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Gemeinderatsbeschluss betreffend Grundsätze für die Berechnung von Baurechtszinsen bei selbständigen Baurechten des Vermögens des Fonds für die Boden- und Wohnbaupolitik (GRB Nr. 2422/1990)854.13 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 8. August 1990 (Stand: 23. November 2009) Gemeinderatsbeschluss Der Gemeinderat der Stadt Bern beschliesst: 1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der
Finanzdirektion a. Die Baurechtszinse werden grundsätzlich gestützt auf einen geschätzten Verkehrswert des Bodens berechnet. Gestützt auf die Ausführungen in den Ziffern 2 und 3 des Antrages an den Gemeinderat vom 16. Juli 1990 werden indessen nur 50–70 Prozent dieses Verkehrswertes verzinst. Der kapitalisierte Baurechtszins muss zusammen mit dem Erlös aus dem allfälligen Kauf eines Hauses mindestens immer den Buchwert einer Liegenschaft ausmachen. b. Bei überbauten Grundstücken hat der Baurechtsnehmer die Baute gestützt auf einen geschätzten Verkehrs- resp. Zustandswert zu erwerben. In Ausnahmefällen, bei Abbruchobjekten oder Objekten in sehr schlechtem Zustand kann der Wert des Gebäudes auf den Baurechtszins geschlagen werden. c. Für die Verzinsung des Bodenwertes (Basiszins) gelangt ein Zinssatz zur Anwendung, der dem durchschnittlichen Zinssatz für 1. Neuhypotheken der Berner Kantonalbank für die vergangenen 5 Jahre entspricht, erhöht um max. 1/2 Prozent. d. Zur Förderung des Wohneigentums, des preisgünstigen Wohnungsbaues oder der Wirtschaft, resp. zur Verhinderung von Härtefällen bei Baurechtszinsanpassungen können Staffelzinse gewährt werden. e. Die Baurechtszinsanpassung erfolgt alle 5 Jahre unter je hälftiger Berücksichtigung der Veränderungen des Landesindexes der Konsumentenpreise resp. des Durchschnitts der Hypothekarzinssätze. f. Die Baurechte werden auf eine Dauer von 30–80 Jahren abgeschlossen. Die Heimfallsentschädigung beträgt bei Wohnhäusern zwischen 70 und 80 Prozent, bei Gewerbe- und Industriebauten (je nach Verwendbarkeit) zwischen 30 und 70 Prozent, je des dannzumaligen Zustandswertes. Bei nutzerspezifischen Bauten kann eine Heimfallsentschädigung ganz wegbedungen werden. g. Bei der Erteilung von Baurechten zur Erstellung von Neubauten ist auf eine möglichst optimale Nutzung des Bodens zu achten. Städtebaulichen Aspekten ist gebührend Rechnung zu tragen. Für Unternutzungen (Werkhöfe, Lagerplätze, Parkplätze, Betriebe mit grossen Lagerflächen) sind grundsätzlich keine Baurechtsverträge abzuschliessen. h. In den Baurechtsverträgen ist eine Anpassung des Zinses für den Fall von Nutzungs- oder baulichen Veränderungen vorzubehalten. 2. Gemeinderatsbeschluss Nr. 1526 vom 13. September 1978 wird – soweit den Fonds für die Boden- und Wohnbaupolitik betreffend – aufgehoben. Bern, 8. August 1990 Namens des Gemeinderats
Elsbeth M. Schaad
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