSB 822.116 und dieser Verordnung die ordentliche Abfuhr von Siedlungs­ab­fällen und anderen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben.

2 Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen

a.  Elektro- und Elektronikgeräte und deren elektronische Bestandteile;

b.  Kühlgeräte wie Kühlschränke und Tiefkühltruhen;

c.  Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien und Öle;

d.  ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile;

e.  Bauabfälle, Erde, Steine und Schlamm;

f.   Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle;

g.  selbstentzündende, explosive und radioaktive Stoffe;

h.  Küchenabfälle aus Hotels, Restaurants, Spitälern, Grossküchen und ähnlichen Betrieben;

i.   Grobsperrgut.

3 Die Entsorgung der Abfälle nach Absatz 2 obliegt den Inhaberinnen und Inhabern. Vorbehalten bleiben die Artikel 23–25.

Art. 11  Wertstoffsammlungen und Sammelstellen

1 Die Stadt sammelt gesondert verwertbare Siedlungsab­fälle und verwertbare andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben wie Papier, Glas, Metall, Texti­lien, Kunststoffe, kompostierbare Garten- und Küchenrüstabfälle und Speiseresten.

2 Die zuständige Behörde entscheidet, welche Abfallarten gesondert gesammelt und verwer­tet wer­den und wie die Bereitstellung oder Anlieferung zu erfolgen hat.

3 Sie kann für Abfälle, die nicht regelmässig im Rahmen von Haus­samm­lungen abgeführt werden, Sammelstellen einrichten.

2. Abschnitt: Hauskehricht und Kleinsperrgut

Art. 12  Abfuhr

1 Die zuständige Behörde organisiert die Abfuhr von Hauskehricht und Kleinsperrgut im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 des Abfallreglements SSSB 822.117.

2 Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Abfälle werden unter Kostenfolgen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Abfallreglement SSSB 822.118) abgeführt.

Art. 13  Bereitstellung im Allgemeinen

1 Hauskehricht muss in den durch die zuständige Behörde bezeichneten gebührenpflichtigen Abfallsäcken (17, 35, 60 oder 110 Liter) von höchstens 25 kg Gewicht pro Sack bereitgestellt werden.

2 Kleinsperrgut kann in Bündeln oder Schachteln von höch­stens 1 m Länge, 50 cm Höhe, 50 cm Breite und 25 kg Gewicht bereitge­stellt werden. Die Bündel oder Schachteln müssen mit einer Ge­bühren­marke versehen sein.

3 Die Abfallsäcke, Bündel und Schachteln müssen fest verschnürt werden.

4 Wer Abfall oder Kleinsperrgut bereitstellt, muss der Gefahr von Verletzungen und Verkehrsbehinderungen durch geeignete Vorkehren vorbeugen.

Art. 14  Container für gebührenpflichtige Abfallsäcke

1 Die zuständige Behörde kann die Inhaberinnen und Inhaber verpflichten, ihre Abfälle in fest verschnürten gebührenpflichtigen Abfallsäcken in bestimmten, durch sie bezeichneten Containern bereitzustellen, wenn dies die Platzverhältnisse zulassen und diese Art der Bereitstellung aufgrund der übrigen Umstände angezeigt ist.

2 Die Container dürfen nicht überfüllt werden.

3 Die zuständige Behörde bestimmt, ob und wie die Container für die Identifikation zu kennzeichnen sind. Sie kann die Verwendung von elektronischen Transpondern (TAG) vorschreiben.

4 Sind Container vorhanden und noch nicht gefüllt, darf Abfall nicht gleichzeitig neben die­sen in Abfallsäcken bereitgestellt werden. Zulässig ist das Bereitstellen von gebün­deltem und mit einer Gebüh­renmarke versehenem Kleinsperrgut neben Containern.

Art. 15  Container für Gewichtserfassung

1 Die zuständige Behörde kann Private ermächtigen, Hauskehricht und Kleinsperrgut in Containern, die gegen eine gewichtsabhängige Gebühr geleert werden (Art. 20), bereitzustellen.

2 Sie kann die Abfallinhaberinnen und –inhaber in grösseren Wohnbauten und Überbauungen verpflichten, ihren Abfall in solchen Containern bereitzustellen.

Art. 16  Kompostierbare Gartenabfälle

Kompostierbare Gartenabfälle müssen in den durch die zuständige Behörde bezeichneten Containern bereitgestel­lt werden.

Art. 17  Zeit und Ort der Bereitstellung

1 Abfallsäcke, Kleinsperrgut und Container dürfen frühestens am Vorabend vor der Abfuhr ab 19 Uhr be­reitge­stellt werden.

2 Die zuständige Behörde bestimmt den Ort der Bereitstellung. Sie kann, namentlich im Fall von engen Strassen, Bereitstellungsorte in zumutbarer Distanz von den betroffenen Gebäuden bezeichnen.

3 Sie kann für die Innenstadt und in anderen begründeten Fällen strengere Vorgaben bezüglich Zeit der Bereitstellung machen und für die Leerung von Containern besondere Vereinbarungen abschliessen.

3. Abschnitt: Grobsperrgut

Art. 18  Arten der Entsorgung

1 Die Inhaberinnen und Inhaber können Grobsperrgut

a.  auf entsprechendes Verlangen hin gegen eine Gebühr (Art. 18 Abs. 2 Abfallreglement SSSB 822.119) abführen lassen oder

b.  an Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen anliefern.

2 Die zuständige Behörde kann Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen, wenn sie aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder aus andern Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand abgeführt werden können.

Art. 19  Bereitstellung

1 Grobsperrgut muss für die Abfuhr so bereitgestellt werden, dass der Verkehr nicht behindert und das Auf­laden nicht erschwert wird. Es wird auch aus privaten Räumen abgeführt, wenn dies nicht unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

2 Wer Grobsperrgut bereitstellt, muss der Gefahr von Verletzungen und Verkehrsbehinderungen durch geeignete Vorkehren vorbeugen.

4. Abschnitt: Abfälle aus Gewerbe-, Industrie-, und Dienstleistungsbetrieben

Art. 20  Pflicht zur Verwendung von Containern

1 Gewerbe-, In­dustrie- und Dienst­leistungsbe­triebe müssen ihre Siedlungsabfälle und andern Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung in den durch die zuständige Behörde bezeichneten Containern bereitstellen, die gegen eine gewichtsabhängige Gebühr (Art. 18 Abs. 1 Abfallreglement SSSB 822.120) geleert werden.

2 Die zuständige Behörde bestimmt, ob und wie die Container für die Identifikation der Gebührenpflichtigen zu kennzeichnen sind. Sie kann die Verwendung von elektronischen Transpondern (TAG) vorschreiben.

3 Sie kann Betriebe in begründeten Fällen auf Gesuch hin von der Pflicht zur Bereitstellung des Abfalls in Containern für Gewichtserfassung befreien. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn

a.  die Bereitstellung in Containern aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand verursacht;

b.  im Betrieb besonders wenig Abfall anfällt;

c.  andere besondere Gründe die Bereitstellung in Containern unzumutbar erscheinen lassen.

Art. 21  Andere Arten der Bereitstellung

1 Gewerbe-, In­dustrie- und Dienst­leistungsbe­triebe, die von der Pflicht zur Verwendung von Containern nach Artikel 20 befreit sind, stellen ihre Abfälle nach Artikel 13 bereit. Die zuständige Behörde kann die Betriebe verpflichten, die Abfälle in Containern für gebührenpflichtige Abfallsäcke (Art. 14) bereitzustellen.

2 Die zuständige Behörde kann mit Be­trieben eine besondere Art der Entsorgung vereinbaren, wenn dies wirt­schaftlich und ökologisch sinnvoll ist.

3 Vorbehalten bleiben Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 22 des Abfallreglements SSSB
822.121.

Art. 22  Erhebung von Daten

1 Die zuständige Stelle erhebt die für die Organisation der Abfuhr von Abfällen aus Gewerbe-, In­dustrie- und Dienst­leistungsbe­trieben und für Entscheide über die Art der Bereitstellung erforderlichen Daten.

2 Sie kann diese Daten in Form einer Selbstdeklaration erheben.

3. Kapitel: Sonderabfälle

Art. 23  Grundsatz

Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt unter Vorbehalt der nachstehenden Bestim­mun­gen den Inhaberinnen und Inhabern.

Art. 24  Private Entsorgung

1 Sonderabfälle dürfen nur an Stellen oder Betriebe abgegeben werden, die nach eidgenös­sischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind.

2 Sie sind nach Möglichkeit an die Verkaufsstellen zurückzugeben, wenn diese zur Rück­nahme von Sonderabfällen befugt oder verpflichtet sind.

Art. 25  Annahmestellen und Sammelaktionen

1 Die Stadt errichtet und betreibt geeignete Stellen für die Annahme kleiner Mengen von Son­derab­fällen aus Haushalten wie Medikamente, Gifte, Öle, Säuren, Farben und dergleichen.

2 Im Rahmen ihrer Kapazitäten können diese Stellen auch kleine Mengen aus Ge­werbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben annehmen.

3 Die Stadt kann besondere Sammelaktionen für Sonderabfälle durchführen.

4. Kapitel: Bemessung und Erhebung der Gebühren

Art. 26  Erhebung der Daten

1 Die zuständige Behörde erhebt die für die Bemessung der Ge­bühren notwendigen Daten.

2 Sie kann, namentlich zur Erhebung der Nutzungsart für die Berechnung der Grundgebühren (Art. 17 Abs. 3 Abfallreglement SSSB 822.122), die Selbstdeklaration einführen. Sie kontrolliert die Richtigkeit der angegebenen Daten.

3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude sind verpflichtet,

a.  die im Rahmen einer Selbstdeklaration verlangten Daten wahrheitsgetreu bekanntzugeben;

b.  Änderungen der Bruttogeschossfläche, der Nutzung eines Gebäudes und der Eigentumsverhältnisse der Entsorgung + Recycling Stadt Bern geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom 20. Mai
200923 innert 30 Tagen wahrheitsgetreu zu melden.

4 Die mit der Erhebung oder Kontrolle der Daten betrauten Personen haben das Recht auf Zutritt zu den ent­spre­chenden Räumen zu angemessener Zeit. Sie zeigen die geplante Erhe­bung oder Kontrolle rechtzei­tig an.

Art. 26a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1778/2007 vom 20. November 200724  Grundgebühren

1 Massgebend für die Bemessung der jährlichen Grundgebühren sind die Daten (Brutto­ge­schossfläche, Nutzung des Gebäudes) am 1. Januar des betreffenden Jahres.

2 Die Grundgebühren werden im Fall eines Wechsels der Eigentümerschaft zeitlich anteilmässig bei den Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben.

Art. 26b neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1778/2007 vom 20. November 200725  Reduktion von Gebühren

1 Über eine Reduktion der Gebühren nach Artikel 22 Absatz 1 des Abfallreglements SSSB 822.126 ent­scheidet

a.  die Entsorgung + Recycling Stadt Bern geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom
20. Mai 200927 für Beträge bis 20 000 Franken;

b.  die zuständige Direktion für Beträge bis 50 000 Franken.

2 Für Beträge über 50 000 Franken gelten die Zuständigkeiten nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 GebR; SSSB 154.1128 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 27  Abfallsäcke und Gebührenmarken

1 Die gebührenpflichtigen Abfallsäcke (Art. 13 Abs. 1) und die Gebührenmarken für Kleinsperrgut werden durch Grossisten oder den Detailhandel verkauft.

2 Die zuständige Behörde regelt die Her­stellung oder Beschaffung der Abfallsäcke und Gebührenmarken, die Abliefe­rung der Gebüh­ren, die Bezeichnung und Entschä­digung der Ver­kaufs­stellen und weitere Einzelheiten ver­traglich mit der Lieferantin oder dem Lieferanten.

Art. 28  Rechnungstellung

1 Die zuständige Behörde stellt die jährlichen Grundgebühren in Rechnung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Rechnungstellung. Sie kann, namentlich im Fall grösserer Beträge, Teilrechnungen ausstellen.

2 Sie stellt die Gebühren für die Leerung von Containern für Gewichtserfassung periodisch in Rechnung.

3 Sie stellt die Gebühren für die Entsorgung selbst angelieferter Abfälle und die Gebühren nach Artikel 20 des Abfallreglements SSSB 822.129 in Rechnung, soweit diese nicht sogleich einkassiert werden.

4 Sie korrigiert unzutreffende Gebührenrechnungen, soweit die Forderungen nicht verjährt sind.

Art. 29  Modalitäten der Rechnungstellung

1 Die zuständige Behörde stellt die Rechnung den Gebührenpflichtigen oder der durch diese bezeichneten Stelle zu.

1a Sie ist berechtigt, die für die Rechnungstellung von Gebühren benötigten Namen und Adressen von Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern oder deren Liegenschaftsverwaltenden mit­tels Abrufverfahren bei Energie Was­ser Bern (ewb) zu beschaffen und entsprechend zu ver­wenden. ewb wird gleich­zeitig ermächtigt, die Daten der zuständigen Behörde weiterzugeben. neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0793/2010 vom 19. Mai 201030

2 Sie kann die Rechnungstellung nach Massgabe der allgemeinen städtischen Bestimmungen SSSB 822.131 Dritten übertragen. Sie regelt in diesem Fall die Einzelheiten und das Entgelt in einem Leistungsvertrag.

3 Vorbehalten bleibt die Verfügung einer bestrittenen oder nicht bezahlten Gebühr nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege VRPG; BSG 155.2132 durch die dafür zuständige Stelle.

5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 30  Kontrollen

1 Die zuständigen Behörden oder beauftragten Dritten kontrollieren stich­proben­weise Herkunft, Menge, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten.

2 Sie sind befugt, zu diesem Zweck bereitgestellte Abfallsäcke und andere Behälter zu öffnen und deren Inhalt zu durchsuchen.

3 Sie wahren gegenüber Dritten Stillschweigen über das Ergebnis der Kontrollen. Vorbehal­ten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und Schweigepflicht nach übergeordnetem Recht, namentlich nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetz­gebung Artikel 46f. Bundesgesetz vom 7. Oktober
1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG); SR 814.0133.

Art. 31  Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Abfallverordnung vom 22. November 1990 aufgeho­ben.

Art. 32  Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2007 darf Abfall in beliebigen geeigneten und mit einer Gebührenmarke versehenen Abfallsäcken mit einem Inhalt von 17, 35, 60 oder 110 Litern und höchstens 25 kg Gewicht bereitgestellt werden.

Art. 33  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.

Bern, 8. November 2006

Namens des Gemeinderats


Alexander Tschäppät

Stadtpräsident


Irène Maeder Marsili

Stadtschreiberin


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

20. November 2007

Abfallverordnung / SSSB 822.111

4a (neu), 5, 26, 26a (neu), 26b (neu)

1. Januar 2008

20. Mai 2009

Abfallverordnung / SSSB 822.111

4a, 5, 26, 26b

1. Januar 2010

19. Mai 2010

Abfallverordnung / SSSB 822.111

29 Abs. 1a (neu)

1. Juli 2010

 


Fussnoten

1. Abfallgesetz (AbfG); BSG 822.1
2. BSG 822.111
3. GO; SSSB 101.1
4. AFR; SSSB 822.1
5. SSSB 822.1
6. SSSB 822.1
7. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1778/2007 vom 20. November 2007
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom 20. Mai 2009
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom 20. Mai 2009
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1778/2007 vom 20. November 2007
11. SSSB 822.1
12. SSSB 822.1
13. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV); SR 814.318.142.1
14. Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA); SR 916.441.22
15. Kantonale Tierseuchenverordnung vom 3. November 1999 (KTSV); BSG 916.51
16. SSSB 822.1
17. SSSB 822.1
18. SSSB 822.1
19. SSSB 822.1
20. SSSB 822.1
21. SSSB 822.1
22. SSSB 822.1
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom 20. Mai 2009
24. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1778/2007 vom 20. November 2007
25. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1778/2007 vom 20. November 2007
26. SSSB 822.1
27. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0857/2009 vom 20. Mai 2009
28. GebR; SSSB 154.11
29. SSSB 822.1
30. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0793/2010 vom 19. Mai 2010
31. SSSB 822.1
32. VRPG; BSG 155.21
33. Artikel 46f. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG); SR 814.01