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Reglement über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten

842.372 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

29. Oktober 1992 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe k der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO);
SSSB 101.1 1,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Geltungsbereich

1 Bei Bauarbeiten sind die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die Weisungen und Richtlinien des zuständigen Durchführungsorgans zur Unfallverhütung einzuhalten.

2 Dieses Reglement gilt ergänzend für sämtliche Bauarbeiten in der Gemeinde Bern.

Art. 2  Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften

1 Für die Befolgung der Vorschriften dieses Reglementes sind verantwortlich die Bauherrschaft, der Architekt oder die Architektin, der Ingenieur oder die Ingenieurin, die Bauleitung, die Unternehmung, die Bauführung, alle beteiligten Handwerker und Handwerkerinnen, alle im Bereiche ihrer Tätigkeit.

2 Die Kontrolle durch die Baupolizeiorgane befreit niemanden von seiner Verantwortung.

Art. 3  Schutzmassnahmen

1 Vor Beginn von Tiefbauarbeiten (Erd-, Fels-, Stollen-, Kanalisations-, Wasser-, Brückenbau, Sprengarbeiten, Verkehrs- und Grünanlagen, etc.) oder von Hochbauten (Neubau-, Umbau-, Reparatur-, Abbruch-, Kranarbeiten und Gerüstbau, etc.) müssen alle notwendigen, der Verhütung von Unfällen dienenden Massnahmen zum Schutz der Bauleute und der Öffentlichkeit getroffen werden.

2 Die Schutzmassnahmen sind dem jeweiligen Stand der Bauten und der Technik anzupassen.

2. Abschnitt: Beanspruchung von öffentlichem Grund und Verkehrswegen bei Bauarbeiten

Art. 4  Bewilligungsverfahren für Beanspruchung von öffentlichem Grund

1 Wird für einzelne Bauteile, Bauplatzinstallationen oder Materialdeponien (insbesondere Schuttmulden) öffentlicher Grund beansprucht, so ist dafür eine Bewilligung einzuholen (Art. 53 SBG Gesetz vom 2. Februar 1964 über
Bau und Unterhalt der Strassen; BSG 732.112).

2 Begehren für die Inanspruchnahme städtischen öffentlichen Grundes sind für Hochbauten und private Tiefbauten an das Bauinspektorat, für öffentliche Tiefbauten an das Strasseninspektorat neu: Tiefbauinspektorat3 zu richten. Über diese Begehren, insbesondere den Umfang und die zeitliche Beschränkung entscheidet das Strasseninspektorat neu:
Tiefbauinspektorat4 in Verbindung mit der Vollzugsbehörde nach Artikel 20 dieses Reglementes und der Stadtpolizei. Begehren für die Inanspruchnahme von Staatsstrassen sind an das kantonale Tiefbauamt, Strasseninspektorat neu: Tiefbauinspektorat5 für den Amtsbezirk Bern, zu richten.

3 Zudem sind die weiteren Bestimmungen des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der
Strassen; BSG 732.116, der Verordnung über die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden vom 20. Dezember 1967 SSSB 732.211 7 sowie die Strassenverkehrsgesetzgebung zu beachten.

Art. 5  Materiallagerung auf öffentlichem Boden

1 Verkehrsgefährdende oder den Zutritt zu den Gebäuden behindernde Materiallagerungen jeder Art auf öffentlichem Boden und in den Lauben sind verboten.

2 Absperrorgane und Anlageteile des Leitungsnetzes wie Schieber, Hydranten und dergleichen müssen jederzeit zugänglich bleiben.

3 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen auf öffentlichem Boden ausserhalb von Einwandungen keine Schuttmulden oder Ablagerungen verbleiben. Ausnahmen können von der Stadtpolizei bewilligt werden.

4 Werden keine Abschrankungen erstellt, so müssen Schutt- und Abbruchmaterialien unmittelbar vom Hause weg in Schuttmulden oder auf den zum Abführen bereit zu haltenden Wagen gebracht werden. Hergeführtes Material muss abgeladen und unmittelbar ins Haus oder auf Privatboden gebracht werden.

5 Auf Hartbelag oder auf Boden, in welchem sich Leitungen befinden, hat das Abladen von Bau- und Abbruchmaterial sorgfältig zu geschehen.

6 Asphaltkessel und sonstige Feuerungseinrichtungen sind mit einer Unterlage zu versehen. Geeignete Feuerlöschgeräte sind bereitzustellen.

Art. 6  Luftraum über öffentlichem Grund und Verkehrsflächen

Der Luftraum über öffentlichem Grund und Verkehrsflächen darf nur mit einer besonderen Bewilligung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für den Schwenkbereich von Kranen. Überbrückungen (Installationsflächen auf zweiter Ebene über Strassen) dürfen nur bis zu 2/3 der ganzen Strassenbreite beanspruchen, andernfalls bedürfen diese der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des gegenüberliegenden Grundstückes.

3. Abschnitt: Bau- und Abbrucharbeiten

Art. 7  Grundsatz

1 Bei Bau- und Abbrucharbeiten sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Soweit notwendig, sind die entsprechenden Fachleute beizuziehen.

2 Es darf weder Bau- noch sonstiges Material heruntergeworfen werden. Baustellen sind sicher abzuschranken.

3 Baustellen mit Bauwänden sind ausserhalb der Arbeitszeiten zu schliessen.

Art. 8  Abbrucharbeiten

1 Abbrucharbeiten müssen unter sachkundiger Leitung ausgeführt werden.

2 Vor Beginn des Abbruchs sind Weisungen über die zu treffenden Sicherheits- und Immissionsschutzmassnahmen einzuholen.

3 Unterbrechungen von Leitungen sind mit dem betreffenden Werk zu vereinbaren.

4. Abschnitt: Gerüste

Art. 9  Schutztunnel

1 Bei Montage- und Demontagearbeiten von Gerüsten im Fussgängerbereich muss der Materialtransport über einen Schutztunnel erfolgen, falls die Fussgänger und Fussgängerinnen nicht gesichert umgeleitet werden können.

2 Bleibt der Tunnel während der Bauarbeiten bestehen, so muss er mit einem staub- und wasserdichten Belag versehen werden. Die Seitenwände des Tunnels sind glatt auszukleiden.

Art. 10  Vorübergehendes Entfernen von Gerüstteilen

1 Werden zur Vornahme von besonderen Arbeiten Gerüste, Gerüstteile und Abschrankungen an Gerüsten vorübergehend entfernt oder verändert, so hat dies durch die verantwortlichen Fachleute zu geschehen. Entfernte Verankerungen sind unverzüglich zu ersetzen.

2 Nach Vollendung der besonderen Arbeiten sind die veränderten Gerüste wieder vollständig herzustellen.

Art. 11  Kontrolle der Gerüste durch die Unternehmung

Gerüste, die längere Zeit im Gebrauch sind, müssen von der Erstellerfirma in regelmässigen Zeitabständen sorgfältig geprüft werden.

5. Abschnitt: Krane

Art. 12  Kranabnahme; Betriebskontrolle

1 Baukrane sind nach jeder Montage einer Betriebskontrolle mit zulässigen Lasten zu unterziehen.

2 Diese Kontrollen werden durch das Bauinspektorat resp. durch dessen beauftragte Fachleute vorgenommen.

3 Es dürfen nur typengeprüfte Baukrane eingesetzt werden.

Art. 13  Kranführer und Kranführerinnen

1 Einen Baukran darf nur führen, wer einen anerkannten Kranführerausweis besitzt.

2 In der Altstadt gemäss Bauklassenplan sowie im Bereich von Fahr- und Freileitungen muss der Führer oder die Führerin zudem über eine dreijährige Praxis verfügen und mit dem eingesetzten Kran vertraut sein.

Art. 14  Arbeitsbereich von Kranen

1 Oblichter, begehbare Flächen, Leitungen und dergleichen, die im Schwenkbereich von Lasten liegen, sind zu schützen oder abzusperren. Ausserhalb von Bauwänden längs Strassen dürfen keine Kranzüge getätigt werden.

2 In besonderen Fällen können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wie Beschränkung des Schwenkbereiches, Funkverbindungen usw.

6. Abschnitt: Arbeiten im Bereich von Leitungen

Art. 15

1 Die für die Bauausführung verantwortlichen Personen haben die im Bereich der Baustelle bestehenden Leitungen für Elektrizität, Wasser, Gas, Fernheizung, Telefon und dergleichen nach Angabe der jeweiligen Werke in die Baupläne einzutragen.

2 Die Leitungen sind vor Beschädigung durch Bauarbeiten sorgfältig zu schützen.

3 Vor der Ausführung von Bauarbeiten, Montage- und Demontagearbeiten von Gerüstungen oder Bauplatzinstallationen im Bereich von Leitungen sind die zu treffenden Schutzmassnahmen rechtzeitig mit den betreffenden Werken abzusprechen. Die Vollzugsbehörde nach Artikel 20 ist über diese Absprache zu orientieren.

7. Abschnitt: Verfahren

Art. 16  Meldepflicht

1 Alle zum Schutze der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft erforderlichen Massnahmen sind vor Baubeginn der Vollzugsbehörde nach Artikel 20 zu melden.

2 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Schutzmassnahmen genehmigt sind.

Art. 17  Installationspläne

1 Wird für Hochbauten für die Bauplatzinstallation öffentlicher Verkehrsraum beansprucht oder die Ausfahrt aus der Baustelle direkt auf die öffentliche Strasse geführt, so ist dem Bauinspektorat vor Beginn der Arbeiten der Installationsplan zur Genehmigung einzureichen.

2 Führt die Ausfahrt aus der Baustelle direkt auf eine Staatsstrasse, ist die Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes, Strasseninspektorat neu:
Tiefbauinspektorat8 für den Amtsbezirk Bern, einzuholen.

3 Die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 4 dieses Reglementes bleibt vorbehalten.

Art. 18  Ausnahmebestimmung

Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bauinspektorat Abweichungen von den in diesem Reglement aufgestellten Vorschriften gestatten oder vorschreiben, soweit die Sicherheit gewährleistet ist.

Art. 19  Unfälle

1 Schwere Bauunfälle müssen unverzüglich der Stadtpolizei, dem Bauinspektorat und dem Versicherer gemeldet werden.

2 Beim Bautelefon sind an gut sichtbarer Stelle Adressen und Telefonnummern der Sanitätspolizei, der Stadtpolizei, des Bauinspektorats sowie des Versicherers anzuschreiben.

3 Vor Abschluss der Unfalluntersuchung durch die Stadtpolizei dürfen eingestürzte oder zusammengebrochene Gerüst- oder Bauteile sowie sonstige Gegenstände, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen, nicht verändert oder beseitigt werden, es sei denn zur Rettung von Personen oder zur Verhütung weiteren Schadens.

Art. 20  Aufsicht und Vollzug

1 Das Bauinspektorat führt die Aufsicht über den Vollzug dieses Reglementes. Es erlässt die entsprechenden Verfügungen und Weisungen. Verfügungen des Bauinspektorats unterliegen unmittelbar der Beschwerde an die kantonale Baudirektion (Art. 49 Abs. 1 BauG Baugesetz vom 9. Juni
1985; BSG 721.09).

2 Das Bauinspektorat vollzieht dieses Reglement für den Hochbau und den Tiefbau von privaten Bauherrschaften. Der Vollzug beim Tiefbau öffentlicher Bauherrschaften obliegt der jeweiligen Fachdirektion bzw. Amtsstelle.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21  Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.1110 bestraft.

Art. 22  Inkrafttreten; Aufhebung früherer Vorschriften

1 Dieses Reglement wird vom Gemeinderat nach der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft gesetzt.

2 Das Reglement über die Schutzmassnahmen zur Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten in der Gemeinde Bern (Gerüstreglement) vom 5. Mai 1950 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Bern, 29. Oktober 1992

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Mathias Tromp


Der Stadtschreiber-Stellvertreter:

Jürg Biancone

Genehmigung und Inkraftsetzung

Von der kantonalen Baudirektion genehmigt am 15. Januar 1993.

In Kraft getreten am 3. Februar 1993.

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen; BSG 732.11
3. neu: Tiefbauinspektorat
4. neu: Tiefbauinspektorat
5. neu: Tiefbauinspektorat
6. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen; BSG 732.11
7. SSSB 732.211
8. neu: Tiefbauinspektorat
9. Baugesetz vom 9. Juni 1985; BSG 721.0
10. Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11