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Reglement über das Halten und Führen von Taxis in der Gemeinde Bern (Bernisches Taxireglement; BTR)

935.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

18. Oktober 2001 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern

(Bernisches Taxireglement; BTR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 3 des kantonalen Gesetzes vom 4. November 1992 HGG; BSG 930.11 über Handel und Gewerbe;

–   Artikel 8 der kantonalen Verordnung vom 3. November 1993 Taxiverordnung (TaxiV); BSG
935.976.12 über das Halten und Führen von Taxis;

–   Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.13;

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1  Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt ergänzend zu den Vorschriften von Bund Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge<br>
(VTS; SR 741.41)<br>
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51)4 und Kanton Verordnung
vom 22. Dezember 1982 über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung;
BSG 832.521)5 über den Motor­fahrzeugverkehr und der kantonalen Taxiverordnung BSG 935.976.16 das Halten und Führen von Taxis und Kutschentaxis in der Stadt Bern.

2 Das Reglement findet Anwendung auf den gewerbsmässigen Personentransport ohne festen Fahr­plan und Route.

Art. 2  Begriffsbestimmungen

1 Taxifahrzeuge (Taxis) sind Motorfahrzeuge im Sinne von Artikel 10, 11, 14 und 15 VTS Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge <br>
(VTS; SR 741.41)<br>
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51)7, welche zum gewerbsmässigen Personentransport ohne festen Fahrplan und Route eingesetzt werden, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber einer Konzession des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation für die regelmässige gewerbsmässige Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen sowie der Führerinnen und Führer dieser Fahrzeuge.

2 Ein Kutschentaxi ist ein für den Einsatz im Strassenverkehr zugelassenes Fahrzeug, das von geeig­neten Zugtieren gezogen wird. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind Kutschentaxis den Taxifahrzeugen gemäss Absatz 1 gleichgestellt.

3 Taxihalterinnen und Taxihalter sind natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen, die aufgrund der entsprechenden Bewilligung berechtigt sind, in der Stadt Bern ein Taxiunternehmen zu betreiben.

4 Taxiführerinnen und Taxiführer sind natürliche Personen, die aufgrund der entsprechenden Bewilli­gung berechtigt sind, in der Stadt Bern Taxis zu führen.

Art. 3  Bewilligungspflicht

1 Das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Namentlich können aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen baulicher Massnahmen vorübergehend oder dauernde Einschränkungen für das Befahren von einzelnen Strassenzügen verfügt werden.

Art. 4  Bewilligung zum Halten von Taxis

Die Bewilligung zum Halten von Taxis (Taxihalterbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inha­ber im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen dieses Reglements auf dem Gebiet der Stadt Bern das Taxigewerbe auszuüben und zu diesem Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen.

Art. 5  Bewilligung zum Führen von Taxis

Die Bewilligung zum Führen von Taxis (Taxiführerbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inha­ber, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Stadt Bern oder davon ausge­hend die Tätigkeit als Taxiführerin oder als Taxiführer auszuüben.

2. Kapitel: Halten von Taxis

1. Abschnitt: Taxihalterbewilligung

Art. 6  Voraussetzungen für die Erteilung der Taxihalterbewilligung

1 Taxihalterbewilligungen werden nur an Personen erteilt, welche

a.  zum Zeitpunkt der Anmeldung in den letzten zwei Jahren während mindestens 1 500 Stunden die Tätigkeit als Taxiführerin oder Taxiführer ausgeübt haben;

b.  ihren Wohnsitz in der Stadt Bern oder in einer der Mitgliedergemeinden des Vereins Region Bern Verein Region Bern,
derzeit umfassend die Gemeinden Allmendingen, Bäriswil, Belp, Bern, Bolligen,
Bremgarten, Ittigen, Jegenstorf, Kehrsatz, Kirchlindach, Köniz, Mattstetten,
Meikirch, Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Stettlen, Urtenen,
Vechigen, Wohlen, Worb, Zollikofen und Zuzwil8 haben;

c.  handlungsfähig sind und einen guten Leumund aufweisen;

d.  in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;

e.  Gewähr für eine vorschrifts- und fachgemässe Betriebsführung bieten.

2 Dem entsprechenden Gesuch sind ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis sowie die aktuellen Auszüge aus dem Zentralstrafregister und aus dem Register für Administrativmassnahmen für Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer beizulegen.

3 Taxihalterbewilligungen an juristische Personen und Personengesellschaften werden erteilt, wenn mindestens eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person die Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 und 2 erfüllt.

Art. 7  Kutschenbetriebe

1 Das Halten von Kutschentaxis in der Stadt Bern bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

2 Die Bewilligung wird an Kandidatinnen und Kandidaten erteilt, welche

a.  die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gemäss Artikel 4 TaxiV BSG 935.976.19 erfül­len;

b.  gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass ihre Unternehmung für die Ausübung eines solchen Gewerbes die erforderliche Infrastruktur aufweist;

c.  über ausreichende Kenntnisse für den Betrieb einer solchen Unternehmung verfügen;

d.  eine korrekte Tierhaltung garantieren.

2. Abschnitt: Pflichten der Taxihalterinnen und Taxihalter

Art. 8  Instruktion und Überwachung des Fahrpersonals

Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, ihr Fahrpersonal über seine Pflichten und Obliegen­heiten, die sich aus den Bestimmungen dieses Reglements sowie der übergeordneten eidgenössi­schen oder kantonalen Gesetzgebung ergeben, zu instruieren und im Rahmen seines Einsatzes zu überwachen.

Art. 9  Tarifstruktur

1 Taxihalterinnen und Taxihalter müssen ihre Dienstleistungen in folgender Tarifstruktur anbieten:

a.  Ansatz für eine Grundtaxe;

b.  Ansatz pro gefahrenem beziehungsweise angebrochenem Kilometer;

c.  Ansatz für die Wartezeit pro Stunde.

2 Vorbehalten bleiben Pauschalentschädigungen.

Art. 10  Höchsttarife

Der Gemeinderat kann Höchsttarife festlegen.

Art. 11  Tarifbekanntgabe

1 Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben die Preise für ihre angebotenen Dienstleistungen im Fahr­zeuginnern für die Kundschaft gut lesbar und aussen auf beiden Fahrzeugseiten entweder an den vorderen Fahrzeugtüren oder auf den vorderen Kotflügeln der eingesetzten Taxis bekanntzugeben.

2 Aussen ist die Schriftgrösse so zu wählen, dass die Höhe der Grossbuchstaben und Ziffern minde­stens 24 mm und diejenige der Kleinbuchstaben mindestens 20 mm beträgt. Die Beschriftung ist aus­reichend fett und so zu wählen, dass sie sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abhebt.

3 Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind für den korrekten Gang der Tarifuhren verantwortlich.  Die Tarifuhr ist so anzubringen, dass die Anzeige von der Kundschaft jeder­zeit, insbesondere auch bei Dunkelheit, mühelos abgelesen werden kann.

Art. 12  Meldepflicht

Halterinnen und Halter von Taxis und Kutschentaxis haben der zuständigen Behörde Tarifänderungen, wesentliche Änderungen in der Betriebsstruktur (insbesondere Umwandlung der Rechtsform, Ände­rung der Verantwortlichkeiten und der Geschäftsführungskompetenz), die Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes, des Geschäftsdomizils sowie Bestand und Wechsel des Fahrpersonals innert 14 Tagen mitzuteilen.

3. Kapitel: Führen von Taxis

1. Abschnitt: Taxiführerbewilligung

Art. 13  Eignungsprüfung: Zulassungsvoraussetzungen

1 Wer in der Stadt Bern die Tätigkeit als Taxiführerin oder Taxiführer ausüben will, hat vorgängig bei der zuständigen Behörde eine Eignungsprüfung zu bestehen.

2 Zur Eignungsprüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gemäss Artikel 5 TaxiV BSG 935.976.110 erfüllen. Ausländerinnen und Ausländer müssen überdies im Besitz der Aufenthalts- oder Niederlassungsbe­willigung sein.

3 Die zuständige Behörde kann eine anerkannte Organisation mit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftragen.

Art. 14  Eignungsprüfung: Verfahren und Umfang

1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Zum praktischen Prüfungsteil werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den theoretischen Prüfungs­teil bestanden haben.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die den theoretischen Prüfungsteil nicht bestanden haben, können die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholen. Beim erstmaligen Nichtbestehen des prakti­schen Prüfungsteils wird der theoretische Prüfungsteil angerechnet. Beim nochmaligen Nichtbeste­hen des praktischen Prüfungsteils muss die ganze Prüfung wiederholt werden.

3 Im ersten Prüfungsteil werden die Kenntnisse der deutschen Sprache und Ortskenntnisse, die Kenntnisse bundesrechtli­cher, kantonaler und städtischer Vorschriften über das Taxiwesen sowie Kenntnisse über die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer geprüft. Im zweiten Prüfungsteil werden die Ortskenntnisse und Orientierungsfähigkeiten der Kandidatinnen und Kandi­daten in der Praxis überprüft.

4 Den genauen Ablauf des Prüfungsverfahrens regelt der Gemeinderat in den Ausführungsbestim­mungen.

Art. 15  Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung

1 Nach erfolgreichem Bestehen der theoretischen und praktischen Eignungsprüfung wird den Kandi­datinnen und Kandidaten die Taxiführerbewilligung (städtischer Taxiführerausweis) erteilt.

2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern, die um Erneuerung der Taxiführerbewilligung Artikel 6 Absatz 1 TaxiV; BSG 935.976.111 nachsuchen und nicht nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, wird die Bewilligung nur erneuert, wenn sie vorgängig erneut die Eignungsprüfung gemäss Artikel 14 erfolgreich abgelegt haben.

Art. 16  Führerinnen und Führer von Kutschentaxis

1 Das Ausüben der Tätigkeit als Führerinnen oder Führer von Kutschentaxis bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

2 Die Bewilligung wird an Kandidatinnen und Kandidaten erteilt, die im Besitz des eidgenössischen Führerausweises der Kategorie B sind und gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbrin­gen, dass sie über die entsprechenden Kenntnisse im Umgang mit Fuhrwerken im Strassenverkehr verfügen.

3 Ausnahmsweise kann die Bewilligung auch an Personen erteilt werden, die über einen eidgenössischen Führerausweise einer anderen Kategorie verfügen.

2. Abschnitt: Pflichten und Verhalten der Taxiführerinnen und Taxiführer

Art. 17  Fahrtenkontrolle

1 Im Dienst stehende Taxiführerinnen und Taxiführer haben über alle Fahrten eine Kontrolle zu führen, welche mindestens folgende Angaben enthält:

a.  Nummer des amtlichen Kontrollschildes und Matrikelnummer des Taxis;

b.  Name der Taxiführerin beziehungsweise des Taxiführers;

c.  Datum;

d.  Endzeit der Fahrt;

e.  Ausgangs- und Zielort der Fahrt;

f.   Anzahl Fahrgäste;

g.  Fahrpreis.

2 Die Kontrollblätter oder –daten sind zwei Jahre aufzubewahren und den Polizeiorganen jederzeit auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Art. 18  Beförderungspflicht und Routenwahl

1 Grundsätzlich haben Taxiführerinnen und Taxiführer jeden Fahrgast zu befördern. Ein Auftrag kann aber ausgeschlagen werden, wenn die Fahrt der Taxiführerin oder dem Taxiführer aus einem offensichtlich beim Fahrgast liegenden Grund nicht zugemutet werden kann.

2 Die Beförderung von Personen, die sich in einer Notsituation befinden, darf nicht verweigert werden.

3 Die Taxiführerinnen und Taxiführer sind verpflichtet, den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel anzufahren, es sei denn, der Fahrgast wün­sche ausdrücklich eine andere Route.

Art. 19  Aufstellen von Taxis auf den Standplätzen

1 Taxiführerinnen und Taxiführer, die ihr Taxi auf einem öffentlichen Standplatz aufstellen, müssen sich jederzeit in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs aufhalten.

2 Taxiführerinnen und Taxiführer, die einen Standplatz anfahren, auf dem die Taxis in einer Reihe aufzustellen sind, müssen ihr Fahrzeug am Schluss der Reihe aufstellen und in der Reihe nachrücken, so dass jederzeit ein ungehindertes Wegfahren aus der Reihe gewährleistet ist.

Art. 20  Anbieten der Dienstleistungen

1 Taxiführerinnen und Taxiführer haben bei der Ausübung des Dienstes jederzeit das Verbot von Arti­kel 7 TaxiV BSG 935.976.112 zu beachten.

2 Das aktive Abwerben oder das Weiterverweisen von Kundschaft ist verboten.

Art. 21  Bedienung der Fahrtenschreiber

Taxiführerinnen und Taxiführer haben während ihrer Arbeitszeit die Fahrtenschreiber der Taxis jeder­zeit vorschriftsgemäss zu bedienen.

Art. 22  Ausweis- und Meldepflicht

1 Taxiführerinnen und Taxiführer haben sich während der Ausübung des Fahrdienstes gegenüber den Polizeiorganen auf Verlangen mit den entsprechenden Dokumenten (Führerausweis, Fahrzeugaus­weis und städtischer Taxiführerausweis) auszuweisen.

2 Taxiführerinnen und Taxiführer haben Adressänderungen der zuständigen Behörde innert 14 Tagen zu melden.

Art. 23  Weitere Pflichten

1 Wenn Fahrgäste befördert werden, ist das Rauchen im Taxi zu unterlassen.

2 Die Taxiführerin oder der Taxiführer hat während des Dienstes den städtischen Taxiführerausweis so am Armaturenbrett anzubringen, dass die Seite mit Foto und Identifikationsnummer für die Kundschaft jederzeit gut sichtbar ist.

4. Kapitel: Zulassung und Einsatz von Taxifahrzeugen

Art. 24  Allgemeines

1 Als Taxis dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die über die Ausrüstung und das Erscheinungs­bild gemäss diesem Reglement verfügen. Sie sind vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zur Kontrolle und Immatrikulation vorzuführen.

2 In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise für eine begrenzte Zeitdauer den Einsatz von Fahrzeugen bewilligen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen.

3 Für den Einsatz von Kutschentaxis legt die zuständige Behörde die entsprechenden Auflagen im Ein­zelfall fest.

Art. 25  Ausrüstung und Erscheinungsbild

1 Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Nummer (Matrikelnummer) versehen sein. Mit Ausnahme von Kutschentaxis müssen Taxis über eine gut sichtbare Taxikennlampe auf dem Fahrzeugdach und eine Tarifuhr verfü­gen.

2 Zum Fahrdienst dürfen nur saubere und betriebssichere Taxis ohne grob beschädigte Karosserie und dergleichen eingesetzt werden.

Art. 26  Kontrolle

1 Immatrikulierte Taxis sind der zuständigen Behörde alle drei Jahre zur Nachkontrolle vorzuführen. Ta­xis, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht mehr genügen, dürfen erst dann wieder zum Fahrdienst eingesetzt werden, wenn die entsprechenden Mängel behoben sind.

2 Ebenfalls zur Nachkontrolle sind Taxis vorzuführen, wenn ausserhalb des ordentlichen Kontrolltur­nus Mängel im Erscheinungsbild und in der Ausrüstung festgestellt werden. Handelt es sich um gra­vierende Mängel oder widersetzen sich Halterinnen oder Halter von Taxis oder Kutschentaxis der Vorführung, verfügt die zuständige Behörde bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein Einsatzverbot der betreffenden Taxis.

5. Kapitel: Sanktionen

1. Abschnitt: Strafen

Art. 27  Strafbestimmung

1 Taxiführerinnen und Taxiführer sowie Taxihalterinnen und Taxihalter, die gegen die Bestimmungen des 2., 3. und 4. Kapitels verstossen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfü­gungen zuwiderhandeln, werden mit Busse bis zum Höchstmass nach kantonaler Gesetzgebung Art. 58 Abs. 2 des
Gemeindegesetzes vom 16. März 1998; BSG 170.1113 bestraft.

2 Neben den fehlbaren Taxiführerinnen und Taxiführern machen sich auch deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen, Widerhandlungen dulden oder dazu anstiften. Handelt es sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um juristische Personen oder Personengesellschaften, ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 VStrR; SR 313.014 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

3 In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen werden.

4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 Art. 50 - 56 GV; BSG
170.11115.

5 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts Art. 28 der Eidgenössischen Verordnung vom 6. Mai 1981 über die
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen
und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222);</p>

<p class=SSSBAbsatz>Art. 29 HGG; BSG 930.116.

2. Abschnitt: Administrativmassnahmen

Art. 28  Provisorium

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, die gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen oder gegen Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Kapitels verstossen, wer­den ins Provisorium versetzt.

2 Das Provisorium wird für mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre festgesetzt.

3 In leichten Fällen kann stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 29  Folgen des Provisoriums

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern, die ins Provisorium versetzt wurden, wird die Bewilligung entzogen, wenn sie während der Dauer des Provisoriums gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen oder gegen die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Kapitels verstossen.

2 Die Bewilligung wird auch entzogen, wenn andere Instanzen während der Dauer des Provisoriums gegen die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erneut Straf- beziehungsweise Administrativmassnahmen anordnen.

Art. 30  Bewilligungsentzug

1 Wiederholte oder schwere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, gegen die mit einer Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen oder gegen die Bestimmungen des zweiten, dritten oder vierten Kapitels dieses Reglements haben den Entzug der Bewilli­gung zur Folge.

2 Ein Bewilligungsentzug kann auch angeordnet werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Vorschriften der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer Eidgenössische Verordnung vom 19. Juni 1995 über
die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und
-führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221)17, nicht eingehalten hat.

3 Ein Bewilligungsentzug wird von der zuständigen Behörde unter Würdigung der Schwere der begangenen Widerhandlung, bereits früher angeordneter Massnahmen und der mutmasslichen Massnahmeemp­findlichkeit der betroffenen Bewilligungsinhaberin oder des betroffenen Bewilligungsinhabers verfügt.

Art. 31  Dauer des Bewilligungsentzugs

1 Die Dauer eines Bewilligungsentzugs beträgt in der Regel mindestens ein Jahr.

2 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein Bewilligungsentzug bis zu drei Jahren oder ein dauernder Bewilligungsentzug verfügt werden. Als besondere Umstände gelten namentlich wieder­holte frühere Bewilligungsentzüge.

3 Bei einer Entzugsdauer von drei Jahren oder länger hat die betroffene Person die Eignungsprüfung für die entsprechende Bewilligungskategorie zu wiederholen, bevor die Bewilligung wieder erteilt wird.

Art. 32 

Administrativmassnahmen werden unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Verfahren ergriffen.

6. Kapitel: Verfahren, Gebühren

Art. 33  Zuständige Behörde

Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde gemäss
Artikel 23 der Verordnung vom 13. Juni 2000 über die Organisation der Stadtverwaltung
(Organisationsverord­nung; OV; SSSB 152.01) ist das Polizeiinspektorat
(Gewerbepolizei) die zuständige Behörde18.

Art. 34  Verfahren und Rechtsmittel

1 Mit Ausnahme von Artikel 27 richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 BSG 155.2119 über die Verwaltungsrechtspflege.

2 Gegen Verfügungen untergeordneter Organisationseinheiten kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden.

Art. 35  Gebühren

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1120 über die Gebührenerhe­bung durch die Stadtverwaltung Bern.

7. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36  Bewilligungen

Unter altem Recht erteilte Halter- und Führerbewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeits­dauer nach kantonalem Recht in Kraft. Erwerb, Entzug und Erneuerung von Halter- und Führerbewilli­gungen richten sich nach den Bestimmungen des vorliegenden Reglements.

Art. 37  Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird die Verordnung vom 17. September 1997 Bernische Taxiverordnung
(BTV)21 über das Halten und Führen von Taxis in der Gemeinde Bern aufgehoben.

Art. 38  Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 21. Mai 2000 154.1122 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern wird wie folgt geändert:

 

Anhang III

Gebührentarif der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom
  1. Dezember 200423

4.

Polizeiinspektorat

 

4.2.4

Taxigewerbe

 

4.2.4.1

Theoretische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer

150.00

4.2.4.2

Wiederholung der theoretischen Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxifüh­rer

 

100.00

4.2.4.3

Praktische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer

Zeittarif III

4.2.4.4

Erstmalige Erteilung von Taxihalterbewilligungen

200.00

4.2.4.5

Erstmalige Erteilung von Taxiführerbewilligungen

150.00

4.2.4.6

Erneuerung von Taxiführerbewilligungen und Taxihalterbewilligungen

150.00

4.2.4.7

Erstmalige Erteilung von Bewilligungen für Halterinnen und Halter oder Führerinnen und Führer von Kutschen­taxis

 

100.00

4.2.4.8

Erneuerung von Bewilligungen für Führerinnen und Führer bzw. Halterinnen und Halter von Kutschentaxis

 

100.00

4.2.4.9

Vorführen von Taxis zur Erstimmatrikulation, pro Fahrzeug

50.00

4.2.4.10

Vorführen von Taxis zur Nachkontrolle, pro Fahrzeug

50.00

4.2.4.11

Gebühr, pro Jahr und betriebenem Taxi

600.00

4.2.4.12

Gebühr, pro Jahr und betriebener Kutsche

400.00

 

 

 

4.2.4.13

Anordnung von Administrativmassnahmen gemäss den Artikeln
28 – 32 des Reglements vom 8. November 2000  Bernisches
  Taxireglement (BTR)24 über das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern

150.00
bis 600.00

4.2.4.14

Abgabe Arbeitsbuch, pro Stück

10.00

4.2.4.15

Abgabe Eignungsunterlagen für Taxiführerinnen und Taxiführer, pro Mappe

80.00

Art. 39  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, nachdem das Reglement vom Amt für Polizeiverwaltung des Kantons Bern genehmigt worden ist.

Bern, 18. Oktober 2003

Namens des Stadtrats


Der Stadtratspräsident:

Christoph Stalder


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern am 11. März 2002 genehmigt.

Vom Gemeinderat am 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt GRB Nr. 573/2002 vom 24.
April 200225.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

1. Dezember 2004

Bernisches Taxireglement / 935.1

38

1. Januar 2005

 


Fussnoten

1. HGG; BSG 930.1
2. Taxiverordnung (TaxiV); BSG 935.976.1
3. GO; SSSB 101.1
4. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS; SR 741.41 )
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51 )
5. Verordnung vom 22. Dezember 1982 über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; BSG 832.521 )
6. BSG 935.976.1
7. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS; SR 741.41 )
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51 )
8. Verein Region Bern, derzeit umfassend die Gemeinden Allmendingen, Bäriswil, Belp, Bern, Bolligen, Bremgarten, Ittigen, Jegenstorf, Kehrsatz, Kirchlindach, Köniz, Mattstetten, Meikirch, Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Stettlen, Urtenen, Vechigen, Wohlen, Worb, Zollikofen und Zuzwil
9. BSG 935.976.1
10. BSG 935.976.1
11. Artikel 6 Absatz 1 TaxiV; BSG 935.976.1
12. BSG 935.976.1
13. Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998; BSG 170.11
14. VStrR; SR 313.0
15. Art. 50 – 56 GV; BSG 170.111
16. Art. 28 der Eidgenössischen Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222 );

Art. 29 HGG; BSG 930.1
17. Eidgenössische Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221 )
18. gemäss Artikel 23 der Verordnung vom 13. Juni 2000 über die Organisation der Stadtverwaltung (Organisationsverord­nung; OV; SSSB 152.01 ) ist das Polizeiinspektorat (Gewerbepolizei) die zuständige Behörde
19. BSG 155.21
20. SSSB 154.11
21. Bernische Taxiverordnung (BTV)
22. 154.11
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
24. Bernisches Taxireglement (BTR)
25. GRB Nr. 573/2002 vom 24. April 2002