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Verordnung der Stadt Bern über die Gemeindeausgleichskasse841.2 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 13. Dezember 1995 (Stand: 23. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – die Artikel 20 und 51
der Verordnung vom 9. Dezember 1983 – Artikel 28 Absatz 1 der
Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Als Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wird in der Stadt Bern eine Gemeindeausgleichskasse geführt. 2
Sie erledigt alle ihr gestützt auf die Verordnung vom 9. Dezember
1983 Art. 2 Unterstellung 1
Die Gemeindeausgleichskasse untersteht administrativ der städtischen
Direktorin bzw. dem städtischen Direktor für Soziale Sicherheit 2
Die städtische Direktorin für Soziale Sicherheit bzw. der städtische
Direktor für Soziale Sicherheit Art. 3 Schweigepflicht 1 Die Aufsichtsbehörde, die Leiterin oder der Leiter der
Gemeindeausgleichskasse sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und
die weiteren Angestellten unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 2. Abschnitt: Personelles Art. 4 Anstellung; Rechte und Pflichten 1 Die Leiterin oder der Leiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die übrigen Angestellten werden von den nach dem Personalreglement der Stadt Bern zuständigen Gremien bzw. Personen ernannt. 2 Die Anstellungsbedingungen, Rechte und Pflichten richten sich nach dem Personalreglement der Stadt Bern. Art. 5 Anforderungsprofil; Leitung Das Amt der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann von jeder natürlichen Person bekleidet werden, die gestützt auf eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung für administrative Aufgaben in der Sozialversicherung und die Arbeit mit der Öffentlichkeit geeignet ist. Art. 6 Ausbildung 1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse hat seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die weiteren Angestellten gründlich in die Geschäfte der Gemeindeausgleichskasse einzuführen und weiterzubilden. 2 Die Leiterin oder der Leiter orientiert zudem die Stellvertreterin oder den Stellvertreter periodisch über die geltenden Vorschriften und den Stand der hängigen Geschäfte. Art. 7 Disziplinarische Verantwortlichkeit und Schadenshaftung 1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die weiteren Angestellten unterstehen den für die übrigen Mitarbeitenden der Stadt Bern geltenden gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. 2
Für die Schadenshaftung bleiben zudem in jedem Fall die Bestimmungen des
AHVG<fn>SR 831.10 </fn> und des kantonalen
Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 3. Abschnitt: Organisation Art. 8 Öffnungszeiten 1
Die Öffnungszeiten der Gemeindeausgleichskasse werden durch die
städtische Direktorin bzw. den städtischen Direktor für Soziale
Sicherheit 2 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse sorgt für die geeignete Bekanntmachung der Öffnungszeiten. Art. 9 Einwohnerregister Die Daten über Zu- und Abgänge sowie von Adressänderungen in der Einwohnerdatei sind der Gemeindeausgleichskasse ständig verfügbar zu halten. Art. 10 Steuerverwaltung Die Steuerverwaltung gewährt der Gemeindeausgleichskasse Einsicht in die benötigten Steuerakten. Art. 11 Arbeitsamt Das Arbeitsamt hat sich in Fällen, in denen der Versicherungsausweis fehlt, nicht 11-stellig ist oder nicht mit den aktuellen Personalien übereinstimmt, für die Beschaffung eines neuen Versicherungsausweises an die Richtlinien der Gemeindeausgleichskasse zu halten. Art. 12 Fürsorgeamt Das Fürsorgeamt 4. Abschnitt: Aufsicht über die formelle Geschäftsführung Art. 13 Aufsicht 1
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindeausgleichskasse
erfolgt gestützt auf Artikel 68 AHVG 2 Die Anordnung von administrativen Massnahmen gestützt auf eigene Feststellungen oder solche der AKB oder des Revisionsorgans obliegt der Aufsichtsbehörde. 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Aufgehobene Verordnung Die Verordnung der Stadt Bern über die Gemeindeausgleichskasse vom 30. April 1985 wird aufgehoben. Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft. Bern, 13. Dezember 1995 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Elsbeth M. Schaad Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 29. Mai 1996. In Kraft getreten am 29. Mai 1996.
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