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Reglement über das Halten und Führen von Taxis in der Gemeinde Bern (Bernisches Taxireglement; BTR)935.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 18. Oktober 2001 (Stand: 23. November 2009) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 3 des
kantonalen Gesetzes vom 4. November 1992 – Artikel 8 der
kantonalen Verordnung vom 3. November 1993 – Artikel 48 der
Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1
Dieses Reglement regelt ergänzend zu den Vorschriften von
Bund 2 Das Reglement findet Anwendung auf den gewerbsmässigen Personentransport ohne festen Fahrplan und Route. Art. 2 Begriffsbestimmungen 1
Taxifahrzeuge (Taxis) sind Motorfahrzeuge im Sinne von Artikel 10, 11,
14 und 15 VTS 2 Ein Kutschentaxi ist ein für den Einsatz im Strassenverkehr zugelassenes Fahrzeug, das von geeigneten Zugtieren gezogen wird. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind Kutschentaxis den Taxifahrzeugen gemäss Absatz 1 gleichgestellt. 3 Taxihalterinnen und Taxihalter sind natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen, die aufgrund der entsprechenden Bewilligung berechtigt sind, in der Stadt Bern ein Taxiunternehmen zu betreiben. 4 Taxiführerinnen und Taxiführer sind natürliche Personen, die aufgrund der entsprechenden Bewilligung berechtigt sind, in der Stadt Bern Taxis zu führen. Art. 3 Bewilligungspflicht 1 Das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. 2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Namentlich können aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen baulicher Massnahmen vorübergehend oder dauernde Einschränkungen für das Befahren von einzelnen Strassenzügen verfügt werden. Art. 4 Bewilligung zum Halten von Taxis Die Bewilligung zum Halten von Taxis (Taxihalterbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen dieses Reglements auf dem Gebiet der Stadt Bern das Taxigewerbe auszuüben und zu diesem Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen. Art. 5 Bewilligung zum Führen von Taxis Die Bewilligung zum Führen von Taxis (Taxiführerbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Stadt Bern oder davon ausgehend die Tätigkeit als Taxiführerin oder als Taxiführer auszuüben. 2. Kapitel: Halten von Taxis 1. Abschnitt: Taxihalterbewilligung Art. 6 Voraussetzungen für die Erteilung der Taxihalterbewilligung 1 Taxihalterbewilligungen werden nur an Personen erteilt, welche a. zum Zeitpunkt der Anmeldung in den letzten zwei Jahren während mindestens 1 500 Stunden die Tätigkeit als Taxiführerin oder Taxiführer ausgeübt haben; b. ihren Wohnsitz in der Stadt Bern oder in einer der
Mitgliedergemeinden des Vereins Region Bern c. handlungsfähig sind und einen guten Leumund aufweisen; d. in geordneten finanziellen Verhältnissen leben; e. Gewähr für eine vorschrifts- und fachgemässe Betriebsführung bieten. 2 Dem entsprechenden Gesuch sind ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis sowie die aktuellen Auszüge aus dem Zentralstrafregister und aus dem Register für Administrativmassnahmen für Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer beizulegen. 3 Taxihalterbewilligungen an juristische Personen und Personengesellschaften werden erteilt, wenn mindestens eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person die Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 und 2 erfüllt. Art. 7 Kutschenbetriebe 1 Das Halten von Kutschentaxis in der Stadt Bern bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. 2 Die Bewilligung wird an Kandidatinnen und Kandidaten erteilt, welche a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
gemäss Artikel 4 TaxiV b. gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass ihre Unternehmung für die Ausübung eines solchen Gewerbes die erforderliche Infrastruktur aufweist; c. über ausreichende Kenntnisse für den Betrieb einer solchen Unternehmung verfügen; d. eine korrekte Tierhaltung garantieren. 2. Abschnitt: Pflichten der Taxihalterinnen und Taxihalter Art. 8 Instruktion und Überwachung des Fahrpersonals Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, ihr Fahrpersonal über seine Pflichten und Obliegenheiten, die sich aus den Bestimmungen dieses Reglements sowie der übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung ergeben, zu instruieren und im Rahmen seines Einsatzes zu überwachen. Art. 9 Tarifstruktur 1 Taxihalterinnen und Taxihalter müssen ihre Dienstleistungen in folgender Tarifstruktur anbieten: a. Ansatz für eine Grundtaxe; b. Ansatz pro gefahrenem beziehungsweise angebrochenem Kilometer; c. Ansatz für die Wartezeit pro Stunde. 2 Vorbehalten bleiben Pauschalentschädigungen. Art. 10 Höchsttarife Der Gemeinderat kann Höchsttarife festlegen. Art. 11 Tarifbekanntgabe 1 Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben die Preise für ihre angebotenen Dienstleistungen im Fahrzeuginnern für die Kundschaft gut lesbar und aussen auf beiden Fahrzeugseiten entweder an den vorderen Fahrzeugtüren oder auf den vorderen Kotflügeln der eingesetzten Taxis bekanntzugeben. 2 Aussen ist die Schriftgrösse so zu wählen, dass die Höhe der Grossbuchstaben und Ziffern mindestens 24 mm und diejenige der Kleinbuchstaben mindestens 20 mm beträgt. Die Beschriftung ist ausreichend fett und so zu wählen, dass sie sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abhebt. 3 Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind für den korrekten Gang der Tarifuhren verantwortlich. Die Tarifuhr ist so anzubringen, dass die Anzeige von der Kundschaft jederzeit, insbesondere auch bei Dunkelheit, mühelos abgelesen werden kann. Art. 12 Meldepflicht Halterinnen und Halter von Taxis und Kutschentaxis haben der zuständigen Behörde Tarifänderungen, wesentliche Änderungen in der Betriebsstruktur (insbesondere Umwandlung der Rechtsform, Änderung der Verantwortlichkeiten und der Geschäftsführungskompetenz), die Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes, des Geschäftsdomizils sowie Bestand und Wechsel des Fahrpersonals innert 14 Tagen mitzuteilen. 3. Kapitel: Führen von Taxis 1. Abschnitt: Taxiführerbewilligung Art. 13 Eignungsprüfung: Zulassungsvoraussetzungen 1 Wer in der Stadt Bern die Tätigkeit als Taxiführerin oder Taxiführer ausüben will, hat vorgängig bei der zuständigen Behörde eine Eignungsprüfung zu bestehen. 2
Zur Eignungsprüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen,
welche die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gemäss Artikel 5
TaxiV 3 Die zuständige Behörde kann eine anerkannte Organisation mit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftragen. Art. 14 Eignungsprüfung: Verfahren und Umfang 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Zum praktischen Prüfungsteil werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den theoretischen Prüfungsteil bestanden haben. 2 Kandidatinnen und Kandidaten, die den theoretischen Prüfungsteil nicht bestanden haben, können die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholen. Beim erstmaligen Nichtbestehen des praktischen Prüfungsteils wird der theoretische Prüfungsteil angerechnet. Beim nochmaligen Nichtbestehen des praktischen Prüfungsteils muss die ganze Prüfung wiederholt werden. 3 Im ersten Prüfungsteil werden die Kenntnisse der deutschen Sprache und Ortskenntnisse, die Kenntnisse bundesrechtlicher, kantonaler und städtischer Vorschriften über das Taxiwesen sowie Kenntnisse über die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer geprüft. Im zweiten Prüfungsteil werden die Ortskenntnisse und Orientierungsfähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten in der Praxis überprüft. 4 Den genauen Ablauf des Prüfungsverfahrens regelt der Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen. Art. 15 Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung 1 Nach erfolgreichem Bestehen der theoretischen und praktischen Eignungsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten die Taxiführerbewilligung (städtischer Taxiführerausweis) erteilt. 2
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern, die um Erneuerung der
Taxiführerbewilligung Art. 16 Führerinnen und Führer von Kutschentaxis 1 Das Ausüben der Tätigkeit als Führerinnen oder Führer von Kutschentaxis bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. 2 Die Bewilligung wird an Kandidatinnen und Kandidaten erteilt, die im Besitz des eidgenössischen Führerausweises der Kategorie B sind und gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie über die entsprechenden Kenntnisse im Umgang mit Fuhrwerken im Strassenverkehr verfügen. 3 Ausnahmsweise kann die Bewilligung auch an Personen erteilt werden, die über einen eidgenössischen Führerausweise einer anderen Kategorie verfügen. 2. Abschnitt: Pflichten und Verhalten der Taxiführerinnen und Taxiführer Art. 17 Fahrtenkontrolle 1 Im Dienst stehende Taxiführerinnen und Taxiführer haben über alle Fahrten eine Kontrolle zu führen, welche mindestens folgende Angaben enthält: a. Nummer des amtlichen Kontrollschildes und Matrikelnummer des Taxis; b. Name der Taxiführerin beziehungsweise des Taxiführers; c. Datum; d. Endzeit der Fahrt; e. Ausgangs- und Zielort der Fahrt; f. Anzahl Fahrgäste; g. Fahrpreis. 2 Die Kontrollblätter oder –daten sind zwei Jahre aufzubewahren und den Polizeiorganen jederzeit auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Art. 18 Beförderungspflicht und Routenwahl 1 Grundsätzlich haben Taxiführerinnen und Taxiführer jeden Fahrgast zu befördern. Ein Auftrag kann aber ausgeschlagen werden, wenn die Fahrt der Taxiführerin oder dem Taxiführer aus einem offensichtlich beim Fahrgast liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. 2 Die Beförderung von Personen, die sich in einer Notsituation befinden, darf nicht verweigert werden. 3 Die Taxiführerinnen und Taxiführer sind verpflichtet, den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel anzufahren, es sei denn, der Fahrgast wünsche ausdrücklich eine andere Route. Art. 19 Aufstellen von Taxis auf den Standplätzen 1 Taxiführerinnen und Taxiführer, die ihr Taxi auf einem öffentlichen Standplatz aufstellen, müssen sich jederzeit in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs aufhalten. 2 Taxiführerinnen und Taxiführer, die einen Standplatz anfahren, auf dem die Taxis in einer Reihe aufzustellen sind, müssen ihr Fahrzeug am Schluss der Reihe aufstellen und in der Reihe nachrücken, so dass jederzeit ein ungehindertes Wegfahren aus der Reihe gewährleistet ist. Art. 20 Anbieten der Dienstleistungen 1
Taxiführerinnen und Taxiführer haben bei der Ausübung des Dienstes
jederzeit das Verbot von Artikel 7 TaxiV 2 Das aktive Abwerben oder das Weiterverweisen von Kundschaft ist verboten. Art. 21 Bedienung der Fahrtenschreiber Taxiführerinnen und Taxiführer haben während ihrer Arbeitszeit die Fahrtenschreiber der Taxis jederzeit vorschriftsgemäss zu bedienen. Art. 22 Ausweis- und Meldepflicht 1 Taxiführerinnen und Taxiführer haben sich während der Ausübung des Fahrdienstes gegenüber den Polizeiorganen auf Verlangen mit den entsprechenden Dokumenten (Führerausweis, Fahrzeugausweis und städtischer Taxiführerausweis) auszuweisen. 2 Taxiführerinnen und Taxiführer haben Adressänderungen der zuständigen Behörde innert 14 Tagen zu melden. Art. 23 Weitere Pflichten 1 Wenn Fahrgäste befördert werden, ist das Rauchen im Taxi zu unterlassen. 2 Die Taxiführerin oder der Taxiführer hat während des Dienstes den städtischen Taxiführerausweis so am Armaturenbrett anzubringen, dass die Seite mit Foto und Identifikationsnummer für die Kundschaft jederzeit gut sichtbar ist. 4. Kapitel: Zulassung und Einsatz von Taxifahrzeugen Art. 24 Allgemeines 1 Als Taxis dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die über die Ausrüstung und das Erscheinungsbild gemäss diesem Reglement verfügen. Sie sind vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zur Kontrolle und Immatrikulation vorzuführen. 2 In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise für eine begrenzte Zeitdauer den Einsatz von Fahrzeugen bewilligen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen. 3 Für den Einsatz von Kutschentaxis legt die zuständige Behörde die entsprechenden Auflagen im Einzelfall fest. Art. 25 Ausrüstung und Erscheinungsbild 1 Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Nummer (Matrikelnummer) versehen sein. Mit Ausnahme von Kutschentaxis müssen Taxis über eine gut sichtbare Taxikennlampe auf dem Fahrzeugdach und eine Tarifuhr verfügen. 2 Zum Fahrdienst dürfen nur saubere und betriebssichere Taxis ohne grob beschädigte Karosserie und dergleichen eingesetzt werden. Art. 26 Kontrolle 1 Immatrikulierte Taxis sind der zuständigen Behörde alle drei Jahre zur Nachkontrolle vorzuführen. Taxis, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht mehr genügen, dürfen erst dann wieder zum Fahrdienst eingesetzt werden, wenn die entsprechenden Mängel behoben sind. 2 Ebenfalls zur Nachkontrolle sind Taxis vorzuführen, wenn ausserhalb des ordentlichen Kontrollturnus Mängel im Erscheinungsbild und in der Ausrüstung festgestellt werden. Handelt es sich um gravierende Mängel oder widersetzen sich Halterinnen oder Halter von Taxis oder Kutschentaxis der Vorführung, verfügt die zuständige Behörde bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein Einsatzverbot der betreffenden Taxis. 5. Kapitel: Sanktionen 1. Abschnitt: Strafen Art. 27 Strafbestimmung 1
Taxiführerinnen und Taxiführer sowie Taxihalterinnen und Taxihalter, die
gegen die Bestimmungen des 2., 3. und 4. Kapitels verstossen oder den gestützt
darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandeln, werden mit Busse
bis zum Höchstmass nach kantonaler Gesetzgebung 2
Neben den fehlbaren Taxiführerinnen und Taxiführern machen sich auch
deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht
vernachlässigen, Widerhandlungen dulden oder dazu anstiften. Handelt es sich
bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um juristische Personen oder
Personengesellschaften, ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 3 In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen werden. 4
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 5
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten
Rechts 2. Abschnitt: Administrativmassnahmen Art. 28 Provisorium 1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, die gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen oder gegen Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Kapitels verstossen, werden ins Provisorium versetzt. 2 Das Provisorium wird für mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre festgesetzt. 3 In leichten Fällen kann stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden. Art. 29 Folgen des Provisoriums 1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern, die ins Provisorium versetzt wurden, wird die Bewilligung entzogen, wenn sie während der Dauer des Provisoriums gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen oder gegen die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Kapitels verstossen. 2 Die Bewilligung wird auch entzogen, wenn andere Instanzen während der Dauer des Provisoriums gegen die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erneut Straf- beziehungsweise Administrativmassnahmen anordnen. Art. 30 Bewilligungsentzug 1 Wiederholte oder schwere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, gegen die mit einer Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen oder gegen die Bestimmungen des zweiten, dritten oder vierten Kapitels dieses Reglements haben den Entzug der Bewilligung zur Folge. 2
Ein Bewilligungsentzug kann auch angeordnet werden, wenn die
Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Vorschriften der
eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen über die
Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und
Motorfahrzeugführer 3 Ein Bewilligungsentzug wird von der zuständigen Behörde unter Würdigung der Schwere der begangenen Widerhandlung, bereits früher angeordneter Massnahmen und der mutmasslichen Massnahmeempfindlichkeit der betroffenen Bewilligungsinhaberin oder des betroffenen Bewilligungsinhabers verfügt. Art. 31 Dauer des Bewilligungsentzugs 1 Die Dauer eines Bewilligungsentzugs beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. 2 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein Bewilligungsentzug bis zu drei Jahren oder ein dauernder Bewilligungsentzug verfügt werden. Als besondere Umstände gelten namentlich wiederholte frühere Bewilligungsentzüge. 3 Bei einer Entzugsdauer von drei Jahren oder länger hat die betroffene Person die Eignungsprüfung für die entsprechende Bewilligungskategorie zu wiederholen, bevor die Bewilligung wieder erteilt wird. Art. 32 Administrativmassnahmen werden unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Verfahren ergriffen. 6. Kapitel: Verfahren, Gebühren Art. 33 Zuständige Behörde Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde Art. 34 Verfahren und Rechtsmittel 1
Mit Ausnahme von Artikel 27 richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz
vom 23. Mai 1989 2 Gegen Verfügungen untergeordneter Organisationseinheiten kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden. Art. 35 Gebühren Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21.
Mai 2000 7. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 36 Bewilligungen Unter altem Recht erteilte Halter- und Führerbewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nach kantonalem Recht in Kraft. Erwerb, Entzug und Erneuerung von Halter- und Führerbewilligungen richten sich nach den Bestimmungen des vorliegenden Reglements. Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird
die Verordnung vom 17. September 1997 Art. 38 Änderung bisherigen Rechts Das Reglement vom 21. Mai
2000
Art. 39 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, nachdem das Reglement vom Amt für Polizeiverwaltung des Kantons Bern genehmigt worden ist. Bern, 18. Oktober 2003 Namens des Stadtrats
Christoph Stalder
Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern am 11. März 2002 genehmigt. Vom
Gemeinderat am 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt Änderungen
Art. 29 HGG; BSG 930.1 |
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