Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen
Sie sind hier: bern.ch > Leben in Bern > Stadt und Politik > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern > Recht der Stadt Bern

Verordnung der Stadt Bern über die Gemeindeausgleichskasse

841.2 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

13. Dezember 1995 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

der Stadt Bern über die Gemeindeausgleichskasse

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   die Artikel 20 und 51 der Verordnung vom 9. Dezember 1983 AKBW; BSG 841.111 1 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen;

–   Artikel 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung
vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 2;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Grundsatz

1 Als Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wird in der Stadt Bern eine Gemeindeausgleichskasse geführt.

2 Sie erledigt alle ihr gestützt auf die Verordnung vom 9. Dezember 1983 BSG 841.111 3 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) zugewiesenen Sozialversicherungsaufgaben.

Art. 2  Unterstellung

1 Die Gemeindeausgleichskasse untersteht administrativ der städtischen Direktorin bzw. dem städtischen Direktor für Soziale Sicherheit neu:
Direktorin bzw. Direktor für Bildung, Soziales und Sport4, fachlich der AKB.

2 Die städtische Direktorin für Soziale Sicherheit bzw. der städtische Direktor für Soziale Sicherheit neu: Direktorin bzw. Direktor für
Bildung, Soziales und Sport5 übt die Aufsicht über die formelle Geschäftsführung aus und kann administrative Weisungen erlassen.

Art. 3  Schweigepflicht

1 Die Aufsichtsbehörde, die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die weiteren Angestellten unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 SR 831.10 6 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Schweigepflicht (Art. 50 und Art. 87 AHVG).

2. Abschnitt: Personelles

Art. 4  Anstellung; Rechte und Pflichten

1 Die Leiterin oder der Leiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die übrigen Angestellten werden von den nach dem Personalreglement der Stadt Bern zuständigen Gremien bzw. Personen ernannt.

2 Die Anstellungsbedingungen, Rechte und Pflichten richten sich nach dem Personalreglement der Stadt Bern.

Art. 5  Anforderungsprofil; Leitung

Das Amt der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann von jeder natürlichen Person bekleidet werden, die gestützt auf eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung für administrative Aufgaben in der Sozialversicherung und die Arbeit mit der Öffentlichkeit geeignet ist.

Art. 6  Ausbildung

1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse hat seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die weiteren Angestellten gründlich in die Geschäfte der Gemeindeausgleichskasse einzuführen und weiterzubilden.

2 Die Leiterin oder der Leiter orientiert zudem die Stellvertreterin oder den Stellvertreter periodisch über die geltenden Vorschriften und den Stand der hängigen Geschäfte.

Art. 7  Disziplinarische Verantwortlichkeit und Schadenshaftung

1 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die weiteren Angestellten unterstehen den für die übrigen Mitarbeitenden der Stadt Bern geltenden gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.

2 Für die Schadenshaftung bleiben zudem in jedem Fall die Bestimmungen des AHVG<fn>SR 831.10 </fn> und des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 BSG 841.21 7 zum AHVG (EG AHVG) vorbehalten (Art. 70 AHVG und Art. 20 Abs. 2 und 3 EG AHVG).

3. Abschnitt: Organisation

Art. 8  Öffnungszeiten

1 Die Öffnungszeiten der Gemeindeausgleichskasse werden durch die städtische Direktorin bzw. den städtischen Direktor für Soziale Sicherheit neu: Direktorin bzw. Direktor für Bildung, Soziales und
Sport8 festgelegt.

2 Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse sorgt für die geeignete Bekanntmachung der Öffnungszeiten.

Art. 9  Einwohnerregister

Die Daten über Zu- und Abgänge sowie von Adressänderungen in der Einwohnerdatei sind der Gemeindeausgleichskasse ständig verfügbar zu halten.

Art. 10  Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung gewährt der Gemeindeausgleichskasse Einsicht in die benötigten Steuerakten.

Art. 11  Arbeitsamt

Das Arbeitsamt hat sich in Fällen, in denen der Versicherungsausweis fehlt, nicht 11-stellig ist oder nicht mit den aktuellen Personalien übereinstimmt, für die Beschaffung eines neuen Versicherungsausweises an die Richtlinien der Gemeindeausgleichskasse zu halten.

Art. 12  Fürsorgeamt neu: Sozialamt9

Das Fürsorgeamt neu: Sozialamt10 meldet der Gemeindeausgleichskasse AHV- und IV-Rent­nerinnen und -Rentner zur Abklärung der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen (EL), wenn ihre Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Anspruch als offenkundig erscheinen lassen.

4. Abschnitt: Aufsicht über die formelle Geschäftsführung

Art. 13  Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindeausgleichskasse erfolgt gestützt auf Artikel 68 AHVG SR 831.10 11 und Artikel 161 AHVV SR 831.101 12.

2 Die Anordnung von administrativen Massnahmen gestützt auf eigene Feststellungen oder solche der AKB oder des Revisionsorgans obliegt der Aufsichtsbehörde.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14  Aufgehobene Verordnung

Die Verordnung der Stadt Bern über die Gemeindeausgleichskasse vom 30. April 1985 wird aufgehoben.

Art. 15  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft.

Bern, 13. Dezember 1995

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Elsbeth M. Schaad

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 29. Mai 1996.

In Kraft getreten am 29. Mai 1996.

 


Fussnoten

1. AKBW; BSG 841.111
2. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
3. BSG 841.111
4. neu: Direktorin bzw. Direktor für Bildung, Soziales und Sport
5. neu: Direktorin bzw. Direktor für Bildung, Soziales und Sport
6. SR 831.10
7. BSG 841.21
8. neu: Direktorin bzw. Direktor für Bildung, Soziales und Sport
9. neu: Sozialamt
10. neu: Sozialamt
11. SR 831.10
12. SR 831.101